Landgericht München I Endurteil, 16. Juni 2016 - 17 HK O 1614/16

bei uns veröffentlicht am16.06.2016

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstandes der SILAG Handel AG, gemäß § 890 ZPO,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80 % aufweisen, bereitzustellen, wenn die in diesen Hosen jeweils enthaltenen Textilfasern nicht leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar durch Etiketten oder eine Kennzeichnung anhand der in der deutschen Fassung des Anhang I zur Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführten Textilfaserbezeichnungen gekennzeichnet werden.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin die nicht festsetzbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.044,40 (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2016 zu bezahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,-, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klagepartei macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten geltend.

Bei der Klagepartei handelt es sich um einen bekannten Bekleidungshersteller, sie vertreibt u.a. Bekleidungsgegenstände unter der Marke ....

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, welches überwiegend im Großhandel tätig ist, aber daneben auch im eigenen Lagerverkauf sowie im Wege des elektronischen Fernabsatzes, insbesondere über Amazon, umfangreich Bekleidungsgegenstände an Verbraucher verkauft.

Die Beklagte hatte über die Verkaufsplattform Amazon an einen Verbraucher Hosen verkauft und ausgeliefert, wobei auf der Verpackung bzw. den von der Beklagten bereit gestellten Hosen die Faserbezeichnung mit „52 % Cotton 8 % Acrylic“ angegeben war. Insoweit wird auf die Abbildungen entsprechend Anlage SNP 3 Bezug genommen.

Weil die Klagepartei hierin einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung sieht, ließ sie mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2016 (Anlage SNP 4) die Beklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Nachdem eine solche nicht abgegeben wurde, macht den Unterlassungsanspruch, sowie den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten, die Klagepartei im Klagewege geltend.

Die Klagepartei trägt vor dass ein Verstoß gegen § 16 Abs. 3 der TextilkennzVO vorliege, weil die bereitgestellten Hosen die textilen Fasern in englischsprachigen Begriffen beschreibe, die nicht dem Anhang I zur Verordnung entsprechen würden, Anhang I der Verordnung enthalte in der deutschen Fassung gerade keine Textilfaserbezeichnungen wie von der Beklagten auf den Etiketten der Hosen angegeben. Es liege insoweit auch eine spürbare Beeinträchtigung vor. Es sei gerade nicht allen angesprochenen Verbrauchern bekannt, was mit den fremdsprachigen Begriffen exakt gemeint werde. Es treffe nicht zu, dass die Begriffe Acrylic und Polyacryl von den Verbrauchern dahingehend verstanden würden, dass es sich stets um künstliche Fasern handle. Es liege eine Irreführung und Spürbarkeit für die Verbraucher vor, weil der Verbraucher gerade nicht genau wisse, welche Textilfasern enthalten seien, dem Verbraucher werde also eine wesentliche Information vorbehalten. Im übrigen verschaffe sich die Beklagte durch die falsche Etikettierung auch einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber ihren Mitkonkurrenten. Damit sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet.

Aus diesem Grunde sei auch die gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung berechtigt gewesen, so dass die Klagepartei insoweit Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen habe, welche sich auf eine 1,3 Rechtsanwaltsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 25.000,- belaufen würden.

Die Klagepartei beantragt daher:

I) Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstandes der SI-LAG Handel AG, gemäß § 890 ZPO,

verboten,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Verbrauchern Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80 % aufweisen, bereitzustellen, wenn die in diesen Hosen jeweils enthaltenen Textilfasern nicht leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar durch Etiketten oder eine Kennzeichnung anhand der in der deutschen Fassung des Anhang I. zur Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführten Textilfaserbezeichnungen gekennzeichnet werden.

II) Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin die nicht festsetzbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.044,40 (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, konkrete Verletzungsform sei die Bezeichnung „Cotton“ bzw. „Acrylic“ gewesen, der gestellte Antrag stelle nicht auf die konkrete Verletzungsform ab. Im Übrigen sei der (ursprünglich) gestellte Antrag zu weit, da dieser unterstelle, dass Hosen immer unter die Textilkennzeichnungsverordnung fallen würden.

Im Übrigen läge ein unlauteres Handeln der Beklagten nicht vor. Es liege eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher i.S.v. § 3 a UWG nicht vor. Die Verbraucher wüssten, dass Cotton Baumwolle bedeutet und dass Acrylic Polyacryl bedeutet. Da diese Begriffe den Verbrauchern bekannt seien, liege eine Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen nicht vor. Die Verwendung des Begriffes Acrylic statt Polyacryl hätte Verbraucher nicht vom Kauf der Hosen abgehalten. Bei beiden Bezeichnungen gingen die Verbraucher von künstlichen/chemischen Fasern aus. Im Übrigen wirke sich die Verwendung der Begriffe in englischer Sprache nicht zugunsten der Beklagten aus, sondern allenfalls zu ihren Lasten, weil Verbraucher vom Kauf abgehalten würden. Zweck der Verordnung sei es, Verbraucher vor falschen Angaben zu schützen, hier seien die Angaben aber nicht falsch, die Faserzusammensetzung sei richtig angegeben, nur mit fremdsprachigen Begriffen. Unter die neue Spürbarkeitsregelung des § 3 a UWG falle der Verstoß jedenfalls nicht.

Aus diesem Grunde sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet, ebenfalls sei aus diesen Gründen die Abmahnung unberechtigt gewesen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16.06.2016 Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist der gestellte Antrag gemäß Schriftsatz vom 05.04.2016 nicht zu weitgehend, weil dieser beschränkt ist auf Hosen, die einen Gewichtsanteil von Textilkomponenten von jeweils mindestens 80 % aufweisen. Diese Produkte fallen ausweislich Artikel 2 Abs. 2 a der Verordnung (EU) Nr. 1007/20011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.09.2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Textilkennzeichnungsverordnung) unter den Anwendungsbereich der Textilkennzeichnungsverordnung.

Der gestellte Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil er sich nicht an die konkrete Verletzungsform halten würde. Denn das Charakteristische der Verletzungshandlung ist nicht lediglich die Bereitstellung von Hosen, die nur mit den Begriffen „Cotton“ oder „Acrylic“ gekennzeichnet sind, im Gegenteil ist das Charakteristische der behaupteten Verletzungshandlung nicht nur auf diese beiden Begriffe beschränkt, sondern umfasst grundsätzlich und allgemein die Bereitstellung von Hosen, bei denen die jeweils enthaltenen Textilfasem nicht anhand der in der deutschen Fassung des Anhanges I. zur Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführten Textilfaserbezeichnungen gekennzeichnet werden.

II. Die Klage ist in vollem Umfange begründet:

1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet nach den Art. 4, 5 Abs. 1, 14, 16 Abs. 3 TextilkennzVO i.V.m. d. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 a UWG:

Mit dem Ausliefern der Hosen, die, wie sich aus Anlage SNP 3 ergibt, mit nicht in deutscher Sprache gehaltenen Textilfaserbezeichnungen versehen waren, hat die Beklagte gegen Art. 5 Abs. 1, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1, 16 Abs. 3 TextilkennzVO verstoßen:

a. Nach Artikel 4 der TextilkennzVO dürfen Textilerzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit der Verordnung beiliegen. Nach Artikel 5 Abs. 1 der TextilkennzVO dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzung auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. In Art. 16 Abs. 3 TextilkennzVO ist bestimmt, dass die Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedsstaates erfolgt, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedsstaat etwas anderes vorschreibt.

Anhang I der TextilkennzVO enthält in der deutschen Fassung keine Textilfaserbezeichnungen „Cotton“ bzw. „Acrylic“. Damit sind die von der Beklagten bereitgestellten Hosen mit Etiketten versehen, die nicht den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1, 16 Abs. 3 TextilkennzVO entsprechen.

b. Bei den Etikettierungsvorschriften der TextilkennzVO handelt es sich um Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, Rdn. 1.194 und 1.211 zu § 3 a UWG).

Damit liegt ein Rechtsbruch der Beklagten i.S.v. § 3 a UWG vor. Der besagte Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber hat aus Gründen des Europäischen Verbraucherschutzes gerade und bewusst die Entscheidung getroffen, dass die Textilkennzeichnung bei der Etikettierung oder Kennzeichnung in der jeweiligen Amtssprache im jeweiligen Land der Bereitstellung an den Verbraucher zu erfolgen hat und die Ware auch zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mit einer entsprechenden Etikettierung versehen sein muss. Dabei ist der Gesetzgeber gerade nicht der Auffassung, dass eine Etikettierung oder Kennzeichnung der bereitgestellten Bekleidungsgegenstände beispielsweise in englisch oder einer sonst allgemein verständlichen Sprache oder in einer anderen Amtssprache ausreichend ist. Vielmehr hat die Faserbezeichnung bei der Etikettierung oder Kennzeichnung nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend in der Sprache zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Bekleidungsgegenstände dem Verbraucher vom Händler bereitgestellt werden. Etwas anderes ist in der deutschen Fassung auch nicht vorgesehen.

Die Interessen der Verbraucher werden durch die Angabe der Faserzusammensetzung in einer anderen als der deutschen Sprache spürbar beeinträchtigt.

Der Umstand, dass möglicherweise der Begriff Cotton von angesprochenen Verkehrskreisen als Baumwolle verstanden wird, ändert hieran nichts, weil diese Bezeichnung gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Im übrigen ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht für sämtliche angesprochenen Verkehrskreise ersichtlich, dass es sich bei dem Begriff Acrylic um Polyacryl handelt. Den Verbrauchern werden wesentliche Informationen vorenthalten, nämlich diejenige, welche Faserzusammensetzung die Textilie konkret aufweist. Für die angesprochenen Verbraucher ist es aber von entscheidender Bedeutung, welche Faserzusammensetzung eine Textilie hat, weil dieser Umstand für die Verbraucher gerade dafür entscheidend ist, sich für den Ankauf eines Bekleidungsstückes zu entscheiden oder nicht.

Damit erweist sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als begründet nach Artikeln 4, 5 Abs. 1, 14, 16 Abs. 3 TextilkennzVO i.V.m. § 3 a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die seitens der Klagepartei gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung vom 22.01.2016 berechtigt i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG war, so dass bezüglich dieser Abmahnung die Klagepartei Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen hat. Diese belaufen sich auf eine 1,3 Rechtsanwaltsmittelgebühr aus einem Gegenstandswert von € 25.000,-, so dass sich der Anspruch einschließlich Pauschale für Post und Telekommunikation auf € 1.044,40 beläuft.

Die geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach §§ 288, 291 BGB.

Damit war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Referenzen

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.