Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Feb. 2019 - 6 U 2188/18

bei uns veröffentlicht am14.02.2019

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az. 12 O 4218/17 werden jeweils zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

IV.

Das Urteil ist in Ziff. II. vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az. 12 O 4218/17, wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung geltend, wegen angeblichen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes durch das Anbieten und den Verkauf von Backwaren an Sonn- bzw. Feiertagen. Die Beklagte begehrt gegenüber dem Kläger im Wege der Widerklage die Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung ihres Rechtsanwalts.

Bei dem Kläger handelt es sich um die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte stellt Brot-, Back- und Konditoreiwaren her und vertreibt diese in Filialen in M., zumindest in der T. Straße … und in der P.straße … Eine weitere Bäckerei-Verkaufsstelle in der A.straße … in M. wird auf der Internetseite der Beklagten (Anlage K 20) als Filiale von „R. “ aufgeführt (Anlage K 1, Seite 9 und K 20), wobei der bei einem Testkauf erhaltene Kassenzettel die Aufschrift „Discount Backshop“ trägt (Anlage K 14) und die Beklagte in Abrede stellt, dass sie Betreiberin der Filiale ist. In den vorgenannten Filialen existieren Sitzgelegenheiten (Tische und Stühle) zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort (vgl. Fotografien zur Filiale T.Straße …, Anlage B 6 und Fotografien zur Filiale in der P.straße … als Anlage zum Sitzungsprotokoll des Landgerichts, Bl. 50/52 d. A.), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei jeweils um den Betrieb einer Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes handelt.

Die Beklagte veräußerte am Sonntag, den 21.02.2016, in der Filiale in der T. Straße … um 11.12 Uhr ein Stangenbrot (Pugliesestange) sowie zwei Römer-Semmeln (vgl. Kassenbon, Anlage K 2, linke Seite). Um 15.46 Uhr desselben Tages verkaufte sie ein Stangenbrot (halbe Elbsässer Flute) sowie zwei Vollkornsemmeln (vgl. Kassenbon, Anlage K 2, rechte Seite). Am Pfingstmontag, den 05.06.2017, wurden in dem Geschäft in der A.straße … um 10.09 Uhr eine Breze, zwei Krusti, sechs Semmeln und ein Laib Brot veräußert (vgl. Kassenbon, Anlage K 14). Am Sonntag, den 11.03.2018, wurden in der Filiale in der P.straße … um 11.45 Uhr ein Kasten-Finnenbrot (500 g), zwei Vinschgauer, zwei Vollkorn-/Kartoffelsemmeln und 1/2 Elsässer-Brot (100g) sowie um 17.30 Uhr ein weiteres Kasten-Finnenbrot (500 g) veräußert (vgl. Kassenbelege, Anlage K 18).

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.06.2016 (Anlage K 4) - insoweit von Beklagtenseite bestritten - sowie mit Schreiben vom 03.07.2017 (Anlage K 15) ab. Mit Schreiben vom 31.10.2016 (Anlage K 8) übersandte der Kläger das (angebliche) Abmahnschreiben vom 09.06.2016 samt Erinnerungsschreiben vom 28.06.2016 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Ein auf Antrag des Klägers vom 20.07.2016 (Anlage K 7) zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der IHK für M. und ... eingeleitetes Einigungsverfahren ist gescheitert (vgl. Sitzungsprotokolle, Anlagen K 9, K 12, Beschluss der Schiedsstelle vom 21.06.2017, Anlage K 13). Mit Schreiben vom 23.05.2017 (Anlagenkonvolut K 11) hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger angekündigt, dessen Verhalten im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche „unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht, falsche Verdächtigung und falschen Vortrag“ zu bewerten und angeregt, den Antrag vor der Schiedsstelle zur Schadensminderung und Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 17.07.2017 (Anlage K 16 = B 11) forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.355,60 EUR bis 31.07.2017 auf.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, mit welcher der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

in den von ihr betriebenen Ladenlokalen, die als Verkaufsstellen für Bäckereiwaren und/oder dem Betrieb eines Cafés dienen,

  • 1.an Sonn- oder Feiertagen für eine Dauer von mehr als drei Stunden Bäckerwaren, insbesondere unbelegte Brote und/oder Brötchen, zum Mitnehmen anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder

  • 2.am 2. Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und/oder Pfingstmontag Bäckerwaren, insbesondere unbelegte Brote und/oder Brötchen, zum Mitnehmen anzubieten und/oder zu verkaufen;

sowie an die Klägerin 355,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Weiterhin hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen, wonach der Kläger verurteilt werden sollte, an die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.355,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2017 zu bezahlen, hilfsweise, die Beklagte hiervon freizustellen.

Zur Begründung hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, Folgendes ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3 a UWG, 3 Satz 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 LadSchlG, 1 Abs. 2 Nr. 2 SonntVerkV und in der Folge auch kein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zu.

Die Voraussetzungen der §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 3 a UWG lägen nicht vor. Zwar handele es sich bei dem Ladenschlussgesetz und der Sonntagsverkaufsverordnung grundsätzlich um gesetzliche Vorschriften, die im Sinne von § 3 a UWG auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Veräußerungen, die der Kläger der Beklagten zur Last lege, seien jedoch in jedem Fall von § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG gedeckt. Nach dieser Vorschrift dürfe der Schank- oder Speisewirt auch außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreiche, an jedermann über die Straße abgeben. Der Kläger bestreite die grundsätzliche Anwendbarkeit des Gaststättengesetzes nicht. Die Voraussetzungen der genannten Ausnahmen lägen vor. Als Nebenleistungen sei den Schank- und Speisewirten auch der Verkauf über die Straße erlaubt, allerdings nur in Mengen, die durch den alsbaldigen Verzehr bedingt seien. Wie das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 17.09.1997 (3 ObOWi 91/97) zutreffend festgestellt habe, besage die Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG nicht, dass die zubereiteten Speisen nur zum Verzehr durch den Käufer selbst abgegeben werden dürften. Die Frage, ob die abgegebenen Mengen an Bäckerwaren „zum alsbaldigen Verzehr“ bestimmt seien, könne allein aufgrund der abgegebenen Menge nur dann ohne weiteres verneint werden, wenn diese so groß sei, dass sie auf privaten Veranstaltungen üblicherweise auch nicht annähernd gegessen zu werden pflege. Regelmäßig sei für die Beantwortung dieser Frage die Zahl der Personen maßgeblich, für deren Konsum die abgegebenen Speisen bestimmt seien. Hierzu verhalte sich der Vortrag des Klägers nicht. Dabei habe sich die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.09.1997 auch und gerade mit den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GastG befasst und die Tatbestandsmerkmale ausgelegt, die für beide Nummern dieser Vorschrift gälten. Dass die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Nr. 1 des § 7 Abs. 2 GastG nach dessen Wortlaut vorlägen (Getränke und zubereitete Speisen), bestreite der Kläger nicht. Relevant sei demnach nur, ob es sich um Abgaben zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch handele. Diese Voraussetzung sei für beide Nummern des § 7 Abs. 2 GastG identisch.

Da schon kein Unterlassungsanspruch bestehe, könne auch kein Kostenersatz für die Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG entstanden sein.

Die Widerklage sei ebenfalls unbegründet. Der Beklagten stünde gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung oder Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zur Verteidigung gegen die (unberechtigte) Abmahnung zu. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestünden keine vertraglichen Beziehungen, so dass § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheide. Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sei nicht gegeben, weil die Beklagte ein eigenes Geschäft geführt habe und ihr dementsprechend der Fremdgeschäftsführungswille fehle. Andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen kämen nicht in Frage.

Der Kläger hat gegen das ihm am 07.06.2018 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 25.06.2018 (Bl. 78/79 d. A.) Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 01.08.2018 (Bl. 83/97 d. A.) begründet hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.09.2018 (Bl. 100/104 d. A.) Anschlussberufung eingelegt.

Der Kläger hält an seinem Klagebegehren vollumfänglich fest und führt hierzu Folgendes aus:

Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte berechtigt sei, in ihren Filialen an Sonn- und Feiertagen über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden hinweg bzw. am 2. Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und Pfingstmontag überhaupt Bäckerwaren, insbesondere in Form von unbelegten Broten bzw. Brötchen, zu verkaufen. Die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes und der Sonntagsverkaufsverordnung seien auf die Betriebe der Beklagten, bei denen es sich zweifelsohne um Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG handele, anwendbar. Für den Verkauf von Bäckerwaren in den Ladengeschäften der Beklagten gälten daher grundsätzlich die im Ladenschlussgesetz (§ 3 S. 1 und S. 2 LadSchlG) und der Sonntagsverkaufsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SonntVerkV) vorgesehenen Ladenschlusszeiten.

Zur Anwendbarkeit des Gaststättengesetzes (§ 7 Abs. 2 GastG) habe das Landgericht keinerlei tragfähigen Feststellungen getroffen. Die pauschale Behauptung des Landgerichts, der Kläger bestreite die grundsätzliche Anwendbarkeit des Gaststättengesetzes nicht, sei nicht nur falsch; sie ersetze auch nicht die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 GastG durch das Gericht. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils liefere keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Betrieben der Beklagten um Gaststätten handeln könne. Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibe gemäß § 1 Abs. 1 GastG, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreiche (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreiche (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sei. Auf das Vorliegen einer Gaststättenerlaubnis komme es für die Einordnung eines Betriebs als Gaststätte hingegen nicht an, zumal der Betrieb einer Gaststätte gemäß § 2 Abs. 2 GastG grundsätzlich erlaubnisfrei sei. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils vertreibe die Beklagte in ihren M. Filialen (ausschließlich) Brot-, Back- und Konditoreiwaren. Von der Verabreichung zubereiteter Speisen (oder von Getränken) zum Verzehr an Ort und Stelle sei hingegen keine Rede. Gehe man von den maßgeblichen Verkehrsgewohnheiten aus, nutzten Verbraucher Ladengeschäfte wie die der Beklagten tatsächlich in erster Linie zum Einkauf von Bäckerwaren zum Mitnehmen, nicht aber zum Verzehr von Getränken oder zubereiteten Speisen an Ort und Stelle. Es spreche daher vieles dafür, die Vorschriften des Gaststättengesetzes überhaupt nicht auf die Ladengeschäfte der Beklagten anzuwenden.

Allenfalls aber könnten die Vorschriften des Gaststättengesetzes zum Einsatz kommen, soweit die Beklagte in ihren Ladengeschäften ein Gaststättengewerbe betreibe. Sofern die Ladengeschäfte der Beklagten als Verkaufsstellen von Bäckerwaren dienten, müsse es hingegen bei den Regelungen des Ladenschlussgesetzes bleiben. Anderenfalls könnten diese Regelungen ganz einfach durch die Einrichtung eines sogenannten Mischbetriebs umgangen werden. Entsprechend müsse sich die Beklagte in ihren Ladengeschäften außerhalb der Ladenöffnungszeiten auf den angeblichen Cafébetrieb beschränken und den Einzelhandel mit Waren wie unbelegten Broten und Backwaren einstellen, was jedoch nicht geschehen sei. Der Verkauf von unbelegten Broten und Brötchen sei selbst im gegebenenfalls verbleibenden Anwendungsbereich des Gaststättengesetzes nicht von § 7 Abs. 2 GastG gedeckt. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts habe der Kläger sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dezidiert zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG vorgetragen und deren Vorliegen verneint. Insbesondere sei vorgetragen worden, dass es sich bei unbelegten Broten und Brötchen nicht um zubereitete Speisen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG handele, die der Gastwirt in seinem Betrieb verabreiche, sondern um Einzelhandelsware, deren Verkauf allein den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes unterliege. Bei unbelegten Broten und Brötchen handele es sich schon nicht um „Speisen“. Unter einer Speise sei dem allgemeinen Wortsinn nach zubereitete Nahrung als einzelnes Essen, also ein Gericht, zu verstehen. Entsprechend würden unbelegte Brote und Brötchen in Gaststätten auch nicht als „Speisen“ angeboten, sondern allenfalls als Zubehör zu solchen, also z. B. zu einer Suppe oder einem Salat, serviert. Im Hinblick auf Brot komme hinzu, dass dieses nicht als solches verabreicht werde, sondern höchstens einzelne Scheiben davon. Überdies bereite der Gastwirt kein Brot bzw. keine Brötchen zu, sondern diese würden durch einen Bäckereibetrieb hergestellt. Nur diese Auslegung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG werde der ratio legis dieser Vorschrift gerecht, welche es dem Gastwirt ermöglichen solle, diejenigen Speisen, die er in seiner Gaststätte zubereite und anbiete, auch außer Haus, also „zum Mitnehmen“ zu verkaufen. § 7 Abs. 2 Nr. 2 GastG regele daneben eine weitere Ausnahme für Waren, die typischerweise über sogenannte Gassenschänken verkauft würden, nämlich (abschließend aufgezählt) Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten. Den Verkauf von Einzelhandelsware, und sei es auch in Form von Lebensmitteln, wolle § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG aber nicht von den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes freistellen. Davon abgesehen hätte das Landgericht natürlich selbst prüfen müssen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG gegeben seien und könne sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe dies nicht bestritten.

Schließlich beeinträchtigen die Verstöße der Beklagten gegen die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes und der Sonntagsverkaufsverordnung die Interessen ihrer Mitbewerber spürbar. Diejenigen Verkaufsstellen für Bäckerwaren, die sich gesetzeskonform verhielten, könnten an den betreffenden Tagen bzw. zu den betreffenden Zeiten keine oder zumindest keine vergleichbaren Umsätze erzielen. Ihnen entstünde dadurch ein ganz erheblicher Wettbewerbsnachteil.

Soweit die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen habe, der Discount-Backshop in der A.straße … werde nicht von ihr betrieben, sei auf den erstinstanzlich als Anlage K 20 eingereichten Auszug der Webseite www...de zu verweisen, wo das Ladengeschäft in der A.straße … in der Rubrik „Unsere Filialen und Cafés“ genannt werde. Hinweise darauf, dass das Geschäft nicht von der Beklagten betrieben werde, fänden sich dort nicht. Vielmehr erscheine bei Anklicken des Links „Details“ eine Internetseite, auf der rechts neben der Adresse der Verkaufsstelle groß und deutlich ein Großteil des Schriftzugs „R. Bäckerei Konditorei“ zu erkennen sei und in deren Überschrift sich ebenfalls der Schriftzug mit der Firma der Klägerin R. finde. Mangels substantiierter Angaben zum angeblichen Betrieb des Geschäfts in der A.straße … durch einen Dritten sei deshalb davon auszugehen, dass es sich um einen Betrieb der Beklagten handele.

Die Klägerin könne von der Beklagten auch die geltend gemachten Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung (267,50 EUR) und die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens (88,- EUR) erstattet verlangen. Soweit die Beklagte bis zuletzt wenig glaubhaft behaupte, das Abmahnschreiben vom 09.06.2016 nicht erhalten zu haben, bestreite sie jedenfalls nicht den Zugang des Schreibens vom 31.10.2016 samt Anlagen, mit welchem der Kläger auch das Abmahnschreiben vom 09.06.2016 und das Erinnerungsschreiben vom 28.06.2016 noch einmal an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt habe, so dass sie den Erhalt der Abmahnschreiben vor Klageerhebung letztlich nicht ernsthaft in Abrede stellen könne. Jedenfalls der Zugang des letzten Abmahnschreibens sei zudem unstreitig. Dieses allein löse bereits einen Kostenerstattungsanspruch aus.

Der Kläger beantragt,

I. Das Urteil des LG München II vom 20.04.2018, Az.: 12 O 4218/17, wird abgeändert, soweit damit die Klage abgewiesen wurde.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen, in den von ihr betriebenen Ladenlokalen, die als Verkaufsstellen für Bäckereiwaren und/oder dem Betrieb eines Cafés dienen,

  • 1.an Sonn- oder Feiertagen für eine Dauer von mehr als drei Stunden unbelegte Brote und/oder Brötchen zum Mitnehmen anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder

  • 2.am 2. Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und/oder Pfingstmontag unbelegte Brote und/oder Brötchen zum Mitnehmen anzubieten und/oder zu verkaufen;

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 355,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte führt Folgendes aus:

Es sei falsch und werde bestritten, dass die Beklagte die A.straße als Filiale führe oder im Internet als ihre Filiale angebe. Es sei mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 16.04.2018 ausdrücklich bestritten worden, dass die Beklagte die Verkaufsstelle betreibe. Es sei auch erklärt worden, dass dieser Backshop lediglich Produkte der Beklagten verkaufe, ohne dass die Beklagte diesen Shop selbst betreibe, was sich offenkundig bereits daraus ergebe, dass der Kassenbon des Testkaufs in der A. straße gerade nicht den Schriftzug „R. Backshop“ als Verkäufer trage, sondern „Discount-Backshop“ (Anlage K 14). Der Kläger habe zudem mit Schriftsatz vom 16.03.2018 dargelegt, dass der Verkauf in der A.straße in M. nicht streitgegenständlich sei. Der Vortrag, der Discount-Backshop in der A.straße M. sei eine entsprechende Filiale oder Verkaufsstelle der Beklagten, sei von dieser bereits mit Schriftsatz vom 16.01.2018 bestritten worden. Aus der Einkaufsrechnung ergebe sich auch nicht, dass die Beklagte in der A.straße am 05.06.2017 einen Verkauf vorgenommen habe, auch dieser Vortrag sei ausdrücklich bestritten worden. Der dortige Verkauf sei zudem auch nicht mit der Abmahnung gerügt worden. Die Nennung des Discount-Backshops, der von der Beklagten weder als eigenes Geschäft noch als Filiale betrieben werde, begründe keinen Wettbewerbsverstoß der Beklagten. Der Internetauftritt der Beklagten beinhalte auch nicht die Erklärung, dass es sich um ein Geschäft oder eine Filiale der Beklagten handele, sondern besage nur, dass dort (auch) Produkte der Beklagten gekauft werden könnten. Dies begründe jedoch keine Verletzungshandlung, die durch die Beklagte vorgenommen worden sei. Der Betreiber des Discount-Backshops in der A.straße sei kein Beauftragter der Beklagten. Er sei nicht in die Betriebsorganisation der Beklagten eingebunden und vertreibe nicht ausschließlich Produkte der Beklagten, sondern beziehe lediglich auch Produkte der Beklagten. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 4 UWG (gemeint wohl: § 8 Abs. 2 UWG) seien von der Klägerin weder hinreichend schlüssig vorgetragen worden, noch lägen sie tatsächlich vor, weil es an einer Eingliederung des Discount-Backshops in den Geschäftsbetrieb der Beklagten vollkommen fehle. Vielmehr sei dies ein eigenständiger Betrieb mit eigener Geschäftsführung. Es bestehe kein Franchise-Vertrag oder eine ähnliche vertragliche Einbindung, sondern eine Lieferbeziehung, der Backshop sei aber selbständig und beziehe nicht ausschließlich Produkte der Beklagten. Die Beklagte habe keine Unternehmensfunktionen an das Geschäft in der A.straße in M. ausgelagert.

Die Verkaufsräume der Beklagten in der T. Straße … und in der P.straße …in M. seien als Gaststätten angemeldet und ausgestattet und würden als Gaststätten betrieben. Für die P.straße … habe die Beklagte eine Gewerbeanmeldung vorgelegt (Anlage B 12), welche den erlaubnisfreien Betrieb als Gaststätte belege. Von dieser werde auch mit entsprechender Bestuhlung und Tischen im und vor dem Café Gebrauch gemacht.

Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob § 7 GastG den Verkauf außerhalb der Dauer von drei Stunden an Sonntagen decke, auf die Menge ankomme, deren Umfang durch die abgemahnten Verkaufsvorgänge nicht überschritten sei. Somit sei die Begründung unzutreffend, dass das Landgericht keine Feststellungen getroffen habe. Im Übrigen fehle Vortrag des Klägers, welchen Vortrag und welchen Beweisantritt das Erstgericht erstinstanzlich übergangen haben solle. Das Landgericht habe sich mit dem Tatbestandsmerkmal „Speisen und Getränke zum alsbaldigen Verzehr“ in der Urteilsbegründung hinreichend auseinandergesetzt und die Voraussetzungen zutreffend bejaht. Nicht entscheidungsrelevant sei, ob die Semmel belegt oder unbelegt sei. Entscheidend sei der Betrieb als Gaststätte, weil die Verkaufsstelle insgesamt als Gaststätte anzusehen sei. Der Kläger unterstelle einseitig „maßgebliche“ Verkehrsgewohnheiten, wonach die Verbraucher die Cafés/Gaststätten der Beklagten in erster Linie nur zum Kauf, aber nicht zum Verzehr von Getränken oder Speisen an Ort und Stelle nutzen würden. Dieser unrichtige und ins Blaue hinein gemachte Vortrag werde bestritten und als verspätet gerügt. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sich selbst ein Bild von der Filiale in der P.straße … gemacht und habe augenscheinlich während der Mittagszeit feststellen können, dass sowohl im Ladengeschäft, als auch vor dem Geschäft nahezu sämtliche Tische und Stühle von Kunden besetzt gewesen seien, die vor Ort Speisen und Getränke aus dem Sortiment der Beklagten zu sich genommen hätten. Unzutreffend sei auch die von Klägerseite geäußerte Rechtsauffassung, wonach die Beklagte unbelegte Semmeln aus dem Verkauf nehmen und Kunden, die im Café eine unbelegte Semmel oder unbelegte Breze verzehren wollten, den Verzehr verbieten müsse. Die Beklagte betreibe eine Gaststätte, wobei es sich um einen Mischbetrieb handele. Eine Trennung zwischen Laden und Gaststätte bestehe nicht, weshalb es keinerlei Grundlage für die Auffassung gebe, die Beklagte dürfe unbelegte Semmeln nicht zum sofortigen Verzehr im Lokal anbieten. Es sei rechtsirrig, dass in Bayern unbelegte Brezen oder Semmeln nicht sofort verzehrt werden und nicht als Speisen betrachtet werden könnten, die in einer Gaststätte verzehrt würden.

Die Klageabweisung sei daher aufrechtzuerhalten.

Das Urteil sei jedoch dahingehend abzuändern, dass der Beklagten die mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen der Gegenabmahnung vom 17.07.2017 (Anlage B 11) bzw. vom 23.05.2017 (Anlagenkonvolut K 11) in Höhe von 1.355,60 € zuzusprechen seien. Das Landgericht habe insoweit verkannt, dass eine Anspruchsgrundlage gegeben sei, die im Wettbewerbsrecht begründet sei, wie mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 16.04.2018 dargelegt.

Die Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung:

Die Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des LG München II, Az.: 12 O 4218/17, verurteilt, an die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.355,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2017 zu bezahlen, hilfsweise den Beklagten hiervon freizustellen.

Der Kläger beantragt,

Die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger führt zur Anschlussberufung der Beklagten Folgendes aus:

Die Anschlussberufung sei mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten unbegründet. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 17.07.2017 (Anlage K 16) keine Gegenabmahnung ausgesprochen, sondern lediglich auf die klägerische Abmahnung mit deren Zurückweisung reagiert. Unabhängig davon, dass ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten schon deswegen ausscheide, weil die klägerische Abmahnung berechtigt gewesen sei, stehe auch dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes zu Unrecht Abgemahnten grundsätzlich kein Ersatzanspruch gegen den Abmahnenden zu. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn die unberechtigte Abmahnung selbst wettbewerbswidrig sei, etwa eine gezielte Behinderung oder eine Irreführung darstelle - was hier schon mangels einer geschäftlichen Handlung des als Verband handelnden Klägers nicht der Fall sein könne - oder den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) erfülle. Auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung könne für wettbewerbliche Abmahnungen nicht zurückgegriffen werden. Vorsorglich werde ferner darauf hingewiesen, dass die geltend gemachte 1,8 Geschäftsgebühr überhöht sei.

Auf die Berufungserwiderung der Beklagten hin trägt der Kläger weiterhin vor, es folge auch nicht aus dem mit „Discount Backshop“ überschriebenen Kassenbon (Anlage K 14), dass das Ladengeschäft in der A.strasse von einem Dritten betrieben werde, denn die Beklagte unterhalte bekanntlich selbst sog. Discount Backshops und im Übrigen sei es keineswegs unüblich, dass ein und derselbe Betreiber für verschiedene Ladengeschäfte verschiedene Bezeichnungen benutze. Selbst wenn die Beklagte das Ladengeschäft in der A.strasse nicht selbst betreibe, was noch einmal ausdrücklich bestritten werde, hätte eine Zurechnung nach der Beauftragtenhaftung gem. § 8 Abs. 2 UWG zu erfolgen. Hierfür spreche, dass die Beklagte den Betrieb auf ihrer Webseite wie einen eigenen Betrieb, nämlich als eine ihrer „Filialen und Cafés“, bewerbe. Desweiteren würden, wie die Beklagte selbst einräume, in dem Geschäft in der A.straße Produkte der Beklagten vertrieben. Der nicht weiter substantiierte Vortrag der Beklagten, der angebliche Betreiber des Ladengeschäfts in der A.strasse sei nicht in ihre Betriebsorganisation eingebunden und vertreibe auch nicht nur Produkte der Beklagen, werde mit Nichtwissen bestritten. Bestritten werde ferner die Behauptungen, dass es an einer Eingliederung des Ladens in den Geschäftsbetrieb der Beklagten fehle, dass es sich dabei um einen eigenständigen Betrieb handele, dass kein Franchise-Vertrag oder eine ähnliche vertragliche Einbindung bestehe, dass die Beklagte keinen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb in der A.strasse habe und dass sie keine Unternehmensfunktionen an diesen ausgelagert habe. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Beauftragteneigenschaft liege bei der Beklagten, zumindest aber treffe diese eine sekundäre Beweislast. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Laden in der A.strasse, wenn nicht von der Beklagten selbst, dann zumindest von einem Beauftragten i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG betrieben werde. Dem Kläger sei es nicht möglich zu ermitteln, welche vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem angeblichen Betreiber des Ladens bestünden, zumal nicht einmal ersichtlich sei, wer der angebliche Betreiber sein solle. Eine Gewerberegisterauskunft sei ohne Kenntnis des Namens des Gewerbetreibenden nicht möglich und in öffentlichen Portalen werde das Ladengeschäft ebenfalls als „R. “-Filiale geführt (Anlage K 23). Die Beklagte hingegen könne ohne weiteres und in zumutbarer Weise über die Person des angeblichen Betreibers und ihre (vertraglichen) Beziehungen zu diesem Aufklärung leisten.

Mit Nichtwissen werde bestritten, dass nach eigener Wahrnehmung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.04.2018 nahezu alle Tische und Stühle von Kunden besetzt gewesen seien, die Speisen und Getränke aus dem Sortiment der Beklagten vor Ort zu sich genommen hätten. Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht übergebenen Fotografien - sofern sie überhaupt zur besagten Zeit am besagten Ort angefertigt worden seien - schienen die Sitzgelegenheiten im Innenbereich der Filiale weitgehend leer zu sein, im Außenbereich ließen sich mit gutem Willen maximal sechs Personen ausmachen, die auf den Stühlen bzw. an den Tischen säßen und etwas konsumierten. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten wahr wäre, bedeute dieser im Übrigen nicht, dass nicht eine noch größere Anzahl an Personen Bäckerwaren eingekauft und mitgenommen hätten.

Die Beklagte erwidert hierauf, alleiniger Inhaber des Ladengeschäfts in der A. straße sei der Zeuge A. A., der lediglich von der Beklagten - ohne Abnahmezwang oder Ausschließlichkeitsverpflichtung - beliefert werde. Es sei falsch und werde bestritten, dass die Beklagte selbst Filialen unter dem Namen Discount Backshops betreibe. In dem vom Kläger vorgelegten Internetauftritt habe die Beklagte lediglich darüber informiert, in welchen Geschäften ihre Produkte gekauft werden könnten. Eine Inhaberschaft oder Betrieb des Backshops folge daraus nicht. Das gleiche gelte für die als Anlage K 23 vorgelegten Internetrecherchen. Ein Rechtsverhältnis, das zur Eingliederung des Discount Backshops in den Betriebsorganismus der Beklagten führe, insbesondere dieser Einfluss auf den dortigen Betrieb, namentlich die Öffnungszeiten verleihe, bestehe nicht. Im Übrigen werde das klägerische Vorbringen mit Schriftsatz vom 30.10.2018, das unzutreffende Behauptungen enthalte, als verspätet gerügt, soweit darin neue Tatsachen behauptet würden.

Der Senat hat mit Verfügung vom 06.08.2018 (Bl. 98/99 d. A.) unter Ziffer 4. Hinweise erteilt.

Ergänzend wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.12.2018 (Bl. 130/132 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsantrag aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 LadSchlG, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SonntVerkV im Ergebnis zu Recht als unbegründet erachtet. Auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu.

1. Der Kläger ist als eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, aufgrund seiner Mitgliederstruktur prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind unstreitig erfüllt (vgl. auch zur anerkannten umfassenden Verbandsklagebefugnis des Klägers für das gesamte Bundesgebiet Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, Einleitung Rn. 2.45).

2. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die streitgegenständlichen Verkäufe ist, soweit sie in den Filialen in der T.strasse und in der P.strasse stattgefunden haben (Verkäufe an Sonntagen, vgl. Klageantrag I. 1.), unstreitig zu bejahen. Bezüglich des Verkaufs in der Filiale in der A.straße … am Pfingstmontag, den 05.06.2017 (Klageantrag I. 2.), hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger die Passivlegitimation der Beklagten demgegenüber nicht dargetan.

Grundsätzlich hat der Kläger die tatsächlichen Umstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, die eine Passivlegitimation der Beklagten begründen. Der Kläger verweist hierzu auf die Unternehmens-Homepage der Beklagten, auf der die Filiale in der A.strasse … in M. als eine ihrer „R. “-Filialen aufgeführt wird (vgl. Anlage K 1, S. 9 und Anlage K 20). Der Umstand, dass die Beklagte das Geschäft in der A.strasse auf ihrer Unternehmens-Homepage als eine ihrer Filialen aufführt, spricht zwar zunächst dafür, dass - wenn nicht die Beklagte selbst Betreiberin dieser Filiale ist - zwischen ihr und dem Betreiber zumindest vertragliche Beziehungen bestehen, die über ein gewöhnliches Abnehmerverhältnis im Rahmen einer bloßen Kaufvertragsbeziehung hinausgehen und eine Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG begründen könnten. Dies hat die Beklagte aber in der Berufungsinstanz hinreichend substantiiert bestritten, indem sie ausgeführt hat, dass es sich bei dem Betreiber der Filiale in der A.strasse um einen selbstständigen Betreiber handele, der lediglich Waren der Beklagten kaufe und diese neben anderen Produkten verkaufe, wobei zur Beklagten kein Franchise-Vertrag oder eine ähnliche vertragliche Einbindung bestehe, sondern eine bloße Lieferbeziehung. Mit Schriftsatz vom 09.11.2018 hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass Betreiber bzw. alleiniger Inhaber des „Discount Backshops“ in der A.strasse der Zeuge A. A. sei. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, nachdem sich das Landgericht mit der Frage der Passivlegitimation nicht befasst hat und im Übrigen das Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.11.2018 seitens des Klägers nicht mehr bestritten wurde.

3. Die streitgegenständlichen Verkäufe von unbelegten Brötchen und Broten begründen keinen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 12 LadSchlG, 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SonntVerkV, da sie gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG erlaubt waren, so dass dem Kläger kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a UWG gegen die Beklagte zusteht.

Die streitgegenständlichen Verkäufe an Sonntagen, nämlich am 21.02.2016 in der Filiale in der T.str. … und am 11.03.2018 in der Filiale in der P.str. … in M.(vgl. Klageantrag I. 1.), sind nach den Ladenschlussbestimmungen gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 12 LadSchlG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 SonntVerkV grundsätzlich nur für die Dauer von 3 Stunden zulässig. Vorliegend ist der Verkauf jeweils unstreitig über einen längeren Zeitraum erfolgt.

Wie das Landgericht jedoch im Ergebnis zu Recht angenommen hat, sind die streitgegenständlichen Verkäufe jeweils von der Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG gedeckt.

a) Die Beklagte betreibt in den jeweiligen Filialen ein Gaststättengewerbe.

aa) Ein Gaststättengewerbe betreibt gem. § 1 Abs. 1 GastG, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, sofern der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Das Landgericht hat hierzu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Soweit im unstreitigen Tatbestand auf Seite 2 im 2. Absatz des landgerichtlichen Urteils ausgeführt wird, die Beklagte stelle Brot-, Back- und Konditoreiwaren her und vertreibe diese in Filialen in M., schließen diese Feststellungen den zusätzlichen Betrieb von Cafés im Sinne von Speisewirtschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GastG) in den jeweiligen Filialen nicht aus, zumal das Landgericht einen solchen in den Entscheidungsgründen auf Seite 5, 4. Absatz des Urteils voraussetzt, allerdings mit der nicht zutreffenden Begründung, dass der Kläger die grundsätzliche Anwendbarkeit des Gaststättengesetzes nicht bestreite. Die Subsumtion des zugrunde liegenden Sachverhalts unter die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG stellt eine vom Gericht zu prüfende Rechtsfrage dar. Der Kläger hat im Übrigen die Anwendbarkeit des Gaststättengesetzes in Frage gestellt und geltend gemacht, nach den maßgeblichen Verkehrsgewohnheiten nutzten die Verbraucher Ladengeschäfte wie die der Beklagten tatsächlich in erster Linie zum Einkauf von Bäckerwaren zum Mitnehmen, nicht aber zum Verzehr von Getränken oder zubereiteten Speisen an Ort und Stelle; es spreche daher vieles dafür, die Vorschriften des Gaststättengesetzes überhaupt nicht auf die Ladengeschäfte der Beklagten anzuwenden. Unstreitig ist zwischen den Parteien jedoch, dass in den streitgegenständlichen Filialen jeweils Sitzgelegenheiten (Tische und Stühle) vorhanden sind, an denen den Kunden vor Ort Speisen und Getränke verabreicht werden können. So hat der Kläger bereits in der Klageschrift vom 14.11.2017 auf Seite 4 (erster Absatz) selbst ausgeführt, dass es in den beiden Filialen in der T.straße und in der A.straße Sitzgelegenheiten zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort gibt. Den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 16.04.2018 (Seite 4, Bl. 47 d. A.), wonach auch in der Filiale in der P.straße Tische und Stühle vorhanden seien, an denen Gäste Speisen und Getränke aus dem Sortiment der Beklagten zu sich nehmen könnten, und zwar mit 19 Sitzplätzen innen und 16 Sitzplätzen draußen (vgl. auch Seite 4 der Berufungserwiderung vom 13.09.2018 letzter Absatz, Bl. 103 d. A.; Gewerbeanmeldung, Anlage B 12; Fotografien als Anlagen zum Sitzungsprotokoll, Bl. 50/52 d. A.), hat der Kläger als solchen nicht in Abrede gestellt, sondern er hat lediglich mit Nichtwissen bestritten (vgl. Schriftsatz vom 30.10.2018, Seite 7, erster Abs., Bl. 114 d. A.), dass nach der eigenen Wahrnehmung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.04.2018 nahezu alle Tische und Stühle von Kunden besetzt gewesen seien, die Speisen und Getränke aus dem Sortiment der Beklagten vor Ort zu sich genommen hätten.

bb) Der Argumentation der Klagepartei, wonach das Gaststättengesetz vorliegend nicht zur Anwendung gelange, weil Ladenlokale wie das der Beklagten vom Verbraucher üblicherweise in erster Linie zum Einkauf von Bäcker- und Konditorwaren benutzt würden, nicht aber zum Verzehr an Ort und Stelle, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Umstand, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Betrieben jeweils um Mischbetriebe aus einem Ladengeschäft und einem Cafébetrieb handelt, ist ohne Einfluss auf die Anwendbarkeit der Regelungen des Gaststättengesetzes, soweit der Gaststättenbetrieb durch die räumliche Zusammenfassung mit einem Handelsbetrieb nicht die ihm eigenen Merkmale verliert (vgl. BayObLG Beschluss vom 17.9.1997 - 3 ObOWi 91/97, BeckRS 1997, 8160 Rn. 9). Denn grundsätzlich ist es zulässig, dass in denselben Räumlichkeiten sowohl ein Einzelhandel als auch eine Gaststätte betrieben wird. In einem solchen Fall liegt ein gemischter Betrieb vor, in dessen Rahmen zwei verschiedene Gewerbe betrieben werden, die aber trotz ihrer Vereinigung zu einem einheitlichen Gesamtbetrieb ihre rechtliche Eigenständigkeit behalten (BVerwG, NJW 1960, 2209, 2210). Es kommt hier auch nicht darauf an, welcher Bereich des gemischten Betriebs aus Einzelhandel und Gaststätte überwiegt und diesem sein Gepräge gibt. Gaststättenbetriebe und Einzelhandel werden vom Gesetz vielmehr als verschiedene Gewerbe behandelt. Durch die räumliche Zusammenfassung mit einem Handelsbetrieb verliert der Gaststättenbetrieb nicht die ihm eigenen Merkmale und bleibt daher den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterworfen, unabhängig davon, ob er mit einem anderen Gewerbe verbunden ist und welches der beiden Gewerbe überwiegt (BVerwG a.a.O.). Im Streitfall ist auch nicht dargetan, dass in den betroffenen Filialen lediglich pro forma Tische und Stühle zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort vorgehalten würden, um sich auf diese Weise die Möglichkeit zu verschaffen, den Verkauf von Waren außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten in unzulässiger Weise fortzusetzen (vgl. dazu BVerwG a.a.O.). Vielmehr entspricht es entgegen den Ausführungen der Klageseite der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die angesprochenen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, derartige Bewirtungsangebote mit Sitzgelegenheiten in Bäckereibetrieben mit angeschlossenem Café auch annehmen, um dort zum Verzehr der verabreichten Speisen zu verweilen.

b) Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG sind im Streitfall erfüllt. Die streitgegenständlichen Verkäufe waren danach auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zulässig.

aa) Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG darf der Schank- oder Speisewirt außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, an jedermann über die Straße abgeben. Das Landgericht hat die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift bejaht mit der Begründung, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 17.09.1997, 3 ObOWi 91/97, BeckRS 1997, 8160 Rn. 10), die zubereiteten Speisen nicht zum Verzehr allein durch den Käufer selbst abgegeben werden müssen. Die Frage, ob die abgegebenen Mengen an Bäckerwaren „zum alsbaldigen Verzehr“ bestimmt seien, könne allein aufgrund der abgegebenen Menge nur dann ohne weiteres verneint werden, wenn diese so groß sei, dass sie auf privaten Veranstaltungen üblicherweise auch nicht annähernd gegessen zu werden pflege. Regelmäßig sei für die Beantwortung dieser Frage die Zahl der Personen maßgeblich, für deren Konsum die abgegebenen Speisen bestimmt seien. Hierzu verhalte sich der Vortrag des Klägers nicht.

bb) Dem Landgericht ist insoweit zuzustimmen, als die im Streitfall veräußerten Mengen nicht grundsätzlich dagegen sprechen, dass sie zum alsbaldigen Verzehr durch eine nicht näher bekannte Personenzahl abgegeben werden (vgl. Beschluss vom 17.09.1997, 3 ObOWi 91/97, BeckRS 1997, 8160 Rn. 10). Zu den weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG, nämlich dass es sich bei den abgegebenen Waren um zubereitete Speisen handeln muss, die der Gastwirt in seinem Betrieb verabreicht, hat das Erstgericht allerdings keine Prüfung vorgenommen, obgleich insoweit eine rechtliche Subsumtion, ob die hier unstreitig verkauften Brötchen und Brote unter die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 GastG fallen, erforderlich gewesen wäre. Im Ergebnis sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG aber gegeben.

Im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG muss es sich um Waren - Getränke oder zubereitete Speisen - handeln, die auch in der Gaststätte selbst angeboten werden (vgl. BVerwG Urt. v. 22.11.1988 - 1 C 43/86, BeckRS 9998, 26990; Nomos-BR/Schönleiter, GastG, 1. Aufl. 2012, § 7 Rn. 2). Der Kläger macht insoweit geltend, bei unbelegten Semmeln und Broten handele es sich nicht um zubereitete Speisen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG, welche in dem Gaststättenbetrieb der Beklagten selbst abgegeben würden. Dieser Auslegung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG folgt der Senat nicht. Ein „Zubereiten einer Speise“ im Sinne des GastG (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 GastG) liegt vor, wenn ein Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemacht wird, wobei nicht entscheidend ist, mit welchem Aufwand die Zubereitung geschieht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.06.1984 - 2 Ss (OWi) 132/84 BeckRS 9998, 33609 für Instant-Tüten-Suppen; s. a. KG, Beschluss vom 03.09.2010, 1 Ws (B) 112/09, BeckRS 2012, 12492). Zubereitet ist ein Lebensmittel also, wenn dessen Rohstoff(e) durch Kochen, Backen, Erwärmen, Würzen etc. zum Genuss verändert wird, wobei es auf den Grad der Veränderung nicht ankommt - schon das Servieren als „warm“ oder das Anbraten ist demnach eine Zubereitung (Erbs/Kohlhaas/Ambs GastG, a.a.O., § 3 Rn. 10; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 22.06.1984 - 2 Ss (OWi) 132/84 BeckRS 9998, 33609 für Instant-Tüten-Suppen). Die zubereitete Speise muss als Nahrungsmittel verzehrfertig sein, wobei die letzte Zubereitung auch dem Gast überlassen sein kann, wie z. B. das Würzen eines Salates (Erbs/Kohlhaas/Ambs, GastG, 219. EL April 2018, § 1 Rn. 18). Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die Speise örtlich in der Gaststätte selbst verzehrfertig zubereitet worden ist (Erbs/Kohlhaas/Ambs a.a.O. § 1 Rn. 18). Zubereitete Speisen sind demgegenüber nicht solche Nahrungsmittel, die schon an sich verzehrfertig sind, wie z. B. Obst, oder die ohne besondere Hilfsmittel vorrätig gehalten werden können, wie Dauerbackwaren, Dauerwurst u.a. (Erbs/Kohlhaas/Ambs, a.a.O., § 1 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund sind auch die von der Beklagten hergestellten Brote und Brötchen als zubereitete Speisen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG anzusehen (ebenso LG Augsburg, Urteil vom 08.08.2018, Az. 081 O 3962/17; anders VG Braunschweig, Urteil vom 16.02.2011, Az. 1 A 161/10, Anlage K 22, Rn. 30; s.a. nicht begründete Beschlussverfügung LG München vom 27.04.2017, Az. 1 HKO 6161/17). Denn bei den von der Beklagten hergestellten Broten und Brötchen handelt es sich um verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden sind. Die Brote und Brötchen werden auch im jeweiligen Betrieb der Beklagten verabreicht. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gäste eines Cafés mit angeschlossener Bäckerei dort auch unbelegte Brötchen und/oder Brot bestellen können, etwa im Rahmen einer Frühstücksbestellung; mithin bietet auch die Beklagte ausweislich der Fotografien aus der Filiale in der P.strasse (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll des Landgerichts, Bl. 50/52 d. A.) als „Kleines Frühstück“ bzw. als „Großes Frühstück“ jeweils unbelegte Semmeln zusammen mit Portionen aus Butter, Marmelade, Honig etc. an. Auch der Umstand, dass vorliegend auch ganze Brot-Laibe verkauft wurden, in den Cafébetrieben der Beklagten aber nur jeweils Brot in aufgeschnittenen Scheiben serviert wird, ändert an der Beurteilung nichts, da es sich hier nicht um unterschiedliche Speisen, sondern nur um eine größere Menge handelt, die aber - wie oben gesehen - unschädlich ist, so lange nicht dargetan ist, dass diese nicht für den alsbaldigen Verzehr bestimmt ist. Auch kann es insoweit keinen Unterschied machen, ob die Brote im Wege des Straßenverkaufs bereits in Scheiben aufgeschnitten oder als ganze Laibe abgegeben werden.

4. Wie die vorstehenden Ausführungen ergeben, ist das seitens des Klägers angegriffene Verhalten wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, so dass dieser auch nicht die Erstattung seiner vorgerichtlichen Kosten für die Abmahnung der Beklagten verlangen kann, da die Abmahnung jedenfalls nicht berechtigt war (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Durchführung des vorgerichtlichen Einigungsstellenverfahrens aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG analog oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB (vgl. dazu allgemein Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 15 Rn. 29; BGH GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise).

III.

Die gem. § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.

Das Landgericht hat dem seitens der Beklagten gegen den Kläger im Wege der zulässigen Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (hilfsweise Freistellung) in Höhe von 1.355,60 EUR (nebst Zinsen) zu Recht nicht stattgegeben.

1. Ein Schadenersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB aus einem zwischen den Parteien begründeten Abmahnverhältnis im Sinne einer wettbewerbsrechtlicher Sonderverbindung (vgl. BGH GRUR 2008, 360 Rn. 18 - EURO und Schwarzgeld) scheidet aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall überhaupt ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis begründet wurde oder ob dies einen - hier gerade nicht gegebenen - Wettbewerbsverstoß als Grundlage voraussetzen würde (so zur Frage der Aufklärungspflicht eines unberechtigt Abgemahnten: BGH GRUR 1995, 167, 169 - Kosten bei unbegründeter Abmahnung; vgl. auch Harte/Henning, 4. Aufl. 2016, UWG, § 12 Rn. 110, 69). Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden, die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist vorliegend widerlegt. Ein schuldhaftes Handeln setzt gem. § 276 Abs. 2 BGB zumindest Fahrlässigkeit voraus, also ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch den Kläger. Diesem kann hier allerdings nicht angelastet werden, dass er die Rechtslage irrtümlich falsch eingestuft hat. Ein Abmahner handelt noch nicht deshalb sorgfaltswidrig, weil er weiß, dass die Rechtslage zweifelhaft ist (Harte/Henning, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 110). Denn grundsätzlich dürfen die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Abmahners nicht derart hoch angesetzt werden, dass er wegen des drohenden Haftungsrisikos von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche abgehalten wird und von ihm nur noch rechtlich unzweifelhafte und eindeutige Verstöße abgemahnt werden könnten bzw. er insoweit dem Risiko eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge des § 93 ZPO im Prozess unterliegen würde, wollte er rechtlich nicht eindeutige Verstöße gerichtlich geltend machen. Die Beurteilung, ob das streitgegenständliche Anbieten und Verkaufen von Brot- und Brötchen wettbewerbswidrig ist, setzt - wie oben dargelegt - eine rechtliche Bewertung unter Auslegung der Vorschrift des § 7 Abs. 2 GastG voraus, die von den Gerichten durchaus unterschiedlich beurteilt werden kann und beurteilt worden ist. In derartigen Fällen kann es dem Abmahnenden nicht als fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB angelastet werden, wenn er die Rechtslage anders beurteilt. Es ist dem Abmahner, nicht zuzumuten, lediglich auf Grund rechtlicher Zweifel eine Abmahnung zu unterlassen. Anderenfalls würde das Institut der Abmahnung gefährdet (§ 12 Abs. 1 UWG), das auch den Interessen des Abgemahnten dient. Außerdem streitet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG für die Zulässigkeit einer Abmahnung. Schließlich steht es dem Abgemahnten frei, ob er die Abmahnung befolgt oder nicht (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 4 Rn. 4.166).

2. Ein Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen nach § 8 Abs. 4 S. 2 UWG würde voraussetzen, dass die klägerische Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen wäre im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG. Dies ist im Streitfall nicht festzustellen. Allein der Umstand, dass der Kläger als Wettbewerbsverband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorliegend ein Verhalten abgemahnt hat, dessen rechtliche Bewertung nicht ohne Weiteres eindeutig ist und von den Instanzgerichten bislang auch unterschiedlich bewertet wurde (vgl. LG Augsburg, Urteil vom 08.08.2018, Az. 081 O 3962/17 einerseits und VG Braunschweig, Urteil vom 16.02.2011, Az. 1 A 161/10, Anlage K 22, Rn. 30 andererseits; s.a. Beschlussverfügung LG München vom 27.04.2017, Az. 1 HKO 6161/17), kann für sich genommen nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

3. Schadensersatzansprüche aus §§ 9 S. 1, 4 Nr. 4 UWG oder § 826 BGB kann die Beklagte gegen den Kläger ebenfalls nicht geltend machen, da die Parteien schon keine Mitbewerber sind (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und die klägerische Abmahnung sich hier auch nicht als vorsätzliche sittenwidrige Behinderung und Schädigung darstellt (§ 826 BGB), nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger von der fehlenden Berechtigung der Abmahnung Kenntnis hatte oder sich dieser Kenntnis bewusst verschlossen hätte.

4. Auch ein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in den eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetrieb der Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB ist bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht gegeben (im Gegensatz zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, vgl. BGH GS, NJW 2005, 3141). Denn der Gegner einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann diese ohne größere Risiken unbeachtet lassen, nachdem mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung regelmäßig nicht die mit einer Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen einhergehen (BGH GRUR 2011, 152 Rn. 63 - Kinderhochstühle im Internet). Zudem kann sich der Abgemahnte durch eine negative Feststellungsklage schützen, da das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist (BGH GRUR 1995, 697, 699 - FUNNY PAPER; BGH GRUR 2001, 354, 355 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner). Der zu Unrecht Abgemahnte ist auch grundsätzlich nicht - etwa zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO - gehalten, vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen (BGH GRUR 2004, 790, 792 - Gegenabmahnung). Im Übrigen würde es auch insoweit an dem nach § 823 Abs. 1 BGB erforderlichen Verschulden des Klägers fehlen (siehe oben unter 1.).

5. Die Beklagte kann die Erstattung seiner Anwaltskosten auch nicht gem. § 678 BGB verlangen. Zwar stellt sich die wettbewerbsrechtliche Abmahnung als eine Geschäftsführung ohne Auftrag i. S. der §§ 677 ff. BGB dar, sodass zugunsten des unberechtigt Abgemahnten die Regelung des § 678 BGB grundsätzlich einschlägig sein kann, weil auch der zu Unrecht Abmahnende - zumindest auch - mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt (OLG München, GRUR - RR 2008, 461 - Kostenerstattung der Gegenabmahnung). Erforderlich ist aber auch insoweit ein „Übernahmeverschulden“, das vorliegend aus den oben (Ziff. 1.) genannten Gründen zu verneinen ist.

6. Auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag seitens der Beklagten gem. §§ 683, 677, 670 BGB oder gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG analog scheidet aus. Die Tätigkeit der Beklagtenvertreter zur Beantwortung der Abmahnung stellt keine Geschäftsführung für den Kläger und Widerbeklagten dar, sondern ein objektiv eigenes Geschäft der Beklagten, bei dem sie ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen gehandelt hat (Harte/Henning, Kommentar zum UWG, 4. Aufl. 2016, § 4 Nr. 4 Rn. 216). Eine Gegenabmahnung ist vor Erhebung einer dem Abgemahnten offenstehenden negativen Feststellungsklage - welche jedoch vorliegend nicht erhoben wurde - allenfalls dann erforderlich, mit der Folge, dass sie sich als Geschäftsführung für den Abgemahnten darstellen kann, wenn dafür ein besonderer Grund vorliegt, etwa wenn der Abmahnende erkennbar von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen war (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 12 Rn. 1.92). Dagegen ist eine Gegenabmahnung nicht erforderlich, um den Anspruchsteller - wie hier - auf einen rechtlichen Irrtum hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 168 - Unberechtigte Abmahnung Rn. 11).

Vor diesem Hintergrund kommt auch kein Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 S. 1 UWG in Betracht, da der dortige Erstattungsanspruch im Falle einer berechtigten Abmahnung das Korrelat dafür darstellt, dass es sich bei der Abmahnung um eine Obliegenheit des Gläubigers handelt.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO.

3. Die Revision zum Bundesgerichtshof war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, also allgemein von Bedeutung ist (vgl. BGH Hinweisbeschluss v. 21.3.2018 - I ZR 127/17, BeckRS 2018, 27817 Rn. 6; BVerfG Beschluss vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08, WM 2013, 15, 16; BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen, etwa wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Gerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Hinweisbeschluss v. 21.3.2018 - I ZR 127/17, BeckRS 2018, 27817 Rn. 6). Im vorliegenden Fall bestehen - wie die Ausführungen unter II. zeigen - zur Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG in der Instanz-Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen und wurde dies höchstrichterlich bisher nicht entschieden, wobei sich diese Frage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, sie also von allgemeiner Bedeutung ist.

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 9 Schadensersatz


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige g

Gaststättengesetz - GastG | § 2 Erlaubnis


(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Gaststättengesetz - GastG | § 1 Gaststättengewerbe


(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),3.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn


Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten


Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen,2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr u

Gaststättengesetz - GastG | § 7 Nebenleistungen


(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. (2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 12 Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, dass und wie lange an Sonn- un

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 1 Verkaufsstellen


(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer fes

Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen - SonntVerkV | § 1


(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe 1. von frischer Milch: Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,2. von Bäcker- oder Konditorwa

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Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Feb. 2019 - 6 U 2188/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Feb. 2019 - 6 U 2188/18 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2018 - I ZR 127/17

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Landgericht München II Endurteil, 20. Apr. 2018 - 12 O 4218/17

bei uns veröffentlicht am 20.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 92 % und die Beklagte 8 % zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 92 % und die Beklagte 8 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage Unterlassung von Verkäufen von Bäckerwaren durch die Beklagte entgegen der Sonntagsverkaufsverordnung. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte Kostenersatz für die Beauftragung ihres Rechtsanwalts.

1. Die Klägerin ist die Z.... Die Beklagte stellt Brot-, Back- und Konditoreiwaren her und vertreibt diese in Filialen in München, zumindest in der ...straße ... und der ...straße ....

Die Beklagte veräußerte am Sonntag, 21.02.2016, in der Filiale in der ...straße ... um 11.12 Uhr ein Stangenbrot (500 Gramm) sowie zwei Semmeln (Römer). Um 15.46 Uhr verkaufte sie eine halbe Elsässer Flute (ein Stangenbrot) sowie zwei Vollkornsemmeln.

Am Pfingstmontag, 05.06.2017, wurden in dem Geschäft in der ...straße ... um 10.09 Uhr eine Breze, zwei Krusti, sechs Semmeln und ein Laib Brot veräußert.

Am Sonntag, 11.03.2018, wurden in der Filiale der Beklagten in der ...straße ... um 11.45 Uhr ein Brot und unbelegte Brötchen sowie um 17.30 Uhr ein weiteres Brot veräußert.

Am 09.06.2016 (Anlage K 4) und am 03.07.2017 (Anlage K 15) versandte der Kläger Abmahnungen, wobei die Beklagte den Erhalt nur derjenigen vom 03.07.2017 bestätigt.

2. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte auch in der ...straße ... eine Filiale betreibt und verweist insoweit auf einen Screenshot der Homepage der Beklagten. Der Kläger meint, dass die Verkäufe gegen die Sonntagsverkaufsverordnung verstießen. Die Beklagte könne sich keinesfalls auf § 7 Abs. 2 GastG berufen. Ein alsbaldiger Verzehr vor Ort scheide schon aufgrund der Menge der verkauften Bäckereiwaren aus.

Der Kläger behauptet, dass ihm auch der geltend gemachte Abmahnaufwand in Höhe von 355,50 € nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zustünde.

3. Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, in den von ihr betriebenen Ladenlokalen, die als Verkaufsstellen für Bäckereiwaren und/oder den Betrieb eines Cafés dienen,

  • 1.an Sonn- oder Feiertagen für eine Dauer von mehr als drei Stunden Bäckerwaren, insbesondere unbelegte Brote und/oder Brötchen, zum Mitnehmen anzubieten und/oder zu verkaufen

    1.und/oder

  • 2.am zweiten Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und/oder Pfingstmontag Bäckerwaren, insbesondere unbelegte Brote und/oder Brötchen, zum Mitnehmen anzubieten und/oder zu verkaufen.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 355,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5. Die Beklagte beantragt widerklagend:

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.355,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2017 zu bezahlen, hilfsweise, den Beklagten hiervon freizustellen.

6. Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

7. Die Beklagte hält den Klageantrag Ziffer I. für unzulässig, da er nicht hinreichend präzise sei. Es müssten die Filialen angeführt werden.

Die Beklagte meint, dass sie sich auf § 7 Abs. 2 Gaststättengesetz berufen könne.

Die Beklagte hält die Widerklage für begründet, da nach ihrer Ansicht ein Schadenersatzanspruch wegen unberechtigter Abmahnung eingefordert würde.

8. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.04.2018 verwiesen.

Dem Kläger ist durch Beschluss vom 20.04.2018 nachgelassen worden, bis 04.05.2018 auf den Schriftsatz der beklagten vom 16.04.2018 zu erwidern. Auf Bl. 52 der Akten wird Bezug genommen. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 03.05.2018, der am selben Tag beim Landgericht München II einging, geäußert.

Die Beklagte hat am 25.05.2018 einen Schriftsatz eingereicht.

Gründe

Klage und Widerklage sind zulässig, jedoch jeweils nicht begründet.

1. Zur Klage

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3 a UWG, 3 Satz 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 LadSchlG, 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. SonntVerkV (und in der Folge auch kein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten) zu.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterlassung von unzulässigen geschäftlichen Handlungen. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 3 a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Ladenschlussgesetz und der Sonntagsverkaufsverordnung um derartige Vorschriften im Sinne von § 3 a UWG.

Die Veräußerungen, die der Kläger der Beklagten zur Last legt, sind in jedem Fall von § 7 Abs. 2 Nr. 1 Gaststättengesetz gedeckt. Nach dieser Vorschrift darf der Schank- oder Speisewirt auch außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, an Jedermann über die Straße abgeben. Der Kläger bestreitet die grundsätzliche Anwendbarkeit des Gaststättengesetzes nicht. Die Voraussetzungen der genannten Ausnahme liegen vor. Als Nebenleistungen ist den Schank- und Speisewirten auch der Verkauf über die Straße erlaubt. Allerdings nur in Mengen, die durch den alsbaldigen Verzehr bedingt sind.

Wie das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 17.09.1997 (3 ObOWi 91/97) hinsichtlich der Auslegung von § 7 Abs. 2 Gaststättengesetz zutreffend festgestellt hat, besagt die Vorschrift nicht, dass die zubereiteten Speisen nur zum Verzehr durch den Käufer selbst abgegeben werden dürfen. Die Frage, ob die abgegebenen Mengen an Bäckerwaren „zum alsbaldigen Verzehr“ bestimmt sind, kann allein aufgrund der abgegebenen Menge nur dann ohne Weiteres verneint werden, wenn diese so groß ist, dass sie auf privaten Veranstaltungen üblicherweise auch nicht annähernd gegessen zu werden pflegt. Regelmäßig ist für die Beantwortung dieser Frage die Zahl der Personen maßgeblich, für deren Konsum die abgegebenen Speisen bestimmt sind. Hierzu verhält sich der Vortrag des Klägers nicht.

Der Kläger verkennt im Schriftsatz vom 03.05.2018, dass sich die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.09.1997 auch und gerade mit den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GastG befasste und diese Tatbestandsmerkmale ausgelegt hat, die für beide Nummern der Vorschrift gelten. Diese Tatbestandsmerkmale sind:

„... außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch ... an jedermann über die Straße abgeben“

Diese Tatbestandsmerkmale hat das BayObLG in der angeführten Entscheidung ausgelegt. Dass es sich in Nummer 1 der Vorschrift um Getränke und zubereitete Speisen und in Nummer 2 um Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren handelt ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn dass die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Nummer 1 nach dessen Wortlaut nicht vorliegen, hat der Kläger nicht bestritten. Relevant ist demnach nur, ob es sich um Abgaben zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch handelt. Diese Voraussetzung ist für beide Nummern der Vorschrift identisch.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 15.05.2018 ist nach § 296 a ZPO verspätet und wird deswegen nicht berücksichtigt. Er war der Beklagten nicht nachgelassen.

Da schon kein Unterlassungsanspruch besteht, kann auch kein Kostenersatz für die Abmahnkosten entstanden sein. Die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG liegen nicht vor.

2. Zur Widerklage

Die Widerklage ist nicht begründet.

Der Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung oder auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zur Verteidigung gegen die (unberechtigte) Abmahnung zu.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehen keine vertraglichen Beziehungen, so dass § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheidet.

Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet schon deswegen aus, weil die Beklagte ein eigenes Geschäft geführt hat und ihr dementsprechend der Fremdgeschäftsführungswille fehlt.

Andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Frage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Verkündet am 20.04.2018

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,
2.
sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden,
3.
Verkaufsstellen von Genossenschaften.

(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind.

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

1.
von frischer Milch:Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,
2.
von Bäcker- oder Konditorwaren:Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
3.
von Blumen:Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
4.
von Zeitungen:Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11,13bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 92 % und die Beklagte 8 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage Unterlassung von Verkäufen von Bäckerwaren durch die Beklagte entgegen der Sonntagsverkaufsverordnung. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte Kostenersatz für die Beauftragung ihres Rechtsanwalts.

1. Die Klägerin ist die Z.... Die Beklagte stellt Brot-, Back- und Konditoreiwaren her und vertreibt diese in Filialen in München, zumindest in der ...straße ... und der ...straße ....

Die Beklagte veräußerte am Sonntag, 21.02.2016, in der Filiale in der ...straße ... um 11.12 Uhr ein Stangenbrot (500 Gramm) sowie zwei Semmeln (Römer). Um 15.46 Uhr verkaufte sie eine halbe Elsässer Flute (ein Stangenbrot) sowie zwei Vollkornsemmeln.

Am Pfingstmontag, 05.06.2017, wurden in dem Geschäft in der ...straße ... um 10.09 Uhr eine Breze, zwei Krusti, sechs Semmeln und ein Laib Brot veräußert.

Am Sonntag, 11.03.2018, wurden in der Filiale der Beklagten in der ...straße ... um 11.45 Uhr ein Brot und unbelegte Brötchen sowie um 17.30 Uhr ein weiteres Brot veräußert.

Am 09.06.2016 (Anlage K 4) und am 03.07.2017 (Anlage K 15) versandte der Kläger Abmahnungen, wobei die Beklagte den Erhalt nur derjenigen vom 03.07.2017 bestätigt.

2. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte auch in der ...straße ... eine Filiale betreibt und verweist insoweit auf einen Screenshot der Homepage der Beklagten. Der Kläger meint, dass die Verkäufe gegen die Sonntagsverkaufsverordnung verstießen. Die Beklagte könne sich keinesfalls auf § 7 Abs. 2 GastG berufen. Ein alsbaldiger Verzehr vor Ort scheide schon aufgrund der Menge der verkauften Bäckereiwaren aus.

Der Kläger behauptet, dass ihm auch der geltend gemachte Abmahnaufwand in Höhe von 355,50 € nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zustünde.

3. Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, in den von ihr betriebenen Ladenlokalen, die als Verkaufsstellen für Bäckereiwaren und/oder den Betrieb eines Cafés dienen,

  • 1.an Sonn- oder Feiertagen für eine Dauer von mehr als drei Stunden Bäckerwaren, insbesondere unbelegte Brote und/oder Brötchen, zum Mitnehmen anzubieten und/oder zu verkaufen

    1.und/oder

  • 2.am zweiten Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und/oder Pfingstmontag Bäckerwaren, insbesondere unbelegte Brote und/oder Brötchen, zum Mitnehmen anzubieten und/oder zu verkaufen.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 355,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5. Die Beklagte beantragt widerklagend:

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.355,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2017 zu bezahlen, hilfsweise, den Beklagten hiervon freizustellen.

6. Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

7. Die Beklagte hält den Klageantrag Ziffer I. für unzulässig, da er nicht hinreichend präzise sei. Es müssten die Filialen angeführt werden.

Die Beklagte meint, dass sie sich auf § 7 Abs. 2 Gaststättengesetz berufen könne.

Die Beklagte hält die Widerklage für begründet, da nach ihrer Ansicht ein Schadenersatzanspruch wegen unberechtigter Abmahnung eingefordert würde.

8. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.04.2018 verwiesen.

Dem Kläger ist durch Beschluss vom 20.04.2018 nachgelassen worden, bis 04.05.2018 auf den Schriftsatz der beklagten vom 16.04.2018 zu erwidern. Auf Bl. 52 der Akten wird Bezug genommen. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 03.05.2018, der am selben Tag beim Landgericht München II einging, geäußert.

Die Beklagte hat am 25.05.2018 einen Schriftsatz eingereicht.

Gründe

Klage und Widerklage sind zulässig, jedoch jeweils nicht begründet.

1. Zur Klage

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3 a UWG, 3 Satz 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 LadSchlG, 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. SonntVerkV (und in der Folge auch kein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten) zu.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterlassung von unzulässigen geschäftlichen Handlungen. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 3 a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Ladenschlussgesetz und der Sonntagsverkaufsverordnung um derartige Vorschriften im Sinne von § 3 a UWG.

Die Veräußerungen, die der Kläger der Beklagten zur Last legt, sind in jedem Fall von § 7 Abs. 2 Nr. 1 Gaststättengesetz gedeckt. Nach dieser Vorschrift darf der Schank- oder Speisewirt auch außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, an Jedermann über die Straße abgeben. Der Kläger bestreitet die grundsätzliche Anwendbarkeit des Gaststättengesetzes nicht. Die Voraussetzungen der genannten Ausnahme liegen vor. Als Nebenleistungen ist den Schank- und Speisewirten auch der Verkauf über die Straße erlaubt. Allerdings nur in Mengen, die durch den alsbaldigen Verzehr bedingt sind.

Wie das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 17.09.1997 (3 ObOWi 91/97) hinsichtlich der Auslegung von § 7 Abs. 2 Gaststättengesetz zutreffend festgestellt hat, besagt die Vorschrift nicht, dass die zubereiteten Speisen nur zum Verzehr durch den Käufer selbst abgegeben werden dürfen. Die Frage, ob die abgegebenen Mengen an Bäckerwaren „zum alsbaldigen Verzehr“ bestimmt sind, kann allein aufgrund der abgegebenen Menge nur dann ohne Weiteres verneint werden, wenn diese so groß ist, dass sie auf privaten Veranstaltungen üblicherweise auch nicht annähernd gegessen zu werden pflegt. Regelmäßig ist für die Beantwortung dieser Frage die Zahl der Personen maßgeblich, für deren Konsum die abgegebenen Speisen bestimmt sind. Hierzu verhält sich der Vortrag des Klägers nicht.

Der Kläger verkennt im Schriftsatz vom 03.05.2018, dass sich die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.09.1997 auch und gerade mit den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GastG befasste und diese Tatbestandsmerkmale ausgelegt hat, die für beide Nummern der Vorschrift gelten. Diese Tatbestandsmerkmale sind:

„... außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch ... an jedermann über die Straße abgeben“

Diese Tatbestandsmerkmale hat das BayObLG in der angeführten Entscheidung ausgelegt. Dass es sich in Nummer 1 der Vorschrift um Getränke und zubereitete Speisen und in Nummer 2 um Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren handelt ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn dass die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Nummer 1 nach dessen Wortlaut nicht vorliegen, hat der Kläger nicht bestritten. Relevant ist demnach nur, ob es sich um Abgaben zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch handelt. Diese Voraussetzung ist für beide Nummern der Vorschrift identisch.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 15.05.2018 ist nach § 296 a ZPO verspätet und wird deswegen nicht berücksichtigt. Er war der Beklagten nicht nachgelassen.

Da schon kein Unterlassungsanspruch besteht, kann auch kein Kostenersatz für die Abmahnkosten entstanden sein. Die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG liegen nicht vor.

2. Zur Widerklage

Die Widerklage ist nicht begründet.

Der Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung oder auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zur Verteidigung gegen die (unberechtigte) Abmahnung zu.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehen keine vertraglichen Beziehungen, so dass § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheidet.

Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet schon deswegen aus, weil die Beklagte ein eigenes Geschäft geführt hat und ihr dementsprechend der Fremdgeschäftsführungswille fehlt.

Andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Frage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Verkündet am 20.04.2018

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, dass und wie lange an Sonn- und Feiertagen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsstellen für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Bäcker- und Konditorwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen geöffnet sein dürfen.

(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden. Eine Offenhaltung am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag soll nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

1.
von frischer Milch:Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,
2.
von Bäcker- oder Konditorwaren:Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
3.
von Blumen:Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
4.
von Zeitungen:Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11,13bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

1.
von frischer Milch:Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,
2.
von Bäcker- oder Konditorwaren:Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
3.
von Blumen:Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
4.
von Zeitungen:Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11,13bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

6
b) Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung "PPL/Irland" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung gerade nicht allein in dem Installieren von Abspielgeräten in Hotelzimmern eine Handlung der Wiedergabe gesehen. Der Hotelbetreiber hat seinen Gästen vielmehr darüber hinaus Tonträger zur Verfügung gestellt, die mit diesem Gerät wiedergegeben werden konnten (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 57 und Rn. 69 - PPL/Irland; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 45 - Königshof; Hinweisbeschluss Rn. 16). Im Streitfall hat der Beklagte demgegenüber mit den Fernsehgeräten und DVB-T-Antennen lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen vorgenommen, die dazu führen könnten, darin eine öffentliche Wiedergabe zu sehen.
3
a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. MünchKommZPO/ Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rdn. 5 a, jew. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).
6
b) Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung "PPL/Irland" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung gerade nicht allein in dem Installieren von Abspielgeräten in Hotelzimmern eine Handlung der Wiedergabe gesehen. Der Hotelbetreiber hat seinen Gästen vielmehr darüber hinaus Tonträger zur Verfügung gestellt, die mit diesem Gerät wiedergegeben werden konnten (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 57 und Rn. 69 - PPL/Irland; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 45 - Königshof; Hinweisbeschluss Rn. 16). Im Streitfall hat der Beklagte demgegenüber mit den Fernsehgeräten und DVB-T-Antennen lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen vorgenommen, die dazu führen könnten, darin eine öffentliche Wiedergabe zu sehen.

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.