Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen - SonntVerkV | § 1
Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen - SonntVerkV | § 1
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Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen Inhaltsverzeichnis
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
- 1.
von frischer Milch: Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden, - 2.
von Bäcker- oder Konditorwaren: Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden, - 3.
von Blumen: Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden, - 4.
von Zeitungen: Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11,13bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.
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Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen,2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr u
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published on 17/10/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 44/19 Verkündet am: 17. Oktober 2019 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sonntagsverkau
published on 14/02/2019 00:00
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az. 12 O 4218/17 werden jeweils zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten d
published on 21/09/2010 00:00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7.5.2010 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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