Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen - SonntVerkV | § 1
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
- 1.
von frischer Milch: Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden, - 2.
von Bäcker- oder Konditorwaren: Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden, - 3.
von Blumen: Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden, - 4.
von Zeitungen: Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11,13bis 15 des gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.

Referenzen - Gesetze | § 1 SonntVerkV
§ 1 SonntVerkV zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 1 SonntVerkV zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten
Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen,2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr u
§ 1 SonntVerkV zitiert 1 andere §§ aus dem Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen.
Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen - SonntVerkV | § 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 SonntVerkV.
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2019 - I ZR 44/19
bei uns veröffentlicht am 17.10.2019
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 44/19 Verkündet am: 17. Oktober 2019 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sonntagsverkau
Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Feb. 2019 - 6 U 2188/18
bei uns veröffentlicht am 14.02.2019
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az. 12 O 4218/17 werden jeweils zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu t
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 21. Sept. 2010 - 1 K 804/10
bei uns veröffentlicht am 21.09.2010
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7.5.2010 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.