Oberlandesgericht München Endurteil, 22. März 2016 - 5 U 1393/15
nachgehend
Tenor
I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.1.2015 bleibt in Ziffer I aufrechterhalten, soweit das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 29.1.2014 in Ziffer I. aufrechterhalten worden ist, und ferner in Ziffer II aufrechterhalten.
II. Im Übrigen werden das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.1.2015 und das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 29.1.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1 71%, der Kläger zu 2 8%, der Kläger zu 3 16% und der Beklagte 5%.
IV. Von den außergerichtlichen Auslagen des Beklagten in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 1 71%, der Kläger zu 2 8% und der Kläger zu 3 16%, im Übrigen trägt der Beklagte seine außergerichtlichen Auslagen selbst.
V. Von den außergerichtlichen Auslagen der Kläger zu 1-3 in beiden Instanzen trägt der Beklagte je 5%, im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrags abwenden, falls nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
VII. Der Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf 624.982,86 festgesetzt. Im Verfahren der Klägerin zu 1 gegen den Beklagten auf 480.500,01; im Verfahren des Klägers zu 2 auf 78.751,92 und im Verfahren des Klägers zu 3 auf 136.150,23.
Tatbestand
I.
I. Das Versäumnisurteil vom 09.07.2014 [richtig: 29.01.2014] wird aufrechterhalten.
II. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, über die bereits mit Versäumnisurteil vom 29.01.2014 erfassten Titel hinaus die Zwangsvollstreckung in die ihm abgetretene Forderung der Schuldnerin … gegenüber dem Landratsamt [richtig wohl: Landesamt] für Finanzen, Dienststelle München, Bezügestelle Besoldung aus folgenden weiteren Titeln jeweils zzgl. Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem angegebenen Zinsbeginn zu dulden:
1. Zu Gunsten der Klägerin 1:
Datum |
Titel |
Betrag € |
Zinsen seit |
13.12.2011 |
KFB LG M I 35 O 4078/11 |
6.268,93 |
10.11.2011 |
18.04.2012 |
KFB LG M I 35 O 4078/11 (samtv. neben Bekl.) |
2.748,42 |
14.03.2012 |
15.03.2013 |
KFB AG M 1552 M 49502/12 |
986,62 |
24.10.2012 |
03.05.2013 |
KFB AG M 1520 K 427/12 |
384,37 |
20.03.2013 |
27.06.2013 |
KFB AG M 1552 M 49502/12 |
74,97 |
29.04.2013 |
11.10.2013 |
KFB LG M I 34 O 14572/13 |
4.281,03 |
02.09.2013 |
16.10.2013 |
KFB AG M 1513 M 54888/11 |
78,41 |
11.09.2013 |
24.03.2013 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1) |
18.753,56 |
01.03.2013 |
24.03.2013 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1) |
21.246,74 |
19.12.2013 |
23.05.2013 |
KFB LG M I 34 O 14572/13 |
3.047,35 |
20.01.2014 |
22.09.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 |
107.334,91 |
20.11.2013 |
23.09.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 v. 23.09.2014 |
94.380,00 |
20.11.2013 |
22.10.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Klägerin 1) |
2.075,25 |
18.11.2013 |
Summe Klägerin 1 261.660,56
2. Zu Gunsten des Klägers 2:
Datum |
Titel |
Betrag € |
Zinsen seit |
24.03.2013 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2) |
18.753,56 |
05.12.2013 |
24.03.2013 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2) |
21.246,74 |
19.12.2013 |
Summe Kläger 2 40.000,30
3. Zu Gunsten des Klägers 3:
Datum |
Titel |
Betrag € |
Zinsen seit |
22.09.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 (Kläger 3) |
97.397,40 |
20.11.2013 |
22.10.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Kläger 3) |
2.075,25 |
18.11.2013 |
Summe Kläger 3 99.472,65
III. Dem Beklagten wird verboten, bei der Zwangsvollstreckung aus den im Antrag zu II. bezeichneten Titeln von folgenden, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für …, Blatt … in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten gegenüber der Klägerin Gebrauch zu machen, nämlich
1. beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht mit dem Recht der Benutzung sämtlicher Räume, Außensowie Nebenanlagen;
2. Wohnungsrecht - bedingt sowie
3. Rückauflassungsanspruch, besichert durch Rückauflassungsvormerkung.)
IV. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für …, Blatt … in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten den Zwangssicherungshypotheken nebst Zinsen der Klägerin 1 Vorrang einräumt:
a) Zwangssicherungshypothek Nr. 10 zu € 183.703,65 b) Zwangssicherungshypothek Nr. 17 zu € 17.791,69 c) Zwangssicherungshypothek Nr. 18 zu € 96.445,25 d) Zwangssicherungshypothek Nr. 20 zu € 107.334,91 Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.
V. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für …, Blatt … in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 16 zu € 40.000,19 nebst Zinsen des Klägers 2 Vorrang einräumt.
Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.
VI. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für …, Blatt … in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 19 zu € 99.452,64 nebst Zinsen des Klägers 3 Vorrang einräumt.
Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.
Klageabweisung beantragt.
Das Endurteil des LG München vom 11.03.2015 (Az. 20 O 12410/13) wird aufgehoben, das Versäumnisurteil des LG München vom 29.01.2014 (Az. 20 O 12410/13) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Hilfsanträge der Kläger werden abgewiesen.
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise I:
Es wird festgestellt, dass die im notariellen Vertrag des Notars …, URNr. 5296/2010 vom 15.12.2010 vorgenommenen Einräumungen nachfolgender Rechte zu Gunsten des Beklagten, nämlich
(a) der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht mit dem Recht der Benutzung sämtlicher Räume, Außen- und Nebenanlagen),
(b) des bedingten Wohnungsrechts sowie
(c) des Rückauflassungsanspruchs, besichert durch die Auflassungsvormerkung nichtig sind.
Hilfsweise II
Es wird festgestellt, dass der notarielle Vertrag des Notars …, URNr. …/2010 vom 15.12.2010 insgesamt nichtig ist.
Hilfsweise III
Es wird festgestellt, dass der notarielle Vertrag des Notars …, URNr. …/2010 vom 15.12.2010 insgesamt sowie die auf der Grundlage dieses Vertrags vollzogenen dinglichen Verfügungen, insbesondere
(a) die Auflassung des Grundbesitzes 800/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück FlstNr. … - …-Straße 5 und 5a Gebäude- und Freifläche zu 1600 m2, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für …, Blatt … vom Beklagten an dessen Ehefrau …,
(b) die Einräumung des Mitbenutzungsrechts des Beklagten sowie das aufschiebend bedingte Wohnungsrecht des Beklagten als beschränkte persönliche Dienstbarkeit einschließlich der entsprechenden Eintragung im Grundbuch,
(c) die Vormerkung zur Sicherung des aufschiebend bedingten Rückübertragungsanspruchs des Beklagten nichtig sind.
Gründe
II.
Verkündet am 22.03.2016
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(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.
(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.
(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Tenor
I. Das Versäumnisurteil vom 29.01.2014 wird aufrechterhalten.
II. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, über die bereits mit Versäumnisurteil vom 29.01.2014 erfassten Titel hinaus die Zwangsvollstreckung in die ihm abgetretene Forderung der Schuldnerin ... gegenüber dem Landratsamt für Finanzen, Dienststelle München, Bezügestelle Besoldung aus folgenden weiteren Titeln, jeweils zzgl. Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem angegeben Zinsbeginn zu dulden:
1. zu Gunsten der Klägerin 1:
Datum |
Titel |
Betrag |
Zinsen seit |
13.12.2011 |
KFB LG M I 35 O 4078/11 |
6.268,93 € |
10.11.2011 |
18.04.2012 |
KFB LG M I 35 O 4078/11 (samtv. neben Bekl.) |
2.748,42 € |
14.03.2012 |
15.03.2013 |
KFB AG M 1552 M 49502/12 |
986,62 € |
24.10.2012 |
03.05.2013 |
KFB AG M 1520 K 427/12 |
384,37 € |
20.03.2013 |
27.06.2013 |
KFB AG M 1535 M 25903/12 |
74,97 € |
29.04.2013 |
11.10.2013 |
KFB LG M I 34 O 14572/13 |
4.281,03 € |
02.09.2013 |
16.10.2013 |
KFB AG M 1513 M 54888/11 |
78,41 € |
11.09.2013 |
24.03.2014 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1) |
18.753,56 € |
01.03.2013 |
24.03.2014 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1) |
21.246,74 € |
19.12.2013 |
23.05.2014 |
KFB LG M I 34 O 14572/13 |
3.047,35 € |
20.01.2014 |
22.09.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 |
107.334,91 € |
20.11.2013 |
23.09.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 v. 23.09.2014 |
94.380,00 € |
20.11.2013 |
22.10.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Klägerin 1) |
2.075,25 € |
18.11.2013 |
|
Summe Titel Klägerin 1 |
261.660,56 € |
|
|
|
|
|
2. zu Gunsten des Klägers 2:
Datum |
Titel |
Betrag |
Zinsen seit |
24.03.2014 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2) |
18.753,56 € |
05.12.2013 |
24.03.2014 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2) |
21.246,74 € |
19.12.2013 |
|
Summe Titel Kläger 2 |
40.000,30 € |
|
|
|
|
|
3. zu Gunsten des Klägers 3:
Datum |
Titel |
Betrag |
Zinsen seit |
22.09.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 (Kläger 3) |
97.397,40 € |
20.11.2013 |
22.10.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Kläaer 3) |
2.075,25 € |
18.11.2013 |
|
Summe Titel Kläger 3 |
99.472,65 € |
|
|
|
|
|
III. Dem Beklagten wird verboten, bei der Zwangsvollstreckung aus den im Antrag zu II bezeichneten weiteren Titeln von folgenden, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten Gebrauch zu machen, nämlich
4. beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht mit dem Recht der Benutzung sämtlicher Räume, Außen- sowie Nebenanlagen;
5. Wohnungsrecht - bedingt - sowie
6. Rückauflassungsanspruch, besichert durch Rückauflassungsvormerkung.
IV. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten den nachstehend aufgeführten Zwangssicherungshypotheken nebst Zinsen der Klägerin 1 Vorrang einräumt:
-
a)Zwangssicherungshypothek Nr. 10 zu 183.703,65 €
-
b)Zwangssicherungshypothek Nr. 17 zu 17.791,69 €
-
c)Zwangssicherungshypothek Nr. 18 zu 96.445,25 €
-
d)Zwangssicherungshypothek Nr. 20 zu 107.334,91 €
Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.
V. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 16 zu 40.000,19 € nebst Zinsen des Klägers 2 Vorrang einräumt:
Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.
VI. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 19 zu 99.452,64 € des Kläger 3 Vorrang einräumt.
Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.
VII. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Datum |
Titel |
Betrag |
Zinsen seit |
18.05.2011 |
KFB LG M I 3 O 6469/08 |
69.626,90 € |
17.02.2009 |
16.06.2011 |
KFB LG M I 3 O 6469/08 |
113.964,87 € |
12.04.2011 |
13.12.2011 |
KFB LG M I 35 O 4078/11 |
6.268,93 € |
10.11.2011 |
18.04.2012 |
KFB LG M I 35 O 4078/11 (samtv. neben Bekl.) |
2.748,42 € |
14.03.2012 |
31.05.2012 |
KFB AG M 1535 M 22428/12 |
111,88 € |
27.04.2012 |
15.03.2013 |
KFB AG M 1552 M 49502/12 |
986,62 € |
24.10.2012 |
03.05.2013 |
KFB AG M 1520 K 427/12 |
384,37 € |
20.03.2013 |
27.06.2013 |
KFB AG M 1535 M 25903/12 |
74,97 € |
29.04.2013 |
11.10.2013 |
KFB LG M I 34 O 14572/13 |
4.281,03 € |
02.09.2013 |
16.10.2013 |
KFB AG M 1513 M 54888/11 |
78,41 € |
11.09.2013 |
24.03.2014 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1) |
18.753,56 € |
01.03.2013 |
24.03.2014 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1) |
21.246,74 € |
19.12.2013 |
23.05.2014 |
KFB LG M I 34 O 14572/13 |
3.047,35 € |
20.01.2014 |
22.09.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 (Klägerin 1) |
107.334,91 € |
20.11.2013 |
23.09.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 v. 23.09.2014 |
94.380,00 € |
20.11.2013 |
22.10.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Klägerin 1) |
2.075,25 € |
18.11.2013 |
|
Summe Titel Klägerin 1 |
445.364,21 € |
|
1.2 Titel des Klägers 2
Datum |
Titel |
Betrag |
Zinsen seit |
24.03.2014 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2) |
18.753,56 € |
05.12.2013 |
24.03.2014 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2) |
21.246,74 € |
19.12.2013 |
|
Summe Titel Kläger 2 |
40.000,30 € |
|
1.3 Titel des Klägers 3
Datum |
Titel |
Betrag |
Zinsen seit |
22.09.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 (Kläger 3) |
97.397,40 € |
20.11.2013 |
22.10.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Kläger 3) |
2.075,25 € |
18.11.2013 |
|
Summe Titel Kläger 3 |
99.472,65 € |
|
„I. Das Versäumnisurteil vom 29.01.2014 wird aufrechterhalten.“
II. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, über die bereits mit Versäumnisurteil vom 29.01.2014 erfassten Titel hinaus die Zwangsvollstreckung in die ihm abgetretene Forderung der Schuldnerin ... gegenüber dem Landratsamt für Finanzen, Dienststelle München, Bezügestelle Besoldung aus folgenden weiteren Titeln, jeweils zzgl. Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem angegeben Zinsbeginn zu dulden:
1. zu Gunsten der Klägerin 1:
Datum |
Titel |
Betrag |
Zinsen seit |
13.12.2011 |
KFB LG M I 35 O 4078/11 |
6.268,93 € |
10.11.2011 |
18.04.2012 |
KFB LG M I 35 O 4078/11 (samtv. neben Bekl.) |
2.748,42 € |
14.03.2012 |
15.03.2013 |
KFB AG M 1552 M 49502/12 |
986,62 € |
24.10.2012 |
03.05.2013 |
KFB AG M 1520 K 427/12 |
384,37 € |
20.03.2013 |
27.06.2013 |
KFB AG M 1535 M 25903/12 |
74,97 € |
29.04.2013 |
11.10.2013 |
KFB LG M I 34 O 14572/13 |
4.281,03 € |
02.09.2013 |
16.10.2013 |
KFB AG M 1513 M 54888/11 |
78,41 € |
11.09.2013 |
24.03.2014 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1) |
18.753,56 € |
01.03.2013 |
24.03.2014 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1) |
21.246,74 € |
19.12.2013 |
23.05.2014 |
KFB LG M I 34 O 14572/13 |
3.047,35 € |
20.01.2014 |
22.09.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 |
107.334,91 € |
20.11.2013 |
23.09.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 v. 23.09.2014 |
94.380,00 € |
20.11.2013 |
22.10.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Klägerin 1) |
2.075,25 € |
18.11.2013 |
|
Summe Titel Klägerin 1 |
261.660,56 € |
|
|
|
|
|
2. zu Gunsten des Klägers 2:
Datum |
Titel |
Betrag |
Zinsen seit |
24.03.2014 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2) |
18.753,56 € |
05.12.2013 |
24.03.2014 |
KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläaer 2) |
21.246,74 € |
19.12.2013 |
|
Summe Titel Kläger 2 |
40.000,30 € |
|
|
|
|
|
3. zu Gunsten des Klägers 3:
Datum |
Titel |
Betrag |
Zinsen seit |
22.09.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 (Kläger 3) |
97.397,40 € |
20.11.2013 |
22.10.2014 |
KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Kläger 3) |
2.075,25 € |
18.11.2013 |
|
Summe Titel Kläger 3 |
99.472,65 € |
|
|
|
|
|
III. Dem Beklagten wird verboten, bei der Zwangsvollstreckung aus den im Antrag zu II bezeichneten weiteren Titeln von folgenden, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten Gebrauch zu machen, nämlich
4. beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht mit dem Recht der Benutzung sämtlicher Räume, Außen- sowie Nebenanlagen;
5. Wohnungsrecht - bedingt - sowie
6. Rückauflassungsanspruch, besichert durch Rückauflassungsvormerkung.
IV. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten den nachstehend aufgeführten Zwangssicherungshypotheken nebst Zinsen der Klägerin 1 Vorrang einräumt:
-
a)Zwangssicherungshypothek Nr. 10 zu 183.703,65 €
-
b)Zwangssicherungshypothek Nr. 17 zu 17.791,69 €
-
c)Zwangssicherungshypothek Nr. 18 zu 96.445,25 €
-
d)Zwangssicherungshypothek Nr. 20 zu 107.334,91 €
Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.
V. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 16 zu 40.000,19 € nebst Zinsen des Klägers 2 Vorrang einräumt:
Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.
VI. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 19 zu 99.452,64 € des Kläger 3 Vorrang einräumt.
Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.
Klageabweisung.
Gründe
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 118.073,95 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer im Ergebnis richtigen Beurteilung des Einzelfalls. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum liegt ein Erfüllungsverlangen im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter mit der Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt, dass der Schuldner nach seiner Auffassung den Vertrag bereits voll er- füllt habe (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1962 - VIII ZR 203/61, NJW 1962, 2296; OLG Stuttgart ZIP 2005, 588 f; OLG Dresden ZIP 2002, 815 f; MünchKommInsO /Huber § 103 Rn. 156; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 35 Rn 4; FK-InsO/Wegener 4. Aufl. § 103 Rn. 59; Nerlich/ Römermann/Balthasar InsO § 103 Rn. 41; HmbK-InsO/Ahrendt InsO 2. Aufl. § 103 Rn. 23). Zur Begründung der Anfechtungsklage, in der die Klägerin das vermeintliche Erfüllungsverlangen erblickt, hat der Beklagte im einzelnen ausgeführt , der Schuldnerin stehe aus einem Kaufvertrag ein Anspruch über 107.220,42 DM gegen den früheren Kläger zu 2 zu. Mit diesem eine eigene Verpflichtung der Schuldnerin in Abrede stellenden Vorbringen hat der Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, dass der Zahlungsanspruch der Schuldnerin nicht von der Erbringung einer noch offenen Gegenleistung abhängt. Außerdem hat der Beklagte darauf verwiesen, dass im Falle der Wirksamkeit der von dem früheren Kläger zu 2 erklärten Aufrechnung das beiderseitige Schuldverhältnis erfüllt sei. Auch diese Erklärung lässt erkennen, dass sich nach Auffassung des Beklagten im Verhältnis zu dem früheren Kläger zu 2 lediglich wechselseitige Zahlungsansprüche gegenüberstanden.
Lohmann Vill
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 07.07.2004 - 23 O 190/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.12.2004 - 5 U 82/04 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagten sind Geschäftsführer der inzwischen insolventen W. N. Grundstücks- und Vermögensverwaltungen GmbH (im Folgenden: N-GmbH), die Kläger Rechtsnachfolger der im September 2006 verstorbenen D. S. (im Folgenden: Erblasserin). Von 1997 bis 2006 verwaltete die N-GmbH acht im Allein- beziehungsweise Miteigentum der Erblasserin stehende Grundstücke. Die N-GmbH überwies von den für die Erblasserin geführten Konten auf Veran- lassung der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2007 insgesamt 300.528,66 € und führte bei ihr eingegangene Zahlungen von Mietern der Erblasserin in Höhe von weiteren 53.855,07 € nicht an die Erblasserin ab.
- 2
- In zwei vorangegangenen Verfahren nahm die N-GmbH die Kläger erfolglos auf Ersatz von im Rahmen der Grundstücksverwaltung getätigten Aufwendungen in Anspruch.
- 3
- Die Kläger machen geltend, bei den im Namen der N-GmbH überwiesenen bzw. einbehaltenen Geldbeträgen habe es sich um rechtswidrige Entnahmen bzw. Verrechnungen gehandelt. Mit ihrer Klage begehren sie Ersatz dieser Beträge sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit den vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:
- 6
- Den Klägern stehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB nicht zu. Aus den unstreitigen Tatsachen ergebe sich nicht, dass die Beklagten als Geschäftsführer der N-GmbH die ihnen durch den Hausverwaltervertrag vom 26. August 1997 eingeräumte Vermögensbetreuungspflicht verletzt hätten. Auch treffe die Beklagten keine sekundäre Darlegungslast da- hingehend, im Einzelnen darzutun, welche zu erstattenden Aufwendungen die N-GmbH aus eigenen Mitteln getätigt habe. Anders als bei der Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten führe eine allgemeine sekundäre Darlegungslast bei einem Schadensersatzanspruch, der auf die Verletzung strafrechtlicher Normen gestützt werde, dazu, dass der mutmaßliche Schädiger letztlich einen Entlastungsbeweis zu führen habe. Bei nicht ausreichender Tatsachengrundlage obläge es ihm nämlich darzutun, dass ein Straftatbestand nicht verwirklicht sei. Die Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs wegen Untreue diene aber nicht dazu, auf diese Weise letztlich eine Auskunft und Abrechnung über die Vermögensverwaltung zu erhalten und darauf dann etwaige deliktische Ansprüche zu stützen. Zudem setze ein auf die Verletzung von § 266 Abs. 1 StGB gestützter Schadensersatzanspruch voraus, dass die Beklagten - was von den Klägern zu beweisen sei - vorsätzlich gehandelt hätten. Der Umstand, dass die N-GmbH in den Vorverfahren Aufwendungen dargelegt habe, die sie aus eigenen Mitteln erbracht habe, spreche dafür, dass die Beklagten sich als berechtigt angesehen hätten, entsprechende Entnahmen und Einbehalte vorzunehmen. Schließlich fehle es am Nachweis eines konkret bezifferbaren Schadens. Ein solcher liege nämlich dann nicht vor, wenn die von der N-GmbH verrechneten Aufwendungen tatsächlich den Grundstücken der Erblasserin wirtschaftlich zugeflossen seien und deren Werterhalt gedient hätten.
II.
- 7
- Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB scheide aus, beruht auf Rechtsfehlern.
- 8
- 1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB durch die Beklagten nicht verneinen.
- 9
- a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB traf. Dass der Hausverwaltervertrag nicht zwischen der Erblasserin und den Beklagten persönlich, sondern zwischen der Erblasserin und der N-GmbH bestand, ist dabei unerheblich. Denn nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Vorschrift des § 266 StGB in Ansehung der primär die N-GmbH treffenden Vermögensbetreuungspflicht auch auf die Beklagten als deren Geschäftsführer anzuwenden.
- 10
- b) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, die Beklagten treffe deshalb keine sekundäre Darlegungslast bezüglich der die einzelnen Entnahmen bzw. Verrechnungen rechtfertigenden Umstände, weil es sich bei § 266 StGB um eine strafrechtliche Norm handle.
- 11
- Grundsätzlich muss zwar der Kläger alle Tatsachen behaupten und beweisen , aus denen sich sein Anspruch herleitet. Stützt er sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er prinzipiell alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 mwN; vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276 Rn. 13; vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, VersR 2002, 321; vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, VersR 1999, 774, 775). In bestimmten Fällen ist es aber Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (z.B. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO, 195 f.; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 20; vom 11. Februar 2001 - VI ZR 350/00, aaO; vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, aaO; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158). Diese Grundsätze kommen insbesondere bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (Senatsurteile vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, aaO; vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spielt dabei weder eine Rolle, dass es sich bei dem als verletzt in Rede stehenden Schutzgesetz des § 266 StGB um eine strafrechtliche Norm handelt, noch, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch besteht (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO).
- 12
- 2. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem dargestellten Fehler.
- 13
- a) Der im Streitfall maßgeblichen Frage nach der Berechtigung der von den Beklagten im Namen der N-GmbH vorgenommenen Überweisungen bzw. Verrechnungen liegen auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen Vorgänge zugrunde, die sich im Wahrnehmungsbereich beider Beklagten abgespielt haben. Dass die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast insoweit erfüllt sind, liegt deshalb zumindest nicht fern. Ob und inwieweit die weitere Voraussetzung für die Annahme einer sekundären Darlegungslast , nämlich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit weiterer Darlegungen für die primär darlegungsbelasteten Kläger, ebenfalls gegeben ist oder ob und inwieweit die Kläger, etwa aus den der Erblasserin erteilten Abrechnungen oder aus dem Vorprozess, über die für den weiteren Vortrag notwendigen Erkenntnisse verfügen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
- 14
- Bei Annahme einer sekundären Darlegungslast obliegt es den Beklagten hinsichtlich jeder einzelnen von der Darlegungslast betroffenen Überweisung bzw. Verrechnung - konkret und schlüssig - die Tatsachen vorzutragen, aus denen sie die Berechtigung der N-GmbH in der jeweiligen Höhe herleiten. Dies haben sie - entgegen der Annahme der Revisionserwiderung - jedenfalls im vorliegenden Verfahren bislang nicht getan.
- 15
- b) Der dargestellte Fehler ist nicht deshalb unerheblich, weil sich das Berufungsgericht auch keine Überzeugung vom Vorliegen des für § 266 StGB erforderlichen Vorsatzes und des ebenfalls erforderlichen Vermögensschadens zu bilden vermochte. Den diesbezüglichen Darlegungen des Berufungsgerichts entziehen die vorstehenden Erwägungen nämlich ebenfalls die Grundlage. Ob die Überweisungen bzw. Verrechnungen zu einem im Rahmen des § 266 StGB relevanten Vermögensschaden geführt haben und ob die Beklagten auch bezüglich der - unterstellten - Pflichtverletzungen vorsätzlich gehandelt haben, lässt sich erst dann abschließend beurteilen, wenn die Beklagten entsprechend der sie ggf. treffenden sekundären Darlegungslast weiter vorgetragen haben und eine danach unter Umständen erforderlich werdende Beweisaufnahme durchgeführt worden ist.
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- 3. Im Übrigen wird das Berufungsgericht im Rahmen der erneuten Befassung auch Gelegenheit haben, das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2011 - 31 O 22/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2013 - 26 U 180/11 -
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.