Oberlandesgericht München Endurteil, 22. März 2016 - 5 U 1393/15

bei uns veröffentlicht am22.03.2016

Tenor

I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.1.2015 bleibt in Ziffer I aufrechterhalten, soweit das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 29.1.2014 in Ziffer I. aufrechterhalten worden ist, und ferner in Ziffer II aufrechterhalten.

II. Im Übrigen werden das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.1.2015 und das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 29.1.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1 71%, der Kläger zu 2 8%, der Kläger zu 3 16% und der Beklagte 5%.

IV. Von den außergerichtlichen Auslagen des Beklagten in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 1 71%, der Kläger zu 2 8% und der Kläger zu 3 16%, im Übrigen trägt der Beklagte seine außergerichtlichen Auslagen selbst.

V. Von den außergerichtlichen Auslagen der Kläger zu 1-3 in beiden Instanzen trägt der Beklagte je 5%, im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrags abwenden, falls nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VII. Der Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf 624.982,86 festgesetzt. Im Verfahren der Klägerin zu 1 gegen den Beklagten auf 480.500,01; im Verfahren des Klägers zu 2 auf 78.751,92 und im Verfahren des Klägers zu 3 auf 136.150,23.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Anfechtung einer Gehaltsabtretung sowie der Übertragung eines Mitbenutzungs- und Wohnungsrechts und der Einräumung einer Auflassungsvormerkung an einem Grundstück der Ehefrau des Beklagten (im folgenden „Schuldnerin“) an den Beklagten.

Die Kläger besitzen gegen die Schuldnerin mehrere vollstreckbare Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten, aus denen sie jeweils die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Rechtsstreite, die die Schuldnerin als Zessionarin führte, standen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie durch die Klägerin zu 1.) an die aus der Schuldnerin und dem Beklagten bestehenden … GbR. Die Zwangsvollstreckung führte bislang nicht zu einer Befriedigung der Kläger. Am 22.10.2012 erließ das Amtsgericht München Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 901, 807 ZPO gegen die Schuldnerin (Anl. K5), der längere Zeit nicht vollzogen werden konnte. Inzwischen hat die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Eine Gehaltspfändung bei der Schuldnerin blieb am 15.05.2013 erfolglos, da sie den pfändbaren Teil ihrer Ansprüche bereits am 15.12.2010 an den Beklagten abgetreten hatte (Anl. K4).

Ebenfalls am 15.12.2010 überließ ihr der Beklagte zu Urkunde des Notars … sein Wohnanwesen in Grünwald ohne Gegenleistung zum Eigentum. In derselben Urkunde wurde zugunsten des Beklagten ein unentgeltliches Mitbenutzungsrecht vereinbart, das zu einem Wohnungsrecht erstarkt, sobald das Eigentum auf einen anderen als die Schuldnerin übergehen sollte oder der Beklagte und die Schuldnerin länger als sechs Monate getrennt leben sollten. Außerdem wurde eine durch Auflassungsvormerkung gesicherte bedingte Rückübertragungsverpflichtung bestellt u. a. für den Fall einer Weiterveräußerung, Vermietung oder Belastung des Anwesens oder der Eröffnung eines Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens bzw. der Eintragung einer Sicherungshypothek. (Anl. K11).

Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen, dass in den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten die Schuldnerin lediglich als Strohfrau des Beklagten bzw. seiner Bauträgerfirmen als angebliche Zessionarin vorgeschickt worden sei, der Beklagte jedoch als der letztlich wirtschaftlich Berechtigte die Verfahren maßgeblich gesteuert habe. Auf diese Weise habe er sich zum einen eine Zeugenstellung erhalten wollen, zum anderen hätten etwaige Kostenerstattungsansprüche gegen die Schuldnerin ins Leere gehen sollen.

Am 29.01.2014 erließ das Landgericht zugunsten der zu dieser Zeit noch allein klagenden Klägerin zu 1 ein Versäumnisurteil.

In der Folge traten dem Rechtsstreit die Kläger zu 2 und zu 3 bei; alle drei Kläger erweiterten ihre Klage auch in objektiver Hinsicht, indem sie weitere Vollstreckungstitel benannten, wegen derer der Beklagte die Zwangsvollstreckung dulden solle.

Die Kläger haben daher erstinstanzlich zuletzt folgenden Antrag gestellt (Bl. 147; 115/118):

I. Das Versäumnisurteil vom 09.07.2014 [richtig: 29.01.2014] wird aufrechterhalten.

II. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, über die bereits mit Versäumnisurteil vom 29.01.2014 erfassten Titel hinaus die Zwangsvollstreckung in die ihm abgetretene Forderung der Schuldnerin … gegenüber dem Landratsamt [richtig wohl: Landesamt] für Finanzen, Dienststelle München, Bezügestelle Besoldung aus folgenden weiteren Titeln jeweils zzgl. Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem angegebenen Zinsbeginn zu dulden:

1. Zu Gunsten der Klägerin 1:

Datum

Titel

Betrag €

Zinsen seit

13.12.2011

KFB LG M I 35 O 4078/11

6.268,93

10.11.2011

18.04.2012

KFB LG M I 35 O 4078/11 (samtv. neben Bekl.)

2.748,42

14.03.2012

15.03.2013

KFB AG M 1552 M 49502/12

986,62

24.10.2012

03.05.2013

KFB AG M 1520 K 427/12

384,37

20.03.2013

27.06.2013

KFB AG M 1552 M 49502/12

74,97

29.04.2013

11.10.2013

KFB LG M I 34 O 14572/13

4.281,03

02.09.2013

16.10.2013

KFB AG M 1513 M 54888/11

78,41

11.09.2013

24.03.2013

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1)

18.753,56

01.03.2013

24.03.2013

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1)

21.246,74

19.12.2013

23.05.2013

KFB LG M I 34 O 14572/13

3.047,35

20.01.2014

22.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11

107.334,91

20.11.2013

23.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 v. 23.09.2014

94.380,00

20.11.2013

22.10.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Klägerin 1)

2.075,25

18.11.2013

Summe Klägerin 1 261.660,56

2. Zu Gunsten des Klägers 2:

Datum

Titel

Betrag €

Zinsen seit

24.03.2013

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2)

18.753,56

05.12.2013

24.03.2013

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2)

21.246,74

19.12.2013

Summe Kläger 2 40.000,30

3. Zu Gunsten des Klägers 3:

Datum

Titel

Betrag €

Zinsen seit

22.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (Kläger 3)

97.397,40

20.11.2013

22.10.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Kläger 3)

2.075,25

18.11.2013

Summe Kläger 3 99.472,65

III. Dem Beklagten wird verboten, bei der Zwangsvollstreckung aus den im Antrag zu II. bezeichneten Titeln von folgenden, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für …, Blatt … in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten gegenüber der Klägerin Gebrauch zu machen, nämlich

1. beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht mit dem Recht der Benutzung sämtlicher Räume, Außensowie Nebenanlagen;

2. Wohnungsrecht - bedingt sowie

3. Rückauflassungsanspruch, besichert durch Rückauflassungsvormerkung.)

IV. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für …, Blatt … in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten den Zwangssicherungshypotheken nebst Zinsen der Klägerin 1 Vorrang einräumt:

a) Zwangssicherungshypothek Nr. 10 zu € 183.703,65 b) Zwangssicherungshypothek Nr. 17 zu € 17.791,69 c) Zwangssicherungshypothek Nr. 18 zu € 96.445,25 d) Zwangssicherungshypothek Nr. 20 zu € 107.334,91 Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

V. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für …, Blatt … in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 16 zu € 40.000,19 nebst Zinsen des Klägers 2 Vorrang einräumt.

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

VI. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für …, Blatt … in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 19 zu € 99.452,64 nebst Zinsen des Klägers 3 Vorrang einräumt.

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

Der Beklagte hat

Klageabweisung beantragt.

Er hat vorgetragen, sämtliche Titel der Kläger seien durch Prozessbetrug erschlichen, daher sei ihr Verlangen auf Duldung der Zwangsvollstreckung rechtsmissbräuchlich. Eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor, die Übertragung des Grundstücks sei allein aus steuerlichen Gründen erfolgt, die Absicherung des Beklagten durch die dinglichen Rechte bezwecke keine Benachteiligung und sei jedenfalls üblich. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Antrags auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die abgetretene Gehaltsforderung, da er die Zwangsvollstreckung ja bereits dulde.

Das Landgericht hat mit seinem Endurteil vom 11.03.2015 den Klägern die erhobenen Ansprüche vollumfänglich zugesprochen und ausgeführt, die Gehaltsabtretung sei gemäß §§ 2, 3 Abs. 1, 4 AnfG anfechtbar. Zu dem gegenüber dem Beklagten ausgesprochenen Verbot, von seinen Rechten bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück in … Gebrauch zu machen, verhalten sich die Entscheidungsgründe nicht.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag unverändert weiter. Er trägt vor, eine Gläubigerbenachteiligung durch die Grundstücksübertragung vom 15.12.2010 sei nicht gegeben, da der Schuldnerin niemals ein unbelastetes Grundstück zur Verfügung gestanden habe und auch niemals habe zustehen sollen. Ihre Haftungsmasse sei deshalb nicht gemindert worden. Der Überlassungsvertrag dürfe nicht in seine Einzelteile zerlegt werden. Die Kläger behaupteten ins Blaue hinein, dass er und die Schuldnerin mit dem Notar in Schädigungsabsicht zusammenwirkt hätten. Die Schuldnerin sei jedoch nicht seine Strohfrau; sie arbeiteten auch nicht dolos zusammen. Auch seine eigenen Gläubiger würden durch den Grundstücksvertrag nicht benachteiligt; dies sei i. ü. für das vorliegende Verfahren irrelevant; hier gehe es allein um die Gläubiger der Schuldnerin.

In rechtlicher Hinsicht führt er aus, das Grundstück sei von Anfang an mit den Belastungen in das Vermögen der Schuldnerin übergegangen Sein Rücktrittsrecht könne schon deswegen nicht angefochten werden, da es sich nicht um eine Rechtshandlung der Schuldnerin handele. Das Anfechtungsrecht gebe keine Unterlassungsansprüche. Hinsichtlich der Lohnpfändungen fehle der Anfechtungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da er die laufenden Gehaltspfändungen bereits dulde.

Der Beklagte beantragt (Bl. 318; 214 d. A.):

Das Endurteil des LG München vom 11.03.2015 (Az. 20 O 12410/13) wird aufgehoben, das Versäumnisurteil des LG München vom 29.01.2014 (Az. 20 O 12410/13) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Hilfsanträge der Kläger werden abgewiesen.

Die Kläger beantragen (Bl. 318; 283/284 d. A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise I:

Es wird festgestellt, dass die im notariellen Vertrag des Notars …, URNr. 5296/2010 vom 15.12.2010 vorgenommenen Einräumungen nachfolgender Rechte zu Gunsten des Beklagten, nämlich

(a) der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht mit dem Recht der Benutzung sämtlicher Räume, Außen- und Nebenanlagen),

(b) des bedingten Wohnungsrechts sowie

(c) des Rückauflassungsanspruchs, besichert durch die Auflassungsvormerkung nichtig sind.

Hilfsweise II

Es wird festgestellt, dass der notarielle Vertrag des Notars …, URNr. …/2010 vom 15.12.2010 insgesamt nichtig ist.

Hilfsweise III

Es wird festgestellt, dass der notarielle Vertrag des Notars …, URNr. …/2010 vom 15.12.2010 insgesamt sowie die auf der Grundlage dieses Vertrags vollzogenen dinglichen Verfügungen, insbesondere

(a) die Auflassung des Grundbesitzes 800/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück FlstNr. … - …-Straße 5 und 5a Gebäude- und Freifläche zu 1600 m2, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für …, Blatt … vom Beklagten an dessen Ehefrau …,

(b) die Einräumung des Mitbenutzungsrechts des Beklagten sowie das aufschiebend bedingte Wohnungsrecht des Beklagten als beschränkte persönliche Dienstbarkeit einschließlich der entsprechenden Eintragung im Grundbuch,

(c) die Vormerkung zur Sicherung des aufschiebend bedingten Rückübertragungsanspruchs des Beklagten nichtig sind.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil und tragen vor, Hintergrund der Vollstreckungen gegen die Schuldnerin seien 20 Verfahren wegen des Grundstückskaufs (Tabelle Bl. 223/224), aus denen nunmehr Kostentitel gegen die Schuldnerin, den Beklagten und die GbR in Höhe von (per 09.06.2015) € 680.430,31 resultierten. In allen angeführten Prozessen sei die Schuldnerin als Zessionarin nicht in ihrem eigenen Interesse sondern in dem des Beklagten aufgetreten. Dieser sei auch im Innenverhältnis der alleinige Berechtigte gewesen, weshalb er die Kosten für diese Prozesse vorgeschossen habe. Die an die Schuldnerin abgetretenen und von ihr in den Prozessen geltend gemachten Forderungen seien ihr auch nicht schenkweise und dauerhaft überlassen worden. Vielmehr habe sie die daraus erzielten Gelder an den Beklagten abführen müssen. Die Initiative für den Notarvertrag vom 15.12.2010 sei ausschließlich von dem Beklagten ausgegangen. Einziger Vertragszweck sei es gewesen, Gläubiger zu benachteiligen.

In rechtlicher Hinsicht sind die Kläger der Meinung, die Einräumung der dinglichen Rechte sei gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 AnfG anfechtbar, da die Anfechtung des Vertrags als Ganzes die Wirkung einer Teilanfechtung haben könne, wenn die anfechtbare Handlung das Schuldnervermögen nur in begrenztem Umfang schmälere und das Rechtsgeschäft insoweit teilbar sei. Der Überlassungsvertrag sei explizit nicht als gegenseitiger Vertrag ausgestaltet. Ohne den Vertrag wäre der Grundbesitz des Beklagten einem Zugriff der Gläubiger der Schuldnerin ausgesetzt gewesen: Diese hätten deren Anspruch auf Aufwendungsersatz für Prozesskosten gemäß § 670 BGB gegen den Beklagten pfänden und daraus gegen den Beklagten vollstrecken können. Somit entziehe der Vertrag das Grundstück dem Zugriff sowohl der Gläubiger des Beklagten als auch derer der Schuldnerin. Auf Grund des kollusiven Zusammenwirkens des Beklagten und der Schuldnerin lägen die nach der Rechtsprechung geforderten „besonderen Umstände“ vor, so dass der Vertrag auch gemäß § 138 BGB nichtig sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Vortrag des Beklagten in den Schriftsätzen vom 18.02.2015 [gemeint wohl 16.12.2014, s. Bl. 127] und 14.08.2015, wonach kein doloses Zusammenwirken vorliege, wegen Verspätung präkludiert sei. Außerdem genüge kein schlichtes Bestreiten, vielmehr hätte der Beklagte vortragen müssen, welchen (legitimen) wirtschaftlichen Zweck der Vertrag vom 15.12.2010 verfolgt habe. Im Notarvertrag vom 15.12.2010 sei eine Schenkung gerade nicht enthalten. Eine Schenkung liegt außerdem bereits deshalb nicht vor, weil die dinglichen Belastungen den Wert des übertragenen Grundstückes bei weitem überstiegen. Es handele sich vielmehr um eine ehebedingte Zuwendung.

Die Anfechtung gemäß § 4 AnfG erfasse nicht den Notarvertrag insgesamt als „Rechtshandlung“ sondern nur die „Leistung“, d. h. die am 29.12.2010 in das Grundbuch eingetragenen Rechte. Schließlich sei der Vertrag bereits gemäß § 134 BGB i. V. m. §§ 283 Abs. 1, 283d, 288 StGB nichtig. Eines Rückgriffs auf § 138 Abs. 1 BGB bedürfe es daher nicht mehr.

Im Übrigen wird auf das Ersturteil, die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 12.01.2016 Bezug genommen.

Gründe

II.

Die Berufung hat größtenteils Erfolg, weil die Kläger die Übertragung des Grundeigentums durch den notariellen Vertrag vom 15.12.2010 auf die Schuldnerin weder insgesamt noch wegen der einzelnen dem Beklagten darin vorbehaltenen Rechten diesem gegenüber anfechten können. Ebenso wenig ist die Nichtigkeit des gesamten Vertrags oder von Vertragsteilen festzustellen. Dagegen bleibt die Berufung ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Ausspruch der Verpflichtung des Beklagten richtet, die Zwangsvollstreckung aus den zugunsten der Kläger bestehenden Titeln in die ihm abgetretenen Besoldungsforderungen der Schuldnerin zu dulden.

1. Hinsichtlich der vom Beklagten in dem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 15.12.2010 vorbehaltenen Rechte fehlt es bereits an einem Anfechtungstatbestand, da es bereits an einer benachteiligenden Rechtshandlung i.S.v. § 1 Abs. 1 AnfG fehlt. Denn im hier vorliegenden Falle der unentgeltlichen Rechtsübertragung fehlt es an der Möglichkeit, einzelne Bestimmungen des Vertrages anzugreifen. Tatsächlich war das übertragene Grundstück vor Vertragsabschluss als alleiniges Eigentum des Beklagten dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger der Schuldnerin nicht ausgesetzt (vgl. nur BGH, Beschluss v. 13.03.2008, IX ZR 39/05, Rn.16-18).

Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Schuldnerin habe wegen der von ihnen behaupteten vorgeschobenen Prozessführung in diversen Verfahren Kostenerstattungsansprüche gegen den Beklagten, mag dies so sein. Allerdings behaupten die Kläger selbst nicht, dass die Schuldnerin diese Rechtsposition aufgegeben hätte. Vielmehr monieren sie, der Beklagte habe das streitgegenständliche Grundstück dem Zugriff der Klägerin wegen dieser Forderungen entzogen. Das allerdings begründet keinen Anfechtungsanspruch, weil es insoweit an einer anfechtbaren Rechtshandlung der Schuldnerin fehlt. Im Übrigen ist es den Klägern unbenommen, die behaupteten Ersatzansprüche der Klägerin pfänden zu lassen und aus diesen gegen den Beklagten vorzugehen. Dann wäre - ggf. - die Übertragung des Grundeigentums gegenüber der Schuldnerin anzufechten.

2. Die Kläger können vom Beklagten auch nicht aufgrund deliktischer Ansprüche die Duldung der Zwangsvollstreckung und die Einräumung eines Rangvorrangs für ihre dinglichen Sicherungsrechte verlangen. Soweit derartige Ansprüche nicht bereits aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz ausscheiden (s. hierzu BGH, Urteil vom 13.07.1995 - IX ZR 81/94 -, juris, Rn. 51-54 = BGHZ 130, 314-332), liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor.

a. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. v. m. §§ 283, 288 StGB bestehen nicht.

aa. Soweit die Kläger dem Beklagten im Berufungsverfahren Bankrottstraftaten vorhalten und daraus eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB herleiten, fehlt es am erforderlichen Vorbringen hierzu. Voraussetzung der Annahme von § 283 Abs. 1 StGB wäre, dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages vom 15.12.2010 seine Zahlungen eingestellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden wäre (§ 283 Abs. 6 StGB). Hierzu haben sich die Kläger im Berufungsverfahren auf die Aufstellung Stand 31.08.2015 im Schriftsatz Klägervertreter vom 01.09.2015, S. 20 = Bl. 276 d. A., der Forderungen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 bezogen. Laut dieser hatte der Beklagte am 01.07.2008 eine Zahlung von € 1.843.287,50 geleistet, danach soll noch eine von dem Beklagten bestrittene Forderung von € 156.173,29 bestanden haben. Nach den am 15.07.2009 gebuchten Kosten einer Vollstreckungsandrohung von € 345,81 ist es dann zu einer weiteren Buchung erst am 27.01.2011 aufgrund eines KFB vom 30.02.2012 (?) gekommen. Daraus ergibt sich vor dem Hintergrund des Vorbringens der Kläger weder, dass der Beklagte bei Vertragsabschluss seine Zahlungen eingestellt hätte, noch dass dies gedroht hätte. Zur Erfüllung der objektiven Strafbarkeitbedingung des § 283 Abs. 6 StGB, reicht es nicht aus, dass der Täter eine einzelne Forderung aus Zahlungsunwilligkeit nicht erfüllt (Schönke/Schröder-Heine/Schuster, 29. Aufl. 2014, Rn.60 zu § 283 StGB), genau dies hat der Beklagte aber eingewandt. Zwar kann auch in diesem Zusammenhang aus der unterlassenen Erfüllung einer einzelnen - hohen - Forderung ähnlich wie bei § 17 Abs. 2 InsO auf die Zahlungseinstellung geschlossen werden. Allerdings muss eine entsprechende Forderung einen deutlich höheren Anteil an den Schulden haben, nämlich jedenfalls in der Größenordnung von 50%. Das ist hier aber nicht ersichtlich, weil vorstellbar ist, dass gegen den Beklagten von andern Gläubigern weitere - erhebliche - Forderungen geltend gemacht worden sind, denen er nachgekommen ist. Hierfür spricht, dass die Kläger im Schriftsatz vom 6.10.2015, S.3, selbst behauptet haben, der Beklagte erbringe die Raten gemäß der Vereinbarung vom 30.7.20215. Ausweislich der als Anlage B 1 im Berufungsverfahren vorliegenden „Vollstreckungsvereinbarung“ vom 30.07.2015 werden Teilzahlungen im Wert von mindestens 10.000 € monatlich erbracht, damit von Seiten der Kläger keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin ausgebracht werden.

bb. Der Beklagte haftet den Klägern auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 288 StGB. Eine dem Beklagten drohende Zwangsvollstreckung wird auch nicht durch die Entgegnung der Kläger auf den entsprechenden Einwand des Beklagten belegt, das Gegenteil sei durch Vorlage der Titel nachgewiesen, denn es mache sich bereits strafbar, wer bei ihm drohender Zwangsvollstreckung Bestandteile seines Vermögens beiseiteschaffe, um die Befriedigung seiner Gläubiger zu vereiteln. Die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten verbunden mit dem Antrag auf Abgabe der „Offenbarungsversicherung“ sei längst eingereicht (Schriftsatz vom 06.10.2015, S. 7/8 = Bl. 307/308 d. A.). Aus dem Umstand, dass die Kläger nach Vertragsschluss im Dezember 2010 die Titel erwirkt haben mögen, die sich aus der zitierten Aufstellung im Schriftsatz vom 01.09.2015 S. 20 ergeben, ergibt sich allerdings nicht, wann die entsprechenden Verbindlichkeiten erstmals ernstlich eingefordert wurden und welche weiteren Verbindlichkeiten der Beklagte zu diesem Zeitpunkt hatte und welche davon von ihm erfüllt worden sind. Noch weniger ergibt sich, welche liquiden Vermögenswerte dem Beklagten zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, der - wie gesagt - in diesem Zusammenhang auf seine Zahlungsunwilligkeit verwiesen hat. Aus dem Umstand, dass der Kläger im Jahre 2015 Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Beklagten gestellt haben mag, ergeben sich weder relevanten Rückschlüsse auf dessen Liquidität im Jahre 2010 noch Hinweise auf eine drohende Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten im Zeitpunkt des Übertragungsgeschäfts. Dies gilt umso mehr, als die Kläger im bereits zitierten Schriftsatz vom 06.10.2015, S. 3 vorgetragen haben, die vergleichsweisen Zahlungen in einer Größenordnung von über € 10.000 im Monat aus der Vereinbarung vom 30.07.2015 (Anl. B1 zum Schriftsatz vom 28.09.2015) erbringe ausschließlich der Beklagte.

Entsprechendes gilt für die lediglich in den Raum gestellte Vermutung der Überschuldung des Beklagten im Dezember 2010, hinsichtlich derer die Kläger jegliche Substantiierung unterlassen haben. Darauf, dass dieser Vortrag aus nicht näher begründeten Vermutungen besteht, hat der Beklagte hingewiesen. Es mag zwar sein, dass die Kläger im Hinblick auf Tatsachen aus dem Bereich des Beklagten auf entsprechende Vermutungen angewiesen sind, dass kann jedoch nicht so weit führen, dass die Darlegungen zur Frage der Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit allein die der Beklagte abzudecken hat, zumal es sich hier nicht um sogen. „innere Tatsachen“, sondern um äußere dem Beweis zugängliche Vorgänge handelt. Konkrete Anhaltspunkte, denen die Kläger die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Beklagten bei Vertragsschluss im Dezember 2010 entnommen haben, haben sie trotz vielfacher Rüge des Beklagten nicht dargetan. Dazu, den Vortrag der Gegenseite schlüssig zu stellen bzw. dieser das entsprechende Material zu stellen, ist der Beklagte nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 19.03.2013 - XI ZR 46/11, Rn. 33 sowie Urt. des BGH vom 6.7.2011, VIII ZR 340/10 Rn. 21 und Urt. des BGH vom 10.02.2015, VI ZR 343/13 Rn.11 u.13 zur nur ausnahmsweise gegebenen sekundären Darlegungslast).

b. Ein Anspruch aus § 826 BGB besteht ebenfalls nicht. Dafür würde nicht ausreichen, dass ein Anfechtungstatbestand vorliegt. Da das Anfechtungsgesetz daran regelmäßig weniger einschneidende Rechtsfolgen knüpft als eine Schadensersatzforderung, stehen die deliktischen Anspruchsgrundlagen grundsätzlich in Gesetzeskonkurrenz zu den Bestimmungen des Anfechtungsrechts. Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung setzt daher - über den Anfechtungstatbestand hinaus - besondere erschwerende Umstände voraus. Dies ist in der Regel der Fall bei einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung, wenn der Schuldner planmäßig mit eingeweihten Dritten zusammenwirkt, um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (BGH, Urteil vom 09. Mai 1996 - IX ZR 50/95 -, Rn. 11, juris m. w. N.). Im vorliegenden Fall haben nach der Behauptung der Kläger der Beklagte und seine Frau einvernehmlich gehandelt, um das Grundeigentum „in der Familie zu behalten“ und zu diesem Zweck den Gläubigerzugriff darauf zu vereiteln. Der Umstand allein, dass der begünstigte Teil die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners kennt, begründet aber noch keine Sittenwidrigkeit, weil das zum Normaltatbestand jeder Absichtsanfechtung gehört. Allerdings liegt eine sittenwidrige Schädigung regelmäßig dann vor, wenn ein Schuldner planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenarbeitet, um sein wesentliches pfändbares Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten. Eine derartige Zielsetzung auf Seiten der Schuldnerin haben die Kläger jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen ihrer Ansicht zog die Schuldnerin aus der Grundstücksübertragung einen eigenen Vorteil: Das gesamte Rechtsgeschäft bewirkte aus ihrer Sicht den Erwerb des - zwar belasteten - Sacheigentums, das sie vorher nicht hatte. (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94 -, BGHZ 130, 314-332, Rn. 56-58).

3. Die von den Klägern hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus der Sittenwidrigkeit des notariellen Vertrags bzw. des Vereitelns der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

a. Bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen darin besteht bzw. bestehen soll, die Gläubiger zu benachteiligen, regeln die Sondervorschriften der Insolvenz‐ bzw. Gläubigeranfechtung grundsätzlich abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB kommt daneben nur zur Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist. Etwa dass eine Schuldnerin fast ihr gesamtes freies Vermögen zur Sicherung überträgt, weshalb ihre anderen Gläubiger nur geringe Chancen haben, ihre Forderungen realisieren zu können, reicht für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Gläubigergefährdung mit einer Täuschungsabsicht oder einem Schädigungsvorsatz einhergeht. Diese Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts vorliegen. Wird dieses unter Umständen abgeschlossen, die dazu geeignet und bestimmt sind, andere Gläubiger darüber zu täuschen, dass der Schuldner kein freies Vermögen mehr hat, und dadurch zur Vergabe weiterer Kredite zu verleiten, kann ein Sittenverstoß in Betracht kommen (vgl. die von den Klägern zitierte Entscheidung BGH, NJW 1998, 2592 <2994 f.>). Hier hat der Beklagte bei Wahrunterstellung der Behauptungen der Klägerin lediglich die Vollstreckungsmöglichkeiten seiner Gläubiger erschwert, so dass es dabei zu verbleiben hat, dass sich seine Gläubiger im Weg der Anfechtung an die hier nicht beklagte Schuldnerin halten können (s. schon oben unter II.1). Daraus erhellt auch, dass hier §§ 134, 138 nicht neben dem Anfechtungsgesetz anwendbar sind, selbst wenn das von den Klägern angegriffene Geschäft durchaus der Anfechtung unterliegt, allerdings nicht in Richtung gegen den Beklagten (vgl. BGH, NJW 1993, 2041).

b. Wie oben II. 2. a. dargestellt, haben die Kläger Bankrotthandlungen des Beklagten nicht dargetan. Folglich ist der Vertrag auch nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. §§ 283, 288 StGB nichtig.

4. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung der Kläger in die dem Beklagten abgetretenen Gehaltsforderungen der Schuldnerin richtet. Es mag zwar sein, dass der Beklagte sich derzeit nicht gegen die Zwangsvollstreckung in die Gehaltsforderungen wendet, das ändert aber nichts daran, dass ohne eine entsprechende Erklärung des Beklagten für die Kläger jederzeit die Gefahr besteht, dass sich der Beklagte auf die nominell den Pfändungen vorgehende Forderungsabtretung vom 15.12.2010 bezieht. Diese Gefahr ergibt sich schon aus dem erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 05.11.2013 gestellten Klageabweisungsantrag (Bl. 32 d. A.). Die Voraussetzungen der Anfechtung § 2 AnfG liegen entgegen den Einwänden des Beklagten auch nach Abschluss des als Anlage B1 zum Schriftsatz Beklagtenvertreter vom 28.09.2015 vorgelegten Vergleichs vom 30.07.2015 vor. Denn in diesem ist lediglich geregelt, dass u. a. keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, eingeleitete Pfändungen abgeschlossen und vollzogene Pfändungen bestehen bleiben und das Inkasso der gepfändeten Vergütungsansprüche bestehen bleibt, falls die zu erbringenden Teilzahlungen 10.000 € monatlich nicht unterschreiten. An der Fälligkeit der Forderungen der Kläger gegen die Schuldnerin hat sich mithin nichts geändert, da sich diese lediglich verpflichtet haben, bei Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen mit Ausnahme der Sicherungsvollstreckung keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin einzuleiten.

5. Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 91, 92, 97 und 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Gesamtstreitwert für beide Instanzen (vgl. dazu § 63 Abs. 3 Nr.2 GKG) ergibt sich aus der Addition der Einzelstreitwerte für die Anträge 1 und 2. Dabei war hinsichtlich des Antrags I zu berücksichtigen, dass der 3,5-fache Jahresbetrag des pfändbaren Betrags nach der Aufstellung der Kläger im Schriftsatz vom 2.3.3015 S.4 = Bl. 35.209,65 € beträgt. Zu addieren waren für die Anträge II ff., die mit den im Berufungsverfahren angebrachten wirtschaftlich Hilfsanträgen identisch sind, die a. a. O. geltend gemachten Forderungen der Kläger gegen die Schuldnerin, die aus dem streitgegenständlichen Grundstück hätten befriedigt werden sollen, also Klägerin zu 1 € 445.290,36 Kläger zu 2 € 43.542,27 und Kläger zu 3 € 100.940,58, insgesamt € 589.773,21. Die für die einzelnen Kläger ausgeworfenen Einzelstreitwerte liegen in der Summe über dem Gesamtstreitwert, weil der für die Lohnpfändung nach § 9 ZPO angesetzte Wert für jeden Kläger in voller Höhe zu berücksichtigen ist.

Verkündet am 22.03.2016

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 22. März 2016 - 5 U 1393/15

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

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(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

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(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 2 Anfechtungsberechtigte


Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers gef

Zivilprozessordnung - ZPO | § 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung


(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderunge

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(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. (2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs

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(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Tenor

I. Das Versäumnisurteil vom 29.01.2014 wird aufrechterhalten.

II. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, über die bereits mit Versäumnisurteil vom 29.01.2014 erfassten Titel hinaus die Zwangsvollstreckung in die ihm abgetretene Forderung der Schuldnerin ... gegenüber dem Landratsamt für Finanzen, Dienststelle München, Bezügestelle Besoldung aus folgenden weiteren Titeln, jeweils zzgl. Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem angegeben Zinsbeginn zu dulden:

1. zu Gunsten der Klägerin 1:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

13.12.2011

KFB LG M I 35 O 4078/11

6.268,93 €

10.11.2011

18.04.2012

KFB LG M I 35 O 4078/11 (samtv. neben Bekl.)

2.748,42 €

14.03.2012

15.03.2013

KFB AG M 1552 M 49502/12

986,62 €

24.10.2012

03.05.2013

KFB AG M 1520 K 427/12

384,37 €

20.03.2013

27.06.2013

KFB AG M 1535 M 25903/12

74,97 €

29.04.2013

11.10.2013

KFB LG M I 34 O 14572/13

4.281,03 €

02.09.2013

16.10.2013

KFB AG M 1513 M 54888/11

78,41 €

11.09.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1)

18.753,56 €

01.03.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1)

21.246,74 €

19.12.2013

23.05.2014

KFB LG M I 34 O 14572/13

3.047,35 €

20.01.2014

22.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11

107.334,91 €

20.11.2013

23.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 v. 23.09.2014

94.380,00 €

20.11.2013

22.10.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Klägerin 1)

2.075,25 €

18.11.2013

Summe Titel Klägerin 1

261.660,56 €

2. zu Gunsten des Klägers 2:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2)

18.753,56 €

05.12.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2)

21.246,74 €

19.12.2013

Summe Titel Kläger 2

40.000,30 €

3. zu Gunsten des Klägers 3:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

22.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (Kläger 3)

97.397,40 €

20.11.2013

22.10.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Kläaer 3)

2.075,25 €

18.11.2013

Summe Titel Kläger 3

99.472,65 €

III. Dem Beklagten wird verboten, bei der Zwangsvollstreckung aus den im Antrag zu II bezeichneten weiteren Titeln von folgenden, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten Gebrauch zu machen, nämlich

4. beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht mit dem Recht der Benutzung sämtlicher Räume, Außen- sowie Nebenanlagen;

5. Wohnungsrecht - bedingt - sowie

6. Rückauflassungsanspruch, besichert durch Rückauflassungsvormerkung.

IV. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten den nachstehend aufgeführten Zwangssicherungshypotheken nebst Zinsen der Klägerin 1 Vorrang einräumt:

  • a)Zwangssicherungshypothek Nr. 10 zu 183.703,65 €

  • b)Zwangssicherungshypothek Nr. 17 zu 17.791,69 €

  • c)Zwangssicherungshypothek Nr. 18 zu 96.445,25 €

  • d)Zwangssicherungshypothek Nr. 20 zu 107.334,91 €

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

V. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 16 zu 40.000,19 € nebst Zinsen des Klägers 2 Vorrang einräumt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

VI. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 19 zu 99.452,64 € des Kläger 3 Vorrang einräumt.

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

VII. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Beklagte ist der Ehemann der Schuldnerin ...

Gegen die Schuldnerin vollstrecken die Kläger aus den in den Klageanträgen bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

Streitgegenständlich sind zuletzt folgende Titel: 1.1 Titel der Klägerin 1

Zu Gunsten der Klägerin 1, ..., sind tituliert:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

18.05.2011

KFB LG M I 3 O 6469/08

69.626,90 €

17.02.2009

16.06.2011

KFB LG M I 3 O 6469/08

113.964,87 €

12.04.2011

13.12.2011

KFB LG M I 35 O 4078/11

6.268,93 €

10.11.2011

18.04.2012

KFB LG M I 35 O 4078/11 (samtv. neben Bekl.)

2.748,42 €

14.03.2012

31.05.2012

KFB AG M 1535 M 22428/12

111,88 €

27.04.2012

15.03.2013

KFB AG M 1552 M 49502/12

986,62 €

24.10.2012

03.05.2013

KFB AG M 1520 K 427/12

384,37 €

20.03.2013

27.06.2013

KFB AG M 1535 M 25903/12

74,97 €

29.04.2013

11.10.2013

KFB LG M I 34 O 14572/13

4.281,03 €

02.09.2013

16.10.2013

KFB AG M 1513 M 54888/11

78,41 €

11.09.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1)

18.753,56 €

01.03.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1)

21.246,74 €

19.12.2013

23.05.2014

KFB LG M I 34 O 14572/13

3.047,35 €

20.01.2014

22.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (Klägerin 1)

107.334,91 €

20.11.2013

23.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 v. 23.09.2014

94.380,00 €

20.11.2013

22.10.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Klägerin 1)

2.075,25 €

18.11.2013

Summe Titel Klägerin 1

445.364,21 €

1.2 Titel des Klägers 2

Zu Gunsten des Klägers 2, ..., sind tituliert:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2)

18.753,56 €

05.12.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2)

21.246,74 €

19.12.2013

Summe Titel Kläger 2

40.000,30 €

1.3 Titel des Klägers 3

Zu Gunsten des Klägers 3, ..., sind tituliert:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

22.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (Kläger 3)

97.397,40 €

20.11.2013

22.10.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Kläger 3)

2.075,25 €

18.11.2013

Summe Titel Kläger 3

99.472,65 €

Wegen dieser Titel haben die Kläger unter anderem die Pfändung der Ansprüche auf das gesamte gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen der Schuldnerin gegenüber dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, Bezügestelle/Besoldung, pfänden und sich überweisen lassen.

Die Kläger sind anfechtungsberechtigt gemäß § 2 Anfechtungsgesetz.

Die bisherige Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin ... ist bislang erfolglos verlaufen.

Das Landesamt für Besoldung hat im Rahmen der Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass der Beklagte als vorrangiger Gläubiger aufgrund einer Abtretung vom 15.02.2012 in Höhe des monatlich pfändbaren Betrages vorrangig zu befriedigen sei.

Die Kläger trägen vor, diese Abtretung sei nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes anfechtbar und der Beklagte insoweit zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet.

Die Kläger beantragen zuletzt wie folgt:

„I. Das Versäumnisurteil vom 29.01.2014 wird aufrechterhalten.“

II. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, über die bereits mit Versäumnisurteil vom 29.01.2014 erfassten Titel hinaus die Zwangsvollstreckung in die ihm abgetretene Forderung der Schuldnerin ... gegenüber dem Landratsamt für Finanzen, Dienststelle München, Bezügestelle Besoldung aus folgenden weiteren Titeln, jeweils zzgl. Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem angegeben Zinsbeginn zu dulden:

1. zu Gunsten der Klägerin 1:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

13.12.2011

KFB LG M I 35 O 4078/11

6.268,93 €

10.11.2011

18.04.2012

KFB LG M I 35 O 4078/11 (samtv. neben Bekl.)

2.748,42 €

14.03.2012

15.03.2013

KFB AG M 1552 M 49502/12

986,62 €

24.10.2012

03.05.2013

KFB AG M 1520 K 427/12

384,37 €

20.03.2013

27.06.2013

KFB AG M 1535 M 25903/12

74,97 €

29.04.2013

11.10.2013

KFB LG M I 34 O 14572/13

4.281,03 €

02.09.2013

16.10.2013

KFB AG M 1513 M 54888/11

78,41 €

11.09.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1)

18.753,56 €

01.03.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Klägerin 1)

21.246,74 €

19.12.2013

23.05.2014

KFB LG M I 34 O 14572/13

3.047,35 €

20.01.2014

22.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11

107.334,91 €

20.11.2013

23.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 v. 23.09.2014

94.380,00 €

20.11.2013

22.10.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Klägerin 1)

2.075,25 €

18.11.2013

Summe Titel Klägerin 1

261.660,56 €

2. zu Gunsten des Klägers 2:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläger 2)

18.753,56 €

05.12.2013

24.03.2014

KFB LG M I 3 O 4589/09 (1/2 Kläaer 2)

21.246,74 €

19.12.2013

Summe Titel Kläger 2

40.000,30 €

3. zu Gunsten des Klägers 3:

Datum

Titel

Betrag

Zinsen seit

22.09.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (Kläger 3)

97.397,40 €

20.11.2013

22.10.2014

KFB LG M I 34 O 2251/11 (1/2 Kläger 3)

2.075,25 €

18.11.2013

Summe Titel Kläger 3

99.472,65 €

III. Dem Beklagten wird verboten, bei der Zwangsvollstreckung aus den im Antrag zu II bezeichneten weiteren Titeln von folgenden, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten Gebrauch zu machen, nämlich

4. beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Mitbenutzungsrecht mit dem Recht der Benutzung sämtlicher Räume, Außen- sowie Nebenanlagen;

5. Wohnungsrecht - bedingt - sowie

6. Rückauflassungsanspruch, besichert durch Rückauflassungsvormerkung.

IV. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten den nachstehend aufgeführten Zwangssicherungshypotheken nebst Zinsen der Klägerin 1 Vorrang einräumt:

  • a)Zwangssicherungshypothek Nr. 10 zu 183.703,65 €

  • b)Zwangssicherungshypothek Nr. 17 zu 17.791,69 €

  • c)Zwangssicherungshypothek Nr. 18 zu 96.445,25 €

  • d)Zwangssicherungshypothek Nr. 20 zu 107.334,91 €

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

V. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 16 zu 40.000,19 € nebst Zinsen des Klägers 2 Vorrang einräumt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

VI. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, gegenüber dem Grundbuchamt München zu erklären, dass er gegenüber den in Ziffer III. bezeichneten, zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München für ..., Blatt ... in der zweiten Abteilung unter laufender Nummer 2 bis 4 eingetragenen Rechten der Zwangssicherungshypothek Nr. 19 zu 99.452,64 € des Kläger 3 Vorrang einräumt.

Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung der Rangänderung gem. § 880 BGB gegenüber dem Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen.

Der Beklagte beantragt hierzu

Klageabweisung.

Er ist der Ansicht, das klägerische Begehren sei rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin zu 1 beim Verkauf einer Immobilie sich betrügerisch verhalten habe.

Darüber hinaus fehle ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für das klägerische Begehren.

Weder die Grundstücksüberlassung an den Beklagte noch die Abtretung der Gehaltsansprüche seien in Benachteiligungsabsicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Gehaltsabtretung durch die Schuldnerin an den Beklagten ist gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 und 4 Anfechtungsgesetz anfechtbar.

Da bisherige Vollstreckungsmaßnahmen in Richtung der Schuldnerin erfolglos blieben und auch seitens der Schuldnerin offenbar keine Erfüllungsbereitschaft vorliegt, erfolgte die Gehaltsabtretung an den Beklagten zur Benachteiligung von Gläubigern.

Die vom Beklagten gegen die Klagebegehren vorgebrachten Einwände betreffen lediglich materielles Recht im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, einem Immobilienerwerb.

Solche Einwände können im Vollstreckungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden.

Da die dem klägerischen Begehren zugrunde liegenden Vollstreckungstitel als solche nicht bestritten werden, war der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 39/05
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin
Lohmann
am 11. Oktober 2007

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 118.073,95 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer im Ergebnis richtigen Beurteilung des Einzelfalls. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum liegt ein Erfüllungsverlangen im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter mit der Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt, dass der Schuldner nach seiner Auffassung den Vertrag bereits voll er- füllt habe (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1962 - VIII ZR 203/61, NJW 1962, 2296; OLG Stuttgart ZIP 2005, 588 f; OLG Dresden ZIP 2002, 815 f; MünchKommInsO /Huber § 103 Rn. 156; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 35 Rn 4; FK-InsO/Wegener 4. Aufl. § 103 Rn. 59; Nerlich/ Römermann/Balthasar InsO § 103 Rn. 41; HmbK-InsO/Ahrendt InsO 2. Aufl. § 103 Rn. 23). Zur Begründung der Anfechtungsklage, in der die Klägerin das vermeintliche Erfüllungsverlangen erblickt, hat der Beklagte im einzelnen ausgeführt , der Schuldnerin stehe aus einem Kaufvertrag ein Anspruch über 107.220,42 DM gegen den früheren Kläger zu 2 zu. Mit diesem eine eigene Verpflichtung der Schuldnerin in Abrede stellenden Vorbringen hat der Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, dass der Zahlungsanspruch der Schuldnerin nicht von der Erbringung einer noch offenen Gegenleistung abhängt. Außerdem hat der Beklagte darauf verwiesen, dass im Falle der Wirksamkeit der von dem früheren Kläger zu 2 erklärten Aufrechnung das beiderseitige Schuldverhältnis erfüllt sei. Auch diese Erklärung lässt erkennen, dass sich nach Auffassung des Beklagten im Verhältnis zu dem früheren Kläger zu 2 lediglich wechselseitige Zahlungsansprüche gegenüberstanden.
Fischer Ganter Gehrlein
Lohmann Vill
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 07.07.2004 - 23 O 190/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.12.2004 - 5 U 82/04 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

33
2. Ebenso sind die von den Klägern im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge zurückzuweisen. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft über die Ergebnisse von Ermittlungen zu, die die Beklagte vorprozessual zu Darlehensverträgen unternommen haben soll, die möglicherweise einer Finanzierung von G. -Anlagen dienten. Prozessparteien sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht gehalten, dem Gegner das Beweismaterial zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt. Eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungs - und beweispflichtigen Partei besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06, NJW 2007, 155 Rn. 7 und Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, WM 1990, 1844, 1845 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR343/13 Verkündet am:
10. Februar 2015
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei kann eine sekundäre
Darlegungslast treffen, wenn die nähere Darlegung der primär darlegungsbelasteten
Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Prozessgegner
alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere
Angaben zu machen.
2. Diese Grundsätze gelten auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung
eines strafrechtlichen Schutzgesetzes. Dabei spielt keine Rolle, ob
ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Schädiger besteht.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter
Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten sind Geschäftsführer der inzwischen insolventen W. N. Grundstücks- und Vermögensverwaltungen GmbH (im Folgenden: N-GmbH), die Kläger Rechtsnachfolger der im September 2006 verstorbenen D. S. (im Folgenden: Erblasserin). Von 1997 bis 2006 verwaltete die N-GmbH acht im Allein- beziehungsweise Miteigentum der Erblasserin stehende Grundstücke. Die N-GmbH überwies von den für die Erblasserin geführten Konten auf Veran- lassung der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2007 insgesamt 300.528,66 € und führte bei ihr eingegangene Zahlungen von Mietern der Erblasserin in Höhe von weiteren 53.855,07 € nicht an die Erblasserin ab.
2
In zwei vorangegangenen Verfahren nahm die N-GmbH die Kläger erfolglos auf Ersatz von im Rahmen der Grundstücksverwaltung getätigten Aufwendungen in Anspruch.
3
Die Kläger machen geltend, bei den im Namen der N-GmbH überwiesenen bzw. einbehaltenen Geldbeträgen habe es sich um rechtswidrige Entnahmen bzw. Verrechnungen gehandelt. Mit ihrer Klage begehren sie Ersatz dieser Beträge sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit den vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:
6
Den Klägern stehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB nicht zu. Aus den unstreitigen Tatsachen ergebe sich nicht, dass die Beklagten als Geschäftsführer der N-GmbH die ihnen durch den Hausverwaltervertrag vom 26. August 1997 eingeräumte Vermögensbetreuungspflicht verletzt hätten. Auch treffe die Beklagten keine sekundäre Darlegungslast da- hingehend, im Einzelnen darzutun, welche zu erstattenden Aufwendungen die N-GmbH aus eigenen Mitteln getätigt habe. Anders als bei der Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten führe eine allgemeine sekundäre Darlegungslast bei einem Schadensersatzanspruch, der auf die Verletzung strafrechtlicher Normen gestützt werde, dazu, dass der mutmaßliche Schädiger letztlich einen Entlastungsbeweis zu führen habe. Bei nicht ausreichender Tatsachengrundlage obläge es ihm nämlich darzutun, dass ein Straftatbestand nicht verwirklicht sei. Die Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs wegen Untreue diene aber nicht dazu, auf diese Weise letztlich eine Auskunft und Abrechnung über die Vermögensverwaltung zu erhalten und darauf dann etwaige deliktische Ansprüche zu stützen. Zudem setze ein auf die Verletzung von § 266 Abs. 1 StGB gestützter Schadensersatzanspruch voraus, dass die Beklagten - was von den Klägern zu beweisen sei - vorsätzlich gehandelt hätten. Der Umstand, dass die N-GmbH in den Vorverfahren Aufwendungen dargelegt habe, die sie aus eigenen Mitteln erbracht habe, spreche dafür, dass die Beklagten sich als berechtigt angesehen hätten, entsprechende Entnahmen und Einbehalte vorzunehmen. Schließlich fehle es am Nachweis eines konkret bezifferbaren Schadens. Ein solcher liege nämlich dann nicht vor, wenn die von der N-GmbH verrechneten Aufwendungen tatsächlich den Grundstücken der Erblasserin wirtschaftlich zugeflossen seien und deren Werterhalt gedient hätten.

II.

7
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB scheide aus, beruht auf Rechtsfehlern.
8
1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB durch die Beklagten nicht verneinen.
9
a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB traf. Dass der Hausverwaltervertrag nicht zwischen der Erblasserin und den Beklagten persönlich, sondern zwischen der Erblasserin und der N-GmbH bestand, ist dabei unerheblich. Denn nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Vorschrift des § 266 StGB in Ansehung der primär die N-GmbH treffenden Vermögensbetreuungspflicht auch auf die Beklagten als deren Geschäftsführer anzuwenden.
10
b) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, die Beklagten treffe deshalb keine sekundäre Darlegungslast bezüglich der die einzelnen Entnahmen bzw. Verrechnungen rechtfertigenden Umstände, weil es sich bei § 266 StGB um eine strafrechtliche Norm handle.
11
Grundsätzlich muss zwar der Kläger alle Tatsachen behaupten und beweisen , aus denen sich sein Anspruch herleitet. Stützt er sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er prinzipiell alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 mwN; vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276 Rn. 13; vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, VersR 2002, 321; vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, VersR 1999, 774, 775). In bestimmten Fällen ist es aber Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (z.B. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO, 195 f.; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 20; vom 11. Februar 2001 - VI ZR 350/00, aaO; vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, aaO; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158). Diese Grundsätze kommen insbesondere bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (Senatsurteile vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, aaO; vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spielt dabei weder eine Rolle, dass es sich bei dem als verletzt in Rede stehenden Schutzgesetz des § 266 StGB um eine strafrechtliche Norm handelt, noch, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch besteht (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO).
12
2. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem dargestellten Fehler.
13
a) Der im Streitfall maßgeblichen Frage nach der Berechtigung der von den Beklagten im Namen der N-GmbH vorgenommenen Überweisungen bzw. Verrechnungen liegen auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen Vorgänge zugrunde, die sich im Wahrnehmungsbereich beider Beklagten abgespielt haben. Dass die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast insoweit erfüllt sind, liegt deshalb zumindest nicht fern. Ob und inwieweit die weitere Voraussetzung für die Annahme einer sekundären Darlegungslast , nämlich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit weiterer Darlegungen für die primär darlegungsbelasteten Kläger, ebenfalls gegeben ist oder ob und inwieweit die Kläger, etwa aus den der Erblasserin erteilten Abrechnungen oder aus dem Vorprozess, über die für den weiteren Vortrag notwendigen Erkenntnisse verfügen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
14
Bei Annahme einer sekundären Darlegungslast obliegt es den Beklagten hinsichtlich jeder einzelnen von der Darlegungslast betroffenen Überweisung bzw. Verrechnung - konkret und schlüssig - die Tatsachen vorzutragen, aus denen sie die Berechtigung der N-GmbH in der jeweiligen Höhe herleiten. Dies haben sie - entgegen der Annahme der Revisionserwiderung - jedenfalls im vorliegenden Verfahren bislang nicht getan.
15
b) Der dargestellte Fehler ist nicht deshalb unerheblich, weil sich das Berufungsgericht auch keine Überzeugung vom Vorliegen des für § 266 StGB erforderlichen Vorsatzes und des ebenfalls erforderlichen Vermögensschadens zu bilden vermochte. Den diesbezüglichen Darlegungen des Berufungsgerichts entziehen die vorstehenden Erwägungen nämlich ebenfalls die Grundlage. Ob die Überweisungen bzw. Verrechnungen zu einem im Rahmen des § 266 StGB relevanten Vermögensschaden geführt haben und ob die Beklagten auch bezüglich der - unterstellten - Pflichtverletzungen vorsätzlich gehandelt haben, lässt sich erst dann abschließend beurteilen, wenn die Beklagten entsprechend der sie ggf. treffenden sekundären Darlegungslast weiter vorgetragen haben und eine danach unter Umständen erforderlich werdende Beweisaufnahme durchgeführt worden ist.
16
3. Im Übrigen wird das Berufungsgericht im Rahmen der erneuten Befassung auch Gelegenheit haben, das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2011 - 31 O 22/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2013 - 26 U 180/11 -

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.