Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Mai 2016 - 28 U 3432/15 Bau

bei uns veröffentlicht am10.05.2016
vorgehend
Landgericht München I, 11 O 4294/15, 12.08.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 8.3.2016 wird insoweit aufgehoben, als die Berufung im nachfolgenden Umfang Erfolg hat:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.08.2015, Az. 11 O 4294/15, insoweit abgeändert, als der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg, Az. 14-79138790, vom 28.01.2015, auch in Höhe von EUR 1.096,72 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aufrechterhalten wurde. Bzgl. dieses Betrages nebst Zinsen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Werklohn im Zusammenhang mit verschiedenen Bauvorhaben und verschiedenen Rechnungen. Er arbeitete seit dem Jahr 2005 als selbständiger Gewerbetreibender für die Beklagte und wurde von dieser mit verschiedenen Werkleistungen bei verschiedenen Bauvorhaben als Subunternehmer beauftragt.

Streitgegenständlich sind zahlreiche Rechnungen des Klägers aus den Jahren 2012 und 2013. Begehrt wird ein Werklohn von insgesamt EUR 57.428,46 nebst Zinsen.

(Zu den einzelnen Rechnungen: vgl. Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, Seiten 2-4, wobei die Rechnung 56/2012 vom 29.7.2012 dort mit EUR 5.076,00 angegeben ist; tatsächlich handelt es sich ausweislich des Anlagenkonvoluts K2 und der Klageschrift, Seite 10, Blatt 35 d.A. um eine Rechnung in Höhe von EUR 576,00)

Weitere klägerische Rechnungen mit den Nummern 51/2012, 55/2012, 58/2012, 59/2012 und 61/2012 aus dem Juli 2012 sind nicht Teil der Klageforderung (in erster Instanz als „nicht streitgegenständlich“ bezeichnet). Sie sind jedoch für die Frage von Bedeutung, ob mittels (unstreitigen) Zahlungen der Beklagten (auch) streitgegenständliche Forderungen im Wege der Erfüllung erloschen sind.

Das Amtsgericht Coburg erließ am 28.1.2015 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte. Aus dem Vollstreckungsbescheid betrieb die Klägerin die Zwangsvollstreckung. Darauf erließ das Amtsgericht Rosenheim am 23.2.2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Mit Schriftsatz vom 17.3.2015 legte die Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.

Neben dem Begehren auf Aufhebung des Vollstreckungsbescheids nebst Klageabweisung machte die Beklagtenseite im Wege der Widerklage im Wesentlichen Forderungen geltend, welche ihre Grundlage in der erfolgten Zwangsvollstreckung haben sollen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

In seinem Endurteil vom 15.7.2015 gewährte das Landgericht „jedenfalls“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wertete den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid im Ergebnis als zulässig.

Die Klage behandelte das Landgericht als zulässig und vollumfänglich begründet.

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Werklohn in Höhe von insgesamt EUR 57.428,46. Dieser sei nicht in Höhe von EUR 55.000,00 durch Erfüllung erloschen. Ein Zurückbehaltungsrecht bestehe nicht. Ersatzvornahmekosten seien nur behauptet, aber die Voraussetzungen nicht dargestellt. Die Widerklage sei unbegründet.

Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein. In der Berufungsbegründung (dort Ziffer II: „Berufungsgründe“) wurden im Wesentlichen folgende Rügen erhoben:

1. Das Landgericht habe zu Unrecht dahingestellt sein lassen, ob der Einspruch fristgerecht eingelegt worden oder der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei (Berufungsbegründung

2. Das Landgericht habe vom Kläger eingezogene EUR 18.650,00 weder materiell noch formell berücksichtigt (Berufungsbegründung II.2).

3. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die unstreitig gezahlten EUR 55.000,00 nicht auf die streitgegenständliche, sondern eine andere Forderung angerechnet worden seien (Berufungsbegründung II.3).

4. Das Landgericht habe zu Unrecht die vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen (Berufungsbegründung Bis zur mündlichen Verhandlung am 8.3.2015 beantragte die Beklagtenseite im Berufungsverfahren die Aufhebung des Endurteils des Landgerichts München I, die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Coburg nebst Abweisung der Klage sowie Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg sowie die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Rosenheim/Bad Aibling. Daneben begehrte sie auf die Widerklage hin Verurteilung des Klägers zur Zahlung von EUR 18.650,50 nebst Zinsen und Herausgabe des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Coburg. Daneben wurde beantragt, Es „wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten den weitergehenden Schaden aus der von ihm aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Coburg, Az: 14-79138790, vom 28.01.2015, zu ersetzen hat“. Hilfsweise wurde beantragt, den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Zivilkammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragte,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 25.1.2016 lehnte der Senat den Antrag der Beklagten vom 17.11.2015 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung „aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Coburg, Az. 14-79138790 vom 02.01.2015“ ohne Sicherheitsleistung sowie auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses „des AG Rosenheim/Bad Aibling, Az. 702 M 1078/15, vom 23.02.2015.“ ab. Am 8.3.2016 erließ der Senat gegen die im Termin nicht erschienene Beklagtenseite ein Versäumnisurteil mit dem Hauptsachetenor:

„Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.08.2015, Az. 11 O 4294/15, wird zurückgewiesen.“

Gegen das Versäumnisurteil legte die Beklagtenseite Einspruch ein.

In der darauf folgenden mündlichen Verhandlung vom 10.5.2016 nahm die Beklagtenseite den unter 3.2 gestellten Antrag aus dem Schriftsatz vom 17.11.2015 bzw. die diesbezügliche Berufung zurück (betrifft den Antrag auf Feststellung, „dass der Kläger der Beklagten den weitergehenden Schaden aus der von ihm aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Coburg, Az: 14-79138790, vom 28.01.2015, zu ersetzen hat“).

Die Beklagtenseite beantragte zuletzt die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 08.03.2016 und stellte im Übrigen den Antrag aus dem Schriftsatz vom 17.11.2015 (Bl. 243 d. A.) mit der Maßgabe der Teilberufungsrücknahme, beantragte in der Sache also:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.08.2015 verkündete Endurteil der

II. Zivilkammer - Einzelrichterin - beim Landgericht München I zu Az. 11 O 4294/15 aufgehoben.

Der Vollstreckungsbescheid des AG Coburg vom 28.01.2015, AZ: 14-79138790 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

2.1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Coburg, Az: 14-79138790, vom 02.01.2015 wird ohne Sicherheitsleistung eingestellt.

2.2. der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Rosenheim/Bad Aibling, Az. 702 M 1078/15, vom 23.02.2015 wird aufgehoben.

3. Auf die Widerklage

3.1. wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte € 18.650,50 und Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 4.006,91 seit 02.03.2015, aus € 4.293,09 seit 04.03.2015 und aus € 10.350,50 seit 09.03.2015 zu zahlen.

3.2. (entfällt wegen der Teilberufungsrücknahme)

3.3. Der Kläger wird verurteilt, den Vollstreckungsbescheid des AG Coburg, vom 28.01.2015, Az: 14-79138790, an die Beklagte herauszugeben.

Hilfsweise:

4. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Zivilkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Der Kläger beantragte zuletzt,

das Versäumnisurteil vom 08.03.2016 aufrechtzuerhalten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das landgerichtliche Urteil keine Rechtsfehler aufweise.

Zur Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Der Senat hatte mit Verfügung vom 28.1.2016 (Blatt 290 ff. d. A.) umfassende Hinweise zur Sach-und Rechtslage erteilt und in der Sitzung vom 10.5.2016 zur Sache verhandelt. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.5.2016 Bezug genommen.

II.

Durch den zulässigen Einspruch der Beklagtenseite gegen das Versäumnisurteil vom 8.3.2016 wurde der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO).

Die zulässige Berufung hat nur zu einem kleinen Teil Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von EUR 56.331,74 aus § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Beauftragung zu.

Der vom Landgericht zuerkannte Werklohnanspruch in Höhe von EUR 57.428,46 ist in Höhe von EUR 1.096,72 durch Erfüllung erloschen, im Übrigen nicht.

Zu den einzelnen Berufungsangriffen ist Folgendes auszuführen:

1. Einspruch fristgerecht eingelegt / Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Berufungsbegründung: „Berufungsgründe“

Soweit in der Berufungsbegründung gerügt wurde, dass es das Landgericht zu Unrecht habe dahingestellt sein lassen, ob der Einspruch fristgerecht eingelegt wurde oder Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen sei, vermag dies die Berufung nicht zu begründen.

Dieser Einwand betrifft lediglich die Frage der möglichen vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung. Über diesen Antrag wurde gesondert durch Beschluss vom 25.1.2016 entschieden (§ 719 Abs. 3 ZPO), so dass in dem Berufungsurteil darüber nicht mehr zu befinden ist.

2. Betrag von EUR 18.650,00 (Berufungsbegründung: „Berufungsgründe“ II.2)

Soweit in der Berufungsbegründung gerügt wurde, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass vom Kläger zu Lasten der Beklagten ein Betrag von EUR 18.650,50 eingezogen worden sei, liegt kein Rechtsfehler des Landgerichts vor.

Dass das Landgericht den beigetriebenen Betrag nicht klageforderungsmindernd eingesetzt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beitreibung erfolgte aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels. Eine solche Beitreibung hat keine Erfüllungswirkung, so dass die materiell-rechtliche Forderung weiterhin besteht. (Vgl. dazu z.B. Jauernig, BGB, 16. Aufl., 2015, § 362, Rdn. 3: „Erfüllung im Wege der Zwangsvollstreckung […] führt bei endgültig vollstreckbaren Urteilen zum Erlöschen […]. Bei vorläufigen Titeln bleibt die Erfüllungswirkung bis zu ihrer Endgültigkeit in Schwebe, ebenso wenn erkennbar zur Abwendung der Vollstreckung aus vorläufigen Titeln geleistet ist“. Ebenso Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2016, § 362, Rdn.28: „Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, erlischt das Schuldverhältnis zunächst nicht; die Tilgung bleibt vielmehr bis zur Rechtskraft des Urteils bzw. bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Schwebe.“ Ebenso Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., 2012, § 708, Rdn.5, zur vorläufigen Vollstreckbarkeit: „Die hM steht auf dem Standpunkt, dass weder der Vollstreckung noch der Abwehrleistung Erfüllungswirkung beizumessen ist.“) Auch wenn z.B. Olzen die Rechtsprechung zur Zahlung aufgrund vorläufig vollstreckbarer Urteile kritisiert (vgl. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 362, Rdn. 34, wobei zweifelhaft ist, ob dieser Einwand überhaupt gilt, wenn dem Gläubiger der Betrag nicht aufgrund einer Zahlung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung zufließt, sondern durch die Zwangsvollstreckung selbst) sieht der Senat keine Veranlassung, von der ganz herrschenden Meinung und insbesondere der Auffassung des BGH abzuweichen. (Vgl. BGH, Urteil vom 14.3.2014 - V ZR 115/13: „Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des BGH keine Erfüllung iSd § 362 I BGB […] und damit auch keine Erledigung ein.

Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden“; ebenso BGH, Urteil vom 19.1.1983 - VIII ZR 315/81: „Ein Schuldverhältnis erlischt grundsätzlich, wenn die geschuldete Leistung - endgültig - an den Gläubiger bewirkt wird (§ 362 BGB). Diese Folge tritt deshalb dann nicht ein, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast seine Leistung erbringt […]. Ein so verstandener Vorbehalt ist immer dann auch anzunehmen, wenn die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger nur aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt“; ebenso BGH, Beschluss vom 21.9.2005 - XII ZR 256/03 zu einer Handlung, die „nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des LG erfolgte“: „Eine unter dem Druck der Zwangsvollstreckung bewirkte Leistung stellt indes nach allgemeiner Ansicht keine Erfüllungshandlung dar“.)

Auch wenn sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen zu der Frage einer möglichen Minderung der Klageforderung nicht äußert (sondern lediglich einen Rückzahlungsanspruch im Rahmen der Widerklage verneint, Urteil Seite 17), ist die Entscheidung des Landgerichts daher insoweit jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3. Anrechnung der unstreitig gezahlten EUR 55.000,00 (Berufungsbegründung: „Berufungsgründe“ II.3)

a) In der Berufungsbegründung wurde weiter u.a. gerügt, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, die unstreitig gezahlten EUR 55.000,00 wären nicht auf die streitgegenständlichen Forderungen, sondern auf andere, im Verfahren nicht erwähnte, angerechnet worden („Berufungsgründe“ II.3).

Das Landgericht hat ein Erlöschen des Werklohnanspruchs des Klägers in Höhe von EUR 55.000,00 durch Erfüllung verneint, weil eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB diesbezüglich nicht getroffen worden sei, insbesondere nicht durch die Anlagen B43 und B44. Der Kläger habe daher eine Anrechnung auf andere Forderungen vornehmen dürfen, welche teilweise unstreitig und teilweise aufgrund Beweisaufnahme bewiesen seien. Zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.7.2015 habe keine Schriftsatzfrist gewährt werden müssen. Die Rechnungen 51/2012, 55/2012, 58/2012, 59/2012 und 61/2012 seien teilweise unstreitig und teilweise aufgrund der Beweisaufnahme „zur Überzeugung des Gerichts berechtigt“.

Insoweit liegt teilweise ein Fehler des Landgerichts vor:

§ 366 Abs. 1 BGB bestimmt: „Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.“ Gemäß § 366 Abs. 2 BGB gilt:

„Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.“

„Schuldverhältnis iSd Bestimmung ist […] das Schuldverhältnis ieS, dh die einzelne Forderung“ (Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2016, § 366, Rdn. 2).

aa) Das Landgericht ging davon aus, dass der Schuldner (hier die Beklagte) bei Zahlung der EUR 55.000,00 keine Tilgungsbestimmung getroffen hat im Hinblick auf die streitgegenständliche Forderung. Das ist nicht zu beanstanden.

Im Schriftsatz vom 28.4.2015 (Blatt 96, 97 d.A.) wurde von Beklagtenseite u.a. vorgetragen: „Nach diesem Ergebnis wird bezahlt und zwar äußerst selten der konkrete Rechnungsbetrag. Vielmehr erfolgen regelmäßig eine Art Abschlagszahlungen statt [sic], die meist den geschätzten Saldo zugunsten des Auftragnehmers in etwa abdecken. […] Der Auftragnehmer kann dem ihm zur Verfügung gestellten Abrechnungsblatt dann entnehmen, dass bspw. seine Rechnung Nr. 75/2012 […] mit der Überweisung vom 12.10.2012 über € 20.000,00 gezahlt bzw. verrechnet ist. […] Ein solches Kontoblatt wurde jeweils auch dem Kläger zur Verfügung gestellt“. Im Schriftsatz vom 9.6.2015 (Blatt 129 d.A.) heißt es: „Die nachstehend […] vorgelegten und erläuterten Abrechnungsblätter für 2012 (Anlage B43) und 2013 (Anlage B44) bekam der Kläger jeweils aktualisiert“.

Die Anlage B43 trägt allerdings den Zusatz „Stand 201231“ und stellt daher keinen Beweis dafür dar, dass bei der Zahlung eine Tilgungsbestimmung getroffen wurde, die der Klägerseite bei der Zahlung bekannt gegeben wurde. Die Beklagtenseite hat im Übrigen schon in erster Instanz bestritten, die Abrechnungsblätter erhalten zu haben. Zudem ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagtenseite nicht, dass der Klägerseite die Abrechnungsblätter im konkreten Fall schon vor oder bei Zahlung zur Verfügung gestellt wurden, wie es für eine Tilgungsbestimmung notwendig gewesen wäre.

Die Tilgungsbestimmung muss vom Schuldner grdsl. „bei der Leistung“ (also zum Zeitpunkt der Zahlung) getroffen werden. Eine etwaige spätere Tilgungsbestimmung ist - wenn sie nicht vorbehalten war - unbeachtlich. Außerdem muss sie gegenüber dem Gläubiger getroffen werden, also nicht nur vom Schuldner „für sich selbst“.

Aus den Anlagen B40 bis B42 ergibt sich gerade keine Tilgungsbestimmung. Vielmehr erfolgten die Überweisungen ohne Hinweis an die Klägerseite, worauf gezahlt wird. Soweit in der Berufungsbegründung behauptet wird, dass eine Tilgungsbestimmung „durch Übersendung ihres Buchungsblatts“ erfolgt sei, ist ebenfalls nicht dargelegt, wann das erfolgt sein soll (also schon bei Zahlung oder später).

bb) Wenn man allerdings - wie das Landgericht - davon ausgeht, dass es keine Tilgungsbestimmung der Beklagten gab, greift § 366 Abs. 2 BGB (den das Landgericht zutreffend zitiert). Allerdings führt das Landgericht dann aus: „Der Kläger konnte die Zahlungen deshalb auf die Rechnungen […] anrechnen. Diese Rechnungen stammen von Ende Juli 2012.“

Zumindest missverständlich ist der Satz insofern, als es ein Tilgungsbestimmungsrecht des Klägers („Der Kläger konnte […] anrechnen“) nicht gibt. „Das Bestimmungsrecht steht dem Schuldner […] zu. […] Der Gläubiger hat kein Bestimmungsrecht, es sei denn, dass es ihm durch besondere vertragliche Abrede eingeräumt ist“ (Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2016, § 366, Rdn. 8). Dass es eine konkrete Absprache zwischen der Kläger- und der Beklagtenseite gab, wonach die Zahlungen auf bestimmte Rechnungen angerechnet werden sollten und auf andere nicht, bzw. dass der Klägerseite ausdrücklich das Recht eingeräumt werden sollte, die Bestimmung selbst vorzunehmen, ist nicht ersichtlich.

Damit ist nach § 366 Abs. 2 BGB vorzugehen, d.h. dass „zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt“ wird.

cc) Außen vor bleibt in diesem Zusammenhang die „streitgegenständliche“ Rechnung vom 22.7.2012 (Rechnung Nr. 50/2012 vom 22.07.2012 über EUR 6.175,00, vgl. Tatbestand des Urteils Seite 2). Diese ist zwar älter als die älteste der „nicht streitgegenständlichen“ Rechnungen (Rechnung Nr. 51/2012 vom 25.07.2012 über EUR 23.460,00, vgl. Tatbestand des Urteils Seite 4). Dass diese Rechnung vom 22.07.2012 nicht erfüllt wurde, ist aber unstreitig. Das hat die Beklagtenseite selbst mehrfach vorgetragen (z.B. Schriftsatz vom 28.4.2015, Seite 19, 20, Blatt 99, 100 d.A.: „50/2012, 22.07.12, 6.175,00, offen […] Die Rechnung Nr. 50/2012 vom 22.07.12 über € 6.175,00 wir nicht gezahlt [sic]“; ebenso im Schriftsatz vom 9.6.2015, Seite 4, Blatt 129 d.A.; auch in dem von der Beklagtenseite vorgelegten Ausdruck B43 ist die Rechnung ausdrücklich als „offen“ gekennzeichnet).

dd) Aber von den sonstigen Rechnungen über „streitgegenständliche“ Forderungen liegen einige (nämlich die Rechnungen 56/2012 über EUR 576,00 und 57/2012 über EUR 413,00 jeweils vom 29.7.2012 sowie 60/12 über EUR 288,00 vom 30.7.2012, vgl. Tatbestand des Urteils Seite 3; allerdings ist im Tatbestand des Urteils die Rechnung 56/2012 vom 29.07.2012 mit EUR 5.076,00 angegeben; tatsächlich handelt es sich um eine Rechnung in Höhe von EUR 576,00 ausweislich des Anlagenkonvoluts K2) zeitlich vor oder am selben Tag, wie Rechnungen über „nicht streitgegenständliche“ Forderungen (nämlich die Rechnungen 59/2012 über EUR 4.760,00 und 61/2012 über EUR 21.515,00 jeweils vom 30.7.2012, vgl. Tatbestand des Urteils Seite 4).

Insoweit ist die Anrechnung jedenfalls teilweise nicht korrekt.

In der zeitlichen Reihenfolge sind demnach getilgt:

1. Rechnung vom 25.7.2012, Nr. 51/2012 über EUR 23.460,00

2. Rechnungen vom 29.7.2012, Nrn. 56/2012 über EUR 576,00 und 57/2012 über EUR 413,00 (jeweils streitgegenständlich) sowie 55/12 über EUR 19.113,00 und 58/12 über EUR 1.503,00 (jeweils nicht streitgegenständlich).

Damit waren von den EUR 55.000,00 „verbraucht“:

1. für die Rechnung vom 25.7.2012: EUR 23.460,00,

2. für die Rechnungen vom 29.7.2012: EUR 21.605,00, insgesamt also EUR 45.065,00.

Für die Rechnungen vom 30.7.2012 verblieben damit von den EUR 55.000,00 noch EUR 9.935,00.

Diese sind verhältnismäßig zu verteilen auf die Rechnungen vom 30.7.2012 in Höhe von insgesamt EUR 26.563,00, also pro Rechnung 37,4%. Das ergibt für die „streitgegenständliche“ Forderung von EUR 288,00 einen Betrag von EUR 107,72.

Insgesamt entfallen damit auf die Zahlungen von insgesamt EUR 55.000,00 auf die „streitgegenständlichen“ Forderungen Zahlungen von EUR 576,00, EUR 413,00 und EUR 107,72, zusammen also EUR 1.096,72.

In dieser Höhe ist damit die Klageforderung erloschen.

Die restlichen Zahlungen sind durch die nicht streitgegenständlichen Forderungen „aufgezehrt“.

Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 10.6.2015 vorgetragen hat, dass zum Stichtag 31.12.2012 ausweislich eines Datenblattes der Beklagten aus dem Jahr 2013 EUR 116.083,01 zur Zahlung offen gewesen seien, steht dieser Vortrag der Anrechnung der EUR 1.096,72 nicht entgegen. Konkret vorgetragen wurde in erster Instanz (und auch in dem Schriftsatz vom 10.6.2015) eine Verrechnung der Zahlungen mit fünf konkreten Rechnungen. Diese konkret vorgetragenen Rechnungen wurden bei der Berechnung mit einbezogen. Aus dem Schriftsatz vom 10.6.2015 ergibt sich nicht, ob und ggf. welche konkreten Rechnungen sonst noch zu einem Zeitpunkt bestanden, zu dem sie in die Anrechnung hätten einfließen müssen. Die im Schriftsatz vom 10.6.2015 getätigte Behauptung, dass zum 31.12.2012 ein Gesamtbetrag von EUR 116.083,01 offen war, ist unerheblich, weil hier nicht der Stichtag 31.12.2012 erheblich ist, sondern der 29./30.7.2012.

b) Soweit in der Berufungsbegründung die Annahme des Landgerichts angegriffen wird, dass die „nicht streitgegenständlichen“ Forderungen (soweit bestritten, also die Rechnungen Nrn. 55/2012, 59/2012 und 61/2012) bestehen, liegt ein Rechtsfehler des Landgerichts nicht vor.

Hierzu hat das Landgericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I., damals bei der Beklagten beschäftigt als Bauleiter (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.7.2015, Blatt 198 d.A.). Der Zeuge gab an, dass sich unter der Rechnung Nr. 59/2012 seine Unterschrift befinde mit dem Vermerk „in Ordnung“. „Ich bestätige damit, dass die abgerechneten Arbeiten auch tatsächlich erbracht wurden.“ Dem Zeugen wurden dann die Rechnungen aus dem Anlagenkonvolut K16 vorgehalten, welches u.a. die Rechnungen Nr. 55/2012, 59/2012 und 61/2012 enthält. Dazu sagte der Zeuge: „Ja, das ist meine Unterschrift, ich habe da jeweils geprüft, ob die Leistung erbracht wurde, und ob die Abrechnung entsprechend der Vereinbarung erfolgt ist.“

Damit hat der Zeuge bestätigt, dass es Vereinbarungen über die Arbeiten gab („Abrechnung entsprechend der Vereinbarung erfolgt“) und die Arbeiten ausgeführt wurden. Dass die Vereinbarungen nicht von ihm getroffen wurden, sondern von der Beklagten, hat der Zeuge ebenfalls bestätigt („Wenn irgendwelche Änderungen anzuordnen waren, dann habe ich Rücksprache mit Herrn S. gehalten und er hat mir dann das o.k. dafür gegeben. […] Ich habe mich immer rückversichert und habe nicht selbst irgendwas beauftragt. Dazu war ich nicht befugt. […] Wenn es nicht gepasst hat, bin ich zu Herrn S. und hab den gefragt […].“ Aus der Aussage des Zeugen ist zu entnehmen, dass einerseits Aufträge nicht von ihm selbst erteilt wurden, er auf der anderen Seite aber Rechnungen nur abzeichnete, nachdem er geprüft hatte, dass die Arbeiten erbracht wurden und dass die Abrechnung dem entsprach, was vereinbart war sowie, dass er im Zweifel Rücksprache hielt. Der Beweis für das Bestehen einer Vereinbarung, einer Erbringung der Leistung und einer abredegemäßen Abrechnung ist damit erbracht. Dass das Landgericht den Beweis der Berechtigung der Rechnungen als geführt ansah, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Einwand, dass der Kläger keine Pauschalpreise berechnen dürfe bzw. dass keine Regiearbeiten vereinbart worden seien bzw. dass die Rechnungen nicht nachvollziehbar seien, greift vorliegend nicht durch. Eine formale „Prüfbarkeit“ der Rechnungen ist im vorliegenden Fall nicht Wirksamkeits- oder Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch. Es ist auch nicht dargelegt, weshalb eine Vereinbarung, wie sie den Rechnungen zugrunde liegt, unwirksam sein sollte. Entscheidend ist, ob es eine Vereinbarung über die Arbeiten gab und die Arbeiten entsprechend ausgeführt und abgerechnet wurden. Beides hat der Zeuge I. bestätigt und das Landgericht ist ihm ohne Rechtsfehler gefolgt.

c) Soweit in der Berufungsbegründung gerügt wird, dass das Landgericht einen Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.7.2015 berücksichtigt habe, begründet dies keinen Rechtsfehler des Landgerichts.

Die Beklagtenvertreterin hatte in der mündlichen Verhandlung vom 15.7.2015 Schriftsatzfrist beantragt im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.7.2015. Im Urteil führt das Landgericht aus, dass die Schriftsatzfrist nicht habe gewährt werden müssen, weil der Schriftsatz keinen neuen Sachvortrag enthalte, auf den das Landgericht seine Entscheidung gestützt habe.

Die Berufungsbegründung weist selbst darauf hin, dass das Landgericht Vortrag des Klägers aus diesem Schriftsatz nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. Die Nicht-Gewährung einer Schriftsatzfrist könnte hier allenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs darstellen. In der Berufungsbegründung ist aber nicht dargelegt, was die Beklagtenseite vorgetragen hätte, wenn ihr die Schriftsatzfrist gewährt worden wäre und wie das das Urteil beeinflusst hätte (vgl. dazu z.B. BFH, Beschluss vom 8.2.2012 - VI B 143/11: „Im Übrigen kann die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger weder darlegt hat, was er bei (ausreichender) Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, noch inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des FG hätte führen können“; ebenso BFH, Beschluss vom 12.10.2010 - I B 190/09: Die „Klägerin hat nicht angegeben, was sie in einem weiteren Schriftsatz […] zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für sie günstigeren Entscheidung des FG hätte führen können. Substantiierte Ausführungen dazu gehören allgemein zu einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör“). Dass „nicht auszuschließen [ist], dass zumindest [… die Angaben des Zeugen …] die vom Gericht unterstellte Glaubwürdigkeit des Zeugen beeinflusst haben“ greift nicht durch, weil dieser Umstand nicht auf der Nicht-Gewährung der Schriftsatzfrist beruht, sondern auf dem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen ergeben sich aus dem Urteil keinerlei Anhaltspunkte, dass das Landgericht seine Entscheidung (auch nicht bzgl. der Glaubwürdigkeit des Zeugen) auf den Schriftsatz oder die Anlagen gestützt hat.

Eine andere Frage ist, ob das Landgericht dem Zeugen I. aus dem Schriftsatz einen Vorhalt machen durfte. Dies ist zu bejahen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht aus einem neu eingereichten Schriftsatz einen Vorhalt macht. Wenn die Beklagtenseite einen Vorhalt für unzulässig hielt, hätte sie dies im Übrigen in der mündlichen Verhandlung rügen müssen; ein etwaiger Verstoß wäre nach § 295 ZPO geheilt.

d) Bzgl. der Rüge, dass das Landgericht die strittigen Rechnungen nicht selbst geprüft habe, gilt das o.g. entsprechend. Dass das Landgericht aufgrund der Vernehmung des Zeugen davon ausging, dass die vom Landgericht angenommenen Forderungen bestanden, ist nicht zu beanstanden.

4. Vorgerichtliche Anwaltskosten (Berufungsbegründung: „Berufungsgründe“ II.4)

Zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten hat das Landgericht ausgeführt, dieser Anspruch folge aus Verzug. „Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, die Beklagte mehrfach mündlich, zuletzt mit Schreiben vom 22.02.2014 gemahnt zu haben (Bl. 34 d.A.). Der Klägervertreter wurde nach Verzugseintritt beauftragt und tätig (Anlage B11).“

In der Berufungsbegründung wird gerügt, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass die vorgerichtliche Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich war, weil die Beklagte die Zahlung strikt abgelehnt habe und die außergerichtliche Tätigkeit daher von vorneherein aussichtslos war.

Allein die (strikte) Ablehnung eines Anspruchs durch den (behaupteten) Schuldner macht die Bemühungen eines vorgerichtlich beauftragten Rechtsanwalts in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in einer Weise von vorneherein aussichtslos, dass dies die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Anwaltskosten entfallen lassen würde.

Auch die Verminderung um EUR 1.096,72 führt mangels „Gebührensprung“ nicht zu einer Verminderung der Berechtigung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

5. Weitere Anträge

Zu den weiteren Anträgen ist festzustellen:

a) Die Anträge 2.1 und 2.2 aus der Berufungsbegründung (Blatt 244 d.A.) wurden vorab durch Beschluss vom 25.01.2016 erledigt (§ 719 Abs. 3 ZPO; Blatt 283 d.A.).

b) Bzgl. der Widerklage ist der Antrag 3.1 schon deshalb unbegründet, weil der im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Betrag von EUR 18.650,50 nebst Zinsen nicht zu Unrecht vollstreckt wurde.

c) Der Antrag 3.2 bzw. die diesbezügliche Berufung wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10.5.2016 zurückgenommen, so dass darüber nicht mehr zu entscheiden war.

d) Der Antrag 3.3 wurde nicht begründet.

Es ist auch nicht ersichtlich, woraus die Beklagte derzeit einen Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungsbescheids haben sollte. (Zwar wird teilweise ein Anspruch auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels in entsprechender Anwendung des § 371 BGB bejaht, „wenn die Unzulässigkeit der Vollstreckung unstreitig ist oder aufgrund einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) rechtskräftig feststeht“ (Schulze, BGB, 8. Aufl., 2014, § 371, Rdn. 2).

Hier ist aber weder unstreitig, dass die weitere Vollstreckung unzulässig ist, noch steht das aufgrund eines Vollstreckungsgegenklage-Urteils rechtskräftig fest.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Da der Kläger insgesamt nur in verhältnismäßig geringfügigem Ausmaß unterliegt, sind der Beklagten die Kosten insgesamt aufzuerlegen.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nicht bestehen. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere ist die Frage, ob die Zwangsvollstreckung bzw. Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel Erfüllungswirkung haben, durch den Bundesgerichtshof geklärt.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Mai 2016 - 28 U 3432/15 Bau zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen


(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch


(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs


Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 371 Rückgabe des Schuldscheins


Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Ane

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Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihrer Gesellschafterin steuerlich a

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Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 115/13 Verkündet am:
14. März 2014
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Besitzverlust, den der Besitzer einer Sache infolge einer (drohenden) Zwangsvollstreckung
eines auf die Herausgabe der Sache gerichteten vorläufig vollstreckbaren
Titels erleidet, lässt den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB nicht entfallen
und hat daher nicht die Erledigung der Hauptsache zur Folge.
BGH, Urteil vom 14. März 2014 - V ZR 115/13 - LG Köln
AG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. März 2013 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Abänderung des Schlussurteils des Amtsgerichts Köln vom 26. Juni 2012 dessen Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2011 aufrechterhalten wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

1
Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung, die an Herrn W. vermietet war. Dieser wurde rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an die Kläger verurteilt. Die Beklagte - nach ihren Angaben Lebensgefährtin von Herrn W. - nutzte die Wohnung in der Folgezeit weiter.
2
Die Kläger haben daraufhin gegen die Beklagte Klage auf Herausgabe der Wohnung erhoben. Gegen die Beklagte ist ein Versäumnisurteil ergangen, auf dessen Grundlage die Kläger die Wohnung im Wege der Zwangsvollstre- ckung geräumt haben. Nach dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil haben die Kläger wegen der erfolgten Räumung die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat die Beklagte widersprochen.
3
Das Amtsgericht hat die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Die Kläger haben im Revisionsverfahren von ihrer Erledigungserklärung Abstand genommen und wollen die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts erreichen. Mit dieser Maßgabe beantragen sie die Zurückweisung der Revision.

II.

4
Das Berufungsgericht meint, den Klägern habe gegen die Beklagte ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zugestanden. Ein Recht zum Besitz habe die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Aus dem rechtskräftigen Räumungsurteil gegen den Mieter folge, dass dieser kein Recht zum Besitz mehr für sich in Anspruch habe nehmen können. Der Hinweis der Beklagten, dass sie schon länger mit dem Mieter in der Wohnung zusammengelebt und auch die Miete gezahlt habe, sei daher ohne Belang. Mit der Räumung der Wohnung sei eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Zwar sei eine Leistungsbewirkung im Rahmen der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht als erledigendes Ereignis anzusehen. Für den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gelte aber etwas anderes, da auch eine unfreiwillige Aufgabe des Besitzes zum Verlust desselben führe. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe daher ein Besitz der Beklagten nicht mehr bestanden , so dass der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB entfallen sei.

III.

5
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
6
1. Das Berufungsgericht nimmt allerdings rechtsfehlerhaft an, dass die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte Räumung der Wohnung ein erledigendes Ereignis darstellt, infolge dessen die Klage unbegründet geworden ist.
7
a) Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395 mwN).
8
aa) Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269) und damit auch keine Erledigung ein. Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 38/83, BGHZ 94, 268, 274; Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16). Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts (BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269), sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (MünchKommBGB /Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 28; MünchKomm-ZPO/Götz, 4. Aufl., § 708 Rn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 708 Rn. 4; Saenger/Kindl, ZPO, 5. Aufl., § 708 Rn. 2; Krüger, NJW 1990, 1208, 1210 f.). Daher stellt auch die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung keine Erfüllung des Rückgewähranspruchs nach § 546 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 188/03, NJW 2004, 1736, 1737) und damit kein die Hauptsache erle- digendes Ereignis dar (BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11).
9
bb) Für den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gilt nichts anderes.
10
(1) Allerdings wird vertreten, dass jeder Besitzverlust zum Wegfall der Vindikationslage führe und deshalb auch der auf einer (drohenden) Zwangsvollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren, auf die Herausgabe einer Sache gerichteten Titels beruhende Besitzverlust die Erledigung der Hauptsache zur Folge habe (BeckOK-BGB/Fritzsche, Edition 29, § 985 Rn. 10; Staudinger /Gursky, BGB [2013], § 985 Rn. 48, 55).
11
(2) Diese Auffassung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Ein sachgerechter Grund, die Rechtsfolgen einer Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel bei einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB abweichend von anderen Ansprüchen zu behandeln, ist nicht erkennbar. Der Streitgegenstand des Verfahrens wird mit der zwangsweisen Herausgabe der Sache nicht beseitigt. Sie erfolgt, wie andere Erfüllungshandlungen, unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts und soll nur für diesen Fall materiellrechtliche Wirkungen entfalten. Das rechtfertigt es, bis zum Eintritt der Rechtskraft für den Herausgabeanspruch von einer fortbestehenden Vindikationslage zwischen den Parteien auszugehen (so im Ergebnis auch RG, HRR 1929 Nr. 104; OLG Düsseldorf, ZMR 2010, 677, 679; OLGR 2009, 341, 342; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 985 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 985 Rn. 153).
12
Nur so lassen sich zudem Wertungswidersprüche insbesondere zu dem Herausgabeanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB vermeiden. Bei diesem hat die zwangsweise Räumung einer Wohnung keine Erledigung der Hauptsache zur Folge (BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11). Konkurriert der Anspruch aus § 546 BGB, wie häufig, mit einem Anspruch aus § 985 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 41/80, BGHZ 79, 232, 235), wäre es unverständlich, wenn die Vollstreckung aus einem stattgebenden Urteil den einen Anspruch unberührt, den anderen dagegen entfallen ließe.
13
2. Der Antrag der Kläger, die Erledigung der Hauptsachefestzustellen, war demnach unbegründet. Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von ihrer Erledigungserklärung Abstand genommen und erklärt haben , ihren ursprünglichen Antrag weiterzuverfolgen, bleibt der Revision der Erfolg jedoch versagt.
14
a) Die Kläger waren nicht gehindert, zu ihren ursprünglichen Anträgen zurückzukehren. Eine Erledigungserklärung ist frei widerruflich, solange sich die beklagte Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig - auch in der Revisionsinstanz - von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren. Die darin liegende Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn - wie hier - der Sachverhalt, auf den sich die früheren Anträge stützen, vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442 f.).
15
b) Der ursprüngliche, auf Herausgabe der Wohnung gerichtete Antrag ist begründet. Die Kläger können als Eigentümer von der Beklagten die Herausgabe der Räume nach § 985 BGB verlangen, da ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) nicht dargelegt worden ist.
16
aa) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass sich dies bereits aus dem rechtskräftigen Räumungsurteil gegenüber dem Mieter W. ergibt. Dieses Urteil wirkt nur zwischen den Klägern und dem Mieter, nicht aber auch im Verhältnis zu der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 178/03, NZM 2006, 699 Rn. 32; Urteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 6/09, NZM 2010, 699 Rn. 9 zu § 546 BGB). Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte erst nach Rechtshängigkeit der gegen den Mieter erhobenen Räumungsklage in den Besitz der streitbefangenen Sache gekommen wäre (vgl. § 325 Abs. 1 ZPO). Dies ist jedoch nicht festgestellt; die Revision zeigt auch keinen Vortrag hierzu auf.
17
bb) Rechtsfehlerfrei stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung aber zusätzlich darauf, dass die Beklagte ein Recht zum Besitz der Wohnung nicht dargelegt hat. Im Gegensatz zu einem Herausgabeanspruch nach § 546 BGB, bei dem der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Beendigung des Mietverhältnisses trägt (BeckOK-BGB/Ehlert, Edition 30, § 546 Rn. 33; MünchKomm-BGB/Bieber, 6. Aufl., § 546 Rn. 26), hat im Rahmen des § 985 BGB der Besitzer darzulegen und zu beweisen, dass ihm ein Recht zum Besitz zusteht (BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VIII ZR 270/84, NJW-RR 1986, 282). Die Beklagte hätte daher darlegen müssen, dass das Mietverhältnis zwischen den Klägern und dem Mieter W. fortbestand und sie die Berechtigung zum Mitbesitz der Wohnung von dem Mieter ableitete. Schon an Ersterem - der Darstellung, dass der Mieter (weiterhin) zum Besitz berechtigt ist - fehlt es.

IV.

18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Czub Brückner
Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 26.06.2012 - 208 C 338/11 -
LG Köln, Entscheidung vom 28.03.2013 - 10 S 118/12 -

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 256/03
vom
21. September 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Wertberechnung nach § 41 GKG bei gestaffeltem Mietentgelt in der streitigen
Zeit.

b) Der auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung gerichtete
Antrag fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn sich
aus der Begründung ergibt, dass die behauptete Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung
voraussichtlich die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts
zur Folge haben würde (hier: wucherische Überhöhung einer Geschäftsraummiete
).
BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch
die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2004 wird geändert und der Gebührenstreitwert im Verhältnis zur Beklagten zu 1 auf 253.659 € und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 auf 75.572 € festgesetzt.

Gründe:


I.

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem mit Wirkung zum 1. Oktober 1999 für (weitere) fünf Jahre fest abgeschlossenen Mietvertrag über Geschäftsräume. Die Beklagte zu 1 als Mieterin hatte seit April 2002 die Mietzahlungen eingestellt. Die Klägerin als Vermieterin hat gegen die Beklagte zu 1 die Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 6.191,42 € sowie die Räumung der Geschäftsräume nach Ausspruch der fristlosen Kündigung beantragt; weiterhin hat sie die Beklagte zu 2 als Bürgin für den Zahlungsanspruch in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben ihrerseits Widerklage erhoben. Dabei haben die Beklagten die Feststellung beantragt, dass die von den Parteien Anfang 1999 geschlossene (Staffel-)Mietzinsver-
einbarung - insbesondere wegen Wuchers - unwirksam sei, dass die Beklagte zu 1 seit April 2002 berechtigt sei, die Miete vollständig zu mindern bzw. zurückzubehalten und dass für die Beklagte zu 2 keine Bürgschaftsverpflichtung für Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin bestehe. Daneben haben sie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von angeblichen Mängeln der Mietsache sowie einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht und die weitere Feststellung begehrt, dass der Mietzinsanspruch der Klägerin für die Monate April 2002 bis August 2002 durch Aufrechnung erloschen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat sich die - mittlerweile zurückgenommene - Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gerichtet.

II.

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die - vor dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2004 anhängig gewordene - Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG a.F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG) nach den Anträgen des Beschwerdeführers. Die Beklagten wenden sich nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nur noch gegen die Verurteilung zur Räumung und Zahlung sowie gegen die Abweisung ihrer Widerklage bezüglich der Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung, des Bestehens der geltend gemachten Minderungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte und des Fehlens einer Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 2. Der für die Ge-
richtsgebühren maßgebliche Streitwert für das insoweit beschränkte Rechtsmittel der Beklagten beträgt 253.658,29 €. 1. Keinen Zweifeln unterliegen dabei der Wert des auf Zahlung rückständigen Mietzinses gerichteten Leistungsantrages (6.191,42 €) und des zurückgewiesenen Feststellungsantrages betreffend die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 2 (69.380,73 €). 2. Der Wert des Räumungsantrages ist auf 40.494,36 € festzusetzen.
a) Der ursprüngliche Wert des Räumungsantrages ist für die Gebühren im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde maßgebend geblieben, weil sich dieser Wert im Laufe des Rechtsstreits nicht verringert hat. Zwar hat die Klägerin in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit wegen des Räumungsantrages zunächst für erledigt erklärt, nachdem ihr am 11. Juni 2003 die Mieträume zurückgegeben worden waren. Dieser schriftsätzlichen Erledigungserklärung ist die Beklagte zu 1 jedoch ausdrücklich mit der Behauptung entgegengetreten, dass die Herausgabe der Mieträume an die Klägerin nicht freiwillig, sondern nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts erfolgte. Eine unter dem Druck der Zwangsvollstreckung bewirkte Leistung stellt indes nach allgemeiner Ansicht keine Erfüllungshandlung dar, welche die Annahme eines erledigenden Ereignisses rechtfertigt (BGHZ 94, 268, 274). Diesem Umstand hat die Klägerin erkennbar Rechnung getragen, indem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 6. Oktober 2003 an der - bis zur Zustimmung des Gegners frei widerruflichen (vgl. BGH Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98 - NJW 2002, 442) - Erledigungserklärung nicht festgehalten, sondern vielmehr die Zurückweisung der Berufung gegen das den Räumungsausspruch enthaltende erstinstanzliche Urteil beantragt hat. Insoweit folgerichtig hat das Berufungsgericht die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange und nicht etwa mit der Maßgabe einer Feststellung der Erledigung des Räumungsantrages zurückgewiesen.
b) Nach § 16 Abs. 2 GKG a.F. (jetzt § 41 Abs. 2 GKG) ist bei Räumungsklagen grundsätzlich das für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Entgelt maßgeblich, es sei denn, der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgeltes ist geringer. Die streitige Zeit - d.h. die Spanne zwischen denjenigen Zeitpunkten, in denen nach dem jeweiligen Vorbringen der einen und der anderen Partei der Räumungsanspruch des Vermieters zu erfüllen ist - beginnt nach vorausgegangener Kündigung des Vermieters mit der Rechtshängigkeit des Räumungsantrags (OLG Bamberg JurBüro 1991, 1126 mit Anm. Mümmler; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR 1999, 1385; BGH Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868, jeweils zum Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert nach § 8 ZPO). Sie dauert bei Verträgen, die - wie hier - auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, bis zum vertraglichen Ablauf der Mietzeit. Da der den Räumungsantrag enthaltende Schriftsatz am 6. August 2002 zugestellt wurde, erstreckt sich die streitige Zeit unter den hier obwaltenden Umständen über die 26 Monate zwischen August 2002 und dem Ende der Vertragslaufzeit im September 2004. aa) Die Höhe der für die Wertberechnung maßgeblichen Miete richtet sich nach einem objektiven Maßstab; beim Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrages sind regelmäßig dessen Regelungen für die Bemessung der Miethöhe heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZR 233/96 - NJW-RR 1997, 648). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1 bei Rechtshängigkeit des Räumungsantrages im August 2002 vertragsgemäß eine Miete in Höhe von monatlich 3.221,14 € zu entrichten; die Miete erhöhte sich
aufgrund der vereinbarten Mietstaffel seit Oktober 2002 auf monatlich 3.374,53 €. bb) Umstritten ist allerdings, wie es sich auf die Wertberechnung nach § 41 GKG auswirkt, wenn sich die streitige Zeit über ein Jahr hinaus erstreckt und das Mietentgelt in verschiedenen Zeitabschnitten verschieden hoch ist. Teilweise wird ein Durchschnittsbetrag aus den in der streitigen Zeit vertragsgemäß zu entrichtenden Mieten angesetzt (Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 41 GKG Rdn. 23). Demgegenüber entspricht es wohl überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass es für die Berechnung des Gebührenwertes nach § 41 GKG bei wechselnden Entgelten auf die höchsten Beträge ankommt, die in der streitigen Zeit innerhalb eines Jahres zu zahlen sein würden (vgl. KG JW 1925, 809 Nr. 13; Meyer, GKG, 6. Aufl., § 41 Rdn. 18; Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, Bd. II 7.0 Stichwort‚ Begriff des Mietzinses, S. 193; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., § 30 C III d, S. 165 f.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 8 Rdn. 6; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 8 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 8 Rdn. 5 jeweils zum Zuständigkeitsstreitwert nach § 8 ZPO; vgl. weiterhin RGZ 160, 83, 86; BGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 231/51 - NJW 1953, 104, 105; OLG Bamberg JurBüro 1971, 536, 537 mit zust. Anm. Mümmler). Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Gegen die Bildung eines Durchschnittssatzes spricht - neben Praktikabilitätserwägungen - insbesondere der Gedanke, dass eine Verlängerung der streitigen Zeit grundsätzlich nicht zu einer Absenkung des Streitwertes führen kann. Dies ist bei einer Durchschnittsberechnung nicht gewährleistet, wenn sich das Entgelt im weiteren Verlauf der streitigen Zeit gegenüber den Entgelten des ersten Jahres verringert hat (vgl.
hierzu bereits die Berechnungsbeispiele in RGZ aaO S. 86 f. und Rohs, RPfleger 1952, 529, 534). Der für die Wertberechnung maßgebliche Jahresbetrag ist daher aus dem höchsten Entgelt der vereinbarten Mietstaffel zu errechnen, da dieser Betrag in der streitigen Zeit mindestens für die Dauer eines Jahres zu zahlen gewesen wäre; er beträgt 40.494,36 € (= 12 x 3.374,53 €). 3. Der im Wege der Widerklage geltend gemachte Antrag, die Berechtigung der Beklagten zu 1 festzustellen, die Miete seit April 2002 um 100 % zu mindern bzw. in diesem Umfang ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete auszuüben , ist mit 97.097,42 € zu bewerten. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - NJW-RR 2005, 938). Demnach ist bei Mietverhältnissen mit bestimmter Dauer grundsätzlich der Gesamtbetrag der künftigen Mietzinsen maßgeblich, sofern nicht der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Mietzinses geringer ist. Damit kommt es hier auf den Gesamtbetrag der im Zeitraum seit April 2002 ausstehenden Mieten an, weil das Mietverhältnis bis zu seiner Beendigung im September 2004 nur noch eine Laufzeit von 30 Monaten hatte. Der auf diesen Zeitraum entfallende Gesamtbetrag beträgt unter Berücksichtigung der vereinbarten Mietstaffel 100.315,56 € (= 6 x 3.221,14 € für den Zeitraum vom April 2002 bis September 2002 und 24 x 3.374,53 € für den Zeitraum vom Oktober 2002 bis September 2004). Im Hinblick auf § 19 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 45 Abs. 1 GKG) bleibt jedoch bei der Wertberechnung die geleugnete Zahlungspflicht für den Monat
April 2002 in Höhe von 3.221,14 € außer Betracht, weil der Streitgegenstand insoweit mit dem Zahlungsantrag der Klägerin identisch ist. 4. Der Wert des Antrages, mit dem die Beklagte zu 1 die Unwirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen (Staffel-)Mietzinsvereinbarung festzustellen begehrt, ist auf 40.494,36 € festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist § 16 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 41 Abs. 1 GKG).
a) Allerdings fallen bloße Streitigkeiten über den Vertragsinhalt - und damit auch über die Höhe der geschuldeten Miete - grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn dieser Streit den rechtlichen Bestand des Mietvertrages nicht berührt (vgl. OLG Koblenz ZMR 1978, 64; Hartmann aaO § 41 GKG Rdn. 18). Die Beklagte zu 1 macht indessen zur Begründung ihres Antrages insbesondere geltend, dass für die gemieteten Geschäftsräume bereits zu Beginn des Mietverhältnisses nur eine Miete in Höhe von 2.000 DM angemessen gewesen sei und die Beklagte sich bei Vertragsschluss in einer Zwangslage befunden habe. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) oder eines wucherähnlichen Rechtsgeschäftes (§ 138 Abs. 1 BGB) gegeben. Diese Begründung ist grundsätzlich geeignet, den rechtlichen Bestand des Mietvertrages insgesamt in Zweifel zu ziehen. Denn in den Fällen des Wuchers oder der sittenwidrigen wucherähnlichen Mietpreisüberhöhung nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB findet in der Geschäftsraummiete eine Aufrechthaltung des Vertrages mit einer zulässigen Miete in der Regel nicht statt (OLG München OLGR 2002, 429, 430; KG Grundeigentum 2002, 328; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdn. 150; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., nach § 535 BGB,
Rdn. 118; Michalski ZMR 1996, 1, 6). Insoweit liegt die Sachlage grundlegend anders als bei einem nach § 134 BGB zu beurteilenden Verstoß gegen gesetzliche Preisvorschriften, bei dem grundsätzlich von einer bloßen Teilnichtigkeit des rechtlich unzulässigen Teils der Mietpreisvereinbarung auszugehen ist (BGHZ 89, 316, 319 f. zu § 5 WiStG; vgl. auch Senatsurteil vom 15. November 2000 - XII ZR 181/98 - NZM 2001, 236 zum Preisrecht der DDR). Dieser Rechtsgedanke lässt sich auf eine wucherische Mietpreisüberhöhung in der Geschäftsraummiete nicht übertragen, denn im Ausgangspunkt gilt für alle gemäß § 138 BGB unwirksamen Entgeltvereinbarungen der allgemeine Grundsatz , dass sich diese nicht in einen sittenwidrig überhöhten und einen hinnehmbaren Teil aufspalten lassen, sondern das Verdikt der Sittenwidrigkeit die gesamte Entgeltvereinbarung umfasst. Dies führt in der Regel zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäftes (vgl. BGHZ 44, 158, 162; BGHZ 68, 204, 206 f.). Anders als im Wohnraummietrecht sind auch keine besonderen sozialstaatlichen Belange zu berücksichtigen, die ausnahmsweise zum Schutze des Mieters eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gebieten.
b) Einer Anwendung des § 16 Abs. 1 GKG a.F. steht es hier auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 das angefochtene Urteil wegen der Abweisung ihres die Unwirksamkeit der (Staffel-)Mietvereinbarung betreffenden Feststellungsantrages auch mit der Begründung angegriffen hat, das Berufungsgericht habe die Wirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nicht nur nach dem Maßstab des § 138 BGB, sondern auch dahingehend prüfen müssen, ob dem vereinbarten Mietzins eine wirksame Ausübung des Leistungsbestimmungsrechtes durch die Klägerin zugrunde liegt. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt steht die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht in Zweifel, da Streit insoweit nur über die Billigkeit der Leistungsbestimmung und das Erfordernis ihrer Ersetzung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) bestehen kann. Es genügt aber, wenn unter mehreren Klagebegründungen nur eine die Voraussetzungen für eine Gebührenprivi-
legierung nach § 41 GKG erfüllt (vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Dezember 1952 - V ZR 54/50 - NJW 1953, 384; Meyer aaO § 41 Rdn. 5).
c) Da die von der Beklagten zu 1 behauptete Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung im Falle des § 138 BGB voraussichtlich zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages führen würde, ist als streitige Zeit im Sinne des § 16 Abs. 1 GKG a.F. - d.h. der Zeitraum, für den hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens des Mietverhältnisses Uneinigkeit besteht - die gesamte Vertragslaufzeit zwischen Oktober 1999 und September 2004 anzusehen, ohne dass es auf eine Differenzierung zwischen vergangenen und zukünftigen Zeiträumen ankäme. Es kommt auch eine wertmäßige Außerachtlassung des auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung gerichteten Antrages wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Feststellungsantrag zur Minderung des Mietzinses nicht in Betracht, weil letztere nur für die Zeit ab April 2002 geltend gemacht wird und sich die jeweils streitige Zeit daher - über einen längeren Zeitraum als ein Jahr - nicht deckt. Abzustellen ist wiederum auf das höchste Entgelt, welches innerhalb der streitigen Zeit für die Dauer eines Jahres vereinbart war, mithin die letzte Stufe der Mietstaffel in Höhe von monatlich 3.374,53 €. Der daraus gebildete Jahresbetrag beträgt 40.494,36 €; der ansonsten bei positiven Feststellungsklagen übliche Abschlag ist im Anwendungsbereich der § 8 ZPO, § 41 Abs. 1 GKG nicht geboten, weil diese Vorschriften schon nach ihrem Wortlaut typischerweise Feststellungsklagen jeder Art betreffen (BGH Beschluss vom 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58 - NJW 1958, 1291; Meyer aaO § 41 Rdn. 16; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 8 Rdn. 22; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21).
5. Der Gebührenstreitwert im Verhältnis zur Beklagten zu 1 beträgt demnach 253.658,29 € (6.191,42 € + 69.380,73 € + 40.494,36 € + 97.097,42 € + 40.494,36 €); im Verhältnis zur Beklagten zu 2 sind nur die Werte des Zahlungsantrages und des auf Leugnung der Bürgschaftsverpflichtung gerichteten Feststellungsantrages maßgeblich.
Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt Dose

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

a) Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht dadurch verletzt, dass es einen Schriftsatznachlass abgelehnt hat. Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N., und vom 14. April 2011 VI B 120/10, BFH/NV 2011, 1185). Hieran fehlt es im Streitfall. Denn der Kläger beantragte die Schriftsatzfrist nicht, um auf ein (überraschendes) Vorbringen der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) zu erwidern, sondern weil das Gericht (ohne vorherigen Hinweis) in der mündlichen Verhandlung von der den Beteiligten mit Schreiben vom 25. Februar 2011 mitgeteilten Rechtsauffassung des Berichterstatters zu § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgewichen ist.

3

b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung. Eine solche liegt vor, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608). Hieran fehlt es ebenfalls. Denn die Beteiligten haben die Frage des Vorliegens der Änderungsvoraussetzungen des § 70 Abs. 4 EStG (Grenzbetragsänderungen) in ihren jeweiligen Schriftsätzen kontrovers erörtert. Die Abweisung der Klage wegen der Überschreitung des in § 32 Abs. 4 EStG geregelten Grenzbetrags erfolgte daher für den Kläger nicht überraschend. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Berichterstatter im Anschluss an den Erörterungstermin mit Schreiben vom 25. Februar 2011 eine gegenteilige Rechtsauffassung mitgeteilt hat. Hierbei handelt es sich um die Rechtsäußerung nur eines Mitglieds des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers --hier des Senats--. Aus einer solchen, regelmäßig nur vorläufigen Rechtsäußerung eines Senatsmitglieds kann indes nicht gefolgert werden, dass die Rechtsfrage eindeutig geklärt ist und der Senat von der Rechtsauffassung nicht abweichen bzw. sie anders beurteilen könnte. Dies musste sich dem Kläger im Übrigen auch deshalb aufdrängen, weil die Familienkasse im Nachgang zu Erörterungstermin und Berichterstatterschreiben eine gerichtliche Entscheidung begehrt hat (BFH-Beschlüsse vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220, und in BFH/NV 2011, 1185).

4

c) Im Übrigen kann die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger weder darlegt hat, was er bei (ausreichender) Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, noch inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 2011 III S 4/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1717, m.w.N., und vom 12. Oktober 2010 I B 190/09, BFH/NV 2011, 291, m.w.N.).

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihrer Gesellschafterin steuerlich anzuerkennen ist.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin im Streitjahr (1997) die Stadt X war. Sie wurde im Mai 1997 gegründet; ihr Unternehmensgegenstand ist das Halten von Beteiligungen an kommunalen Unternehmen und die Wahrung der Rechte aus diesen Beteiligungen.

3

Die Gründung der Klägerin beruhte auf einem Beschluss des Rates der Stadt X, nach dem bis dahin unmittelbar von der Stadt X gehaltene Beteiligungen an drei Unternehmen nunmehr vermittels einer Holdinggesellschaft gehalten werden sollten. Dementsprechend übertrug die Stadt X mit Vertrag vom 13. November 1997 ihre Anteile an den Beteiligungsunternehmen auf die Klägerin. Die Anteile an zwei dieser Unternehmen wurden für … DM (A-GmbH) und … DM (B-GmbH) an die Klägerin verkauft. Von dem Gesamtkaufpreis (… DM) wurde der Klägerin ein Teilbetrag von … DM erlassen; der Restbetrag (… DM) wurde in ein Darlehen der Stadt X umgewandelt. Das Darlehen war mit 6 % zu verzinsen und konnte erstmals zum 31. Dezember 2002 gekündigt werden; die Zinsen waren jeweils am Ende eines Kalenderjahres zu entrichten. In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1997 wies die Klägerin die Darlehensverbindlichkeit mit … DM sowie eine Zinsrückstellung in Höhe von … DM aus.

4

Im Januar 1999 verzichtete die Stadt X gegenüber der Klägerin unter Besserungsvorbehalt auf die Darlehens- und die Zinsforderung, da die Klägerin nicht in der Lage sei, das Darlehen zu bedienen. Der Verzicht schloss an einen entsprechenden Ratsbeschluss an und erfolgte u.a. unter der auflösenden Bedingung, dass während des Verzichts die Forderungen der übrigen Gläubiger nicht gefährdet wurden. Die Stadt X sollte die Tilgung ihrer Forderung nur zu Lasten eines die Verbindlichkeiten übersteigenden Bilanzgewinns der Klägerin sowie in bestimmten weiteren Fällen verlangen.

5

Im Dezember 2002 vereinbarte die Klägerin mit der Stadt X, dass diese ihr auf Grund eines …leistungsfinanzierungsvertrags … € zahlen und dass diese Forderung mit den Darlehenszinsen verrechnet werden sollte. Ferner sollte die Klägerin die übrigen bereits angefallenen Zinsen in Höhe von … € zahlen. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, dass der Besserungsfall im Jahr 2001 eingetreten sei.

6

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die von der Klägerin verbuchten Darlehenszinsen nicht als gewinnmindernd an. Die deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

7

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

8

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen, soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind, nicht vor.

10

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder wenn ein geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Zulassungsgrund in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Bei der inhaltlichen Überprüfung des Beschwerdevorbringens können nur die ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe berücksichtigt werden.

11

2. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet:

12

a) Das gilt zunächst für die Rüge, das FG habe einen Vertrag vom 15./23. Juli 1998 ohne vorherige Ankündigung berücksichtigt und dadurch gegen § 96 Abs. 2 FGO verstoßen. Denn das FG hat den genannten Vertrag nicht in der Weise ausgewertet, dass es daraus entscheidungserhebliche Schlüsse gezogen hat. Vielmehr hat es insoweit lediglich ausgeführt, dass die Klägerin nicht "ohne die unmittelbare Hilfe der Gesellschafterin" Zins- und Tilgungsleistungen auf das ihr gewährte Darlehen habe erbringen können, und dabei auf jenen Vertrag über die "Gewährung einer Kreditlinie für Handelsgeschäfte" hingewiesen. Es hat mithin nicht angenommen, dass die Klägerin auf Grund dieses Vertrags Zahlungen erhalten und die empfangenen Beträge für Leistungen auf das Darlehen verwendet habe, sondern ihn nur allgemein im Zusammenhang mit Zuschusszahlungen der Stadt X sowie mit einer bei der Klägerin durchgehend bestehenden Verlustsituation erwähnt. Wäre diese Erwähnung unterblieben, so hätte das FG aus der Gesamtsituation ersichtlich keine abweichenden Schlüsse gezogen. Angesichts dessen kann sein Urteil nicht auf der Berücksichtigung des genannten Vertrages beruhen.

13

b) Ebenso liegt ein Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO oder gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht darin, dass das FG seine Entscheidung auf die Annahme eines Scheingeschäfts (§ 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) gestützt hat, nachdem im Vorfeld der mündlichen Verhandlung die Frage des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) im Vordergrund gestanden hatte. Denn ein FG verletzt zwar das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Gehör, wenn es seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dessen Berücksichtigung ein sachkundiger Beteiligter nach dem gesamten Verfahrensablauf schlechterdings nicht rechnen musste (BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608; vom 22. Dezember 2008 I B 161/08, BFH/NV 2009, 969; vom 16. November 2009 V B 37/09, BFH/NV 2010, 450). Eine das Gehörsrecht verletzende Überraschungsentscheidung liegt aber nicht schon dann vor, wenn das FG im Ergebnis einen Aspekt für maßgeblich hält, der im bisherigen Verlauf streitig erörtert worden, dann aber zunächst in den Hintergrund getreten ist (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2004 I B 5/03, BFH/NV 2004, 799, m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall vor.

14

Denn im erstinstanzlichen Verfahren sind sowohl die Klägerin in ihrer Klagebegründung als auch das FA in seiner Klageerwiderung auf die Frage nach dem Vorliegen eines Scheingeschäfts eingegangen. Damit war u.a. dieser Gesichtspunkt Gegenstand des Rechtsstreits. Im weiteren Verlauf hat das FG ihn auch nicht etwa ausdrücklich als unerheblich bezeichnet oder in anderer Weise eindeutig zu erkennen gegeben, dass es seiner Ansicht nach auf ihn nicht ankomme; wie ein solcher Sachverhalt verfahrensrechtlich zu beurteilen wäre, muss deshalb hier nicht entschieden werden. Vielmehr hat es die Frage des Scheingeschäfts zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, was die Annahme einer Überraschungsentscheidung insoweit ausschließt. Ob die Klägerin den von ihr nunmehr geltend gemachten Mangel in der mündlichen Verhandlung ausreichend gerügt hat, kann angesichts dessen offenbleiben.

15

c) Die Rüge der Klägerin, das FG habe einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz nicht berücksichtigt, geht ebenfalls fehl. Denn in dem angefochtenen Urteil ist der genannte Schriftsatz ausdrücklich erwähnt und gewürdigt worden. Dass das FG dabei nicht auf alle Einzelheiten des in dem Schriftsatz Vorgebrachten eingegangen ist, begründet erneut keinen Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des Rechts auf Gehör. Denn im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein FG auch diejenigen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, mit denen es sich nicht besonders auseinandergesetzt hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass es bestimmte entscheidungserhebliche Punkte nicht beachtet hat (BFH-Beschlüsse vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094; vom 22. April 2008 X B 154/07, BFH/NV 2008, 1361; vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509); solche Umstände sind im Streitfall weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch anderweit erkennbar.

16

d) Dasselbe gilt schließlich für die Rügen der Klägerin, das FG habe ihr zu Unrecht die Gewährung eines Schriftsatznachlasses verweigert und zudem nach Eingang des nachgereichten Schriftsatzes nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erwogen. Denn die Klägerin hat nicht angegeben, was sie in einem weiteren Schriftsatz oder in einer weiteren mündlichen Verhandlung --über den von ihr nachgereichten Schriftsatz hinaus-- zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für sie günstigeren Entscheidung des FG hätte führen können. Substantiierte Ausführungen dazu gehören allgemein zu einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör (BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 2004 I B 186/03, BFH/NV 2005, 40; vom 4. November 2008 VII B 54/08, BFH/NV 2009, 423; vom 29. Januar 2010 IX B 157/09, BFH/NV 2010, 920); sie wären speziell im Streitfall vor allem deshalb notwendig gewesen, weil davon auszugehen ist, dass das FG den von der Klägerin nachgereichten Schriftsatz berücksichtigt hat. Die in der Beschwerdebegründung enthaltene Aussage, die Klägerin hätte die Angaben in jenem Schriftsatz näher erläutern können, reicht insoweit nicht aus. Von weiteren Ausführungen zu diesem Punkt und zu den übrigen Verfahrensrügen der Klägerin sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

17

3. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Antwort auf jene Frage ohne Schwierigkeiten aus den gesetzlichen Vorgaben und aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgeleitet werden kann. Diese Situation liegt im Streitfall vor.

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a) Das FG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Stadt X um ein Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 AO gehandelt habe. Ein solches liege vor, wenn die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter einig seien (BFH-Urteil vom 7. November 2006 IX R 4/06, BFHE 216, 479, BStBl II 2007, 372); davon sei u.a. dann auszugehen, wenn sie offenkundig die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen hätten (BFH-Urteil vom 21. September 2004 IX R 5/03, BFH/NV 2005, 498). Diese Grundsätze entsprechen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, angesichts derer ein Klärungsbedarf insoweit nicht besteht (BFH-Beschluss vom 5. September 2007 IX B 250/06, BFH/NV 2007, 2233).

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b) Die Klägerin hält indessen die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Geschäft auch dann als Scheingeschäft angesehen werden kann, wenn an ihm eine Gebietskörperschaft beteiligt ist und diese im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Geschäft für sie verbindliche kommunale Vorschriften beachtet hat; falls dies zu bejahen sei, sei ferner fraglich, auf wessen fehlenden Rechtsbindungswillen es insoweit ankomme. Diese Fragen sind jedoch nicht klärungsbedürftig.

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Denn zum einen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass § 41 Abs. 2 AO auf von oder mit einer Gebietskörperschaft getätigte Geschäfte entweder allgemein oder jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn eine solche Körperschaft bei dem betreffenden Geschäft die einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften beachtet hat. Jene Vorschriften haben nicht notwendig einen Bezug zu steuerrechtlichen Kriterien und schließen insbesondere nicht allgemein aus, dass sich eine Gebietskörperschaft an einem Geschäft beteiligt, bei dem bestimmte tatsächliche Verhältnisse verschleiert oder vorgetäuscht werden. Ein solcher Vorgang mag zwar in der Praxis selten sein. Es bedarf aber keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, dass er im Einzelfall vorkommen kann und dass dann § 41 Abs. 2 AO eingreift.

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Dasselbe gilt im Hinblick auf die weitere Frage nach der Person, auf deren Willen und Vorstellung in diesem Zusammenhang abzustellen ist. Insoweit kommt nämlich in erster Linie derjenige in Betracht, der im konkreten Einzelfall als Organ der Gebietskörperschaft nach außen hin tätig wird. Wenn dieser von einem im Innenverhältnis Entscheidungsbefugten eine konkrete Anweisung erhalten hat, kann zudem auf dessen Kenntnisse und Überlegungen abgestellt werden; das folgt aus § 166 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der insoweit zumindest entsprechend heranzuziehen ist. An diesen Vorgaben hat sich das FG im Streitfall orientiert: Es hat unter Hinweis auf ein dem Vertragsschluss voraufgegangenes Beraterschreiben angenommen, dass "die Gestaltung über den Darlehensvertrag" nur "pro forma ... gewählt" worden sei, "um steuerliche Verluste zu begründen", und aus diesem Grund der genannten Gestaltung einen Scheincharakter i.S. des § 41 Abs. 2 AO beigemessen; dabei ist es erklärtermaßen davon ausgegangen, dass das betreffende Schreiben der Stadt X --und damit kann nur gemeint sein: dem im Außenverhältnis zuständigen Organ der X-- im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war. Das genügt, um der X diejenigen Kenntnisse zuzurechnen, aus denen das FG die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 AO abgeleitet hat. Ob jene Ableitung ihrerseits zutreffend ist, kann im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüft werden, da es insoweit an der Benennung eines Zulassungsgrundes fehlt.

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c) Ebenso kann eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht auf die zweite Frage gestützt werden, die die Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochen hat. Sie geht dahin, ob bei der Frage nach dem Vorliegen eines Rechtsbindungswillens das von den Vertragsparteien vorausgesetzte spätere Eintreten der Leistungsfähigkeit der Darlehensschuldnerin zu berücksichtigen sei. Insoweit ist jedoch geklärt, dass eine solche Berücksichtigung geboten ist; ein Scheingeschäft kann mithin unter dem Gesichtspunkt fehlender Leistungsfähigkeit eines Vertragspartners nicht angenommen werden, wenn dieser Partner die versprochenen Leistungen voraussichtlich aus im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenem Vermögen oder aus im weiteren Verlauf erzielten Einnahmen oder aus beiden Quellen heraus wird erbringen können (BFH-Urteil vom 28. Januar 2003 IX R 53/00, BFH/NV 2003, 768; BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346). Dazu hat das FG jedoch im Streitfall angenommen, die Klägerin und die Stadt X seien von Anfang an nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin "in absehbarer Zeit oder jemals" Gewinne erzielen und daraufhin die im Darlehensvertrag versprochenen Zinsen zahlen werde (S. 9 des FG-Urteils); bei einer solchen Würdigung stellt sich die von der Klägerin bezeichnete Frage nicht. Die Würdigung selbst muss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als zutreffend unterstellt werden, da die Klägerin insoweit keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.