Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Mai 2016 - 25 U 4688/15

bei uns veröffentlicht am13.05.2016

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.11.2015, Az. 23 O 14874/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des je zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Erstattung von Kosten für die Behandlungen in Tschechien betroffen ist.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.167,57 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten wegen künstlicher Befruchtung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrag geltend.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung. Zugrunde liegen die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009, Anlage K 2). Deren § 1 (1) lautet auszugsweise: „Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse“. Der Versicherungsfall wird dabei in § 1 (2) MB/KK 2009 definiert wie folgt: „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischen Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht“. § 1 (3) MB/KK 2009 bestimmt: „Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus … sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.“ In § 1 (4) MB/KK 2009 findet sich weiter folgende Regelung: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. (…)“.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz (ESchG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt; gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG gilt die gleiche Strafandrohung für den, der es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen.

Die am 29.12.1969 geborene Klägerin und ihr Ehemann waren kinderlos. Die Klägerin führte zunächst eine In-Vitro-Fertilisation (IVF) in einer Gemeinschaftspraxis in M. durch, im Zeitraum von Juni bis Dezember 2011 wurden insgesamt 5 letztlich erfolglose Befruchtungsversuche vorgenommen. Daraufhin begab sich die Klägerin zu einer Behandlung in die Tschechische Republik in P. zu einem dortigen IVF-Zentrum. Dort wurden im Jahr 2012 insgesamt drei Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden 7 bzw. 9 Eizellen entnommen, von denen durch den Partner der Klägerin 6 bzw. 5 bzw. 8 befruchtet werden konnten und es zum Transfer von je 2 Blastozysten kam. Beim letzten Versuch der Eizellspende kam es zu einer Zwillingsschwangerschaft und am 29.07.2013 zur Entbindung von zwei Jungen. Im Anschluss an die Behandlungen wurden der Klägerin die streitgegenständlichen Beträge berechnet. Die Klägerin reichte die Rechnungen für die Behandlungen in Deutschland und in Tschechien bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab.

Die Klägerin hat daraufhin vor dem Landgericht München I Klage auf Erstattung der sich insgesamt auf etwas über 24.000 € belaufenden Kosten erhoben, wovon ca. 13.000 € auf die Behandlungen in Deutschland, ca. 11.000 € auf die Behandlungen in Tschechien entfielen. Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, dass es sich um medizinisch notwendige Heilbehandlungen gehandelt habe und die Beklagte deswegen zur Erstattung verpflichtet sei. Sie ist der Ansicht, dass auch die Behandlungen in der Tschechischen Republik erstattungsfähig seien. Zwar möge es sein, dass die dortige Behandlung in Deutschland gegen das ESchG verstoße; jedoch sei die Behandlung in Tschechien erlaubt und es liege kein Verstoß gegen § 134 BGB vor. Darüber hinaus würde eine anderweitige Auslegung gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstoßen.

Die Beklagte ist den Ansprüchen vor dem Landgericht entgegengetreten und hat hierzu im Wesentlichen behauptet, dass die Erfolgsaussichten der Fertilitätsbehandlung unter 15% gelegen hätten und damit eine Erstattungsfähigkeit nicht gegeben sei. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass die Kosten der in der Tschechischen Republik durchgeführten Kinderwunschbehandlungen mit Eizellspenden bereits deshalb nicht erstattungsfähig seien, weil derartige Behandlungen als Verstoß gegen das ESchG in Deutschland verboten seien und strafrechtlich verfolgt würden. Der Behandlungsvertrag sei daher gemäß § 134 BGB nichtig. Jedenfalls handele es sich nicht um berechtigte Aufwendungen der Klägerin, zu deren Erstattung die Beklagte als Passivversicherung verpflichtet wäre. Darüber hinaus liege schon keine Heilbehandlung der Klägerin bei den Behandlungen in Tschechien vor.

Das Landgericht hat die Klage nach Erholung eines Sachverständigengutachtens als unbegründet abgewiesen.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die IVF-Behandlungen in Deutschland bestehe nicht, weil Aufwendungen hierfür nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als medizinisch notwendige Heilbehandlung von der privaten Krankenversicherung nur dann zu erstatten seien, wenn die Maßnahme hinreichenden Erfolg verspreche, wobei für diese nicht vital lebensnotwendige „Behandlung“ eine Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 15% anzusetzen sei. Nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen habe die Erfolgswahrscheinlichkeit einer IVF-ICSI-Behandlung in der Person der Klägerin am ehesten im Bereich 5 - 10%, sicherlich unter 15% gelegen, was nicht ausreiche.

Auch für die Behandlungen in der Tschechischen Republik bestehe keine Erstattungsfähigkeit. Zwar würden bei dieser Behandlungsmethode nach dem Gutachten der Sachverständigen die Erfolgsaussichten deutlich höher liegen, nämlich im Bereich von 60% - 80%, jedoch scheide die Erstattungspflicht der Beklagten aus anderen Gesichtspunkten aus. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt in der streitgegenständlichen Behandlung in Form der künstlichen Befruchtung mit einer gespendeten fremden Eizelle eine Heilbehandlung vorliege. Auch liege keine Nichtigkeit des Behandlungsvertrages gemäß § 134 BGB vor, da die streitgegenständliche Behandlung zwar bei Durchführung in Deutschland gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 ESchG verstoßen würde, das tschechische Recht sie jedoch nicht unter Strafe stelle. Somit mache sich weder der tschechische Arzt noch die Klägerin nach dem ESchG strafbar. Das Landgericht hielt einen Erstattungsanspruch aber - auch bei Durchführung im Ausland - nicht für gegeben für Behandlungen, die in Deutschland unter Strafe gestellt sind. Der persönliche Strafausschließungsgrund des § 1 Abs. 3 ESchG für die Klägerin ändere nichts daran, dass eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung vorliege. Auch eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 ff. AEUV durch die fehlende Erstattungsfähigkeit rechtfertige keine andere Bewertung, da diese Beschränkung wegen des gesetzgeberischen Schutzzwecks des ESchG - Verhinderung einer sog. gespaltenen Mutterschaft - aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sei. Wäre die Behandlung in Deutschland erfolgt, wäre sie strafbar und würde auch unter § 134 BGB fallen; eine Umgehung dieser gesetzgeberischen Entscheidung durch Verlagerung der Behandlung ins Ausland könne nicht zu einer Erstattungspflicht der Versicherung führen, dies könne zumindest nach § 242 BGB entgegengehalten werden.

Im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 83/93 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel vollumfänglich weiterverfolgt. Sie rügt einen Verfahrensfehler, da das Verfahren nicht dem EuGH bzw. dem EGMR zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Für die Behandlung in Deutschland sei entgegen den Ausführungen des Landgerichts eine Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 15% gegeben; das Sachverständigengutachten sei fehlerhaft. Die in Tschechien vorgenommene Behandlung falle nicht unter die Anwendung eines in Deutschland geltenden Verbotsgesetzes; durch die Rechtsansicht des Erstgerichts würde eine unzulässige analoge Anwendung von deutschen Strafnormen auf Handlungen im europäischen Ausland stattfinden. Ein evtl. Verbotsgesetz verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Die in Tschechien erlaubte Eizellenspende ziele schließlich auch darauf ab, einen regelwidrigen Gesundheitszustand zu beseitigen.

Auf die Berufungsbegründung vom 08.01.2016 (Bl. 108/114 d. A.) und den Schriftsatz vom 09.01.2016 (Bl. 115 d. A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

I.

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I - Az. 23 O 14874/14 - wie am 24.11.2015 verkündet, dass die Beklagte/Berufungsbeklagte verurteilt wird, an die Klägerin/Berufungsklägerin 24.167,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

II.

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I - Az. 23 O 14874/14 - wie am 24.11.2015 verkündet, dass die Beklagte/Berufungsbeklagte verurteilt wird, an die Klägerin/Berufungsklägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 633,32 € nebst 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auf die Berufungserwiderung vom 29.09.2016 (Bl. 119/120 d. A.) wird Bezug genommen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 05.02.2016 (Bl. 117/118 d. A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 (Bl. 121/124 d. A.) rechtliche Hinweise erteilt, worauf ebenfalls Bezug genommen wird.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klageabweisung durch das Landgericht beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1. Wie schon im Hinweis vom 05.02.2016 dargelegt, liegt kein Verfahrensfehler darin, dass das Landgericht das Verfahren nicht ausgesetzt und dem EuGH bzw. dem EGMR zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Denn im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sind nur letztinstanzliche Gerichte ggf. zu einer Vorlage an den EuGH verpflichtet; eine Rechtsgrundlage für eine Vorlagepflicht an den EGMR wird von der Klägerin weder benannt noch ist eine solche ersichtlich.

2. In Bezug auf die abgelehnte Kostenerstattung für die in Deutschland vorgenommenen IVF-Behandlungen - ein eigenständiger Teil des angefochtenen Urteils - fehlt es bereits an einem wirksamen Berufungsangriff. Die Berufungsbegründung rügt in diesem Bereich lediglich pauschal die Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage des erholten Sachverständigengutachtens; sie bezeichnet jedoch entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 529 Abs. 2 ZPO keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Tatsachenfeststellungen begründen könnten. Im Übrigen hält der Senat wie das Landgericht die Ausführungen im (schriftlich ergänzten) Gutachten der Sachverständigen zur unter 15% gelegenen Erfolgswahrscheinlichkeit einer IVF-ICSI-Behandlung in der Person der Klägerin für nachvollziehbar und plausibel; es besteht auch daher - unabhängig von einer zulässigen Berufungsrüge - kein Anlass zu etwaigen Zweifeln im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO an diesen Feststellungen des Landgerichts.

3. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die Behandlungen in Tschechien abgelehnt, die in Form der künstlichen Befruchtung mit gespendeten fremden Eizellen durchgeführt wurden. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, dass eine Erstattungspflicht der Beklagten hierfür deswegen nicht besteht, weil diese Behandlungen, wenn sie in Deutschland erfolgt wären, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 ESchG strafbar wären.

a) An den im Hinweis vom 05.02.2016 geäußerten Bedenken daran, ob bei dieser Form der künstlichen Befruchtung überhaupt eine Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt (ablehnend insbesondere LG Köln in VersR 2007, 1359), hält der Senat nach abschließender Beratung allerdings nicht fest.

Heilbehandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jegliche ärztliche Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch Linderung der Krankheit abzielt. Dem ist eine ärztliche Tätigkeit gleich zu achten, die auf eine Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet ist. Dabei sind die Begriffe „ärztliche Leistung“ und „medizinische Krankenpflege“ in einem weiten Sinne zu verstehen. Unter den Begriff der Krankheit fällt nach dieser Rechtsprechung auch eine auf körperlichen Ursachen beruhende Unfähigkeit, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen bzw. zu empfangen.

Dass eine homologe Invitro-Fertilisation als Heilbehandlung in diesem Sinne anzusehen ist, wenn sie dazu eingesetzt wird, um die Fortpflanzungsunfähigkeit einer Frau zu überwinden, hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BGHZ 99, 228, 231 ff.) anerkannt. Er hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Maßnahme auf die Linderung der Krankheit „Sterilität“ ziele, auch wenn nicht bezweckt sei, deren Ursachen zu beseitigen oder Schmerzen und Beschwerden zu lindern. Entscheidend sei, dass von einer Linderung einer Krankheit schon dann gesprochen werden könne, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung, eine partielle oder völlige Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet sei oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt werde. Die Invitro-Fertilisation ersetze bei der Frau die gestörte Transportfunktion der Eileiter durch einen ärztlichen Eingriff, um dadurch das Nichtzustandekommen einer natürlichen Empfängnis zu überwinden und eine Schwangerschaft zu ermöglichen. Da die naturgegebene Funktion des erkrankten Organs sich in der Hauptsache darauf beschränke, eine Schwangerschaft zu ermöglichen, könne es für die Frage der Heilbehandlung nicht darauf ankommen, dass mit der Invitro-Fertilisation die Durchgängigkeit des Eileiters selbst nicht wiederhergestellt werde.

In weiteren Entscheidungen (vgl. insbesondere BGH VersR 2004, 588 und VersR 2010, 1485) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung weiterentwickelt und eine Heilbehandlung auch in Fällen bejaht, in denen es um die Überwindung einer organisch bedingten Unfruchtbarkeit eines Mannes ging bzw. um ein etwaiges Zusammentreffen körperlich bedingter Fertilitätseinschränkungen von Mann und Frau. Dabei hat er maßgeblich darauf abgestellt, inwieweit die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, die durch Krankheit behinderte Körperfunktion zu ersetzen. Es könne insoweit keine Rolle spielen, dass sich eine Maßnahme nicht dazu eigne, die Ursachen der Unfruchtbarkeit zu beheben. Denn dem Begriff der Linderung einer Krankheit wohne gerade nicht inne, dass damit auch eine Behebung ihrer Ursachen verbunden sei. Die Behandlung ziele darauf ab, einen Zustand zu erreichen, der ohne die Fertilitätsstörung mit Hilfe der natürlichen Körperfunktionen hätte herbeigeführt werden können, was in bestimmten Fällen nur durch eine Gesamtheit von Maßnahmen erreicht werden könne.

Nach Auffassung des Senats rechtfertigt der Umstand, dass bei der hier streitgegenständlichen sog. heterologen Invitro-Fertilisation die Kinder nicht die genetischen Nachkommen der Mutter sind, keine abweichende Beurteilung. Auch bei dieser Behandlung wird ein Zustand erreicht, der ohne die Fertilitätsstörung mit Hilfe der natürlichen Körperfunktionen hätte herbeigeführt werden können - es wird eine Schwangerschaft ermöglicht -, wenn auch weitere ärztliche Behandlungsschritte unter Einbeziehung einer dritten Person (der Eizellspenderin) erforderlich sind und die Patientin eine befruchtete Eizelle austrägt, die nicht von ihr, sondern von einer anderen Frau stammt. Eine solche Behandlung führt jedenfalls rechtlich zu einer Mutterschaft, da gemäß § 1591 BGB Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat. Da sowohl eine eigene Schwangerschaft der Patientin herbeigeführt wird als auch eine ärztliche Tätigkeit vorliegt, durch die eine durch Krankheit behinderte Körperfunktion ersetzt wird, unterscheidet sich eine solche Behandlung auch maßgeblich von Fällen, in denen bei Fertilitätsstörungen der Wunsch nach „eigenen“ Kindern durch Adoption, allein oder in Verbindung mit einer Leihmutterschaft, erfüllt wird.

b) Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass eine Erstattungspflicht für sie schon deshalb ausscheide, weil aufgrund des Verbotsgesetzcharakters des § 1 ESchG der Vertrag über die ärztlichen Behandlungen in Tschechien gemäß § 134 BGB nichtig wäre.

Zwar stellen die betroffenen Strafvorschriften nach wohl herrschender Auffassung (vgl. Prölss/Martin - Voit, VVG, 29. Aufl., § 192, Rn. 37; Armbrüster in MünchKomm BGB, 7. Aufl., § 134, Rn. 101; Staudinger - Sack/Seibl, BGB, 2011, § 134, Rn. 226), der der Senat folgt, grundsätzlich Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB dar. Die in § 1 Abs. 1 ESchG vorgesehenen Straftatbestände tragen der Würde des menschlichen Lebens Rechnung und dienen insbesondere der Wahrung des Kindeswohls. Das Verbot der Eizellspende - wobei der Schutz durch die Fassung der einzelnen Tatbestandsvarianten (wie des vorliegend einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG) schon im Vorfeld einsetzt - soll die Entstehung einer sogenannten gespaltenen Mutterschaft verhindern, bei der die austragende Mutter mit der genetischen Mutter nicht identisch ist. Der Gesetzgeber hat befürchtet, dass für einen jungen Menschen, der sein Leben sowohl seiner genetischen Mutter als auch der austragenden Mutter verdankt, die eigene Identitätsfindung wesentlich erschwert und dadurch seine seelische Entwicklung beeinträchtigt wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Embryonenschutzgesetzes, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 bis 8). Dieser Schutzzweck erfordert die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften - Behandlungsverträgen -, die gerade auf Durchführung der betroffenen, strafrechtlich verbotenen Methoden künstlicher Befruchtung gerichtet sind. Die gesetzlichen Verbote des § 1 Abs. 1 ESchG richten sich auch nicht nur gegen einen der Vertragspartner. Zwar kommen als Täter aufgrund der Formulierung der einzelnen Tatbestände primär ärztlich Handelnde in Betracht, vom strafrechtlichen Verbot werden aber auch Teilnahmehandlungen erfasst; der persönliche Strafausschließungsgrund gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 ESchG für Empfängerinnen von Eizell- bzw. Embryospenden ändert nichts am grundsätzlichen Verbot und daran, dass eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung der Eizellempfängerin vorliegt (vgl. § 28 Abs. 2 StGB).

Wäre der Behandlungsvertrag also darauf gerichtet gewesen, die hier streitgegenständliche Form der künstlichen Befruchtung durch Eizellspende im Inland vorzunehmen, wäre er wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 ESchG gemäß § 134 BGB nichtig gewesen; es bestünde keine Grundlage für eine Erstattungspflicht.

Dies lässt sich aber nicht auf eine Behandlung in einem ausländischen Staat, in dem ein entsprechendes Verbot nicht besteht, übertragen. Denn die Strafvorschriften des § 1 ESchG beanspruchen gemäß §§ 3 - 7 StGB per se keine Auslandsgeltung. Handlungen des tschechischen Arztes oder der Klägerin in Tschechien waren nicht strafbar. Lediglich für etwaige Teilnahmehandlungen in Deutschland wäre in begrenztem Umfang gemäß § 9 Abs. 2 StGB - als Ausnahme vom Grundsatz der Akzessorietät der Teilnahme - eine Strafbarkeit in Betracht gekommen (vgl. näher unten unter Ziffer 3.c) bb)). Darüber hinaus dürfte nach internationalem Privatrecht auf die hier betroffenen Behandlungsverträge deutsches Recht ohnehin keine Anwendung finden. Denn die in Tschechien durchgeführten (und wohl auch geschlossenen) Behandlungsverträge haben jedenfalls dort ihren Schwerpunkt; in Tschechien ist diese Form der künstlichen Befruchtung erlaubt.

c) Der Senat ist jedoch der Ansicht, dass bereits die Auslegung der in das Versicherungsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK 2009) zur fehlenden Erstattungspflicht der Beklagten führt; im Übrigen teilt er jedenfalls die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte dem Erstattungsverlangen für eine solche in Deutschland strafrechtlich untersagte Behandlung gemäß § 242 BGB den Einwand von Treu und Glauben entgegenhalten kann.

aa) Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Krankenversicherungsschutzes sind in § 1 MB/KK 2009 geregelt. Gemäß § 1 (2) MB/KK 2009 stellt die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit einen Versicherungsfall dar. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich gemäß § 1 (3) MB/KK 2009 aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften, wobei das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Nach § 1 (4) MB/KK 2009 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlung in Europa und kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden.

Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach h.M. so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auf seine Interessen an. Da die Rechtsprechung auf das Verständnis eines „durchschnittlichen Versicherungsnehmers“ abstellt, ist nicht das subjektive Verständnis eines am konkreten Vertrag beteiligten Versicherungsnehmers maßgebend. Vielmehr ist - wie ganz allgemein bei AGB - ein objektivgeneralisierender Maßstab anzulegen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise auszurichten ist. Es kommt auf das Verständnis der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit an. Zu erwarten ist, dass diese bei ihrer Würdigung nicht nur die einzelne Regelung in den Blick nehmen, sondern alle Klauseln erfassen, die für die jeweilige Auslegungsfrage in Betracht kommen können, soweit sie sich nicht an versteckter Stelle befinden. Der verständige, um den erkennbaren Sinnzusammenhang bemühte Versicherungsnehmer wird so zu einer Gesamtschau der in Rede stehenden Regelungen kommen (vgl. zum Ganzen Römer in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., Vor § 1, Rn. 20 ff.).

Bei einer solchen verständigen Würdigung der oben zitierten Versicherungsbedingungen in ihrem Zusammenhang erschließt sich dem Versicherungsnehmer, dass die Erstreckung des Versicherungsschutzes - über Deutschland hinaus - auf Europa nicht dazu führt, dass dafür dann insofern ein weitergehender Schutz als im Inland zugesagt würde, als auch Heilbehandlungen erstattet werden müssten, die lediglich in einigen Ländern des Europäischen Auslands erlaubt, in Deutschland aber (unter Strafandrohung) verboten sind.

Die Regelung in § 1 (4) MB/KK 2009, auch Behandlungen im europäischen Ausland in den Versicherungsschutz einzubeziehen, ist bei einer Gesamtschau nach ihrem Sinnzusammenhang erkennbar nicht darauf gerichtet, dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, im Inland bestehende Heilbehandlungsverbote - mit der Folge fehlender Erstattungsfähigkeit gemäß § 134 BGB - dadurch zu umgehen, dass er eine vergleichbare Behandlung im europäischen Ausland vornimmt. Sie will ersichtlich nicht ermöglichen, allein durch die Wahl eines geeigneten Behandlungsortes an sich nicht gegebene Ansprüche generieren zu können. Diese Auslegung geht für den verständigen Versicherungsnehmer schon und insbesondere daraus hervor, dass die Klauseln für den Umfang des Versicherungsschutzes explizit auf die gesetzlichen Vorschriften und im Zusammenhang damit auf das deutsche Recht verweisen. „Basis“ des Vertrages ist die in Deutschland geltende Rechts- und Gesetzeslage. Die „Erstreckung“ des Versicherungsschutzes auf Heilbehandlung in Europa beinhaltet also bei verständiger Würdigung eine Ausdehnung des Kostenschutzes nur für nach der hiesigen Rechtslage grundsätzlich unter die Erstattungspflicht fallende, zumindest nicht verbotene Heilbehandlungen.

bb) Im Übrigen kann die Beklagte die Erstattung jedenfalls gemäß § 242 BGB verweigern.

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in besonderem Maße zu berücksichtigen, wie der Bundesgerichtshof schon in seiner grundlegenden Entscheidung zur (homologen) IVF vom 17.12.1986, Az. IVa ZR 78/85, VersR 1987, 278, hervorgehoben hat. Der Versicherungsnehmer muss bei der Inanspruchnahme dieser besonders kostenträchtigen und nicht vital lebensnotwendigen Behandlung in angemessener Weise Rücksicht auf den Versicherer und die Versichertengemeinschaft nehmen. Nicht nur, dass danach Voraussetzung einer Erstattung ist, dass die (homologe) Invitro-Fertilisation das einzige Mittel zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist und bei der versicherten Frau eine deutliche Erfolgsaussicht besteht, sind auch einer Kostenerstattung für wiederholte Fertilisationsversuche Grenzen gesetzt. Der Versuch kann insbesondere nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft beliebig oft wiederholt werden. (BGH, a. a. O., Rn. 25 bei juris; vgl. auch Bach/Moser - Kalis, PKV, 5. Aufl., § 1 MB/KK, Rn. 104).

Die danach in diesem Bereich besonders gebotene Rücksichtnahme auf den Versicherer und die Versichertengemeinschaft führt dazu, dass es der Beklagten nicht zuzumuten ist, die Kosten für eine nach deutschem Recht verbotene und für die Tatbegehung in Deutschland unter Strafandrohung gestellte Behandlung bei Verlagerung derselben ins Ausland übernehmen zu müssen.

Bei dieser Beurteilung ist neben dem Umgehungsaspekt insbesondere die strafrechtliche Besonderheit zu berücksichtigen, dass auch bei Durchführung einer Eizellspende im Ausland eine Strafbarkeit für Beiträge dazu im Inland nicht generell ausscheidet. Zwar gelten die Strafvorschriften des § 1 ESchG gemäß §§ 3 - 7 StGB nicht allgemein bei Auslandstaten. Für Teilnahmehandlungen im Inland ist aber gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB - als Ausnahme vom Grundsatz der Akzessorietät - eine eigenständige Strafbarkeit vorgesehen. Danach wird für den Teilnehmer an seinem Ort der Teilnahme - nur für ihn, nicht auch für den Haupttäter - ein Tatort begründet, und zwar ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Haupttat an deren ausländischem Tatort (vgl. allgemein Schönke/Schröder - Eser, StGB, 29. Aufl., § 9, Rn. 11; von Heintschel-Heinegg in BeckOK StGB, Stand 01.12.2015, § 9, Rn. 13, 13.1.; BGH NJW 2000, 1732, Rn. 33 bei juris; ausführlich Magnus, NStZ 2015, 57 ff., Kinderwunschbehandlungen im Ausland: Strafbarkeit beteiligter deutscher Ärzte nach internationalem Strafrecht (§ 9 StGB); eingehend zur Kinderwunschbehandlung im Wege der Eizellspende in Tschechien: KG Berlin, Urteil vom 08.11.2013, Az. 5 U 143/11, MedR 2014, 498, Orientierungssatz 1 und Rn. 57 - 60 sowie Rn. 61 ff. bei juris, wobei die Strafbarkeitsaspekte in der nachfolgenden Entscheidung des BGH vom 08.10.2015, Az. I ZR 225/13, MDR 2016, 407, Rn. 20, ausdrücklich offen gelassen wurden). Zwar steht im konkreten Fall, in dem es um die nachträgliche Erstattung der Kosten für eine bereits durchgeführte Behandlung geht, eine etwaige Strafbarkeit von Mitarbeitern der Beklagten wegen Teilnahmehandlungen ersichtlich nicht im Raum. Bei Bejahung einer grundsätzlichen Erstattungspflicht der Beklagten für derartige Behandlungen sähe das aber je nach konkreter Fallgestaltung anders aus. Dann könnten Mitarbeiter des Versicherers durchaus in die Gefahr kommen, sich selbst strafbar zu machen. So wäre beispielsweise an psychische Beihilfe durch Bestärkung des Tatentschlusses (des im Ausland handelnden Arztes oder auch der Frau mit Kinderwunsch als etwaiger Anstifterin) zu denken, wenn auf eine konkrete Anfrage (§ 192 Abs. 8 VVG) über die Erstattungsfähigkeit einer derartigen ins Auge gefassten Eizellspende im Ausland die Auskunft erteilt werden müsste, dass dies vom Versicherungsschutz umfasst sei - und damit die Finanzierung der Behandlung gesichert wäre. Ob eine Erstattungspflicht für derartige Behandlungen besteht oder nicht, muss auch einheitlich entschieden werden. Die Erstattung darf wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer nicht davon abhängen, ob ein Versicherungsnehmer Erstattung erst im Anschluss an die Behandlung verlangt oder vorsorglich schon zuvor von seinem ihm ausdrücklich in § 192 Abs. 8 VVG gesetzlich eingeräumten Auskunftsrecht Gebrauch macht.

Auch unabhängig davon erscheint es der Versicherung und der Versichertengemeinschaft nicht zumutbar, durch finanzielle Unterstützung für im Ausland durchgeführte Behandlungen indirekt in Deutschland verbotene Maßnahmen der künstlichen Befruchtung fördern zu müssen (vgl. zur fehlenden Erstattungsfähigkeit derartiger Kinderwunschbehandlungen wegen des ESchG in der gesetzlichen Krankenversicherung schon BSG NJW 2002, 1517, Rn. 12 bei juris).

d) Europäisches Gemeinschaftsrecht rechtfertigt keine andere Bewertung.

aa) Der Senat teilt den Ansatz des Landgerichts, dass bei fehlender Erstattungspflicht die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff. AEUV grundsätzlich betroffen ist, da die streitgegenständlichen Behandlungen eine Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV darstellen und die Vorschrift nach der Rechtsprechung des EuGH auch die passive Dienstleistungsfreiheit umfasst (vgl. Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 57. EL, Art. 57 AEUV, Rn. 53).

Nach Auffassung des Senats fehlt es aber bereits an einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob diese aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 52 Abs. 1/Art. 36 AEUV) gerechtfertigt wäre. Der EuGH hatte sich mit derartigen Fragen bereits in Zusammenhang mit Erstattungsregeln von sozialen Sicherheitssystemen in den Mitgliedstaaten zu befassen. Dabei hat er in der Rechtssache K. (Urteil vom 28.04.1998 - C-158/96 -, NJW 1998, 1771), in der es um die Pflicht zur Einholung einer vorherigen Genehmigung einer Zahnbehandlung im Ausland durch eine ärztliche Kontrollstelle ging, ausgeführt, dass jede nationale Regelung gegen Art. 59 EG-Vertrag verstoße, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwere (a. a. O., Rn. 33). In der Rechtssache Decker (Urteil vom 28.04.1998 - C-120/95 -, NJW 1998, 1769) bei der die Verweigerung der Kostenerstattung für eine im Ausland erworbene Brille inmitten stand, hat der EuGH ein Hindernis für den freien Warenverkehr deswegen angenommen, weil die streitige Regelung die Erstattung von Kosten, die in einem anderen Mitgliedstaat angefallen waren, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machte und die Erstattung Versicherten ohne eine solche Genehmigung versagte, während im Versicherungsstaat angefallene Kosten keiner solchen Regelung unterlagen (a. a. O., Rn. 35, 36).

Diese Ausführungen zeigen, dass die Annahme einer Beschränkung der Dienstleistungs- oder Warenverkehrsfreiheit eine Benachteiligung von Dienstleistungserbringern ausländischer Mitgliedstaaten gegenüber solchen im Inneren des Mitgliedstaats voraussetzt. Eine derartige Benachteiligung ist vorliegend nicht ansatzweise erkennbar. Denn für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Wege der Eizellspende im Inland besteht wie ausgeführt gemäß § 134 BGB von vornherein keine Erstattungspflicht. Die Verneinung einer Erstattungspflicht für entsprechende im Ausland durchgeführte Maßnahmen führt damit zu keiner Schlechterbehandlung, sondern lediglich zu einer Gleichbehandlung; sie weist keinen diskriminierenden Charakter auf.

Davon unabhängig teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass eine etwaige Beschränkung gemäß Art. 62 i. V. m. Art. 52 Abs. 1 AEUV in Hinblick auf den bereits geschilderten gesetzgeberischen Schutzzweck des § 1 ESchG aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt wäre.

Der Senat sieht angesichts der genannten, bereits vorliegenden EuGH-Entscheidungen keinen Anlass für eine Vorlage im Vorabentscheidungsverfahren. Verpflichtet dazu ist er ohnehin nicht, da er nicht letztinstanzlich entscheidet - für die Erstattung der Behandlungen in der Tschechischen Republik ist die Revision zugelassen.

bb) Das Landgericht hat schließlich auch zutreffend entschieden, dass entsprechend dem Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 03.11.2011 - 57813/00, NJW 2012, 207, zum Verbot der Eizellspende nach österreichischem Recht keine Verletzung des Konventionsrechts, insbesondere des Art. 8 EMRK, vorliegt. Diese Auffassung steht in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der erst vor kurzem im Urteil vom 08.10.2015, Az. I ZR 225/13, MDR 2016, 407, unter Verweis auf die genannte Entscheidung des EGMR ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Verbote des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG in Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und dem Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK stehen (Rn. 19).

Die Berufungsbegründung zitiert für ihre gegenteilige Auffassung nicht aus der eben genannten Entscheidung der Großen Kammer des EGMR, sondern aus der vorangegangenen Entscheidung der zunächst zuständigen Kammer des EGMR vom 11.03.2010 - 57813/00 -, FamRZ 2010, 793, die durch die Entscheidung der nachfolgend angerufenen Großen Kammer überholt ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit die Kostenerstattung für die in der Tschechischen Republik durchgeführten Behandlungen in Form der künstlichen Befruchtung mit gespendeten fremden Eizellen betroffen ist. Ob eine Erstattungspflicht der privaten Krankenversicherung für derartige Auslandsbehandlungen besteht, stellt eine unter mehreren rechtlichen Aspekten klärungsbedürftige Frage dar, deren Bedeutung sich angesichts der Entwicklung der Reproduktionsmedizin und der zunehmenden Zahl von Kinderwunschbehandlungen im Ausland nicht auf den Einzelfall beschränkt, sondern das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG.

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

1. Beschluss

Der Streitwert wird auf 24.167,57 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten wegen künstlicher Befruchtung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen privaten Krankenversicherungsverhältnis geltend.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung nach dem Tarif Vital 250 als Krankheitskostenversicherung. Dem zugrunde liegen die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009). Deren § 1 (1) lautet auszugsweise: „Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse“. Der Versicherungsfall wird dabei definiert in § 1 (2) MB/KK 2009 wie folgt: „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet wenn nach medizinischen Befund Behandlungsbedüftigkeit nicht mehr besteht“. In § 1 (4) findet sich dabei folgende Regelung: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlungen in Europa. (…)“. Im Übrigen wird auf die AVB in der Anlage K2 Bezug genommen. Die am ...1969 geborene Klägerin und ihr am ...1972 geborener Ehemann waren kinderlos. Die Klägerin führte zunächst eine In-Vitro-Fertilisation -kurz: IVF- in der Gemeinschaftspraxis L. & Kollegen, M. durch. Insgesamt wurden von der Klägerin in Deutschland 5 Befruchtungsversuche vorgenommen, wobei sich diese aufgliederten in 5 Hormonbehandlungen, bei 3 dieser Behandlungen wurde eine Punktion mit dem Einsatz von je 1 oder 2 Eizellen vorgenommen, sowie dreimal 1-2 Eizellen deren Kultivierung dann bis zu drei Tagen vorgenommen wurde. Die Behandlungen wurden in dem Zeitraum von Juni bis Dezember 2011 in der Praxis von Dr. L. vorgenommen. Nachdem es zu keiner erfolgreichen Befruchtung kam begab sich die Klägerin zu einer Behandlung in die tschechische Republik in Prag zum dortigen GENNET-IVF-Zentrum. Dort wurden drei Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Dabei wurden einer Spenderin am 20.07.2012 7 Eizellen entnommen und durch den Partner der Patientin konnten 6 Eizellen befruchtet werden. Es kam zum Transfer von 2 Blastozyten am Tag 5. Am 04.03.2012 wurden einer Spenderin 7 Eizellen entnommen, es kam zur Befruchtung von 5 Eizellen. Es wurden am Tag 5 2 Blastozyten übertragen. Ebenso wurde am 23.11.2012 einer Spenderin 9 Eizellen entnommen, wovon 8 befruchtet werden konnten, es kam am Tag 5 zum Transfer von 2 Blastozyten. Bei dem letzten Versuch der Eizellspende sowie Transfer von 2 Blastozyten kam es zu einer Zwillingsschwangerschaft und Entbindung von zwei Jungen. Im Anschluss an die Behandlungen wurden der Klägerin die streitgegenständlichen Beträge berechnet. Die Klägerin reichte die Rechnungen für die Behandlungen in Deutschland und in der Tschechei bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab.

Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, dass es sich um medizinisch notwendige Heilbehandlungen gehandelt habe und die Beklagte deswegen zur Erstattung verpflichtet sei. Darüberhinaus sei sie auch zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch die Behandlungen in der Tschechei erstattungsfähig seien. Zwar möge es sein, dass die Behandlung in Deutschland gegen das Embryonenschutzgesetz (EschG) verstoße, jedoch sei die Behandlung in der Tschechei erlaubt und es sei kein Verstoß gegen § 134 BGB gegeben. Darüberhinaus wurde eine anderweitige Auslegung gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstoßen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 24.167,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 633,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet im Wesentlichen, dass die Erfolgsaussichten der Fertilitätsbehandlung unter 15% lagen und damit eine Erstattungsfähigkeit nicht gegeben sei.

Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass die Kosten der in der tschechischen Republik durchgeführten Kinderwunschbehandlungen mit Eizellenspenden bereits deshalb nicht erstattungsfähig seien, weil derartige Behandlungen in Deutschland verboten sind und strafrechtlich verfolgt werden. Es liege ein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz vor.

Der Behandlungsvertrag sei gemäß § 134 BGB nichtig wegen eines Verstoßes gegen das Embryonenschutzgesetz. Jedenfalls handle es sich nicht um berechtigte Aufwendungen der Klägerin, zu deren Erstattung die Beklagte als Passivversicherung verpflichtet wäre. Darüberhinaus liege schon keine Heilbehandlung der Klägerin bei den Behandlungen in der Tschechei vor.

Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 17.06.2015 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Sachverständigengutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. B. T. vom 16.07.2015 sowie die ergänzenden Ausführungen hierzu mit Schreiben vom 09.10.2015 wird Bezug genommen. Darüberhinaus wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.03.2015 sowie alle gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteilen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

i. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Rechnungen aus § 1, 192 Abs. 1 VVG i.v.m § 4 AVB-MB/KK 2009 (kurz: AVB).

Nach § 1 (1) AVB bietet der Versicherer Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannten Ereignisse. Versicherungsfall ist dabei die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen (§ 1 (2) S.1 der AVB). Als objektiv nach ärztlichen Urteil bestehender anormaler, regelwiedriger Körper- oder Gesundheitszustand zählt dabei auch eine auf körperliche Ursachen beruhende Unfähigkeit, auf natürlichen Wege Kinder zu zeugen (BGH vom 15.09.2010- IV ZR 187/07 Rn. 11). Die Behandlung der Frau umfasst dabei als Heilbehandlung auch die notwendigen Behandlungen des Ehemannes in diesem Zusammenhang (BGH a.a.O. Rn. 18 ff.). Die In-Vitro-Fertilisation (IVF) ist dabei eine medizinisch anerkannte Methode zur Überwindung von Fruchtbarkeitsproblemen. Aufwendungen hierfür sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als medizinisch notwendige Heilbehandlung von der privaten Krankenversicherung aber nur dann zu erstatten, wenn die Maßnahme hinreichenden Erfolg verspricht, wobei der Bundesgerichtshof für diese nicht vital lebensnotwendige „Behandlung“ eine Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 15% ansetzt. Eine Beurteilung der Erfolgsaussicht ist von der durch das IVF-Register seit 1982 umfassend dokumentierten Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlungen in Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau auszugehen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwieweit individuelle Faktoren die Einordnung der Frau in die ihrem Lebensalter entsprechende Altersgruppe rechtfertigen, ob also ihre persönlichen Erfolgsaussichten höher oder niedriger einzuschätzen sind als die im IVF-Register für ihre Altersgruppe ermittelten Durchschnittswerte. Von einer nicht mehr ausreichenden Erfolgsaussicht ist dann auszugehen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Embryonentransfer zur gewünschten Schwangerschaft führt signifikant absinkt und eine Erfolgsaussicht von 15% nicht mehr erreicht wird.

Wie die Sachverständige Dr. T. in ihren detaillierten plausiblen und widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen darlegt, bestand die Erfolgswahrscheinlichkeit einer IVF- ICSI-Behandlung in der Person der Klägerin am ehesten in dem Bereich 5-10%, jedoch sicherlich unter 15%. Bei dem im Brief der A-Krankenversicherung aufgeführtem AMH- Wert von <0,16 ng/ml und der Folikelausbeutel bei 3 Stimulationsversuchen von 2 bzw. 1 Folikel sei festzuhalten, dass Frau C. A. im Jahr 2011 bereits 42 Jahre alt war und gemäß Abbildung 1 der AMH-Wert von <0,16 ng/ml unter der altersabhängigen durchschnittlichen AMH-Konzentration von 0,5 ng/ml liegt. Das Ansprechen der Eierstöcke auf eine hormonelle Stimulation könne dabei als weiterer Indikator für die noch vorhandene Oralreserve betrachtet werden. Dabei sei es jedoch bei der Klägerin nur zum Heranreifen von einer bzw. zwei Folikeln gekommen, sodass ein geringes Ansprechen der Ovarreserve vorhanden gewesen ist. Dieses Ergebnis, im Zusammenhang mit dem AMH wird von <0,16 ng/ml, deute auf eine deutliche verminderte Ovarreserve hin. Somit bestand für die Behandlungen in Deutschland nicht die ausreichende Erfolgsaussicht von mindestens 15%, sodass sie entsprechenden Rechnungen auch von der Beklagten nicht zu ersetzen sind, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob die damit verbundene ICSI Behandlungen überhaupt zu ersetzen wären.

Es besteht jedoch auch keine Erstattungsfähigkeit der Behandlungen in der Tschechei. Zwar würde durch diese Behandlungsmethode, wie die Sachverständige ausführt, die Erfolgsaussichten deutlich höher liegen, nämlich im Bereich von 60%-80% jedoch scheidet die Erstattungspflicht der Beklagten aus anderen Gesichtspunkten aus. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob überhaupt in der streitgegenständlichen Behandlung in Form der künstlichen Befruchtung mit einer gespendeten fremden Eizelle eine Heilbehandlung vorliegt. Das Landgericht Köln hat dies in seiner Entscheidung vom 04.07.2007 (VersR 2007, 1359) verneint. Es hat dazu ausgeführt, dass eine solche Behandlung nicht auf die Heilung oder Linderung einer Krankheit der Klägerin abziele. Denn die Krankheit der Klägerin, eigene Eizellen zu produzieren, um genetische Nachkommen zu haben, würde durch die streitgegenständliche Behandlung gerade nicht beeinflusst. Vielmehr würde nur mehr der Wunsch nach einem Kind erfüllt, der auf Kinderlosigkeit gründet, dies selbst aber keine Krankheit darstelle.

Nach Ansicht des Gerichts liegt auch keine Nichtigkeit des Behandlungsvertrages gemäß § 134 BGB vor. Die streitgegenständliche Behandlung mit der Eizellenspende würde, wenn sie in Deutschland durchgeführt würde, tatsächlich gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 Embryonenschutzgesetz verstoßen. Das Deutsche Strafrecht gilt jedoch nur für Taten, die im Inland begangen werden (§ 3 StGB), falls dies nicht durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen anders bestimmt ist. Das Embryonenschutzgesetz fällt dabei nicht unter § 5 StGB, im Gegensatz z.B. zum Transpalantationgesetz, oder unter § 6 StGB. Auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB greift nicht, da das tschechische Recht unstreitig die streitgegenständliche Behandlung nicht unter Strafe stellt. Somit macht sich weder der tschechische Arzt, noch die Klägerin strafbar nach dem Embryonenschutzgesetz. Auf den Strafausschließungsgrund nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Embryonenschutzgesetz kommt es somit nicht an.

Das Gericht schließt sich jedoch der Rechtsansicht des Landgerichts Köln dahingehend an, dass ein Erstattungsanspruch nicht gegeben ist für Behandlungen, die in Deutschland unter Strafe gestellt sind. Soweit der Klägervertreter vorbringt, dass die Klägerin sich nicht strafbar machen würde wegen § 1 Abs. 3 Embryonenschutzgesetz, ist anzuführen, dass § 1 Abs. 3 Embryonenschutzgesetz nur einen persönlichen Strafausschließungsgrund regelt (vgl. Erbs/Kohlhaas - Dr. Pelchen/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 Embryonenschutzgesetz Rn. 12). Damit scheidet jedoch lediglich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus, eine tatbestandsmäßige rechtswidrige und schuldhafte Handlung der Klägerin liegt jedoch vor, ebenso wie die eine des Arztes (vgl. dazu auch FG Berlin, Urteil vom 11.02.2015, 2 K 2323/12).

Auch die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 ff. AEUV rechtfertigt keine andere Bewertung im Gegensatz zur Ansicht des Klägervertreters. Zwar stellt die streitgegenständliche Behandlung eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 AEUV vor und es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, da zumindestens die passive Dienstleistungsfreiheit betroffen ist. In der Entgegennahme der Dienstleistung einer deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedsstaat. Ist jedoch schon fraglich, ob die fehlende Erstattung tatsächlich die Dienstleistungsfreiheit beschränkt, da die Erstattungsfähigkeit nur mittelbaren Einfluss darauf hat, ob die Dienstleistung wahrgenommen wird oder nicht. Es ist jedoch zu sehen, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht uneingeschränkt gilt, sondern wiederum der Schranke des Artikel 62 i.v.m. Artikel 52 Abs. 1 AEUV unterliegt. Eine Sonderregelung für Ausländer im Sinne des Artikels 52 Abs. 1 AEUV liegt nicht vor, sodass es aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist, Schranken zu setzten. Das Verbot, fremde unbefruchtete Eizellen auf eine Frau zu übertragen, will eine sogenannte gespaltene Mutterschaft verhindern bei der die austragende und die genetische Mutter verschieden sind. Der Gesetzgeber befürchtet bei einer „gespaltenen“ Mutterschaft sowohl seelische Schäden bei dem auf solche Weise erzeugten Kind, wenn es erfährt, dass es gewissermaßen von drei Elternteilen abstammt, als auch von Belastung der betroffenen Frauen, wenn zwar die Empfängerin der Eispende ein Kind zu gebären vermag, der Spenderin selbst aber die Geburt eines Kindes versagt bleibt (dazu Erbs/Kohlhaas -Dr.Pelchen/Häberle § 1 Embryonenschutzgesetz Rn. 1 u. 2 unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/5460 S. 7). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist nachvollziehbar. Die Einschränkung ist somit aus Gründen der öffentlichen Ordnung Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt. Auch die große Kammer des EGMR hat in dem Urteil vom 03.11.2011 (Application n.o.57813/00) in dem Verbot der Eizellenspende in dem österreichischen Gesetz keine Verletzung des Konventionsrechts, inbesondere von Artikel 8 EMRK gesehen.

Somit wäre die vorgegebene Behandlung, wenn sie in Deutschland erfolgt wäre, strafbar und würde auch unter § 134 BGB fallen, so dass der entsprechende Behandlungsvertrag nichtig wäre. Eine Umgehung dieser gesetzgeberischen Entscheidung durch eine Verlagerung der Behandlung in das Ausland kann jedoch nicht dazu führen, dass sich dadurch eine Erstattungspflicht der Beklagten als Versicherer ergibt. Zumindest kann dies nach § 242 BGB entgegengehalten werden.

Nachdem sich keine Erstattungspflicht der Beklagten ergibt, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt auf § 709 S.1, 2 ZPO.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere

1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;
5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.

(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.

(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.

(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.

(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.

(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 225/13 Verkündet am:
8. Oktober 2015
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eizellspende
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2; Richtlinie 2005/29/EG Erwägungsgrund
7 Satz 3

a) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände fallen als Bestimmungen
hinsichtlich der guten Sitten im Sinne von Erwägungsgrund 7 Satz 3 der
Richtlinie 2005/29/EG nicht in deren Anwendungsbereich.

b) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände stellen keine
Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

c) Bei dem in den ärztlichen Berufsordnungen verankerten Verbot der Mitwirkung an
einer Eizellspende handelt es sich nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne

d) Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen
im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sind, sind nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit
als unlauter im Sinne von § 3 UWG anzusehen (Fortführung von BGH,
Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 25 = WRP 2010,
876 - Zweckbetrieb; Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 157/08, GRUR 2011, 431
Rn. 11 = WRP 2011, 444 - FSA-Kodex).
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2015:081015UIZR225.13.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2013 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Facharzt für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie. Er ist am Fertility Center Berlin tätig, an dem Kinderwunschbehandlungen durchgeführt werden. Der Beklagte ist Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde und am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie (IVF) in der Tschechischen Republik tätig. In den Häusern des IVF in Pilsen und Karlsbad werden ebenfalls Paare mit unerfülltem Kinderwunsch behandelt.
2
Das IVF führte im Jahr 2008 in deutschen Städten Informationsveranstaltungen unter dem Titel "Vom Kinderwunsch zum Wunschkind, ungewollt kinderlos - muss das sein?" durch, um Patientinnen für eine Behandlung in seinen Häusern zu gewinnen. Auf einer Veranstaltung in Hamburg am 7. März 2008 hielt der Beklagte einen Vortrag über die Möglichkeiten der Kinderwunschbehandlung in den verschiedenen Ländern der Europäischen Union. Er führte dabei aus, die in den Häusern des IVF erreichte Schwangerschaftsrate sei doppelt so hoch wie bei in Deutschland durchgeführten Behandlungen. Weiterhin stellte der Beklagte die Möglichkeit einer Eizellspende vor. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass die Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich ist. Dazu führte er aus, dass die in Deutschland verbotene Einpflanzung einer fremden Eizelle in der Tschechischen Republik zulässig ist.
3
Nach Behauptung des Klägers hat der Beklagte bei der Veranstaltung am 7. März 2008 erklärt, in Deutschland ansässige Ärzte nähmen Voruntersuchungen an interessierten Spenderinnen und, wenn diese geeignet seien, Stimulationen vor, um reife Eizellen zu erzeugen. Der Beklagte habe zudem geäußert , in Hamburg ansässige Ärzte behandelten vorbereitend Empfängerinnen von gespendeten Eizellen. Der Beklagte habe dadurch zumindest die Gefahr geschaffen, dass in Deutschland praktizierende Ärzte durch die Vorbehandlung von Besucherinnen der Veranstaltung Eizellspenden am IVF in der Tschechischen Republik förderten. Wegen der dadurch begründeten Erstbegehungsgefahr einer strafbaren Beihilfe zu Verstößen gegen den in Deutschland geltenden Straftatbestand der Eizellspende sei das Verhalten des Beklagten wettbewerbswidrig.
4
Der Kläger hat beantragt, es dem Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verbieten, auf Informationsveranstaltungen dafür zu werben, dass die Institute für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik Kinder- wunschbehandlungen im Wege der Eizellspende anbieten, wenn dabei gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass auch in Deutschland niedergelassene Ärzte die für die Eizellspende erforderliche Stimulation der Eizellspenderinnen oder Vorbehandlung der Eizellempfängerinnen vornehmen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten geführt (KG, MedR 2014, 498). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Embryonenschutzgesetz (ESchG) zu. Dazu hat es ausgeführt:
7
Der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geäußert, es gebe in Hamburg Ärzte, die Frauen für eine Eizellspende vorbehandelten. Er habe dadurch die naheliegende Gefahr eines künftigen Verstoßes gegen den im Embryonenschutzgesetz geregelten Straftatbestand der Eizellspende geschaffen. Der Hinweis des Beklagten auf zur Vorbehandlung bereite Ärzte in Hamburg habe die Besucherinnen der Veranstaltung bestärken sollen, in Deutschland entsprechende Ärzte zu suchen und sich bei ihnen einer vorbereitenden Behandlung für die Spende eigener oder die Empfängnis fremder Eizellen am IVF in der Tschechischen Republik zu unterziehen. Im naheliegenden Fall der Realisierung eines derartigen Geschehensablaufs beteilige sich der Beklagte in strafbarer Weise - bei einer Eizellübertragung durch einen am IVF tätigen Kollegen als Gehilfe, im Falle der eigenen Behandlung als Täter - daran, dass der vorbehandelnde Arzt eine in Deutschland strafbare Beihilfe zu einer hier unzulässigen Eizellspende vornehme. Damit bestehe eine Erstbegehungsgefahr für einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten.
8
Das im Embryonenschutzgesetz geregelte Verbot der Eizellspende solle nicht nur dem Wohl der ungeborenen Kinder dienen, sondern stelle auch eine Marktverhaltensregelung im Interesse der potentiellen Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen sowie der auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin tätigen Ärzte dar.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten wegen dessen beanstandeter Äußerung kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.
10
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 9 = WRP 2015,1219 - IPS/ISP), ergibt sich im Streitfall jedenfalls aus Art. 24 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 26 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO). Der Beklagte hat sich auf das vorliegende Verfahren eingelassen, ohne das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu rügen.
11
2. Die danach zulässige Klage erweist sich in der Sache als unbegründet. Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung der materiellen Rechtslage zwar im Ergebnis zutreffend vorausgesetzt, dass die Frage, ob die streitgegenständliche Äußerung des Beklagten als unzulässig anzusehen ist, nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen ist (dazu unter II 2 a). Diese Äußerung stellt aber selbst dann, wenn der Beklagte sie - wie vom Kläger behauptet und vom Berufungsgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme angenommen - gemacht hätte, weder aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen (dazu unter II 2 b) noch aus anderen Gründen ein wettbe- werbswidriges und deshalb vom Beklagten zu unterlassendes Verhalten dar (dazu unter II 2 c).
12
a) Das Berufungsgericht hat bei seinen zur Frage der Begründetheit der Klage angestellten Erwägungen zutreffend vorausgesetzt, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten des Beklagten nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen ist.
13
aa) Ein auf Begehungsgefahr gestützter und damit in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten im Zeitpunkt seiner Vornahme unzulässig war und auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verboten ist (st. Rspr.; vgl. zur für den Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG erforderlichen Wiederholungsgefahr nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 68/13, GRUR 2015, 283 Rn. 22 = WRP 2015, 344 - Hörgeräteversorgung III; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN; zur für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderlichen Erstbegehungsgefahr BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 18 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Das letztere Erfordernis folgt daraus, dass ein nach der aktuellen Rechtslage zulässiges Verhalten nicht (mehr) für die Zukunft verboten werden kann, das erstere Erfordernis daraus, dass eine im Zeitpunkt ihrer Vornahme zulässige Handlung weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr für ein zukünftiges wettbewerbswidriges Verhalten begründet. Dieses gilt nicht nur für das materielle Recht im engeren Sinne , sondern auch für die Vorschriften, die bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht verschiedener Staaten das anzuwendende materielle Recht bestimmen (vgl. österr. OGH, GRUR Int. 2012, 468, 471).
14
bb) Nach der im Streitfall zeitlich noch anwendbaren Bestimmung des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterlagen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Als Begehungsort in diesem Sinn war bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen der Ort anzusehen, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertrafen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - I ZR 264/00, GRUR 2004, 1035, 1036 = WRP 2004, 1484 - Rotpreis-Revolution ; Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 25 - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 85/08, BGHZ 185, 66 Rn. 10 - Ausschreibung in Bulgarien). Bei Werbemaßnahmen im Hinblick auf ein abzuschließendes Geschäft war als Marktort grundsätzlich derjenige Ort anzusehen, an dem auf den Kunden eingewirkt werden sollte, selbst wenn das spätere Geschäft auf einem anderen Markt stattfinden sollte (vgl. BGH, GRUR 2004, 1035, 1036 - Rotpreis-Revolution; BGHZ 185, 66 Rn. 10 - Ausschreibung in Bulgarien). Diese Regel galt allerdings nur in solchen Fällen uneingeschränkt , in denen die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Werbemaßnahme nicht davon abhing, ob das beworbene Absatzgeschäft wettbewerbsrechtlich zu beanstanden war. Konnte sich der Vorwurf der Unlauterkeit der Werbemaßnahme dagegen ausschließlich darauf gründen, dass das beworbene, im Ausland abzuschließende Geschäft unlauter war, konnte die Werbung im Inland nicht mit der Begründung untersagt werden, das beworbene Geschäft wäre im Falle seiner Vornahme im Inland wegen eines Gesetzesverstoßes zu untersagen (vgl. BGH, GRUR 2004, 1035, 1036 - Rotpreis-Revolution).
15
Nach diesen Grundsätzen lag der Marktort im Streitfall in Deutschland. Der Kläger hat geltend gemacht, der Hinweis des Beklagten auf zur Vorbehandlung gewillte Ärzte in Deutschland könne Besucherinnen der Veranstaltung dazu verleiten, nach einer vorbereitenden Behandlung durch Ärzte in Deutschland Eizellspenden am IVF in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall beteiligte sich der Beklagte gegebenenfalls in wettbewerbswidriger Weise an einer nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende, auch wenn die Behandlung in der Tschechischen Republik nicht mit Strafe bedroht wäre (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Unlauterkeitsvorwurf knüpft daher an die Äußerung des Beklagten auf der Veranstaltung in Hamburg an, wo er auf die an einer Kinderwunschbehandlung interessierten Besucherinnen eingewirkt haben soll.
16
cc) Nach der nunmehr geltenden Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Rom-IIVO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Danach ist der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ebenfalls nach dem jeweiligen Marktortrecht zu beurteilen (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10, BGHZ 194, 354 Rn. 15; österr. OGH, GRUR Int. 2015, 481, 483; MünchKomm.BGB/Drexl, 6. Aufl., Bd. 11, IntLautR Rn. 133 mwN [S. 1192 f.]). Maßgeblich ist daher auch nach gegenwärtig geltendem Recht der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (MünchKomm.UWG/Mankowski, 2. Aufl., IntWettbR Rn. 157; MünchKomm.BGB/Drexl aaO IntLautR Rn. 133, jeweils mwN). Bei einer Werbemaßnahme ist entscheidend, auf welchen Markt die Maßnahme ausgerichtet ist (MünchKomm.UWG/Mankowski aaO IntWettbR Rn. 164 f.).
17
Im Streitfall war die Werbung an die Besucher der Informationsveranstaltung in Hamburg am 7. März 2008 gerichtet. Dort sollten Frauen in Deutschland für eine Eizellspende oder eine Kinderwunschbehandlung auf diesem Wege interessiert werden. Dementsprechend ist das Verhalten des Beklagten auch unter der Geltung der Rom-II-Verordnung lauterkeitsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilen.
18
b) Dem Kläger steht wegen der beanstandeten Verhaltensweise kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG gegen den Beklagten zu.
19
aa) Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht im Streitfall allerdings nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken , die nach ihrem Artikel 4 im Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, keinen dem § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG macht sich strafbar, wer auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt oder es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen , von der die Eizelle stammt. Die insoweit bestehenden Verbote stehen in Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und dem Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 3. November 2011 - 57813/00, NJW 2012, 207 Rn. 98 bis 107 und 115). Als Regelungen hinsichtlich der guten Sitten im Sinne von Erwägungsgrund 7 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. dazu unten unter II 2 b bb (3)) fallen sie damit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.6n; GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 9, jeweils mwN).
20
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbeständen handele es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Keiner Entscheidung bedarf daher die Frage, ob die vom Kläger beanstandete Äußerung des Beklagten eine nach deutschem Recht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB strafbare Beihilfe zu einer von Kollegen des Beklagten vorgenommenen Eizellübertragung oder - bei einer von diesem selbst vorgenommenen Eizellübertragung - als erster Teilakt der täterschaftlichen Verwirklichung des Straftatbestands zu werten wäre, wenn eine Besucherin der Informationsveranstaltung nach einer Vorbehandlung durch einen Arzt in Deutschland eine Eizellspende am IVF in Anspruch nehmen sollte (vgl. dazu Magnus, NStZ 2015, 57 ff.).
21
(1) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01, BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGHZ 173, 188 Rn. 35 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2010, 34; OLG Karlsruhe, GRURRR 2012, 396, 399; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35d). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 34 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 11/25; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20, 22; Scherer, WRP 2006, 401, 404). Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 57; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35a).

22
(2) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , dass die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG vorgesehenen Straftatbestände der Würde des menschlichen Lebens Rechnung tragen und insbesondere der Wahrung des Kindeswohls dienen. Das Verbot der Eizellspende soll die Entstehung einer sogenannten gespaltenen Mutterschaft verhindern, bei der die austragende Mutter mit der genetischen Mutter nicht identisch ist. Der Gesetzgeber hat befürchtet, dass für einen jungen Menschen, der sein Leben sowohl seiner genetischen Mutter als auch der austragenden Mutter verdankt, die eigene Identitätsfindung wesentlich erschwert und dadurch seine seelische Entwicklung beeinträchtigt wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Embryonenschutzgesetzes, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 bis 8). Soweit der auf diesen ethischen Erwägungen beruhende Schutz des aus einer Eizellspende entstehenden Kindes in Rede steht, fehlt es an einer wettbewerbsrechtlichen Zielsetzung der Regelung und ist das ungeborene Kind zudem nicht als Marktteilnehmer anzusehen. Davon ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen.
23
(3) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bezweckt der Straftatbestand der Eizellspende allerdings auch den Schutz der Interessen der Eizellspenderin und der Eizellempfängerin als Nachfragerinnen einer solchen Behandlung. Die Verhinderung der gespaltenen Mutterschaft diene auch dazu, diese Frauen vor erheblichen seelischen Belastungen zu schützen, die dadurch ausgelöst werden könnten, dass die kinderlos gebliebene genetische Mutter Kontakt zu dem von der austragenden Mutter geborenen Kind aufnehme. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
24
Der Gesetzgeber hat angenommen, nicht nur die besonderen Schwierigkeiten bei der Selbstfindung des Kindes in Fällen der gespaltenen Mutterschaft ließen negative Auswirkungen auf seine seelische Entwicklung befürchten. Hinzu komme, dass die Eizellspende vor allem dann zu einer erheblichen Belas- tung der betroffenen Personen führen könne, die insbesondere die seelische Entwicklung des Kindes beeinträchtige, wenn der Eizellspenderin die Geburt eines Kindes versagt geblieben sei. Es lasse sich jedenfalls nicht ausschließen, dass eine solche Frau Anteil am Schicksal des von der Eizellempfängerin geborenen Kindes zu nehmen suche und damit erhebliche seelische Konflikte auslöse (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Embryonenschutzgesetzes, BT-Drucks. 11/5460, S. 7 f.).
25
Die Gesetzesbegründung lässt nicht den Schluss zu, dass das strafrechtliche Verbot der Eizellspende den wettbewerblichen Belangen der an einer Eizellspende beteiligten Spenderin oder Empfängerin zu dienen bestimmt ist. Die vom Gesetzgeber erwogenen seelischen Belastungen der Mütter werden nicht durch die marktrelevante Inanspruchnahme der Eizellspende selbst und damit durch ihre Stellung als am Markt agierende Verbraucherinnen ausgelöst. Sie können allenfalls dann eine indirekte Folgewirkung darstellen, wenn die Eizellspenderin kinderlos bleibt und am Schicksal des von der Eizellempfängerin geborenen Kindes Anteil nehmen möchte. Es fehlt daher an einem marktrelevanten unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme der Eizellspende und möglichen psychischen Belastungen der Spenderin oder der Empfängerin , wie dies die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG enthaltenen Regelungen für die vom Lauterkeitsrecht erfassten Verhaltensweisen voraussetzen (vgl. BGH, GRUR 2010, 754 Rn. 21 - Golly Telly).
26
Der Gesetzgeber hat die psychischen Konflikte der kinderlos gebliebenen Eizellspenderin oder der Eizellempfängerin zudem nur insoweit als beachtlich angesehen, als sie die seelische Entwicklung des mit zwei Müttern konfrontierten Kindes beeinträchtigen können. Die Vermeidung von seelischen Belastungen der genetischen Mutter oder der insoweit eigenverantwortlich handelnden austragenden Mutter bildet daher keinen eigenständigen Schutzzweck des Verbots der Eizellspende, sondern steht im Dienst des - nicht wettbewerbsbezogenen - Gesetzesziels, das Kindeswohl zu wahren (vgl. Keller in Keller/ Günther/Kaiser, ESchG, 1992, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 1, 7; Taupitz in Günther/ Taupitz/Kaiser, ESchG, 2. Aufl., § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 5 f.; Müller-Terpitz in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 1 ESchG Rn. 6; Höfling in Prütting, Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Aufl., § 1 ESchG Rn. 9; Makoski, GuP 2012, 29, 31; aA Pelchen/Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 188. Lief. Januar 2012, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG Rn. 2; Haskamp, Embryonenschutz in vitro, 2012, S. 178 ff.).
27
(4) Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, der Straftatbestand der Eizellspende diene auch den Interessen der auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin tätigen Ärzte. Er solle ihre Betätigung dadurch rechtssicher gestalten, dass sie die Nachfrage nach Eizellspenden unter Verweis auf das geltende Recht ablehnen könnten. Das Verbot der Eizellspende begrenze damit das Dienstleistungsangebot der Reproduktionsmediziner und regele, indem es für ihre Betätigung gleiche rechtliche Voraussetzungen schaffe, ihren Wettbewerb untereinander. Mit dieser Begründung lässt sich die Einordnung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG enthaltenen Regelungen als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ebenfalls nicht bejahen.
28
Eine Regelung dient dem Interesse der Mitbewerber, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt. Das Interesse der Mitbewerber an einer Gleichbehandlung in dem Sinne, dass alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmer der Vorschrift unterliegen, reicht für sich allein nicht aus, weil die Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Mitbewerber in der Regel nicht Zweck, sondern Folge jeder gesetzlichen Regelung ist (vgl. GroßKomm.UWG /Metzger aaO § 4 Rn. 37; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35c). Die Norm muss daher unmittelbar die unternehmerische Betätigung und nicht nur reflexartig das Interesse an allgemeiner Gesetzestreue schützen (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 11/22). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen zumindest auch den Zweck verfolgt, die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung der Mitbewer- ber zu schützen (BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18 - Zweckbetrieb; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 Rn. 53 - Flughafen Frankfurt -Hahn). Eine solche Zielrichtung weist das strafrechtliche Verbot der Eizellspende nicht auf.
29
Der Gesetzgeber ist beim Erlass des Embryonenschutzgesetzes davon ausgegangen, dass dem Umgang mit dem menschlichem Leben im Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenwürde von seinem Beginn an klare Schranken gesetzt und deshalb die Grenzen des rechtlich Zulässigen festgelegt werden müssen. Eine solche Festlegung diene zugleich dem Schutz des verantwortungsbewussten Arztes, der künftig einem Ansinnen Dritter, problematische Manipulationen im Bereich der Fortpflanzungsmedizin vorzunehmen , schon durch Hinweis auf das geltende Recht begegnen könne (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Embryonenschutzgesetzes, BTDrucks. 11/5460, S. 6). Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass der Straftatbestand der Eizellspende darauf abzielt, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin tätigen Ärzte zu schaffen. Das Verbot einer Behandlung im Wege der Eizellspende begrenzt die Möglichkeiten zulässiger Kinderwunschbehandlungen für alle Reproduktionsmediziner gleichermaßen , ohne ansonsten vorhandene ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu beseitigen. Soweit das Verbot den Arzt davor bewahren soll, sich mit dem Ansinnen Dritter nach Eizellspenden näher auseinandersetzen zu müssen, wird ihm durch den möglichen Verweis auf das geltende Recht zwar die Entscheidung über die ethische Vertretbarkeit einer Eizellspende abgenommen. Die dadurch bewirkte Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Ärzte dient allerdings nicht deren wettbewerblichen Interessen, sondern der Wahrung des Kindeswohls.
30
c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die angebliche Äußerung des Beklagten, es gebe in Hamburg Ärzte, die Frauen für eine Eizellspende vorbehandelten, ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Anstiftung oder Beihilfe (§§ 26, 27 Abs. 1 StGB; § 830 Abs. 2 BGB) zu Verstößen von Ärzten gegen das Verbot der Eizellübertragung in der Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen oder in entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen der anderen Landesärztekammern als wettbewerbswidrig anzusehen (dazu unter II 2 c aa). Die Unlauterkeit eines solchen Hinweises ergibt sich ferner nicht aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel des § 3 UWG (dazu unter II 2 c bb).
31
aa) Das in den ärztlichen Berufsordnungen verankerte Verbot der Mitwirkung an einer Eizellspende stellt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG dar.
32
(1) Die für das Verhalten der Ärzte in den einzelnen Berufsordnungen festgelegten Regeln stellen nicht von vornherein Marktverhaltensregelungen im Interesse der Marktteilnehmer dar. Vielmehr ist durch Auslegung der im jeweiligen Einzelfall in Rede stehenden Bestimmung zu ermitteln, ob diese nach ihrem Schutzzweck dazu bestimmt ist, die Interessen der Verbraucher zu wahren oder die Wettbewerbsgleichheit innerhalb der Ärzteschaft herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 183/13, GRUR 2015, 1237 Rn. 17 f. = WRP 2016, 41 - Erfolgsprämie für Kundengewinnung).
33
(2) Nach Buchst. D Ziff. II Nr. 4 Satz 2 der Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen ist die Verwendung fremder Eizellen (Eizellenspende) bei der In-vitro-Fertilisation und beim Embryotransfer verboten. Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Berufsordnungen der anderen Landesärztekammern. Diese berufsrechtlichen Verbote der Eizellenspende sind jedoch ebensowenig wie das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG normierte Verbot der Eizellspende dazu bestimmt, marktrelevante Interessen der an der Behandlung mitwirkenden Patientinnen oder Ärzte zu schützen. Vielmehr dienen sie ebenso wie dieses allein der Wahrung des Kindeswohls.
34
bb) Mit dem behaupteten Hinweis auf zur Vorbehandlung von Frauen für Eizellspenden bereite Ärzte in Hamburg hat der Beklagte schließlich - selbst wenn er sich damit in rechtswidriger Weise an Zuwiderhandlungen gegen das in Deutschland geltende Verbot der Eizellspende beteiligt hätte - nicht gegen das generelle Verbot unlauterer Wettbewerbshandlungen und unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3 UWG 2004 und § 3 Abs. 1 UWG 2008 verstoßen.
35
Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des § 4 Nr. 11 UWG im Jahr 2004 zum Ausdruck gebracht, dass Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Rechtsnormen allein unter den besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift als unlauter anzusehen sind. Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass es nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts sein kann, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, sofern sie sich auf das Marktverhalten der Marktteilnehmer auswirken (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19). Aus diesem Grund können Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sind, nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit nach § 3 UWG als unlauter angesehen werden (BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 25 - Zweckbetrieb; BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 157/08, GRUR 2011, 431 Rn. 11 = WRP 2011, 444 - FSA-Kodex). Die Revisionserwiderung hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die die behauptete Äußerung des Beklagten aus anderen Gründen als dem der Beteiligung an einer nach deutschem Recht verbotenen Eizellspende unlauter erscheinen lassen könnten.
36
3. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das die Klage abweisende Urteil erster Instanz ist wiederherzustellen.

37
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.08.2011 - 15 O 474/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.11.2013 - 5 U 143/11 -

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.