Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Okt. 2018 - 20 U 2963/17

bei uns veröffentlicht am24.10.2018

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 25.08.2017, AZ: 22 O 412/04, berichtigt durch Beschluss vom 30.10.2017, in Ziffer II. und IV. abgeändert und klarstellend neu gefasst wie folgt:

Ziffer II:

Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten und Widerkläger 597.981,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2005 zu bezahlen.

Im Übrigen werden die Widerklagen abgewiesen.

Ziffer IV:

Von den Gerichtskosten der ersten Instanz trägt der Kläger und Widerbeklagte 25% und die Beklagten und Widerkläger 75%.

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten und Drittwiderkläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und Widerbeklagten tragen die Beklagten und Widerkläger 65%. In Höhe von 35% trägt der Kläger und Widerbeklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten, Widerkläger und Drittwiderkläger trägt der Kläger und Widerbeklagte 23%. In Höhe von 77% tragen die Beklagten, Widerkläger und Drittwiderkläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und Widerbeklagte 25% und die Beklagten und Widerkläger 75%.

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten im Berufungsverfahren tragen die Beklagten und Drittwiderkläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und Widerbeklagten im Berufungsverfahren tragen die Beklagten und Widerkläger 75%. 25% trägt der Kläger und Widerbeklagte selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten, Widerkläger und Drittwiderkläger im Berufungsverfahren trägt der Kläger und Widerbeklagte 14%. 86% tragen die Beklagten, Widerkläger und Drittwiderkläger selbst.

IV. Dieses Urteil und das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 25.08.2017, AZ: 22 O 412/04, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche nach beendeter Zusammenarbeit als Steuerberater in einer BGB-Gesellschaft. Der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Kläger und Widerbeklagte verlangt das Auseinandersetzungsguthaben. Die in der Gesellschaft verbliebenen Beklagten verlangen vom Kläger eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot und von seinem anschließenden Arbeitgeber, dem Drittwiderbeklagten, Schadensersatz wegen unlauteren Wettbewerbs.

Am 05.04.2000 erwarb der Kläger mit Wirkung zum 01.01.2001 vom damaligen Mitgesellschafter und Kanzleigründer Dr. E. St. 25% seiner Gesellschaftsanteile zum Kaufpreis von 1.000.000,- DM (K 1), so dass Dr. St. zunächst noch 16,67% der Gesellschaftsanteile verblieben. Die Sozietät, bis dahin bestehend aus dem Steuerberater Dr. St. und den Beklagten zu 2) und zu 3), die jeweils mit 33,33% bzw. 25% beteiligt waren, hatte ihren Sitz in R. und betrieb drei auswärtige Beratungsstellen, u.a. eine in E. Der Kläger betreute nach seinem Eintritt in die Gesellschaft nahezu ausschließlich die Mandanten in E.

Zum 30.06.2001 schied der Kanzleigründer Dr. St. aus der Sozietät aus. Die Gesellschaft bezahlte in der Folgezeit an Dr. St. auf sein Auseinandersetzungsguthaben 274.000,- DM. Diesbezüglich wurde ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Landshut, Az. 21 O 3485/04, geführt. Die drei verbliebenen Gesellschafter vereinbarten eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile des Dr. St. dahingehend, dass der Kläger nunmehr einen Anteil von 28% innehatte, der Beklagte Gr. 33% und der Beklagte Gö. 39%.

Der Gesellschaftsvertrag vom 12.11.1991 (K 2) war inhaltlich von den Parteien unverändert beibehalten worden. Auf die darin enthaltenen Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters (Ziff. 12), zur Entschädigung des ausscheidenden Gesellschafters (Ziff. 13) und zum Wettbewerbsverbot (Ziff. 15) wird Bezug genommen.

In einem Gespräch am 14.11.2003 kündigte der Kläger seinen Anteil an der Sozietät zunächst mündlich und dann mit persönlich übergebenem Schreiben vom 02.12.2003 (K 3) nochmals schriftlich zum 31.12.2003. Im Anschluss ließ der Kläger mit Schreiben vom 04.12.2003 (K 15) zwei Alternativen zu seinem Ausscheiden aus der Sozietät aufzeigen. Er forderte die Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens von 680.504,67 €, alternativ bot er die Übernahme des Büros E. zuzüglich eines dann noch verbleibenden Auseinandersetzungsguthabens von 134.504,67 € an und setzte eine Erklärungsfrist zum 11.12.2003. Sollte diese erfolglos verstreichen, werde er seine persönliche Tätigkeit für die Kanzlei einstellen.

Mit Schreiben vom 11.12.2003 (K 4) wiesen die Beklagten darauf hin, dass die Kündigung des Klägers im Hinblick auf den Jahreswechsel zur Unzeit erfolge und treuwidrig sei. Für den Fall, dass der Kläger tatsächlich ab dem 12.12.2003 seine persönliche Tätigkeit einstelle oder gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoße, drohten die Beklagten die sofortige Kündigung aus wichtigem Grund an. Der Kläger wurde aufgefordert, zu erklären, dass er bereit sei, die Tätigkeit für die Sozietät im bisherigen Umfang fortzuführen und diese frühestens zum 30.06.2004 nach geordneter Abwicklung der bisher betreuten Mandate zu verlassen.

Der Kläger trat unter Krankmeldung am 12.12.2003 seine Tätigkeit nicht an. Die Beklagten kündigten das Gesellschaftsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom selben Tage (K 5) fristlos. Mit Schreiben vom 12.12.2003 (K 16) wies der Klägervertreter die Kündigung ausdrücklich zurück, erklärte, der Kläger habe ein Attest für den Fehltag und werde am 15.12.2003 wieder zum Dienst erscheinen. Die Beklagten bestätigten ihre Kündigung mit Schreiben vom 15.12.2003 (K 17) und forderten den Kläger auf, seine Tätigkeit sofort zu beenden, seinen Schreibtisch zu räumen und die Kanzleischlüssel für E. zu hinterlegen. Dem kam der Kläger nach. Mit Schreiben vom 14.01.2004 (K 8) verlangte der Kläger die erste Rate des Auseinandersetzungsguthabens, berechnet mit 226.834,89 €, fällig zum 30.01.2004, sowie den Verzicht der Beklagten auf das vertragliche Wettbewerbsverbot. Die Beklagten lehnten mit Schreiben vom 16.01.2004 (K 9) die Zahlung einer Abschlagszahlung ab und verwiesen auf die geschuldete Einhaltung des Wettbewerbsverbots.

Nach dem 12.01.2004 kündigte die Mehrzahl der Mitarbeiter der Geschäftsstelle E. ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1); ebenso kündigten nach dem 29.01.2004 eine Vielzahl der Mandanten des Büros in E. ihre Mandate. Die Mitarbeiterinnen und Mandanten wechselten größtenteils zum Drittwiderbeklagten, dem Steuerberater Gä. Bei diesem war der Kläger als angestellter Steuerberater beschäftigt. Er betrieb nunmehr eine neu eingerichtete auswärtige Beratungsstelle des Drittwiderbeklagten in E., H. straße 12. Die Neueröffnung von Geschäftsräumen unter dieser Adresse hatte der Kläger im Januar 2004 mit einer Anzeige in der L. Zeitung bekannt gegeben (B 35).

Am 20.07.2005 gab der Kläger für das Kalenderjahr 2001 eine Selbstanzeige bei der Steuerberaterkammer, der Staatsanwaltschaft Landshut sowie dem Finanzamt Landshut wegen des Verdachts der Hinterziehung von Gewerbe- und Umsatzsteuer durch die Sozietät mit den Beklagten ab und zeigte auch für die Vorjahre Steuerhinterziehungen durch die Sozietät an (Anlage zu Bl. 348/359). Von Gesellschaftern der Sozietät seien Kapitalbeteiligungen an Immobilienfonds vermittelt worden. Diese gewerbliche Tätigkeit habe die gesamten Einkünfte der Gesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG infiziert.

Im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Kapitalbeteiligungen waren Kredite von mehr als 300.000,- DM an BGB-Gesellschaften, die Eigentümer B. Immobilien waren, vergeben worden, die von den Beklagten in Höhe von 300.000,- DM als endgültig verloren bilanziert worden waren, später aber teilweise wieder getilgt wurden.

Der Kläger trug vor, ihm stehe ein Auseinandersetzungsguthaben gemäß Ziffer 13 des Gesellschaftsvertrages (K 2) in Höhe des Geschäftswertes, bestehend aus anteiligem Praxiswert und Vermögenswert zu, welches er ursprünglich in Höhe von 717.425,15 € berechnete. Er habe sich bei seiner Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses mit den Beklagten nichts zu Schulden kommen lassen. Vielmehr habe es aus verschiedenen Gründen ein Zerwürfnis zwischen den Parteien gegeben. Hintergrund seines Ausscheidens seien in erster Linie die von ihm angezeigten Unregelmäßigkeiten bezüglich Gewerbe- und Umsatzsteuer gewesen.

Die von den Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung aus wichtigem Grund am 15.12.2003 (K 17) sei unberechtigt gewesen. Die vorausgehende klägerische Kündigung sei nicht zur Unzeit erfolgt. Er habe das Büro in E. gut geführt und alle anstehenden Arbeiten zum Jahresende erledigt. Er habe nie Mandate privat bearbeitet und diese unter Übergehung der Steuerberatungssozietät abgerechnet. Unentgeltlich sei er nur in ganz geringfügigem Umfang und mit Berechtigung tätig geworden.

Gezielte Abwerbungen von Mitarbeitern und Mandanten habe es in keinem Fall gegeben. Die Mitarbeiterinnen hätten gekündigt, weil die Zukunft der Geschäftsstelle ungewiss gewesen sei. Nach seinem Ausscheiden sei dort kein neuer Steuerberater tätig geworden. Die Mandanten seien ihm freiwillig nachgefolgt. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich unberechtigt Adressen- und Datenmaterial der Sozietät angeeignet.

Der von den Beklagten verlangte Schadensersatz bzw. die Vertragsstrafe sei sittenwidrig überhöht und diene nur dazu, ihn finanziell zu ruinieren.

Da die Beklagten sich selbst durch die Verweigerung der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens vertragsbrüchig verhalten und den Kläger letztlich in den Wettbewerbsverstoß nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag getrieben hätten, sei ihr Vertragsstrafenverlangen rechtsmissbräuchlich und daher insgesamt unbegründet. Unlauter im Sinne des UWG habe er sich zu keinem Zeitpunkt verhalten und schulde daher auf Grund dieser Vorschriften oder aus Deliktsrecht keinen weiteren Schadensersatz.

Mit der Klage verlangte der Kläger in erster Instanz ursprünglich die Zahlung von 717.425,15 € nebst Zinsen als Auseinandersetzungsguthaben.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung und im Wege der Widerklage zunächst die gesamtverbindliche Zahlung von 1.609.659,80 € durch den Kläger und den Drittwiderbeklagten als Vertragsstrafe bzw. Schadensersatz sowie von 70.299,72 € durch den Kläger jeweils nebst Zinsen.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte beantragten Abweisung der Widerklage.

Die Beklagten und Widerkläger trugen vor, ein Auseinandersetzungsguthaben sei nicht geschuldet. Eine ordentliche und damit freiwillige Kündigung durch einen Gesellschafter gebe diesem nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung bereits keinen Anspruch auf den Geschäftswert einschließlich Praxiswert, sondern nur auf das Auseinandersetzungsguthaben berechnet nach §§ 738 ff. BGB. Es sei daher allenfalls der Verkehrswert geschuldet.

Der Begutachtung zum Auseinandersetzungsguthaben hätten nicht die Zahlen aus einem Parallelverfahren zugrunde gelegt werden dürfen.

Ein Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens entfalle insgesamt, da das Gesellschaftsverhältnis mit dem Kläger zum 15.12.2003 berechtigt außerordentlich gekündigt worden sei. Schon alleine die Kündigung des Klägers zum Jahresende sei ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Pflichtenverstoß, da zu dieser Zeit eine „hochsensible Pflichtenkulmination“ zum Jahresende vorliege.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte hätten Mitarbeiter und Mandanten schon vor der Kündigung systematisch und kollusiv abgeworben. Hierfür sprächen zahlreiche Indizien. Der Kläger verstoße gegen das voll wirksame Wettbewerbsverbot, auch wenn er sich anstellen lasse und mache sich zudem nach §§ 1 ff. UWG, 826 BGB schadensersatzpflichtig. Der Drittwiderbeklagte habe sich durch die Anstellung des Klägers in Kenntnis des bestehenden Wettbewerbsverbotes in sitten- und berufswidriger Weise an der Abwerbung der Mandate zu seinem eigenen Vorteil beteiligt. Für den eingetretenen Schaden hafte er mit dem Kläger gesamtschuldnerisch. Mit den abgeworbenen Mandanten sei ein Umsatz von insgesamt 268.276,64 € gemacht worden. Die Vertragsstrafe berechne sich bei zutreffender Vertragsauslegung aus dem Dreifachen des zweijährigen Umsatzes und betrage somit 1.609.659 €. Hiermit identisch sei auch der wirtschaftliche Schaden, den die Beklagten ersetzt verlangten.

Der Umstand, dass man sich mit der Sparkasse L. im Parallelverfahren 21 O 3485/04 auf die Bezahlung von 100.000,- € geeinigt habe, führe zu einem weiteren Zahlungsanspruch von 70.299,72 € gegen den Kläger. Im Vergleich mit der Sparkasse sei vereinbart, dass die Zahlung der Beklagten in Höhe von 50.000,- € zugunsten des Klägers geleistet sein solle. Zudem habe man die Gewerbesteuer vorfinanziert und auch die Prozesskosten von 75.000,- € im Parallelverfahren getragen.

Der Drittwiderbeklagte ist dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten. Er behauptete, ihm sei der genaue Wortlaut des Wettbewerbsverbots nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe ihm erklärt, es habe in der alten Kanzlei Unregelmäßigkeiten mit der Gewerbesteuer gegeben. Deshalb wolle er dort ausscheiden. Die Beschäftigung als Angestellter sei laut Aussage des Klägers ihm gegenüber mit der Kammer abgestimmt gewesen und verstoße nicht gegen das Wettbewerbsverbot.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen in den landgerichtlichen Urteilen vom 26.06.2014 und vom 25.08.2017 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage zunächst im Urteil vom 26.06.2014 nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten und Vernehmung zahlreicher Zeugen in Höhe von 385.112,82 € und der Widerklage in Höhe von 199.327,03 € jeweils nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage und die Widerklage sowie die Drittwiderklage abgewiesen.

Dem Kläger stehe auch bei ordentlicher Kündigung im Wege der Vertragsauslegung gemäß Ziff. 13 des Gesellschaftsvertrages ein Geschäftswert zu, der auch den Praxiswert mit abgelte. Die von den Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung sei unwirksam, da ein wichtiger Grund in der Person des Klägers nicht vorgelegen habe.

Hinsichtlich der Höhe des Auseinandersetzungsguthabens hat das Landgericht für die Berechnung des Vermögenswertes die tatsächlichen Feststellungen aus dem Parallelverfahren 21 O 3485/04 zugrunde gelegt. Danach ergebe sich für den Kläger für den 31.12.2003 ein Vermögenswert von 51.861,81 €.

Bei der Berechnung des Praxiswertes sei der Anspruch des Klägers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von 140% auf 70% des letztjährigen Nettoumsatzes 2002 (1.523.988,58 €) zu kürzen, so dass sich für den Kläger ein anteiliger Praxiswert von 298.701,76 € ergebe.

Im Rahmen der Widerklage stehe den Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu. Die Betreuung ehemaliger Mandanten der Sozietät als Angestellter des Drittwiderbeklagten stelle einen Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot dar, wie auch im Teilurteil vom 07.10.2004 (Bl. 159 d.A.) rechtskräftig festgestellt worden sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Abwerbung von Mitarbeitern sei dagegen durch das Teilurteil vom 07.10.2004 (Bl. 159 d.A.) rechtskräftig abgewiesen worden. Die Höhe des Ausgleichs wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot sei vorliegend angesichts der engen Abhängigkeit der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen zur kurzfristigen Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens und zum Wettbewerbsverbot im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Die ergänzende Vertragsauslegung ergebe, dass dem Kläger ein höchstens einjähriges Zuwarten auf sein Auseinandersetzungsguthaben zugemutet werden sollte und er danach ohne Einschränkung die Mandanten der Beklagten hätte bewerben können. Bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens seien daher der anteilige Praxiswert und die Dauer des Wettbewerbsverbotes synchron zu kürzen; für eine Erhöhung der Vertragsstrafe auf 300% des Nettoumsatzes bleibe dabei in der vorliegenden Konstellation kein Raum mehr. Im Rahmen der Berechnung der Höhe der Vertragsstrafe hat das Landgericht nach Überprüfung durch die Sachverständige einen (entzogenen) Nettoumsatz von insgesamt 199.327,03 € zugrunde gelegt.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Drittwiderbeklagten bestehe nicht, da diesem ein wettbewerbs- oder sittenwidriges Verhalten nicht habe nachgewiesen werden können.

Ergänzend wird auf die Gründe dieses Urteils Bezug genommen.

Der Kläger nahm dieses Urteil hin. Die Beklagten legten Berufung ein und beantragten zuletzt, das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.06.2014, Az. 22 O 412/04, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückzuverweisen.

Sie rügten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Landgericht habe benannte Zeugen sowie angebotene Sachverständigenbeweise übergangen und erforderliche Hinweise zu noch erforderlichem Vortrag der Beklagten unterlassen.

Das Landgericht habe rechtsirrig einen klägerischen Abfindungsanspruch bejaht und diesen zudem unter Verkennung der hierfür einschlägigen Abwicklungsregeln falsch berechnet.

Das Landgericht habe dem Kläger entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot die Einrede des nichterfüllten Vertrages zugebilligt. Den Beklagten habe das Landgericht entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers zuerkannt, sondern im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung willkürlich den anteiligen Praxiswert und das Wettbewerbsverbot „synchron gekürzt“.

Das Verhalten des Drittwiderbeklagten habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht als unlauter und damit wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 UWG gewertet.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte beantragten, die Berufung zurückzuweisen.

Sie traten den Rügen der Beklagten als unberechtigt entgegen und verteidigten das Urteil vom 26.06.2014.

Auf diese Berufung hin hob der Senat das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 26.06.2014 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Die von den Beklagten erhobene Verfahrensrüge (S. 54/56 der Berufungsbegründung, Bl. 2487/2489 d.A.), dass es das Landgericht unterlassen habe, über die im Termin vom 22.07.2011 und vom 17.02.2012 vernommenen Zeugen Am., Kl., Fi., Franz Vö., Bü., Hi., Bi., Zi., Le., Ju., Pa., Sch., Dr. Ki. und Bo. hinaus die weiteren mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 26.07.2004 (Bl. 104/106 d.A.) angebotenen Zeugen zu vernehmen, wurde als durchgreifend angesehen.

Ergänzend wird auf die Ausführungen in den Gründen des Senatsurteils vom 15.07.2015 Bezug genommen.

Im erneuten Verfahren vor dem Landgericht hielt der Kläger seinen Sachvortrag aufrecht und beantragte zuletzt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er gegen das Urteil des Landgerichts vom 26.06.2014 kein Rechtsmittel eingelegt hatte,

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 385.112,82 € nebst Zinsen zu bezahlen.

Die Beklagten, Widerkläger und Drittwiderkläger beantragten zuletzt,

die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage, den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an die Widerkläger gesamtverbindlich 1.856.135,15 € zu bezahlen und den Widerbeklagten darüber hinaus zu verurteilen, einen Betrag von 70.299,72 € jeweils zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, sowie den Kläger und den Drittwiderbeklagten zu diversen Auskunftserteilungen betreffend Mandatsbearbeitungen zu verurteilen, und gegebenenfalls zu weiteren Zahlungen nach Auskunftserteilung.

Hinsichtlich des Inhalts dieser Anträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 25.08.2017 Bezug genommen.

Die Beklagten waren in Ergänzung ihres bisherigen Sachvortrag der Meinung, der Kläger habe zusätzlich Grund zur außerordentlichen Kündigung dadurch gegeben, dass er unentgeltliche Arbeiten in erheblichem Umfang durchgeführt und damit die anderen Gesellschafter betrogen habe. Auch habe er Leistungen für Mandanten in der vormaligen Kanzlei erbracht, diese aber später im eigenen Namen abgerechnet.

Der Kläger habe bislang keine Auskunft zu den von den Beklagten in diesem Zusammenhang vermuteten Mandatsbeziehungen gegeben. Daher sei ihr Auskunftsanspruch wie beantragt begründet und die Klage abzuweisen.

Im Übrigen waren sie der Meinung, dass eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Jahresumsatzes geschuldet sei.

Hinsichtlich einer Haftung des Drittwiderbeklagten blieben die Beklagten dabei, dass dieser sich am Wettbewerbsverstoß des Klägers beteiligt und diesem Vorschub geleistet habe. Er sei daher schadensersatzpflichtig.

Das Landgericht hat nach Einvernahme weiterer Zeugen, der Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 25.08.2017 ein Endurteil erlassen in welchem die Beklagten verurteilt wurden, an den Kläger 380.035,22 € nebst Zinsen zu bezahlen. Der Kläger wurde verurteilt, an die Beklagten und Widerkläger 199.327,03 € nebst Zinsen zu bezahlen. Im Übrigen wurden Klage und Widerklage abgewiesen.

Das Landgericht bestätigte seine Rechtsauffassung aus dem aufgehobenen Urteil vom 26.06.2014 hinsichtlich der wechselseitigen Ansprüche der Parteien dem Grunde nach. Der Höhe nach kürzte das Landgericht die Auseinandersetzungsansprüche des Klägers um 5.077,60 € auf 380.035,22 €, da auszugleichende Verfahrenskosten aus Parallelverfahren nicht vollständig berücksichtigt worden seien.

Im Übrigen wurden die gleichen Beträge wie im Urteil vom 26.06.2014 ausgeurteilt. Allerdings nahm das Landgericht von einer synchronen Kürzung der Vertragsstrafe Abstand und setzte diese stattdessen gemäß § 343 BGB auf den Betrag von 199.327,03 € herab, der bei einer Gesamtabwägung der Interessenlagen und des Verhaltens der Parteien den Wettbewerbsverstoß hinreichend kompensiere. Zur Begründung im Einzelnen wird auf Seite 23 ff. des Urteils vom 25.08.2017 Bezug genommen.

Die Auskunftsansprüche seien teilweise wegen Verjährung hieraus möglicherweise resultierender Zahlungsansprüche, teilweise wegen Erfüllung unbegründet. Zur Begründung im Einzelnen wird auf Seite 37 ff. des Urteils vom 25.08.2017 Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die Ausführungen in den Gründen des landgerichtlichen Urteils vom 25.08.2017 Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers.

Die Beklagten wenden sich gegen ihre Verurteilung und gegen die teilweise Abweisung ihrer Widerklage. Beides beruhe auf einer Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Von den Beklagten angebotene Zeugen, insbesondere solche aus dem Schriftsatz vom 16.03.2016, seien nicht vernommen worden sowie die beantragte Anhörung des Beklagten zu 3) zu Unrecht unterblieben, was sowohl für den Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben als auch hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe und der diesbezüglichen Auslegung des Gesellschaftsvertrages entscheidungserheblich sei.

Hinsichtlich der vom Landgericht erhobenen Beweise rügen die Beklagten die Beweiswürdigung. Weder habe das Landgericht die Zeugenaussagen zu Abwerbungsbemühungen durch den Kläger noch die hierzu vorgetragenen Indizien zutreffend gewürdigt. Der klägerische Vortrag sei weitgehend kritiklos übernommen worden, ohne das Näheverhältnis der Zeugen als Mandanten des Klägers hinreichend bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung zu werten. Infolgedessen habe das Landgericht verkannt, dass ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Klägers im Dezember 2003 bestanden habe und daher kein Auseinandersetzungsguthaben mehr geschuldet sei.

Auch habe das Landgericht verkannt, dass bereits ein hinreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses darin liege, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Dezember 2003 die Zeugen Bi., Le., Ki., Am., Zi. und Kl. über sein Ausscheiden informiert habe. Dabei handele es sich um ein Internum der Gesellschaft, dessen Offenbarung einen erheblichen Treueverstoß darstelle.

Das Landgericht habe die sekundäre Darlegungslast des Klägers zu den Umständen der Übernahme vormaliger Mandanten der Sozietät verkannt. Zu den Umständen des Mandatswechsels werden 10 Zeugen aus dem Schriftsatz vom 16.03.2016 benannt.

Ein beantragtes Gutachten zur behaupteten Unterschlagung von Umsätzen durch den Kläger in Höhe von 63.449,10 € sei verfahrensfehlerhaft nicht erholt worden. In der Berufung werden weitere Zeugen zur angeblich verheimlichten Mandatsbearbeitung benannt.

Die Beklagten greifen die Bemessung der Vertragsstrafe durch das Landgericht sowohl hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen als auch hinsichtlich der vom Landgericht vorgenommenen Herabsetzung an. Für die Jahre 2004 und 2005 sei jeweils die volle Vertragsstrafe anzusetzen, wodurch sich der Zahlbetrag verdopple. Dies werde auch durch eine sachgerechte Vertragsauslegung gestützt, zu der der Zeuge Dr. St. und der Beklagte zu 3) erneut zu hören seien. Andernfalls mache der Kläger über das Auseinandersetzungsguthaben trotz seines Vertragsverstoßes noch immer Gewinn.

Auch die Voraussetzungen der Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB habe das Landgericht verkannt und u.a. die wirtschaftliche Lage der Parteien, insbesondere die des Klägers nicht zutreffend ermittelt. Ein angebotenes Gutachten zum Begriff der Rendite habe man verfahrensfehlerhaft nicht erholt und auch den Sachverständigen nicht geladen, um ihn anzuhören.

Die Beklagten rügen, dass die Beteiligung des Drittwiderbeklagten an den Wettbewerbsverstößen des Klägers und seine hieraus resultierende Haftung unzutreffend beurteilt worden sei. Bereits der Inhalt des Anstellungsvertrags vom 31.01.2004 setze voraus, dass der Drittwiderbeklagte fest mit dem Mandantenstamm des Klägers gerechnet habe.

Schließlich wenden sie sich gegen die Abweisung ihrer Auskunftsansprüche.

Zum Inhalt der Rügen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.11.2017 Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen im Berufungsverfahren daher,

I. Das Urteil des LG Landshut vom 03.08.2017 - 22 O 412/04 - wird aufgehoben.

II. Die Beklagten beantragen,

a) die Abweisung der Klage,

b) der Widerbeklagte und Drittwiderbeklagte werden verurteilt, an die Widerkläger gesamtverbindlich 1.856.135,15 €, der Widerbeklagte darüber hinaus einen Betrag von 70.299,72 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

c) den Kläger und Drittwiderbeklagten zu verurteilen,

1. Auskunft über seine oder durch den Drittwiderbeklagten geschuldete Steuerberatungsleistungen gemäß § 33 und § 57 Abs. 3 StBerG gegenüber den Mandanten Bi., Lu., Ra. J., Ra. J. GmbH, Ra. M1. und Ra. M1. GmbH, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers Mandanten der Beklagten zu 1) sind, zu erteilen,

insbesondere Auskunft zu erteilen über das Mandat B. We. wegen Schenkungssteuer, Hofübergabe und Besprechung mit dem Finanzamt am 19.4.2001, am 27.4.2001, 28.1.2002,

2. die Überprüfung der Angaben zu Antrag 1. auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch einen von ihr zu bestimmenden Berufsangehörigen vornehmen zu lassen,

3. nach Auskunftserteilung für den Fall eines jeden Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe zu bezahlen, die mit 300% des der Gesellschaft entzogenen Nettoumsatzes zu bewerten ist,

4. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) Schadensersatz in noch zu bestimmender Höhe zu leisten,

III. den Kläger zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Steuerberatungsleistungen gegenüber denjenigen Personen, die im Zeitpunkt seiner Zugehörigkeit zur Beklagten zu 1), von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) und ihm Leistungen erhalten haben, insbesondere über Leistungen gegenüber Herrn Ro., Wo., Go., Herren/Frauen Ze., Sch., Ma., We. Br., Sa., Wö., Wo., Motorrad-Ri. e.V. und weiter für die Mandanten Am., Ch., Ei., Re., Go. Ch1. und Go. P., sowie Schriftstücke hierzu vollständig vorzulegen (Mandantenakten etc.).

IV.

Den Kläger zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Steuerberatungsleistungen gegenüber denjenigen Personen, die im Zeitpunkt seiner Zugehörigkeit zur Beklagten zu 1), von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) und ihm Leistungen erhalten haben, insbesondere über Leistungen für Fr. Th. Do., Hr. und Fr. Wi. J. und P1., Hr. Go. M1., Fr. Gr. E1., Hr. Ga. Ma1., Arbeitsgemeinschaft 600-Jahr Feier Markt E., Hr. Bu. Ma2., Fr. Ho. K2., Fr. Ed. Man1., Fr. Lu. St1., Fr. Ma. He., Hr. und Fr. Mi. Ge1. und Da1., Elektroservice Sch. He1., Fr. Ga. Ma., Hr. Go. St2., Fr. Sp. Sa1., Hr. Wa. und Fr. Kn. Mo., Hr. Zi. Fl2., Hr. St. Jo., Hr. Sch. Ma2., Hr. Sch. Jo., Hr. Sch. Th., Hr. Sch. Jo1., Hr. und Fr. Se. Ro1. und Mi1., Fr. Ri. Ta., Hr. und Fr. Ri. He2. und Ol., Fr. Pr. Ta., Hr. P. Se., Hr. Pu. Ge., Fr. Pr. Pe., Hr. Ne. Ma1., Hr. Kr. Wo., Fr. Ki. An1. (Rechtsanwältin), Hr. und Fr. Ku. We. und An., Fr. Ku. M.-T., Hr. Ho. Jo2., Hr. Hu. An1., Hr. Ha. To., Fr. Gl. A3., Grundstücksgemeinschaft S./Sch., Fr. Gr. Me., Fr. Ro. An., Hr. Di. We2., Hr. Bi. Th., Fr. Pl. Ste1., Fr. Ba. Sa., Hr. Ai. Ch.,

V. hilfsweise das Verfahren an das Landgericht Landshut zurückzuverweisen.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte beantragen die Zurückweisung der Berufung und der Kläger im Wege der Anschlussberufung die Zurückweisung der Widerklage Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Anschlussberufung Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Ausführungen zu den fehlenden Gründen einer außerordentlichen Kündigung durch die Beklagten und zum Bestehen seines Abfindungsguthabens als zutreffend. In den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung (dort insbesondere S. 16) sieht der Kläger eine Unstreitigstellung seines gesamten materiell-rechtlichen Abfindungsanspruchs.

Grundsätzlich hält der Kläger die Erwägungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Kürzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB für richtig, ist allerdings der Meinung, gar keine Vertragsstrafe zu schulden. Das Landgericht habe verkannt, dass das Vertragsstrafenverlangen der Beklagten rechtsmissbräuchlich sei, da sie sich einer eigenen Pflichtverletzung durch die Vorenthaltung des Auseinandersetzungsguthabens schuldig gemacht hätten, welche letztlich ursächlich für das wettbewerbswidrige Verhalten des Klägers geworden sei (BGH VI ZR 199/69, Rn 11).

Der Drittwiderbeklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil grundsätzlich als richtig, schließt sich aber der Meinung des Klägers an, dass das Vertragsstrafenbegehren der Beklagten rechtsmissbräuchlich sei. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei der Kläger in einem Anstellungsverhältnis für ihn tätig geworden, was durch die vorgelegten Anlagen hinreichend bewiesen sei. Er tritt dem Vorwurf der unzulässigen Datenanforderung entgegen. Sowohl er als auch der Kläger seien stets erst nach einer Mandatierung für die jeweiligen Mandanten tätig geworden und daher zur Datenanforderung berechtigt gewesen. Zum Auskunftsbegehren weist er darauf hin, dass die Mandanten Ra.Johann, Ra. Jo. GmbH, Ra. Markus und Ra. M1. GmbH schon vor dem Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät seine Mandanten gewesen seien ebenso wie die Mandanten Ph. GmbH bzw. Kl. GmbH.

Mit Beschluss des Senats vom 07.02.2017 wurde die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Landshut vom 18.11.2016, AZ: 22 O 412/14, womit die Berechtigung der Zeugin Fö. festgestellt wurde, die Aussage zum Komplex „Veränderungen an den Terminbüchern der Jahre 2003 und 2004“ gemäß § 384 Abs. 2 ZPO zu verweigern, zurückgewiesen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, auf die bislang ergangenen Entscheidungen und Hinweise des Gerichts, insbesondere auf die Hinweise des Senats vom 06.07.2018 (Bl. 3471/3487 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten (s.u. A) ist teilweise, nämlich in Bezug auf die Höhe der vom Kläger geschuldeten Vertragsstrafe, begründet und im Übrigen unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers (s.u. B) ist unbegründet.

A)

1. Der Kläger hat Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von mindestens 380.035,22 € nebst Zinsen wie im angefochtenen Urteil tenoriert. Insoweit ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

a) Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Landgerichts, dass ein Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages (K 2) in Höhe von 140% des Vermögenswerts zuzüglich Praxiswert grundsätzlich auch im Fall eines Ausscheidens infolge ordentlicher Kündigung gilt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts vom 26.06.2014, AZ: 22 O 412/04, wird Bezug genommen.

Soweit die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung gegen dieses Urteil (Blatt 2487/2489 d. A.) rügen, das Landgericht habe den Inhalt der gesetzlichen Abwicklungsregelungen in den §§ 738 ff. BGB verkannt, weil es davon ausgegangen sei, danach sei der Praxiswert nicht auszugleichen, während nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.04.2002, IX ZR 72/99, BeckRS 2002, 30254325) der Abfindungsanspruch nach der Methode der individuellen Anteilsbewertung einschließlich des inneren Geschäftswerts zu berechnen sei, geht diese Argumentation im Ansatz fehl. Die Beklagten verkennen, dass das Landgericht mitnichten darauf abgestellt hat, wie (ausschließlich) nach §§ 738 ff. BGB auseinanderzusetzen sei, sondern sich primär mit der Auslegung des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 2) befasst hat. Die Frage, ob bei einer ordentlichen Kündigung eine Auseinandersetzung nur nach den §§ 738 ff. BGB erfolgen solle, hat das Landgericht im Wege der Vertragsauslegung zutreffend verneint und dabei darauf abgestellt, dass bei der von den Beklagten vertretenen Auslegung eine Berücksichtigung des Praxiswerts im Rahmen von §§ 738 ff. BGB vertraglich abbedungen wäre (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Abbedingung von § 738 BGB vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Schäfer, 6. Aufl. 2013, § 738 Rn. 39 ff.; BeckOK BGB/Schöne, Stand 01.02.2015, § 738 Rn. 26 ff.). Insoweit hat das Landgericht überzeugend ausgeführt, dass angesichts des in Ziffer 15 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen weitreichenden Wettbewerbsverbots eine solche Auslegung als kündigungsbeschränkende Maßnahme nach § 723 Abs. 3 BGB unwirksam wäre und kommt von daher gut nachvollziehbar zu der Auslegung, dass deshalb auch bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich 140% des Vermögenswerts zuzüglich des Praxiswerts dem Auseinandersetzungsanspruch zugrunde zu legen sind.

b) Der Senat teilt ferner die vom Landgericht vertretene Auslegung von § 13 des Gesellschaftsvertrages, dass beim Abfindungsanspruch des Klägers der Praxiswert dann nicht zu berücksichtigen wäre, wenn die außerordentliche Kündigung durch die Beklagten zu 2) und 3) vom 15.12.2003 wirksam wäre.

Gründe für eine wirksame außerordentliche Kündigung nach § 723 Satz 3 BGB konnten die Beklagten jedoch nicht beweisen Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, setzt das Recht zur außerordentlichen Kündigung voraus, dass dem Kündigenden nach Lage des Falls eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist. Dabei muss das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der Gesellschaft. Hieraus folgt, dass die Feststellung des wichtigen Grundes zur Kündigung die eingehende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls erfordert (BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 2/11, NJW-RR 2012, 1059, 1061 f.).

Für den Ausschluss eines Gesellschafters bedeutet dies, dass ein wichtiger Grund für einen Ausschluss dann gegeben ist, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung. Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen. Die Ausschließung kommt nur als „ultima ratio“ in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel beseitigt werden kann (BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09, NJW 2011, 2578, 2580).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnten die Beklagten am 15.12.2003 das Gesellschaftsverhältnis mit dem Kläger mangels eines bewiesenen wichtigen Grundes - auch hinsichtlich der im Prozess zulässigerweise nachgeschobenen Gründe - nicht wirksam außerordentlich kündigen.

aa) Die Beklagten konnten weder den Nachweis führen, der Kläger habe zur Unzeit gekündigt, was ohnedies zunächst nur Schadensersatzansprüche auslöst (§ 627 Abs. 2 Satz 2 BGB), noch, dass er mit dieser Kündigung das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern zerstört habe.

Der lediglich pauschale Vortrag, die klägerische Kündigung sei im Hinblick auf die hochsensible Pflichtenkulmination sowie den Erledigungsdruck in einer Steuerberaterkanzlei zum Jahresende ein Fehlverhalten des Klägers, welches geeignet sei, die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung durch die Beklagten zu 2) und 3) zu begründen, kann nicht zum Erfolg verhelfen. Dem klägerischen Vortrag, dass alle anstehenden Arbeiten erledigt gewesen seien, sind die Beklagten, die die volle Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsgründe tragen, nicht substantiiert entgegen getreten. Die bestrittene Behauptung, der Kläger habe zum 31.12.2003 einen Rückstau von rund 400 Arbeitsstunden hinterlassen, blieb gleichfalls unsubstantiiert und ohne Bezug auf konkrete Mandate und hierbei ausstehende Arbeiten.

bb) Der Vorwurf, der Kläger habe während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft mit den Beklagten zu 2) und zu 3) Mandanten für seine künftige Tätigkeit außerhalb dieser Gesellschaft abgeworben bzw. die Mitnahme von Mandaten vorbereitet, blieb ebenfalls unbewiesen.

Der Senat schließt sich zu dieser Frage der Beweiswürdigung durch das Landgericht hinsichtlich der dort vernommenen Zeugen an. Die Nachprüfung der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht muss sich wegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darauf beschränken, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze verstößt. Insbesondere ist die Berufungsinstanz nicht Wiederholung der ersten Tatsacheninstanz, vielmehr dient sie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung (Zöller/Heßler ZPO 32. Auflage § 529 RdNr. 1). Die Würdigung der Beweise obliegt in erster Linie dem erkennenden Gericht, denn dieses muss nach § 286 ZPO aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob es eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält. Nach diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

Kontaktaufnahme des Klägers zu Mandanten vor seinem Ausscheiden zum Zwecke der Abwerbung:

Von den zu diesem Thema gehörten Zeugen konnten nur die Zeugen Bi., Le., Ki., Am., Zi. und Kl. eindeutig bestätigen, noch im Dezember 2003 von einem bevorstehenden Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät mit den Beklagten zu 2) und 3) vom Kläger erfahren zu haben. Der Zeuge Bi. will dies im Rahmen eines Gesprächs mit dem Kläger zu anderen Themen erfahren haben. Dem Zeugen Le. wurde dies im Rahmen eines Besprechungstermins über seine Steuerunterlagen mitgeteilt. Auch die Zeugen Ki., Am., Zi. und Kl. wurden vom Kläger gesprächsweise informiert, wobei keiner der Zeugen aussagte, dass der Kläger gleichzeitig seinen Wechsel zum Drittwiderbeklagten bekannt gegeben hätte. Der Zeuge Kl. bekundete hierzu sogar, dass der Kläger die Auskunft dazu, wohin er wechsle, verweigert habe. Der Zeuge Al. hatte kaum Erinnerung daran, wie er vom Wechsel des Klägers erfahren hat, und „meinte“ von einer Angestellten informiert worden zu sein, als er seine Ordner brachte. Eine hierdurch initiierte Abwerbung durch den Kläger über instruierte Angestellte mögen die Beklagten vermuten, lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus diesem Einzelereignis ableiten. Bei der Aussage des Zeugen Bi. bleibt bereits die zeitliche Einordnung unklar, da er seinen Angaben zufolge zur damaligen Zeit von November bis Februar in Italien war, weil er lediglich eine Eisdiele betrieben hat. Eine telefonische Abwerbung in Italien erscheint eher abwegig. Alle Zeugen gaben übereinstimmend an, in keiner Weise zu einem Wechsel aufgefordert worden zu sein. Es gab keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger das Gespräch mit den Mandanten gezielt gesucht hat, um seine beruflichen Pläne offenbaren zu können. Vielmehr liegt nahe, dass es sich um die zum Jahreswechsel üblichen Mandantenkontakte wegen der anstehenden Steuererklärungen gehandelt hat.

Allein in dem Umstand, dass der Kläger die vorstehend genannten Zeugen von seinem Ausscheiden in Kenntnis gesetzt hat, sieht der Senat keine Pflichtwidrigkeit, zumal der Kläger ausweislich der Aussage des Zeugen Kl. sich sogar geweigert haben soll, seinen neuen Arbeitsplatz bekannt zu geben.

Gezielte Anschreiben waren nicht im Ansatz nachweisbar. Lediglich die Zeugin Zu., die im Übrigen „keine Erinnerung mehr reaktivieren konnte“, wie es zum Wechsel kam, hielt „eine Art Anschreiben“ für möglich.

Die Zeugen Gl. und Hildegard Ab. gehen zwar von einer telefonischen Information aus, jedoch bleibt völlig im Unklaren wer wen angerufen hat und ob dies vor oder nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät war. Die Aussage des Zeugen Gläser spricht für eine nachträgliche Information, da der Kläger ihm gesagt habe, er sei jetzt bei dem Drittwiderbeklagten.

In der Zusammenschau ist der Nachweis nicht gelungen, dass der Kläger vor seinem Ausscheiden aus der Sozietät gezielt Kontakt zu Mandanten gesucht hätte, um diese von seinem Wechsel zu informieren. Dass er Mandanten zum Wechsel aufgefordert hätte, ergibt sich aus keiner Aussage. Die von den Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer unlauteren Kontaktaufnahme des Klägers zu den Mandanten zu einer Zeit, als er noch in einem Vertrauensverhältnis zum Mandatsinhaber stand (BGH vom 22.04.2004, I ZR 303/01) ist daher nicht einschlägig.

Soweit die Beklagten die Glaubwürdigkeit der Zeugen und deren Beurteilung durch das Landgericht in Frage stellen, sieht der Senat keinen Anlass, die tatrichterliche Beurteilung zu bezweifeln. Das von den Beklagten geäußerte Misstrauen ist zwar verständlich, zeigt aber inhaltlich nicht hinreichend auf, dass der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und diesen Beweisergebnissen nicht umfassend und widersprüchlich auseinandergesetzt hätte, seine Würdigung also unvollständig und rechtlich nicht möglich wäre oder gegen Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze verstößt. Eine Aussagenabsprache von ca. 50 Zeugen erscheint auch unter Berücksichtigung einer gewissen Parteinähe wegen eines Mandatsverhältnisses zum Kläger eher abwegig.

Weitere Zeugen musste das Landgericht hierzu nicht vernehmen.

Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.03.2016 die Einvernahme weiterer 389 Zeugen in den Raum stellen, liegt bereits kein wirksamer Beweisantrag in erster Instanz vor. Im Schriftsatz vom 16.03.2016 wird dieser Antrag nicht - auch nicht bedingt - gestellt, sondern lediglich angekündigt für den Fall, dass der angebotene Vergleich nicht zustande kommt. Dieses Vorgehen mag prozesstaktischen Gründen geschuldet gewesen sein, um die klägerische Vergleichsbereitschaft zu fördern. Der Schriftsatz vom 13.04.2017 enthält unter Ziffer 10. wiederum nur eine Absichtserklärung, aber keinen aktuellen Beweisantrag. Auf diesen Umstand musste das Landgericht die Beklagten nicht gemäß § 139 ZPO hinweisen, da ein bewusstes Vorgehen der Beklagten im Hinblick auf die vorausgegangene Prozesstaktik naheliegend war.

Selbst unterstellt, es läge ein wirksamer Beweisantrag vor, wäre das Landgericht diesem Antrag im Ergebnis zu Recht nicht nachgekommen. Zwar ist die schiere Menge der Zeugen sicher kein Ablehnungsgrund für die Durchführung einer Beweisaufnahme. Jedoch handelt es sich um einen unsubstantiierten Ausforschungsbeweisantrag. Es wird ohne den nötigen substantiellen und erwiderungsfähigen Vortrag zu den einzelnen Zeugen die Behauptung aufgestellt, diese seien aktiv abgeworben worden. Auf Verdacht und aufs Geratewohl in großem Umfang Personen zu benennen, die vielleicht etwas zum Beweisthema beitragen könnten, ist nicht zulässig (Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl. Vor. § 284 Rn. 8c). Gleiches gilt für den Beweisantrag im Schriftsatz vom 24.08.2018, Seite 2, in welchem nunmehr auszugsweise Zeugen aus dem Schriftsatz vom 16.03.2016 benannt werden. Der Umstand, dass das Landgericht in seiner Verfügung vom 24.09.2015 (Bl. 2639 d.A.) gemäß § 273 ZPO Zeugen geladen hat zum Beweisthema „Umstände des Wechsels von der Steuerberaterkanzlei Gö./Gr. /Wu. zum Steuerberater Franz Gä. im Jahr 2004“ macht einen substantiierten Beweisantrag nicht entbehrlich.

Soweit bereits vernommene Zeugen erneut benannt werden, wie etwa gleich zu Beginn der Liste Siegfried Ab., der am 30.06.2016 vernommen wurde (Bl. 2906 d.A.), oder Hans Am., der am 22.07.2011 vernommen wurde (Bl. 1797 d.A.) fehlt jeglicher Vortrag zu einem Ermessensfehlgebrauch gemäß § 398 Abs. 1 ZPO.

Umschreibung des Terminbuchs als Indiz für Abwerbungen:

Die Umschreibung des Terminbuchs als solche steht nicht im Streit, sondern die Behauptung, der Kläger habe Termine mit Mandanten tilgen lassen, um diese den Beklagten zu verheimlichen.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass eine bloße Tilgung privater Termine des Klägers keinen hinreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung des mit dem Kläger geschlossenen Gesellschaftsvertrags darstellen würde (vgl. Hinweis vom 10.04.2015 Ziffer (3)). Den Vollbeweis dafür, dass der Kläger gerade Termine mit Mandanten tilgen lassen wollte, mit denen Abwerbungsgespräche noch vor dem 15.12.2003 stattgefunden haben, haben die Beklagten nicht führen können. Der Anregung des Senats, die Zeuginnen Fö., geb. Pr., und Pf., geb. Vi., in diesem Zusammenhang erneut zu vernehmen, ist das Landgericht nachgekommen. Die Zeugin Fö. hat von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Auf den Beschluss des Senats vom 07.02.2017 (Bl. 3123/3129 d.A.) wird in vollem Umfang Bezug genommen. Die Zeugin Pf., geb. Vi., hat im Termin vom 18.08.2016 ihre frühere Aussage dahingehend relativiert, dass sie in ihrer ersten Aussage unter „privaten Terminen“ nur sogenannte „gesellige“ Termine verstanden habe, nicht aber z.B. Arzt- oder Anwaltstermine, die wohl auch private Termine seien. Neben vielen Vermutungen konnte sich die Zeugin an ein „markantes Löschen“ von Mandantenterminen nicht erinnern und war „im Grund genommen auf Vermutungen angewiesen“, wie sie selbst einräumte. Sie konnte nicht einmal mehr bestätigen, dass die Zeugin Fö., geb. Pr., an solchen Vorgängen beteiligt war. Letztendlich ist auf der Grundlage der Aussage der Zeugin Pf., geb. Vi., nicht ausschließbar, dass tatsächlich nur private Termine entfernt wurden. Jedenfalls ist den Beklagten der Vollbeweis des Gegenteils nicht gelungen. Vor diesem Hintergrund ist eine erneute Vernehmung der Zeugin Wi. gemäß § 398 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich. Insoweit gibt es keine aufklärungsbedürftigen Widersprüche. Unerheblich ist auch, ob die Zeugin Fö. tatsächlich Eintragungen im neuen Terminbuch vorgenommen hat, da es nicht um positive Eintragungen, sondern um Auslassungen geht.

Nicht richtig ist, dass die von den Beklagten benannte Zeugin Nicole Fa. zu diesem Thema vom Landgericht nicht vernommen worden sei. Die Zeugin wurde am 30.9.2011 (Bl. 1835) zu eben diesem Thema unter ihrem Ehenamen Nicole Kö. vernommen. Gründe für eine nochmalige Vernehmung gemäß § 398 ZPO sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Nachweis der Mandantenabwerbung vor dem 15.12.2003 auf Grund weiterer Indizien und Beweismitteln:

Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass der Kläger ausweislich der Aussage der Zeugin Fo. im November oder Dezember 2003 Aktivitäten zur Eröffnung einer eigenen Kanzlei in E. entwickelt hat, nämlich die Zeugin als Mitarbeiterin abwerben wollte und neue Räume gesucht hat, so erklärt sich dies zwanglos aus seiner Kündigung vom 14.11.2003 bzw. 02.12.2003 (K 3). Einen Rückschluss auf eine parallel laufende systematische Abwerbung von Mandanten lässt dies nicht zu.

Weitere belastungsfähige Indizien für ein systematisches Abwerben von Mandanten vor der Kündigung im Dezember 2003 sind nicht ersichtlich.

Mangels hinreichender Hinweise auf ein systematisches Abwerben der Mandanten vor dem 15.12.2003 ist auch keine erneute Vernehmung bereits vernommener Zeugen erforderlich (§ 398 Abs. 1 ZPO).

cc) Die Vermutung der Beklagten, der Kläger habe sich während seiner Tätigkeit in der Sozietät das ihm anvertraute wertvolle Adressenmaterial angeeignet und dieses zweckwidrig und zielgerichtet zur Abwerbung von Mandanten eingesetzt, ist ebenfalls nicht bewiesen.

Allein der Umstand, dass der Kläger wettbewerbswidrig mindestens 338 Mandanten seiner vormaligen Sozietät weiterbetreut hat, lässt noch keinen hinreichenden Rückschluss auf die Mitnahme von Adressen oder Unterlagen während seiner Zugehörigkeit zur Sozietät mit den Beklagten zu 2) und 3) zu. Viel wahrscheinlicher ist, dass es der Kläger gar nicht nötig hatte, von sich aus Mandanten zu kontaktieren. Ausschlaggebend dürfte vielmehr der Umstand gewesen sein, dass er in einem überschaubaren Ort wie E. neue Kanzleiräume in räumlicher Nähe zu seinem vorhergehenden Arbeitsplatz genutzt hat, die von Mandanten, die die Person des sie betreuenden Steuerberaters nicht wechseln wollten, leicht aufgefunden werden konnte. So sagte etwa der Zeuge Bl. am 03.08.2017 (Bl. 3233 d.A.) aus, er sei ins alte Büro gegangen und habe den Kläger nicht mehr angetroffen. Ob man ihm eine Auskunft über dessen Verbleib gegeben habe, wusste der Zeuge nicht mehr. Er habe zufällig das neue Schild gesehen. Ähnlich erging es dem Zeugen M2. Vö. (Vernehmung vom 30.06.2016 Bl. 2866 d.A.), der sich die Adresse des Klägers herausgesucht hat, nachdem er in der alten Kanzlei erfahren hatte, dass der Kläger dort nicht mehr tätig ist. Auch dem Zeugen Bo. wurde nach dem Weggang des Klägers in der alten Kanzlei keine Auskunft über dessen Verbleib erteilt. Nach seinen Angaben sprach es sich vielmehr im Ort herum, dass der Kläger jetzt über den Drittwiderbeklagten zu finden war (Vernehmung vom 17.02.2012 Bl. 1926 d.A.). Der Kläger dürfte also die räumliche Nähe, seine persönliche Beliebtheit bei manchen Mandanten und die Mundpropaganda in einem kleinen Ort genutzt haben. Dass er die Mandanten dann nicht zurückgewiesen hat, ist wettbewerbswidrig, aber nicht unlauter.

Auch der Umstand, dass bei Datenanforderungen durch den Drittwiderbeklagten Mandantennummern angegeben worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Kläger sich diese Informationen rechtswidrig angeeignet und aus der vormaligen Sozietät mit den Beklagten mitgenommen hat. Diese Daten kann der Kläger auch von den jeweiligen Mandanten bekommen haben, wie die Zeugin Kö. in ihrer Vernehmung am 30.09.2011 (Bl. 1835 d.A.) bestätigt hat. Es handelt sich hierbei nicht um interne Kennzeichnungen, sondern um die DATEV-Nummern (vgl Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2017, Seite 17, Bl. 3198 d.A.).

Das das Ausscheiden des Klägers vorbereitende Verhalten deutet ebenfalls nicht zwingend darauf hin, dass eine Mandantenübernahme von langer Hand vorbereitet wurde. Der Senat verkennt nicht, dass der Drittwiderbeklagte in seiner Zeugenaussage im Jahre 2004 angegeben hat, er sei bei der Anstellung des Klägers davon ausgegangen, von den Kontakten des Klägers profitieren zu können und dies auch ein Grund für die konkrete Ausgestaltung des Anstellungsvertrages gewesen sei. Dies ist aber nicht gleichzusetzen mit einer planmäßig vorbereiteten Mandantenübernahme, sondern allenfalls mit der Inkaufnahme eines künftigen Vertragsverstoßes des Klägers gegen das mit den Beklagten vereinbarte Wettbewerbsverbot, wie es ja auch rechtskräftig festgestellt wurde.

Der Senat sieht keinerlei Anhaltspunkte für eine sekundäre Darlegungslast des Klägers bezüglich der Umstände von Mandatsannahmen. Vielmehr gilt der vom BGH aufgestellte Grundsatz, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen (Zöller 32. Aufl. Vor § 284 Rn. 34 ff). Nur ausnahmsweise ist es zumutbar, im Rahmen der Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO - also im Rahmen des Bestreitens - eine Erklärung zu Verhältnissen zu verlangen, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Prozessgegners liegen. Dies aber auch nur dann, wenn schlüssige Indizien vorliegen, die für den bestrittenen Sachvortrag sprechen. Dies ist hier gerade nicht der Fall, da sich die Beklagten ausschließlich im Bereich der Vermutung bewegen und es sich bereits nicht um Tatsachen handelt, die völlig außerhalb ihres eigenen Wahrnehmungsbereichs liegen.

dd) Auch die von den Beklagten angeführte unentgeltliche Betreuung von Mandanten in der Sozietät rechtfertigt - soweit diese bewiesen werden konnte - keine außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses. Die kostenfreie Bearbeitung vereinzelter Mandate räumt der Kläger ein und verweist dabei auf verwandtschaftliche bzw. freundschaftliche Verhältnisse zu solchen Mandanten und den Umstand, dass ihm ein solches Vorgehen durchaus gestattet gewesen sei (vgl. Schriftsatz vom 27.07.2017 Bl. 3215 ff. d.A.). Die im Schriftsatz vom 12.10.2016 aufgelisteten Arbeiten, auf welche die Berufungsbegründung auf Seite 77 Bezug nimmt, können als erbracht unterstellt werden. Insoweit müssen die Zeuginnen Wi., Fa. und Lu. nicht vernommen werden. Selbst wenn der Kläger diese Arbeiten veranlasst und nicht abgerechnet haben sollte, rechtfertigt dies keinen fristlosen Ausschluss aus der Sozietät. Es ist durchaus nicht abwegig unter dem Gesichtspunkt der Akquise, kleinere Arbeiten für Mandanten auch einmal unentgeltlich zu erledigen, ohne gleich den von den Beklagten bemühten strafrechtlichen Vorwurf der Unterschlagung oder Untreue zu bemühen. Dies ist nicht grundsätzlich unzulässig, wie die Beklagten meinen. Auch vor der Einführung des § 4 Abs. 3 StBVV galt, dass eine niedrigere Vergütung als sie sich aus der VO ergab, grundsätzlich möglich war, begrenzt in zweifacher Hinsicht, nämlich durch das Verbot des unlauteren Wettbewerbs nach § 1 UWG und die Berufswidrigkeit nach Maßgabe des StBerG (Eckert/Winkler, 6. Aufl. 2017, StBVV § 4 Rn. 33). Die Beklagten kommen selbst zu einem entgangenen Honoraranspruch in Höhe von 2.685,00 € (Schriftsatz vom 12.10.2016 Seite 14). Auf die kostenlose Bearbeitung eines gesamten Mandates lässt dies nicht schließen. Selbst wenn die Gesellschafter das Unterlassen jeglicher unentgeltlicher Tätigkeit vereinbart hätten, ist dieser Betrag im Hinblick auf das Umsatzvolumen der Kanzlei so gering, dass auch bei Bekanntwerden vor dem 15.12.2003 keine außerordentliche Kündigung, sondern allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt gewesen wäre (§ 314 Abs. 2 BGB).

Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 14.07.2017 erneut auf die unentgeltlich bearbeiteten Mandate zurückgreifen, die der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 21.03.2006 eingeräumt hat, kann dies im Jahr 2017 nicht mehr als nachgeschobener Kündigungsgrund berücksichtigt werden, da der Kläger nach Ablauf von 11 Jahren seit Kenntniserlangung durch die Beklagten darauf vertrauen durfte, dass eine Kündigung hierauf nicht mehr gestützt werden würde (BGH Urteil vom 22.05.2012, II ZR 2/11).

Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, in diesem Zusammenhang die von den Beklagten im Schriftsatz vom 14.07.2017 weiteren benannten 47 Zeugen zu vernehmen. Der Beweisantrag war schon nicht ordnungsgemäß gestellt, da den Namen keine ladungsfähigen Anschriften beigefügt waren. Der Verweis auf das - zudem ungeordnete - Anlagenkonvolut B 68 ist nicht ausreichend. Zum einen ist das Gericht nicht verpflichtet, sich aus einem Anlagenkonvolut ladungsfähige Anschriften zusammen zu suchen. Zum anderen dürften diese 15 Jahre alten Anschriften zumeist veraltet sein. Zudem ist dieser Sachvortrag gemäß §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO verspätet erfolgt. Es wurde nicht nachvollziehbar vorgetragen, weshalb dieser Vortrag nicht bereits Jahre zuvor gemacht werden konnte, insbesondere, warum die vorgelegten Faxprotokolle in der Kanzlei der Beklagten - ohne Organisationsverschulden - bislang nicht auffindbar waren, sondern jetzt als „Zufallsfund“ aufgetaucht sind. Eine Verfahrensverzögerung wäre sicher verursacht worden, da das angefochtene Urteil ohne die beantragte weitere Beweisaufnahme ca. 6 Wochen später verkündet wurde.

Auch dem Antrag, „sämtliche bereits benannten Mitarbeiter der Kanzlei E.“ zu den in 2002 und 2003 erfolgten Bearbeitungen von Mandaten durch den Kläger außerhalb der Kanzlei zu vernehmen, musste das Landgericht nicht nachgehen. Es bestehen bereits Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Benennung der Zeugen, da es dem Gericht kaum zumutbar ist, aus 3200 Blatt Akten „bereits benannte Mitarbeiter“ herauszusuchen. Außerdem wurden die Mitarbeiter der Kanzlei, auch die Mitarbeiterinnen Fa. (verheiratete Kö.) und Fö., geb. Pr., am 30.09.2011 und am 17.02.2012 bereits vernommen, wobei auch „Heimarbeit“ des Klägers zur Sprache kam (vgl. Zeugin Vi. Bl. 1823 d.A., Zeugin Pr. Bl. 1911 d.A.). Allein der Umstand, dass die Zeuginnen den Verdacht der Beklagten nicht bestätigen konnten, ist nicht hinreichend, die Erforderlichkeit einer erneuten Vernehmung gemäß § 398 Abs. 1 ZPO zu begründen.

Die beantragte Gutachtenserholung zum Umfang dieser Arbeiten war damit entbehrlich.

Der von den Beklagten in diesem Zusammenhang wiederholt geäußerte Generalverdacht, der Kläger habe systematisch Einnahmen an der Sozietät vorbei erzielt, ist unbewiesen und beruht auf Vermutungen bzw. Rückschlüssen, die nicht geeignet sind, eine diesbezügliche Überzeugung des Gerichts zu stützen. Anderes ergibt sich gerade nicht aus der Aussage der Zeugin Vi. vom 30.09.2011 (Bl. 1821 ff d.A.). Sie konnte lediglich angeben, dass sie Mandanten im DATEV-System angelegt und auch wieder gelöscht habe, was grundsätzlich nicht ungewöhnlich sein dürfte, wenn ein Mandatsverhältnis beginnt oder beendet wird. Näheres dazu, was die Ursache dafür war, wer sie dazu angewiesen hatte und welche Mandanten betroffen waren, wusste sie nicht mehr.

c) Bei der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 380.035,22 € in Ziffer I. des angefochtenen Urteils, welche der Kläger hingenommen hat, hat es auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten zusätzlich gegen den Kläger geltend gemachten Forderung in Höhe von 70.299,72 € - beruhend auf der Abfindungsforderung von Dr. St. und Verfahrenskosten - sein Bewenden.

Zur Berechnung der Höhe des Auseinandersetzungsguthabens hat der Senat bereits im Urteil vom 15.07.2015 ausgeführt, dass die synchrone Kürzung von Praxiswert und Wettbewerbsverbot/Vertragsstrafe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht vertretbar ist und es sich hierbei um zwei möglicherweise wirtschaftlich, aber nicht im Regelungsgehalt korrespondierende Vereinbarungen handelt, die jeweils in vollem Umfang zur Anwendung kommen. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen voll umfänglich Bezug genommen.

Damit geht der Senat von einem Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 649.265,33 € aus (Vermögenswert: 51.861,81; Praxiswert: 597.403,52) ohne Berücksichtigung des Abfindungsguthabens Dr. St. sowie der Verfahrenskosten.

Der Betrag von 380.035,22 € setzt sich zusammen aus dem nach § 13 des Gesellschaftsvertrages zu berechnenden Auseinandersetzungsguthaben unter Berücksichtigung des Anteils des Klägers am Abfindungsguthaben Dr. St., sowie seines - berichtigten - Anteils an den Verfahrenskosten aus dem hierzu geführten Verfahren 21 O 3485/04. Auf die diesbezüglichen Berechnungen des Landgerichts im Urteil vom 26.06.2014, Seite 33 ff, und im Urteil vom 25.08.2017, Seite 22 f, wird Bezug genommen.

Der teilweise Ansatz des Abfindungsguthabens Dr. St. sowie der Verfahrenskosten sind dabei ebenso ein unselbstständiger Berechnungsposten des Auseinandersetzungsguthabens wie der Vermögenswert und der Praxiswert. Diese Feststellungen im Urteil des Landgerichts zur Berechnung der einzelnen Posten des Auseinandersetzungsguthabens entfalten keine Bindungswirkung. (BGHZ 119, 62,64; so bereits RG in RGZ 126, 239, 240).

Der mit der Widerklage für die Auseinandersetzung geltend gemachte Anspruch der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 70.299,72 €, basierend auf dem Anteil des Klägers am Abfindungsguthaben Dr. St, sowie seines Anteils an den Verfahrenskosten aus dem hierzu geführten Verfahren 21 O 3485/04, ist unbegründet.

Ob die Berechnung der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 28.11.2017, Seite 100/101, über eine noch zu berücksichtigende Gesamtforderung in Höhe von 64.137,44 €, die von der im Schriftsatz vom 01.08.2012 aufgestellten Berechnung in Höhe von 70.299,72 € abweicht, ohne dass der Antrag geändert worden wäre, zutrifft, kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, da angesichts des oben dargestellten klägerischen Gesamtanspruchs auf Auseinandersetzungsguthaben in jedem Fall ein Zahlungsanspruch in Höhe von 380.035,22 € verbleibt.

2. Soweit sich die Beklagten gegen die teilweise Abweisung ihrer Widerklage auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung einer Vertragsstrafe im angefochtenen Urteil wenden, hat ihre Berufung teilweise Erfolg. Die Beklagten haben einen Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 597.981,09 €. Weder ist eine Verdoppelung dieses Betrages noch eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB gerechtfertigt.

a) Hinsichtlich der Berechnung der Vertragsstrafe bleibt der Senat bei seiner Rechtsauffassung aus dem Urteil vom 15.07.2015 (Seite 23 ff), auf die Bezug genommen wird. Die Vertragsstrafe hat sich aus Sicht des Senats an einem geschätzten entzogenen Nettoumsatz für ein Jahr zu orientieren, den das Landgericht in weiterhin nicht zu beanstandender Weise mit 199.327,03 € angesetzt hat. Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2009 (Bl. 1602 d.A.) darauf geeinigt, dass für den „entzogenen Nettoumsatz“ gemäß Ziff. 15 des Gesellschaftsvertrages der den Beklagten entzogene Nettoumsatz unabhängig vom tatsächlichen klägerischen Umsatz maßgeblich sein soll. Folglich ist der entzogene Nettoumsatz Ergebnis einer Schätzung auf der Grundlage der gekündigten Mandate. Folgerichtig hat der Sachverständige auf der Grundlage des ermittelten Umsatzes 2003 den entzogenen Umsatz 2004 geschätzt (Bl. 946 d.A.). Die Beklagten haben - entsprechend dem Zwischenvergleich vom 18.09.2009 (Bl. 1603 d.A.) - zwei Listen zu den gekündigten Mandaten vorgelegt (Anlage 21 und 23 zum Sachverständigengutachten der Beguta Bl. 1197/1198 und 1245/1250 d.A.). Der Kläger hat eine Liste mit den von ihm übernommenen Mandaten vorgelegt (Anlage 19 zum Sachverständigengutachten der Beguta Bl. 1188/1193 d.A.). Bereinigt differieren die Listen der Parteien um 22 Mandate; 6 Mandatennummern entfallen wegen Zusammenfassungen. Im Rahmen dieser 22 Mandate lagen Umsatzangaben nach den Beklagtenlisten nur für 13 Mandanten vor (Bl. 814), deren Übernahme durch den Kläger bestritten und nicht erwiesen ist (Bl. 816).

Der von den Beklagten wiederholt geäußerte Verdacht, der Kläger habe systematisch Einnahmen an der Sozietät vorbei erzielt und somit mehr Umsatz entzogen als aus den Listen ersichtlich ist, ist unbewiesen (s.o. II, A, 1., b, dd am Ende). Der vom Landgericht festgesetzte Betrag liegt innerhalb der vom Sachverständigen angegebenen Wertunter- und -obergrenzen, ca. 20% über der Untergrenze, womit auch Unwägbarkeiten hinsichtlich der oben benannten 13 Mandanten hinreichend Rechnung getragen wurde. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von diesem Betrag abzuweichen.

b) Für eine Begrenzung der Vertragsstrafe auf weniger als 300% des entzogenen Nettoumsatzes sieht der Senat ebenfalls keine Rechtfertigung, da die Vertragsstrafe die Verletzung des Wettbewerbsverbotes sanktioniert. Die Vertragsstrafe beträgt deshalb das Dreifache eines Netto-Jahresumsatzes.

Nicht geteilt wird die Meinung der Beklagten, dass die Vertragsstrafe das Dreifache des zweijährigen Umsatzes betrage. Zwar lässt der Wortlaut von Ziff. 15 b) des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich beide Auslegungen zu. Vor diesem Hintergrund ist aber der Aussage des Zeugen Dr. St. besondere Bedeutung beizumessen, der angegeben hat, dass der Verlust eines Mandates abgegolten und dies mit insgesamt 300% angesetzt werden sollte. Dass diese 300% dann zweimal anfallen sollten, daran hatte der Zeuge auch auf wiederholte Nachfrage hin keine Erinnerung mehr bzw. konnte sich dies nicht vorstellen.

Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat nicht der Auslegung der Beklagten anzuschließen, wonach für jedes Geschäftsjahr, für welches das Wettbewerbsverbot gilt und vertragswidrig übernommene Mandanten betreut werden, die volle Vertragsstrafe anfällt und daher doch letztlich 600% des entzogenen Nettoumsatzes zu bezahlen seien. Der Senat sieht - auch im Hinblick auf das vorstehend dargestellte Ergebnis der Beweisaufnahme und den Wortlaut der Einigung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2009 (Bl. 1602 d.A.) - den inkriminierten Verstoß im Entzug des Mandanten und nicht in dessen wiederholter Betreuung. Daher wäre eine weitere Vertragsstrafe für das Jahr 2005 denkbar, wenn auch in diesem Jahr weitere Mandate entzogen worden wären. Insoweit läuft die 2-Jahresfrist nicht leer. Ein Entzug weiterer Mandate im Jahr 2005 haben die Beklagten nicht behauptet.

Für eine Anhörung des Beklagten zu 3) zu diesem Thema lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Ein Einverständnis des Klägers gemäß § 447 ZPO wurde nicht erteilt. Eine Vernehmung gemäß § 448 ZPO war unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht erforderlich. Der Beklagte zu 3) war bei der Einvernahme des Zeugen Dr. St. anwesend und erhielt in diesem Zusammenhang vom Gericht die Gelegenheit, sich selbst zur Höhe der Vertragsstrafe zu erklären (Bl. 1803 und 1805 d.A.) sowie dem Zeugen dementsprechende Vorhalte zu machen. Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan und auch gewährleistet, dass die Erwägungen beider Vertragsparteien in die Auslegung einfließen. Für eine nochmalige Vernehmung des Zeugen Dr. St. fehlen die Voraussetzungen des § 398 ZPO.

Damit ist vorliegend von einer Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Nettoumsatzes und damit von insgesamt 597.981,09 € auszugehen. Ein Vergleich der Höhe der Vertragsstrafe mit der Höhe des Auseinandersetzungsguthabens zur Beurteilung der Angemessenheit der Strafe verbietet sich mangels Vergleichbarkeit. Der wirtschaftliche Wert der Beteiligung an einer Gesellschaft ist ein objektiver und hat nichts mit der Sanktion für eine Vertragsverletzung zu tun.

c) Abweichend vom Landgericht hält der Senat eine Kürzung dieser Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB für nicht gerechtfertigt.

aa) Bei der Beurteilung, ob eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch ist, ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse in Betracht zu ziehen (§ 343 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vereinbarung ist nicht auf allgemeine Verhältnismäßigkeit oder Angemessenheit hin zu überprüfen. Die Angemessenheit der verwirkten Vertragsstrafe richtet sich wegen ihres Sanktionscharakters primär nach Schwere und Ausmaß der Vertragsverletzung und nach der Gefährlichkeit für den Gläubiger. Zusätzlich kommt in Betracht die wirtschaftliche Lage der Parteien, was jedoch in erster Linie bei Arbeitnehmern von Gewicht ist. Weiterhin sind - je nach dem Sinn und Zweck des konkreten Strafversprechens - die Höhe des möglichen und des eingetretenen Schadens, der Grad des Verschuldens des Schuldners sowie das Interesse, weitere Verletzungshandlungen zu verhindern, zu beachten. Von Bedeutung kann der Umstand sein, dass der Schaden auch bei Vertragstreue des Schuldners eingetreten wäre. Die Beweislast für eine Unverhältnismäßigkeit trägt der Schuldner.

Streitig ist, welcher Zeitpunkt der Beurteilung, ob eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch ist, zugrunde zu legen ist. Als maßgebende Zeitpunkte kommen in Betracht: Die Vereinbarung der Vertragsstrafe, ihre Verwirkung, das Geltendmachen durch den Gläubiger und der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Prozess. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Festlegung verzichtet. Da jedoch die richterliche Kontrolle erst anhand des gesamten Prozessstoffs erfolgt, sollte wohl richtigerweise auf den letztgenannten Zeitpunkt abgestellt werden (vgl. insgesamt MüKoBGB/Gottwald BGB § 343 Rn. 17-19, beck-online m.w.Nw.).

bb) Diese Grundsätze hat das Landgericht zunächst zutreffend erkannt und herausgearbeitet. Jedoch kann sich der Senat den hierzu vorgenommenen Wertungen nicht in vollem Umfang anschließen und sieht Fehler im Ermessensgebrauch.

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Landgerichts, Ausmaß und Schwere der klägerischen Vertragsverletzung seien lediglich durchschnittlich, weil der Kläger nicht nachweisbar auf Mandanten hinsichtlich eines Wechsels eingewirkt habe. Dabei wurde verkannt, dass der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge nicht nur im Einzelfall gegen das bestehende Wettbewerbsverbot verstoßen, sondern in relativ kurzer Abfolge zumindest 338 Mandanten übernommen hat. Er hat mit diesem Wettbewerbsverstoß auch gerechnet, da ansonsten seine von ihm nicht bestrittene Nachfrage bei der Steuerberaterkammer, ob er auch als Angestellter des Drittwiderbeklagten dem vertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, keinen Sinn machen würde. Er hat also in dem Bewusstsein gehandelt, den Beklagten Schaden zuzufügen. Diese Handlungsweise des Klägers war für die Beklagten durchaus gefährlich, da der Bestand der Zweigstelle Er. insgesamt - im Ergebnis mit Erfolg - angegriffen wurde.

Dem kann entgegen der Meinung des Landgerichts nicht entgegen gehalten werden, dass der Kläger sein Auseinandersetzungsguthaben nicht fristgerecht erhalten hat, sondern einklagen musste und damit in eine wirtschaftliche Zwangslage geriet. Die Verletzung der einen Vertragspflicht rechtfertigt nicht eo ipso die Verletzung einer anderen Vertragspflicht und räumt dem Kläger auch kein Selbsthilferecht ein. Der Kläger hatte weder ein rechtliches noch ein schützenswertes Interesse daran, das wirksam vereinbarte Wettbewerbsverbot zu brechen.

Da dem Kläger kein Berufsausübungsverbot auferlegt war, erscheint die Heranziehung von Art. 12 GG eher fernliegend. Das vom Landgericht insoweit herangezogene Urteil des LAG Niedersachsen vom 15.09.2011, AZ: 7 Sa 1908/10, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Der Kläger wurde nicht infolge einer unangemessen hohen Vertragsstrafe davon abgehalten, sein grundgesetzlich geschütztes Recht auf freie Berufswahl auszuüben. Er sollte nur einen bestimmten Mandantenstamm nicht betreuen.

Überbewertet hat das Landgericht die Frage der Höhe des bei den Beklagten eingetretenen bzw. nicht eingetretenen Schadens. Für die Sicherung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung steht eindeutig der Zweck der Vertragsstrafe, Wettbewerbsverstöße zu verhindern, im Vordergrund; die Sicherung von Schadensersatzansprüchen stellt insoweit nur einen Nebenzweck dar (BGH, NJW 1970, 1967), der dementsprechend weitgehend vernachlässigt werden kann (BGH NJW 1983, 941, beck-online). Eine weitere Beweisaufnahme hierzu, insbesondere die Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, wie von den Beklagten auf Seite 40 ff der Berufungsbegründung beantragt, hält der Senat daher nicht für erforderlich.

Die Frage, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn der Kläger nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hätte, ist rein hypothetischer Natur und auch durch Beweisaufnahmen nicht weiter aufklärbar. Es handelt sich hierbei um die höchstpersönliche Entscheidung der einzelnen Mandanten, wobei die mit einem Kanzleiwechsel verbundenen Unbequemlichkeiten durchaus Gewicht haben mögen, wenn nicht der Wechsel zum bisherigen Berater möglich ist.

Auch die wirtschaftliche Lage der Parteien, insbesondere die des Klägers, rechtfertigt derzeit keine Herabsetzung der Vertragsstrafe. Aktueller Vortrag des Klägers zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt nicht vor. Er trägt die Beweislast für eine Unverhältnismäßigkeit der Vertragsstrafe. Im Schriftsatz vom 12.10.2016 (Bl. 3061/3070 d.A.) wurde insoweit lediglich Bezug genommen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 31.10.2005. Einer Vertragsstrafe in Höhe von 597.981,09 € stünde zudem aufrechenbar ein Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 380.035,22 € gegenüber, was das Landgericht bei seiner diesbezüglichen Würdigung völlig außer Acht gelassen hat.

Die Gesamtabwägung des Landgerichts auf Seite 35 des Urteils ist somit in diversen Punkten fehlerhaft und kann eine Kürzung der Vertragsstrafe nicht tragen.

3. Soweit sich die Beklagten gegen die Abweisung der von ihnen geltend gemachten Auskunftsansprüche im angefochtenen Urteil wenden, hat ihre Berufung keinen Erfolg.

a) Auskunftsanspruch gemäß Ziffer II.c)1. der Anträge:

Diese Auskunft ist erteilt. Hinsichtlich Bi. Ludwig wurde Auskunft in der mit Schriftsatz vom 26.09.2006 übersandten Liste (Anlage 19 zum Sachverständigengutachten, Bl. 1188/1193 d.A.) erteilt. Hinsichtlich der Mandanten Ra. J., Ra. J. GmbH, Ra. M1. und Ra. M1. GmbH wurde Auskunft im Schriftsatz des Klägers vom 21.03.2006 (Bl. 425/430 d.A.) erteilt.

Hinsichtlich der Mandantin Br. We. fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft. § 15c des Gesellschaftsvertrages greift nicht ein. Dort wird Auskunft geschuldet für Leistungen, die vom Wettbewerbsverbot erfasst werden. Das Wettbewerbsverbot gilt aber erst im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters (§ 15a des Gesellschaftsvertrages). Begehrt wird Auskunft wegen Schenkungssteuer, Hofübergabe und Besprechungen mit dem Finanzamt im Jahr 2001 und Januar 2002. Dies ist ein Zeitraum, der 2-3 Jahre vor dem Ausscheiden des Klägers liegt. Zudem ist der Klageantrag unbestimmt. Es ist nicht ersichtlich, welche Auskunft über dieses Mandat begehrt wird und weshalb sich die Beklagten die entsprechenden Informationen nicht im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebs verschaffen können.

b) Für den Antrag Ziffer 2 ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, greift § 15c des Gesellschaftsvertrages nicht ein.

c) Die Anträge Ziffer 3 und 4 sind, nachdem Auskunft erteilt ist bzw. kein Auskunftsanspruch besteht, unzulässig. Im Übrigen unterliegen aus einer solchen Auskunft resultierende Schadensersatzansprüche zwischenzeitlich der absoluten Verjährung, worauf sich der Kläger auch beruft.

d) Der Auskunftsanspruch Ziffer III ergibt sich ebenfalls nicht aus § 15c des Gesellschaftsvertrages, da es sich um Mandate zum Zeitpunkt der Zugehörigkeit des Klägers zur Sozietät handelt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit ein Auskunftsanspruch gemäß §§ 713, 666 BGB in Betracht kommen könnte, scheitert dieser jedenfalls an der absoluten Verjährung hieraus möglichweise resultierender Schadensersatzansprüche.

e) Gleiches gilt für den Auskunftsanspruch unter Ziffer IV.

Auf die vorstehende Beurteilung der Auskunftsansprüche hat der Senat mit Verfügung vom 06.07.2018 hingewiesen. Diesen Ausführungen sind die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.08.2018 nicht entgegen getreten, sondern haben nur auf ihre Berufungsbegründung Bezug genommen.

4. Soweit sich die Beklagten gegen die Abweisung ihrer Drittwiderklage im angefochtenen Urteil wenden, hat ihre Berufung ebenfalls keinen Erfolg.

Weder dem Kläger noch dem Drittwiderbeklagten konnte wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des UWG oder ein unlauteres deliktisches Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen nachgewiesen werden. Demzufolge kann dem Drittwiderbeklagten auch nicht vorgeworfen werden, einem unlauteren Wettbewerbsverstoß des Klägers Vorschub geleistet zu haben.

a) Der Drittwiderbeklagte hat sich an keinem unlauteren Wettbewerbsverstoß des Klägers beteiligt. Dem Kläger konnte kein unlauterer Wettbewerbsverstoß nachgewiesen werden.

Nur wenn auf Seiten des Klägers ein unlauterer Wettbewerbsverstoß hätte festgestellt werden können, der letztlich im Zusammenhang mit einer Kooperationsvereinbarung mit dem Drittwiderbeklagten stand, hätte auch dieser wettbewerbsrechtlich als Störer angesehen werden müssen, sofern er sich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Kläger und in Kenntnis der die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umstände an dessen Wettbewerbsverstoß beteiligt und diesen für sich ausnutzt hätte (vgl. BGH vom 22.02.1990, I ZR 78/88, TZ 45 nach juris).

Ein wettbewerbswidriges Verhalten des Klägers ist jedoch nicht nachgewiesen.

Allein die Übernahme wechselwilliger Mandanten begründet noch nicht zugleich ein unlauteres Verhalten im Sinne von §§ 1, 4 UWG. Das Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn besondere Unlauterkeitsmomente hinzukommen (OLG Brandenburg vom 13.09.2005, 6 U 158/04). Dies ist hier nicht der Fall bzw. nicht nachgewiesen.

Dem Kläger konnte nicht nachgewiesen werden, dass er Rundschreiben an die Mandanten versandt, aktiv und systematisch Mandanten abgeworben oder selbst Kontakt zu den Mandanten aufgenommen hätte, um diese zu einem Wechsel zu bewegen. Auch die Verwendung von Adressenmaterial, auf das er während seiner Tätigkeit in der Sozietät mit den Beklagten Zugriff hatte, wurde nicht nachgewiesen. Auf die vorstehenden Ausführungen hierzu wird Bezug genommen.

Entgegen der Meinung der Beklagten war ein solches Verhalten auch nicht zwingend erforderlich, um dem Kläger den vertraglichen Wettbewerbsverstoß zu ermöglichen.

Der Kläger hat, was ihm nach dem Gesellschaftsvertrag nicht untersagt war, seine Tätigkeit als Steuerberater lediglich in enger räumlicher Nähe zur vormaligen Kanzlei fortgesetzt und dies öffentlich kundgetan (vgl. Anlage B 35). In einem überschaubaren Bereich wie der Gemeinde Er. war damit zu rechnen, dass die meisten Mandanten ihrem früheren Berater nachfolgen würden. Aus eben diesem Grund werden vertragliche Wettbewerbsverbote in der Regel - wie hier aber nicht - mit räumlichen Beschränkungen verbunden. In der folgenden Übernahme der Mandanten liegt ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot, weshalb auch eine Vertragsstrafe auszusprechen war. Unlauter ist dieses Verhalten deshalb noch nicht.

Selbst wenn der Drittwiderbeklagte und der Kläger ihre Zusammenarbeit in Kenntnis des vertraglichen Wettbewerbsverbots und in der Hoffnung, dieses durch ein Anstellungsverhältnis umgehen zu können, sowie in der Absicht, das Verbot zu missachten und die Vertragsstrafe zu riskieren, vereinbart haben sollten, sind sie damit noch nicht unlauter in fremde Vertragsbeziehungen eingedrungen, da sie nicht nachweisbar auf die Wechselentscheidung der Kunden Einfluss genommen, sondern nur einen räumlichen und zulässigen Vorteil genutzt haben. Die Illoyalität gegenüber den Beklagten wird durch die Vertragsstrafe sanktioniert. Die hierzu ergangene und von den Beklagten zitierte Rechtsprechung betrifft Arbeitnehmer und nicht gleichberechtigte Gesellschafter; sie ist daher nicht ohne weiteres übertragbar.

Auch eine inszenierte Irreführung der Mandanten darüber, wer nun das Mandat verantwortlich führt, ist nicht ersichtlich. Die Mandanten wussten jedenfalls, dass sie den bisherigen Mandatsträger verlassen und kündigen müssen, um den Kläger als Berater behalten zu können. Ob der neue Vertrag mit dem Kläger direkt oder über den Drittwiderbeklagten zustande kommt, ist für die Vertragsverletzung gegenüber den Beklagten ohne Belang.

Ob der Kläger und/oder der Drittwiderbeklagte bereits zum Wechsel entschlossenen Mandanten bei der Formulierung ihrer Mandatskündigung gegenüber den Beklagten behilflich waren, kann dahinstehen. Daher kommt es auf möglicherweise gleichlautende Kündigungsschreiben nicht an. Dass auf diese Art und Weise auf die Wechselentscheidung im Sinne einer aktiven Abwerbung Einfluss genommen worden ist, konnten die Beklagten nicht beweisen.

Die Chronologie der Aufforderung, die elektronischen Daten von Mandanten zur Übertragung freizugeben, und dem Eingang der Kündigung hiervon betroffener Mandanten bei den Beklagten lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger unter Bruch seiner Verschwiegenheitspflicht Mandantendaten an einen fremden Berufsträger (den Drittwiderbeklagten) weitergegeben hat. Vielmehr ist naheliegend, dass das neue Mandat - wie vom Kläger und vom Drittwiderbeklagten vorgetragen - an den Drittwiderbeklagten jeweils bereits erteilt war. Eine kurzfristige Überschneidung der Mandate ist bei einem Wechsel des Mandatsträgers weder ungewöhnlich noch verboten.

Die von den Beklagten zitierten Rechtssätze anderer obergerichtlicher Entscheidungen zu unlauteren Wettbewerbsverstößen - insbesondere in der Berufungsbegründung vom 28.11.2017, Seite 142 ff. - sind daher schon mangels der Vergleichbarkeit im Sachverhalt nicht übertragbar. Im Widerspruch zu anderen Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof sieht sich der Senat nicht. Vielmehr wird der vorliegende Einzelfall an der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung gemessen.

b) Eigene, vom Verhalten des Klägers unabhängige, unlautere geschäftliche Handlungen des Drittwiderbeklagten im Sinne der Bestimmungen des UWG sind nicht ersichtlich.

Ebenso wenig liegt ein Eingriff des Drittwiderbeklagten in den Betrieb der Beklagten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vor, der diesbezüglich auch Angehörige freier Berufe schützt. Der Unternehmer als solcher ist keineswegs generell deliktsrechtlich gegen Einbrüche in seinen Kundenkreis geschützt, sondern erst dann, wenn das Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände erfüllt (BGH NJW 1999, 279/282). Zum Fehlen solcher Umstände wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

B)

Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

Der Kläger begehrt die Abweisung der Widerklage, da er keine Vertragsstrafe schulde.

Dazu, dass und in welcher Höhe den Beklagten ein Anspruch auf Vertragsstrafe zusteht, wird Bezug genommen auf die vorstehenden Ausführungen unter II. A 2.. Das Einfordern der Vertragsstrafe durch die Beklagten ist nicht infolge eigenen vertragsbrüchigen Verhaltens gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich und unbegründet.

Im Einzelfall kann die Berufung auf eine Vertragsklausel eine unzulässige Rechtsausübung darstellen (BGHZ 33, 216, 219; Fischer BB 1957, 481, 486). Der Einwand greift durch, wenn die Berufung auf die Vertragsklausel mit Rücksicht auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles als ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben anzusehen ist. Diese Grundsätze gelten auch für Vertragsstrafenversprechen (Bötticher ZFA 1970, 3, 24). Dabei müssen der Zweck der Vertragsstrafe und der sich aus den §§ 339 ff. BGB ergebende Schuldnerschutzgedanke berücksichtigt werden. Auf ein Verschulden des Versprechenden kommt es nicht an (RGZ 147, 228, 232; BGH Urt. v. 27. Januar 1955 - II ZR 306/53 - LM BGB § 407 Nr. 3). Ist der Schuldner aber durch das Verhalten des Gläubigers veranlasst, vertragswidrig zu handeln, so steht dem Gläubiger die Vertragsstrafe unter Umständen nicht zu (RGZ 147, 228, 233; BGH, Urteil vom 23. März 1971 - VI ZR 199/69 -, Rn. 10 - 11, juris).

Solche besonderen tatsächlichen Verhältnisse liegen hier nicht vor. Weder die außerordentliche Kündigung der Beklagten noch deren Weigerung, ein Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen, rechtfertigt den Vorwurf, die Berufung auf die Wettbewerbsklausel und das Vertragsstrafenverlangen seien rechtsmissbräuchlich.

Der Kläger selbst war derjenige, der seinen Austritt aus der Gesellschaft als Erster betrieben hat. In einem Gespräch am 14.11.2003 kündigte er seinen Anteil an der Sozietät zunächst mündlich und dann mit persönlich übergebenem Schreiben vom 02.12.2003 (K 3) nochmals schriftlich zum 31.12.2003. Die letztendlich von den Beklagten nach den zwischen den Parteien eskalierenden Unstimmigkeiten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 15.12.2003 zum selben Tag hat somit den vom Kläger geplanten Austritt aus der Gesellschaft lediglich um zwei Wochen beschleunigt. Dass damit nennenswerte Verdiensteinbußen einhergegangen wären, behauptet auch der Kläger nicht.

Auch in Verbindung mit der Verweigerung der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat das Wettbewerbsverbot in seiner praktischen Auswirkung den fristlos aus der Gesellschaft ausgeschlossenen Kläger nicht unbillig in der Verwertung seiner Arbeitskraft beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 23. März 1971 - VI ZR 199/69 -, Rn. 12, juris). Nach den Angaben des Drittwiderbeklagten im Zeugenstand hat ihm der Kläger bereits im Dezember 2003 von seinen beruflichen Schwierigkeiten in der Sozietät erzählt. Der vorgelegte Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten datiert sodann vom 31.01.2004, sieht eine erste Laufzeit von 5 Jahren und monatliche Bezüge in Höhe von 5.000,00 € vor. Damit war der Kläger in der Lage seine Arbeitskraft zu verwerten. Die wohl gleichzeitig nach den Bekundungen des Drittwiderbeklagten in seiner Vernehmung in Aussicht genommene Umsatzsteigerung der neuen Kanzlei durch die wettbewerbswidrige Betreuung von Mandanten der vormaligen Sozietät ist nicht schutzwürdig im Sinne des § 242 BGB.

III.

Der Senat folgt der Entscheidung des Landgerichts zu den Zinsen. Die Berufungsbegründung führt hierzu nichts aus. Auf die Begründung des Landgerichts im angefochtenen Urteil, Seite 40, wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 97 ZPO.

Die Abänderung der Kostenentscheidung in erster Instanz ist dem Umstand geschuldet, dass sich das Obsiegen der Beklagten und Widerkläger gegenüber dem Kläger und Widerbeklagten um den Betrag von 398.654,06 € erhöht. Im Übrigen folgt der Senat der Kostenberechnung des Landgerichts, deren Systematik auch für die Kosten des Berufungsverfahrens gilt, in vollem Umfang.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Soweit die Beklagtenseite im Rahmen einer möglichen Haftung wegen unlauteren Wettbewerbs auf Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen hinweist, wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. A 4.a Bezug genommen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

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Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 57 Allgemeine Berufspflichten


(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung


(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Proze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung


(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit fe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger


(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 723 Kündigung durch Gesellschafter


(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti

Zivilprozessordnung - ZPO | § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag


Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 273 Vorbereitung des Termins


(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere1.den Parteien die Ergänzung oder E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen


Das Zeugnis kann verweigert werden:1.über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;2.über

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 33 Inhalt der Tätigkeit


Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 343 Herabsetzung der Strafe


(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht blo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter


Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 4 Vereinbarung der Vergütung


(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss 1. das Schriftstück al

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Tenor  I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 380.035,22 EUR zuzüglich Zinsen aus 121.524,56 EUR in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.02.2004, weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 121.524,56 E

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Tenor

 I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 380.035,22 EUR zuzüglich Zinsen aus 121.524,56 EUR in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.02.2004, weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 121.524,56 EUR seit dem 01.02.2005 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 121.524,56 EUR seit dem 01.02.2006 zu bezahlen sowie aus 15.462,40 EUR ab dem 11.08.2012.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagten und Widerkläger 199.327,03 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 22.10.2005 zu bezahlen.

Im Übrigen werden die Widerklagen abgewiesen.

III. Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

IV.  Die Beklagten und Drittwiderkläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und Widerbeklagten tragen die Beklagten und Widerkläger 80 %. In Höhe von 20 % trägt der Kläger und Widerbeklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst. 

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und Widerkläger trägt der Kläger 12 %. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten, Widerkläger und Drittwiderklägerin in Höhe von 88 % tragen diese selbst.

Die Gerichtskosten für die Berufungsinstanz werden niedergeschlagen, § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 12 %. Die Beklagten, Widerkläger und Drittwiderkläger tragen von den Gerichtskosten 88 %.

V. Das Urteil ist für alle Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert wird auf 2.678.559,70-- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche nach beendeter Zusammenarbeit als Steuerberater in einer BGB-Gesellschaft. Der Kläger ist aus der damals noch aus drei Steuerberatern bestehenden Sozietät, die er mit den Beklagten bildete, um die Jahreswende 2003 ausgeschieden. Im Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass der ausscheidende Gesellschafter einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben erhält, der auch den Mandantenstamm abgilt. Gleichzeitig war im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass der ausscheidende Gesellschafter innerhalb einer Frist von 2 Jahren keine Mandanten der Gesellschaft betreuen darf. Die Beklagten als verbleibende Gesellschafter haben dem Kläger kein Auseinandersetzungsguthaben ausbezahlt, dazu sahen sie sich berechtigt. Der Kläger hat entgegen dem Wortlaut des Wettbewerbsverbots Mandanten der Gesellschaft betreut. Es kam zum Rechtsstreit, der am 26.06.2014 mit folgendem Endurteil endete:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 385.112,82 € zuzüglich Zinsen aus 121.524.56 EUR in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 01.02.2004, weitere Zinsen in Höhe von 5% über EZB aus 121.524,56 EUR seit 01.02.2005 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 121.524,56 EUR seit 01.02.2006 zu bezahlen, sowie aus 20.540,- EUR ab 11.08.2012.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagten und Widerkläger 199.327,03 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit 22.10.2005 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Drittwiderklage wird abgewiesen.

4. Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und von den Gerichtskosten 13%. Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten. Die Beklagten tragen von den Gerichtskosten 87% und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 78%.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

5. Das Urteil ist für alle Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 2.397.384,50 EUR festgesetzt.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger hat keine Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht München entschied am 15.07.2015:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 26.04.2014, Aktenzeichen 22 O 412/04 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.

Der Kläger hält die nunmehr von den Beklagten verlangte Vertragsstrafe für sittenwidrig (SS vom 02.05.2016) und verweist darauf, dass der Kläger eine fünfköpfige Familie unterhalten müsse, bei einem - theoretischen - Betrag der Vertragsstrafe von 597.981,09 EUR dafür dann 10 Jahre arbeiten müsse. Beim Gesellschaftsvertrag handle es sich um AGB, so dass die Klausel gem. § 305 ff BGB ohnehin unwirksam sei. Jedenfalls aber sei sie herabzusetzen, wie bereits mit SS vom 31.20.2005 beantragt (2784).

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten - habe es erhebliche persönliche Differenzen gegeben, dieser habe dem Kläger vorgehalten, er mache in E. „Scheiß“ und sein „bauernhaftes Auftreten“ schade der Kanzlei. In der Kanzlei seien erheblich Geschäfte getätigt worden, die der Gewerbesteuerpflicht unterlagen, die Beklagten seien auch nachhaltig gewerblich tätig geworden (2788). Die Beklagten könnten also überhaupt keine Vertragsstrafe verlangen. Sämtliche Auskunftsansprüche seien längst verjährt, hilfsweise nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

Der Kläger beantragte zuletzt,

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 385.112,82 Euro zuzüglich Zinsen aus 121.524,56 Euro in Höhe von 5% über den Basiszinssatz seit 01.02.2004,

weitere Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 121.524,56 Euro seit dem 01.02.2005 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins aus 121.524,56 Euro seit 01.02.2006 zu bezahlen sowie aus 20.540,- Euro ab 11.08.2012.

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten, Widerkläger und Drittwiderkläger beantragten zuletzt,

die Klage abzuweisen, den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an die Widerkläger gesamtverbindlich 1.856.135.15 Euro, der Widerbeklagte darüber hinaus einen Betrag von 70.299,72 Euro jeweils zuzüglich 5% über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

den Kläger und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen,

I. Auskunft über seine oder durch den Drittwiderbeklagten geschuldete Steuerberaterleistungen gem. § 33 und 57 Abs. 3 StBerG gegenüber den Mandanten - die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers Mandanten der Beklagten zu 1) sind, zu erteilen,

insbesondere Auskunft zu erteilen über das Mandat - wegen Schenkungssteuer, Hofübergabe und Besprechung mit dem Finanzamt am 19.04.2001, am 27.04.2001, 28.01.2002,

II. die Überprüfung der Angaben zu Antrag 1 auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch einen von ihr zu bestimmenden Berufsangehörigen vornehmen zu lassen,

III. nach Auskunftserteilung für den Fall eines jeden Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe zu bezahlen, die mit 300% des der Gesellschaft entzogenen Nettoumsatzes zu bewerten ist

IV. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) Schadensersatz in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen.

den Kläger zu verurteilen:

Auskunft zu erteilen über die Steuerberatungsleistungen gegenüber denjenigen Personen, die im Zeitpunkt seiner Zugehörigkeit zur Beklagten zu 1) und ihm Leistungen erhalten haben, insbesondere über Leistungen gegenüber -, sowie Schriftstücke hierzu über vollständig vorzulegen (Mandantenakten, etc).

den Kläger zu verurteilen,

Auskunft zu erteilen über die Steuerberaterleistung gegen denjenigen Personen, die im Zeitpunkt seiner Zugehörigkeit zur Beklagten zu 1) von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) und ihm Leistungen erhalten haben, insbesondere über Leistungen - Der Drittwiderbeklagte beantragte Abweisung der Drittwiderklage.

Die Beklagten sind der Meinung, in ihre Berechnung zu Lasten des Klägers Verfahrenskosten von 75.000 € einsetzen zu können, zu den näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 10.10.2016 Bezug genommen (S. 3 ff.).

Die Beklagten beanstanden hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers, dass dieser Leistungen im Jahre 2003 nicht vollständig abgerechnet habe. (SS vom 19.07.2016, Bl. 2952 d.A.) Hierbei handle es sich um Leistungen, die der Kläger für die Mandanten - (Gesamtwert: 12.668,76 EUR) erbracht habe. Nachdem Lohnsteuerdaten des Klägers durch die Zeugin - nicht erfasst worden seien, stehe nunmehr fest, dass der Kläger auch diese Mandanten betreut und den Umsatz entzogen habe. Sie sind der Auffassung, dass der Kläger auch die Umsätze für das Jahr 2005 nennen müsse.

Die Beklagten behaupten im Schriftsatz vom 11.08.2016, hinsichtlich des Mandaten - sei zum Stand 31.12.2002 die Steuererklärung samt Jahresabschluss gefunden worden. Hier seien auch Bonzettel der Mitarbeiterin - für den 02., 03.und 08.07.2003 gefunden worden. Man habe dann dem Mandanten die Arbeiten in Rechnung gestellt und die Antwort erhalten, es sei kein Auftrag für 2002 erteilt worden. Das stimme allerdings nicht. Die Daten, die dann beim Finanzamt eingereicht worden seien, hätten mit den Daten aus der Kanzlei übereingestimmt, so dass damit bewiesen sei, dass zwar Leistungen für den Mandanten in der alten Kanzlei erbracht, aber durch den Kläger dann erst später im eigenen Namen abgerechnet worden seien. Das stelle ein Untreue dar (SS vom 11.08.2016. 2972).

Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger habe Grund zur ausserordentlichen Kündigung dadurch gegeben, weil er unentgeltliche Arbeiten ausgeführt und damit die anderen Gesellschafter „betrogen“ habe ( SS vom 10.10.2016, SS vom 11.04.2017, S. 4).

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sind die Beklagten der Meinung, der Kläger, der die Mandatsbeziehungen zu diesen Personen bestritten habe, habe dazu bis heute keine Auskunft erteilt.

Hinsichtlich der Haftung des Drittwiderbeklagten verweisen die Beklagten ergänzend und erneut darauf (SS vom 19.07.2016), dass dieser die Daten der Mandanten bei ihnen angefordert habe, bevor die ausdrücklichen Kündigungen der Mandanten bei ihnen eingegangen seien. Darauf wollen sie schließen, dass unter Verstoß gegen die Steuerberaterordnung der Kläger dem Drittwiderbeklagten diese Daten zur Verfügung gestellt habe. Im übrigen sind die Beklagten der Meinung, sei eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Jahresumsatzes geschuldet, man müsse keinen Geschäftswert ausgleichen, der Drittwiderbeklagte habe sich wegen eines unerlaubten Wettbewerbs schadensersatzpflichtig gemacht.

Die Beklagten sind der Ansicht, auf die tatsächliche Höhe eines Schadens komme es überhaupt nicht an, wenn eine Vertragsstrafe vereinbart sei (SS vom 10.10.2016). Auf die rechtlichen Ausführungen dazu wird ausdrücklich Bezug genommen.

Im Schriftsatz vom 16.03.2016 (Bl. 2740/2749) haben die Beklagten einen umfangreichen Beweisantrag formuliert. Auf den Schriftsatz wird ausdrücklich Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen - im Termin vom 23.06.2016, durch uneidliche Einvernahme der Zeugen - im Termin vom 30.06.2016. Im Termin vom 01.07.2016 wurde der Zeuge - uneidlich vernommen, außerdem gaben die Beklagten und der Kläger noch persönlich Erklärungen ab. Im Termin vom 18.08.2016 wurden die Zeugen - uneidlich vernommen. Im Termin vom 19.08.2016 wurde der Sachverständige - mündlich angehört. Der Sachverständige hat unter dem 08.12.2015 und 23.06.2015 schriftliche Gutachten erstellt (Bl. 2686/2697 und Bl. 2794 ff.) Im Termin vom 03.08.2017 wurden die Zeugen - und - uneidlich vernommen.

Es kam zu einem Zwischenstreit, das Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugin - betreffend. Das Zwischenurteil des Landgerichts vom 18.11.2016 wurde durch den die Beschwerde der Beklagten zurückweisenden Beschluss des OLG München vom 07.02.2017 (Bl. 3124 d.A.) rechtskräftig.

Gründe

Es blieb bis auf eine Kürzung der Auseinandersetzungsansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten um 5.077,60 € (siehe unten Ziff. IV.) bei den Zahlbeträgen aus dem Urteil vom 26.06.2014. Die Beklagten konnten weder durch die einvernommenen Zeugen (siehe unten Ziff. I) noch durch sonstige Beweismittel (siehe unten Ziff. II) nachweisen, dass der Kläger Mandaten aktiv abgeworben hat. Daran scheiterten auch die Ansprüche gegen den Drittwiderbeklagten (siehe unten Ziff. III.). Die Anpassung der Vertragsstrafe (siehe unten Ziff. V) gem. § 343 BGB führte zu dem Ergebnis, dass die Beklagten nur den einjährigen entzogenen Umsatz verlangen können. Auskunftsansprüche (siehe unten Ziff. VI) bestehen nicht, da der Kläger erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben hat.

I. Einvernahme der Mandanten

1. Ergänzende Beweisaufnahme

Auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme ist der durch die Beklagten zu führende Beweis, wonach der Kläger alleine oder zusammen mit dem Drittwiderbeklagten Mandanten aktiv angesprochen und damit abgeworben haben soll, nicht gelungen. Daran ändert auch die Wertung der Beklagten im Schriftsatz vom 11.04.2017 (S. 8), es habe „dreiste Lügen einigen Mandanten“ gegeben. Das Beweisergebnis mag den Beklagten nicht gefallen, deshalb ist es aber nicht falsch. Sämtliche Zeugen machten ausnahmslos auf das Gericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Die Aussagen der zweifellos aussagetüchtigen Zeugen waren von dem Bemühen gekennzeichnet, dem Gericht durch die Angaben bei der Wahrheitsfindung zu helfen. Es gab, auch wenn die Beklagten das anders sehen, keinerlei Hinweise auf Absprachen oder kollusives Zusammenwirken der Zeugen mit dem Kläger. Es verbietet sich bei nüchternen Betrachtung, die Zeugen insgesamt in die Nähe kriminellen Verhaltens zu rücken, weil es eine Art Schweigekomplott zu den Umständen des Wechsels gegeben haben solle.

Es ist vielmehr das Ergebnis der Einvernahme der Zeugen sowohl nach als auch vor dem Urteil vom 24.06.2014, dass es keine aktiven Abwerbungen durch den Kläger und/oder den Drittwiderbeklagten gab. Es ist also nicht nur der Beweis der Beklagten gescheitert, sondern das Gericht ist sogar vom Gegenteil überzeugt.

2. Zu den einzelnen Aussagen:

Der Maurermeister - erklärte in seine Einvernahme am 23.06.2016, er habe das Mandat bei den Beklagten nur deshalb gekündigt, weil der Kläger dort nicht mehr war. Erfahren habe er das durch Telefonate mit der Kanzlei der Beklagten, wo er eine entsprechende Auskunft erhalten habe, und zwar erst beim zweiten Anruf. Er bestätigte auch, dass der Kläger ihm, der zum Wechsel entschlossen war, bei der Formulierung des Kündigungsschreibens geholfen habe.

Der Glasermeister - berichtete am gleichen Tag, er sei immer von Herrn - betreut worden. Er habe nur gewechselt, weil er weiter von Herrn - betreut werden wollte. Ein Abwerbungsgespräch, wie es die Beklagten vermuteten, schloss der Zeuge glaubwürdig aus.

Der Werkzeugmacher - berichtete am 23.06.2016 von erheblichen Schwierigkeiten bei Wechsel des Steuerberaters. Der Zeuge legte Schreiben an die Steuerberaterkammer vom 19.02.3004 vor (Bl. 2876), in der er beklagte, dass die Beklagten seine Unterlagen nicht herausgeben würden. Am Bericht des Zeugen war nicht das geringste unglaubwürdig. Der Zeuge aktivierte innerhalb der für ihn unbekannten Vernehmungssituation seine Erinnerungen auf Vorhalte hin in einer Art und Weise, die seine Glaubwürdigkeit nur untermauert. Er stellte seine Erinnerungen nämlich bereitwillig in Frage, wenn ihm Vorhalte gemacht wurden. Das ist ein Kriterium für einen wahrheitsliebenden Zeugen. Wer die Unwahrheit sagen will, lässt sich durch Vorhalte nicht verunsichern, da er sie schon mitüberlegt hat. Wer sich um die Wahrheit bemüht, der hinterfragt sein eigenen Gedächtnis, wenn er verunsichert wird. Keinen Zweifel brauchte jemand daran zu haben, dass der Zeuge über das Verhalten der Beklagten geradezu erbost war und dem Kläger als seinem geschätzten Steuerberater „auch nach -“ gefolgt wäre. Zum Anstoß für den Wechsel referierte der Zeuge, dass er - später - ein Schild gesehen habe und dass ihm auf die Frage nach dem Kläger von den Mitarbeiterinnen der Kanzlei gesagt worden sei, „den gibt es nicht mehr bei uns“. Auch hier war von aktiven Abwerbebemühungen des Klägers nicht die Rede, der Zeuge hat das Mandat beendet, weil er weiter vom Kläger betreut werden wollte.

Die Beklagten haben hierauf die Vereidigung des Zeugen beantragt. Dieser Antrag war abzulehen. Es gab keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte und die Vereidigung ihn nun dazu veranlassen würde, seine Aussage zu korrigieren.

Die Zeugin -, ehemalige Gebietsleiterin der Fa. ... -, berichtete am 30.06.2016 davon, dass sie ein Schild gesehen habe und dann gewechselt sei. Sie wollte nur vom Kläger betreut werden. Die Zeugin berichtete auch, ihr sei nicht gesagt worden, warum der Kläger gewechselt habe, sie habe sich gedacht, er wolle sich selbstständig machen. Dieser Zeugin wollte der Beklagte - unterstellen, sie habe ausgesagt, der Kläger habe sie gefragt, ob sie bei ihm bleiben wolle. Die Zeugin wies den - falschen - Vorhalt empört zurück und erklärte, sie habe ihn gefragt, ob sie bleiben könne und nichts anderes habe sie auch zuvor ausgesagt. Diese Zeugin identifizierte auch das Schreiben Bl. 2922 d.A. als von ihr erstellt, in dem sie schriftlich berichtete, dass die Beklagten ihre Unterlagen nicht zurückgäben.

Die Zeugin - konnte sich überhaupt nicht mehr daran erinnern, wie es zum Wechsel gekommen war. Sie bestätigte allerdings, dass es Schwierigkeiten mit den Unterlagen gegeben habe. Sie habe schon erwartet, dass sie nach einer Kündigung die Unterlagen erhalte und dass es keine mehrfachen Schreiben bedurft hätte.

Der Zeuge - meinte hinsichtlich des lange zurückliegenden Vorgangs zunächst, seine damalige Ehefrau (-) dürfte ihn jetzt in ein anderes Büro geschickt haben. Abgesehen von den Nachfragen der Beklagten nach den Umständen, unter denen der Zeuge ein oder mehrere Schilder an der „neuen“ Praxis des Klägers angebracht hatte, brachte die Vernehmung des Zeugen keinerlei Erkenntnis zu einem aktiven Abwerben durch den Kläger. Der Zeuge wusste schlicht nicht mehr, wie es zu dem aus seiner Sicht völlig banalen Wechsel von der einen an die andere Adresse gekommen war. Die Zeugin - wusste nichts von den Umständen, unter denen es zum Wechsel kam. Dieses - inzwischen geschiedene - Ehepaar war sich überhaupt nicht einig, wie im fraglichen Zeitraum die Büroarbeit organisiert war. Man meinte wechselseitig, das habe der jeweils andere erledigt. Die Zeugen sind beide sehr eingehend befragt worden, auch und gerade von den Beklagten persönlich. Es ist einfach hinzunehmen, dass die Wahrnehmung und die Erinnerung an einen völlig banalen Vorgang unter den Beteiligten unterschiedlich ist. Es war ja klar, dass es um die Kündigung ging, und dazu war bei beiden keine Erinnerung mehr vorhanden, ohne dass es irgend einen Grund zu Misstrauen gegenüber den Zeugen gegeben hätte. Es gab daher auch keinen Grund, der Anregung der Beklagten, den Zeugen noch einmal zu vernehmen, nachzukommen (SS vom 13.04.2017, S. 2).

Die Zeugin - meinte, sie habe nur zufällig von einem Wechsel des Klägers erfahren. Auch sie konnte nicht bestätigen, dass es in irgend einer Form ein aktives Abwerben gegeben habe. Die Zeugin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, sie habe es auch möglicherweise durch eine Kundschaft erfahren, eventuell habe sie auch das Schild gesehen. Auch ihr war vom Kläger nicht gesagt worden, warum er gewechselt habe.

Der Zeuge - berichtete von einem Telefonat, in dem er von dem Wechsel erfahren habe. Gründe seien nicht genannt worden, sie hätten ihn auch nicht interessiert. Der Zeuge war allerdings immer noch empört darüber, dass die Beklagten ihm den Wechsel erschwert hatten. Er erklärte auch unverblümt, er wäre auf keinen Fall bei den Beklagten geblieben. Auch hier war nicht von einem aktiven Abwerben die Rede. Der Zeuge hatte sich mit Schreiben B. 2928 d.A. an die Steuerberaterkammer gewandt, weil man ihm von Seiten der Beklagten die Herausgabe der Unterlagen verweigert habe.

Der Zeuge - schloss positiv aus, dass er vom Kläger zum Wechsel aufgefordert worden sei. Mit einer „Jutta“, die auf Schreiben auftauche, habe er nichts zu tun. Bei der Benennung dieses Zeugen durch die Beklagten dürfte es sich ohnehin um eine Verwechslung gehandelt haben.

Der Zeuge - hatte keinerlei Erinnerungen mehr daran, wie es zum Wechsel kam. Er berichtete aber, man habe wegen der landwirtschaftlichen Kenntnisse mit Herrn - zusammen gearbeitet und es sei einfach ein Wechsel von einem zum anderen Büro gewesen.

Der Zeuge - schloss aktives Abwerben durch den Kläger ebenfalls aus. Er habe wohl einmal einen Ordner abgegeben und davon erfahren der Kläger arbeite jetzt zwei Straßen weiter. Bei den Beklagten wäre er auf keinen Fall Kunde geblieben, er hätte sich sonst einen anderen Steuerberater in - und Umgebung gesucht. Er wollte vom Kläger weiter betreut werden, „auch wenn sich der Mond anders herum um die Erde dreht.“

Der Zeuge - berichtete, er sei über eine berufliche und private Beziehung zur Schwester des Klägers in den Kontakt mit dem Kläger gekommen. Auch er schilderte keine Bemühungen des Klägers, ihn abzuwerben, sondern er berichtete, ohne fortdauernde Betreuung durch den Kläger hätte er das Mandat ohnehin beendet.

Die Zeugin - schloss positiv aus, dass sie aufgefordert worden sei, mit dem Kläger mitzugehen. Für sie war ausschlaggebend die gute Betreuung durch den Kläger. Auf die Frage, wie sie vom Wechsel erfahren habe, referierte die Zeugin völlig überzeugend, in einem kleinen Ort wie - bleibe die Eröffnung eines neues Geschäfts nicht verborgen. Der Zeuge - hatte seinerseits auch keine Erinnerungen mehr an die Umstände des Wechsels, er meinte ebenso lebensnah wie glaubwürdig, seine Frau habe ihn jetzt schlicht woanders hingeschickt.

Der Zeuge - konnte sich an Einzelheiten überhaupt nicht mehr erinnern. Was er aber ausschließen konnte, war eine Aufforderung, den Steuerberater zu wechseln.

Die Zeugin - schloss ebenfalls jede Form von Abwerbung durch den Kläger positiv aus.

Gleiches gilt auch für die Zeugin -. Diese berichtete glaubwürdig, sie habe vom Wechsel erfahren und sich dann entschlossen, den Steuerberater zu wechseln.

Der Zeuge - berichtete ebenfalls, er habe erst beim Nachfrage im alten Büro vom Wechsel erfahren. Das untermauerte der Zeuge mit dem naheliegenden Argument, dass er sonst wohl kaum noch im alten Büro vorgesprochen hätte, wenn er schon vom Wechsel gewusst hätte (Bl. 3234).

3. Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 16.03.2016.

Dem Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 16.03.2016 brauchte das Gericht gem. § 244 StPO analog nicht nachzukommen. Das Gericht hat diesen Antrag - zugunsten der Beklagten - als unbedingt gestellt angesehen und sich inhaltlich damit auseinandergesetzt, ob ihm nachzukommen ist oder nicht.

Der Beweisantrag richtet sich auf die Einvernahme von (ca.) 389 Zeugen, die in einer Liste von A - Z sortiert enthalten sind. Es sollen diese Zeugen „über die in der Verfügung vom 24.09.2015 hinaus“ zum Thema „Umstände des Wechsels von der Steuerberaterkanzlei -“ zum Steuerberater - im Jahre 2004“ vernommen werden.

Dieser Beweisantrag ist - 12 Jahre nach Klageerhebung - auf Unzumutbares gerichtet, vgl. BGH, 1 StR 544/09, NSTZ 2011, 294 und deshalb unbeachtlich. Die Beklagten haben den Beweisantrag inhaltlich verbunden mit einem Vergleichsangebot an den Kläger, der unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung seines Prozessbevollmächtigten 700.000,00 € zu bezahlen (“Sollte der Kläger einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits nicht näher treten können, kündigen die Beklagten den nachstehenden Beweisantrag an. Soweit bereits Zeugen vernommen wurden, wird Wert darauf gelegt, diese nochmals zu vernehmen…“).

Im regulären Betrieb einer erstinstanzlichen Zivilkammer ist, auch wenn der Rechtsstreit - wie jeder Prozess - für die Parteien von erheblicher Bedeutung ist, die Einvernahme von über 400 Zeugen - es sollen ja auch bereits vernommene Zeugen noch einmal zu laden sein - nicht zu leisten. Eine ordnungsgemäße Verfahrensführung ist so nicht mehr möglich. Es hat bereits Monate gedauert, auch nur die Termine abzustimmen und durchzuführen, die für die tatsächlich zu vernehmenden Zeugen erforderlich waren. Des weiteren war zu erkennen, dass der Beweisantrag verfahrensfremden Zwecken diente. Die Beklagten haben ihn mit einem Vergleichsangebot verbunden, der nahezu das komplette Unterliegen des Klägers bedeutet hätte, vom Kläger auch nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden konnte. Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 11.04.2017 auf S. 4 noch einmal darauf hinweist, dass „die Beklagten haben hohe Beträge zu erwarten, nicht der Kläger…“. Der Beweisantrag erweckte vielmehr den Eindruck, er sei gestellt, um das Gericht und den Gegner unter Druck zu setzen. Diesem Ansinnen war deshalb nicht Folge zu leisten.

Das Gebot des fairen Verfahrens ist damit nicht verletzt. Die Beklagten behaupten nämlich angesichts des Verlaufs der bisherigen Zeugeneinvernahmen inzwischen nur noch ins Blaue hinein, diese Zeugen könnten zu ihren Gunsten eine aktiver Abwerbung bestätigen. Teilweise handelt es sich bei den Zeugen anscheinend um Familienangehörige der Mandanten, die bereits vernommen worden sind. Warum diese nun etwas anderes über einen inzwischen 13 Jahre zurückliegenden Sachverhalt wissen sollen als die bisher vernommenen Zeugen, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Die Beklagte beharren - wie das Beispiel der Zeugin - und des Zeugen „-“ (Bl. 2724 d.A.) - auch auf der Einvernahme von Zeugen, die ausdrücklich erklärt habe, überhaupt nicht zum Sachverhalt sagen zu können. Derartiges dient nicht mehr der Aufklärung eines Sachverhalts, sondern dem Zeitgewinn, um „Zinsen“ aus einem vermeintlichen Anspruch generieren oder die Verfahrensbeteiligten wahlweise zu provozieren oder einzuschüchtern.

Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 13.04.2017, dort S. 7., auf diesen Beweisantrag noch einmal Bezug genommen. Sie wollten allerdings „aus prozeßökonomischen Gründen erst die hier gestellten Fragen abgearbeitet sehen“.

Bei diesen „Fragen“ handelt es sich verschiedene Komplexe, zu denen Zeugen - teilweise ebenfalls erneut - vernommen werden sollen. Hier haben die bisherigen Aussagen der Zeugen oder deren Wertung durch das Gericht die Beklagten nicht überzeugt. Dass eine Vielzahl von Zeugen, nur weil deren Wahrnehmungen schlicht nicht dem entsprechen, was die Beklagten sich als Ergebnis der Einvernahme zu ihren Gunsten erhofft haben, nicht noch einmal zu vernehmen sind, ergibt sich aus § 398 ZPO. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung anhand der Kriterien (Thomas-Putzo, Rn. 1 zu § 398 ZPO) führt zu dem Ergebnis, dass es keiner wiederholten Zeugeneinvernahme bedarf.

II. Sonstige Indizien

4. Nachweis der Abwerbung aus der „Fälschung“ des Terminsbuchs ?

Die Beklagten sind ja der Auffassung, aus dem Umstand, dass (unstreitig) eine Zweitschrift des Terminsbuchs erstellt worden ist, sei der Schluss zu ziehen, dass hier Termine gelöscht wurden, in denen mit Mandanten bereits vor der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses Absprachen über den Wechsel des Steuerberaters getroffen wurden und dass das Entfernen der Eintragungen nur dem Zweck diente, diese Termine im Hinblick auf den Inhalt der Gespräche zu verschleiern. Zu dieser Annahme kamen die Beklagten, weil die damals als Lehrling in der Kanzlei beschäftigte Zeugin - in einer früheren Einvernahme angegeben hatte, sie gehe nicht davon aus, es seien nur „private Termine“ gestrichen worden. In der neuerlichen Einvernahme der Zeugin stellte sich dann heraus, dass die Zeugin mit „privaten Terminen“ nicht Arzt - und Anwaltstermine, sondern „gesellige Termine“ wie private Einladungen gemeint hatte und dann vermutete, der Kläger hätte ja keinen Grund, wegen dieser Termine eine Zweitschrift zu erstellen, so dass auch Mandantentermine entfernt worden sein müssten. Schon die Überlegung der damals 18jährigen Zeugin, man entferne doch keine „geselligen Termine“ ist nur aus der Sicht einer sehr jungen Frau verständlich und kann keinesfalls allgemeine Gültigkeit besitzen. Bei der Heftigkeit, die der Streit nach der ersten Kündigungserklärung durch den Kläger angenommen hatte, hatte der Kläger auch guten Grund, seine geselligen Termine nicht im Terminkalender der Kanzlei offen zu legen. Die Zeugin - mag sich damals nicht vorgestellt haben, dass das Privatleben nicht beliebig offen gelegt werden sollte, was u.U. an ihrer fehlenden Lebenserfahrung lag. Auch der richterliche Terminkalender enthält neben „privaten“ auch „gesellige“ Eintragungen und es wäre absolut nicht wünschenswert, wenn diese Informationen in falsche Hände geraten. Die Zeugin „glaubte“ jetzt schon, dass Mandantennamen geändert worden seien, sie sei aber auf Vermutungen angewiesen. Sie erklärt auch, sie habe damals „vermutet“, dass Mandantentermine aus Anlass von Absprachen abgeändert worden seien. Auf die Vermutungen eines damals 18jährigen Lehrlings, der nichts wusste, sondern nur Rückschlüsse zog, kann weder eine Erkenntnis gestützt noch ein Anspruch begründet werden.

Eine Unlauterkeit - wie sie die Beklagten im SS vom 14.06.2016 dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten daraus vorwerfen wollen - ist in diesem Umstand also nicht zu sehen. Auch die Argumente der Beklagten aus dem SS vom 12.10.2016, in dem ausführlich eine allein aus Sicht der Beklagten schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen wird, überzeugen nicht. Die Beklagten verkennen, dass die damals erst 18 jährige Zeugin lediglich Rückschlüsse wiedergab. Es bleibt dabei, dass die Erstellung der Zweitschrift unter Weglassen private Termine kein Grund für eine fristlose Kündigung und kein Indiz für aktives Abwerben von Mandanten ist.

5. Nachweis der aktive Abwerbung aus weiteren Indizien ?

Die Beklagten verkennen, dass weder der Kläger noch der Drittwiderbeklagte leugnen, dass die Kündigung der Mandanten und die Neumandatierung des Drittwiderbeklagten auf den Umstand zurückzuführen sind, dass der Kläger nunmehr beim Drittwiderbeklagten und/oder unter dessen Namen Steuerberaterleistungen in - angeboten hat. Sowohl der Drittwiderbeklagte als auch der Kläger haben das stets zugestanden. Sämtliche Zeugen haben angegeben, gewechselt zu sein, weil sie von Herrn - betreut werden wollten. Die Einvernahme der Zeugin - im Termin vom 23.06.2016 hat diese Erkenntnis noch einmal bestätigt, wenn sie angab „Das Motiv für die Gründung dieser Geschäftsstelle war aber auch schon mindestens in jedem Fall die Unterstützung und die Ermöglichung der Zusammenarbeit mit Herrn -, das kann ich bestätigen.“

Die Zeugin - hingegen konnte zu den Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Zusammenarbeit überhaupt keine Angaben machen. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte haben im übrigen auch zugestanden, dass sie bei dieser Vorgehensweise davon ausgingen, so würde der Kläger formell nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen man könne die Vertragsstrafe vermeiden.

Die erneut aufgestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe schon November und Dezember 2003 Mitarbeiter abgeworben (SS vom 11.04.2017, S. 6) ist durch das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme widerlegt. Auf die entsprechenden Urteilsgründe wird Bezug genommen.

Wie die Beklagten zu der Auffassung kommen, es habe sich herausgestellt, dass der Kläger den Weggang und die Information mit Hilfe der Mitarbeiter bereits 2003 organisiert habe, ist unerklärlich. Die bisherige Beweisaufnahme hat gerade das nicht bestätigt. Es haben sich auch keinerlei neue Erkenntnisse ergeben, die zu einer Wiederholung Anlass geben könnten, auch wenn die Beklagten das (siehe SS vom 13.04.2017, S. 3) anders sehen.

Auf § 398 ZPO wird erneut Bezug genommen.

6. Datenübertragungsbelege

Die Beklagten haben bei der Zeugeneinvernahme über mehrere Tage besonderen persönlichen Eifer in den Versuch gelegt, nachzuweisen, dass Datenübertragungsbelege angefordert wurden, bevor bei ihnen eine Kündigung des Steuerberaterauftrags einging. Auch der Schriftsatz vom 19.12.2016 enthält hierzu umfangreiche Ausführungen.

Den Beklagten war auch mit großer Mühe nicht verständlich zu machen, dass die Reihenfolge dieser Erklärungen keinen Aussagewert und auch keine indizielle Bedeutung für den Nachweis aktiven Abwerbens hat. Gesetzliche Vorschriften dazu, wie sich ein Endkunde von einem Steuerberatermandat lösen kann, existieren nicht. Es ist naheliegend, dass das Mandat beim alten Steuerberater oft erst dann gekündigt wird, wenn der Kunde einen anderen Steuerberater gefunden hat. Wenn also Kunden erst dem Kläger oder dem Drittwiderbeklagten ein Mandat erteilen, daraufhin die Datevbelege angefordert werden und erst dann die schriftliche Kündigung den Beklagten gegenüber erklärt wurde, ist das ein harmloser und alltäglicher Vorgang, aus dem sich auf die An- oder Abwerbung der Mandate im Kontakt zwischen dem Kläger und den Kunden nicht das geringste schließen lässt. Dieser zeitlicher Ablauf ist wertneutral. Das gilt ganz generell und es gilt hier angesichts des in der Kündigungsphase gezeigten Verhaltens manchen Mandaten gegenüber ganz besonders.

Entgegen der Meinung der Beklagten ist es auch unerheblich, dass der Kläger, wie er es selbst einräumte und wie es auch die Beweisaufnahme ergab, einzelnen Kunden dabei geholfen hat, die Kündigungsschreiben aufzusetzen oder zu formulieren. Normalerweise wäre es für die Kündigung des Mandatsverhältnisses mit den Beklagten ausreichend gewesen, dort anzurufen, ein Fax zu schicken oder persönlich mitzuteilen, dass man kündigt. Auf die schriftlichen Erklärungen kam es also gar nicht an. Sie waren nicht erforderlich, um das Mandatsverhältnis zu beenden. Das Gericht kann auch kein unseriöses Verhalten darin sehen, wenn der Kläger - was er ja eingeräumt hat, siehe Protokoll vom 01.07.2016 - den Mandaten hier bei diesen Schreiben geholfen hat. Diese Mandanten waren nach dem Ausscheiden des Klägers und seinem Wechsel zum Drittwiderbeklagten zur Kündigung bei den Beklagten bereits entschlossen. Für die Hilfe gab es außerdem durchaus im Einzelfall einen rechtfertigenden Anlass, sei es die entsprechenden Bitte des Mandanten (Zeuge -, Zeuge -, Zeuge -) und/oder die Weigerung der Beklagten, Unterlagen herauszugeben (Zeuge -, Zeugin -, Zeugin -, Zeugin -, Zeuge -).

Systematisches Vorgehen - dass also der Kläger von sich aus dieses als Zusatzdienstleistungen angeboten hätte, um die noch unentschlossenen Mandaten zur Kündigung bei den Beklagten zu bewegen - ließ sich nicht feststellen. Insoweit wird auf den Bericht der Zeugen verwiesen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Beklagten im SS vom 11.04.2017, S. 7. Dass die Mandanten damit einverstanden waren, dass der Kläger ihre Datenbelege anfordert, liegt auf der Hand. Das Gericht versteht die Argumentation der Beklagten im übrigen so, dass der Kläger die Daten nicht hätte anfordern dürfen und sie dann dem Drittwiderbeklagten (formell) zu überlassen. Hier stellen die Beklagten wohl ein weiteres Mal darauf ab, dass es sich bei der Betreuung unter dem Mandat des Drittwiderbeklagten um eine Umgehung handelte, was aber ohnehin niemand bestreitet.

7. Nachweis der Abwerbung der Mandaten durch sonstige Beweismittel Den Beklagten ist auch durch sonstige Beweismittel der Nachweis eines aktiven Abwerbens nicht gelungen. Die Zeugin - sollte im Termin vom 23.06.2016 etwas dazu aussagen, dass der Kläger bereits von langer Hand mit einer Fa. - zusammengearbeitet und den Ausstieg vorbereitet habe. Die Zeugin wusste dazu allerdings glaubwürdig überhaupt nichts zu sagen. Zu diesem Komplex sollte auch der Zeuge - Angaben machen können. Die Beklagten wollten ja durch die Einvernahme des Zeugen nachweisen, dass der Kläger bereits im Vorfeld der Trennung Kontakt mit einer Fa. - aufgenommen habe. Ob das überhaupt zu ihren Gunsten eine Auswirkung haben könnte, sei dahingestellt. Um die Beweisaufnahme vollständig zu halten, wurde der Zeuge antragsgemäß vernommen. Es stellte sich heraus, dass der Beweis nicht zu führen war. Es ist dem Kläger nach dem Ausscheiden aus der Sozietät unbenommen, mit wem er zusammenarbeitet und wie er die Datenpflege mit der DATEV organisiert. Die weiteren Fragen der Beklagten hat der Zeuge zu Recht nicht beantwortet, denn sie hatten mit dem Beweisthema, in dem es um die illoyale Vorbereitung der Mandantenübernahme ging, nichts zu tun. Der Zeuge hat die Zusammenarbeit mit dem Kläger erst 2004, also nach dem Ausscheiden, begonnen.

Auch die Einvernahme des Zeugen - (Bl. 3235 d.A.), des damaligen Geschäftsführers der Steuerberaterkammer, den die Beklagten als Zeuge für Maßnahmen des Klägers bereits vor der Kündigung angeboten hatten, brachte keine Erkenntnisse in die von den Beklagten gewünschte Richtung. Der Zeuge wusste dazu nichts, er konnte nur berichten, dass der Beklagte - für ihn Ende 2004 auch bei mehreren Telefonate nicht zu erreichen war.

III. Klage gegen den Drittwiderbeklagten

8. Ergebnis der Beweisaufnahme

Die nunmehr durchgeführte Beweisaufnahme hat also weiter nichts dazu ergeben, dass der Drittwiderbeklagte sich Schadensersatz pflichtig gemacht haben könnte. Dazu ist bereits im Urteil vom 26.6.2014 ausführlich ausgeführt worden. Im übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Es gab weder aktives Abwerbungen durch den Kläger noch durch -. Die Mandanten haben sich jeweils selbst entschieden, den Steuerberater zu wechseln, ohne dass das durch die Widerbeklagten anders als durch das bloße an die Allgemeinheit gerichtete Angebot von Steuerberaterleistungen veranlasst worden wäre.

9. Dauer der Mandatsbeziehungen

Insoweit kam es auch nicht auf die Ausführungen der Beklagten zur Dauer der Mandantenbeziehungen (SS vom 14.06.2016, Bl. 2807 ff) an. Im Schriftsatz vom 14.06.2016 (Bl. 2807/2834) haben die Beklagten noch einmal die aus ihrer Sicht entscheidenden Indizien dafür aufgelistet, dass der Kläger die Mandanten als (aus ihrer Sicht: angeblicher) Angestellter des Drittwiderbeklagten unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot betreut hat. Dieser Umstand ist inzwischen ohnehin vollständig geklärt und verpflichtet den Kläger, eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die rechtliche Haftung des Drittwiderbeklagten folgt aus dem Verhalten des Klägers allerdings nicht. Nur der Kläger war aus dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet, der Drittwiderbeklagte nicht. Dazu wird auf die Ausführungen im Urteil des LG Landshut vom 26.04.2014 und im Urteil des OLG München vom 13.05.2015 Bezug genommen.

10. Anmietung der Räume

Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 11.04.2017 (S. 6) erneut darauf hingewiesen, dass die Anmietung der Büroräume in ihrem zeitlichen Ablauf beweise, dass der Drittwiderbeklagte nur zum Schein eine Stelle in - eingerichtet habe und in Wahrheit die Räume vom Kläger angemietet wurden. Es ist für die Frage, ob sich der Drittwiderbeklagte schadensersatzpflichtig gemacht hat, völlig ohne Bedeutung, wer wann welchen Mietvertrag abgeschlossen hat. Dass die Betreuung der Mandanten auch unter der Vertragsbeziehung der Mandanten mit dem Drittwiderbeklagten den Tatbestand der Vertragsstrafe erfüllt, ist unstreitig. Nachdem die Mandanten nicht dadurch beeinflusst werden, wer im Mietvertrag steht, ist die von den Beklagten bemühte Erkenntnis ergebnisneutral.

11. Übertragung der Daten an - Die Beklagten vertreten im Schriftsatz vom 19.12.2016 die Auffassung, die Anforderung der Daten durch den Drittwiderbeklagten sei ein berufs- und wettbewerbswidriges Verhalten. Dabei verkennen sie, dass die Mandanten das Mandat bei der „alten“ Kanzlei jederzeit kündigen konnten. Die Beweisaufnahme hat keinen einzigen Fall bestätigt, bei dem die Daten angefordert worden wären, obwohl der Mandant nicht wechseln wollte. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang immer wieder bemühten zeitlichen Abläufe - Eingang der schriftlichen Kündigung nach der Anforderung der Daten durch die Kanzlei - - sind sicherlich richtig, aber sie sind unerheblich, da es keine zwingenden Reihenfolge oder Formvorschrift gibt, wie ein derartiges Mandat zu kündigen ist. Solche Vorschriften zeigen auch die Beklagten nicht auf. Warum es sich hier um eine Rechtsdienstleistung handeln sollte, ist nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Selbst wenn der Kläger und der Drittwiderbeklagte aber einen Verstoß gegen das RBerG begangen haben sollte - wie nicht anzunehmen - können die Beklagten selbst daraus keine Rechte herleiten. Die Kündigungsschreiben wurden jeweils nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von den Mandaten selbst erstellt. Die Beklagten werden ja die Wirksamkeit der Kündigungen nicht in Frage stellen, da sie auf diese Kündigungen ihre Schadensersatzansprüche stützen.

Die Beklagten können auch aus einem (behaupteten) berufsrechtlich unzulässigen Vorgehen des Klägers und des Drittwiderbeklagten keine Rechte herleiten. Dabei sei zugunsten der Beklagten davon ausgegangen, dass das Verhalten des Klägers und des Drittwiderbeklagten, Daten anzufordern, bevor förmliche Kündigungen beim Berufskollegen ausgesprochen wurden, gegen die Berufsordnung verstößt und dass - als weitere Unterstellung - es sich bei dieser Berufsordnung um ein Gesetz i.S. des § 823 II BGB handelt. Es fehlt hier jegliche Kausalität für und jeglicher Zusammenhang mit den Nachteilen, die die Beklagten durch den Weggang der Mandanten an sich und deren Entschluss, sich weiter durch den Kläger persönlich und zwar in - betreuen zu lassen, hatten. Wäre hier alle (vermeintlichen) Vorgaben eingehalten worden, wäre es zu genau den gleichen Auswirkungen auf das Mandatsverhältnis mit den Beklagten gekommen, diese wäre nämlich beendet worden.

Die Beklagten vertreten die Meinung (SS vom 19.07.2016, SS vom 12.08.2016, SS vom 14.06.2016, SS vom 19.12.2016) aus der Reihenfolge, in der die Daten der Mandanten abgefragt und die Kündigungserklärungen der Mandanten bei ihnen eingegangen sind, lasse sich zwingend schließen, dass der Drittwiderbeklagte mit dem Kläger zusammen einen unlauteren Wettbewerb betrieben habe. Dazu gilt aber das gleiche, wie es oben zu den angeblichen Abwerbungen des Klägers bereits festgestellt worden ist. Es gibt weder eine bestimmte Übung noch gibt es gesetzliche Vorschriften dazu, in welcher Reihenfolge und auf welche Art ein Mandant das Verhältnis zu seinem Steuerberater kündigt. Ein Mandant, der sich entsprechend vorsichtig verhält, wird erst einen „neuen“ Steuerberater suchen bevor er den „alten“ kündigt. Das kann ohne weiteres auch einfach dadurch geschehen, dass der neue Steuerberater die Unterlagen anfordert, vor allem, wenn es nur um die Erledigung von Steuererklärungen und nicht um dauerhafte Dienstleistungen wie Buchhaltungsarbeiten geht. Der Steuerberater hat keinen rechtlichen Anspruch darauf, seine Leistungen weiter erbringen zu dürfen. Mandanten dürfen jederzeit und ohne jede Angabe von Gründen kündigen, auch wenn das für den Steuerberater misslich sein kann. Es handelt sich um Dienstleistungen höherer Art, vgl. § 627 BGB. Die von den Beklagten gewünschte Auslegung der Angaben der Zeugen, diese hätten eine aktives Abwerben bestätigt (Schriftsatz vom 19.07.2016) wird ausdrücklich nicht geteilt, es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Es hat sich zu keinem Zeitpunkt der Eindruck eingestellt, die Zeugen hätten, wie es die Beklagten im Schriftsatz vom 12.08.2016 formulierten „sich gewunden …oder dem Gericht glatt ins Gesicht gelogen.“.

12. Arbeitnehmerstellung des Klägers

Auch soweit die Beklagten nun darauf hinweisen, der Kläger sei beim Drittwiderbeklagten nicht als Arbeitnehmer erfasst, (SS vom 11.04.2017, S. 8) kann das kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Es ist Sache des Drittwiderbeklagten und des Klägers, wie sie ihre Zusammenarbeit gestalten. Rechte erwachsen den Beklagten daraus jedenfalls keine. Dass es sich bei der Betreuung auch durch den Kläger als Angestellten des Drittwiderbeklagten um einen Verstoß handelte, ist bereits mehrfach festgestellt worden. Das wäre auch nicht anders, wenn der Kläger kein Arbeitnehmer des Drittwiderbeklagten wäre. Die Klagepartei hat im übrigen inzwischen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Klägers in den Betrieb des - schließen lässt.

IV: Höhe des Auseinandersetzungsguthabens

13. Recht der Beklagten zur Kündigung wegen unentgeltlichen Arbeiten, Wegfall des Auseinandersetzungsguthabens Der Beklagte - hat im Termin vom 01.07.2016 die schlechte Struktur der Geschäftsstelle in Neustadt damit erläutert, es habe „Akquise“ durchgeführt werden müssen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum ein Gesellschafter „Akquise-Stunden“ verbringen darf - die der Gesellschaft auch nicht immer etwas bringen, aber Arbeitskraft binden - der andere aber wie ein Angestellter keinerlei unternehmerische Entscheidungsfreiheit haben soll, welches Mandat kostenlos bearbeitet werden soll und welches nicht. Im Verhalten des Klägers kann das Gericht also nichts für das Innenverhältnis der Gesellschafter nachteiliges und damit vertragswidriges sehen. Die Ausführungen der Beklagten im SS vom 14.06.2016 (Bl. 2823) dazu wurden zur Kenntnis genommen. Die Beklagten verkennen, dass der Kläger kein Arbeitnehmer, sondern Mitgesellschafter war und in dieser Situation auch gewisse interne unternehmerische Freiheiten hatte. Dabei wird nicht verkannt, dass die kostenlose Bearbeitung von Steuerberatermandaten nicht zulässig ist. In die Bewertung des wechselseitigen Verhaltens, das zur Kündigung führte und zur der Frage, wie die Kündigungsfolgen auszugleichen sind, haben diese Verstöße allerdings keine Bedeutung. Zum Streit und zur Auseinandersetzung ist es ja nicht gekommen, weil der Kläger für bestimmte Dinge keine Rechnung gestellt hat, sondern weil er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machte.

14. Verfahrenskosten

Die Beklagten sind der Meinung, sie könnten in ihre Abrechnung zu Lasten des Klägers Verfahrenskosten aus den vorherigen Rechtsstreitigkeiten in Höhe von 70.299,72 € einsetzen (siehe Tabestandsberichtung vom 19.08.2014, Bl. 2405 d.A., SS der Beklagten vom 10.10.2016, siehe Berechung aus der Berufungsbegründung Bl. 2464 d.A., siehe Urteil des OLG München, dort S. 24). Demnach ergebe sich für den Kläger aus seiner Zahlung an die Sparkasse nur ein Anspruch von 7.040,00 € anstelle der 20.400,00 €, die dem Urteil vom 26.06.2014 angesetzt wurden. Auf entsprechende Nachfrage haben die Beklagten im Schriftsatz vom 10.10.2016 diese Kosten näher aufgeschlüsselt. Es ergibt sich zu Lasten des Klägers jetzt ein weiterer Abzugsbetrag von 5.077,60 €. Dies aus folgenden Gründen:

Die Parteien sind in den Vorprozessen gesamtschuldnerisch verklagt worden. Dabei hat sich der jetzige Kläger durch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Die Anwaltskosten der Beklagten betrafen also zu je einem Drittel die jeweils eigene Haftung und zu einem Drittel die Haftung der BGB-Gesellschaft, an der alle Drei beteiligt waren.

Der Kläger haftet entsprechend der Baumbachschen Formel nur insoweit anteilig, als er als Mitglied der BGB-Gesellschaft gehaftet hätte, nämlich in Höhe der Beteiligung am neu erworbenen Anteil des ehemaligen Gesellschafters -.

Es sind also die Kosten auf Seiten der jetzigen Beklagten und Widerkläger, die mit insgesamt 33.340,84 EUR angegeben sind, zunächst durch drei zu teilen ( 11.113,61 EUR), denn nur an diesem Anteil ist der Kläger überhaupt beteiligt. An diesen Kosten muss er sich dann mit einer Quote seinem neuen Gesellschaftsanteil (18% der Anteile -) entsprechend beteiligen.

Aus dem Verfahren 24 O 1149/03 stehen den Beklagten noch 18% aus 1/3 zu, also 226,01 EUR. Aus dem Verfahren 21 O 3485/04 aus den Rechtsanwaltskosten 18% aus 1/3 und aus den Gerichtskosten 1/4 sowie 18% aus 1/4, also 988,73 EUR und 3862,86 EUR.

Somit ergibt sich für den Kläger statt eines Auseinadersetzungsguthabens von 385.112,82 EUR nur ein solches von 380.035,22 EUR.

IV. Bemessung der Vertragsstrafe

15. Ergänzende Vertragsauslegung ?

Das erkennende Gericht ist nach wie vor der Meinung, dass eine ergänzende Vertragsauslegung, wie sie auch der Senat mit der ursprünglichen Hinweisverfügung bestätigt hatte, hier der richtige Weg wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Instanz, an die zurückverwiesen wurde, auch nicht an sämtliche im Urteil der Folgeinstanz geäußerte Meinungen gebunden. In diesem Sinne gibt es zwischen Land- und Oberlandesgericht kein Rangverhältnis, sondern das jeweils erkennende Gericht ist an Recht und Gesetz gebunden gem. Art. 103 GG. Es wäre vielmehr ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot, wenn sich das Landgericht nun ohne eigene Prüfung an die Auffassung der späteren Instanz gebunden sehen würde, die - aus ihrer Sicht konsequent - bestimmte entscheidende Aspekte überhaupt nicht geprüft hat. Das nämlich würde dem Rechtsstaatsgebot zuwiderlaufen, wonach sich jeder Richter eine eigene Meinung nach Recht und Gesetz zu bilden hat.

Die folgenden Ausführungen sind also hilfsweise zu verstehen.

16. Keinerlei Vertragsstrafe mehr gerechtfertigt ?

Der Kläger meint ja, angesichts des Verhaltens der Beklagten ihm persönlich gegenüber, angesichts der gewerbesteuerpflichtigen Nebentätigkeiten und der eigenen Verstöße der Beklagten gegen die Treuepflichten (Bl. 2790 d.A.) sei überhaupt keine Vertragsstrafe verwirkt. Er habe das Recht zur fristlosen Kündigung gehabt (SS vom 12.10.2016, Bl. 3061/3070). Diese Überlegungen sind zwar bedenkenswert, überzeugen aber im Ergebnis nicht. Es ist zweifellos zutreffend, dass die Verhältnisse in der Gesellschaft persönlich angespannt waren und der Kläger nicht ohne Grund den Weg der Kündigung gewählt hat. Dieser Umstand ist aber nichts besonderes, wenn alles zur allgemeinen Zufriedenheit abläuft, wird kaum jemand kündigen wollen. Gerade die Folgen einer derartigen Kündigung sind ja über das Auseinandersetzungsguthaben und die Vertragsstrafe geregelt. Die vom Kläger behaupteten Umstände - unterstellt, sie stimmen - haben in der Gesamtschau nicht das Gewicht, ihn überhaupt von seinen nachvertraglichen Pflichten das Wettbewerbsverbot betreffend freizustellen. Dies gilt sowohl für einen groben Umgangston - von dem sich das Gericht in der Verhandlung einen Eindruck verschaffen konnte, allerdings konnte der Kläger sich durchaus wehren - als auch hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte und Tätigkeiten. Der Kläger argumentiert hier damit, die Beklagten hätten - gesellschaftswidrig - Handelsgeschäfte betrieben und Gewerbesteuerverpflichtungen ausgelöst, was sich im Kernbereich mit den bisherigen Erkenntnissen im Verfahren deckt. Dass Gewerbesteuer ausgelöst wurde, ist unstreitig, über die Zuordnung der Steuerzahlungen ist intensiv gestritten worden. Dass die Erkenntnisse darüber unmittelbar zur Kündigung geführt haben und der Kläger seinerseits im Vorfeld versucht haben könnte, im Sinne einer zielführenden Abmahnung auf die Beklagten einzuwirken, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es ist vielmehr allgemein anerkannt, dass der Gesellschafter, der seinerseits sich für den Mandantenstamm abgelten lässt, auch dann keine Mandate betreuen darf, wenn keine ausdrückliche Vertragsstrafe vereinbart ist (vgl. Wolff., NJW 2009, 1302 ff.). Der Kläger kann ja nicht leugnen, dass er ein Auseinandersetzungsguthaben wollte und das auch - wenn auch reduziert - auch erhalten hat.

Diese Verhalten berechtigte den Kläger also zwar nicht zur außerordentlichen Kündigung, es ist den Beklagte nun aber ihrerseits verwehrt, aus belanglosen Vertragsverstößen des Klägers in der Zeit vor der Kündigung - unterstellt, sie sind überhaupt zutreffend - Nachteiliges für den Kläger herzuleiten.

17. Höhe der Vertragsstrafe

Die Beklagten haben zu der Frage, welche Vertragsstrafe vereinbart und wie die Klausel zu interpretieren gewesen sei, im Schriftsatz vom 11.10.2016 S.40 erklärt, sie „bestehen“ darauf, dass der Beklagte zu 3) zu diesem Thema angehört werde. Dem brauchte nicht nachgegangen zu werden. Für die Prüfung nach § 343 Abs. 1 S. 2 BGB kam es nicht auf die Auslegung des Vertrags an.

18. Vertragsstrafe, Funktion

Eine Vertragsstrafe soll als Druckmittel zur ordnungsgemäßen Leistung anhalten oder einen Schadensersatzanspruch pauschalieren, vgl. BGH 29.04.2014, II ZR 216/13, NZG 2014, 820 ff. Die Verwirkung einer Vertragsstrafe setzt das Verschulden des Verletzers voraus, BGH a.a.O. Rn 18. Die Festlegung der Höhe einer Vertragsstrafe muss sich im Hinblick auf den doppelten Charakter der Vertragsstrafe, die sowohl Präventions- als auch Kompensationsfunktion hat, einerseits daran orientieren, wie hoch ein zu erwartender Schaden ist, andererseits muss auch berücksichtigt werden, in welchem Verhältnis die Interessen des Verletzers an der Handlung zum Interesse des Anspruchsstellers an deren Unterbleiben stehen. Hat der Verletzer - wie hier - Grundrechte auf seiner Seite, muss das bei der Beurteilung ob ein „Strafzuschlag“ gerechtfertigt ist, ebenso einfließen wie berücksichtigt werden muss, dass die Vertragsstrafe nicht zu einer dauernden Einnahmequelle für die Verletzten werden soll.

19. Relevante Umstände

Bei der Prüfung, ob eine Vertragsstrafe unangemessen hoch ist, sind die Aspekte zu berücksichtigen, die in § 343 Abs. 1 S. 2 BGB genannt sind, also „jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse“.

Das Interesse der Beklagten als Gläubiger des Vertragsstrafenanspruchs bestand darin, für die Mandanten fortlaufend weitere Steuerberaterleistungen erbringen und diese abrechnen zu können. Es bestand außerdem darin, mit den Mandantenbeziehungen den bisherigen „good will“ der Sozietät zu erhalten. Im Falle eines Verkaufs der Gesellschaftsanteile, etwa durch Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder beim Ausscheiden eines alten Gesellschafters bestimmt sich schließlich der erzielbare Preis nach der Größe und dem Umsatz des Mandantenstamms.

Diese Interessen sind weitgehend, aber nicht ausschließlich, ökonomischer Natur. Eine Sozietät mit treuen und namhaften Mandaten hat aber auch noch einen über das vordergründig Finanzielle hinaus gehenden Wert. Hierin spiegeln sich nämlich auch soziale Beziehungen, gesellschaftliche und vor allem berufliche Wertschätzung wider, auf die die Beklagten Wert legen durften.

Diese Interessen der Beklagten sieht das Gericht ebenfalls als „berechtigte“ Interessen an. Es ist deshalb verständlich und bei der Bemessung der Vertragsstrafe auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten die Betreuung der alten Mandanten durch den Kläger in der Kanzlei des Drittwiderbeklagten als geschäftliche Kränkung und als illoyales Verhalten empfunden haben. Sie mussten auch die „Hilfskonstruktion“ einer Anstellung des Klägers im Betrieb des Drittwiderbeklagten als listiges Unterlaufen ihrer Ansprüche empfinden.

Bei der Bemessung der Vertragsstrafe sind aber nicht nur die Interessen des Gläubigers, sondern auch Schwere und Ausmaß der Vertragsverletzung (a) und die Gefährlichkeit für den Gläubiger (b) zu berücksichtigen. Des weiteren kommen in Betracht die wirtschaftliche Lage der Parteien (c), die Höhe des möglichen und des eingetretenen Schadens (d), der Grad des Verschuldens des Schuldners (e) sowie das Interesse, weitere Verletzungshandlungen zu verhindern (f), vgl. Gottwald in MüKo, Rn. 18 zu § 343 BGB, BGH, 20.01.2016, VIII ZR 26/15.

Schwere und Ausmaß der Vertragsverletzung (a) sind als „durchschnittlich“ anzusehen. Hätte der Kläger - wie nicht - auf seine Mandaten eingewirkt oder über die Beklagten schlecht geredet, dann wäre dies zu seinen Lasten als erschwerend zu bewerten. Tatsächlich ließ sich aber abgesehen von dem Umstand, dass der Kläger ehemalige Mandanten der Beklagten betreute, nichts weiter nachteiliges feststellen. Dass die Mithilfe bei der Abfassung von schriftlichen Kündigungen angesichts des Verhaltens der Beklagten selbst wertneutral ist, wurde oben bereits ausgeführt.

Bei der Gefährlichkeit für den Gläubiger (b) ist ebenfalls nichts erschwerendes festzustellen. Die Beklagten verlieren die Mandanten, die nun der Kläger betreut. Damit ist nur der Tatbestand an sich erfüllt, aber kein weiterer Nachteil zu befürchten. Kein einzige Zeuge berichtete, der Kläger habe schlecht über die Beklagten geredet oder sein Ausscheiden überhaupt erklärt.

Die Betrachtung der wirtschaftlichen Folgen für die Parteien (c) fällt ganz eindeutig und in erheblichem Gewicht zugunsten des Klägers aus. Den Beklagten sind mit dem Ausscheiden des Klägers und den zeitnahen Kündigungen durch die Mitarbeiterinnen erhebliche Personalkosten weggefallen. Sie verweigerten - bis heute - die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, so dass sie keine aktuellen Belastungen zu tragen hatten. Der Kläger hingegen stand ohne jedes Einkommen da, hatte aber, was die Beklagten auch wussten, für den Eintritt in die Kanzlei seinerseits hohe Belastungen aufgenommen. Die Summe vom 1.000.000,- DM, die der Kläger beim Kauf der Anteile zum 05.04.2000 bezahlt hatte, waren zwar - zugeflossen, im Ergebnis aber ebenso den Beklagten zugute gekommen. Die Beklagten ignorieren nämlich geflissentlich und permanent den Umstand, dass die Anteile die der Kläger bezahlt hatte, beim Ausscheiden des - zum 30.06.2001 ansonsten von ihnen selbst zu bezahlen gewesen wären, und zwar entweder an - selbst oder an dessen Insolvenzverwalter. Dabei wird nicht verkannt, dass die Zahlungen an - wahrscheinlich nicht in genau dieser Höhe angefallen wären, denn auch beim Ausscheiden des - hätte sich die Zahlung an dem Wert des Mandantenstamms orientiert. Im Verfahren 21 O 3485/04 hatte der Insolvenzverwalter des - ja dessen ausstehendes Abfindungsguthaben eingeklagt, allerdings aus dem geringeren, nicht vom Kläger bereits übernommenen Anteil von nur noch 16.67%. Es ist also schlicht nicht richtig, wenn die Beklagten immer damit argumentieren, die Zahlungen an - hätten mit ihnen nichts zu tun. Sie verkennen dabei, dass der Kläger gerade nicht als ehemaliger Arbeitnehmer einfach in die Gesellschaft aufgenommen wurde - wie es in anderen Konstellationen vorkommen mag - sondern dass es sich eingekauft hatte. Es ist in anderen Fällen denkbar, dass ehemalige Mitarbeiter zur Sozien werden, dann beim Verlassen der Sozietät keinen Anspruch auf eine Auseinandersetzungsguthaben haben, weil sie sich auch nicht beim Eintritt nicht finanziell beteiligten (“naked in, naked out“). Hier aber hatte der Kläger einen Anteil von immerhin 25% der Gesellschaftsanteile gekauft und auch bezahlt. Die Beklagten hätten diesen Anteil ansonsten selbst an - bezahlen müssen.

Bei der Betrachtung der Höhe des möglichen und des eingetretenen Schadens (d) ist zu Berücksichtigen, dass der Schaden sich nicht am Umsatz, sondern am Gewinn orientieren muss. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts gem. §§ 249 ff. BGB, dass jeder Schaden um die ersparten Aufwendungen gekürzt zu berechnen ist. Die Beklagten hatten mit dem - nahezu gesamten - Personal auch die - nahezu gesamten - Personalkosten verloren. Es entstanden ihnen also alsbald nach dem Ausscheiden des Klägers allenfalls noch unnütze Aufwendungen für die Büroräume, der wesentliche Kostenfaktor „Personal“ entfiel nahezu vollständig. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von der Situation, bei der einzelne Mandate abgeworben werden, ohne dass damit bei der abgebenden Kanzlei auch eine Kostenersparnis oder bei der neuen Kanzlei weitere Unkosten entstehen. Die Beklagten werden dagegen einwenden, dass gerade der komplette Verlust der Geschäftsstelle - sie massiv geschädigt habe. Dabei blenden sie aber völlig aus, dass die Abwanderung des Personals nicht auf Abwerbung des Klägers beruhte. Das ist inzwischen rechtskräftig entschieden worden. Die Beklagten sind nicht davor geschützt, dass sich Konkurrenzsituationen, auch um tüchtige Mitarbeiter, ergeben. Der Kläger hätte sich ohne weiteres mit einer eigenen Kanzlei niederlassen könne, wo er wollte. Wenn die Beklagten ihn aus der Kanzlei ausbezahlt hätten, wäre auch eine entsprechend höhere Vertragsstrafe anzusetzen gewesen für die Betreuung der ehemaligen Mandanten der Sozietät. Beruflicher Konkurrenz müssen sich die Beklagten genau so stellen wie jeder andere Steuerberater, Arzt oder Anwalt.

20. Struktur der Geschäftsstellen

Die Parteien, dazu persönlich angehört am 01.07.2016, haben die Struktur der einzelnen Geschäftsstellen, in denen die Gesellschafter Steuerberaterleistungen erbrachte, beschrieben. Die immer wieder erhobene Behauptung der Beklagten, die Geschäftsstelle in - sei am ertragreichsten gewesen, hat sich dabei bestätigt. Auf die Erklärungen der Parteien im Termin, warum das so war, wird Bezug genommen.

21. Verhältnis Umsatz/Gewinn

Das Gericht hat zu der Frage, wie sich das Verhältnis von Umsatz und Gewinn in einer Steuberaterkanzlei dieser Größe gestaltet, ein schriftliches Gutachten der -, vertreten durch den Dipl.Ökonom -, erholt. Der Sachverständige erstellte zwei schriftliche Gutachten vom 08.12.2015 ( 2686/2697) und 23.06.2016 und wurde am 19.08.2016 persönlich angehört.

Der Sachverständige V. kennt die Zahlen aus der Steuerberaterkanzlei der Parteien bereits aus den Vorgutachten, sowohl den hiesigen Prozess als auch das Verfahren des Insolvenzverwalters gegen - betreffend. Seine Ausführungen haben in jeder Hinsicht überzeugt. Sie konnten bisher zugrunde gelegt werden, sie sind auch, was diese Frage betrifft, als Entscheidungsgrundlage zweifellos geeignet.

Demnach ist ein generelles Verhältnis von Umsatz und Gewinn von 31% des Umsatzes als Gewinn - einschließlich Unternehmerlohn, also der Vergütung, die der Steuerberater für seine Berufsausübung erhält anzunehmen. Diese Zahlen hat der Sachverständige aus der Literatur ermittelt, sie treffen auch auf die Kanzlei der Parteien zu. Die Parteien haben wechselseitig behauptet, die Ermittlungen des Sachverständigen seien für sie ungünstig und teilweise falsch (SS der Beklagten vom 02.05.2016, 2777/2779, SS des Klägers vom 02.05.2016, 2780/2790). Hierbei handelte es sich aber nur um Nuancen. Es war nämlich nicht geboten, genauer zu ermitteln, welcher Umsatz und welcher Gewinn aus der Niederlassung in - tatsächlich wegfiel. Die Zahlen des Sachverständigen wurden nur dazu benötigt, die Angemessenheit der Vertragsstrafe grundsätzlich zu überprüfen. Sie dienten nicht dazu, einen tatsächlichen Gewinn oder Verlust zu ermitteln. Das Wesen der Vertragsstrafe besteht ja darin, gerade diese genaue Berechnung überflüssig zu machen. Deshalb kam es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob der Gewinnanteil aus -, der mit bis zu 40,51% ermittelt wurde, nun genau in dieser Größenordnung richtig war oder nicht. Die Einwände des Klägers berücksichtigt, hätte sich diese Rendite ja noch erheblich reduziert, wäre aber auch nicht unter die gemittelten 31% gefallen. Müsste man nun zugunsten der Beklagten auf die genaue Rendite in - abstellen, dann wäre zugunsten des Klägers auch zu berücksichtigen, dass diese sehr gute Struktur nach der durchgeführten Beweisaufnahme zumindest in weiten Teilen ausschließlich auf die persönlichen Leistung des Klägers, dem die Mandaten ein fachlich und menschlich gutes Zeugnis ausstellten, zurückzuführen ist. Selbst unterstellt, die Struktur von 40% sei richtig, muss der Kläger immer noch mehr als zwei Jahre arbeiten, um den Umsatz eines Jahres zu erwirtschaften. Er muss also über 24 Monate eigene Leistungen und eigene Investitionen aufbringen, während die Beklagten weder das eine noch das andere aufzuwenden haben, wenn auch nur der einjährigen Umsatz als Vertragsstrafe geschuldet ist. Bei der vom Sachverständigen grundsätzlich angenommenen Größe von 31% müsste der Kläger mehr als 3 Jahre für die Beklagten kostenlos arbeiten. Bei einer Anknüpfung an den Umsatz von 3 Jahren, wie es die wörtliche Regelung des Vertrags vorsieht - also die 597.981,09 EUR, die sich nach den Berechnungen des Sachverständigen V. ergeben würden - müsste der Kläger bei einer Relation von Umsatz und Gewinn von 31% - nahezu 10 Jahre für die Beklagten arbeiten. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die Vertragsstrafe sofort fällig wäre, der Gewinn aber erst später erzielt werden kann.

Die anderslautenden Berechnungen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 13.06.2016 (2802) und auch vom 14.06.2016 (ab Bl. 2823) hat das Gericht zur Kenntnis genommen. Sie sind in sich unlogisch und auch mit Mühe nicht nachzuvollziehen. Die Beklagten wollen schon den entzogenen Umsatz von 199.327,03 € nicht gegen sich gelten lassen, obwohl dieser durch den Sachverständigen so ermittelt worden ist. Bei sämtlichen Berechnungen lassen die Beklagten außer Acht, dass das Abwerbeverbot nur für 2 Jahre galt und ihnen die Mandanten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht treu geblieben wären. Es ist ebenfalls ohne Zusammenhang für die Höhe der Vertragsstrafe, welchen Anspruch der Kläger - wie ja nach Meinung der Beklagten ohnehin nicht - auf das Auseinandersetzungsguthaben hätte und was er für seinen Anteil bezahlt hat. Auch hier stellen die Beklagten wieder darauf ab, der Kläger habe einen Anspruch gegen die Haftpflicht des Klägervertreters. Dieses Argument ist völlig sachfremd und dient offensichtlich dazu, die Klageseite zum Einlenken zugunsten der finanziellen Interessen der Beklagten zu bewegen, ohne dass das sachlich zu begründen wäre.

Im SS vom 14.06.2016 verweisen die Beklagten dazu auf die langjährige Bindung der Mandanten an die Kanzlei am Standort -. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Zahlen richtig sind. Allerdings hat die Beweisaufnahme auch ergeben, dass die Mandanten dort nahezu ausschließlich vom Kläger betreut wurden und ihm persönlich gefolgt sind. Die Bindung wäre also nach dem Weggang des Kläger ohnehin höchst fraglich gewesen. Aus der bisherigen Mandantenstruktur kann also zugunsten der Beklagten nichts geschlossen werden.

Es ist weiter zu berücksichtigen, dass nach den Aussagen der Zeugen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen ist, dass die Mandaten der Kanzlei auch dann nicht treu geblieben wären, wenn der Kläger sich nicht am selben Ort niedergelassen hätte. Auf die Schilderungen der Zeugen, soweit sie zu diesem Punkt befragt wurden, wird Bezug genommen. Im - für die Beklagten - besten Fall hätten die Mandanten es auf einen Versuch mit den Beklagten persönlich ankommen lassen, im schlechtesten Fall hätten sie sich auf keinen Fall weiter von der Sozietät betreuen lassen, sondern sich einen anderen Steuerberater wo auch immer gesucht. Den Vortrag der Beklagten zu diesem Komplex - siehe SS vom 11.04.2017, dort S. 7 - hat das Gericht zur Kenntnis genommen. Wie die Beklagten einen „überzeugenden Nachfolger“ hätten aufbauen wollen, wenn sie nach dem Weggang des Klägers noch nicht einmal einen neuen Steuerberater als Angestellten eingesetzt haben, ist unerfindlich. Vor allem hatten die Mandanten durchwegs einen guten persönlichen Draht zum Kläger. Es wäre den Beklagten ja unbenommen, einen echte Konkurrenz für den Kläger in - aufzubauen, um die Mandanten zurückzugewinnen.

Auch die Einwände der Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2016 (Bl. 3033/3043), in dem sie zu anderen Zahlen als der Sachverständige kommen, weil sie den Begriff „Good Will“ anders interpretieren, knüpfen entscheidend daran an, dass die Mandaten langjährig gewesen und ihnen treu geblieben wären. Das ist eine Fehleinschätzung, wie sich durch die Beweisaufnahme bestätigt hat. Diesen Fragen und Anregungen, auch dem Angebot eines weiteren Sachverständigenbeweises, war also nicht nachzugehen, da es an unzutreffende Tatsachen anknüpfen würde.

Das Verschulden des Klägers ( e) ist als gering anzusehen. Es wurde bereits im Urteil des Landgerichts vom 26.04.2014 ausführlich dargelegt, in welcher Situation der Kläger sich befand. Die für die Beklagten (bei ruhiger Betrachtung erkennbar) unberechtigte Weigerung, den Kläger auszubezahlen, hatte den Kläger in wirtschaftliche Not gebracht. Die Beklagten haben jede Verhandlung mit dem Kläger, der diese angeboten hatte, abgelehnt und ihm stattdessen mit „schärfsten Maßnahmen“ gedroht. Die weiteren Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.06.2016 (Bl. 2819 ff), in denen die Beklagten das wechselseitige Verhalten in der Kündigungsphase aus ihrer Sicht bewerten, wurde zur Kenntnis genommen. Es handelt sich hier um den gleichen Sachvortrag, der auch schon im Urteil vom 26.06.2014 berücksichtigt wurde. Neues ist daraus nicht zu entnehmen gewesen. Dass auch die Beklagten in finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und das Verlangen des Klägers nach einem Auseinandersetzungsguthaben sie empört hat, ist bereits dort ausdrücklich gewürdigt und berücksichtigt worden. In der Abwägung war folgendes erheblich:

Der Kläger musste mit seiner Berufstätigkeit im erlernten und bisher ausgeübten Beruf auch weiter seinen Lebensunterhalt verdienen, war aber nun ohne jedes Einkommen. Er kann sich deshalb auch gegenüber den Beklagte auf Art. 12 GG stützen und zwar auf den absoluten Kernbereich des Berufsausübungsrechts. Es ist allgemein anerkannt, dass die gem. Art. 1 Abs. 3 GG geltenden Grundrechte nicht nur im Über/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern, sondern, vor allem bei der Auslegung von Generalklauseln auch zwischen den privaten Rechtssubjekten (“Drittwirkung der Grundrechte“) gelten. Der Kläger wollte nicht nur im Rahmen allgemeinen wirtschaftlichen Handelns beliebige Erträge erzielen, sondern auf Dauer auf diese qualifizierte Art seinen Lebensunterhalt sichern. Auch die Beklagten übten als Steuerberater zweifellos ihren Beruf aus, so dass auch sie sich grundsätzliche auf Art . 12 GG stützen könne. Vor Berufskonkurrenz kann Art. 12 GG sie allerdings nicht schützen, auch das ist allgemein anerkannt. Genau darauf zielt aber das Wettbewerbsverbot ab, so dass sein Gewicht im Ergebnis in der Abwägung nur von geringerem Gewicht sein kann als das Recht des Klägers, im erlernten und ausgeübten Beruf seinen Lebensunterhalt qualifiziert zu verdienen.

Insoweit wird auch auf das Urteil des LAG Niedersachsen, 15.09.2011, 7 Sa 1908/10, BeckRS 2011, 77438 Bezug genommen. Dort wurde ebenfalls eine Klausel, die den sechsfachen entzogenen Jahresumsatz ansetzte, im Hinblick auf Art. 12 GG für unwirksam angesehen. Während im dortigen Fall die gesamte Klausel wegen Verstoßes gegen § 305 BGB als unwirksam angesehen wurde, kommt es hier nur zu einer Reduzierung gem. § 343 BGB.

22. Auskunft -

Der Kläger hatte ja behauptet und auch unter Beweis gestellt, dass er eine Auskunft der Steuerberaterkammer erhalten habe, wonach er sich anstellen und als Angestellter die Mandate betreuen dürfe, ohne die Vertragsstrafe zu verwirken. Dass diese Auskunft dem Kläger gegeben wurde, konnte er nicht nachweisen. Dazu wurde der Zeuge -, ehemaliger Geschäftsführer der Kammer, vernommen. Der Zeuge - berichtete absolut glaubwürdig, er habe zwar an ein einzelnen Telefonat keine Erinnerung mehr, aber das Thema Mitnahme von Mandaten - unter Umgehung von Wettbewerbsverboten - sei ein ständiger Streitpunkt gewesen und er sei immer wieder mit diesen Problemen konfrontiert worden. Dass er einem scheidenden Steuerberater diese Auskunft gegeben haben solle, konnte er nahezu sicher ausschließen (3236). Für den Rechtsstreit hat das Scheitern dieses Beweises allerdings im Ergebnis keine Auswirkungen. Das Verschulden des Klägers wird vor allem dadurch bestimmt, dass er ohne Auseinandersetzungsguthaben gelassen wurde und ein aktives Abwerben nicht festzustellen ist. Der Kläger hätte sich, selbst wenn er diese Auskunft erhalten hätte, nicht auf fehlendes Verschulden berufen können. Wenn ihm das aber - was naheliegt - vom Zeugen - noch einmal ausdrücklich als berufswidrig bezeichnet worden ist, bleibt es bei dem ohnehin anzunehmenden vorsätzlichen Verstoß.

23. Zeitpunkt für die Prüfung nach § 343 BGB

Bei der Prüfung, welcher Vertragsstrafe noch angemessen ist, ist nach überwiegender und auch hiesiger Auffassung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Prozess abzustellen, vgl, Gottwald in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, Rn. 19. Dieser Meinung sind auch die Beklagten. Die richterliche Kontrolle über die Höhe der Vertragsstrafe erfolgt erst anhand des gesamten Prozessstoffes, somit muss auf den letzten Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Vertragsstrafe dann ja auch erst verhängt wird.

24. Verhalten der Beklagten in der Phase des Ausscheidens Bereits das Urteil des Landgerichts vom 26.02.2014, auf das insoweit ausdrücklich Bezug genommen wird, hat dazu Stellung bezogen, wie das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wunsch des Klägers, die Sozietät zu verlassen, zu bewerten ist. Diese verhielten sich völlig unkooperativ, beharrten auf Maximalpositionen und negierten jeden Anspruch des Klägers. Im Verlauf der nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme hat sich herausgestellt, dass die Beklagten auch zu Lasten der Mandanten versucht habe, den Wechsel zu einem anderen Steuerberater möglichst zu erschweren. Insoweit wird auf die Berichte der Zeugen - sowie die dort teilweise vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die Beklagten wurden im Termin vom 01.07.2016 dazu befragt, wie es zu diesen Verzögerungen gekommen ist. Der Beklagte - gab dann an, man habe erst die Mandate abrechnen müssen und dass man das auch hätte beschleunigen können, „dazu gab es aus unserer Sicht überhaupt keinen Anlass.“ . Aus den Angaben des Beklagten - war der Schluss zu ziehen, dass die Beklagten hier die Möglichkeit genutzt haben, sich möglichst unkooperativ zu verhalten. Dass tatsächlich noch Rechnungen ausgestanden wären, konnte in keinem einzigen Fall wirklich dargelegt werden. Ein gut organisiertes Steuerberaterbüro hat die Frage, ob alle Arbeiten abgerechnet sind, auch innerhalb weniger Minuten geklärt.

25. Verhalten der Beklagten im Prozess

Aus dem Auftreten der Beklagten persönlich (nicht: des Beklagtenvertreters) gegenüber den jetzigen Kunden der Gegenseite im Laufe der mehrtätigen Beweisaufnahme schließt das Gericht, dass es den Beklagten bei der Beweisaufnahme nicht mehr hauptsächlich um die Aufklärung eines Sachverhalts, sondern darum ging, die Zeugeneinvernahme für die Mandaten der Gegenseite möglichst unangenehm zu gestalten. Die Nachfragen der Beklagten nach den Motiven für den Wechsel und die Ausgestaltung der Kündigungschreiben waren überflüssig. Der Kläger hat schon am 01.07.2016 unmissverständlich erklärt, die Datenübertragungsbelege seien durch ihn den Schreiben beigegeben worden.

Weder der Kläger noch der Drittwiderbeklagte haben (jemals) in Abrede stellen, dass die Anstellung des Klägers beim Drittwiderbeklagten auslösend für die Kündigungen und die Neumandatierung war. Das ist auch im Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.06.2014 schon so angenommen worden.

Die Fragen danach, ob es eine aktive Abwerbung gegeben habe, hatte das Gericht jeweils schon gestellt und sie war von den Zeugen schon erschöpfend beantwortet, als das Fragerecht der Beklagten ausgeübt wurde. Das nachträgliche Beharren auf dem Abfragen unerheblicher Details - wann welches Schild angebracht war, wie man eine zeitliche Reihenfolge erklärt, ob man sich über die Rechnungsstellung Gedanken gemacht habe - war für den entscheidungserheblichen Sachverhalt jeweils ohne jeden Erkenntniswert. Die Zeugen wurden dabei in einer Art und Weise in die Mangel genommen, die mehrfach zu Ermahnungen den Ton der Fragen betreffend und auch das Zurückweisen wiederholter Fragen führte. Der Zeugin - wurde sogar unterstellt, dass sie genau das Gegenteil von dem ausgesagt habe, was der tatsächliche Inhalt ihrer Aussage war. Die Zeugin - musste sich ohne jeden Anlass den in eine Frage gekleideten Vorwurf gefallen lassen, sie habe ihre Aussage mit dem Kläger und/oder dem Klägervertreter abgestimmt. Das gilt auch für den Zeugen -, der sich einer entsprechenden Befragung unterziehen musste.

Das Verhalten der Beklagten in den Sitzungen war deshalb bemerkenswert, weil es sich um ausgesucht höfliche und geschäftsgewandte Zeugen handelte und auch die Beklagten selbst die üblichen Umgangsformen selbstverständlich beherrschen. Es entstand daher zunehmend der Eindruck, dass die Mandaten der Gegenseite hier nachträglich abgestraft werden sollten, weil sie sich einen anderen Steuerberater gesucht haben: Das vor dem Hintergrund, sie damit den derzeitigen Vertretern zu entfremden und damit im Ergebnis diesen und deren beruflicher Reputation zu schaden, ohne damit aber eigene anerkennenswerte Ziele zu verfolgen. Die Grenze zu rein schikanösem Verhalten schien gelegentlich nicht nur gestreift, sondern überschritten.

Der Beklagte - nutzte zudem mehrfach die Zeugeneinvernahme für die - völlig überflüssige - Mitteilung an die Zeugen, dass der Kläger einmal durch die Steuerberaterprüfung gefallen sei. Auch das kann nur vor dem Hintergrund verstanden werden, dass der Beklagte dem Ruf des Kläger bei seinen Kunden schaden wollte. Der Beklagte - wies die Zeugin - sehr von oben herab zurecht, die Kritik an seiner Beratung geübt hatte, was die Zeugin allerdings selbstbewusst parierte. Er meinte auch, Zeugen (und die Vorsitzende gleich mit) als „dreiste Lügner“ bezeichnen zu müssen, weil der Zeuge sich an die Reihenfolge lange zurückliegender Geschäftsvorfälle nicht mehr erinnern konnte, während sie selbst bei Rückfragen zu Einzelheiten der damaligen Kommunikation mit den kündigenden Mandanten sich auf Erinnerungslücken - im Hinblick auf den Zeitablauf auch glaubwürdig - beriefen.

Es hätte das Protokoll gesprengt, wenn jeder dieser Vorfälle protokolliert worden wäre. Dazu ist das Protokoll ja auch nicht gedacht.

In Zivilverfahren ist es jedenfalls äußerst ungewöhnlich, dass Prozessparteien mehrfach darauf hingewiesen werden müsse, ein Zeuge nehme eine staatsbürgerliche Pflicht wahr und sei entsprechend zu behandeln. Für die Beklagten war er möglicherweise schwer zu ertragen, dass „ihre“ ehemaligen Mandaten dem Kläger so ein gutes fachliches und persönliches Zeugnis ausstellten, wie es in den Berichten der Zeugen erkennbar zum Ausdruck kam. Insoweit wird auf die protokollierten Angaben der Zeugen ausdrücklich verwiesen. Je nach persönlichem Temperament der Zeugen kam diese Wertschätzung dabei in mehr oder weniger deutlichen Worten zum Ausdruck, unisono aber erklärten aber nahezu alle Mandanten, wie zufrieden man mit den beruflichen Leistungen des Klägers sei.

26. Wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie sie meinen, nun inzwischen ein wohlhabender Mann ist oder nicht. Bei materiellen Schadensersatzansprüchen ist es für die Höhe nicht entscheidend, ob derjenige, der den Schadensersatz zu leisten hat, wohlhabend ist oder nicht. Anknüpfungspunkt ist der Schaden selbst, nicht die Leistungsfähigkeit des Schädigers. Das ist allenfalls bei Schmerzensgeld nach § 253 BGB anders, um das es hier aber nicht geht. Der Kläger wäre auch dann ein erfolgreicher Steuerberater, wenn er sich binnen zwei Jahren an das Wettbewerbsverbot gehalten und die Mandaten der Beklagten nicht persönlich betreut, sondern nur durch den Drittwiderbeklagten hätte betreuen lassen. Dass er nun eine erfolgreiche Kanzlei betreibt, hat er seiner eigenen beruflichen Leistung zu verdanken. Deshalb verbietet es sich, den Anspruch für die Beklagten höher anzusetzen. Die Beklagten haben keinen Anspruch darauf, an der langjährigen beruflichen Leistung des Klägers zu partizipieren, auch wenn die Beklagten das - was deutlich zum Ausdruck kam - anders sehen und meinen, der Kläger müsse nun die letzten 10 Jahre nur für ihren, nicht für seinen eigenen Gewinn arbeiten in einer Art lebenslanger feudaler Schuldherrschaft, die sie selbst finanziell sanieren würde.

27. Gesamtabwägung

Die Gesamtabwägung berücksichtigt das geringe Verschulden des Klägers, die Tatsache, dass er sich auf Art. 12 GG berufen kann, die Tatsache, dass sich der Schaden bei den Beklagten auch ohne Übernahme der Mandanten teilweise alleine durch den Weggang des Klägers ausgewirkt hätte, die Tatsache, dass eine Orientierung am dreijährigen Umsatz den Beklagten eine ungerechtfertigte Einkommensquelle auf Kosten des Klägers eröffnen würde und die Tatsache, dass dem Kläger durch das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.06.2014 bereits rechtskräftig einen erheblichen Teil seiner eigenen, mindestens - so sieht es auch das Urteil des 20. Zivilsenats - wirtschaftlich konnexen Ansprüche rechtskräftig aberkannt worden ist. Der Kläger hat das Urteil vom 26.06.2014 - auch soweit es zu seinen Lasten ging - akzeptiert. Dass dieses nun bei der Berechnung der Angemessenheit der Vertragsstrafe zu seinen Gunsten anzusetzen ist, ist der Tatsache geschuldet, dass sämtliche Umstände bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen und es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Es ist mit Gerechtigkeitsaspekten nicht zu vereinbaren, wenn der Verzicht des Klägers auf eigenen, dann ebenfalls begründete Ansprüche hier keine Rolle spielen würde. Immerhin hat der Kläger nach der Auffassung des Oberlandesgerichts dem Grund nach einen nur nicht mehr durchsetzbaren Anspruch von weiteren 298.701,76 €. Ob der Kläger sich hier beim Prozeßbevollmächtigten schadlos halten kann, darf bei der Ermittlung einer angemessenen Vertragsstrafe keine Rolle spielen. Doppelt berücksichtigt werden kann die Summe nicht, denn im Rückgriffsprozess gegen den Klägervertreter wird das Ergebnis des Ausgangsverfahrens eine entscheidende Rolle spielen. Es erscheint im übrigen fernliegend, dem Klägervertreter überhaupt einen Vorwurf zu machen, wenn auch der ursprüngliche Hinweis des Oberlandesgerichts die wechselseitige Kürzung als richtig angesehen hat.

Das Gericht hat bewusst davon abgesehen, nun die denkbaren - wenn auch aberkannten - Ansprüche des Klägers und die 300% (oder 600%) derer die Beklagten sich berühmen, zu saldieren und so die Vertragsstrafe zu ermitteln.

Die Kürzung der Vertragsstrafe auf 100% des entzogenen Jahresumsatzes, wie sie im Urteil des Landgerichts vom 26.06.2014 erfolgte - nachdem eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgte - war nach einer Verfahrensdauer von über 10 Jahren sorgfältig überlegt und abgewogen. Es hat sich nach der Zurückverweisung im Ergebnis daran nichts geändert. Auf die obigen Argumente wird noch einmal ausdrücklich verwiesen.

Die Beklagten haben, ganz im Gegenteil, durch ihr in der Beweisaufnahme gegenüber den Mandaten gezeigtes Verhalten ihren eigenen Anteil am Schadenseintritt noch wesentlich gravierender erscheinen lassen als es bisher den Eindruck hatte. Die Beklagten zeigten sich missgünstig und neidisch gegenüber dem beruflichen Erfolg des Klägers und wollen auf keinen Fall einsehen, dass auch die Beachtung des Wettbewerbsverbots sie nicht dauerhaft vor beruflicher Konkurrenz schützen kann. Sie wollen dem Kläger wirtschaftlich schaden und sich selbst auf seine und die Kosten des Drittwiderbeklagten finanziell sanieren. Die Argumente, die die Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2016 gegen eine Herabsetzung der Vertragsstrafe durch das Gericht bemühen, sind dagegen im Ergebnis alle nicht tragfähig. Es kommt nach hiesiger Ansicht nicht darauf an, ob der Kläger heute in der Lage wäre, eine solche Vertragsstrafe zu bezahlen, ohne sich zu ruinieren. Die generelle Leistungsfähigkeit eines Schuldners spielt im Vertragsrecht, auch bei § 343 BGB, grundsätzlich keine Rolle. Es ist auf die wirtschaftlichen Folgen des Verstoßes und auf den Gewinn aus diesem Verstoß abzustellen, nicht darauf, wie reich oder erfolgreich der Verletzer ansonsten ist. Das spielt nur eine Rolle, wenn es darum geht, ob die Vertragsstrafe geeignet ist, überhaupt einen wirtschaftlichen Druck aufzubauen auf den potentiellen Verletzer. Angesichts der hier im Raum stehenden Dimensionen ist das auch bei der jetzt gefundenen Vertragsstrafe zweifellos der Fall. Auch der Schaden der Beklagten ist damit ausreichend ausgeglichen. Die von den Beklagten hier immer wieder genannten Größenordnungen, was man mit den Mandanten verdient hätte, beruhen auf reinem Wunschdenken und verkennen die persönliche Bindung der Mandaten an den Berater -, nicht an ihre Kanzlei.

Das Gericht nimmt selbstverständlich zur Kenntnis, dass im Urteil des Oberlandesgerichts zugunsten der Beklagten andere, höhere Zahlen genannt worden sind. Allerdings hatte das Oberlandesgericht damals - ebenso wenig wie die erste Instanz im Urteil vom 26.06.2014 - die Prüfung nach § 343 BGB vorgenommen. Diese war also nachzuholen und führt nach sachverständiger Beratung und sorgfältiger Abwägung zu den gefundenen Zahlen, die auch im Urteil vom 26.06.2014, wenn auch mit anderer Begründung, für zutreffend erachtet worden sind. So hat der Senat im Hinweis vom 15.07.2015 auch nur erklärt, dass der Senat für ein Entfallen des Strafzuschlages „derzeit“ keine Rechtfertigung sehe.

VI. Auskunftsansprüche

28. Auskunftsansprüche der Beklagten wegen der „kostenlosen“ Betreuung der Mandaten

Die Beklagten begründen das Begehren nach Auskunft gem. §§ 242, 259 BGB damit, dass der Kläger Leistungen der Mitarbeiterinnen, die diese dokumentiert hätten, den Mandaten gegenüber nicht abgerechnet hätte, deshalb habe er sich treuwidrig verhalten, die Sozietät geschädigt und es sei seine fristlose Kündigung mit der Folge des Verlustes des Auseinandersetzungsguthabens auszusprechen. Weiter sind sie der Meinung, die Durchführung kostenloser Arbeiten für Angehörige oder sonstige Personen sei eine ungerechtfertigte Entnahme, hilfsweise auch ein zum Schadensersatz verpflichtender Umstand, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Die konkreten Unterlagen, die aufgefunden wurden, lassen die Beklagten vermuten, es seien Leistungen im Wert von 2.685,00 € nicht abgerechnet worden. Die Beklagten haben hier - u.a.- die Einvernahme der Zeugen F. und W. angeboten (SS vom 13.04.2017). Nachdem die behaupteten Tatsachen - also Erledigung von Arbeiten ohne Berechnung - für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung sind, war keine weitere Beweisaufnahme mehr durchzuführen Wegen der Argumentation im einzelnen wird auf die Beklagtenschriftsätze vom 29.06.2016, 10.10.2016, 12.10.2016, 13.04.2017 und 14.07.2017 ausdrücklich Bezug genommen.

Die Beklagten weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass ein Steuerberater keine Leistungen kostenlos erbringen darf, sondern dass er damit einen Verstoß gegen die Berufsordnung und auch gegen das Steuerberatergesetz begeht. Ganz unabhängig davon, ob solche Vorgehensweisen üblich waren oder nicht - das konnte, nachdem die Einrede der Verjährung erhoben worden war, im Ergebnis dahin stehen, siehe unten - übersehen die Beklagten bei der Bewertung dieser Verstöße des Klägers, dass es sich nicht um das Personal der Beklagten, sondern um das gemeinsame Personal der Sozietät handelte, das der Kläger hier eingesetzt haben soll. Auch der angebliche Schaden ist damit nicht alleine bei ihnen, sondern wenn, dann auch beim Kläger eingetreten. In einer Wettberbssituation befand man sich mit dem Kläger damals ohnehin nicht, so dass allenfalls Berufskollegen außerhalb der Sozietät geschädigt gewesen sein könnten.

Es ist grundsätzlich auch bei der fristlosen Kündigung einer BGB-Gesellschaft (§ 723 BGB) möglich, Gründe nachzuschieben, vgl.Palandt/Sprau, Rn. 5 zu § 723 BGB. Die Beklagten hatten die fristlose Kündigung vom 12.12.2003 (K5) ja nicht darauf gestützt, dass der Kläger mit der unvergüteten Betreuung von Mandaten der Sozietät Einnahmen entzogen und somit unberechtigte Entnahmen getätigt habe, sondern dass er den Dienst eingestellt habe. Diesem „Nachschieben“ sind allerdings Grenzen gesetzt.

Die Vorfälle, auf die die Beklagten nun Bezug nehmen, liegen sämtlich in einem Zeitraum, für den selbst bestehende Ansprüche bereits absolut verjährt wären, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Kläger hat auch die Einrede der Verjährung erhoben. Eine Verjährungsunterbrechung ist nicht festzustellen. Der Beginn der Verjährung wäre spätestens der Zeitpunkt, in dem der Kläger die letzten Leistungen in der alten Kanzlei erbracht hat, das wäre der 15.12.2003. Damit wären alle Ansprüche zum 15.12.2013 verjährt. Die diversen Widerklagen der Beklagten betrafen jeweils andere Streitgegenstände und waren also nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen gem. § 204 BGB. Hier wird auf die Aufstellung im Urteil vom 26.06.2014 verwiesen, dort unter Ziff.

IV.

In allen Klageanträgen der Widerklage ging es nur um die Leistungen, die der Kläger und Widerbeklagte mit den ehemaligen Mandanten nun in der neuer Kanzlei erwirtschaftete, nicht darum, ob er sich in der alten Kanzlei im weiteren Sinne falsch verhalten habe. Diese Problematik spielte bis zum Urteil vom 26.06.2014 - dieses erging bereits außerhalb der 10-Jahresfrist - keine Rolle. Das gilt auch für das Mandat -. Hier war nur streitig, ob es den (entzogenen) Umsatz erhöhte. Dazu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 26.06.2014 - dort unter 4.c) der Entscheidungsgründe - Bezug genommen.

Die Beklagten haben also kein schützenswertes rechtliches Interesse an der Erteilung dieser Auskunft durch den Kläger, da der aus der Auskunft möglicherweise folgende Anspruch ohnehin verjährt wäre. Die Ansprüche auf Auskunft gem. §§ 242, 259 BGB analog können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Hauptanspruch verjährt ist, Palandt, BGB, Rn. 11 zu § 259 BGB.

29. Weitere Auskünfte des Klägers, Anspruch auf Beteiligung am Umsatz 2004 und 2005, SS vom 19.07.2016.

Die Beklagten sind ja der Meinung, der Kläger müsse ihnen Rechenschaft über Umsätze geben, die er in den Jahren 2004 und 2005 erzielt hat. Dabei verkennen die Beklagten, dass es nach der Einigung der Parteien nur noch darauf ankommt, welche Umsätze ihnen entzogen wurden, nicht mehr darauf, welche Umsätze der Kläger (oder der Drittwiderbeklagte) gemacht haben. Daher hatten sie auch keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Beklagte die beantragten Auskünfte erteilt.

30. Mandat - Die Beklagten meinen ja, der Kläger habe Leistungen für den Mandanten - abgerechnet, obwohl diese noch in der alten Kanzlei erbracht worden seien (SS vom 11.08.2016). Diesen Schluss wollen die Beklagten daraus ziehen, dass in der vom Büro des Drittwiderbeklagten eingereichten Steuererklärung die gleichen Zahlen stehen wie in dem in ihrem Büro vorhandenen Entwurf, der durch die Mitarbeiterin - auf ihre Kosten erstellt worden sei. Dazu haben sie auch die Einvernahme der Zeugin - angeboten, SS vom 13.04.2017, S. 1.

Befremdlich ist in diesem Zusammenhang, dass einer der Beklagten nach der Kündigung durch den Mandanten - sich beim Finanzamt noch nach dessen Daten erkundigte und auch eine Auskunft erhielt, obwohl das Mandat zu diesem Zeitpunkt - aus seiner Sicht - bereits beendet war. Das lässt sich nur dadurch erklären, dass er sich als Steuerberater des - ausgegeben hat, obwohl er das nicht mehr war. Die Beklagten tragen dazu im Schriftsatz vom 12.10.2016 zwar vor, das beruhe auf einem Fehlverhalten des Klägers, denn dieser habe keine Erklärung abgeben, die Beklagten seien nicht mehr mandatiert (S. 2).

Davon ganz abgesehen, ist aus der Tatsache, dass sich die Zahlen decken, nur zu folgern, dass sie zwei mal richtig und übereinstimmend erhoben worden sind. Interpretationsspielräume, die den Schluss auf ein Plagiat zulassen, gibt es bei einer ordnungsgemäßen Steuererklärung nicht. Da es hier keine Freiheiten gibt, ist aus der Übereinstimmung der Daten überhaupt nichts zu schließen, schon garnicht, dass der Kläger diese Daten nicht später erneut und mit den gleichen zutreffenden Ergebnis erhoben und dem Finanzamt mitgeteilt hat, wie sie in den Entwürfen im Büro der Beklagten verblieben sind.

31. Auskunftsanspruch für aktuelle Mandanten, Antrag vom 29.06.2016 Die Beklagten haben weder gegen den Kläger noch gegen den Drittwiderbeklagten Anspruch auf Auskunft u.a., wie er im Antrag vom 29.06.2016 (2881/2882) formuliert ist.

Eine Anspruchsgrundlage gegen den Drittwiderbeklagten besteht mangels vertraglicher Grundlage nicht. Auch Schadensersatzansprüche gegen den Drittwiderbeklagten bestehen ja dem Grunde nach nicht.

Diese Auskunft hat der Kläger im übrigen dadurch bereits erteilt, dass er angegeben hat, diese Personen - seien nicht seine Mandanten. Damit ist inzident auch erklärt, es seien keine Umsätze gemacht worden.

32. Zinsentscheidung.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen wird auf den Punkt „D. Nebenentscheidungen/Zinsen“ im Urteil vom 26.06.2014 Bezug genommen. Es ergab sich nur eine Änderung in soweit, als die Ausgleichsforderung für die Zahlungen an die Sparkasse sich um den Anteil des Klägers an den von den Beklagten bezahlten Prozesskosten verringerte. Die Beklagten konnten hier aufrechnen, die Aufrechnung wirkte auf den Beginn der Aufrechnungslage zurück, so dass keine weiteren Zinsen zuzusprechen waren.

Hinsichtlich der Begründung der einzelnen Zinsdaten wird auf den Punkt D) des Urteils vom 26.06.2014 ausdrücklich Bezug genommen.

VI.

Kostenentscheidung, Streitwert, vorläufige Vollstreckbarkeit.

Insgesamt richtet sich die Widerklage und die Drittwiderklage nicht im gleichen Streitwert gegen den Kläger und den Drittwiderbeklagten. Gegen den Drittwiderbeklagten wird unter Berücksichtigung der Anträge die auf Auskunft gerichtet sind, ein Streitwert von 1.890.835,- EUR anzusetzen sein. Insgesamt beläuft sich damit der Streitwert für die Widerklage und die Drittwiderklage auf 3.836.709,70 EUR.

Hinzu kommt noch der Streitwert der Klage mit 717.425,15 EUR, so dass sich für Klage und Widerklagen jeweils ein (fiktiver) Streitwert von 4.554.149,70,- EUR berechnet, aus denen im Hinblick auf die Baumbach`sche Formel sich die Verteilung der außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten zwischen dem Kläger und den Beklagten und Widerklägern verteilt.

Der Drittwiderbeklagte hat vollständig obsiegt, die Beklagten haben ihm seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten und er ist auch nicht an den Gerichtskosten zu beteiligen.

Der Kläger ist nunmehr unterlegen mit einem Betrag von 337.389,83 EUR im Hinblick auf die Klage, denn insoweit hat die Klage der Abweisung unterlegen.

Er ist weiter unterlegen in Höhe von 199.327,03 EUR, denn insoweit muss er die Vertragsstrafe bezahlen. Insgesamt ist der Kläger also unterlegen mit 536.716,96 EUR.

Aus dem Streitwert, der nur ihn betrifft von 2.678.559,70,- EUR, ist er also unterlegen mit 20%, die Beklagten mit 80%. Dies führt dazu, dass von den außergerichtlichen Kosten des Klägers, die sich ja nur aus einem Streitwert von 2.761.807,17,- EUR berechnen, die Beklagten dem Kläger 80% erstatten müssen. In Höhe von 20% hat der Kläger und Widerbeklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Hinsichtlich der Widerklage und Drittwiderklage ist ein fiktiver Streitwert anzusetzen. Dieser beträgt, wie oben berechnet, 4.554.194,70,- EUR. Die Beklagten und Widerkläger sind hier unterlegen mit 380.035,22 EUR aus der Klage, mit 1.875.635,- EUR aus der Drittwiderklage und hinsichtlich der Widerklage mit 1.761.807.17,- EUR. Insgesamt sind die Beklagten und Widerkläger also unterlegen mit 4.017.477.17,- EUR aus einem Gesamtstreitwert von 4.554.194,70,- EUR.

Die Beklagten und Widerkläger haben also 88% ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten zu tragen.

Der Kläger ist aus diesem Gesamtstreitwert unterlegen mit 536.716,96 EUR, so dass er von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten 12% zu tragen hat.

Die Gerichtskosten für die Berufungsinstanz waren niederzuschlagen, § 21 Abs. 1 S. 2 GKG.

Der Streitwert wird auf 2.608.260,- EUR für die 1. Instanz festgesetzt. Die Auskunftsanträge waren dabei mit 18.000,-€, mit 1.500,-€, mit 3.200,-€ und mit 12.000,-€ gemäß der im Protokoll von 03.08. 2017 gegebenen Differenzierung nach dem Datum der einzelnen Anträge festzusetzen und sind so in den Gesamtstreitwert eingeflossen.

Das Oberlandesgericht hat im Urteil vom 15.07.2015 den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.065.072,34 EUR festgesetzt.

Es war im Hinblick auf das Obsiegen und Unterliegen eine einheitliche Kostenquote zu bilden, §§ 91, 92, 539 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Das Zeugnis kann verweigert werden:

1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 72/99
Verkündet am:
18. April 2002
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nur zu 4) ja
Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum Verlust
von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt.
Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen reiche
nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet
allein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen einer
anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht zur
Überprüfung zu.
Die Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger geführten, aussichtsreichen
Vorprozesses können nachfolgend auch insoweit als Schadenser-
satz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Geschädigte damit
wegen Vermögensunzulänglichkeit des anderen Schädigers belastet bleibt.
Als Ersatz für den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmäßig der
Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten
künftig entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Bemessung
des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt.
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 72/99 -OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 1998 wird insoweit zurückgewiesen, als das Berufungsgericht die Feststellung aufrechterhalten hat, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle von ihm zu tragenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aus dem Klageverfahren vor dem Landgericht München I (24 O 11584/92) einschließlich der höheren Instanzen zu ersetzen (II des Urteilsausspruchs des Landgerichts München I, 23. Zivilkammer, vom 13. Juni 1997/Klageantrag zu IV).
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaû des 1989 verstorbenen K. E. (nachfolgend: Erblasser). Dieser hielt unter anderem Kommanditanteile an zwei Kommanditgesellschaften: der M. K. KG (nachfolgend: M. ) und der M. K. - und S. KG (nachfolgend: MK. ). Nach den Gesellschaftsverträgen für beide Gesellschaften geht der Gesellschaftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über; gegenüber Erben, die keine Mitgesellschafter oder Abkömmlinge des Verstorbenen sind, können die übrigen Gesellschafter jedoch beschlieûen , daû jene als Gesellschafter gegen eine Abfindung zum bilanziell errechneten Verkehrswert - ohne Berücksichtigung der Firmenwerte - auszuscheiden haben.
Vom verklagten Notar lieû sich der Erblasser Entwürfe für ein notarielles Testament erstellen. Sodann beauftragte der Erblasser den Rechtsanwalt S. mit der Überprüfung. Dessen Änderungsvorschläge legte der Erblasser wiederum dem Beklagten zur Überprüfung vor. Am 7. Juli 1989 beurkundete der Beklagte ein Testament des Erblassers, in dem dieser seine Ehefrau sowie sein einziges Kind je zur Hälfte als Erben einsetzte und Testamentsvollstrekkung anordnete.
Nach dem Tode des Erblassers beschlossen die Gesellschafter beider Kommanditgesellschaften, die Witwe auszuschlieûen; sie erhielt eine Abfindung von zusammen 2.284.800 DM. Wegen des hälftigen Verlusts der Kommanditanteile hat der Kläger zunächst den zur Überprüfung der Testamentsentwürfe eingeschalteten Rechtsanwalt S. auf Schadensersatz in An-
spruch genommen. Nach Klageabweisung in erster Instanz hat er in seiner Berufungsbegründung vom 13. Juli 1993 die damalige Klage auf einen Schadensbetrag von 490.000 DM beschränkt. In diesem Umfange wurde Rechtsanwalt S. zum Schadensersatz verurteilt.
Nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten auf Ersatz des höheren Unterschiedsbetrages zwischen dem "wahren Wert" der Anteile und der an die Witwe gezahlten Abfindungen sowie der auf den Anteil der Witwe entfallenden Gewinnanteile und auf Kostenerstattung wegen des Vorprozesses in Anspruch. Der Kläger hat mit der am 15. Juli 1996 eingereichten und am 9. Oktober 1996 zugestellten Klage beantragt:
I. 1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.687.980 DM nebst Prozeûzinsen zu zahlen;
2. festzustellen, daû der Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger weitere 490.000 DM zu zahlen, abzüglich der Summe, die der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München (15 U 3948/93) gegen Rechtsanwalt S. erlangen kann, ebenfalls nebst Prozeûzinsen;
II. festzustellen, daû der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger vom Geschäftsjahr 1995/96 an allen künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verlust von 1/6 der Kommanditanteile der M. sowie von 1/8 der Kommanditanteile der MK. künftig entstehen werde;

III. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.715.200 DM nebst Prozeûzinsen zu zahlen;
IV. festzustellen, daû der Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger alle von ihm zu tragenden gerichtlichen und auûergerichtlichen Kosten aus den Klageverfahren vor dem Landgericht München (24 O 11584/92), dem Oberlandesgericht München (15 U 3948/93) sowie dem Bundesgerichtshof (IX ZR 121/94 und IX ZR 125/96) zu ersetzen.
Der Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat durch Teilend- und Grundurteil den Feststellungsanträgen zu II und IV stattgegeben und die mit den Klageanträgen zu I und III geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

A.


Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie eine Haftung des Beklagten schon dem Grunde nach leugnet.

I.


Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
1. Der Beklagte hafte gemäû § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, weil er bei der Testamentsbeurkundung fahrlässig die ihm gegenüber dem Erblasser obliegende Amtspflicht verletzt habe. Nach § 17 Abs. 1 BeurkG hätte er eine Regelung vorschlagen müssen, die sichergestellt hätte, daû der Wert der Kommanditanteile jedenfalls nicht den Erben in ihrer Gesamtheit teilweise verlorenging. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, daû der Erblasser die beiden fraglichen Kommanditanteile hielt. Vom Inhalt der Gesellschaftsverträge hätte der Beklagte sich Kenntnis verschaffen und den Erblasser darauf hinweisen müssen, daû bei der geplanten Erbeinsetzung von Ehefrau und Sohn die Gefahr eines Verlusts von Geschäftsanteilen jedenfalls teilweise drohte. Statt dessen wäre es sicherer gewesen, den Sohn des Erblassers insgesamt als Alleinerben einzusetzen. Der Ehefrau hätte ein Vermächtnis im Werte des hälftigen Nachlasses ausgesetzt werden können. Hätte sich der Erblasser zu dieser Lösung nicht entschlieûen können, so hätte ihm der Beklagte mindestens ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung bezüglich der Kommanditanteile zugunsten des Sohnes allein vorschlagen müssen. Die Beratungspflicht des Beklagten sei insoweit nicht dadurch eingeschränkt gewesen, daû der Erblasser zuvor Rechtsanwalt S. eingeschaltet gehabt habe.
Bei entsprechender Beratung hätte der Erblasser einen Weg gewählt, der den teilweisen Verlust der Gesellschaftsanteile vermieden hätte. Denn er
habe die vollen Kommanditanteile seinen Erben insgesamt erhalten wollen. Insbesondere habe er seinen behinderten Sohn umfassend und dauerhaft sichern wollen.
2. Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO habe erst begonnen, nachdem der Kläger Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit erlangt habe. Eine solche Kenntnis habe der Kläger nicht schon aufgrund eines Telefonats gehabt, das er unstreitig am 24. Juni 1992 mit Rechtsanwalt S. geführt hat. In diesem Ferngespräch habe Rechtsanwalt S. dem Kläger mitgeteilt , daû er nur mit 100.000 DM haftpflichtversichert sei und kein wesentliches Privatvermögen habe. Auf diese bloûe telefonische Auskunft des Prozeûgegners habe der Kläger sich ohne entsprechenden Nachweis aber nicht zu verlassen brauchen. Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit wegen des vollen Schadens habe der Beklagte allerdings bei Abfassung der Berufungsbegründung vom 13. Juli 1993 im Vorprozeû gegen Rechtsanwalt S. gehabt, als er Ansprüche nur noch in Höhe von 490.000 DM geltend machte. Die Klagebeschränkung habe der Kläger im Vorprozeû damit begründet , daû er die damaligen Beklagten im Hinblick auf den hohen Streitwert nicht finanziell ruinieren wolle und erst im Laufe des Prozesses erfahren habe, daû Rechtsanwalt S. nur wegen eines Betrages von 100.000 DM haftpflichtversichert sei.
Der Ablauf der Verjährungsfrist sei danach durch ein Stillhalteabkommen der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 bis zum 20. April 1997 gehemmt gewesen. Aufgrund dieser Vereinbarung hätte der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der formellen Rechtskraft
in der Klage gegen Rechtsanwalt S. nicht gerichtlich geltend machen dürfen. Die Rechtskraft im Vorprozeû sei erst aufgrund des abschlieûenden Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1997 (IX ZR 125/96) eingetreten.
3. Der Kläger habe auch nicht gegen seine Schadensabwendungs- und -minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) dadurch verstoûen, daû er sich der Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die übrigen Gesellschafter und der Abfindung der Witwe nicht entgegengestellt habe. Die Möglichkeit zur Ausschlieûung durch Mehrheitsbeschluû sei in den Gesellschaftsverträgen rechtswirksam vorgesehen. Danach bestehe ein Ausschlieûungsrecht auch insoweit, als nur einzelne - nicht alle - Miterben weder Mitgesellschafter noch Abkömmlinge seien.
Zwar habe der Beklagte am 17. Januar 1990 die Beurkundung einer "Zuweisung von Gesellschaftsrechten" von der Witwe auf den Sohn vorgeschlagen. Eine solche Maûnahme hätte aber die Ausschlieûung der Witwe nicht verhindern können. Denn eine Teilung der Gesellschaftsanteile sei bereits zuvor durch Sondererbfolge eingetreten. Nach Einholung eines Rechtsgutachtens , das die Zulässigkeit der Ausschlieûungsklausel bestätigt habe, sei es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, eine Klage der übrigen Mitgesellschafter in Kauf zu nehmen und wegen des daraus folgenden Kostenrisikos möglicherweise den Nachlaû zu schädigen.

II.


Demgegenüber rügt die Revision:
1. In seinen ersten beiden Testamentsentwürfen habe der Beklagte eine Teilung des Nachlasses dergestalt vorgesehen, daû die Ehefrau des Erblassers das im Ausland belegene, der Sohn hingegen das inländische Vermögen erhalten sollte. Im Falle einer solchen Gestaltung hätten die hälftigen Kommanditanteile nicht eingezogen werden können. Wenn der Erblasser daraufhin Rechtsanwalt S. zur Überprüfung eingeschaltet hätte, sei die anschlieûende Prüfungs- und Belehrungspflicht des Beklagten eingeschränkt gewesen. Gegenüber Rechtskundigen oder rechtskundig Beratenen könne der Notar sich kürzer fassen.
2. Der geltend gemachte Anspruch sei schon bei Klageeinreichung am 15. Juli 1996 verjährt gewesen. Die erforderliche Kenntnis habe der Erblasser bereits durch das Telefonat vom 24. Juni 1992 mit Rechtsanwalt S. erhalten. Zudem sei in der Vorbemerkung zum Stillhalteabkommen der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 festgehalten, daû nach Ansicht des Klägers in Kürze die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten drohe.
Durch das Stillhalteabkommen sei der Verjährungsablauf nicht gehemmt worden. Die darin vorausgesetzte Rechtskraft sei bereits mit der Beschränkung der Berufung eingetreten, soweit die Klage - über eine Forderung von 490.000 DM gegen Rechtsanwalt S. hinaus - nicht weiterverfolgt worden sei. Hilfsweise könne der Kläger sich auf eine Hemmungswirkung nicht berufen , weil er durch die eigenmächtige Beschränkung der Rechtsverfolgung den Zweck des Stillhalteabkommens vereitelt habe.
3. Die vom Beklagten zur Beurkundung am 17. Januar 1990 vorgeschlagene Zuweisung von Gesellschaftsrechten von der Witwe auf den Sohn des Erblassers hätte den Verlust der Gesellschaftsanteile verhindert. Die beiden Gesellschaftsverträge seien dahin auszulegen, daû von dem Erfordernis der Zustimmung der Mitgesellschafter auch im Falle der Übertragung unter Lebenden abzusehen sei.
Demzufolge habe der Kläger gegen seine Pflichten und Obliegenheiten verstoûen, indem er die Zuweisung von Gesellschaftsrechten nicht sofort habe beurkunden lassen. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch der Erben gegen den Kläger als Testamentsvollstrecker und somit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO, mindestens aber ein anrechenbares Mitverschulden.

III.


Mit diesen Angriffen dringt die Revision nicht durch.
1. Nach dem vom Berufungsgericht - insoweit unangefochten - festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte seine aus § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG folgende Pflicht zur gestaltenden Beratung (vgl. dazu Reithmann/Albrecht/Riegel, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 8. Aufl. Rn. 1140) verletzt. Er wuûte unstreitig, daû der Erblasser die zwei hier fraglichen Kommanditanteile hielt. Schon aus diesem Umstand folgte der Beratungsbedarf des Erblassers. In Gesellschaftsverträgen sind Ausschluûklauseln wie die hier vereinbarten weit verbreitet. Eine Verfügung von Todes wegen, die Gesellschaftsbeteiligun-
gen betrifft, kann deshalb regelmäûig nur vorgenommen werden, wenn die gesellschaftsvertraglichen Vorgaben beachtet werden (Reithmann /Albrecht/Riegel, aaO Rn. 1145; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 6. Aufl. Rn. II 34). Auf die naheliegende Gefahr gesellschaftsrechtlicher Nachfolgeklauseln hat der Beklagte den Erblasser unstreitig nicht hingewiesen.
Von der Beratungspflicht war der Beklagte hier nicht deswegen befreit, weil der Erblasser zwischenzeitlich einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung der zuvor vom Beklagten gefertigten vorläufigen Entwürfe betraut hatte. Vielmehr sandte der Bevollmächtigte des Erblassers mit Schreiben vom 18. Mai 1989 die von Rechtsanwalt S. gefertigten Entwürfe mit der Bitte "um juristische Überprüfung" zu. In dem Anschreiben hieû es auszugsweise:
"Ich bitte Sie um evtl. Korrekturen und baldige Rückäuûerung. [Der Erblasser] möchte dann diese auch von Ihnen abgesegnete Fassung noch mal "studieren".
Insbesondere handelt es sich bei dem gemeinnützigen Stiftungszweck vorerst um einen Vorschlag von mir. Hier wird evtl. noch eine andere Formulierung notwendig werden."
Aufgrund dieses Anschreibens war der Beratungswunsch des Erblassers erkennbar in keiner Weise eingeschränkt. Indem der Beklagte daraufhin einen eigenen Testamentsentwurf fertigte, der letztlich auch beurkundet wurde, oblag ihm uneingeschränkt die Pflicht zur gestaltenden Beratung.
2. Der Klageanspruch ist nicht verjährt.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO begann hier nicht vor dem 13. Juli 1993. Wegen der subsidiären Haftung des Notars im Falle fahrlässiger Pflichtverletzungen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) läuft die Verjährungsfrist erst, wenn der Geschädigte weiû, daû er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; insoweit genügt die Kenntnis, daû die anderweitige Ersatzmöglichkeit wenigstens einen Teil des Schadens nicht deckt (BGHZ 102, 246, 250 ff; 121, 65, 71). Da Rechtsanwalt S. in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt haftete (vgl. Senatsurt. v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, WM 1995, 1504 ff), konnte ein Ausfall nur aus dessen Vermögensunzulänglichkeit herrühren. Der Kläger bestreitet nicht, daû er diese am 13. Juli 1993 kannte; unter diesem Datum wurde seine Berufungsbegründung im Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt S. verfaût und der Umfang der Klage ausdrücklich mit der Begründung beschränkt, daû das Kostenrisiko wegen des geringen Vermögens des Rechtsanwalts S. und der zunächst mitverklagten Erben seines vorverstorbenen Vaters zu hoch sei.
Der - insoweit beweisbelastete - Beklagte hat andererseits nicht hinreichend dargetan, daû der Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt die Vermögensunzulänglichkeit des Rechtsanwalts S. kannte. Für eine derartige Kenntnis genügt insbesondere nicht die - für sich unstreitige - Erklärung S.'s anläûlich eines Telefonats mit dem Kläger am 24. Juni 1992, er - S. - sei nur für 100.000 DM haftpflichtversichert und verfüge auch nicht über wesentliches Privatvermögen. Kenntnis i.S.v. § 852 Abs. 1 BGB ist vielmehr die positive Kenntnis der Tatsachen, welche die - nicht mehr subsidiäre - Ersatzpflicht des Schädigers ergeben. Sogar grob fahrlässige Unkenntnis des
Geschädigten genügt nicht. Der Kenntnis steht es erst gleich, wenn der Verletzte sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten verschaffen kann, sich aber vor einer sich aufdrängenden Kenntnis miûbräuchlich verschlieût (BGH, Urt. v. 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, NJW 2000, 953 m.w.N.).
Die einseitige Erklärung des vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen reiche nicht aus, um den Schaden des Geschädigten voll auszugleichen, vermittelt für sich allein regelmäûig noch keine hinreichend sichere Kenntnis einer solchen Tatsache. Der Geschädigte hat vielmehr das Recht, derartige einseitige gegnerische Angaben zuerst auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu dürfen. Der Beklagte hat nicht dargetan, daû der Kläger schon vor dem 13. Juli 1993 von der Richtigkeit der Darstellung des Rechtsanwalts S. überzeugt gewesen sei. Insbesondere begründet die Vorbemerkung A II zum Stillhalteabkommen der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 keinen hinreichenden Rückschluû auf eine gesicherte Erkenntnis des Klägers. Wenn dieser als Grund für die angestrebte Vereinbarung erklärte, nach seiner Ansicht drohe "in Kürze" die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche, drückt dies nicht mehr als die Erkenntnis eines entsprechenden Risikos aus. Dies kann auf einer besonderen Vorsicht des Klägers beruhen. Die Kenntnis bestimmter zugrundeliegender Tatsachen läût sich daraus nicht erschlieûen.

b) Danach konnte die Verjährungsfrist nicht vor Samstag, dem 13. Juli 1996 ablaufen. Die am Montag, dem 15. Juli 1996 eingereichte Klage war damit geeignet, die Verjährungsfrist rechtzeitig zu unterbrechen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F., § 193 BGB).
Zwar wurde die Klageschrift erst am 9. Oktober 1996 zugestellt. Dennoch erfolgte die Zustellung "demnächst" i.S.v. § 270 Abs. 3 ZPO. Denn die Verzögerung der Zustellung war nicht vom Kläger zu vertreten, sondern lag ausschlieûlich an Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Landgerichts fielen. In der Klageschrift hatte der Kläger um Festsetzung des Streitwerts für die - teilweise unbezifferte - Klage gebeten. Der Beschluû des Landgerichts über die Festsetzung des Streitwerts wurde nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden Rechtsstreit erst am 16. August 1996 - einem Freitag - ausgefertigt. Gleichzeitig wurde die Aufforderung zur Kosteneinzahlung an den Kläger abgesandt. Wann diese dem Kläger zuging, ist ebenso unbekannt wie der Tag, an dem der vom Kläger daraufhin ausgestellte Scheck bei Gericht einging. Die Gutschrift aufgrund des Schecks erfolgte am 6. September 1996. Liegen danach zwischen dem frühestmöglichen Zugang der Aufforderung beim Kläger und der Einlösung des Schecks nur zweieinhalb Wochen, so ist die Feststellung des Landgerichts unangreifbar , daû der Scheck bei Gericht jedenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung beim Kläger einging. Wenn das Landgericht dennoch erst am 1. Oktober 1996 einen Verhandlungstermin bestimmte und die Zustellung der Klageschrift nicht vor dem 9. Oktober 1996 bewirkt wurde, ist diese Verzögerung ebenfalls nicht dem Kläger anzulasten.
Auf die weitere Frage, ob der Ablauf der Verjährungsfrist durch das Stillhalteabkommen der Parteien vom 10./28. Dezember 1992 gehemmt worden ist, kommt es danach nicht entscheidend an.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Haftung des Beklagten auch nicht gemäû § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO im Hinblick auf eine vermeintlich
vorrangige Haftung des klagenden Testamentsvollstreckers ausgeschlossen oder wegen eines Mitverschuldens (§ 254 Abs. 2 BGB) eingeschränkt. Der Kläger hat nicht durch eigene Pflichtwidrigkeiten zur Schadensentstehung beigetragen.

a) Die Wirksamkeit der Ausschlieûungsklauseln, die eine Abfindung ohne Berücksichtigung des Firmenwerts vorsehen, hat der Kläger ohne Pflichtwidrigkeit nicht in Frage gestellt: Für ein erhebliches Miûverhältnis zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Wert der Anteile schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Gesellschaftsverträge - welches zur Nichtigkeit führen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 1972 - II ZR 31/70, NJW 1973, 651, 652) - ist nichts dargetan. Zwar kann ein späteres Auseinanderfallen der vertraglichen von der gesetzlichen Abfindung im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu einer Anpassung der vertraglichen Regelung führen (BGHZ 123, 281, 285 f). Die Voraussetzungen für eine solche Anpassung sind aber hier schon nicht dargetan. Der Umstand allein, daû der Abfindungsbetrag im Zeitpunkt der Ausschlieûung nur etwa ein Drittel des vom Kläger geschätzten wahren Werts der Kommanditanteile betragen haben soll, genügt nicht. Einzelheiten zur Entwicklung der Wertverhältnisse sind nicht mitgeteilt. Ferner hängt eine mögliche Anpassung nicht allein vom Ausmaû des Miûverhältnisses, sondern von den gesamten sonstigen Umständen des konkreten Falles ab; zu diesen gehören insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der Gesellschaft , sein Anteil am Aufbau und Erfolg des Unternehmens sowie der Anlaû des Ausscheidens (BGHZ 123, 281, 286).
Darauf sowie auf die Frage, wer die Beweislast für eine Unwirksamkeit der Abfindungsklauseln oder die Notwendigkeit ihrer Anpassung zu tragen
hätte, kommt es letztlich nicht entscheidend an. Die Rechtslage war unklar (vgl. die Nachweise im Urteil BGHZ 123, 281, 283 ff, das erst im Jahre 1993 erlassen worden ist). Der Kläger hat jedenfalls nicht fahrlässig gehandelt, indem er sich der Anteilsübertragung zum Buchwert im Frühjahr 1990 nicht widersetzte. Andernfalls hätte er einen langwierigen und kostspieligen Prozeû mit hohem Streitwert riskiert. Dazu wäre er allenfalls gehalten gewesen, wenn ihm der Beklagte - oder dessen Haftpflichtversicherer - die Kostentragung für einen solchen Prozeû zugesichert hätte. Das ist unstreitig nicht geschehen.

b) Ohne Erfolg greift die Revision ferner die Annahme des Berufungsgerichts an, daû der Kläger nicht die vom Beklagten vorgeschlagene Zuweisung von Gesellschaftsrechten beurkunden zu lassen brauchte, weil diese einen rechtswirksamen Ausschluû ebenfalls nicht hätte verhindern können. Nach dem zugrundeliegenden Vorschlag des Beklagten hätte der Kläger die gesamten Gesellschaftsanteile, die früher der Erblasser gehalten hatte, allein auf dessen Sohn übertragen sollen. Demgegenüber ist die Auffassung des Berufungsgerichts , auf solche Weise hätte die vorangegangene Erbeinsetzung der Witwe nicht wirkungslos gemacht werden können, unangreifbar.
Grundlage für den Vorschlag des Beklagten ist § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der MKS und § 18 Abs. 1 Satz 3 desjenigen der MKU, die übereinstimmend festlegen:
"Für die Teilung des Geschäftsanteils unter den Erben oder Vermächtnisnehmern ist eine Genehmigung der Gesellschaft[-er] nicht erforderlich."
Das Berufungsgericht hat diese Regelungen dahin ausgelegt, daû sie nicht den - hier vorliegenden - Fall einer Teilung durch die letztwillige Verfügung selbst betreffen, weil in diesem Falle "eine Teilung bereits automatisch durch Sondererbfolge eingetreten und somit unter den neuen Alleingesellschaftern nichts mehr zu teilen war." Demzufolge geht das Berufungsgericht erkennbar davon aus, daû unter dieser Voraussetzung die Möglichkeit zur - späteren - Teilung nur besteht, wenn die übrigen Gesellschafter nicht von ihrem - vorrangigen - Ausschluûrecht Gebrauch machen.
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist mit dem Wortlaut und der Gesamtregelung in § 15 Abs. 1 MK. -Vertrag und § 18 Abs. 1 M. -Vertrag vereinbar. Für ihre Richtigkeit spricht die zeitliche Begrenzung in § 15 Abs. 3 Satz 2 MK. -Vertrag und § 18 Abs. 2 Satz 2 M. -Vertrag; danach erlischt das Ausschluûrecht der verbleibenden Gesellschafter sechs Monate nach dem Bekanntwerden des Todes des einen von ihnen. Später mag eine Teilung von Geschäftsanteilen unter Erben oder Vermächtnisnehmern genehmigungsfrei möglich sein. Entgegen der Ansicht der Revision werden die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen durch eine solche Auslegung nicht sinnlos. Vielmehr behalten sie ihre Bedeutung, wenn entweder alle Erben oder Vermächtnisnehmer "Mitgesellschafter oder Abkömmlinge" - i.S.d. § 15 Abs. 3 MKS-Vertrag und des § 18 Abs. 2 M. - Vertrag - sind, und ferner insoweit, als die anderen Gesellschafter nicht von der Ausschluûmöglichkeit Gebrauch machen. Endlich vermag die Revision keine Rechtsfehler in der Auslegung des Berufungsgerichts durch den Hinweis auf das Urteil BGHZ 92, 386 ff aufzuzeigen. Der vom Bundesgerichtshof seinerzeit entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem hier zu beurteilenden : In dem dort entschiedenen Fall ging es nicht - wie vorliegend - um
Ausschluûrechte, sondern um Vorkaufsrechte an Geschäftsanteilen einer GmbH. Dafür ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, daû das Erwerbsrecht als Folge der Nichtberechtigung einzelner Miterben anteilig allen übrigen Gesellschaftern zustehe (aaO S. 394 f). Dasselbe Ergebnis ist im vorliegenden Fall durch das Anwachsen des Gesellschaftsanteils der ausscheidenden Witwe an alle übrigen Gesellschafter eingetreten.
Letztlich trifft den Kläger kein Verschulden, wenn er auch nicht mit Rücksicht auf diesen Beurkundungsvorschlag des Beklagten einen Rechtsstreit mit den anderen Gesellschaftern in Kauf genommen hat (siehe oben a).

B.


Die Revision ist in vollem Umfang unbegründet, soweit sie die Feststellung angreift, daû der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm zu tragenden Kosten aus dem Vorprozeû gegen Rechtsanwalt S. sowie dessen Miterben zu ersetzen (Klageantrag zu IV/Urteilsausspruch des Landgerichts zu II).

I.


Für die erste Instanz des Vorprozesses sind dem Kläger die Kosten zu 8/9 auferlegt worden, weil die Klage - infolge ihrer nachträglichen Einschränkung - gegen die Erben des vorverstorbenen Vaters des Rechtsanwalts S. insgesamt und diejenige gegen Rechtsanwalt S. selbst der Höhe nach ganz überwiegend erfolglos blieb. Die Kosten für die zweite und dritte Instanz sind hingegen Rechtsanwalt S. auferlegt worden. Der Kläger hat insoweit klargestellt, daû eine Pflicht des Beklagten zur Kostenerstattung nur festgestellt werden soll, als ein Ersatz von Rechtsanwalt S. nicht zu erlangen ist (S. 80 der Klageschrift zu IV).

II.


Gemäû § 249 Satz 1 BGB kann der wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung haftende Notar auch die Kosten eines Rechtsstreits zu erstatten haben, die der Geschädigte zuvor gegen einen Dritten geführt hatte (Rinsche, aaO
Rn. 260; zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch BGH, Urt. v. 27. Oktober 1955 - III ZR 82/54, NJW 1956, 57 f; Palandt/Thomas, BGB 61. Aufl. § 839 Rn. 80). Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist eine Klage aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung des Notars so lange nicht gerechtfertigt, als nicht feststeht, in welcher Höhe der Geschädigte auf andere Weise von einem Dritten Ersatz zu erlangen vermag. Die Behauptung der Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu finden , gehört zur Klagebegründung. Da der Kläger das Vorliegen dieser Voraussetzung nachzuweisen hat, sind alle seine Maûnahmen, die er vernünftigerweise ergreifen kann, um von einem möglicherweise vorrangig Ersatzpflichtigen Ersatz des ihm etwa entstandenen Schadens zu erlangen, als durch die Amtspflichtverletzung in zurechenbarer Weise verursacht anzusehen. In diesem Rahmen stellen insbesondere die für einen Rechtsstreit gegen vorrangig Ersatzpflichtige aufgewendeten Kosten adäquat ursächliche Folgen der Amtspflichtverletzung dar.
1. Da der Erblasser sich vor der Testamentserrichtung auch von Rechtsanwalt S. hatte beraten lassen, konnte der Kläger den Beklagten erst in Anspruch nehmen, wenn feststand, daû von Rechtsanwalt S. jedenfalls kein voller Schadensersatz zu erlangen war. Soweit die Kosten des Vorprozesses dem Rechtsanwalt S. auferlegt worden sind, von diesem aber wegen dessen unzulänglichen Vermögens nicht beigetrieben werden können, hat der Beklagte dafür aufzukommen.
2. Im Ergebnis gilt hier auch insoweit nichts anderes, als die Prozeûkosten dem Kläger selbst auferlegt worden sind. Denn dies beruht nicht darauf, daû die Klage insoweit unbegründet gewesen wäre.

a) Rechtsanwalt S. haftete dem Kläger auf vollen Schadensersatz (vgl. Senatsurt. v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, WM 1995, 1504). Ihm gegenüber hat der Kläger die Klage nur eingeschränkt, weil Rechtsanwalt S. lediglich in Höhe von 100.000 DM haftpflichtversichert war und auch sonst kein wesentliches haftendes Vermögen hatte (S. 3 f der Berufungsbegründung des Klägers vom 13. Juli 1993 im Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt S. ). Eine aus solchen Gründen vorgenommene Klageeinschränkung unterbricht nicht die haftungsrechtliche Kausalität. Denn sie lag zugleich im Interesse des nunmehr verklagten Notars: Hätte der Kläger die Klage mit vollem Streitwert durchgeführt und in diesem Umfange gewonnen, dann hätte er dem Beklagten einen wirtschaftlichen Ausfall mit viel höheren Kosten anlasten können (s.o. 1).

b) Rechtsanwalt S. war zur Zeit seiner Beratung des Erblassers in einer Sozietät mit seinem Vater - ebenfalls Rechtsanwalt - verbunden. Der Beratungsvertrag war mit der Sozietät abgeschlossen und verpflichtete zugleich den Seniorpartner. Gemäû §§ 675, 1922 BGB hafteten dem Kläger auch die Erben des inzwischen verstorbenen Sozius. Deshalb durfte der Kläger diese vernünftigerweise ebenfalls verklagen. Wenn er die Klage nach der - objektiv zu Unrecht erfolgten - Klageabweisung in erster Instanz nicht weiterverfolgte, geschah dies ebenfalls nur, weil der Nachlaû des verstorbenen Sozius nicht ausreichte, um einen nennenswerten Teil des vom Kläger geltend gemachten Schadens zu decken (S. 4 bis 6 der Berufungsbegründung des Klägers vom 13. Juli 1993 im früheren Rechtsstreit). Das Fehlen der Durchsetzbarkeit rechtfertigt auch insoweit die Haftung des Beklagten für die Kosten des Vorprozesses.

C.


Wegen des weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (Klageanträge zu I, II und III) fehlen jedoch Feststellungen des Berufungsgerichts, die irgendeinen dieser Klageanträge auch nur dem Grunde nach oder ein Feststellungsurteil stützen könnten. Dies rügt die Revisionsbegründung mit Recht.

I.


Das Berufungsgericht hält das Grundurteil des Landgerichts aufrecht, welches die Klageanträge zu I und III für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Mit dem Klageantrag zu I verlangt der Kläger Zahlung von 4.687.980 DM (Nr. 1) sowie weitere 490.000 DM, soweit der Kläger keine Zahlung von Rechtsanwalt S. erlangen kann (Nr. 2). Damit soll erklärtermaûen der Ertragsschaden für entgangene Gewinnanteile ausgeglichen werden, die der Witwe des Erblassers vom 1. April 1990 bis 31. März 1995 entstanden sein sollen (S. 67 bis 74 und 77 bis 79 der Klageschrift vom 14. Juli 1996).
Mit dem Antrag zu III fordert der Kläger Zahlung weiterer 4.715.200 DM als Substanzschaden, bedingt durch den "Verlust des Firmenwerts der verlorengegangenen Gewinnanteile" (S. 66, 75 bis 77, 80 der Klageschrift). Diese beiden Klageanträge können nicht nebeneinander Erfolg haben, weil sie rechtlich denselben Schaden betreffen.
1. Der vom Notar gemäû § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO zu ersetzende Schaden bemiût sich nach §§ 249 ff BGB. Die Naturalrestitution, die der Beklagte
gemäû § 249 Satz 1 BGB vorrangig zu leisten hätte, ist unmöglich, weil die anderen Gesellschafter der M. und der MK. nicht bereit sind, die Witwe des Erblassers wieder in die Gesellschaften aufzunehmen. Demzufolge hat der Beklagte nach § 251 Abs. 1 BGB den Nachlaû für den Verlust in Geld zu entschädigen. Zu ersetzen ist der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens , wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert. Der Geschädigte kann danach weder die Herstellung des unmöglich gewordenen Zustandes noch die Kosten für eine - unmögliche - Wiederherstellung, sondern im Ansatz den Wiederbeschaffungswert verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 1985 - VIII ZR 220/84, NJW 1985, 2413, 2414 f). Es ist nicht etwa auf den Betrag abzustellen, der zur Schadensbeseitigung in Natur erforderlich wäre, wenn dieser noch möglich wäre (MünchKomm-BGB/Grunsky, 3. Aufl. § 251 Rn. 6). Vielmehr genügt es zum vollen und sofortigen Ausgleich aller Schäden, wenn der Geschädigte soviel Geld erhält, daû er sich einen gleichwertigen Ersatzgegenstand anzuschaffen vermag (vgl. Groûfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertungen im Gesellschaftsrecht 3. Aufl. S. 95 f).

a) Zur Frage, wie der Wiederbeschaffungswert beim Verlust eines Gesellschaftsanteils zu berechnen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher erst in einem Einzelfall Stellung genommen, in dem einem testamentarisch Bedachten die Möglichkeit zum Eintritt in eine offene Handelsgesellschaft rechtswidrig genommen worden war (Urt. v. 29. Februar 1984 - IVa ZR 188/82, NJW 1984, 2570, 2571 ff). Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch des Geschädigten, die laufend entgehenden Einkünfte ersetzt zu erhalten, für unberechtigt gehalten und auf der Grundlage des § 251 Abs. 1 BGB ausgeführt: Eine "Gewinnersatzrente" würde den Kläger erheblich zu gut stellen, weil er als Gesellschafter
nicht nur Rechte, sondern auch das Haftungsrisiko, Arbeitspflichten und Wettbewerbsbeschränkungen gehabt habe. Statt dessen liege es nahe, den objektiven Wert der dem Kläger vorenthaltenen Mitgliedschaft in Geld zu ersetzen. Insoweit gehe es um die Feststellung des angemessenen Gegenwerts, also des gedachten Kaufpreises unter Fachkundigen.

b) Gleichartige Erwägungen treffen auch im vorliegenden Falle zu, obwohl es hier nur um den Verlust von Kommanditanteilen geht, die nicht mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko oder persönlichen Arbeitspflichten verbunden sind; andererseits vermag der Inhaber eines Kommanditanteils als solcher daraus regelmäûig auch keine höheren persönliche Gewinne zu erzielen. Zu erstatten ist grundsätzlich - nur - der Verkehrswert der entgangenen Kommanditanteile. Soweit diese selbst keinen Börsenwert oder Marktpreis haben, wird der Wert typischerweise nach der indirekten Methode ermittelt. d.h. es wird der Wert des ganzen Unternehmens bemessen und sodann auf die Anteilsinhaber "umgelegt" (Groûfeld aaO S. 18, 109; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung 3. Aufl. S. 235; Kort DStR 1995, 1961; vgl. BGHZ 75, 195, 199).
Der Wert eines lebensfähigen Unternehmens selbst - wie hier derM. und der MK. - ist als lebende wirtschaftliche Einheit zu ermitteln (BGH, Urt. v. 20. September 1971 - II ZR 157/68, WM 1971, 1450; v. 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, GmbHR 1992, 257, 261; vgl. BGHZ 17, 130, 136; Groûfeld aaO S. 2), also einschlieûlich des inneren Geschäftswerts (BGH, Urt. v. 24. September 1984 - II ZR 256/83, NJW 1985, 192, 193). Denn der Rechtsverkehr beurteilt heute den gemeinen Wert eines Unternehmens im wesentlichen nach seinem finanziellen Zukunftsertrag (BGHZ 116, 359, 371; Hüttemann ZHR 162
[1998], 563, 584 m.w.N.; Piltz aaO S. 136 ff; vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1982 - IX ZR 34/81, NJW 1982, 2441).
Flieûen damit die zukünftig zu erwartenden Erträge entscheidend schon in die Berechnung des Anteilswerts selbst ein, so darf ihr Ausfall nicht zusätzlich als Schaden geltend gemacht werden. Das versteht sich von selbst, wenn der Anteilswert aufgrund der Ertragswertmethode ermittelt wird (vgl. dazu Groûfeld aaO S. 21 ff; Piltz aaO S. 16 ff). Aber sogar wenn man andere Berechnungsmethoden für die Bewertung eines lebenden und lebensfähigen wirtschaftlichen Unternehmens im Ansatz für zulässig hält, haben diese sicherzustellen , daû dessen Ertragskraft wenigstens mittelbar entscheidend mit erfaût wird. Bei diesen Bewertungsmethoden gehören die bereits angelegten Gewinnaussichten als "Goodwill" oder "Kundschaft" zu dem zu aktivierenden inneren Geschäftswert (vgl. RGZ 94, 106, 108; 167, 260, 262; Sudhoff ZGR 1972, 157, 164 ff).
Damit wird schadensersatzrechtlich der als entgangen zu schätzende Gewinn im Sinne von § 252 BGB im voraus kapitalisiert. Hingegen entspricht es grundsätzlich nicht der Schadensberechnung des § 251 BGB, nach einem allgemeinen Vermögensschaden Schädiger und Geschädigten - sowie möglicherweise dessen Erben - durch Zahlungen auf unabsehbare Dauer (dazu s. unten 2 a) miteinander verbunden zu halten. Fortlaufende Renten sehen die §§ 843 ff BGB und entsprechende Normen nur für Personenschäden vor. Für den Verlust eines Erwerbsgeschäfts kann jedoch keine Rente verlangt werden, wenn der Geschäftsinhaber persönlich voll erwerbsfähig bleibt (RG LZ 1917, 922, 923 f).
Keinesfalls braucht aus Rechtsgründen ein laufend entgehender Unternehmensgewinn zusätzlich zu dem vollen Unternehmenswert erstattet zu werden , welcher die künftigen Gewinnerwartungen bereits in kapitalisierter Form in sich aufnimmt.
2. Im vorliegenden Fall hat der Kläger selbst behauptet, die beiden Kapitalbeteiligungen des Erblassers an M. und MK. seien zusammen rund 14 Mio. DM wert gewesen, der Wert der der Witwe entgangenen Hälfte betrage 7 Mio. DM (S. 75 der Klageschrift). Trifft das zu, dann kann der der Witwe entstandene , erstattungsfähige Schaden in der Hauptsache nicht höher sein als (7 Mio. abzüglich der Abfindungszahlungen von 2.284.800 DM =) 4.715.200 DM. Dies entspräche nach dem Gesellschaftsvertrag dem "Firmenwert", der dem ausscheidenden Gesellschafter nicht zugute kommen soll. Indem der Kläger diesen Betrag gemäû seinem Klageantrag zu III allein als "Substanzwert" erstattet haben will, verkennt er das Wesen des inneren "Firmenwerts"; denn dieser - auch als "Goodwill" oder Geschäftswert bezeichnet - wird wesentlich durch die im Unternehmen verkörperte Ertragskraft geprägt (s.o. 1 b). Betriebswirtschaftlich entspricht er der Summe der Übergewinne, d.h. derjenigen Gewinne, die über eine Normalverzinsung der Substanz hinausgehen (Piltz aaO S. 33); somit hängt er rechtlich unmittelbar vom Ertragswert ab (Piltz aaO S. 197 ff).

a) Danach wäre der auf zusätzliche Erstattung laufender Erträge - für die Zeit vom 1. April 1990 bis 31. März 1995 - gerichtete Klageantrag zu I von vornherein ebenso unbegründet wie der Feststellungsantrag zu II, der auf Erstattung entgangener Gewinne gerichtet ist, die ab 1. April 1995 fortlaufend entstehen.

Im übrigen weist die Revision zutreffend darauf hin, daû im Klageantrag zu II und dementsprechend in dem - vom Berufungsgericht bestätigten - Urteilsausspruch des Landgerichts zu I die Gesellschaftsanteile verwechselt worden sind, welche der Erblasser an MK. und M. hielt. Nach dem Urteil hat der Beklagte ein Sechstel der Anteile an der M. und ein Achtel derjenigen an der MK. zu ersetzen. Der Erblasser war aber zu einem Drittel an der MK. und nur zu einem Viertel an der M. beteiligt (S. 5 f, 69 der Klageschrift).

b) Der Senat kann das Grundurteil aber auch insoweit nicht aufrechterhalten (§ 304 Abs. 1 ZPO), als es den Klageantrag zu III betrifft. Zwar kann der Kläger dem Grunde nach den Ersatz des "Firmenwerts" verlangen, soweit dieser dem Nachlaû insgesamt entgangen ist. Dessen Berechnung im Klageantrag zu III ist jedoch ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
aa) Einerseits hat der Kläger sich darauf Zahlungen anrechnen zu lassen , die er von dem - vorrangig haftenden - Rechtsanwalt S. erlangen mag. Dies hat er bisher nur im Klageantrag zu I 2 berücksichtigt, nicht aber in demjenigen zu III.
bb) Ferner entspricht der Schaden, der dem - vom Kläger verwalteten - Nachlaû insgesamt entstanden ist, nicht in vollem Umfang demjenigen Schaden , welcher allein bei der Witwe des Erblassers eingetreten ist. Vielmehr weist die Revision zutreffend darauf hin, daû infolge des Ausscheidens der Witwe deren Gesellschaftsanteile den Mitgesellschaftern zugewachsen sind. Dadurch ist auch der Sohn des Erblassers begünstigt worden. Dieser ausglei-
chende Vorteil (§ 251 Abs. 1, § 249 Satz 1 BGB) fällt unmittelbar bei dem für den ungeteilten Nachlaû als Testamentsvollstrecker klagenden Kläger an.
3. Andererseits ist der Rechtsstreit auch hinsichtlich der Klageanträge zu I und III (s.o. II a) nicht zur abschlieûenden Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).

a) Der rechtlich zutreffende Ansatz der Schadensberechnung stand in den Tatsacheninstanzen nicht in Frage. Es ist nicht auszuschlieûen, daû der Kläger auf einen gerichtlichen Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) hin die Höhe des an sich erstattungsfähigen Firmenwerts (s.o. 2) anders berechnet hätte. Dementsprechend ist ihm Gelegenheit zu geben, den Firmenwert auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Ertragskraft der beiden Unternehmen als Einheit neu zu beziffern.
Dafür können die auf Ersatz entgangenen Gewinns gerichteten bisherigen Klageanträge zu I und II insoweit bedeutsam bleiben, als die Klage in diesem Umfang auch die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB unterbrochen hat. Soweit sich ein höherer, erstattungsfähiger Firmenwert daraus ergeben sollte, daû kapitalisierte Gewinnerwartungen einbezogen werden, wäre die Verjährungseinrede des Beklagten gegen eine entsprechende Ersatzpflicht - bis zu der sich aus den bisherigen Klageanträgen zu I und II ergebenden Obergrenze - unbegründet (s.o. A III 2).
Dies gilt allerdings nicht, soweit der Kläger für die Beteiligung des Erblassers an der MK. von Anfang an einen zu niedrigen Bruchteil angegeben hat (s.o. 2 a).


b) Für das weitere Verfahren der Schadensberechnung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Maûgeblicher Bewertungsstichtag ist zwar im Ansatz der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft (Piltz aaO S. 111; Groûfeld aaO S. 28 f; Kort DStR 1995, 1961). Dies bedeutet jedoch nicht, daû nur die damaligen Umstände bei der Wertbemessung zu berücksichtigen wären. Vielmehr sind spätere Erkenntnisse jedenfalls zum normalen Geschäftsverlauf der Kommanditgesellschaften bei der Frage zu berücksichtigen, welcher Schaden durch das Ausscheiden tatsächlich entstanden ist (vgl. Groûfeld aaO S. 29). Der Stichtag legt nur die maûgebliche Rechtslage fest. Die Bewertung des Ertragswerts ist dagegen zeitnah bis zur letzten mündlichen Verhandlung vorzunehmen (vgl. Piltz aaO S. 112, 118 f, 163 ff).
Kreft Kirchhof Fischer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen Kreft Kayser

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 2/11 Verkündet am:
22. Mai 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zur außerordentlichen Kündigung der
Gesellschaft berechtigt, wenn ihm eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder
zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis
zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken
aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist.

b) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem
Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem
zutreffenden Verständnis der darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht, d.h., ob
alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen worden sind und ob das Gewicht der
Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht.

c) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, dass die Insolvenz eines
Gesellschafters zu dessen Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden
Gesellschaftern führt, stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
eines Gesellschafters (hier: der geschäftsführenden Gründungsgesellschafterin) für einen anderen
Gesellschafter nur bei Darlegung besonderer Umstände einen wichtigen Grund für die (außerordentliche
) Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses dar.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte trat der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit Beitrittserklärung vom 30. Dezember 2005, die am 17. Januar 2006 angenommen wurde, bei. Sie wählte unter den verschiedenen im Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten das Programm Multi B und verpflichtete sich, eine Einmaleinlage in Höhe von 4.600 € zuzüglich 5 % Agio sowie monatlich über 30 Jahre Raten in Höhe von 63 € zuzüglich 5 % Agio (Vertragssumme: 28.644 €) zu leisten. Die Einmalzahlung sowie die erste Rate waren am 1. Februar 2006 fällig.
2
Das Beitrittsformular enthält folgende, von der Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Die M. GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M. GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung unterschrieben habe und mir  ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und  mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkun- de bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M. GbR c/o Privatbank R. GmbH & Co. KG, G. str. , M. , Telefon: (0 ) 6 , Fax: (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M. GbR und/oder der Privatbank R. GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an dieM. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG zurückgewähren und der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs. Kann ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG erbrachten Leistun- gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
3
Die Beklagte zahlte den Einmalbetrag am 3. Februar 2006 und leistete bis einschließlich Juni 2006 Ratenzahlungen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2009 hat sie die Beitrittserklärung angefochten und widerrufen sowie die Kündigung des Beteiligungsvertrags erklärt.
4
Über das Vermögen der Gründungsgesellschafterin und ersten Geschäftsführerin der Beklagten, der Privatbank R. & Co GmbH und Co. KG (im Folgenden: R.-Bank), ist am 1. November 2006 und über das Vermögen der zweiten Gründungsgesellschafterin und nachfolgenden Geschäftsführerin, der S. GmbH Wertpapierhandelsbank (im Folgenden : S.-Bank), ist am 11. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
5
Die Klägerin hat mit ihrer mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2009, beim Amtsgericht eingegangen am 26. Oktober 2009, im Urkundenprozess eingereichten Klage Zahlung rückständiger Monatsraten von Juli 2006 bis Oktober 2009 in Höhe von insgesamt 2.712,15 € zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € verlangt.
6
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben und sie hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
8
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Beteiligungsvertrag der Parteien sei wirksam zustande gekommen, der Vertragstext weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Die Beitrittserklärung einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei ohne Zuhilfenahme fremder Hilfsmittel lesbar. Der Vertrag sei nicht durch den von der Beklagten erklärten Widerruf beendet worden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Ihre Behauptung, der Beitritt sei in einer sogenannten Haustürsituation erfolgt, sei von der Klägerin bestritten worden. Mit den im Urkundenverfahren zulässigen Beweismitteln habe die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis der Haustürsituation nicht führen können. Der Beklagten habe zwar aufgrund der Belehrung in dem Beitrittsformular ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden. Dieses habe sie jedoch nicht fristgerecht ausgeübt. Aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der beitretenden Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB habe zugebilligt werden sollen. Die Beklagte habe den Beteiligungsvertrag jedoch wirksam gekündigt. Ihr habe aufgrund der Insolvenzen der geschäftsführenden Gründungsgesellschafterinnen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB zugestanden. Infolge der Kündigung könne die Klägerin die rückständigen Ratenzahlungen nicht mehr isoliert geltend machen. Im Hinblick auf die anzuwendenden Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sei diese Forderung nur noch ein unselbständiger Rechnungsposten in der auf den Zeitpunkt des Austritts zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung.
10
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11
1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Beitrittsformular weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Das Formular ist ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar.
12
2. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Beitrittserklärung nicht wirksam widerrufen.
13
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts verneint.
14
Zwar hatte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass sie die Beitrittserklärung an ihrem Wohnort unterschrieben habe, behauptet, die Abgabe ihrer Beitrittserklärung sei in einer sogenannten Haustürsituation (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) erfolgt. Diese Vorschrift findet auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Klägerin der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung (siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II).
15
Nachdem die Klägerin das Vorliegen einer Haustürsituation bestritten hatte, oblag es der Beklagten, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sowie deren Kausalität für den Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392 zu § 1 Abs. 1 HWiG; Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 5 m.w.N.). Diesen Beweis hat die Beklagte mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nicht führen können (§ 598 ZPO).
16
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe ein - vom Berufungsgericht angenommenes - vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgerecht ausgeübt.
17
aa) Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bamberger /Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK-BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.).
18
bb) Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, wovon das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ausgegangen ist, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abgedruckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tetzlaff, GWR 2012, 88). Denn die Beklagte hätte ein ihr vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat.
19
cc) Die Beklagte war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unterstellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, ihre Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nachdem sie die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihr ein Exemplar der Belehrung sowie ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. ihres Vertragsantrags zur Verfügung gestellt worden waren, begonnen. Diese Zweiwochenfrist, die demnach am 31. Dezember 2005 zu laufen begonnen hätte, wäre am 30. September 2009, als ihr Prozessbevollmächtigter den Widerruf erklärte, längst abgelaufen gewesen.
20
dd) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - den Formulierungen des Beitrittsformulars im Wege der Auslegung jedenfalls nicht entnehmen , die Klägerin habe der Beklagten nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Beleh- rungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen.
21
(1) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der gesetzlichen Widerrufsvorschriften in den Blick zu nehmen:
22
Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschließend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzliche Merkmale an (siehe insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24). Wird einem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer „Haus- türsituation“ erfolgt und es daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertraglichen Vereinbarung.
23
(2) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) entspricht.
24
Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konnte den Formulierungen der Widerrufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger vertraglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anforderungen genügten.
25
Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür , dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können.
26
Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßgeblichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen Belehrungs- pflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in einer Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsbelehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmungen mangels Vorliegens eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht anwendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbraucher in der besonders schutzwürdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation gewährt , selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht gegeben ist. Der Verbraucher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formulierten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber formulierte Widerrufsrecht (dadurch) nicht eingeschränkt wird.
27
3. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Ansicht desBerufungsgerichts als fehlerhaft, der Beklagten habe aufgrund der Insolvenz der beiden geschäftsführenden Gesellschafterinnen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB zugestanden.
28
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt das - unentziehbare - Recht zur außerordentlichen Kündigung voraus, dass dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist (siehe nur BGH, Urteil vom 30. November 1951 - II ZR 109/51, BGHZ 4, 108, 113; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 382 f.; Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772 m.w.N.). Dabei muss das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 383; Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, BGHZ 169, 270 Rn. 13, 15). Hieraus folgt, dass die Feststellung des wichtigen Grundes zur Kündigung die eingehende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls erfordert.
29
Der wichtige Grund als Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung muss weiter bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen (siehe nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772, 1773). Ein Nachschieben von in der Kündigungserklärung nicht angegebenen Gründen ist zulässig, wenn die Gründe im Zeitpunkt der Kündigung objektiv bereits vorlagen, d.h. nicht erst später eingetreten sind, und die Mitgesellschafter mit ihrer nachträglichen Geltendmachung rechnen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - II ZR 245/56, BGHZ 27, 220, 225 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 24 m.w.N.).
30
Auch wenn das außerordentliche Kündigungsrecht unverzichtbar ist, kann seine verzögerte Ausübung für die Wirksamkeit der Kündigung Bedeutung erlangen. Wird das Kündigungsrecht in Kenntnis des Bestehens seines Grundes über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt, so kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Kündigungsgrund nicht so schwer wiegt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar ist oder dass der Grund dieses Gewicht jedenfalls in der Zwischenzeit verloren hat (sie- he nunmehr § 314 Abs. 3 BGB sowie BGH, Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 215/64, WM 1966, 857, 858; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 48 m.w.N.).
31
b) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem zutreffenden Verständnis der darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht. Somit kann geprüft werden, ob alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen worden sind und ob das Gewicht der Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1967 - II ZR 166/65, BGHZ 46, 392, 396; Urteil vom 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, WM 1976, 1030 ff.; Urteil vom 28. Januar 2002 - II ZR 239/00, WM 2002, 597 f.; Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 367/03, ZIP 2006, 127 Rn. 13 ff.).
32
Gemessen hieran hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
33
aa) Das Berufungsgericht hat in seine Abwägung schon nicht einbezogen , dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 30. September 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ersten geschäftsführenden Gesellschafterin, der R.-Bank, fast drei Jahre zurücklag, ohne dass sich die Beklagte veranlasst gesehen hätte, ihre Beitrittserklärung deshalb zu kündigen. Ebenso wenig hat es berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der nachfolgenden geschäftsführenden Gesellschafterin S.Bank erst am 11. Januar 2010 eröffnet wurde, so dass sich daraus nicht ohne weiteres das Vorliegen eines Kündigungsgrundes bereits im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 30. September 2009 herleiten lässt. Feststellungen dahingehend , dass die Gründe für die Insolvenz der S.-Bank objektiv schon am 30. September 2009 vorgelegen hätten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
34
bb) Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, die Gründe für die Insolvenz der S.-Bank hätten am 30. September 2009 objektiv schon vorgelegen , und im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auf den an sich "verfristeten" Kündigungsgrund der Insolvenz der R.-Bank wegen der Gleichartigkeit der Vertragsstörungen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zurückgreift (in diesem Sinne OLG Köln, WM 1993, 325, 328; siehe auch Erman/ H.P.Westermann, BGB, 13. Aufl., § 723 Rn. 14), ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, weil es allein die Interessen der Beklagten in den Blick genommen und diesen gegenüber dem grundsätzlichen Interesse der Mitgesellschafter an einem Fortbestand des Gesellschaftsverhältnisses auch mit der Beklagten ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat.
35
(1) Das Berufungsgericht hat schon nicht berücksichtigt, dass die Insolvenz eines Gesellschafters in einer Publikumsgesellschaft regelmäßig (so auch hier nach § 24 des Gesellschaftsvertrages) zum Ausscheiden des Gesellschafters und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern führt. Ist dieser Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, führt dies in der Regel zu seiner Abberufung und zur Einsetzung eines neuen Geschäftsführers. Angesichts dieser während des Bestehens einer Gesellschaft jederzeit möglichen Ereignisse in der Person des geschäftsführenden Gesellschafters, die nach dem Willen der Gesellschafter auf den Fortbestand der Gesellschaft keinen Einfluss haben sollen, bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, dass ein Gesellschafter gleichwohl in diesem Fall die Gesellschaft aus wichtigem Grund kündigen kann.
36
Dafür reicht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, dass die Beklagte möglicherweise einer Bank als Geschäftsführerin besonderes Vertrauen entgegengebracht hat. Aus dem Umstand, dass die Bank als Geschäftsführerin ausgeschieden ist, folgt nicht, dass das Erreichen des Gesellschaftszwecks in einem solchen Ausmaß gefährdet war, dass der Beklagten ein Festhalten an der Gesellschaft unzumutbar war. Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Seine durch keine Tatsachen oder Erfahrungssätze unterlegte , allein auf die Insolvenz der beiden geschäftsführenden Gesellschafterinnen gestützte Vermutung, dass deshalb wirtschaftliche Schwierigkeiten auch für die Klägerin eintreten würden, reicht dafür ersichtlich nicht aus.
37
(2) Dass die Beklagte gerade der R.-Bank und der S.-Bank ein derart besonderes Vertrauen entgegengebracht hat, dass nur deren Stellung als Geschäftsführerinnen sie zum Beitritt veranlasst hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Die Beklage hat auch nicht vorgetragen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der der Geschäftsführung der Klägerin obliegenden Aufgaben nur durch die R.-Bank und die S.-Bank, nicht jedoch durch einen anderen Geschäftsführer gewährleistet war.
38
III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zu den weiteren von der Beklagten vorgetragenen Umständen, die sie ihrer Ansicht nach zur außerordentlichen Kündigung berechtigt haben (Sonderkündigungsrecht , Prospektfehler, arglistige Täuschung) keine Feststellungen getroffen hat. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
39
1. In einem zur Altersvorsorge gedachten Fonds sind nach der Rechtsprechung des Senats rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum nicht schlechthin unzulässig. Eine Grenze bilden §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, gegebenenfalls auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig , wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß "auf Gedeih und Verderb" ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10, Umdruck S. 6 ff., z.V.b).
40
2. Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung erneut zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte ihre Beteiligung wirksam gekündigt hat, führt dies, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens. Dies würde zur Abweisung der Klage führen.
41
a) Zwar wäre die Beklagte mit Zugang der außerordentlichen Kündigung mit Wirkung "ex nunc" aus der Klägerin ausgeschieden, mit (u.a.) der Folge, dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter (Einlage-)Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet bliebe (st.Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m.w.N. - FRIZ I). Diesen Anspruch kann die Klägerin jedoch nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der - vom Berufungsgericht zutreffend gesehenen - ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Der Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2002 (II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.
42
b) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Klage im ordentlichen Verfahren, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren enthält, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der klagenden Partei bedarf es nicht (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519). Im Urkundenprozess vermag diese Auslegung der Klage jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen; sie wäre insoweit als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen.
43
aa) Nach § 592 ZPO kann im Urkundenprozess (nur) ein Anspruch geltend gemacht werden, "welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme" zum Gegenstand hat. Zweck des Urkundenprozesses ist es, dem durch Urkunden legitimierten Gläubiger möglichst schnell einen vollstreckbaren (§ 708 Nr. 4 ZPO), wenn auch vielleicht nur vorläufigen Titel zu verschaffen. Nur wo dieser Zweck - einen Geldanspruch schnell durchsetzen zu können - wirklich erreichbar ist, kann der beklagten Partei zugemutet werden, sich mit etwaigen Einwendungen auf das Nachverfahren verweisen zu lassen. Kann dagegen der Beschleunigungszweck nicht oder nur unvollkommen erreicht werden, dann besteht kein hinreichender Grund, die beklagte Partei der Gefahr eines - möglicherweise falschen - Vorbehaltsurteils auszusetzen (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614).
44
bb) Aus diesem Grund ist die Erhebung einer Feststellungsklage im Urkundenprozess unstatthaft (BGH, Urteil vom 31. Januar 1955 - II ZR 136/54, BGHZ 16, 207, 213; Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 592 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 592 Rn. 3). Ein Feststellungsurteil führt nicht zur schnellen (vorläufigen) Befriedigung des Gläubigers; die Vollstreckung eines Feststellungstitels - mit Ausnahme des Kostenausspruchs - scheidet aus (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 704 Rn. 2; § 708 Rn. 13).
45
cc) Dies gilt im selben Maße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zu prüfen ist, ob ein zunächst klageweise geltend gemachter Zahlungsantrag im Urkundenprozess ein Feststellungsbegehren dahingehend enthält, die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Forderung sei in eine Auseinandersetzungsrechnung der Parteien einzustellen. Dass die mit dem (falschen) Ziel auf Zahlung einer Geldforderung erhobene Klage zunächst als im Urkundenprozess statthaft bewertet wurde, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass ein solches Feststellungsbegehren, wenn es durch Auslegung dem Zahlungsantrag auch in diesem Fall zu entnehmen sein sollte, deshalb ebenfalls statthaft wäre (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 597 Rn. 2). Die Beschneidung der Rechte der beklagten Partei eines Urkundenprozesses lässt sich, wie ausgeführt , nur rechtfertigen, wenn die mit dem Urkundenprozess bezweckte beschleunigte Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers erreicht werden kann. Dies ist bei der begehrten Feststellung, eine Forderung mit einem bestimmten Betrag in eine Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, nicht der Fall. Der Streit geht es diesem Fall nicht mehr darum, ob ein bestimmter Geldbetrag zu zahlen ist.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 02.02.2010 - 8 C 2797/09 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2010 - 5 S 48/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 83/09
Verkündet am:
1. März 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft
wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter
geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit
mit der Gesellschaft auszutragen ist.

b) Ob das kapitalgesellschaftsrechtliche System übernommen ist, hängt von der
Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab. Allein die Vereinbarung
einer "Anfechtungsfrist" bedeutet nicht, dass die Klage gegen die Gesellschaft
zu richten ist.
BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2011 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart
sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Revision und der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Kommanditistin der I. GmbH & Digitaldruck E. KG (im Folgenden DDE) und der I. GmbH & Data Security E. KG (im Folgenden DSE). Persönlich haftende Gesellschafterin beider Gesellschaften ist die Beklagte zu 2, eine GmbH, deren Gesellschafter die Beklagte zu 1 und die Klägerin sind. Weitere Kommanditistin der DDE und der DSE ist jeweils die Beklagte zu 1, eine GmbH. Deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer ist zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 2.
2
Auf einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung der DDE, der DSE und der Beklagten zu 2 am 13. Dezember 2007 wurde allein mit den Stimmen der Beklagten zu 1 jeweils der Ausschluss der Klägerin aus den Kommanditgesellschaften und die Einziehung ihres Geschäftsanteils an der Beklagten zu 2 beschlossen. Mit Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 vom 20. Dezember 2007 wurde die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass weitere Beschlüsse in der DDE, der DSE und der Beklagten zu 2 im Umlaufverfahren ohne Beteiligung der Klägerin gefasst worden seien.
3
§ 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages von DDE und DSE lautet jeweils: "Ein Gesellschafterbeschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten durch Klage angefochten werden. …"
4
In § 12 Abs. 1 Satz 1 der Gesellschaftsverträge von DDE und DSE heißt es: "Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem er nach § 140 HGB als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft ausgeschlossen werden könnte..."
5
Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 13 Abs. 2 Buchst. e der Satzung der Beklagten zu 2 bezüglich der Einziehung der Geschäftsanteile. Außerdem heißt es in § 5 Abs. 4 der Satzung, dass ein Gesellschafter nur so lange der Gesellschaft angehören könne, wie er gleichzeitig als Kommanditist an der DDE und DSE beteiligt sei.
6
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Klage mit dem Antrag erhoben festzustellen, dass die Beschlüsse über den Ausschluss aus der DDE und der DSE, über die Einziehung des Geschäftsanteils bei der Beklagten zu 2 sowie die im Dezember 2007 gefassten Umlaufbeschlüsse nichtig sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richten sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten, mit denen die Parteien eine Entscheidung in der Sache begehren.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat die auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestützte Zurückverweisung wie folgt begründet: Das erstinstanzliche Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel und aufgrund dieses Mangels sei eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig. Das Landgericht habe den Vortrag der Parteien zur Passivlegitimation der Beklagten nicht hinreichend beachtet. Eine Regelung wie in § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags schließe die für die Personengesellschaft typische, zwischen den Gesellschaftern zu führende Feststellungsklage aus und verweise den Gesellschafter darauf, den Streit mit der Gesellschaft selbst auszutragen. Darauf sei das Landgericht unter Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht eingegangen. Der Behauptung der Klägerin, in § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags sei nur die kapitalgesellschaftsrechtliche Fristenbindung übernommen worden, müsse das Landgericht unter Beachtung der im II. Rechtszug gestellten beiderseitigen Beweisanträge nachgehen.
9
II. Das Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Das Berufungsgericht darf die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nur zurückverweisen, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
11
a) Eine Zurückverweisung kommt nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann. Ob ein derartiger Verfahrensfehler vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser verfehlt ist oder das Berufungsgericht ihn für verfehlt erachtet (BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, NZG 2010, 547 Rn. 11).
12
Der vom Berufungsgericht angenommene Gehörsverstoß liegt - von dem rechtlichen Standpunkt des Landgerichts aus - nicht vor. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die "Anfechtungsklage" bei der Personengesellschaft als Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter zu richten ist. Dafür, dass es das bei Berücksichtigung der Regelung in § 10 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge anders gesehen hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Es hat § 10 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge nicht übersehen, sondern im Zusammenhang mit der Klagefrist ausführlich erörtert und ist - wenn auch rechtlich unzutreffend bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage - darauf eingegangen, dass die Klage gegen die Mitgesellschafter zu richten ist.
13
Das Landgericht hat auch keinen Vortrag der Beklagten dazu übergangen , dass aufgrund einer Regelung der Gesellschaftsverträge die Gesellschaften richtige Klagegegner seien. Die Beklagten haben sich dafür, dass die Klage nicht gegen die Gesellschafter zu richten sei, nicht auf den Gesellschaftsvertrag , sondern auf zwei Senatsentscheidungen bezogen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 173/02, ZIP 2003, 435; BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285), die einen ganz anderen Sachverhalt , nämlich die Ausschließung aus einer GmbH betreffen.
14
b) Auch eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme ist nicht notwendig.
15
Umfangreich kann eine Beweisaufnahme aufgrund der Zahl der Zeugen oder Sachverständigen oder des Umfangs der Fragen sein. Das Beweisthema ist hier eng begrenzt, nämlich auf die Frage, ob mit der Vereinbarung der Anfechtungsfrist in den Gesellschaftsverträgen der Kommanditgesellschaften das kapitalgesellschaftsrechtliche Klagesystem insgesamt übernommen werden sollte. Die Parteien haben nur eine geringe Anzahl von Zeugen benannt, nämlich die Beklagte einen und die Klägerin drei.
16
c) Das Berufungsurteil lässt zudem die Ausübung des dem Berufungsgericht zukommenden Ermessens vermissen.
17
Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 538 Abs. 1 ZPO) oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurück zu verweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, NZG 2010, 547 Rn. 16). Das Berufungsgericht hat hier weder in Erwägung gezogen, dass eine Zurückverweisung der seiner Ansicht nach im übrigen entscheidungsreifen Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann, noch hat es dargelegt, dass die aus seiner Sicht durchzuführende Beweisaufnahme so umfangreich ist, dass eine Zurückverweisung an das Landgericht ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint.
18
2. Die Sache ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne Beweisaufnahme im Sinne der Klägerin entscheidungsreif.
19
a) Hinsichtlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der DDE und der DSE kommt es darauf an, ob die Mitgesellschafterinnen jeweils die richtigen Klagegegner sind. Das ist durch Auslegung von § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 25 m.w.N.). Die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystems auf Personengesellschaften ist nicht auf Publikumsgesellschaften oder Personengesellschaften mit zahlreichen Gesellschaftern beschränkt. Ob es ausnahmsweise übernommen ist, hängt von der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460).
20
Zu den von den Beklagten behaupteten Vorstellungen der Gründungsgesellschafter zu der Regelung in § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags sind die angebotenen Beweise zu erheben. Für die Auslegung von Personengesellschaftsverträgen , die sich nicht auf Publikumsgesellschaften beziehen, gelten entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages beteiligten Parteien geht dem Vertragswortlaut oder einer anderweiti- gen Auslegung vor (BGH, Urteil vom 7. April 2008 - II ZR 3/06, ZIP 2008, 1075 Rn. 12; BGH, Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 m.w.N.). Das Vorbringen der Beklagten ist im weiteren Verfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob es ein erstmals im zweiten Rechtszug vorgebrachtes Verteidigungsmittel ist und nicht hätte zugelassen werden dürfen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht soll das erstinstanzliche Urteil in erster Line mit dem Ziel der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung überprüfen und deshalb neuen Tatsachenvortrag nur in besonderen Ausnahmefällen berücksichtigen. Dieses Ziel lässt sich nicht mehr erreichen, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 62/04, ZIP 2006, 703, Rn. 14; BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, ZIP 2007, 718 Rn. 19).
21
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der Wortlaut von § 10 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags führt - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Vereinbarung einer Anfechtungsfrist weist auf die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems auch hinsichtlich der Gesellschaft als Klagegegner hin (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843, 844). Allein die Verwendung des Wortes "Anfechten" oder "Anfechtung" zwingt aber nicht dazu, einen Gesellschaftsvertrag so auszulegen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 61/89, WM 1990, 675, 676). Ob weitere Regelungen des Gesellschaftsvertrags auf das kapitalgesellschaftsrechtliche Klagesystem verweisen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Zweck der Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems, Gesellschafterstreitigkeiten mit der Gesellschaft anstelle der Mitgesellschafter als Klagegegner überschaubar zu halten, konnte angesichts der geringen Gesellschafterzahl nicht im Vordergrund stehen. Hier weicht zudem der gleichzeitig mit den Verträgen zu den Kommanditgesellschaf- ten abgeschlossene GmbH-Gesellschaftsvertrag trotz im Übrigen weitgehend gleicher Formulierungen auffallend insoweit ab, als darin ausdrücklich geregelt ist, dass die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft zu richten ist. Eine solche Regelung fehlt in den Gesellschaftsverträgen der Kommanditgesellschaften. Das legt nahe, dass bei den Kommanditgesellschaften die Klage gerade nicht gegen die Gesellschaften gerichtet werden sollte. Gegen eine Regelung des Klagegegners in den Gesellschaftsverträgen der Kommanditgesellschaften spricht auch, dass sich die Beklagten in erster Instanz dafür, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten sei, selbst nicht auf den jeweiligen Gesellschaftsvertrag, sondern auf zwei Senatsentscheidungen und damit eine vermeintliche gesetzliche Regel bezogen haben.
22
b) Hinsichtlich der Klage gegen die Beschlüsse der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 2 richtiger Klagegegner ist (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. Anh. § 47 Rn. 163). Der Erfolg dieser Klage hängt, soweit es um § 5 der Satzung - Einziehung bei Verlust der Gesellschafterstellung in den Kommanditgesellschaften - geht, von dem Erfolg der entsprechenden Klagen bezüglich der Ausschließungsbeschlüsse in den Kommanditgesellschaften ab (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Im Übrigen sind keine Umstände festgestellt, die einen wichtigen Grund im Sinn des § 13 der Satzung für eine Einziehung allein des Geschäftsanteils an der Beklagten zu 2 darstellen.
23
III. Die Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht abweisungsreif.
24
1. Die Anschlussrevision ist zulässig, insbesondere enthält sie eine ausreichende Begründung.
25
Mit der Rüge, es sei keine Beweisaufnahme erforderlich gewesen und es hätte durch Sachurteil entschieden werden müssen, können auch sachlichrechtliche Ausführungen des Berufungsgerichts zur Überprüfung gestellt werden. Die Tatsachen, aus denen sich dieser Verfahrensmangel ergeben soll, müssen aber in der Revisions- oder Anschlussrevisionsbegründung im Einzelnen bezeichnet werden, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b § 554 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Allein die Beanstandung vom Berufungsgericht angestellter materiellrechtlicher Überlegungen ohne Darlegung, dass durch Sachurteil hätte entschieden werden müssen, ist keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 - II ZR 234/06, NJW-RR 2008, 585 Rn. 1).
26
Die Anschlussrevision enthält eine solche Verfahrensrüge. Sie rügt, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Beweisaufnahme nicht erforderlich gewesen sei, weil die Klage wegen einer ohne Beweisaufnahme festzustellenden fehlenden Passivlegitimation der Beklagten als auch deswegen abweisungsreif gewesen sei, weil ein wichtiger Grund für die Ausschließung der Klägerin aus der DDE und der DSE und für die Einziehung ihres Geschäftsanteils an der Beklagten zu 2 gegeben sei.
27
2. Die Anschlussrevision ist aber nicht begründet.
28
a) Da ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgeht, ist die Klage hinsichtlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Kommanditgesellschaften nicht schon deshalb abweisungsreif , weil - ohne Beweisaufnahme - davon auszugehen wäre, dass die Beklagten nicht passivlegitimiert sind.
29
b) Die Klage ist entgegen der Auffassung der Anschlussrevision auch nicht unabhängig davon, ob die Beklagten die richtigen Klagegegner sind, ab- zuweisen, weil davon auszugehen wäre, dass ein wichtiger Grund für den Ausschluss der Klägerin vorliegt.
30
Ein wichtiger Grund für einen Ausschluss oder eine Einziehung im Sinn der Gesellschaftsverträge ist dann gegeben, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung. Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen. Die Ausschließung kommt nur als "ultima ratio" in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 8/01, ZIP 2003, 1037, 1038, zu § 737 BGB m.w.N.). Die Frage, ob ein wichtiger Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters gegeben ist, unterliegt im Wesentlichen der tatrichterlichen Beurteilung. Das Berufungsurteil ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachzuprüfen , ob das Berufungsgericht den Begriff des wichtigen Grundes richtig erfasst hat und ob es alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die Grenzen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums nicht überschritten hat (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 98/75, WM 1977, 500, 502, insoweit in BGHZ 68, 81 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 206/93, ZIP 1995, 113; BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02, ZIP 2003, 759, 760).
31
Danach kann der Senat im Revisionsverfahren nicht feststellen, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein wichtiger Grund für den Ausschluss der Klägerin oder die Einziehung ihres Geschäftsanteils vorliegt. Die Rüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe nicht alle Umstän- de des Falles berücksichtigt, ermöglicht dem Senat schon deshalb keine Entscheidung in der Sache, weil das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat und das in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden kann.
32
Im Übrigen hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - die Vorgeschichte der Kündigung des sog. MASP-Vertrages durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 2 berücksichtigt und nicht allein darauf abgestellt, dass der Geschäftsführer damit die innergesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung verletzt hat. Im Rahmen der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit den übrigen Einwänden der Anschlussrevision gegen seine zur Ablehnung eines wichtigen Grundes führende Gesamtabwägung auseinanderzusetzen.
Strohn Reichart Drescher Born Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.10.2008 - 31 O 46/08 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.02.2009 - 5 U 149/08 (Hs) -

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 303/01 Verkündet am:
22. April 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Verabschiedungsschreiben
Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter
Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben
an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis
verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er
direkt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer
) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen
Wettbewerber hinweist.
BGH, Urt. v. 22. April 2004 - I ZR 303/01 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 2001 hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 und der darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu Ziffer II) sowie auf Schadensersatzleistung (Klageantrag zu Ziffer III) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Lohnsteuerhilfevereine und unterhalten beide in N. Beratungsstellen. Der Beklagte zu 2 war seit 1991 in der Beratungsstelle des Klägers als Steuersachbearbeiter angestellt. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis am 30. November 1998 fristgerecht zum 31. Dezember 1998. Am 19. Dezember 1998 verabschiedete er sich mit dem nachstehend wiedergegebenen Schreiben von den damals durch ihn betreuten Mitgliedern des Klägers:
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, nachdem der Senat die weitergehende Revision des in beiden Vorinstanzen unterlegenen Klägers teilweise nicht angenommen hat, noch dessen Anträge,
es dem Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Mitglieder des Klägers durch ehemalige Mitarbeiter des Klägers unter Nennung des Vor- und Zunamens, der Adresse und Telefonnummer des Mitarbeiters unter Verwendung des Briefpapiers des Klägers anzuschreiben und/oder anschreiben zu lassen, insbesondere wie mit dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 19. Dezember 1998 geschehen; die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Nennung von Vor- und Zunamen und der Adresse mitzuteilen, welche Mitglieder des Klägers der Beklagte zu 2 mit dem Schreiben vom 19. Dezember 1998 angeschrieben hat, die 1998, 1999 und 2000 beim Beklagten zu 1 als Mitglieder eingetreten sind; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Betrag, dessen Höhe nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmen ist, mindestens jedoch 100.000 DM zuzüglich Zinsen seit Klagezustellung an den Kläger zu bezahlen. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, der Beklagte zu 2 habe zusammen mit seinem späteren Arbeitgeber, dem Beklagten zu 1, im Oktober und November 1998 ein Modell zur systematischen Abwerbung von Mitgliedern des Klägers entwickelt. Der Beklagte zu 2 sollte danach im Anschluß an die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses den bislang von ihm betreuten Mitgliedern des Klägers in einem Rundschreiben auf einem Briefpapier des Klägers unter Angabe seiner Privatanschrift und seiner privaten Telefonnummer sein Ausscheiden mitteilen. Der Schaden des Klägers durch den infolge des Schreibens des Beklagten zu 2 vom 19. Dezember 1998 eingetretenen Verlust von Mitgliedsbeiträgen habe allein im Jahr 2000 50.730 DM betragen.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllen die im Unterlassungsantrag aufgeführten Verhaltensweisen den Tatbestand des § 1 UWG nicht. Aus der Sicht der Empfänger sei der Kläger auch dann Absender des Schreibens vom 19. Dezember 1998 gewesen, wenn seine Versendung zwischen den beiden Beklagten abgesprochen gewesen sei. Damit fehle es, wenn man den Vortrag des Klägers zu der zwischen den Beklagten im Oktober und November 1998 getroffenen Vereinbarung als richtig unterstelle, zwar nicht an der für eine Störerhaftung des Beklagten zu 1 erforderlichen Wiederholungsgefahr. Das Versenden des Rundschreibens sei aber nicht als wettbewerbswidriges Abwerben von Mitgliedern des Klägers zu werten. Das Schreiben fordere nicht dazu auf, die Mitgliedschaft beim Kläger zu beenden und in Zukunft mit dem Beklagten zu 2 oder dessen neuem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten. Der Umstand, daß der Beklagte zu 2 das Briefpapier des Klägers verwendet habe und seinerzeit noch bei diesem angestellt gewesen sei, sei unerheblich. Ebensowenig führe die Angabe der privaten Anschrift und Telefonnummer des Beklagten zu 2 in dem Schreiben zu einer unzulässigen Abwerbung von Mitgliedern des Klägers. Die Angaben in dem Schreiben signalisierten dem Empfänger weder, daß er sich mit dem Beklagten zu 2 nach dessen Ausscheiden beim Kläger in Verbindung setzen solle, um zu erfahren, ob und wie sich dieser weiter betätige, noch erst recht, daß der Empfänger den Kläger verlassen solle.
Der Kläger könne den Unterlassungsanspruch auch nicht auf den bestrittenen Sachvortrag stützen, der Beklagte zu 2 habe die Namen und Adressen der Empfänger des Schreibens unter Verletzung seiner Pflichten als Mitarbeiter aus dem Rechner des Klägers übernommen. Zum einen komme dieser Gesichtspunkt im Unterlassungsantrag nicht zum Ausdruck, und zum anderen ha-
be der Beklagte zu 2 im Rahmen seines Aufgabenkreises gehandelt, wenn er sich der Üblichkeit entsprechend namens des Klägers von dessen durch ihn betreuten Mitgliedern verabschiedet habe. Die Annahme des Klägers, die Verwendung seines Briefpapiers erwecke bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angeschriebenen Mitglieder den Eindruck, der Beklagte zu 2 scheide beim Kläger im Einvernehmen aus, liege ebenso fern wie diejenige, der Beklagte zu 2 habe in dem Schreiben eine persönliche Steuerberatungsbefugnis in Anspruch genommen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern im ersteren Fall ein solcher falscher Eindruck Mitglieder des Klägers dazu hätte veranlassen können, sich einem Konkurrenzunternehmen zuzuwenden, und wäre im letzteren Fall allenfalls ein - nicht streitgegenständlicher - Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG gegenüber dem Beklagten zu 2 gegeben. Fehl gehe schließlich der Hinweis des Klägers, Lohnsteuerhilfevereinen sei es gemäß § 6 der inzwischen aufgehobenen Werbeverordnung zum Steuerberatungsgesetz verwehrt, unter Nennung der Namen von Mitarbeitern zu werben.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand des Kundenstamms. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1965 - Ib ZR 122/63, GRUR 1966, 263, 264 - Bau-Chemie; Urt. v. 5.10.1966 - Ib ZR 136/64, GRUR 1967, 104, 106 - Stubenhändler; Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz). Das Bestimmen zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst
dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung ; BGHZ 110, 156, 170 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz).
2. Das Versenden des beanstandeten Rundschreibens durch den Beklagten zu 2 ist wettbewerbswidrig. Bei der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Absprache der beiden Beklagten kann ein wettbewerbswidriges Verhalten auch des Beklagten zu 1 nicht verneint werden.

a) Das vom Beklagten zu 2 an die von ihm betreuten Mitglieder des Klägers versandte Schreiben vom 19. Dezember 1998 zielte auf deren Abwerbung. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben erschöpfe sich in einer höflichen Verabschiedung, kann nicht zugestimmt werden. Gegen diese beschränkte Sicht spricht die Angabe der privaten Anschrift und der Telefonnummer des Beklagten zu 2. Es kommt hinzu, daß sich der Beklagte zu 2 in dem Schreiben für das "bisherige ... Vertrauen" bedankt. Diese Formulierung sollte es den Adressaten ersichtlich nahelegen zu erwägen, mit dem Beklagten zu 2 auch nach dessen Ausscheiden beim Kläger weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Ein ernstlich gemeintes und als solches dann auch im Interesse des Klägers liegendes Verabschiedungsschreiben hätte zudem Angaben zu der die Adressaten insbesondere interessierenden Frage enthalten, wie und, falls dies schon feststand, durch wen deren weitere steuerliche Beratung beim Kläger erfolgen würde. Alles in allem genommen war das Schreiben vom 19. Dezember 1998 daher darauf ausgerichtet, die vom Beklagten zu 2 seinerzeit betreuten Mitglieder zu veranlassen, sich auch weiterhin von diesem beraten zu lassen und sich hinsichtlich eines Wechsels der Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein an den Beklagten zu 2 zu wenden.
Der Beklagte zu 2 verhielt sich schon deshalb unlauter i.S. des § 1 UWG, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rundschreiben versandte, noch in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger stand und sich daher diesem gegenüber loyal zu verhalten hatte (vgl. RG GRUR 1939, 728, 731; BAG AP Nr. 5 zu § 60 HGB = BB 1970, 1095; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 601; Großkomm.HGB/Konzen/Weber, 4. Aufl., § 60 Rdn. 17). Das galt zumal im Hinblick darauf, daß er als - teilweise langjähriger - steuerlicher Betreuer der Mitglieder des Klägers diesen gegenüber eine Vertrauensstellung innehatte und deshalb auch noch nach seinem Ausscheiden beim Kläger immerhin in einem gewissen Umfang auf dessen Interessen Rücksicht nehmen mußte (vgl. Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 240). Die Wettbewerbswidrigkeit der Verhaltensweise des Beklagten zu 2 folgt zudem daraus, daß dieser das ihm vom Kläger anvertraute wertvolle Adressenmaterial zweckwidrig und zielgerichtet für sein Unternehmen, beim Kläger noch während des dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern abzuwerben, zum Einsatz brachte.

b) Der Beklagte zu 1 hätte danach mit der im Oktober und November 1998 mit dem Beklagten zu 2 getroffenen Vereinbarung, von deren Vorliegen das Berufungsgericht zugunsten des Klägers ausgegangen ist, unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung, zumindest aber der (psychischen) Beihilfe zu dem von dem Beklagten zu 2 begangenen Verstoß wettbewerbswidrig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1956 - I ZR 57/54, GRUR 1956, 273, 274 f. - Drahtverschluß ; Urt. v. 20.5.1960 - I ZR 93/59, GRUR 1960, 558, 559 - Eintritt in Kundenbestellung ; Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 - Zollabfertigung; Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 227).
3. Die Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2 wie auch des Beklagten zu 1 - die behauptete Abrede unterstellt - folgt aus § 1 UWG. Die beiden Beklagten sind danach zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kläger durch den infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten bewirkten Wegfall von Mitgliedsbeiträgen entstanden ist. Der Umstand, daß ein Störer vom Betroffenen zwar auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor), steht der Haftung des Beklagten zu 1 nicht entgegen. Denn dieser betätigte sich, soweit er die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2 geschlossen hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich als - ohne eigene Wettbewerbsabsicht handelnder - Störer, sondern, wie vorstehend unter 2. b) dargestellt, als Teilnehmer an einer i.S. des § 1 UWG wettbewerbswidrigen Verhaltensweise.
4. Zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche benötigt der Kläger zudem die Auskunft, welche der bei ihm ausgetretenen 256 Mitglieder, die in der Anlage K 11 aufgeführt sind, als Adressaten des Schreibens vom 19. Dezember 1998 im zeitlichen Zusammenhang mit diesem beim Beklagten zu 1 eingetreten sind. Denn damit wäre es dem Kläger möglich, den Nachweis eines durch das Schreiben verursachten Schadens zu führen, ohne daß die Beklagten hierdurch ihrerseits in unzumutbarer Weise belastet werden.
III. Das Urteil des Berufungsgerichts konnte danach keinen Bestand haben ; es war deshalb aufzuheben. Da die Entscheidung des Rechtsstreits weitergehende Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht erfordert, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens zunächst zu prüfen haben, ob die Beklagten im Oktober und November 1998 die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Abwerbung seiner Mitglieder getroffen haben. Sollte sich dieses ergeben, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift. Sollte sich das Unterlassungsbegehren danach als grundsätzlich begründet darstellen, käme, wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, eine Verurteilung des Beklagten zu 1 allein wegen des "Anschreibenlassens" von Mitgliedern des Klägers in Betracht. Bei der Fassung des Verbotsausspruchs wäre zudem zu berücksichtigen, daß dem Beklagten zu 1 nicht - entsprechend dem im Berufungsverfahren anders als in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrag - das Anschreibenlassen von Mitgliedern des Klägers durch einen früheren Mitarbeiter, sondern dasjenige durch einen (seinerzeit dort noch) aktiven Mitarbeiter als wettbewerbswidrig anzulasten wäre (vgl. zu vorstehend II. 2. b)). Die zur Ermöglichung der Bezifferung des dem Kläger entstandenen Schadens gegebenenfalls bestehende Auskunftspflicht der Beklagten beschränkte sich auf diejenigen in der Anlage K 11 aufgeführten ehemaligen Mitglieder des Klägers, die beim Beklagten zu 1 im
zeitlichen Zusammenhang mit der etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweise der Beklagten eingetreten sind (vgl. zu vorstehend II. 4.). Ein solcher zeitlicher Zusammenhang könnte jedoch auch bei den beim Beklagten zu 1 erst im Jahr 2000 eingetretenen ehemaligen Mitgliedern des Klägers insbesondere dann anzunehmen sein, wenn bei diesen im Jahr 1999 kein Bedarf für eine steuerliche Beratung bestanden hatte.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss

1.
das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
2.
das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.

(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 2/11 Verkündet am:
22. Mai 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zur außerordentlichen Kündigung der
Gesellschaft berechtigt, wenn ihm eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder
zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis
zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken
aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist.

b) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem
Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem
zutreffenden Verständnis der darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht, d.h., ob
alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen worden sind und ob das Gewicht der
Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht.

c) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, dass die Insolvenz eines
Gesellschafters zu dessen Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden
Gesellschaftern führt, stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
eines Gesellschafters (hier: der geschäftsführenden Gründungsgesellschafterin) für einen anderen
Gesellschafter nur bei Darlegung besonderer Umstände einen wichtigen Grund für die (außerordentliche
) Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses dar.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte trat der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit Beitrittserklärung vom 30. Dezember 2005, die am 17. Januar 2006 angenommen wurde, bei. Sie wählte unter den verschiedenen im Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten das Programm Multi B und verpflichtete sich, eine Einmaleinlage in Höhe von 4.600 € zuzüglich 5 % Agio sowie monatlich über 30 Jahre Raten in Höhe von 63 € zuzüglich 5 % Agio (Vertragssumme: 28.644 €) zu leisten. Die Einmalzahlung sowie die erste Rate waren am 1. Februar 2006 fällig.
2
Das Beitrittsformular enthält folgende, von der Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Die M. GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M. GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung unterschrieben habe und mir  ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und  mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkun- de bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M. GbR c/o Privatbank R. GmbH & Co. KG, G. str. , M. , Telefon: (0 ) 6 , Fax: (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M. GbR und/oder der Privatbank R. GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an dieM. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG zurückgewähren und der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs. Kann ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG erbrachten Leistun- gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
3
Die Beklagte zahlte den Einmalbetrag am 3. Februar 2006 und leistete bis einschließlich Juni 2006 Ratenzahlungen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2009 hat sie die Beitrittserklärung angefochten und widerrufen sowie die Kündigung des Beteiligungsvertrags erklärt.
4
Über das Vermögen der Gründungsgesellschafterin und ersten Geschäftsführerin der Beklagten, der Privatbank R. & Co GmbH und Co. KG (im Folgenden: R.-Bank), ist am 1. November 2006 und über das Vermögen der zweiten Gründungsgesellschafterin und nachfolgenden Geschäftsführerin, der S. GmbH Wertpapierhandelsbank (im Folgenden : S.-Bank), ist am 11. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
5
Die Klägerin hat mit ihrer mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2009, beim Amtsgericht eingegangen am 26. Oktober 2009, im Urkundenprozess eingereichten Klage Zahlung rückständiger Monatsraten von Juli 2006 bis Oktober 2009 in Höhe von insgesamt 2.712,15 € zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € verlangt.
6
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben und sie hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
8
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Beteiligungsvertrag der Parteien sei wirksam zustande gekommen, der Vertragstext weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Die Beitrittserklärung einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei ohne Zuhilfenahme fremder Hilfsmittel lesbar. Der Vertrag sei nicht durch den von der Beklagten erklärten Widerruf beendet worden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Ihre Behauptung, der Beitritt sei in einer sogenannten Haustürsituation erfolgt, sei von der Klägerin bestritten worden. Mit den im Urkundenverfahren zulässigen Beweismitteln habe die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis der Haustürsituation nicht führen können. Der Beklagten habe zwar aufgrund der Belehrung in dem Beitrittsformular ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden. Dieses habe sie jedoch nicht fristgerecht ausgeübt. Aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der beitretenden Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB habe zugebilligt werden sollen. Die Beklagte habe den Beteiligungsvertrag jedoch wirksam gekündigt. Ihr habe aufgrund der Insolvenzen der geschäftsführenden Gründungsgesellschafterinnen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB zugestanden. Infolge der Kündigung könne die Klägerin die rückständigen Ratenzahlungen nicht mehr isoliert geltend machen. Im Hinblick auf die anzuwendenden Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sei diese Forderung nur noch ein unselbständiger Rechnungsposten in der auf den Zeitpunkt des Austritts zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung.
10
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11
1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Beitrittsformular weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Das Formular ist ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar.
12
2. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Beitrittserklärung nicht wirksam widerrufen.
13
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts verneint.
14
Zwar hatte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass sie die Beitrittserklärung an ihrem Wohnort unterschrieben habe, behauptet, die Abgabe ihrer Beitrittserklärung sei in einer sogenannten Haustürsituation (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) erfolgt. Diese Vorschrift findet auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Klägerin der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung (siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II).
15
Nachdem die Klägerin das Vorliegen einer Haustürsituation bestritten hatte, oblag es der Beklagten, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sowie deren Kausalität für den Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392 zu § 1 Abs. 1 HWiG; Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 5 m.w.N.). Diesen Beweis hat die Beklagte mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nicht führen können (§ 598 ZPO).
16
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe ein - vom Berufungsgericht angenommenes - vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgerecht ausgeübt.
17
aa) Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bamberger /Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK-BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.).
18
bb) Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, wovon das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ausgegangen ist, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abgedruckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tetzlaff, GWR 2012, 88). Denn die Beklagte hätte ein ihr vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat.
19
cc) Die Beklagte war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unterstellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, ihre Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nachdem sie die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihr ein Exemplar der Belehrung sowie ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. ihres Vertragsantrags zur Verfügung gestellt worden waren, begonnen. Diese Zweiwochenfrist, die demnach am 31. Dezember 2005 zu laufen begonnen hätte, wäre am 30. September 2009, als ihr Prozessbevollmächtigter den Widerruf erklärte, längst abgelaufen gewesen.
20
dd) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - den Formulierungen des Beitrittsformulars im Wege der Auslegung jedenfalls nicht entnehmen , die Klägerin habe der Beklagten nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Beleh- rungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen.
21
(1) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der gesetzlichen Widerrufsvorschriften in den Blick zu nehmen:
22
Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschließend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzliche Merkmale an (siehe insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24). Wird einem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer „Haus- türsituation“ erfolgt und es daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertraglichen Vereinbarung.
23
(2) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) entspricht.
24
Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konnte den Formulierungen der Widerrufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger vertraglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anforderungen genügten.
25
Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür , dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können.
26
Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßgeblichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen Belehrungs- pflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in einer Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsbelehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmungen mangels Vorliegens eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht anwendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbraucher in der besonders schutzwürdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation gewährt , selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht gegeben ist. Der Verbraucher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formulierten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber formulierte Widerrufsrecht (dadurch) nicht eingeschränkt wird.
27
3. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Ansicht desBerufungsgerichts als fehlerhaft, der Beklagten habe aufgrund der Insolvenz der beiden geschäftsführenden Gesellschafterinnen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB zugestanden.
28
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt das - unentziehbare - Recht zur außerordentlichen Kündigung voraus, dass dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist (siehe nur BGH, Urteil vom 30. November 1951 - II ZR 109/51, BGHZ 4, 108, 113; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 382 f.; Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772 m.w.N.). Dabei muss das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 383; Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, BGHZ 169, 270 Rn. 13, 15). Hieraus folgt, dass die Feststellung des wichtigen Grundes zur Kündigung die eingehende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls erfordert.
29
Der wichtige Grund als Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung muss weiter bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen (siehe nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772, 1773). Ein Nachschieben von in der Kündigungserklärung nicht angegebenen Gründen ist zulässig, wenn die Gründe im Zeitpunkt der Kündigung objektiv bereits vorlagen, d.h. nicht erst später eingetreten sind, und die Mitgesellschafter mit ihrer nachträglichen Geltendmachung rechnen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - II ZR 245/56, BGHZ 27, 220, 225 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 24 m.w.N.).
30
Auch wenn das außerordentliche Kündigungsrecht unverzichtbar ist, kann seine verzögerte Ausübung für die Wirksamkeit der Kündigung Bedeutung erlangen. Wird das Kündigungsrecht in Kenntnis des Bestehens seines Grundes über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt, so kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Kündigungsgrund nicht so schwer wiegt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar ist oder dass der Grund dieses Gewicht jedenfalls in der Zwischenzeit verloren hat (sie- he nunmehr § 314 Abs. 3 BGB sowie BGH, Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 215/64, WM 1966, 857, 858; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 48 m.w.N.).
31
b) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem zutreffenden Verständnis der darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht. Somit kann geprüft werden, ob alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen worden sind und ob das Gewicht der Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1967 - II ZR 166/65, BGHZ 46, 392, 396; Urteil vom 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, WM 1976, 1030 ff.; Urteil vom 28. Januar 2002 - II ZR 239/00, WM 2002, 597 f.; Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 367/03, ZIP 2006, 127 Rn. 13 ff.).
32
Gemessen hieran hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
33
aa) Das Berufungsgericht hat in seine Abwägung schon nicht einbezogen , dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 30. September 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ersten geschäftsführenden Gesellschafterin, der R.-Bank, fast drei Jahre zurücklag, ohne dass sich die Beklagte veranlasst gesehen hätte, ihre Beitrittserklärung deshalb zu kündigen. Ebenso wenig hat es berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der nachfolgenden geschäftsführenden Gesellschafterin S.Bank erst am 11. Januar 2010 eröffnet wurde, so dass sich daraus nicht ohne weiteres das Vorliegen eines Kündigungsgrundes bereits im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 30. September 2009 herleiten lässt. Feststellungen dahingehend , dass die Gründe für die Insolvenz der S.-Bank objektiv schon am 30. September 2009 vorgelegen hätten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
34
bb) Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, die Gründe für die Insolvenz der S.-Bank hätten am 30. September 2009 objektiv schon vorgelegen , und im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auf den an sich "verfristeten" Kündigungsgrund der Insolvenz der R.-Bank wegen der Gleichartigkeit der Vertragsstörungen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zurückgreift (in diesem Sinne OLG Köln, WM 1993, 325, 328; siehe auch Erman/ H.P.Westermann, BGB, 13. Aufl., § 723 Rn. 14), ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, weil es allein die Interessen der Beklagten in den Blick genommen und diesen gegenüber dem grundsätzlichen Interesse der Mitgesellschafter an einem Fortbestand des Gesellschaftsverhältnisses auch mit der Beklagten ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat.
35
(1) Das Berufungsgericht hat schon nicht berücksichtigt, dass die Insolvenz eines Gesellschafters in einer Publikumsgesellschaft regelmäßig (so auch hier nach § 24 des Gesellschaftsvertrages) zum Ausscheiden des Gesellschafters und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern führt. Ist dieser Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, führt dies in der Regel zu seiner Abberufung und zur Einsetzung eines neuen Geschäftsführers. Angesichts dieser während des Bestehens einer Gesellschaft jederzeit möglichen Ereignisse in der Person des geschäftsführenden Gesellschafters, die nach dem Willen der Gesellschafter auf den Fortbestand der Gesellschaft keinen Einfluss haben sollen, bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, dass ein Gesellschafter gleichwohl in diesem Fall die Gesellschaft aus wichtigem Grund kündigen kann.
36
Dafür reicht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, dass die Beklagte möglicherweise einer Bank als Geschäftsführerin besonderes Vertrauen entgegengebracht hat. Aus dem Umstand, dass die Bank als Geschäftsführerin ausgeschieden ist, folgt nicht, dass das Erreichen des Gesellschaftszwecks in einem solchen Ausmaß gefährdet war, dass der Beklagten ein Festhalten an der Gesellschaft unzumutbar war. Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Seine durch keine Tatsachen oder Erfahrungssätze unterlegte , allein auf die Insolvenz der beiden geschäftsführenden Gesellschafterinnen gestützte Vermutung, dass deshalb wirtschaftliche Schwierigkeiten auch für die Klägerin eintreten würden, reicht dafür ersichtlich nicht aus.
37
(2) Dass die Beklagte gerade der R.-Bank und der S.-Bank ein derart besonderes Vertrauen entgegengebracht hat, dass nur deren Stellung als Geschäftsführerinnen sie zum Beitritt veranlasst hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Die Beklage hat auch nicht vorgetragen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der der Geschäftsführung der Klägerin obliegenden Aufgaben nur durch die R.-Bank und die S.-Bank, nicht jedoch durch einen anderen Geschäftsführer gewährleistet war.
38
III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zu den weiteren von der Beklagten vorgetragenen Umständen, die sie ihrer Ansicht nach zur außerordentlichen Kündigung berechtigt haben (Sonderkündigungsrecht , Prospektfehler, arglistige Täuschung) keine Feststellungen getroffen hat. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
39
1. In einem zur Altersvorsorge gedachten Fonds sind nach der Rechtsprechung des Senats rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum nicht schlechthin unzulässig. Eine Grenze bilden §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, gegebenenfalls auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig , wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß "auf Gedeih und Verderb" ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10, Umdruck S. 6 ff., z.V.b).
40
2. Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung erneut zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte ihre Beteiligung wirksam gekündigt hat, führt dies, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens. Dies würde zur Abweisung der Klage führen.
41
a) Zwar wäre die Beklagte mit Zugang der außerordentlichen Kündigung mit Wirkung "ex nunc" aus der Klägerin ausgeschieden, mit (u.a.) der Folge, dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter (Einlage-)Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet bliebe (st.Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m.w.N. - FRIZ I). Diesen Anspruch kann die Klägerin jedoch nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der - vom Berufungsgericht zutreffend gesehenen - ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Der Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2002 (II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.
42
b) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Klage im ordentlichen Verfahren, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren enthält, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der klagenden Partei bedarf es nicht (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519). Im Urkundenprozess vermag diese Auslegung der Klage jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen; sie wäre insoweit als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen.
43
aa) Nach § 592 ZPO kann im Urkundenprozess (nur) ein Anspruch geltend gemacht werden, "welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme" zum Gegenstand hat. Zweck des Urkundenprozesses ist es, dem durch Urkunden legitimierten Gläubiger möglichst schnell einen vollstreckbaren (§ 708 Nr. 4 ZPO), wenn auch vielleicht nur vorläufigen Titel zu verschaffen. Nur wo dieser Zweck - einen Geldanspruch schnell durchsetzen zu können - wirklich erreichbar ist, kann der beklagten Partei zugemutet werden, sich mit etwaigen Einwendungen auf das Nachverfahren verweisen zu lassen. Kann dagegen der Beschleunigungszweck nicht oder nur unvollkommen erreicht werden, dann besteht kein hinreichender Grund, die beklagte Partei der Gefahr eines - möglicherweise falschen - Vorbehaltsurteils auszusetzen (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614).
44
bb) Aus diesem Grund ist die Erhebung einer Feststellungsklage im Urkundenprozess unstatthaft (BGH, Urteil vom 31. Januar 1955 - II ZR 136/54, BGHZ 16, 207, 213; Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 592 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 592 Rn. 3). Ein Feststellungsurteil führt nicht zur schnellen (vorläufigen) Befriedigung des Gläubigers; die Vollstreckung eines Feststellungstitels - mit Ausnahme des Kostenausspruchs - scheidet aus (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 704 Rn. 2; § 708 Rn. 13).
45
cc) Dies gilt im selben Maße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zu prüfen ist, ob ein zunächst klageweise geltend gemachter Zahlungsantrag im Urkundenprozess ein Feststellungsbegehren dahingehend enthält, die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Forderung sei in eine Auseinandersetzungsrechnung der Parteien einzustellen. Dass die mit dem (falschen) Ziel auf Zahlung einer Geldforderung erhobene Klage zunächst als im Urkundenprozess statthaft bewertet wurde, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass ein solches Feststellungsbegehren, wenn es durch Auslegung dem Zahlungsantrag auch in diesem Fall zu entnehmen sein sollte, deshalb ebenfalls statthaft wäre (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 597 Rn. 2). Die Beschneidung der Rechte der beklagten Partei eines Urkundenprozesses lässt sich, wie ausgeführt , nur rechtfertigen, wenn die mit dem Urkundenprozess bezweckte beschleunigte Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers erreicht werden kann. Dies ist bei der begehrten Feststellung, eine Forderung mit einem bestimmten Betrag in eine Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, nicht der Fall. Der Streit geht es diesem Fall nicht mehr darum, ob ein bestimmter Geldbetrag zu zahlen ist.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 02.02.2010 - 8 C 2797/09 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2010 - 5 S 48/10 -

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.