Tenor

1. Der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.11.2017 wird aufgehoben.

2. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen im Voraus fälligen Kindesunterhalt,

  • a)ab dem 01.07.2016 bis 31.08.2017 den jeweiligen Mindestunterhalt der 1. Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB, abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind

  • b)ab dem 01.09.2017 bis 31.08.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der 2. Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind und

  • c)ab 01.09.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der 3. Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzgl. des hälftigen Kindergeldes.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten der ersten und zweiten Instanz.

4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.956,00 Euro festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Zur Begründung der Entscheidung ist auszuführen (§ 117 Abs. 4 FamFG):

I.

Die Sache betrifft ein Verfahren auf Festsetzung von Kindesunterhalt und Vaterschaftsfeststellung, §§ 237, 179 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Mit (getrennten) Anträgen vom 10.04.2017 begehrt die Antragstellerin, vertreten durch das Stadtjugendamt München als Beistand, die Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts nach § 237 FamFG, sowie die Feststellung, dass der Antragsgegner der Vater der Antragstellerin ist. Die Verfahren wurden beim Amtsgericht - Familiengericht - München unter den Az.: 527 F 3765/17 und Az.: 527 F 3766/17 geführt. Das Amtsgericht hat die Verfahren nicht verbunden.

Im Termin zur Anhörung der Beteiligten am 24.05.2017 im Verfahren Az.: 527 F 3765/17 auf Feststellung der Vaterschaft, hat der Antragsgegner ein außergerichtlich in Auftrag gegebenes Abstammungsgutachten ... vom 30.01.2017 vorgelegt. Das Abstammungsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner der Vater der Antragstellerin ist.

Das Amtsgericht München hat das Abstammungsgutachten ... vom 30.01.2017 mit Zustimmung der Beteiligten als Beweis für die Vaterschaft des Antragsgegners zugelassen.

Ebenfalls im Termin vom 24.05.2017 hat das Amtsgericht mit deren Zustimmung die Beteiligten im Unterhaltsverfahren im Rahmen des vom Antragsgegner gestellten Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angehört. Der Antragsgegner hat sich auf eingeschränkte, bzw. Leistungsunfähigkeit berufen.

Mit Beschluss vom 29.05.2017 hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Antragsgegner ... der Vater der Antragstellerin ... ist.

Die mündliche Verhandlung im Unterhaltsfestsetzungsverfahren fand am 24.10.2017 statt.

Mit Beschluss vom 16.11.2017 hat das Amtsgericht München den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab 01.12.2017 einen monatlichen laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 152,- € zu bezahlen und rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.11.2017 in Höhe von 2.986,- €.

Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass die Vaterschaft des Antragsgegners nunmehr seit Juli 2017 rechtskräftig festgestellt ist und die Beschränkung des § 237 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht mehr anwendbar sei. Diese Beschränkung verfolge den Zweck, das Abstammungsverfahren nicht mit langwierigen Auseinandersetzungen im Unterhaltsbereich zu verzögern und dem Kind einen schnellen Titel zu verschaffen. Wenn jedoch, wie im Fall aufgrund einer rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung kein Bedürfnis mehr für diesen besonderen Schutz bestehe, sei es nicht mehr gerechtfertigt und prozessökonomisch nicht mehr sinnvoll, die Verteidigungsmöglichkeiten des bereits rechtskräftig festgestellten Vaters einzuschränken und ihn auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.11.2017 richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.04.2018.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass es in einem Verfahren nach § 237 FamFG, in dem lediglich der Mindestunterhalt geltend gemacht wird, dem Antragsgegner nicht gestattet sei eine Herabsetzung des Unterhalts zu verlangen. Es sei entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gerade nicht zu prüfen, ob dem Kind ein höherer oder niedriger Unterhaltsanspruch zustehe. Der Antragsgegner könne sich daher weder auf eine beschränkte Leistungsfähigkeit noch auf eine vollständige Leistungsunfähigkeit berufen.

Der Antragsgegner wendet gegen die Beschwerde ein, dass aufgrund der rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung die Beschränkung des § 237 Abs. 3, S. 3 FamFG nicht mehr greife. Er sei bereits ... Jahre alt. Bei diesem Alter und wegen seiner langjährigen Erwerbslosigkeit sei nicht zu erwarten, dass er einen höher dotierten Arbeitsplatz finde. Eine Nebentätigkeit sei ihm nicht zumutbar, da er als ... angestellt gewesen sei und völlig unterschiedliche Arbeitszeiten und Einsatzorte habe. Er sei von seinem bisherigen Arbeitgeber am 31.08.2018 gekündigt worden und sei in sein Heimatland ... zurückgekehrt. Seine ... Mutter sei krank und pflegebedürftig, sie benötige seine Hilfe.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 113 Abs. 1, 58 ff, 117 FamFG zulässig und begründet.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt nach §§ 1601, 1610, 1612, 1612 a Abs. 1 BGB in Höhe des jeweils geforderten Mindestunterhalts. Die Vaterschaft des Antragsgegners steht rechtskräftig fest.

Die Antragstellerin hat im vereinfachten Unterhaltsverfahren Mindestunterhalt gemäß §§ 237 Abs. 3 FamFG, 1612 a Abs. 1 BGB geltend gemacht und gleichzeitig die Feststellung der Vaterschaft beantragt. Im Laufe des Verfahrens wurde die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt. Das Amtsgericht hat daraufhin im vereinfachten Unterhaltsverfahren den Einwand des Antragsgegners, nicht bzw. nur eingeschränkt leistungsfähig zu sein, als zulässig angesehen und die Einschränkungen des § 237 Abs. 3, S. 3 FamFG nicht berücksichtigt.

In der Rechtsprechung und Literatur ist strittig, ob der Einwand eingeschränkter Leistungsfähigkeit weiter besteht, wenn im Verlauf des Verfahrens die Vaterschaft wirksam anerkannt worden ist, bzw. rechtskräftig feststeht. Einerseits wird die Meinung vertreten, der Einwendungsausschluss sei nur im Kontext mit der Klärung der Abstammung zu sehen und greife nicht mehr, wenn die Vaterschaft geklärt ist. Nach dieser Ansicht wird der Antrag nach § 237 FamFG unzulässig mit der Folge, dass der Antrag zurückgenommen, bzw. für erledigt erklärt werden oder in einen Antrag nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG geändert werden muss (vgl. Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 10 Rn 120; Zöller/Lorenz, ZPO, 32. Auflage § 237 Rn 2 a; OLG Hamm Beschluss vom 11.05.2008 - 8 UF 257/10).

Andererseits wird die Meinung vertreten, dass der Ausschluss von Einwendungen auch dann gilt, wenn die Vaterschaft im Laufe des Verfahrens rechtskräftig feststeht, z.B. für den Fall eines Anerkenntnisses (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 39. Aufl. § 237 FamFG Rn 8; OLG Hamm Beschluss vom 30.04.2015 - 12 UF 33/15; BGH Urteil vom 07.05.2003 - XII ZR 140/01 zu den vor Inkrafttreten des FamFG geltenden Vorschriften §§ 653, 654 ZPO a.F.).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Die Regelung des § 237 Abs. 3 FamFG soll gewährleisten, dass das bedürftige Kind schnell einen vollstreckbaren Titel zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält. Ebenso, wie das Kind keine Erhöhung des Unterhalts verlangen kann, kann der potentielle Vater keine Herabsetzung verlangen. Um die schnelle Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs zu gewährleisten muss der Einwendungsausschluss des § 237 Abs. 3 Satz 3 FamFG auch dann bestehen bleiben, wenn im Verlauf des Verfahrens die Vaterschaft rechtskräftig feststeht oder anerkannt wird.

Ferner hat der Gesetzgeber in § 237 Abs. 4 FamFG zum Ausdruck gebracht, dass er die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung während des Verfahrens bedacht hat und dies nicht zum Anlass genommen hat, hieran Folgen für das weitere Verfahren, wie ein Entfallen der Einschränkung nach § 237 Abs. 3 FamFG, zu knüpfen (vgl. Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. § 237 FamFG Rn. 8 c).

Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf § 653 Abs. 1 ZPO a.F., der dem jetzt geltenden § 237 Abs. 3 FamFG entspricht, bestätigt, dass der unterhaltspflichtige Vater mit dem Einwand eingeschränkter Leistungsfähigkeit ausgeschlossen ist, um einem minderjährigen Kind ohne weitere Berechnung einen schnellen Unterhaltstitel zu verschaffen (BGH FamRZ 2003, 1095). Der Gesetzeszweck, unkompliziert und schnell den Mindestunterhalt zu titulieren, besteht jedoch unabhängig davon, ob bei Erlass des Titels die Vaterschaft bereits anerkannt ist.

Ein unterhaltspflichtiger Vater ist nicht rechtlos gestellt. Damit im Einzelfall ein materiell gerechtes Ergebnis gefunden werden kann, sieht das Gesetz in § 240 FamFG die Möglichkeit vor, eine Abänderung des titulierten Unterhalts durch ein sog. Korrekturverfahren zu beantragen.

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.11.2017 ist auf die Beschwerde der Antragstellerin hin aufzuheben und der Antragsgegner ist antragsgemäß zur Leistung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle nach der jeweiligen Altersstufe, abzgl. des hälftigen Kindergeldes zu verurteilen.

III.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz gemäß § 243 FamFG zu tragen

IV.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 51 Abs. 1, 2 FamGKG.

Sie berechnet sich aus der Differenz des mit der Beschwerde verlangten, rückständigen und laufenden Unterhalts in Höhe von 5.702,00 Euro, zu dem vom Amtsgericht München ausgeurteilten Unterhalt in Höhe von 3.746,00 Euro.

Mit Antrag vom 10.04.2017 verlangt die Antragstellerin Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe, abzgl. des jeweils gültigen, hälftigen Kindergeldes.

In den Rückstand fällt der Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.04.2017, folglich 2.424,00 Euro (6 × 240,00 + 4 × 246,00).

Der laufende Unterhalt umfasst den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 30.04.2018, folglich 3.278,00 Euro (4 × 246,00 + 4 × 297,00 + 4 × 302,00). Ergibt insgesamt 5.702,00 Euro.

Ausgeurteilt wurden vom Amtsgericht für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.04.2018 3.746,00 Euro (5 × 240,00 + 1 × 114,00 + 16 × 152,00 Euro).

Die Differenz beträgt folglich 1.956,00 Euro.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Frage, ob nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft, das Verfahren nach § 237 Abs. 3 FamFG weiterhin zulässig ist oder nicht, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur unterschiedlich beurteilt und ist, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich geklärt.

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Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ... geboren am ... ab dem 01.12.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 152,00 € zu bezahlen.

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Tenor Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 18.03.2015 für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. Das betroffene Kind M, geb. am ##.##

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden. Mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.

(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ... geboren am ... ab dem 01.12.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 152,00 € zu bezahlen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ..., geboren am ... rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.11.2017 in Höhe von 2.986 € zu bezahlen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

5. Der Verfahrenswert wird auf 5.628,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsgegner ist der Vater der Antragsstellerin. Dies wurde durch das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 527 F 3765/17 mit Beschluss vom 29.05.2017 festgestellt.

Das Kind wohnt bei der Mutter.

Der Antragsgegner arbeitet seit 01.07.2016 bei der Firma ... als Chauffeur. Bis November 2016 hat er dort im zeitlichen Umfang von 40 Stunden für ein Bruttogehalt von € 2.400,00 gearbeitet, von 01.12.2016 bis 31.12.2016 in einem Zeitumfang von 20 Stunden pro Woche für ein Bruttogehalt von € 1.200,00 und seit 01.01.2017 in einem Zeitumfang von 30 Stunden pro Woche zu einem Bruttogehalt von € 1.500,00.

Die Antragsstellerin ist der Ansicht, dass Einwendungen wegen eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren wegen § 237 Abs. III S. 3 FamFG nicht zu berücksichtigen seien.

Sie beantragt:

  • 1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsstellerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen, im Voraus fälligen Unterhalt zu bezahlen.

    • a)ab dem 01.07.2016 bis 31.08.2017 den jeweiligen Mindestunterhalt der ersten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind,

    • b)ab 01.09.2017 bis 31.08.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind und

    • c)ab 01.09.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der dritten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.

  • 2.Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    2.

Der Antragsgegner beantragt

Antragsabweisung.

Er beruft sich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit.

Das antragsstellende Kind hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt nach §§ 1601, 1603, 1610, 1612 BGB.

Nachdem die Vaterschaft des Antragsgegners seit Juli 2017 rechtskräftig festgestellt ist, ist die Beschränkung des § 237 Abs. III. S. 3 FamFG nicht mehr anwendbar, der Antragsgegner kann sich auch im vorliegenden Verfahren auf eine fehlende oder eingescgränkte Leistungsfähigkeit berufen. Die Beschränkung des § 237 III S. 3 FamFG verfolgt den Zweck, das Abstammungsverfahren nicht mit langwierigen Auseinandersetzungen im Unterhaltsbereich zu verzögern und dem Kind einen schnellen Titel zu verschaffen.

Wenn aber, wie hier, aufgrund einer rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung kein Bedürfnis mehr für diesen besonderen Schutz mehr besteht, ist es nicht mehr gerechtfertigt und prozeßökonomisch, die Verteidigungsmöglichkeiten des bereits rechtskräftig festgestellten Vaters einzuschränken und ihn auf eine Abänderungsverfahren zu verweisen. Die Situation des Kindes unterscheidet sich nicht mehr von der Situation anderer minderjähriger Unterhaltsberechtigter. (Vergleiche hierzu Zöller § 237 FamFG Rd.-Nr. 7, OLG Nürnberg, 04.05.2016, 7 UF 362/16, OLG Hamm, 11.05.2011, 8 UF 257/10, anderer Ansicht OLG Hamm, 30.04.2015, 12 UF 33/15; die Beschlüsse des OLG München unter anderem vom 05.12.2014, 33 UF 1738/14 betreffen den Fall, dass Unterhaltsverfahren und Vaterschaftsfeststellungsverfahren in einem Verfahren entschieden werden.)

Der Antragsgegner kann seine fehlende Leistungsfähigkeit deshalb nach allgemeinen Grundsätzen entgegenhalten. Dabei ist er jedoch nach § 1603 Abs. II BGB zum Einsatz aller verfügbaren Mittel verpflichtet und für eine fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig.

Im Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.11.2016 war der Antragsgegner in vollem Umfang leistungsfähig für einen Unterhalt in der zweiten Einkommensgruppe, da in diesem Zeitraum € 2.400,00 brutto verdient hat.

Berechnung des Einkommens:

Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.01.2016

allgemeine Lohnsteuer

Monatstabelle

Steuerjahr 2016

Bruttolohn:

2.400,00 Euro

LSt-Klasse 1

Zusatzbeitrag zu KV (%)

0,9

Lohnsteuer:

-292,16 Euro

Solidaritätszuschlag

-16,06 Euro

Rentenversicherung (18,7 % / 2)

-224,40 Euro

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)

-36,00 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % / 2 + 0.9 %)

-196,80 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %)

-28,20 Euro

Nettolohn:

1.606,38 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-80,32 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

1.526,06 Euro

Ab 01.12.2016 war die Arbeitszeit des Antragsgegners durch den Arbeitgeber reduziert worden, zunächst für Dezember 2016 auf 20 Stunden, ab dann auf 30 Stunden. Unter Berücksichtigung dieses Einkommens wäre der notwendige Selbstbehalt bei Zahlung des Mindestunterhaltes nicht mehr gewahrt.

Der Antragsgegner ist dabei durch die wechselnden Arbeitszeiten nicht in der Lage ist, neben dieser Tätigkeit, eine Nebentätigkeit auszuüben, die ihm ein Zusatzeinkommen ermöglicht, um der Mindestunterhalt zu bezahlen.

Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner jedoch verpflichtet, sich eine andere Vollzeitstelle zu suchen. Dass derartige Bewerbungsversuche erfolgt sind, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Es ist auch von einer realen Erwerbschance auszugehen, allerdings angesichts des Alters und der Erwerbsbiografie des Antragsgegners nur in Höhe des jeweiligen Mindestunterhaltes, also zu einem Stundenlohn bis 31.12.2016 in Höhe von € 8,50 brutto, ab 01.01.2017 in Höhe vor € 8,84 brutto bei einer Gesamtwochenarbeitszeit von 48 Stunden.

Das ergibt einen laufenden Unterhaltsanspruch in Höhe von € 152,00.

Berechnung des Einkommens von ...:

Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.01.2017

allgemeine Lohnsteuer

Monatstabelle

Steuerjahr 2017

Bruttolohn:

Stundenlohn:

8,84 Euro

Stundenzahl:

208

insgesamt:

1.838,72 Euro

LSt-Klasse 1

Zusatzbeitrag zu KV (%)

1,1

Lohnsteuer:

-156,58 Euro

Solidaritätszuschlag

-8,61 Euro

Rentenversicherung (18,7 % / 2)

-171,92 Euro

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)

-27,58 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1.1 %)

-154,45 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %)

-23,44 Euro

Nettolohn:

1.296,14 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-64,81 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

1.231,33 Euro

... bleibt 1.231,33 - 297 =

934,33 Euro

Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von

1.080,00 Euro

Defizit: 1.080 - 934,33 =

145,67 Euro

Daher ist zu kürzen:

vorrangiger Kindesunterhalt

297,00 Euro

verfügbar 297 - 145,67 =

151,33 Euro

Mangelquote: 151,33/297 * 100 =

50,953 %

... 297 * 50,953 %

151,33 Euro

also um 145,67 Euro weniger.

Das Resteinkommen erhöht sich damit auf 934,33 + 145,67 =

1.080,00 Euro

Für den Dezember 2016 ergibt dies ein Unterhaltsanspruch von € 114,00.

Berechnung des Einkommens:

Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.01.2017

allgemeine Lohnsteuer

Monatstabelle

Steuerjahr 2017

Bruttolohn:

Stundenlohn:

8,50 Euro

Stundenzahl:

208

insgesamt:

1.768,00 Euro

LSt-Klasse 1

Zusatzbeitrag zu KV (%)

1,1

Lohnsteuer:

-141,41 Euro

Solidaritätszuschlag

-7,77 Euro

Rentenversicherung (18,7 % / 2)

-165,31 Euro

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)

-26,52 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1.1 %)

-148,51 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %)

-22,54 Euro

Nettolohn:

1.255,94 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-62,80 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

1.193,14 Euro

gegenüber ...

Tabellenunterhalt DT 1/2

393,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-96,00 Euro

297,00 Euro

... bleibt 1.193,14 - 297 =

896,14 Euro

Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von

1.080,00 Euro

Defizit: 1.080 - 896,14 =

183,86 Euro

Daher ist zu kürzen:

vorrangiger Kindesunterhalt

297,00 Euro

verfügbar 297 - 183,86 =

113,14 Euro

Mangelquote: 113,14/297 * 100 =

38,094 %

Joana: 297 * 38,094 %

113,14 Euro

also um 183,86 Euro weniger.

Das Resteinkommen erhöht sich damit auf

896,14 + 183,86 =

1.080,00 Euro

Kosten und Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Angesichts des aufgelaufenen Rückstandes und der Dauer der Unterhaltsverpflichtung entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner die vollen Kosten aufzuerlegen.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG. Dabei handelt es sich im Antrag bei dem Zeitraum bis März 2017 um Rückstände (2.160 €), ab dann um laufenden Unterhalt (3.468 €).

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

1.
die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
2.
die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
3.
die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 18.03.2015 für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum wird zurückgewiesen.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 140/01 Verkündet am:
7. Mai 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 2001 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und dessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts sowie - für die Zeit ab 1. Juli 1998 - der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung. Der Kläger wurde am 27. Juni 1997 während der Ehe seiner Mutter mit Peter T. geboren. Vor der Geburt des Klägers lebte seine Mutter zeitweilig mit dem Beklagten zusammen. Dieser leistete auch nach der Geburt des Klägers Zahlungen an dessen Mutter, und zwar zunächst 500 DM wöchentlich und später mindestens zwischen 500 DM und 800 DM monatlich bis jedenfalls Juli 2000. Nach dem Tod des Ehemanns der Mutter stellte das Amtsgericht mit Be-
schluß vom 7. September 1999 - rechtskräftig seit dem 15. Oktober 1999 - fest, daß dieser nicht der Vater des Klägers war. Im vorliegenden Verfahren stellte es mit Urteil vom 1. August 2000 fest, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist. Gleichzeitig verurteilte es den Beklagten, an den Kläger für die Zeit von dessen Geburt bis 31. Juli 2000 einen Unterhaltsrückstand von 8.120 DM und ab August 2000 monatlich im voraus Unterhalt in Höhe der Regelbeträge gemäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Hinsichtlich des Unterhaltsrückstands sah es das Amtsgericht nach der Vernehmung der Mutter des Klägers als erwiesen an, daß der Beklagte für Juli und August 1998 seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger durch Zahlung erfüllt habe, weshalb es die Klage insoweit abwies. Im übrigen verurteilte es den Beklagten zur Zahlung des Rückstands, da er nicht den Beweis erbracht habe, daß seine unstreitigen Zahlungen auf den Kindesunterhalt erfolgt seien. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel eingelegt, daß die Klage insoweit abgewiesen werde, als er zur Zahlung eines rückständigen Unterhalts in Höhe von 8.120 DM für die Zeit bis 31. Juli 2000 verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß sich der Beklagte im vorliegenden Annexverfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO von vornherein nicht auf Erfüllung seiner Unterhaltspflicht berufen könne. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2001, 1620 abgedruckt ist, hat ausgeführt: Auf das Verfahren, das im Januar 2000 rechtshängig geworden sei, sei § 653 ZPO auch insoweit anzuwenden, als Unterhalt für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes am 1. Juli 1998 geltend gemacht werde. Der Beklagte sei gemäß § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO mit seinem Erfüllungseinwand ausgeschlossen. Zweck des § 653 Abs. 1 ZPO sei es nämlich , dem Kind möglichst schnell und auf einfachem Weg zu einem Unterhaltstitel gegen seinen Vater zu verhelfen. Zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO, daß dem Unterhaltsverpflichteten in erster Linie der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit abgeschnitten sein solle. Auch sei im Verfahren nach § 643 ZPO a.F., der dem jetzigen § 653 ZPO weitgehend entsprochen habe, der Einwand des Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB a.F. (vgl. jetzt § 1607 Abs. 3 BGB) nach der Rechtsprechung zulässig gewesen. Jedoch habe im früheren Abänderungsverfahren nach § 643 a ZPO a.F. der Vater lediglich die Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelbetrag, den Erlaß oder die Stundung des Unterhalts geltend machen können. Jetzt aber könne er im Rahmen der Korrekturklage nach § 654 ZPO alle Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs erheben. Insbesondere könne er im Rahmen der Korrekturklage den Erfüllungseinwand geltend machen. Dies rechtfertige, § 653 Abs. 1 ZPO anders auszulegen als § 643 ZPO a.F. Der Unterhaltsverpflichtete könne danach den Erfüllungseinwand nur im Rahmen der Korrekturklage nach § 654 ZPO erheben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und
der im Prozeßrecht stets zu beachtenden Zweckmäßigkeit dürften nämlich dieselben Einwendungen nicht zum Gegenstand des Annexverfahrens nach § 653 ZPO und der Korrekturklage gemacht werden, zumal auch eine sichere Trennung zwischen Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht immer möglich sei und auch für die Frage der Erfüllung die genaue Höhe des Unterhaltsanspruchs ermittelt werden müsse.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in vollem Umfang stand. 1. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht auf das im Jahre 2000 anhängig gewordene Verfahren das durch das Kindesunterhaltsgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1998 geänderte Verfahrensrecht angewandt, da ein Ausnahmefall nach Art. 5 § 2 Abs. 2 KindUG nicht vorliegt. Daß der Kläger auch Unterhalt für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 geltend macht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ebensowenig ist zu beanstanden , daß der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit und damit auch für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 - insoweit entsprechend dem damaligen Regelunterhalt - beziffert festgesetzt worden ist (vgl. Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 4146). 2. Entgegen der Meinung der Revision ist der Beklagte im Annexverfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO mit dem Erfüllungseinwand ausgeschlossen. Denn der in § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO angeordnete Einwendungsausschluß bezieht sich auch auf den Erfüllungseinwand des Unterhaltspflichtigen. Dies ergibt sich
aus Sinn und Zweck des in § 653 Abs. 1 ZPO geregelten Annexverfahrens und aus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen des Titels über das vereinfachte Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO, insbesondere mit der in § 654 ZPO geregelten Korrekturklage (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1262 zum Einwand der Verwirkung; OLG Bremen FamRZ 2000, 1164 und OLG Dresden FamRZ 2003 jeweils zum Einwand fehlender Leistungsfähigkeit; Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 653 Rdn. 4; a.A.: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 653 Rdn. 3; wohl auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 24. Aufl. § 654 Rdn. 6; MünchKomm-ZPO/ Coester-Waltjen 2. Aufl. § 653 Rdn. 9). Die §§ 645 ff. ZPO sollen allen minderjährigen Kindern ermöglichen, in einem einfachen Verfahren schnell einen ersten Vollstreckungstitel gegen einen Elternteil zu erhalten, in dessen Haushalt sie nicht leben (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 13. Januar 1998, BT-Drucks. 13/9596, S. 36; Musielak /Borth ZPO 3. Aufl. vor § 645 Rdn. 2). Dies gilt auch im Annexverfahren nach § 653 ZPO, das außerdem den Kindschaftsprozeß nicht mit Unterhaltsfragen belasten soll (vgl. Zöller/Philippi aaO § 653 Rdn. 2). Um die erwünschte Schnelligkeit zu gewährleisten, sind Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten limitiert (vgl. Lipp/Wagenitz Das neue Kindschaftsrecht § 654 ZPO Rdn. 1): Im Verfahren nach §§ 645, 649 Abs. 1 ZPO kann der Unterhaltsgläubiger höchstens den eineinhalbfachen Regelbetrag fordern (§ 645 Abs. 1 ZPO). Der Unterhaltsschuldner kann Einwendungen nur unter den engen Voraussetzungen des § 648 ZPO vorbringen. Im Verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO kann das Kind Unterhalt nur bis zur Höhe des Regelbetrags geltend machen; der Vater ist nach allgemeiner Meinung mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit vollends ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 305). Die Unterhaltsfestsetzungen nach § 649 Abs. 1 bzw. § 653 Abs. 1 ZPO erfolgen somit zwangsläufig in pau-
schaler Weise. Die nachträgliche Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse können beide Parteien durch Erhebung einer Korrekturklage nach § 654 ZPO erreichen. In diesem Zusammenhang weist die Revision allerdings zu Recht darauf hin, daß bereits § 643 ZPO a.F., der dem jetzigen § 653 ZPO im wesentlichen auch im Wortlaut entsprach, ebenfalls den Zweck verfolgte, dem Kind möglichst schnell und auf einfachem Weg zu einem Titel für den ihm zustehenden Unterhalt - in der pauschalierten Form des Regelunterhalts - zu verhelfen. Dennoch hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1980 (- IVb ZR 551/80 - FamRZ 1981, 32) diesen Zweck nicht genügen lassen, um den Vater mit dem Einwand des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB a.F. (vgl. jetzt § 1607 Abs. 3 BGB) auszuschließen. Diese Auffassung, die zum Teil auch auf den Erfüllungseinwand bezogen wurde (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 603), kann jedenfalls nicht auf die durch das Kindesunterhaltsgesetz neu geregelte Rechtslage übertragen werden. Denn die genannte Rechtsprechung beruhte nicht nur auf dem Sinn des Annexverfahrens und der Auslegung des § 643 ZPO a.F., sondern entscheidend auch auf dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit § 643 a ZPO a.F.. Nach der letztgenannten Vorschrift konnte nämlich in einem sogenannten Anpassungsverfahren lediglich eine Heraufoder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts gegenüber dem Regelunterhalt sowie ein Erlaß oder eine Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge durch richterliche Entscheidung verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1980 aaO, 33). Unter diesen Bedingungen mußte aber über den Grund des Anspruchs bereits im Annexverfahren entschieden werden. Insoweit hat sich jedoch die Rechtslage durch die Neuregelung des Kindesunterhaltsgesetzes zum 1. Juli 1998 grundlegend geändert. Im Rahmen der Korrekturklage nach § 654 ZPO kann der Unterhaltspflichtige nunmehr alle
Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Unterhalts, insbesondere auch den Einwand der Erfüllung, erheben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 654 ZPO, der keine Einschränkung enthält. Auch im Gesetzgebungsverfahren ist davon ausgegangen worden, daß im Rahmen von § 654 ZPO alle Einwendungen erhoben werden können und diese Klage weder an die Voraussetzungen des § 323 ZPO noch an die des § 767 ZPO gebunden ist (vgl. Begründung der Bundesregierung BT-Drucks. 13/7338, S. 43). Auch entspricht es - soweit ersichtlich - der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß die Einwendungen des Beklagten im Rahmen der Korrekturklage in keiner Weise limitiert sind. Würde man unter diesen Umständen den Einwand des Unterhaltspflichtigen , er habe die Unterhaltsansprüche erfüllt, bereits im Annexverfahren zulassen , widerspräche das dem Sinn des Verfahrens, dem Kind schnell und einfach einen Unterhaltstitel zu geben. Vielmehr sähe sich das Kind dann zweimal hintereinander den Einwendungen des Beklagten zur Erfüllung ausgesetzt, wobei es darüber hinaus im ersten Prozeß selbst nicht die Möglichkeit hätte, den gegebenenfalls über dem Regelbetrag liegenden Unterhalt geltend zu machen. Dies widerspräche, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweist, den Grundsätzen der Prozeßökonomie. Richtig ist zwar, daß unter den genannten Voraussetzungen das Kind möglicherweise einen vollstreckungsfähigen Titel über einen ihm nicht (mehr) zustehenden Unterhaltsanspruch erhält. Der Vater kann sich jedoch gegen eine ungerechtfertigte Vollstreckung dadurch wehren, daß er im Rahmen der dann zu erhebenden Korrekturklage nach § 654 ZPO entsprechend § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
Im Gegensatz zur Meinung der Revision gibt die vorliegende Sache kei- nen Anlaß zu entscheiden, ob der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Annexverfahrens nach § 653 Abs. 1 ZPO mit dem Einwand, er habe erfüllt oder sei leistungsunfähig, wenigstens dann durchdringt, wenn Erfüllung oder Leistungsunfähigkeit feststehen oder unbestritten sind. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erscheint es im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob und ggf. in welchem Umfang die unstreitigen Zahlungen des Beklagten auf den Kindesunterhalt und auf den der Mutter nach § 1615 l BGB geschuldeten Unterhalt aufzuteilen sind. Allerdings wird in den Fällen, in denen die Erfüllung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs oder die Leistungsunfähigkeit des Vaters unstreitig sind, zu prüfen sein, ob einem dennoch nach § 653 Abs. 1 ZPO gestellten Antrag des Kindes wegen einer mißbräuchlichen Ausnutzung des Einwendungsausschlusses im Annexverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Hahne RiBGH Sprick ist im Urlaub und Weber-Monecke verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Ahlt

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.

(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.