Oberlandesgericht München Endbeschluss, 11. Okt. 2018 - 26 UF 59/18

published on 11/10/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endbeschluss, 11. Okt. 2018 - 26 UF 59/18
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Tenor

1. Der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.11.2017 wird aufgehoben.

2. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen im Voraus fälligen Kindesunterhalt,

  • a)ab dem 01.07.2016 bis 31.08.2017 den jeweiligen Mindestunterhalt der 1. Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB, abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind

  • b)ab dem 01.09.2017 bis 31.08.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der 2. Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind und

  • c)ab 01.09.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der 3. Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzgl. des hälftigen Kindergeldes.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten der ersten und zweiten Instanz.

4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.956,00 Euro festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Zur Begründung der Entscheidung ist auszuführen (§ 117 Abs. 4 FamFG):

I.

Die Sache betrifft ein Verfahren auf Festsetzung von Kindesunterhalt und Vaterschaftsfeststellung, §§ 237, 179 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Mit (getrennten) Anträgen vom 10.04.2017 begehrt die Antragstellerin, vertreten durch das Stadtjugendamt München als Beistand, die Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts nach § 237 FamFG, sowie die Feststellung, dass der Antragsgegner der Vater der Antragstellerin ist. Die Verfahren wurden beim Amtsgericht - Familiengericht - München unter den Az.: 527 F 3765/17 und Az.: 527 F 3766/17 geführt. Das Amtsgericht hat die Verfahren nicht verbunden.

Im Termin zur Anhörung der Beteiligten am 24.05.2017 im Verfahren Az.: 527 F 3765/17 auf Feststellung der Vaterschaft, hat der Antragsgegner ein außergerichtlich in Auftrag gegebenes Abstammungsgutachten ... vom 30.01.2017 vorgelegt. Das Abstammungsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner der Vater der Antragstellerin ist.

Das Amtsgericht München hat das Abstammungsgutachten ... vom 30.01.2017 mit Zustimmung der Beteiligten als Beweis für die Vaterschaft des Antragsgegners zugelassen.

Ebenfalls im Termin vom 24.05.2017 hat das Amtsgericht mit deren Zustimmung die Beteiligten im Unterhaltsverfahren im Rahmen des vom Antragsgegner gestellten Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angehört. Der Antragsgegner hat sich auf eingeschränkte, bzw. Leistungsunfähigkeit berufen.

Mit Beschluss vom 29.05.2017 hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Antragsgegner ... der Vater der Antragstellerin ... ist.

Die mündliche Verhandlung im Unterhaltsfestsetzungsverfahren fand am 24.10.2017 statt.

Mit Beschluss vom 16.11.2017 hat das Amtsgericht München den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab 01.12.2017 einen monatlichen laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 152,- € zu bezahlen und rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.11.2017 in Höhe von 2.986,- €.

Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass die Vaterschaft des Antragsgegners nunmehr seit Juli 2017 rechtskräftig festgestellt ist und die Beschränkung des § 237 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht mehr anwendbar sei. Diese Beschränkung verfolge den Zweck, das Abstammungsverfahren nicht mit langwierigen Auseinandersetzungen im Unterhaltsbereich zu verzögern und dem Kind einen schnellen Titel zu verschaffen. Wenn jedoch, wie im Fall aufgrund einer rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung kein Bedürfnis mehr für diesen besonderen Schutz bestehe, sei es nicht mehr gerechtfertigt und prozessökonomisch nicht mehr sinnvoll, die Verteidigungsmöglichkeiten des bereits rechtskräftig festgestellten Vaters einzuschränken und ihn auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.11.2017 richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.04.2018.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass es in einem Verfahren nach § 237 FamFG, in dem lediglich der Mindestunterhalt geltend gemacht wird, dem Antragsgegner nicht gestattet sei eine Herabsetzung des Unterhalts zu verlangen. Es sei entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gerade nicht zu prüfen, ob dem Kind ein höherer oder niedriger Unterhaltsanspruch zustehe. Der Antragsgegner könne sich daher weder auf eine beschränkte Leistungsfähigkeit noch auf eine vollständige Leistungsunfähigkeit berufen.

Der Antragsgegner wendet gegen die Beschwerde ein, dass aufgrund der rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung die Beschränkung des § 237 Abs. 3, S. 3 FamFG nicht mehr greife. Er sei bereits ... Jahre alt. Bei diesem Alter und wegen seiner langjährigen Erwerbslosigkeit sei nicht zu erwarten, dass er einen höher dotierten Arbeitsplatz finde. Eine Nebentätigkeit sei ihm nicht zumutbar, da er als ... angestellt gewesen sei und völlig unterschiedliche Arbeitszeiten und Einsatzorte habe. Er sei von seinem bisherigen Arbeitgeber am 31.08.2018 gekündigt worden und sei in sein Heimatland ... zurückgekehrt. Seine ... Mutter sei krank und pflegebedürftig, sie benötige seine Hilfe.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 113 Abs. 1, 58 ff, 117 FamFG zulässig und begründet.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt nach §§ 1601, 1610, 1612, 1612 a Abs. 1 BGB in Höhe des jeweils geforderten Mindestunterhalts. Die Vaterschaft des Antragsgegners steht rechtskräftig fest.

Die Antragstellerin hat im vereinfachten Unterhaltsverfahren Mindestunterhalt gemäß §§ 237 Abs. 3 FamFG, 1612 a Abs. 1 BGB geltend gemacht und gleichzeitig die Feststellung der Vaterschaft beantragt. Im Laufe des Verfahrens wurde die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt. Das Amtsgericht hat daraufhin im vereinfachten Unterhaltsverfahren den Einwand des Antragsgegners, nicht bzw. nur eingeschränkt leistungsfähig zu sein, als zulässig angesehen und die Einschränkungen des § 237 Abs. 3, S. 3 FamFG nicht berücksichtigt.

In der Rechtsprechung und Literatur ist strittig, ob der Einwand eingeschränkter Leistungsfähigkeit weiter besteht, wenn im Verlauf des Verfahrens die Vaterschaft wirksam anerkannt worden ist, bzw. rechtskräftig feststeht. Einerseits wird die Meinung vertreten, der Einwendungsausschluss sei nur im Kontext mit der Klärung der Abstammung zu sehen und greife nicht mehr, wenn die Vaterschaft geklärt ist. Nach dieser Ansicht wird der Antrag nach § 237 FamFG unzulässig mit der Folge, dass der Antrag zurückgenommen, bzw. für erledigt erklärt werden oder in einen Antrag nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG geändert werden muss (vgl. Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 10 Rn 120; Zöller/Lorenz, ZPO, 32. Auflage § 237 Rn 2 a; OLG Hamm Beschluss vom 11.05.2008 - 8 UF 257/10).

Andererseits wird die Meinung vertreten, dass der Ausschluss von Einwendungen auch dann gilt, wenn die Vaterschaft im Laufe des Verfahrens rechtskräftig feststeht, z.B. für den Fall eines Anerkenntnisses (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 39. Aufl. § 237 FamFG Rn 8; OLG Hamm Beschluss vom 30.04.2015 - 12 UF 33/15; BGH Urteil vom 07.05.2003 - XII ZR 140/01 zu den vor Inkrafttreten des FamFG geltenden Vorschriften §§ 653, 654 ZPO a.F.).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Die Regelung des § 237 Abs. 3 FamFG soll gewährleisten, dass das bedürftige Kind schnell einen vollstreckbaren Titel zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält. Ebenso, wie das Kind keine Erhöhung des Unterhalts verlangen kann, kann der potentielle Vater keine Herabsetzung verlangen. Um die schnelle Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs zu gewährleisten muss der Einwendungsausschluss des § 237 Abs. 3 Satz 3 FamFG auch dann bestehen bleiben, wenn im Verlauf des Verfahrens die Vaterschaft rechtskräftig feststeht oder anerkannt wird.

Ferner hat der Gesetzgeber in § 237 Abs. 4 FamFG zum Ausdruck gebracht, dass er die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung während des Verfahrens bedacht hat und dies nicht zum Anlass genommen hat, hieran Folgen für das weitere Verfahren, wie ein Entfallen der Einschränkung nach § 237 Abs. 3 FamFG, zu knüpfen (vgl. Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. § 237 FamFG Rn. 8 c).

Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf § 653 Abs. 1 ZPO a.F., der dem jetzt geltenden § 237 Abs. 3 FamFG entspricht, bestätigt, dass der unterhaltspflichtige Vater mit dem Einwand eingeschränkter Leistungsfähigkeit ausgeschlossen ist, um einem minderjährigen Kind ohne weitere Berechnung einen schnellen Unterhaltstitel zu verschaffen (BGH FamRZ 2003, 1095). Der Gesetzeszweck, unkompliziert und schnell den Mindestunterhalt zu titulieren, besteht jedoch unabhängig davon, ob bei Erlass des Titels die Vaterschaft bereits anerkannt ist.

Ein unterhaltspflichtiger Vater ist nicht rechtlos gestellt. Damit im Einzelfall ein materiell gerechtes Ergebnis gefunden werden kann, sieht das Gesetz in § 240 FamFG die Möglichkeit vor, eine Abänderung des titulierten Unterhalts durch ein sog. Korrekturverfahren zu beantragen.

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.11.2017 ist auf die Beschwerde der Antragstellerin hin aufzuheben und der Antragsgegner ist antragsgemäß zur Leistung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle nach der jeweiligen Altersstufe, abzgl. des hälftigen Kindergeldes zu verurteilen.

III.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz gemäß § 243 FamFG zu tragen

IV.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 51 Abs. 1, 2 FamGKG.

Sie berechnet sich aus der Differenz des mit der Beschwerde verlangten, rückständigen und laufenden Unterhalts in Höhe von 5.702,00 Euro, zu dem vom Amtsgericht München ausgeurteilten Unterhalt in Höhe von 3.746,00 Euro.

Mit Antrag vom 10.04.2017 verlangt die Antragstellerin Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe, abzgl. des jeweils gültigen, hälftigen Kindergeldes.

In den Rückstand fällt der Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.04.2017, folglich 2.424,00 Euro (6 × 240,00 + 4 × 246,00).

Der laufende Unterhalt umfasst den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 30.04.2018, folglich 3.278,00 Euro (4 × 246,00 + 4 × 297,00 + 4 × 302,00). Ergibt insgesamt 5.702,00 Euro.

Ausgeurteilt wurden vom Amtsgericht für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.04.2018 3.746,00 Euro (5 × 240,00 + 1 × 114,00 + 16 × 152,00 Euro).

Die Differenz beträgt folglich 1.956,00 Euro.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Frage, ob nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft, das Verfahren nach § 237 Abs. 3 FamFG weiterhin zulässig ist oder nicht, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur unterschiedlich beurteilt und ist, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich geklärt.

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published on 07/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 140/01 Verkündet am: 7. Mai 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
published on 16/11/2017 00:00

Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ... geboren am ... ab dem 01.12.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 152,00 € zu bezahlen.
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Tenor Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 18.03.2015 für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. Das betroffene Kind M, geb. am ##.##
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden. Mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.

(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

1.
die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
2.
die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
3.
die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.

(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.