Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Apr. 2015 - 12 UF 33/15
Gericht
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 18.03.2015 für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I. Das betroffene Kind M, geb. am ##.##.2014, hat im August 2014, vertreten durch das Jugendamt C, beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner sein Vater ist und den Antragsgegner zu verpflichten, vom Tage der Geburt an 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich anzurechnender Sozialleistungen zu zahlen. Nachdem der Antragsgegner im Termin am 25.09.2014 seine Vaterschaft anerkannt hat, hat das Jugendamt den Feststellungsantrag für erledigt erklärt. Unter dem 18.12.2014, dem Antragsgegner zugestellt am 07.01.2015, hat das Amtsgericht anschließend dem Antragsgegner aufgegeben, für das Kind zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters für die Zeit vom Tage der Geburt an den jeweiligen Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a BGB abzüglich des jeweils hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen. Hiergegen hat der Antragsgegner unter dem 29.01.2015 Beschwerde eingelegt. Seine am 18.02.2015 beim Amtsgericht eingereichte Begründung ist am 27.02.2015 beim Oberlandesgericht eingetroffen.
3Der Antragsgegner bezweifelt zunächst die Aktivlegitimation des Kindes, da davon auszugehen sei, dass Leistungen nach dem UVG bezogen würden mit der Folge, dass zumindest für die Vergangenheit Ansprüche auf den Leistungsträge übergegangen seien. In der Sache greife § 237 Abs. 3 S. 2 FamFG ein. Es sei davon auszugehen, dass der sich noch in der Ausbildung befindende Antragsgegner ohne Gefährdung des eigenen notwendigen Selbstbehalts den vollen Mindestunterhalt nicht werde erbringen können. Der Ausbildungsunterhalt des Antragsgegners belaufe sich bekanntlich auf 348,39 €, zudem sei er noch einem weiteren Kind gegenüber unterhaltspflichtig.
4Unter dem 18.03.2015 hat der Antragsgegner beantragt, ihm für seine Beschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
5II. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, da die eingelegte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
61. Die beabsichtigte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht beim Oberlandesgericht eingegangen. Zwar hat der Antragsgegner entgegen §§ 113 Abs. 1 FamFG, 520 Abs. 3 ZPO seine Begründung nicht beim Oberlandesgericht als dem Beschwerdegericht, sondern beim Amtsgericht eingereicht. Die Begründung ist aber an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden und hier am 27.02.2015 und damit vor Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist eingetroffen, so dass der formelle Fehler rechtzeitig korrigiert wurde.
72. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
8Gem. § 179 Abs. 1 FamFG kann das Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung mit einer Unterhaltssache nach § 237 FamFG verbunden werden. Dies ist vorliegend geschehen. In Verfahren nach § 237 FamFG, in denen lediglich der Mindestunterhalt geltend gemacht wird, ist es dem Antragsgegner gem. § 237 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht gestattet, eine Herabsetzung des Unterhalts zu verlangen. In diesen Verfahren ist nicht zu prüfen, ob dem Kind ein höherer oder niedriger Unterhaltsanspruch zusteht. Der Vater kann deshalb weder eine beschränkte Leistungsfähigkeit oder vollständige Leistungsunfähigkeit einwenden noch eine mangelnde Aktivlegitimation geltend machen (Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 237 Rz. 7; Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 237 Rn. 7; Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2015, § 10 Rn. 120). Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der Vater, wie hier geschehen, während des Verfahrens seine Vaterschaft anerkennt.
9Zwar wird teilweise vertreten, dass die Einschränkung des § 237 Abs. 3 FamFG nur solange gelte, wie die Voraussetzungen des § 1592 Nr. 1 und 2 BGB sowie § 1593 BGB nicht vorliegen (OLG Hamm, FamRZ 2012, 146; zustimmend Viefhues in juris PK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1601 Rn 12; Wendl/Dose/Schmitz, § 10 Rn. 120). Der Senat schließt sich dieser Ansicht jedoch nicht an. Eine solche Begrenzung der Einschränkung lässt sich dem Wortlaut des § 237 FamFG nicht entnehmen. Es besteht auch kein Anlass diesbezüglich von einer Gesetzeslücke auszugehen. Die Regelung der Unterhaltsverhältnisse erfolgt bewusst nach pauschalen Bemessungskriterien und ohne konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, um dem Kind nach einfachen Maßstäben und ohne komplizierte und zeitaufwendige Berechnungen einen schnellen Unterhaltstitel zu verschaffen (Johannsen/Henrich/Maier, aaO.; Wendl/Dose/Schmitz, aaO., § 10 Rn. 124). Damit in jedem Einzelfall auch ein materiell gerechtes Ergebnis gefunden werden kann, hält das Gesetz die Möglichkeit des Korrekturverfahrens gem. § 240 FamFG bereit. Der BGH hat in Hinblick auf § 653 Abs. 1 ZPO a.F., der dem heutigen § 237 Abs. 3 FamFG entspricht, bestätigt, dass der Vater mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit vollends ausgeschlossen ist, um auf diese Weise die erwünschte Schnelligkeit zu gewährleisten (FamRZ 2003, 1095). Mit der Gesetzessystematik und dem vom Gesetzgeber gewünschten Schnelligkeitsgebot ist es nicht zu vereinbaren, wenn in den Fällen, in denen während des Verfahrens ein Vaterschaftsanerkenntnis erklärt wird, der Einwand der (teilweisen) Leistungsunfähigkeit erhoben werden könnte. Es besteht auch kein Anlass, insoweit von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen. Der Gesetzgeber hat in § 237 Abs. 4 FamFG zum Ausdruck gebracht, dass er die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung während des Verfahrens bedacht hat. Er hat dies gleichwohl nicht zum Anlass genommen, hieran Folgen für das weitere Verfahren wie etwa die Aufhebung der Einschränkung nach § 237 Abs. 3 FamFG zu knüpfen.
10Zwar kann das Kind gem. § 237 Abs. 3 S. 2 FamFG auch einen geringeren Unterhalt verlangen. Dies mag auch im Einzelfall sinnvoll sein, weil auf diese Weise der Gefahr einer (neuerlichen) Korrektur im Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG begegnet werden kann. Da es sich hierbei aber um eine sogenannte „Kann-Vorschrift“ handelt, ist das Kind zu einer solchen Vorgehensweise nicht verpflichtet.
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(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden. Mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.
(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.
(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.
(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.
(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.
(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.
(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.
(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.