Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2003 - XII ZR 140/01

bei uns veröffentlicht am07.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 140/01 Verkündet am:
7. Mai 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 2001 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und dessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts sowie - für die Zeit ab 1. Juli 1998 - der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung. Der Kläger wurde am 27. Juni 1997 während der Ehe seiner Mutter mit Peter T. geboren. Vor der Geburt des Klägers lebte seine Mutter zeitweilig mit dem Beklagten zusammen. Dieser leistete auch nach der Geburt des Klägers Zahlungen an dessen Mutter, und zwar zunächst 500 DM wöchentlich und später mindestens zwischen 500 DM und 800 DM monatlich bis jedenfalls Juli 2000. Nach dem Tod des Ehemanns der Mutter stellte das Amtsgericht mit Be-
schluß vom 7. September 1999 - rechtskräftig seit dem 15. Oktober 1999 - fest, daß dieser nicht der Vater des Klägers war. Im vorliegenden Verfahren stellte es mit Urteil vom 1. August 2000 fest, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist. Gleichzeitig verurteilte es den Beklagten, an den Kläger für die Zeit von dessen Geburt bis 31. Juli 2000 einen Unterhaltsrückstand von 8.120 DM und ab August 2000 monatlich im voraus Unterhalt in Höhe der Regelbeträge gemäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Hinsichtlich des Unterhaltsrückstands sah es das Amtsgericht nach der Vernehmung der Mutter des Klägers als erwiesen an, daß der Beklagte für Juli und August 1998 seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger durch Zahlung erfüllt habe, weshalb es die Klage insoweit abwies. Im übrigen verurteilte es den Beklagten zur Zahlung des Rückstands, da er nicht den Beweis erbracht habe, daß seine unstreitigen Zahlungen auf den Kindesunterhalt erfolgt seien. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel eingelegt, daß die Klage insoweit abgewiesen werde, als er zur Zahlung eines rückständigen Unterhalts in Höhe von 8.120 DM für die Zeit bis 31. Juli 2000 verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß sich der Beklagte im vorliegenden Annexverfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO von vornherein nicht auf Erfüllung seiner Unterhaltspflicht berufen könne. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2001, 1620 abgedruckt ist, hat ausgeführt: Auf das Verfahren, das im Januar 2000 rechtshängig geworden sei, sei § 653 ZPO auch insoweit anzuwenden, als Unterhalt für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes am 1. Juli 1998 geltend gemacht werde. Der Beklagte sei gemäß § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO mit seinem Erfüllungseinwand ausgeschlossen. Zweck des § 653 Abs. 1 ZPO sei es nämlich , dem Kind möglichst schnell und auf einfachem Weg zu einem Unterhaltstitel gegen seinen Vater zu verhelfen. Zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO, daß dem Unterhaltsverpflichteten in erster Linie der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit abgeschnitten sein solle. Auch sei im Verfahren nach § 643 ZPO a.F., der dem jetzigen § 653 ZPO weitgehend entsprochen habe, der Einwand des Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB a.F. (vgl. jetzt § 1607 Abs. 3 BGB) nach der Rechtsprechung zulässig gewesen. Jedoch habe im früheren Abänderungsverfahren nach § 643 a ZPO a.F. der Vater lediglich die Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelbetrag, den Erlaß oder die Stundung des Unterhalts geltend machen können. Jetzt aber könne er im Rahmen der Korrekturklage nach § 654 ZPO alle Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs erheben. Insbesondere könne er im Rahmen der Korrekturklage den Erfüllungseinwand geltend machen. Dies rechtfertige, § 653 Abs. 1 ZPO anders auszulegen als § 643 ZPO a.F. Der Unterhaltsverpflichtete könne danach den Erfüllungseinwand nur im Rahmen der Korrekturklage nach § 654 ZPO erheben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und
der im Prozeßrecht stets zu beachtenden Zweckmäßigkeit dürften nämlich dieselben Einwendungen nicht zum Gegenstand des Annexverfahrens nach § 653 ZPO und der Korrekturklage gemacht werden, zumal auch eine sichere Trennung zwischen Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht immer möglich sei und auch für die Frage der Erfüllung die genaue Höhe des Unterhaltsanspruchs ermittelt werden müsse.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in vollem Umfang stand. 1. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht auf das im Jahre 2000 anhängig gewordene Verfahren das durch das Kindesunterhaltsgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1998 geänderte Verfahrensrecht angewandt, da ein Ausnahmefall nach Art. 5 § 2 Abs. 2 KindUG nicht vorliegt. Daß der Kläger auch Unterhalt für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 geltend macht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ebensowenig ist zu beanstanden , daß der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit und damit auch für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 - insoweit entsprechend dem damaligen Regelunterhalt - beziffert festgesetzt worden ist (vgl. Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 4146). 2. Entgegen der Meinung der Revision ist der Beklagte im Annexverfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO mit dem Erfüllungseinwand ausgeschlossen. Denn der in § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO angeordnete Einwendungsausschluß bezieht sich auch auf den Erfüllungseinwand des Unterhaltspflichtigen. Dies ergibt sich
aus Sinn und Zweck des in § 653 Abs. 1 ZPO geregelten Annexverfahrens und aus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen des Titels über das vereinfachte Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO, insbesondere mit der in § 654 ZPO geregelten Korrekturklage (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1262 zum Einwand der Verwirkung; OLG Bremen FamRZ 2000, 1164 und OLG Dresden FamRZ 2003 jeweils zum Einwand fehlender Leistungsfähigkeit; Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 653 Rdn. 4; a.A.: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 653 Rdn. 3; wohl auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 24. Aufl. § 654 Rdn. 6; MünchKomm-ZPO/ Coester-Waltjen 2. Aufl. § 653 Rdn. 9). Die §§ 645 ff. ZPO sollen allen minderjährigen Kindern ermöglichen, in einem einfachen Verfahren schnell einen ersten Vollstreckungstitel gegen einen Elternteil zu erhalten, in dessen Haushalt sie nicht leben (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 13. Januar 1998, BT-Drucks. 13/9596, S. 36; Musielak /Borth ZPO 3. Aufl. vor § 645 Rdn. 2). Dies gilt auch im Annexverfahren nach § 653 ZPO, das außerdem den Kindschaftsprozeß nicht mit Unterhaltsfragen belasten soll (vgl. Zöller/Philippi aaO § 653 Rdn. 2). Um die erwünschte Schnelligkeit zu gewährleisten, sind Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten limitiert (vgl. Lipp/Wagenitz Das neue Kindschaftsrecht § 654 ZPO Rdn. 1): Im Verfahren nach §§ 645, 649 Abs. 1 ZPO kann der Unterhaltsgläubiger höchstens den eineinhalbfachen Regelbetrag fordern (§ 645 Abs. 1 ZPO). Der Unterhaltsschuldner kann Einwendungen nur unter den engen Voraussetzungen des § 648 ZPO vorbringen. Im Verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO kann das Kind Unterhalt nur bis zur Höhe des Regelbetrags geltend machen; der Vater ist nach allgemeiner Meinung mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit vollends ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 305). Die Unterhaltsfestsetzungen nach § 649 Abs. 1 bzw. § 653 Abs. 1 ZPO erfolgen somit zwangsläufig in pau-
schaler Weise. Die nachträgliche Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse können beide Parteien durch Erhebung einer Korrekturklage nach § 654 ZPO erreichen. In diesem Zusammenhang weist die Revision allerdings zu Recht darauf hin, daß bereits § 643 ZPO a.F., der dem jetzigen § 653 ZPO im wesentlichen auch im Wortlaut entsprach, ebenfalls den Zweck verfolgte, dem Kind möglichst schnell und auf einfachem Weg zu einem Titel für den ihm zustehenden Unterhalt - in der pauschalierten Form des Regelunterhalts - zu verhelfen. Dennoch hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1980 (- IVb ZR 551/80 - FamRZ 1981, 32) diesen Zweck nicht genügen lassen, um den Vater mit dem Einwand des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB a.F. (vgl. jetzt § 1607 Abs. 3 BGB) auszuschließen. Diese Auffassung, die zum Teil auch auf den Erfüllungseinwand bezogen wurde (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 603), kann jedenfalls nicht auf die durch das Kindesunterhaltsgesetz neu geregelte Rechtslage übertragen werden. Denn die genannte Rechtsprechung beruhte nicht nur auf dem Sinn des Annexverfahrens und der Auslegung des § 643 ZPO a.F., sondern entscheidend auch auf dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit § 643 a ZPO a.F.. Nach der letztgenannten Vorschrift konnte nämlich in einem sogenannten Anpassungsverfahren lediglich eine Heraufoder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts gegenüber dem Regelunterhalt sowie ein Erlaß oder eine Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge durch richterliche Entscheidung verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1980 aaO, 33). Unter diesen Bedingungen mußte aber über den Grund des Anspruchs bereits im Annexverfahren entschieden werden. Insoweit hat sich jedoch die Rechtslage durch die Neuregelung des Kindesunterhaltsgesetzes zum 1. Juli 1998 grundlegend geändert. Im Rahmen der Korrekturklage nach § 654 ZPO kann der Unterhaltspflichtige nunmehr alle
Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Unterhalts, insbesondere auch den Einwand der Erfüllung, erheben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 654 ZPO, der keine Einschränkung enthält. Auch im Gesetzgebungsverfahren ist davon ausgegangen worden, daß im Rahmen von § 654 ZPO alle Einwendungen erhoben werden können und diese Klage weder an die Voraussetzungen des § 323 ZPO noch an die des § 767 ZPO gebunden ist (vgl. Begründung der Bundesregierung BT-Drucks. 13/7338, S. 43). Auch entspricht es - soweit ersichtlich - der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß die Einwendungen des Beklagten im Rahmen der Korrekturklage in keiner Weise limitiert sind. Würde man unter diesen Umständen den Einwand des Unterhaltspflichtigen , er habe die Unterhaltsansprüche erfüllt, bereits im Annexverfahren zulassen , widerspräche das dem Sinn des Verfahrens, dem Kind schnell und einfach einen Unterhaltstitel zu geben. Vielmehr sähe sich das Kind dann zweimal hintereinander den Einwendungen des Beklagten zur Erfüllung ausgesetzt, wobei es darüber hinaus im ersten Prozeß selbst nicht die Möglichkeit hätte, den gegebenenfalls über dem Regelbetrag liegenden Unterhalt geltend zu machen. Dies widerspräche, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweist, den Grundsätzen der Prozeßökonomie. Richtig ist zwar, daß unter den genannten Voraussetzungen das Kind möglicherweise einen vollstreckungsfähigen Titel über einen ihm nicht (mehr) zustehenden Unterhaltsanspruch erhält. Der Vater kann sich jedoch gegen eine ungerechtfertigte Vollstreckung dadurch wehren, daß er im Rahmen der dann zu erhebenden Korrekturklage nach § 654 ZPO entsprechend § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
Im Gegensatz zur Meinung der Revision gibt die vorliegende Sache kei- nen Anlaß zu entscheiden, ob der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Annexverfahrens nach § 653 Abs. 1 ZPO mit dem Einwand, er habe erfüllt oder sei leistungsunfähig, wenigstens dann durchdringt, wenn Erfüllung oder Leistungsunfähigkeit feststehen oder unbestritten sind. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erscheint es im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob und ggf. in welchem Umfang die unstreitigen Zahlungen des Beklagten auf den Kindesunterhalt und auf den der Mutter nach § 1615 l BGB geschuldeten Unterhalt aufzuteilen sind. Allerdings wird in den Fällen, in denen die Erfüllung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs oder die Leistungsunfähigkeit des Vaters unstreitig sind, zu prüfen sein, ob einem dennoch nach § 653 Abs. 1 ZPO gestellten Antrag des Kindes wegen einer mißbräuchlichen Ausnutzung des Einwendungsausschlusses im Annexverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Hahne RiBGH Sprick ist im Urlaub und Weber-Monecke verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Ahlt

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(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 346/00 Verkündet am:
2. Oktober 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2; ZPO §§ 323, 654
Zur Abgrenzung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu der Korrekturklage nach
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nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG.
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - OLG Stuttgart
AG Freudenstadt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. November 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Herabsetzung des Unterhalts, den er aufgrund einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG geänderten Jugendamtsurkunde an den Beklagten zu zahlen hat. Der am 23. März 1987 geborene Beklagte, ist der Sohn des Klägers aus einer nichtehelichen Beziehung. Er ist Schüler und wohnt bei seiner Mutter, die ihn betreut und versorgt. Der Kläger ist verheiratet. Aus seiner Ehe ist ein 1991 geborenes Kind hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist Lehrerin im öffentlichen Dienst. Der Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH, die eine Fahrschule betreibt. Sein Gehalt belief sich 1999 auf 4.000 DM (= rund 2.045
1987 verpflichtete sich der Kläger in einer Jugendamtsurkunde, an den Beklagten den Regelunterhalt zuzüglich eines Betrages von 40 % zu bezahlen. Eine vom Kläger hiergegen erhobene Abänderungsklage wurde 1990 durch Urteil des Amtsgerichtes als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers hiergegen wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Am 22. Dezember 1995 verpflichtete sich der Kläger in Ersetzung des früheren Unterhaltstitels durch Urkunde des Jugendamts, an den Beklagten den Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags von 27 % bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu bezahlen. Hierauf wurde das von der Mutter bezogene Kindergeld zur Hälfte angerechnet. Der Kläger unterwarf sich außerdem der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Auf Antrag des Beklagten änderte das Amtsgericht mit Beschluß vom 19. Oktober 1999 die Urkunde vom 22. Dezember 1995 gemäß Art. 5 § 3 KindUG dahingehend ab, daß der Kläger an den Beklagten ab 1. Juli 1999 monatlich 127 % des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 1 der Regelbetrag-Verordnung abzüglich anzurechnendes hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind als Unterhalt zu bezahlen hat. Vor Rechtskraft des Beschlusses erhob der Kläger gegen den Beklagten gemäß § 654 ZPO Klage mit dem Ziel, daß der monatliche Unterhalt ab 1. Juli 1999 auf 46 % des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe herabgesetzt werde, da er bei einem monatlichen NettoEinkommen von 1.900 DM, einem Eigenbedarf von monatlich 1.500 DM und einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Kindern nicht mehr als 235 DM bezahlen könne. Das Familiengericht hat die Klage nach § 654 ZPO für zulässig erachtet und den Beschluß vom 19. Oktober 1999 dahingehend abgeändert, daß der Kläger vom 1. Juli 1999 an monatlich nur mehr 100 % des jeweiligen Regelbe-
trags abzüglich anzurechnendes hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind zu bezahlen habe. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt. Der Kläger hat im Wege einer unselbständigen Anschlußberufung vom 1. Juli 1999 an die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 80 % des jeweiligen Regelbetrags abzüglich des anteiligen Kindergelds in Höhe von 84 DM begehrt. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die GmbH habe in den zurückliegenden Jahren nur Verluste erwirtschaftet. Dies sei bei Errichtung der Jugendamtsurkunde nicht absehbar gewesen. Der Konkurs der GmbH habe nur durch die Veräußerung von Fahrzeugen und durch eine Vereinbarung mit den Banken abgewendet werden können, wonach er sich von seinem Brutto-Gehalt von 4.000 DM nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben lediglich 1.000 DM ausbezahle und den Rest der GmbH als Darlehen zur Verfügung stelle. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das amtsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein mit der Anschlußberufung erstrebtes Ziel einer Herabsetzung des Unterhalts auf 80 % des Regelbetrags abzüglich des anteiligen Kindergelds weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2001, 767 abgedruckt ist, hat ausgeführt, der Kläger könne im vorliegenden Fall im Rahmen einer Klage nach § 654 ZPO weder geltend machen, er sei in Höhe des festgesetzten Unterhalts von 127 % des Regelbetrages nicht leistungsfähig, noch könne er damit gehört werden, daß der unterhaltsrechtliche Bedarf des Beklagten nicht höher zu veranschlagen sei als der Regelbetrag. Zwar verweise Art. 5 § 3 KindUG, aufgrund dessen Abs. 1 der Beschluß vom 19. Oktober 1999 ergangen ist, in Abs. 2 für das Verfahren auch auf § 654 ZPO. Sinn und Zweck der Abänderungsklage nach § 654 ZPO bestehe jedoch darin, die pauschale Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls anzupassen. Dieses Bedürfnis bestehe nicht, wenn die Unterhaltshöhe in dem Verfahren, das zu dem nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG anzupassenden Titel geführt habe, bereits geprüft worden sei. Würde man § 654 ZPO in diesen Fällen dennoch anwenden, wäre die Umstellung statischer Alttitel im Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG für den Unterhaltsberechtigten mit erheblichen Risiken verbunden, weil dem Unterhaltsschuldner dann eine Abänderungsmöglichkeit ohne Bindung an die Grundlagen des ursprünglichen Titels eröffnet wäre. Eine solche Verschlechterung der Rechtsposition der unterhaltsberechtigten Kinder habe der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Kindesunterhaltsgesetzes nicht beabsichtigt. Die Bezugnahme auf § 654 ZPO in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG sei daher mißverständlich. Festzuhalten sei
vielmehr, daß ein Unterhaltsschuldner, der sich in einer vollstreckbaren Urkunde zur Zahlung von Unterhalt in einer bestimmten Höhe verpflichtet habe, sich von dem hierin liegenden Anerkenntnis nicht durch Erhebung einer Klage nach § 654 ZPO befreien könne. Deshalb könnten Einwendungen des Unterhaltsschuldners , die bereits vor der Umstellung gemäß Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG entstanden seien und nicht mit dieser Umstellung zusammenhingen, nicht mittels einer Klage nach § 654 ZPO geltend gemacht werden. Die Klage sei daher in eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO umzudeuten. Diese sei jedoch unbegründet , weil der Kläger nicht den Nachweis geführt habe, daß ihm die Fortzahlung des titulierten Unterhalts unzumutbar sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Entgegen der Meinung der Revision ist die auf § 654 ZPO gestützte Klage unzulässig. Der Kläger kann in dieser Klageart nicht die Herabsetzung des Unterhalts verlangen, den er bereits aufgrund der nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG anzupassenden Jugendamtsurkunde vom 22. Dezember 1995 zu bezahlen hatte und deren Abänderung er vor der Anpassung klageweise nur im Rahmen von § 323 ZPO hätte erreichen können. Richtig ist zwar, worauf die Revision zu Recht hinweist, daß Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG für das in Abs. 1 angesprochene Verfahren auf § 654 ZPO verweist. Auch kann nach § 654 ZPO der Unterhaltsschuldner, sofern eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 649 Abs. 1 oder § 653 Abs. 1 ZPO rechtskräftig erfolgt ist, die Herabsetzung des Unterhalts verlangen,
ohne auf bestimmte Einwendungen beschränkt zu sein. Wird die Klage nach § 654 ZPO innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung erhoben, kann diese auch rückwirkend abgeändert werden. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse muß in keinem Fall vorliegen (vgl. Zöller/Philippi, 23. Aufl. § 654 ZPO Rdn. 2 a; Musielak/Borth, 3. Aufl. § 654 ZPO Rdn. 1). Die Verweisung in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG auf § 654 ZPO bedeutet jedoch nicht, daß auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG die Vorschrift des § 654 ZPO uneingeschränkt ohne Rücksicht darauf zur Anwendung kommt, welche Titel angepaßt werden sollen. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Meinung der Revision - nicht aus dem Wortlaut der Verweisungsnorm. Diese ordnet nämlich lediglich die entsprechende Anwendung des § 654 ZPO an. Daraus aber ist zu schließen, daß im Verfahren nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG die Bestimmung des § 654 ZPO nur soweit angewandt werden soll, wie dies nach Sinn und Zweck der Vorschriften gerechtfertigt ist. Der Zweck des § 654 ZPO erschließt sich aus seiner Bedeutung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach §§ 645 ff. ZPO. Dieses ermöglicht allen minderjährigen Kindern, in einem einfachen Verfahren schnell einen ersten Vollstreckungstitel gegen einen Elternteil zu erhalten, in dessen Haushalt sie nicht leben (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 13. Januar 1998, BT-Drucks. 13/9596, S. 36; Musielak/Borth vor § 645 ZPO Rdn. 2). Dabei sind, um die erwünschte Schnelligkeit zu gewährleisten, Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten limitiert (vgl. Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht § 654 ZPO Rdn. 1): Im Verfahren nach §§ 645, 649 Abs. 1 ZPO kann der Unterhaltsgläubiger höchstens den 1 ½-fachen Regelbetrag fordern (§ 645 Abs. 1 ZPO); der Unterhaltsschuldner kann Einwendungen nur unter den engen Vorausset-
zungen des § 648 ZPO vorbringen. Im Verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO, das in Kindschaftssachen nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Anwendung kommt, kann das Kind Unterhalt nur bis zur Höhe des Regelbetrags geltend machen; der Vater ist mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit vollends ausgeschlossen. Die Unterhaltsfestsetzungen nach § 649 Abs. 1 bzw. § 653 Abs. 1 ZPO, auf deren Korrektur sich § 654 ZPO allein bezieht , erfolgen somit zwangsläufig in pauschaler Weise. Dies erfordert ein Verfahren , in dem die Parteien die Schaffung eines Unterhaltstitels herbeiführen können, der ihren jeweiligen individuellen Verhältnissen entspricht. Dem dient die Korrekturklage des § 654 ZPO, die einerseits dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit gibt, den Unterhalt auf den Betrag herabsetzen zu lassen, der dem Kind nach den individuellen Verhältnissen zusteht, und andererseits auch dem Kind die Heraufsetzung des Unterhalts erlaubt. Das Dynamisierungsverfahren nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG entspricht dem vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO nur insoweit, als die Dynamisierung als solche betroffen ist: Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne des § 794 ZPO, zu denen auch Jugendamtsurkunden zu rechnen sind (vgl. § 60 SGB VIII), können auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft dahingehend abgeändert werden, daß die Unterhaltsrente entsprechend §§ 1612 a ff. BGB in Prozentsätzen der jeweils maßgebenden Regelbeträge festgesetzt wird. Hiergegen kann sich der Schuldner wie im vereinfachten Verfahren nach § 645 ff. ZPO nur in eingeschränktem Umfang wehren. Er kann insbesondere, was aus der entsprechenden Anwendung der §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3 ZPO folgt, nicht geltend machen, daß er, wenn die in Art. 5 § 1 KindUG vorgesehene Dynamisierung zu einer betragsmäßigen Erhöhung seiner Unterhaltspflicht führt, mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung in der Lage sei. Diesen Einwand geltend zu machen, ermöglicht dem Unterhaltsschuldner erst die in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG angeordnete Verweisung auf § 654 ZPO, dessen An-
wendung insoweit aus den gleichen Gründen geboten ist wie im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO. Hingegen widerspräche es Sinn und Zweck der Korrekturklage des § 654 ZPO, sie auch gegen eine Unterhaltsfestsetzung zuzulassen, die unabhängig von der späteren Dynamisierung in einem Unterhaltsurteil, einem Vergleich oder einer Jugendamtsurkunde erfolgt ist. Denn insoweit sind die individuellen Verhältnisse der Parteien - anders als bei Unterhaltsfestsetzungen nach § 649 Abs. 1 und § 653 Abs. 1 ZPO - entweder bereits berücksichtigt, oder der Unterhaltsschuldner ist, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweist, an sein in der Jugendamtsurkunde abgegebenes Anerkenntnis gebunden. Sinn und Zweck des § 654 ZPO ist es, eine erstmalige pauschalierte Unterhaltsfestsetzung zu korrigieren. Diese Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift liegen im Verfahren nach Art. 5 § 3 KindUG jedoch nur in bezug auf die Dynamisierung selbst, nicht aber hinsichtlich der Unterhaltsfestsetzung in den genannten Alttiteln vor. Aus diesem Grund ist die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 654 ZPO in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG so auszulegen, daß sie sich ausschließlich auf das Verfahren der Dynamisierung im engen Sinne bezieht. Dies bedeutet, der Schuldner kann im Wege der Korrekturklage äußerstenfalls erreichen, daß die nach Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG erfolgte Dynamisierung wieder entfällt. Dagegen kann der ursprüngliche Vollstreckungstitel, der bis zu seiner Dynamisierung nur im Rahmen von § 323 ZPO abänderbar war, nach der Dynamisierung nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 654 ZPO korrigiert werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Art. 5 § 3 KindUG. In der Begründung der Bundesregierung zu § 3 der Übergangsvorschrift ist ausgeführt, daß die Vorschrift ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren zur Umstellung von Alttiteln über Kindesunterhalt vorsehe
und daß zur Geltendmachung der ausgeschlossenen Einwendung der Rechtsbehelf der Abänderungsklage nach § 654 ZPO zur Verfügung gestellt werde (BT-Drucks. 13/7338, S. 50). Damit sind ersichtlich Einwendungen gemeint, die sich gegen die Dynamisierung als solche richten. Hingegen kann aus diesen Ausführungen nicht geschlossen werden, daß mit der Verweisung auf § 654 ZPO eine generelle Abänderungsmöglichkeit von Alttiteln geschaffen werden sollte, sobald eine Dynamisierung erfolgt sei. Dies gilt um so mehr, als die uneingeschränkte Anwendung des § 654 ZPO auf Alttitel dem mit Art. 5 § 3 KindUG ersichtlich angestrebten Ziel einer Entlastung der Unterhaltsgläubiger und der Familiengerichtsbarkeit zuwiderliefe. Darüber hinaus ist, worauf auch das Oberlandesgericht zu Recht hingewiesen hat, kein sachlicher Grund ersichtlich , weshalb sich das Kind aufgrund der Stellung eines Dynamisierungsantrags der erleichterten Abänderung von Alttiteln ausgesetzt sehen sollte. Dies würde eine Verschlechterung der unterhaltsrechtlichen Position minderjähriger Kinder bedeuten, die der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, der mit dem Kindesunterhaltsgesetz die rechtliche Situation unterhaltsbedürftiger Kinder verbessern wollte (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540). Da der Kläger nicht die Dynamisierung als solche angreift, sondern die Höhe des in der Jugendamtsurkunde festgesetzten Unterhaltsbetrags, ist seine auf § 654 ZPO gestützte Klage unzulässig. 2. Das Berufungsgericht hat, von der Revision unbeanstandet, die auf § 654 ZPO gestützte Klage zu Recht in eine solche nach § 323 ZPO umgedeutet. Die für eine Umdeutung erforderlichen Voraussetzungen lagen vor (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1991 - XII ZR 240/90 - BGHR ZPO § 323, Umdeutung 1 und vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - BGHR ZPO § 323, Umdeutung 2): Die Klage war eindeutig als solche nach § 654 ZPO erhoben. Eine be-
richtigende Auslegung schied daher aus. Die Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde ist nach § 323 ZPO zulässig (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IV b ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997). Auch hat der Kläger jedenfalls eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Errichtung der Urkunde behauptet. Weiter standen der Umdeutung weder der Parteiwille, noch schutzwürdige Interessen des Beklagten entgegen. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage nach § 323 ZPO auch zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen hat, daß ihm die weitere Zahlung des festgesetzten Unterhalts unzumutbar ist. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Abänderung von Jugendamtsurkunden im Rahmen von § 323 ZPO nach materiellem Recht richtet. Da es sich um eine Abänderungsklage des Verpflichteten handelt, erfolgt die Festsetzung nicht frei von den Grundlagen des abzuändernden Titels. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angewandt, weil es - von der Revision unbeanstandet - davon ausging , daß die Parteien die Höhe des Unterhalts, zu dessen Zahlung sich der Kläger in der Jugendamtsurkunde verpflichtet hat (Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlages von 27 %), vorweg vereinbart hatten. Es ist gerechtfertigt, auf eine solche Jugendamtsurkunde, die auf einer Vereinbarung der Parteien beruht , wegen der Ähnlichkeit mit einer gerichtlichen oder notariellen Vereinbarung , die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden (vgl. Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der gerichtlichen Praxis 5. Aufl. § 8 Rdn. 174; Graba Abänderung von Unterhaltstiteln 2. Aufl. Rdn. 257). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt , daß der Kläger nicht nachgewiesen hat, daß sich seine Leistungsfähigkeit nach der Zeit der Errichtung der Jugendamtsurkunde vermindert hat, sondern daß sich im Gegenteil die Verluste der GmbH, deren Geschäftsführer und
Gesellschafter der Kläger ist und von der er seit Jahren ein gleichbleibendes Gehalt bezieht, sich ständig vermindert haben. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang lediglich, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß dem Kläger monatlich nur 1.000 DM ausbezahlt würden. Dann aber wäre er offensichtlich hinsichtlich des geforderten Unterhalts leistungsunfähig geworden, ohne Rücksicht darauf, daß er dem Finanzamt gegenüber weiterhin einen Brutto-Lohn von 4.000 DM angebe. Damit dringt die Revision nicht durch. Denn auf diesen von der Revision gerügten Ausführungen beruht das Berufungsurteil nicht (§ 549 ZPO a.F.). Vielmehr handelt es sich um Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es zum Ausdruck bringen will, daß der Kläger in Höhe des zwischen den Parteien strittigen Unterhaltsbetrages Einkommensteuer sparen könnte, wenn er anstatt des Bezugs eines Brutto-Gehaltes von 4.000 DM und der Gewährung eines Darlehens an die GmbH, soweit sein Netto-Gehalt 1.000 DM übersteigt, gleich ein entsprechend niedrigeres Gehalt mit der GmbH vereinbarte. Damit hat das Oberlandesgericht die Darlehensbeträge, die der Kläger der GmbH gewährt, nicht etwa als Aufwendungen angesehen, die unterhaltsrechtlich seine Leistungsfähigkeit herabsetzen würden. Schließlich rügt die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht die Möglichkeit eines Wechsels des Klägers in ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis als Fahrlehrer ohne Würdigung des Sachvortrags des Klägers bejaht habe. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum möglichen Stellenwechsel des Klägers sind ebenfalls lediglich Hilfserwägungen, auf denen das Urteil nicht beruht (§ 549 ZPO a.F.). Darüber hinaus brauchte das Berufungsgericht nicht weiter auf die Behauptungen des Klägers einzugehen, er könne als angestellter Fahrlehrer monatlich allenfalls 2.000 DM brutto verdienen. Denn bei seiner eigenen Schät-
zung hat es ersichtlich auf die vom Beklagten vorgelegte Auskunft des Fahrlehrerverbandes vom 28. Dezember 1999 abgestellt, wonach ein Fahrlehrer im 3. Berufsjahr wenigstens 4.200 DM verdiene. Auch mußte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zum Vortrag des Klägers Stellung nehmen, er könne wegen der erheblichen Verbindlichkeiten der GmbH diese nicht einfach liquidieren. Denn gerade die vom Kläger behauptete sehr schlechte finanzielle Situation der GmbH, in der der Kläger nichts verdient, stellt den Grund dar, weshalb ihm - wie das Oberlandesgericht ausführt - notfalls ein Wechsel in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis obliegt.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Bundesrichterin Frau Dr. Vézina ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.