Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2003 - XII ZR 140/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und dessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts sowie - für die Zeit ab 1. Juli 1998 - der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung. Der Kläger wurde am 27. Juni 1997 während der Ehe seiner Mutter mit Peter T. geboren. Vor der Geburt des Klägers lebte seine Mutter zeitweilig mit dem Beklagten zusammen. Dieser leistete auch nach der Geburt des Klägers Zahlungen an dessen Mutter, und zwar zunächst 500 DM wöchentlich und später mindestens zwischen 500 DM und 800 DM monatlich bis jedenfalls Juli 2000. Nach dem Tod des Ehemanns der Mutter stellte das Amtsgericht mit Be-schluß vom 7. September 1999 - rechtskräftig seit dem 15. Oktober 1999 - fest, daß dieser nicht der Vater des Klägers war. Im vorliegenden Verfahren stellte es mit Urteil vom 1. August 2000 fest, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist. Gleichzeitig verurteilte es den Beklagten, an den Kläger für die Zeit von dessen Geburt bis 31. Juli 2000 einen Unterhaltsrückstand von 8.120 DM und ab August 2000 monatlich im voraus Unterhalt in Höhe der Regelbeträge gemäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Hinsichtlich des Unterhaltsrückstands sah es das Amtsgericht nach der Vernehmung der Mutter des Klägers als erwiesen an, daß der Beklagte für Juli und August 1998 seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger durch Zahlung erfüllt habe, weshalb es die Klage insoweit abwies. Im übrigen verurteilte es den Beklagten zur Zahlung des Rückstands, da er nicht den Beweis erbracht habe, daß seine unstreitigen Zahlungen auf den Kindesunterhalt erfolgt seien. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel eingelegt, daß die Klage insoweit abgewiesen werde, als er zur Zahlung eines rückständigen Unterhalts in Höhe von 8.120 DM für die Zeit bis 31. Juli 2000 verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß sich der Beklagte im vorliegenden Annexverfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO von vornherein nicht auf Erfüllung seiner Unterhaltspflicht berufen könne. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.I.
Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2001, 1620 abgedruckt ist, hat ausgeführt: Auf das Verfahren, das im Januar 2000 rechtshängig geworden sei, sei § 653 ZPO auch insoweit anzuwenden, als Unterhalt für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes am 1. Juli 1998 geltend gemacht werde. Der Beklagte sei gemäß § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO mit seinem Erfüllungseinwand ausgeschlossen. Zweck des § 653 Abs. 1 ZPO sei es nämlich , dem Kind möglichst schnell und auf einfachem Weg zu einem Unterhaltstitel gegen seinen Vater zu verhelfen. Zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO, daß dem Unterhaltsverpflichteten in erster Linie der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit abgeschnitten sein solle. Auch sei im Verfahren nach § 643 ZPO a.F., der dem jetzigen § 653 ZPO weitgehend entsprochen habe, der Einwand des Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB a.F. (vgl. jetzt § 1607 Abs. 3 BGB) nach der Rechtsprechung zulässig gewesen. Jedoch habe im früheren Abänderungsverfahren nach § 643 a ZPO a.F. der Vater lediglich die Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelbetrag, den Erlaß oder die Stundung des Unterhalts geltend machen können. Jetzt aber könne er im Rahmen der Korrekturklage nach § 654 ZPO alle Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs erheben. Insbesondere könne er im Rahmen der Korrekturklage den Erfüllungseinwand geltend machen. Dies rechtfertige, § 653 Abs. 1 ZPO anders auszulegen als § 643 ZPO a.F. Der Unterhaltsverpflichtete könne danach den Erfüllungseinwand nur im Rahmen der Korrekturklage nach § 654 ZPO erheben. Aus Gründen der Rechtsklarheit undder im Prozeßrecht stets zu beachtenden Zweckmäßigkeit dürften nämlich dieselben Einwendungen nicht zum Gegenstand des Annexverfahrens nach § 653 ZPO und der Korrekturklage gemacht werden, zumal auch eine sichere Trennung zwischen Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht immer möglich sei und auch für die Frage der Erfüllung die genaue Höhe des Unterhaltsanspruchs ermittelt werden müsse.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in vollem Umfang stand. 1. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht auf das im Jahre 2000 anhängig gewordene Verfahren das durch das Kindesunterhaltsgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1998 geänderte Verfahrensrecht angewandt, da ein Ausnahmefall nach Art. 5 § 2 Abs. 2 KindUG nicht vorliegt. Daß der Kläger auch Unterhalt für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 geltend macht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ebensowenig ist zu beanstanden , daß der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit und damit auch für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 - insoweit entsprechend dem damaligen Regelunterhalt - beziffert festgesetzt worden ist (vgl. Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 4146). 2. Entgegen der Meinung der Revision ist der Beklagte im Annexverfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO mit dem Erfüllungseinwand ausgeschlossen. Denn der in § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO angeordnete Einwendungsausschluß bezieht sich auch auf den Erfüllungseinwand des Unterhaltspflichtigen. Dies ergibt sichaus Sinn und Zweck des in § 653 Abs. 1 ZPO geregelten Annexverfahrens und aus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen des Titels über das vereinfachte Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO, insbesondere mit der in § 654 ZPO geregelten Korrekturklage (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1262 zum Einwand der Verwirkung; OLG Bremen FamRZ 2000, 1164 und OLG Dresden FamRZ 2003 jeweils zum Einwand fehlender Leistungsfähigkeit; Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 653 Rdn. 4; a.A.: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 653 Rdn. 3; wohl auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 24. Aufl. § 654 Rdn. 6; MünchKomm-ZPO/ Coester-Waltjen 2. Aufl. § 653 Rdn. 9). Die §§ 645 ff. ZPO sollen allen minderjährigen Kindern ermöglichen, in einem einfachen Verfahren schnell einen ersten Vollstreckungstitel gegen einen Elternteil zu erhalten, in dessen Haushalt sie nicht leben (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 13. Januar 1998, BT-Drucks. 13/9596, S. 36; Musielak /Borth ZPO 3. Aufl. vor § 645 Rdn. 2). Dies gilt auch im Annexverfahren nach § 653 ZPO, das außerdem den Kindschaftsprozeß nicht mit Unterhaltsfragen belasten soll (vgl. Zöller/Philippi aaO § 653 Rdn. 2). Um die erwünschte Schnelligkeit zu gewährleisten, sind Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten limitiert (vgl. Lipp/Wagenitz Das neue Kindschaftsrecht § 654 ZPO Rdn. 1): Im Verfahren nach §§ 645, 649 Abs. 1 ZPO kann der Unterhaltsgläubiger höchstens den eineinhalbfachen Regelbetrag fordern (§ 645 Abs. 1 ZPO). Der Unterhaltsschuldner kann Einwendungen nur unter den engen Voraussetzungen des § 648 ZPO vorbringen. Im Verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO kann das Kind Unterhalt nur bis zur Höhe des Regelbetrags geltend machen; der Vater ist nach allgemeiner Meinung mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit vollends ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 305). Die Unterhaltsfestsetzungen nach § 649 Abs. 1 bzw. § 653 Abs. 1 ZPO erfolgen somit zwangsläufig in pau-
schaler Weise. Die nachträgliche Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse können beide Parteien durch Erhebung einer Korrekturklage nach § 654 ZPO erreichen. In diesem Zusammenhang weist die Revision allerdings zu Recht darauf hin, daß bereits § 643 ZPO a.F., der dem jetzigen § 653 ZPO im wesentlichen auch im Wortlaut entsprach, ebenfalls den Zweck verfolgte, dem Kind möglichst schnell und auf einfachem Weg zu einem Titel für den ihm zustehenden Unterhalt - in der pauschalierten Form des Regelunterhalts - zu verhelfen. Dennoch hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1980 (- IVb ZR 551/80 - FamRZ 1981, 32) diesen Zweck nicht genügen lassen, um den Vater mit dem Einwand des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB a.F. (vgl. jetzt § 1607 Abs. 3 BGB) auszuschließen. Diese Auffassung, die zum Teil auch auf den Erfüllungseinwand bezogen wurde (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 603), kann jedenfalls nicht auf die durch das Kindesunterhaltsgesetz neu geregelte Rechtslage übertragen werden. Denn die genannte Rechtsprechung beruhte nicht nur auf dem Sinn des Annexverfahrens und der Auslegung des § 643 ZPO a.F., sondern entscheidend auch auf dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit § 643 a ZPO a.F.. Nach der letztgenannten Vorschrift konnte nämlich in einem sogenannten Anpassungsverfahren lediglich eine Heraufoder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts gegenüber dem Regelunterhalt sowie ein Erlaß oder eine Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge durch richterliche Entscheidung verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1980 aaO, 33). Unter diesen Bedingungen mußte aber über den Grund des Anspruchs bereits im Annexverfahren entschieden werden. Insoweit hat sich jedoch die Rechtslage durch die Neuregelung des Kindesunterhaltsgesetzes zum 1. Juli 1998 grundlegend geändert. Im Rahmen der Korrekturklage nach § 654 ZPO kann der Unterhaltspflichtige nunmehr alle
Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Unterhalts, insbesondere auch den Einwand der Erfüllung, erheben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 654 ZPO, der keine Einschränkung enthält. Auch im Gesetzgebungsverfahren ist davon ausgegangen worden, daß im Rahmen von § 654 ZPO alle Einwendungen erhoben werden können und diese Klage weder an die Voraussetzungen des § 323 ZPO noch an die des § 767 ZPO gebunden ist (vgl. Begründung der Bundesregierung BT-Drucks. 13/7338, S. 43). Auch entspricht es - soweit ersichtlich - der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß die Einwendungen des Beklagten im Rahmen der Korrekturklage in keiner Weise limitiert sind. Würde man unter diesen Umständen den Einwand des Unterhaltspflichtigen , er habe die Unterhaltsansprüche erfüllt, bereits im Annexverfahren zulassen , widerspräche das dem Sinn des Verfahrens, dem Kind schnell und einfach einen Unterhaltstitel zu geben. Vielmehr sähe sich das Kind dann zweimal hintereinander den Einwendungen des Beklagten zur Erfüllung ausgesetzt, wobei es darüber hinaus im ersten Prozeß selbst nicht die Möglichkeit hätte, den gegebenenfalls über dem Regelbetrag liegenden Unterhalt geltend zu machen. Dies widerspräche, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweist, den Grundsätzen der Prozeßökonomie. Richtig ist zwar, daß unter den genannten Voraussetzungen das Kind möglicherweise einen vollstreckungsfähigen Titel über einen ihm nicht (mehr) zustehenden Unterhaltsanspruch erhält. Der Vater kann sich jedoch gegen eine ungerechtfertigte Vollstreckung dadurch wehren, daß er im Rahmen der dann zu erhebenden Korrekturklage nach § 654 ZPO entsprechend § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
Im Gegensatz zur Meinung der Revision gibt die vorliegende Sache kei- nen Anlaß zu entscheiden, ob der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Annexverfahrens nach § 653 Abs. 1 ZPO mit dem Einwand, er habe erfüllt oder sei leistungsunfähig, wenigstens dann durchdringt, wenn Erfüllung oder Leistungsunfähigkeit feststehen oder unbestritten sind. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erscheint es im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob und ggf. in welchem Umfang die unstreitigen Zahlungen des Beklagten auf den Kindesunterhalt und auf den der Mutter nach § 1615 l BGB geschuldeten Unterhalt aufzuteilen sind. Allerdings wird in den Fällen, in denen die Erfüllung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs oder die Leistungsunfähigkeit des Vaters unstreitig sind, zu prüfen sein, ob einem dennoch nach § 653 Abs. 1 ZPO gestellten Antrag des Kindes wegen einer mißbräuchlichen Ausnutzung des Einwendungsausschlusses im Annexverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
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(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.
(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.