Amtsgericht München Endbeschluss, 16. Nov. 2017 - 527 F 3766/17

bei uns veröffentlicht am16.11.2017

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ... geboren am ... ab dem 01.12.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 152,00 € zu bezahlen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ..., geboren am ... rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.11.2017 in Höhe von 2.986 € zu bezahlen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

5. Der Verfahrenswert wird auf 5.628,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsgegner ist der Vater der Antragsstellerin. Dies wurde durch das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 527 F 3765/17 mit Beschluss vom 29.05.2017 festgestellt.

Das Kind wohnt bei der Mutter.

Der Antragsgegner arbeitet seit 01.07.2016 bei der Firma ... als Chauffeur. Bis November 2016 hat er dort im zeitlichen Umfang von 40 Stunden für ein Bruttogehalt von € 2.400,00 gearbeitet, von 01.12.2016 bis 31.12.2016 in einem Zeitumfang von 20 Stunden pro Woche für ein Bruttogehalt von € 1.200,00 und seit 01.01.2017 in einem Zeitumfang von 30 Stunden pro Woche zu einem Bruttogehalt von € 1.500,00.

Die Antragsstellerin ist der Ansicht, dass Einwendungen wegen eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren wegen § 237 Abs. III S. 3 FamFG nicht zu berücksichtigen seien.

Sie beantragt:

  • 1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsstellerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen, im Voraus fälligen Unterhalt zu bezahlen.

    • a)ab dem 01.07.2016 bis 31.08.2017 den jeweiligen Mindestunterhalt der ersten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind,

    • b)ab 01.09.2017 bis 31.08.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind und

    • c)ab 01.09.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der dritten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.

  • 2.Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    2.

Der Antragsgegner beantragt

Antragsabweisung.

Er beruft sich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit.

Das antragsstellende Kind hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt nach §§ 1601, 1603, 1610, 1612 BGB.

Nachdem die Vaterschaft des Antragsgegners seit Juli 2017 rechtskräftig festgestellt ist, ist die Beschränkung des § 237 Abs. III. S. 3 FamFG nicht mehr anwendbar, der Antragsgegner kann sich auch im vorliegenden Verfahren auf eine fehlende oder eingescgränkte Leistungsfähigkeit berufen. Die Beschränkung des § 237 III S. 3 FamFG verfolgt den Zweck, das Abstammungsverfahren nicht mit langwierigen Auseinandersetzungen im Unterhaltsbereich zu verzögern und dem Kind einen schnellen Titel zu verschaffen.

Wenn aber, wie hier, aufgrund einer rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung kein Bedürfnis mehr für diesen besonderen Schutz mehr besteht, ist es nicht mehr gerechtfertigt und prozeßökonomisch, die Verteidigungsmöglichkeiten des bereits rechtskräftig festgestellten Vaters einzuschränken und ihn auf eine Abänderungsverfahren zu verweisen. Die Situation des Kindes unterscheidet sich nicht mehr von der Situation anderer minderjähriger Unterhaltsberechtigter. (Vergleiche hierzu Zöller § 237 FamFG Rd.-Nr. 7, OLG Nürnberg, 04.05.2016, 7 UF 362/16, OLG Hamm, 11.05.2011, 8 UF 257/10, anderer Ansicht OLG Hamm, 30.04.2015, 12 UF 33/15; die Beschlüsse des OLG München unter anderem vom 05.12.2014, 33 UF 1738/14 betreffen den Fall, dass Unterhaltsverfahren und Vaterschaftsfeststellungsverfahren in einem Verfahren entschieden werden.)

Der Antragsgegner kann seine fehlende Leistungsfähigkeit deshalb nach allgemeinen Grundsätzen entgegenhalten. Dabei ist er jedoch nach § 1603 Abs. II BGB zum Einsatz aller verfügbaren Mittel verpflichtet und für eine fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig.

Im Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.11.2016 war der Antragsgegner in vollem Umfang leistungsfähig für einen Unterhalt in der zweiten Einkommensgruppe, da in diesem Zeitraum € 2.400,00 brutto verdient hat.

Berechnung des Einkommens:

Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.01.2016

allgemeine Lohnsteuer

Monatstabelle

Steuerjahr 2016

Bruttolohn:

2.400,00 Euro

LSt-Klasse 1

Zusatzbeitrag zu KV (%)

0,9

Lohnsteuer:

-292,16 Euro

Solidaritätszuschlag

-16,06 Euro

Rentenversicherung (18,7 % / 2)

-224,40 Euro

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)

-36,00 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % / 2 + 0.9 %)

-196,80 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %)

-28,20 Euro

Nettolohn:

1.606,38 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-80,32 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

1.526,06 Euro

Ab 01.12.2016 war die Arbeitszeit des Antragsgegners durch den Arbeitgeber reduziert worden, zunächst für Dezember 2016 auf 20 Stunden, ab dann auf 30 Stunden. Unter Berücksichtigung dieses Einkommens wäre der notwendige Selbstbehalt bei Zahlung des Mindestunterhaltes nicht mehr gewahrt.

Der Antragsgegner ist dabei durch die wechselnden Arbeitszeiten nicht in der Lage ist, neben dieser Tätigkeit, eine Nebentätigkeit auszuüben, die ihm ein Zusatzeinkommen ermöglicht, um der Mindestunterhalt zu bezahlen.

Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner jedoch verpflichtet, sich eine andere Vollzeitstelle zu suchen. Dass derartige Bewerbungsversuche erfolgt sind, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Es ist auch von einer realen Erwerbschance auszugehen, allerdings angesichts des Alters und der Erwerbsbiografie des Antragsgegners nur in Höhe des jeweiligen Mindestunterhaltes, also zu einem Stundenlohn bis 31.12.2016 in Höhe von € 8,50 brutto, ab 01.01.2017 in Höhe vor € 8,84 brutto bei einer Gesamtwochenarbeitszeit von 48 Stunden.

Das ergibt einen laufenden Unterhaltsanspruch in Höhe von € 152,00.

Berechnung des Einkommens von ...:

Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.01.2017

allgemeine Lohnsteuer

Monatstabelle

Steuerjahr 2017

Bruttolohn:

Stundenlohn:

8,84 Euro

Stundenzahl:

208

insgesamt:

1.838,72 Euro

LSt-Klasse 1

Zusatzbeitrag zu KV (%)

1,1

Lohnsteuer:

-156,58 Euro

Solidaritätszuschlag

-8,61 Euro

Rentenversicherung (18,7 % / 2)

-171,92 Euro

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)

-27,58 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1.1 %)

-154,45 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %)

-23,44 Euro

Nettolohn:

1.296,14 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-64,81 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

1.231,33 Euro

... bleibt 1.231,33 - 297 =

934,33 Euro

Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von

1.080,00 Euro

Defizit: 1.080 - 934,33 =

145,67 Euro

Daher ist zu kürzen:

vorrangiger Kindesunterhalt

297,00 Euro

verfügbar 297 - 145,67 =

151,33 Euro

Mangelquote: 151,33/297 * 100 =

50,953 %

... 297 * 50,953 %

151,33 Euro

also um 145,67 Euro weniger.

Das Resteinkommen erhöht sich damit auf 934,33 + 145,67 =

1.080,00 Euro

Für den Dezember 2016 ergibt dies ein Unterhaltsanspruch von € 114,00.

Berechnung des Einkommens:

Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01.01.2017

allgemeine Lohnsteuer

Monatstabelle

Steuerjahr 2017

Bruttolohn:

Stundenlohn:

8,50 Euro

Stundenzahl:

208

insgesamt:

1.768,00 Euro

LSt-Klasse 1

Zusatzbeitrag zu KV (%)

1,1

Lohnsteuer:

-141,41 Euro

Solidaritätszuschlag

-7,77 Euro

Rentenversicherung (18,7 % / 2)

-165,31 Euro

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)

-26,52 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1.1 %)

-148,51 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %)

-22,54 Euro

Nettolohn:

1.255,94 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen

-62,80 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen

1.193,14 Euro

gegenüber ...

Tabellenunterhalt DT 1/2

393,00 Euro

abzüglich Kindergeld

-96,00 Euro

297,00 Euro

... bleibt 1.193,14 - 297 =

896,14 Euro

Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von

1.080,00 Euro

Defizit: 1.080 - 896,14 =

183,86 Euro

Daher ist zu kürzen:

vorrangiger Kindesunterhalt

297,00 Euro

verfügbar 297 - 183,86 =

113,14 Euro

Mangelquote: 113,14/297 * 100 =

38,094 %

Joana: 297 * 38,094 %

113,14 Euro

also um 183,86 Euro weniger.

Das Resteinkommen erhöht sich damit auf

896,14 + 183,86 =

1.080,00 Euro

Kosten und Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Angesichts des aufgelaufenen Rückstandes und der Dauer der Unterhaltsverpflichtung entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner die vollen Kosten aufzuerlegen.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG. Dabei handelt es sich im Antrag bei dem Zeitraum bis März 2017 um Rückstände (2.160 €), ab dann um laufenden Unterhalt (3.468 €).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht München Endbeschluss, 16. Nov. 2017 - 527 F 3766/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht München Endbeschluss, 16. Nov. 2017 - 527 F 3766/17

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht München Endbeschluss, 16. Nov. 2017 - 527 F 3766/17 zitiert 11 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit


(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss. (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam. (3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wir

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612 Art der Unterhaltsgewährung


(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. (2) Haben Eltern einem unverheirat

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft


(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind mind

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Amtsgericht München Endbeschluss, 16. Nov. 2017 - 527 F 3766/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Amtsgericht München Endbeschluss, 16. Nov. 2017 - 527 F 3766/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Dez. 2014 - 33 UF 1738/14

bei uns veröffentlicht am 05.12.2014

Tenor 1. Die Beschwerde gegen Ziffern 2. und 3. des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 14.10.2014 Az. 514 F 200/14 wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. Mai 2016 - 7 UF 362/16

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe Der Antragstellerin kann für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht bewil

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Apr. 2015 - 12 UF 33/15

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 18.03.2015 für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. Das betroffene Kind M, geb. am ##.##
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Amtsgericht München Endbeschluss, 16. Nov. 2017 - 527 F 3766/17.

Oberlandesgericht München Endbeschluss, 11. Okt. 2018 - 26 UF 59/18

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

Tenor 1. Der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.11.2017 wird aufgehoben. 2. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen im Voraus fälligen Kindesunte

Referenzen

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragstellerin kann für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe, also §§ 114 ff. ZPO, entsprechend anzuwenden. Danach kann einem Nachsuchenden Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur in monatlichen Raten in der Lage ist, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung selbst zu tragen und diese hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren kann danach nur bewilligt werden, wenn die Beschwerde hinreichende Erfolgsaussicht hat. Diese Voraussetzung ist in dem konkreten Fall nicht gegeben, weil das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin in der von dieser gewählten Antragsart zu Recht als unzulässig abgewiesen hat.

Die Antragstellerin hat ihren Unterhaltsanspruch in erster Instanz ausdrücklich im Verfahren nach § 237 FamFG geltend gemacht. Auch nach Hinweis des Amtsgerichts, dass die Voraussetzungen für ein Verfahren dieser Art nicht vorlägen und der Mitteilung, dass das Amtsgericht bereit sei, das Verfahren als „normales Kindesunterhaltsverfahren“ zu führen, hat die Antragstellerin darauf bestanden, über ihren Antrag im Verfahren nach § 237 FamFG zu entscheiden. Hieran hält sie auch im Beschwerdeverfahren fest.

Im Verfahren nach § 237 FamFG hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin vom 25.6.2014 aber zu Recht als unzulässig verworfen, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Verfahren dieser Art bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Rechtshängigkeit des Antrages nicht gegeben waren.

Das Verfahren nach § 237 FamFG weicht in zwei wesentlichen Punkten erheblich von den sonst geltenden gesetzlichen Regelungen für die Durchführung eines Kindesunterhaltsverfahrens ab. Zum einen kann ein Antrag auf Regelung des Kindesunterhalts gemäß § 237 FamFG - sei es zusammen mit einem Feststellungsantrag, sei es als isoliertes Verfahren - bereits mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden, wenn die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. § 237 FamFG eröffnet insoweit, entsprechend der früheren Regelung in § 653 ZPO a. F., die Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung, weil im Übrigen rechtliche Konsequenzen aus der gerichtlichen Feststellung einer Vaterschaft erst nach deren Rechtskraft gezogen werden können.

Zusätzlich ergeben sich im Verfahren nach § 237 FamFG wesentliche Einschränkungen zur Höhe des in dieser Verfahrensart titulierbaren Unterhalts und hinsichtlich der dem Unterhaltsschuldner möglichen Einwendungen. So kann das Kind nur den Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB in dynamisierter Form geltend machen. Aus § 237 Abs. 3 Satz 3 FamFG ergibt sich, dass dem in Anspruch genommenen Mann sämtliche Einwendungen gegen die Forderung nach dem Mindestunterhalt abgeschnitten sind. Dieser bereits in § 653 ZPO a. F. geregelte Einwendungsausschluss hatte nach altem Recht den Zweck, das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht durch langwierige Auseinandersetzungen im Unterhaltsbereich zu verzögern (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., Rn. 3 zu § 653 a. F.). Allein aus dem Umstand, dass durch die Neuregelung in § 237 FamFG nunmehr Kindesunterhalt vor wirksamer Vaterschaftsfeststellung auch in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden kann, ändert an dem Gesetzgebungszweck nichts Grundsätzliches. Dies hat zur Folge, dass jedenfalls dann, wenn die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes bereits feststeht, sei es durch wirksame Anerkennung oder rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung, grundsätzlich ein Bedürfnis für die Zulassung eines Verfahrens, in welchem die Verteidigungsmöglichkeiten des in Anspruch genommenen Mannes in ansonsten nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt sind, nicht - mehr -besteht.

Ein Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG ist deshalb nur zulässig, wenn bzw. obwohl die Vaterschaft des Antragsgegners noch nicht rechtswirksam besteht (vgl. Pasche im Münchener Kommentar, 2. Aufl., Rn. 4 zu § 237 FamFG; Musielak/Borth/Gradl, FamFG, 5. Aufl., Rn. 2 zu § 237; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 10 Rn. 115 ff.; Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., Rn. 2 zu § 237 FamFG). Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Unterhaltsverfahrens ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 11.2.2016 basiert auf der mündliche Verhandlung vom 28.01.2016. Zu diesem Zeitpunkt stand die Vaterschaft des Antragsgegners zu der Antragstellerin längst fest. Die Vaterschaftsanerkennung des Antragsgegners datiert vom 29.4.2015, die Zustimmungserklärung der Mutter der Antragstellerin vom 26.5.2015.

Auch die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, wie zu verfahren ist, wenn während laufenden Unterhaltsverfahrens nach § 237 FamFG die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes - sei es durch wirksame Anerkennung, sei es durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung - festgestellt wird, (vgl. OLG Hamm, MDR 2015, 1012; anderer Ansicht: OLG Hamm, FamRZ 2012, 146), muss der Senat nicht entscheiden, weil bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrages vom 25.6.2014 am 28.8.2015 die Vaterschaft des Antragsgegners rechtswirksam feststand. Vor Zustellung des Antrages vom 25.6.2014 lag ein streitiges Verfahrensverhältnis zum Unterhalt zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner noch nicht vor. Für die Zeit vor der Antragszustellung kann daher nicht von einem „laufenden Unterhaltsverfahren“ ausgegangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 237 Abs. 1 FamFG. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass es für die Zulässigkeit des Unterhaltsverfahrens ausreicht, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung des Unterhaltsantrages als dem für die Zulässigkeitsprüfung frühestmöglichen Zeitpunkt, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren bereits anhängig ist. Außerdem war im konkreten Fall vor wirksamer Vaterschaftsanerkennung ein Unterhaltsverfahren noch nicht einmal anhängig. Die Anhängigkeit wurde nicht mit Schreiben der Stadt Nürnberg vom 25.06.2014 begründet, weil mit diesem Schreiben lediglich ein Verfahrenskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Unterhaltsverfahren anhängig gemacht wurde ( vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Rn. 7 zu § 117).

Auch aus prozessökonomischen Gründen besteht kein Bedürfnis, ein zum Zeitpunkt der Antragserhebung bereits unzulässiges Unterhaltsverfahren fortzuführen.

Die Antragstellerin hätte, nachdem sie nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung von dem Amtsgericht auf die entsprechende Problematik hingewiesen worden war, entweder den Verfahrenskostenhilfeantrag für das vorliegende Verfahren kostenfrei zurücknehmen und ein neues - streitiges - Unterhaltsverfahren oder ein Verfahren zur vereinfachten Festsetzung von Kindesunterhalt einleiten oder - in dem vorliegenden Verfahren - den Wechsel in ein streitiges Unterhaltsverfahren beantragen können.

Auf der Grundlage der Angaben des Antragsgegners zu seinen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen hatte auch die Antragstellerin kein schützenswertes Interesse an der Durchführung des Verfahrens nach § 237 FamFG, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Korrekturverfahren nach § 240 FamFG hätte durchgeführt werden müssen. Auf der Grundlage der von dem Antragsgegner behaupteten tatsächlichen Einkommensverhältnissen erscheint es ausgeschlossen, dass dieser in der Lage sein könnte, drei minderjährigen Kindern gegenüber den Mindestunterhalt zu bezahlen. Bei einer antragsgemäßen Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren wäre die Antragstellerin deshalb Gefahr gelaufen, in einem gemäß § 240 FamFG durchzuführenden Korrekturverfahren in erheblichem Maße zu unterliegen und die daraus resultierende Kostenfolge tragen zu müssen.

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzung für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Verfügung

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 18.03.2015 für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum wird zurückgewiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Tenor

1. Die Beschwerde gegen Ziffern 2. und 3. des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 14.10.2014 Az. 514 F 200/14 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2700 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist der Vater des Antragstellers, der am ...2013 geboren wurde und bei seiner Mutter lebt. Die Vaterschaft wurde durch Abstammungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. G. vom 08.07.2014 im Verfahren 514 F 5200/14 des Amtsgerichts München festgestellt. Das Amtsgericht stellte das Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses mit Beschluss vom 14.10.2014 fest und verpflichtete den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich hälftigem Kindergeld rückwirkend ab Geburt und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf (Bl. 44/47). Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 16.10.2014 zugestellt.

Mit der am 30.10.2014 eingegangenen Beschwerde wendet sich der Beteiligte ... gegen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. Er macht Leistungsunfähigkeit wegen eigener Erwerbsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung und die Geburt eines weiteren von ihm abstammenden Kindes seit 28.10.2014 geltend.

Mit Verfügung des Senats vom 11.11.2014 wurde der Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Unzulässigkeit von Einwendungen in Verfahren nach § 237 FamFG und auf den beabsichtigten Verfahrensgang hingewiesen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme erteilt.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen die vom Amtsgericht nach § 237 Abs. 1, 3 FamFG ausgesprochene Verpflichtung zur Leistung des Mindestunterhalts ist unbegründet. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, ist gem. § 237 Abs. 3 Satz 3 FamFG in diesem Verfahren die Geltendmachung einer Herabsetzung des titulierten Mindestunterhalts ausgeschlossen. Dem minderjährigen Kind soll bei festgestellter Vaterschaft ein sofort wirksamer Unterhaltstitel verschafft werden. Die Geltendmachung bestehender Einwendungen und Einreden ist dem Korrekturverfahren nach § 240 FamFG vorbehalten (so auch ausdrücklich OLG Brandenburg FamRZ 2000,1044 für den Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit und Keidel/Weber FamFG 17 Aufl. § 237 Rn. 7). Die vorgebrachten Einwände des Antragsgegners waren deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Amtsgerichts war richtig und hätte deshalb auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners nicht anders getroffen werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Entscheidung zum Beschwerdewert folgt aus § 40, 51 Abs. 1 FamGKG. Es lagen keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.