Amtsgericht München Endbeschluss, 16. Nov. 2017 - 527 F 3766/17
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ... geboren am ... ab dem 01.12.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 152,00 € zu bezahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ..., geboren am ... rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.11.2017 in Höhe von 2.986 € zu bezahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
4. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
5. Der Verfahrenswert wird auf 5.628,00 € festgesetzt.
Gründe
-
1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsstellerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen, im Voraus fälligen Unterhalt zu bezahlen.
-
a)ab dem 01.07.2016 bis 31.08.2017 den jeweiligen Mindestunterhalt der ersten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind,
-
b)ab 01.09.2017 bis 31.08.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind und
-
c)ab 01.09.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der dritten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.
-
-
2.Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2.
Antragsabweisung.
Berechnung des Einkommens: |
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Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ |
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gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), |
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erster Gültigkeitstag 01.01.2016 |
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allgemeine Lohnsteuer |
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Monatstabelle |
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Steuerjahr 2016 |
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Bruttolohn: |
2.400,00 Euro | |
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LSt-Klasse 1 |
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Zusatzbeitrag zu KV (%) |
0,9 | |
Lohnsteuer: |
-292,16 Euro | |
Solidaritätszuschlag |
-16,06 Euro | |
Rentenversicherung (18,7 % / 2) |
-224,40 Euro | |
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) |
-36,00 Euro | |
Krankenversicherung: (14,6 % / 2 + 0.9 %) |
-196,80 Euro | |
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) |
-28,20 Euro | |
Nettolohn: |
1.606,38 Euro | |
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen |
-80,32 Euro | |
unterhaltsrechtliches Einkommen |
1.526,06 Euro |
Berechnung des Einkommens von ...: |
| ||
Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ |
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gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), |
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erster Gültigkeitstag 01.01.2017 |
| |
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allgemeine Lohnsteuer |
|
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Monatstabelle |
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Steuerjahr 2017 |
|
Bruttolohn: |
| ||
Stundenlohn: |
8,84 Euro | ||
Stundenzahl: |
208 | ||
insgesamt: |
1.838,72 Euro | ||
|
LSt-Klasse 1 |
| |
Zusatzbeitrag zu KV (%) |
1,1 | ||
Lohnsteuer: |
-156,58 Euro | ||
Solidaritätszuschlag |
-8,61 Euro | ||
Rentenversicherung (18,7 % / 2) |
-171,92 Euro | ||
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) |
-27,58 Euro | ||
Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1.1 %) |
-154,45 Euro | ||
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %) |
-23,44 Euro | ||
Nettolohn: |
1.296,14 Euro | ||
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen |
-64,81 Euro | ||
unterhaltsrechtliches Einkommen |
1.231,33 Euro | ||
... bleibt 1.231,33 - 297 = |
934,33 Euro | ||
Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von |
1.080,00 Euro | ||
Defizit: 1.080 - 934,33 = |
145,67 Euro | ||
Daher ist zu kürzen: |
| ||
vorrangiger Kindesunterhalt |
297,00 Euro | ||
verfügbar 297 - 145,67 = |
151,33 Euro | ||
Mangelquote: 151,33/297 * 100 = |
50,953 % | ||
... 297 * 50,953 % |
151,33 Euro | ||
|
also um 145,67 Euro weniger. |
| |
Das Resteinkommen erhöht sich damit auf 934,33 + 145,67 = |
1.080,00 Euro |
Berechnung des Einkommens: |
|
| ||
Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ |
|
| ||
|
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), |
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erster Gültigkeitstag 01.01.2017 |
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allgemeine Lohnsteuer |
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Monatstabelle |
|
|
|
|
Steuerjahr 2017 |
|
|
Bruttolohn: |
|
| ||
Stundenlohn: |
|
8,50 Euro | ||
Stundenzahl: |
|
208 | ||
insgesamt: |
|
1.768,00 Euro | ||
|
LSt-Klasse 1 |
|
| |
Zusatzbeitrag zu KV (%) |
|
1,1 | ||
Lohnsteuer: |
|
-141,41 Euro | ||
Solidaritätszuschlag |
|
-7,77 Euro | ||
Rentenversicherung (18,7 % / 2) |
|
-165,31 Euro | ||
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) |
|
-26,52 Euro | ||
Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1.1 %) |
|
-148,51 Euro | ||
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %) |
|
-22,54 Euro | ||
Nettolohn: |
|
1.255,94 Euro | ||
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen |
|
-62,80 Euro | ||
unterhaltsrechtliches Einkommen |
|
1.193,14 Euro | ||
gegenüber ... |
|
| ||
Tabellenunterhalt DT 1/2 |
393,00 Euro |
| ||
abzüglich Kindergeld |
-96,00 Euro |
| ||
|
|
297,00 Euro | ||
... bleibt 1.193,14 - 297 = |
|
896,14 Euro | ||
Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von |
|
1.080,00 Euro | ||
Defizit: 1.080 - 896,14 = |
|
183,86 Euro | ||
Daher ist zu kürzen: |
|
| ||
vorrangiger Kindesunterhalt |
|
297,00 Euro | ||
verfügbar 297 - 183,86 = |
|
113,14 Euro | ||
Mangelquote: 113,14/297 * 100 = |
|
38,094 % | ||
Joana: 297 * 38,094 % |
|
113,14 Euro | ||
|
also um 183,86 Euro weniger. |
|
| |
Das Resteinkommen erhöht sich damit auf |
|
| ||
896,14 + 183,86 = |
|
1.080,00 Euro |
Kosten und Nebenentscheidungen
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Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Verfügung
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 18.03.2015 für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I. Das betroffene Kind M, geb. am ##.##.2014, hat im August 2014, vertreten durch das Jugendamt C, beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner sein Vater ist und den Antragsgegner zu verpflichten, vom Tage der Geburt an 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich anzurechnender Sozialleistungen zu zahlen. Nachdem der Antragsgegner im Termin am 25.09.2014 seine Vaterschaft anerkannt hat, hat das Jugendamt den Feststellungsantrag für erledigt erklärt. Unter dem 18.12.2014, dem Antragsgegner zugestellt am 07.01.2015, hat das Amtsgericht anschließend dem Antragsgegner aufgegeben, für das Kind zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters für die Zeit vom Tage der Geburt an den jeweiligen Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a BGB abzüglich des jeweils hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen. Hiergegen hat der Antragsgegner unter dem 29.01.2015 Beschwerde eingelegt. Seine am 18.02.2015 beim Amtsgericht eingereichte Begründung ist am 27.02.2015 beim Oberlandesgericht eingetroffen.
3Der Antragsgegner bezweifelt zunächst die Aktivlegitimation des Kindes, da davon auszugehen sei, dass Leistungen nach dem UVG bezogen würden mit der Folge, dass zumindest für die Vergangenheit Ansprüche auf den Leistungsträge übergegangen seien. In der Sache greife § 237 Abs. 3 S. 2 FamFG ein. Es sei davon auszugehen, dass der sich noch in der Ausbildung befindende Antragsgegner ohne Gefährdung des eigenen notwendigen Selbstbehalts den vollen Mindestunterhalt nicht werde erbringen können. Der Ausbildungsunterhalt des Antragsgegners belaufe sich bekanntlich auf 348,39 €, zudem sei er noch einem weiteren Kind gegenüber unterhaltspflichtig.
4Unter dem 18.03.2015 hat der Antragsgegner beantragt, ihm für seine Beschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
5II. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, da die eingelegte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
61. Die beabsichtigte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht beim Oberlandesgericht eingegangen. Zwar hat der Antragsgegner entgegen §§ 113 Abs. 1 FamFG, 520 Abs. 3 ZPO seine Begründung nicht beim Oberlandesgericht als dem Beschwerdegericht, sondern beim Amtsgericht eingereicht. Die Begründung ist aber an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden und hier am 27.02.2015 und damit vor Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist eingetroffen, so dass der formelle Fehler rechtzeitig korrigiert wurde.
72. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
8Gem. § 179 Abs. 1 FamFG kann das Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung mit einer Unterhaltssache nach § 237 FamFG verbunden werden. Dies ist vorliegend geschehen. In Verfahren nach § 237 FamFG, in denen lediglich der Mindestunterhalt geltend gemacht wird, ist es dem Antragsgegner gem. § 237 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht gestattet, eine Herabsetzung des Unterhalts zu verlangen. In diesen Verfahren ist nicht zu prüfen, ob dem Kind ein höherer oder niedriger Unterhaltsanspruch zusteht. Der Vater kann deshalb weder eine beschränkte Leistungsfähigkeit oder vollständige Leistungsunfähigkeit einwenden noch eine mangelnde Aktivlegitimation geltend machen (Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 237 Rz. 7; Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 237 Rn. 7; Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2015, § 10 Rn. 120). Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der Vater, wie hier geschehen, während des Verfahrens seine Vaterschaft anerkennt.
9Zwar wird teilweise vertreten, dass die Einschränkung des § 237 Abs. 3 FamFG nur solange gelte, wie die Voraussetzungen des § 1592 Nr. 1 und 2 BGB sowie § 1593 BGB nicht vorliegen (OLG Hamm, FamRZ 2012, 146; zustimmend Viefhues in juris PK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1601 Rn 12; Wendl/Dose/Schmitz, § 10 Rn. 120). Der Senat schließt sich dieser Ansicht jedoch nicht an. Eine solche Begrenzung der Einschränkung lässt sich dem Wortlaut des § 237 FamFG nicht entnehmen. Es besteht auch kein Anlass diesbezüglich von einer Gesetzeslücke auszugehen. Die Regelung der Unterhaltsverhältnisse erfolgt bewusst nach pauschalen Bemessungskriterien und ohne konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, um dem Kind nach einfachen Maßstäben und ohne komplizierte und zeitaufwendige Berechnungen einen schnellen Unterhaltstitel zu verschaffen (Johannsen/Henrich/Maier, aaO.; Wendl/Dose/Schmitz, aaO., § 10 Rn. 124). Damit in jedem Einzelfall auch ein materiell gerechtes Ergebnis gefunden werden kann, hält das Gesetz die Möglichkeit des Korrekturverfahrens gem. § 240 FamFG bereit. Der BGH hat in Hinblick auf § 653 Abs. 1 ZPO a.F., der dem heutigen § 237 Abs. 3 FamFG entspricht, bestätigt, dass der Vater mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit vollends ausgeschlossen ist, um auf diese Weise die erwünschte Schnelligkeit zu gewährleisten (FamRZ 2003, 1095). Mit der Gesetzessystematik und dem vom Gesetzgeber gewünschten Schnelligkeitsgebot ist es nicht zu vereinbaren, wenn in den Fällen, in denen während des Verfahrens ein Vaterschaftsanerkenntnis erklärt wird, der Einwand der (teilweisen) Leistungsunfähigkeit erhoben werden könnte. Es besteht auch kein Anlass, insoweit von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen. Der Gesetzgeber hat in § 237 Abs. 4 FamFG zum Ausdruck gebracht, dass er die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung während des Verfahrens bedacht hat. Er hat dies gleichwohl nicht zum Anlass genommen, hieran Folgen für das weitere Verfahren wie etwa die Aufhebung der Einschränkung nach § 237 Abs. 3 FamFG zu knüpfen.
10Zwar kann das Kind gem. § 237 Abs. 3 S. 2 FamFG auch einen geringeren Unterhalt verlangen. Dies mag auch im Einzelfall sinnvoll sein, weil auf diese Weise der Gefahr einer (neuerlichen) Korrektur im Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG begegnet werden kann. Da es sich hierbei aber um eine sogenannte „Kann-Vorschrift“ handelt, ist das Kind zu einer solchen Vorgehensweise nicht verpflichtet.
Tenor
1. Die Beschwerde gegen Ziffern 2. und 3. des Beschlusses des Amtsgerichts München
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2700 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist der Vater des Antragstellers, der am ...2013 geboren wurde und bei seiner Mutter lebt. Die Vaterschaft wurde durch Abstammungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. G. vom 08.07.2014 im Verfahren 514 F 5200/14 des Amtsgerichts München festgestellt. Das Amtsgericht stellte das Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses mit Beschluss vom 14.10.2014 fest und verpflichtete den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich hälftigem Kindergeld rückwirkend ab Geburt und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf (Bl. 44/47). Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 16.10.2014 zugestellt.
Mit der am 30.10.2014 eingegangenen Beschwerde wendet sich der Beteiligte ... gegen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. Er macht Leistungsunfähigkeit wegen eigener Erwerbsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung und die Geburt eines weiteren von ihm abstammenden Kindes seit 28.10.2014 geltend.
Mit Verfügung des Senats vom 11.11.2014 wurde der Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Unzulässigkeit von Einwendungen in Verfahren nach § 237 FamFG und auf den beabsichtigten Verfahrensgang hingewiesen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme erteilt.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen die vom Amtsgericht nach § 237 Abs. 1, 3 FamFG ausgesprochene Verpflichtung zur Leistung des Mindestunterhalts ist unbegründet. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, ist gem. § 237 Abs. 3 Satz 3 FamFG in diesem Verfahren die Geltendmachung einer Herabsetzung des titulierten Mindestunterhalts ausgeschlossen. Dem minderjährigen Kind soll bei festgestellter Vaterschaft ein sofort wirksamer Unterhaltstitel verschafft werden. Die Geltendmachung bestehender Einwendungen und Einreden ist dem Korrekturverfahren nach § 240 FamFG vorbehalten (so auch ausdrücklich OLG Brandenburg FamRZ 2000,1044 für den Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit und Keidel/Weber FamFG 17 Aufl. § 237 Rn. 7). Die vorgebrachten Einwände des Antragsgegners waren deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Amtsgerichts war richtig und hätte deshalb auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners nicht anders getroffen werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Entscheidung zum Beschwerdewert folgt aus § 40, 51 Abs. 1 FamGKG. Es lagen keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.