Amtsgericht München Endbeschluss, 16. Nov. 2017 - 527 F 3766/17
Gericht
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ... geboren am ... ab dem 01.12.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 152,00 € zu bezahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ..., geboren am ... rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.11.2017 in Höhe von 2.986 € zu bezahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
4. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
5. Der Verfahrenswert wird auf 5.628,00 € festgesetzt.
Gründe
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1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsstellerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen, im Voraus fälligen Unterhalt zu bezahlen.
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a)ab dem 01.07.2016 bis 31.08.2017 den jeweiligen Mindestunterhalt der ersten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind,
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b)ab 01.09.2017 bis 31.08.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind und
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c)ab 01.09.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der dritten Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.
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2.Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2.
Antragsabweisung.
Berechnung des Einkommens: |
| |
Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ |
| |
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gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), |
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erster Gültigkeitstag 01.01.2016 |
|
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allgemeine Lohnsteuer |
|
|
Monatstabelle |
|
|
Steuerjahr 2016 |
|
Bruttolohn: |
2.400,00 Euro | |
|
LSt-Klasse 1 |
|
Zusatzbeitrag zu KV (%) |
0,9 | |
Lohnsteuer: |
-292,16 Euro | |
Solidaritätszuschlag |
-16,06 Euro | |
Rentenversicherung (18,7 % / 2) |
-224,40 Euro | |
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) |
-36,00 Euro | |
Krankenversicherung: (14,6 % / 2 + 0.9 %) |
-196,80 Euro | |
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) |
-28,20 Euro | |
Nettolohn: |
1.606,38 Euro | |
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen |
-80,32 Euro | |
unterhaltsrechtliches Einkommen |
1.526,06 Euro |
Berechnung des Einkommens von ...: |
| ||
Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ |
| ||
|
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), |
| |
|
erster Gültigkeitstag 01.01.2017 |
| |
|
|
allgemeine Lohnsteuer |
|
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|
Monatstabelle |
|
|
|
Steuerjahr 2017 |
|
Bruttolohn: |
| ||
Stundenlohn: |
8,84 Euro | ||
Stundenzahl: |
208 | ||
insgesamt: |
1.838,72 Euro | ||
|
LSt-Klasse 1 |
| |
Zusatzbeitrag zu KV (%) |
1,1 | ||
Lohnsteuer: |
-156,58 Euro | ||
Solidaritätszuschlag |
-8,61 Euro | ||
Rentenversicherung (18,7 % / 2) |
-171,92 Euro | ||
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) |
-27,58 Euro | ||
Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1.1 %) |
-154,45 Euro | ||
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %) |
-23,44 Euro | ||
Nettolohn: |
1.296,14 Euro | ||
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen |
-64,81 Euro | ||
unterhaltsrechtliches Einkommen |
1.231,33 Euro | ||
... bleibt 1.231,33 - 297 = |
934,33 Euro | ||
Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von |
1.080,00 Euro | ||
Defizit: 1.080 - 934,33 = |
145,67 Euro | ||
Daher ist zu kürzen: |
| ||
vorrangiger Kindesunterhalt |
297,00 Euro | ||
verfügbar 297 - 145,67 = |
151,33 Euro | ||
Mangelquote: 151,33/297 * 100 = |
50,953 % | ||
... 297 * 50,953 % |
151,33 Euro | ||
|
also um 145,67 Euro weniger. |
| |
Das Resteinkommen erhöht sich damit auf 934,33 + 145,67 = |
1.080,00 Euro |
Berechnung des Einkommens: |
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| ||
Name der Variante II: WEST_2017_01.VUZ |
|
| ||
|
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), |
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|
erster Gültigkeitstag 01.01.2017 |
|
| |
|
|
allgemeine Lohnsteuer |
|
|
|
|
Monatstabelle |
|
|
|
|
Steuerjahr 2017 |
|
|
Bruttolohn: |
|
| ||
Stundenlohn: |
|
8,50 Euro | ||
Stundenzahl: |
|
208 | ||
insgesamt: |
|
1.768,00 Euro | ||
|
LSt-Klasse 1 |
|
| |
Zusatzbeitrag zu KV (%) |
|
1,1 | ||
Lohnsteuer: |
|
-141,41 Euro | ||
Solidaritätszuschlag |
|
-7,77 Euro | ||
Rentenversicherung (18,7 % / 2) |
|
-165,31 Euro | ||
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) |
|
-26,52 Euro | ||
Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1.1 %) |
|
-148,51 Euro | ||
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,275 %) |
|
-22,54 Euro | ||
Nettolohn: |
|
1.255,94 Euro | ||
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen |
|
-62,80 Euro | ||
unterhaltsrechtliches Einkommen |
|
1.193,14 Euro | ||
gegenüber ... |
|
| ||
Tabellenunterhalt DT 1/2 |
393,00 Euro |
| ||
abzüglich Kindergeld |
-96,00 Euro |
| ||
|
|
297,00 Euro | ||
... bleibt 1.193,14 - 297 = |
|
896,14 Euro | ||
Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von |
|
1.080,00 Euro | ||
Defizit: 1.080 - 896,14 = |
|
183,86 Euro | ||
Daher ist zu kürzen: |
|
| ||
vorrangiger Kindesunterhalt |
|
297,00 Euro | ||
verfügbar 297 - 183,86 = |
|
113,14 Euro | ||
Mangelquote: 113,14/297 * 100 = |
|
38,094 % | ||
Joana: 297 * 38,094 % |
|
113,14 Euro | ||
|
also um 183,86 Euro weniger. |
|
| |
Das Resteinkommen erhöht sich damit auf |
|
| ||
896,14 + 183,86 = |
|
1.080,00 Euro |
Kosten und Nebenentscheidungen
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Annotations
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.