Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Aug. 2018 - 34 Wx 66/18

published on 30/08/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Aug. 2018 - 34 Wx 66/18
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Gericht

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Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 19. Dezember 2017 aufgehoben.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die durch die Einlegung seines Rechtsmittels entstandenen gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die gegenständliche Wohnanlage wurde im Jahr 1992 in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung und den Aufteilungsplan je vom 21.4.1992 eingetragen. Das Wohnungseigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Einheit ist im Wohnungsgrundbuch beschrieben als: 74,05/1000stel Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum und Sondernutzungsrecht an der Terrasse … .

Wegen Gegenstand und Inhalt von Sondereigentum und Sondernutzungsrecht ist auf die Bewilligung vom 21.4.1992 sowie auf die Änderungen der Teilungserklärung gemäß Bewilligungen vom 10.10.1997 und 29.7.1998 Bezug genommen.

Die (nur in Unterpunkt 8. als solche bezeichnete) Gemeinschaftsordnung (Ziffer IV. der Teilungserklärung vom 21.4.1992) besagt u. a. Folgendes:

Unterteilung von Wohnungseigentum:

Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer beliebig zu unterteilen.

Zu notarieller Urkunde vom 18.3.2014 erklärte der Generalbevollmächtigte der damaligen Wohnungseigentümerin für diese und im Übrigen als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die übrigen Miteigentümer der Wohnungs- und Teileigentumsanlage die Unterteilung des - in Abteilung II und III unbelastet vorgetragenen - Wohnungseigentums Nr. 7 gemäß geändertem Aufteilungsplan in drei Einheiten wie folgt:

„Sämtliche Miteigentümer … sind darüber einig, dass der bisherige Miteigentumsanteil zu 74,05/1000, der mit dem Sondereigentum der Wohnung Nr. 7 verbunden ist, in Miteigentumsanteile zu

a) 29,05/1000

b) 26,36/1000

c) 18,64/1000 geteilt wird und die entstehenden Miteigentumsanteile durch die Begründung von Sondereigentum künftig wie folgt beschränkt werden:

a) 29,05/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung Nr. 7 der Wohnung im Haus 1 im Erdgeschoss;

b) 26,36/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Wohnung Nr. 7.1 der Wohnung im Haus 1 im Obergeschoss;

c) 18,64/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit den Räumen des Hobbykellers Nr. 7.2 im Haus 1 im Kellergeschoss.“

Weiter wurde erklärt, die Miteigentümer seien über die Begründung des Wohnungseigentums durch Unterteilung des Miteigentumsanteils und über die Beschränkung des jeweiligen Anteils durch die Begründung von Sondereigentum einig und würden die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligen. Sie seien sich außerdem einig über die Begründung des Sondernutzungsrechts an der Terrasse zugunsten der durch Unterteilung entstehenden Einheit Nr. 7 und bewilligten dessen Eintragung im Grundbuch.

Bei der Beurkundung lag die Generalvollmacht in Urkundsausfertigung vor. Der Notar wurde ermächtigt, die Genehmigung der übrigen Miteigentümer einzuholen. Jedenfalls nicht von allen Miteigentümern konnte eine Genehmigung beigebracht werden.

Nach dem Versterben der im Grundbuch als solche noch eingetragenen Wohnungseigentümerin reichte der Notar am 31.3.2017 auf Verlangen des Generalbevollmächtigten, dessen Vollmacht über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus gültig bleibt, die Urkunde über die Unterteilung, den genehmigten Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung mit dem Antrag auf Vollzug ein. Zugleich äußerte er, dass nach seiner Meinung die Zustimmungen der übrigen Miteigentümer sowie der dinglich Berechtigten erforderlich seien. Dies ergebe sich daraus, dass in Abweichung von den ursprünglichen Aufteilungsplänen erhebliche bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien, die von der Rechtsprechung zur Unterteilung oder Zusammenlegung von Wohneinheiten nicht mehr gedeckt sein dürften.

Der Bevollmächtigte widersprach dieser Darstellung. Das Anwesen sei bereits abweichend vom Bauplan errichtet worden. Die Unterteilung berühre das Gemeinschaftseigentum nicht.

Die Urkunde vom 18.3.2014 enthält hierzu unter § 7 „Grundbuchstand; Sachverhalt“ folgende feststellende Erklärung:

Bauliche Änderung; neue Abgeschlossenheitsbescheinigung:

Die Wohnungs- und Teileigentumseinheit Nr. 7 erstreckt sich nach de(n) bisherigen Plänen über Räumlichkeiten im Kellergeschoß, Erdgeschoß und 1. Obergeschoß. Durch bauliche Veränderungen wurden die Räumlichkeiten auf der jeweiligen Ebene in räumlich völlig von den übrigen Räumlichkeiten, die zur Wohnung Nr. 7 gehören, getrennt. Es entstanden somit drei getrennte Raumeinheiten, die nunmehr auch rechtlich verselbständigt werden sollen.

Die Räumlichkeiten, welche einer der Wohnungseigentumseinheiten zuzuordnen sind, liegen auf der jeweils gleichen Gebäudeebene.

Die bisherige Wohnungseigentumseinheit Nr. 7 wird folglich unterteilt in das Wohnungseigentum Nr. 7 (Räumlichkeiten im Erdgeschoß), Wohnungseigentum Nr. 7.1 (Räumlichkeiten im 1. Obergeschoß) und das Teileigentum Nr. 7.2 (Räumlichkeiten im Kellergeschoß).

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 19.12.2017 hat das Grundbuchamt als Eintragungshindernis beanstandet, dass wegen Veränderungen auch des Gemeinschaftseigentums die Zustimmung aller Wohnungs- und Teileigentümer sowie dinglich Berechtigter erforderlich sei. Aus dem geänderten Aufteilungsplan ergebe sich, dass neben der Unterteilung auch Veränderungen am Gemeinschaftseigentum erfolgt seien, nämlich durch das Anbringen eines zusätzlichen Kellerfensters samt Lichtschacht sowie durch Veränderungen im 1. Obergeschoss beim Durchgang von der Wohnung zum Lift.

Mit der Beschwerde wenden sich hiergegen der über den Nachlass der Eigentümerin bestellte Testamentsvollstrecker, Beteiligter zu 1 (personengleich mit dem Generalbevollmächtigten), und der als „Erwerber der durch Unterteilung neu geschaffenen Teileigentumseinheit 7.2“ bezeichnete Beteiligte zu 2.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Nach Hinweis auf die insoweit fehlende Beschwerdeberechtigung hat der Beteiligte zu 2 sein Rechtsmittel durch Erklärung gegenüber dem Senat zurückgenommen.

II.

Die Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und in zulässiger Weise (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) vom beschwerdeberechtigten (hierzu: Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 181) Beteiligten zu 1 eingelegt.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedenfalls vorläufigen Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung ist aufzuheben, weil die Unterteilung auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht eintragungsfähig ist. Zustimmungseklärungen der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer sind aus Gründen des materiellen Rechts nicht geeignet, den hier vorliegenden Vollzugsmangel zu beheben. Weil auch sonst keine Möglichkeiten bestehen, den Mangel mit Rückwirkung zu heilen, ist für eine Zwischenverfügung kein Raum (vgl. Hügel/Zeiser § 18 Rn. 17). Daher hat das Beschwerdegericht die ergangene Zwischenverfügung ersatzlos aufzuheben.

1. Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in selbständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf (BGHZ 49, 250; 73, 150/152; Senat vom 5.7.2013, 34 Wx 155/13 = FGPrax 2013, 203). Die Unterteilung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 8 WEG durch ideelle Teilung des bisherigen Miteigentumsanteils am gemeinschaftlichen Grundstück und reale Aufteilung des Sondereigentums sowie Anlegung neuer Wohnungsgrundbücher für die neu geschaffenen Wohnungseigentumsrechte (BGHZ 49, 250). Notwendig ist entsprechend § 8 WEG die Erklärung des unterteilenden Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt (Demharter GBO 31. Aufl. Anhang zu § 3 Rn. 74).

Unselbständige, nicht unmittelbar Wohnzwecken dienende Nebenräume eines Wohnungseigentums (Kellerräume, Hobbyräume etc.) ändern durch die Aufteilung ihre Zweckbestimmung als Teileigentum nicht (BGHZ 73, 150/152).

Für das Grundbuchverfahren ist grundsätzlich nur der der Eintragung zugrundeliegende, ursprüngliche Plan von Relevanz, nicht dagegen die Frage, ob eine vom ursprünglichen Plan abweichende Bauausführung vorliegt und - wenn ja - ob die bauliche Gestaltung auf einer planabweichenden Ersterrichtung oder auf nachträglich vorgenommenen baulichen Veränderungen beruht. Ohne Bedeutung ist auch die Frage, ob stattgefundene oder noch vorzunehmende bauliche Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 WEG zustimmungspflichtig sind oder ob Ansprüche auf plangerechte (Erst-)Herstellung nach § 21 Abs. 4 WEG (BGHZ 208, 28; OLG Hamm FGPrax 2003, 203) bestehen. Diese Fragen sind gegebenenfalls vor dem Wohnungseigentumsgericht zu klären; etwa erforderliche Zustimmungen nach § 22 Abs. 1 WEG sind wie die bauliche Ausführung selbst grundsätzlich für das Grundbuchverfahren nicht von Bedeutung (Senat vom 23.7.2013, 34 Wx 210/13 = FGPrax 2013, 255; Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. § 7 Rn. 245).

2. Ein Vergleich des mit dem Vollzugsantrag eingereichten geänderten Aufteilungsplans mit dem ursprünglichen Plan ergibt zwar, dass sich die Unterteilung nur auf die Räume bezieht, die zum Sondereigentum des unterteilten Wohnungseigentums gehören. Die im ursprünglichen Aufteilungsplan dargestellte äußere Umgrenzung der Einheit Nr. 7, welche die rechtliche Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum bzw. zwischen verschiedenen Sondereigentumseinheiten markiert, stimmt überein mit der zeichnerischen Darstellung der äußeren Umgrenzung der durch Unterteilung neu zu schaffenden Einheiten Nr. 7 (neu), 7.1 und 7.2 im geänderten Aufteilungsplan.

Die Unterteilung ist dennoch nicht auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen eintragungsfähig. Zum Vollzug der Unterteilung ist sogar qualitativ mehr als lediglich eine Zustimmung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer erforderlich, die das Grundbuchamt mit der angefochtenen Zwischenverfügung aufgegeben hat. Erforderlich ist nämlich, dass das am Vorraum vor dem Personenaufzug im 1. Obergeschoss bestehende Sondereigentum durch Auflassung in Gemeinschaftseigentum überführt wird. Andernfalls ist die neu zu schaffende Einheit Nr. 7.1 nicht abgeschlossen und stehen die den Grundbucheintragungen zugrunde liegenden Aufteilungspläne in unauflösbarem Widerspruch zueinander.

a) Wird die bisherige Raumeinheit in mehrere Einheiten unterteilt, so sollen die so geschaffenen neuen Einheiten jeweils wieder in sich abgeschlossen sein, § 3 Abs. 2 WEG entsprechend (Senat vom 27.5.2011, 34 Wx 161/10 = ZWE 2011, 267).

Das Grundbuchgericht ist verpflichtet, die Frage der Abgeschlossenheit in eigener Verantwortung zu prüfen (BVerwG DNotZ 1988, 702/703 f; BayObLGZ 1984, 136/138 f; Riecke/Schmid § 3 Rn. 63). Es ist nicht an die von der Baubehörde erteilte Bescheinigung der Abgeschlossenheit gebunden.

Abgeschlossenheit im Sinne von § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG setzt u. a. voraus, dass das Wohnungseigentum über einen eigenen - abschließbaren - Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum verfügt (Nr. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.3.1974, BAnz. Nr. 58 vom 23.3.1974; Riecke/Schmid § 3 Rn. 61).

b) An der Abgeschlossenheit fehlt es hier. Für den Zugang zur Raumeinheit Nr. 7.1 muss der Vorplatz vor dem Personenaufzug im 1. Obergeschoss in Anspruch genommen werden, der jedoch - entgegen der Kennzeichnung im geänderten Aufteilungsplan - nicht im Gemeinschaftseigentum, sondern in fremdem Sondereigentum steht.

aa) Unerheblich ist, ob die zeichnerische Darstellung im geänderten Aufteilungsplan den bei Errichtung geschaffenen oder einen durch nachträgliche bauliche Veränderung herbeigeführten tatsächlichen Zustand wiedergibt. Die Vorschriften über den Aufteilungsplan tragen dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung. Indem der Plan (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG) die Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe einerseits des Sondereigentums und andererseits der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich macht, erfüllt er eine sachenrechtliche Abgrenzungsfunktion, vergleichbar dem Liegenschaftskataster bei Grundstücken (BGHZ 208, 29 Rn. 10 ff; Staudinger/Rapp BGB [2018] § 3 WEG Rn. 73). Da bei Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher gemäß § 7 Abs. 3 WEG zur näheren Bezeichnung des Gegenstands des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wurde und diese ihrerseits auf die Teilungserklärung Bezug nimmt, der wiederum gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG der Aufteilungsplan als wesentlicher Bestandteil beigefügt ist, wurden die im ursprünglichen Aufteilungsplan widerspruchsfrei zur textlichen Aufteilungserklärung dargestellten Grenzen zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zum Grundbuchinhalt (Staudinger/Rapp § 3 WEG Rn. 83). Selbst wenn die tatsächliche bauliche Ersterrichtung der zeichnerischen Darstellung im geänderten Aufteilungsplan entsprechen sollte, ändert dies nichts an der sachenrechtlichen Zuordnung dieses Raums zum Sondereigentum der Einheit Nr. 6. Denn die Lage dieses Raums ist auf der Grundlage des ursprünglichen Aufteilungsplans ohne weiteres identifizierbar. Ein davon abweichender Verlauf einer Trennwand berührt die eigentumsrechtliche Zuordnung deshalb nicht (BGHZ 208, 29 Rn. 10 ff; BGH Rpfleger 2017, 687 zum Liegenschaftskataster).

bb) Aus den Eintragungsunterlagen ergibt sich mithin in Zusammenschau mit dem übrigen Grundbuchinhalt, dass das neu zu schaffende Wohnungseigentum Nr. 7.1 ausschließlich über einen in fremdem Sondereigentum liegenden Raum zugänglich ist, somit mangels eigenen Zugangs nicht abgeschlossen ist.

c) Zwar handelt es sich bei § 3 Abs. 2 WEG lediglich um eine Sollvorschrift. Das Fehlen einer eigenen Zugangsmöglichkeit würde mithin der Entstehung von Sondereigentum an der Einheit Nr. 7.1 im Falle der Eintragung im Grundbuch nicht entgegenstehen, das Grundbuch somit durch Vollzug nicht unrichtig machen (vgl. BayObLGZ 1981, 332/336; 1983, 266/270; 1998, 2/5 f; OLG Köln NJW-RR 1994, 717; OLG Hamm FGPrax 2003, 203; Riecke/Schmid § 3 Rn. 62 und 63a).

Bei einem Verstoß gegen die Sollvorschrift ist das Grundbuchgericht jedoch berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, den Vollzug abzulehnen (vgl. OLG Frankfurt ZWE 2018, 160/161 f).

d) Das Grundbuchgericht hat außerdem selbständig zu prüfen, ob durch den Aufteilungsplan der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt ist (BayObLGZ 2002, 397/398 f; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 391). Das ist hier so lange nicht der Fall sein, als mangels Änderung der rechtlichen Zuordnung des oben bezeichneten Raums zum Gemeinschaftseigentum die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum laut geändertem Aufteilungsplan in unauflösbarem Widerspruch zur Abgrenzung laut ursprünglichem Aufteilungsplan (zwischen zwei Sondereigentumseinheiten) steht. Die vom Grundbuchgericht selbständig zu prüfende Widerspruchsfreiheit der Planzeichnungen (vgl. BayObLG Rpfleger 1993, 335; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2856; Riecke/Schmid § 3 Rn. 59) ist deshalb hier nicht gegeben.

e) Weil allein mit Zustimmungserklärungen der übrigen Eigentümer zur Unterteilung weder die fehlende Abgeschlossenheit der Einheit Nr. 7.1 noch die Widersprüchlichkeit der Pläne beseitigt würde, zeigt die angefochtene Zwischenverfügung ein zur Hindernisbehebung ungeeignetes Mittel auf. Sie kann daher keinen Bestand haben.

Eine in der Beschwerdeinstanz sonst grundsätzlich zulässige Änderung der Zwischenverfügung durch den Senat scheidet aus, da eine rückwirkende Heilung der derzeit fehlenden Eintragungsfähigkeit nicht möglich ist (vgl. BayObLGZ 1984, 136/138). Die Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum betrifft nämlich das sachenrechtliche Grundverhältnis der Mitglieder der Gemeinschaft. Sie bedarf daher nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 WEG (neben der Eintragung ins Grundbuch) einer Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer über den Eintritt der Rechtsänderung in der für die Auflassung gemäß § 925 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form (BGH NJW-RR 2005, 10/12; BayObLGZ 1986, 444/446 f; Riecke/Schmid § 3 Rn. 46 sowie § 4 Rn. 27 mit Rn. 32; Staudinger/Rapp § 6 WEG Rn. 4g).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur die ergangene Zwischenverfügung, nicht aber der Eintragungsantrag selbst. Weil die Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung schon wegen eines rückwirkend nicht behebbaren Hindernisses nicht vorliegen, kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob neben dem dargelegten Vollzugshindernis weitere Hindernisse gegen die Eintragung der Unterteilung bestehen, insbesondere ob Zustimmungsbedarf hinsichtlich einer Ausgestaltung der Kellerräume besteht. Unerheblich ist daher auch, ob die als Einigungserklärung nach § 3 WEG, gerichtet an die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, formulierte Unterteilung als Aufteilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt entsprechend § 8 WEG ausgelegt werden könnte.

III.

Weil für das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 gemäß § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG keine gerichtlichen Kosten anfallen und das Beschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch geführt worden ist, bedarf es insoweit keiner Kostenentscheidung.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Beteiligten zu 2 beruht auf § 83 Abs. 2, § 81, § 84 FamFG. Bei der Rücknahme eines Rechtsmittels entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dass der Beschwerdeführer, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht hat, die dadurch entstandenen Kosten zu tragen hat (Feskorn in Prütting/Helms FamFG 4. Aufl. § 84 Rn. 3). Umstände, die hier für eine andere Beurteilung sprechen könnten, liegen nicht vor, weil das Rechtsmittel unzulässig war und zur Vermeidung einer Verwerfung zurückgenommen wurde.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird mangels konkreter Anhaltspunkte für die grundsätzlich maßgebliche Schwierigkeit der Hindernisbeseitigung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festgesetzt auf den gesetzlichen Regelwert, § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Sprickmann Kerkerinck

Kramer

Dr. S.

Vorsitzende Richterin

„ am Oberlandesgericht

Richter

„ am Oberlandesgericht

Richterin

„ am Oberlandesgericht

„ Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle am 30.08.2018.

Bendel, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GBO § 18 Abs. 1

WEG § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 8

Der Unterteilungsantrag eines Wohnungseigentümers ist nicht vollzugsfähig, wenn sich aus den Unterlagen zum Vollzugsantrag (geänderter Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung) die fehlende Abgeschlossenheit einer der durch Unterteilung neu zu schaffenden Einheiten daraus ergibt, dass diese Einheit nur über einen im Sondereigentum einer anderen Wohnungseigentumseinheit stehenden Raum zugänglich ist und der den Zugangsbereich als Gemeinschaftseigentum kennzeichnende geänderte Aufteilungsplan im Widerspruch zum ursprünglichen, den Grundbucheintragungen zugrunde liegenden Aufteilungsplan steht.

OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 30.08.2018

34 Wx 66/18

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published on 30/08/2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 19. Dezember 2017 aufgehoben. II. Der Beteiligte zu 2 hat die durch die Einlegung seines Rechtsmittels ent
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published on 30/08/2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 19. Dezember 2017 aufgehoben. II. Der Beteiligte zu 2 hat die durch die Einlegung seines Rechtsmittels ent
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Annotations

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist.

(2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über die in § 33 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Absatz 1) und über die Entschädigung beim Heimfall (§ 36 Absatz 4) keine Vereinbarungen getroffen sind.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.

(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.

(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.

(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.