Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Okt. 2018 - 34 Wx 293/18

bei uns veröffentlicht am10.10.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Mutter des Beteiligten wurde im Jahr 1973 aufgrund eines notariellen Überlassungsvertrags als Alleineigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Sie verstarb am 17.5.1990 und wurde gemäß notariellem Erbvertrag vom 24.3.1976 vom Vater des Beteiligten alleine beerbt.

Mit Anwaltschreiben vom 20.6.2018 beantragte der Beteiligte beim Grundbuchamt, ihm einen beglaubigten Grundbuchauszug zu erteilen. Zur Begründung gab er an, er habe im Hinblick auf sein zukünftiges Erb- oder Pflichtteilsrecht ein Interesse daran, zu erfahren, ob sein inzwischen in zweiter Ehe verheirateter Vater noch Alleineigentümer des Anwesens sei oder den Grundbesitz ganz oder teilweise rechtsgeschäftlich auf die zweite Ehefrau übertragen habe. Dem Beteiligten sei lediglich der Inhalt des Erbvertrags bekannt. Außerdem habe er erfahren, dass die Mutter im Jahr 1976 eine weitere notarielle Regelung getroffen habe, deren Inhalt er aber nicht kenne. Weiter bat er darum, den bzw. die Eigentümer(in) um des Familienfriedens willen nicht über das Auskunftsverlangen zu informieren.

Gegen die Mitteilung der Urkundsbeamtin vom 25.6.2018, dass nach § 12 GBO Auskunft aus dem Grundbuch nur bei berechtigtem Interesse zulässig sei, ein solches allerdings nicht aus einem lediglich zukünftigen Erbrecht resultiere, wandte sich der Beteiligte mit dem Hinweis, er sei Pflichtteilsberechtigter nach seiner Mutter.

Mit Beschluss vom 11.7.2018 hat das Grundbuchamt die Grundbucheinsicht durch Erteilung eines Grundbuchausdrucks abgelehnt. Künftige Pflichtteilsansprüche würden ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht nicht begründen. Auf Pflichtteilsansprüche nach seiner Mutter könne sich der Beteiligte wegen Verjährung nicht berufen.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Antrag auf Übersendung eines Grundbuchauszugs weiter. In bestimmten Fällen gelte eine 30jährige Verjährungsfrist. Es gebe deshalb noch eine Chance, die nach dem Gesetz unter die 30jährige Verjährung fallenden Ansprüche geltend zu machen, zumal erst kürzlich bekannt geworden sei, dass die Mutter nach dem Jahr 1976 weitere Verfügungen getroffen habe. Nach Zeugenangaben habe die Mutter jedenfalls notariell verfügt, dass der Vater das Anwesen nicht ohne Zustimmung des Beteiligten verkaufen könne. Diese Eintragung müsse sich als Verkaufsbeschränkung im Grundbuch befinden.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) ist die - hier formgerecht nach § 73 GBO mit § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingelegte -Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO).

Eine Beschwerdeberechtigung des Beteiligten ist zu bejahen. Zwar begründet die Zurückweisung des Antrags allein keine Beschwerdeberechtigung; eine formelle Beschwer reicht also nicht aus (Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 59 m. w. N.). Allerdings genügt im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach vorherrschender Ansicht, dass der Beteiligte geltend machen kann, durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt zu sein, sofern die gerichtliche Entscheidung in der behaupteten Weise unrichtig ist, und daher ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung zu haben (BGHZ 80, 126/127; Budde in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 61a m. w. N.). Dem genügt das Vorbringen des Beteiligten.

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

a) Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist jedem die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dies bedeutet zugleich eine gesetzliche Beschränkung des Einsichtsrechts in der Weise, dass nur demjenigen Einsicht gewährt werden kann, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

aa) Ein „berechtigtes Interesse“ an der Einsicht (und zwar auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs) ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Entscheidungsorgans ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird (vgl. BGH FGPrax 2014, 48/49; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rn. 6 mit umfangreichen Nachw.). Dieses muss sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse zwar nicht auf ein bereits bestehendes Recht am Grundstück oder ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem die Einsicht Begehrenden stützen, sondern kann auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden (OLG Oldenburg ZEV 2014, 611). Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse; erforderlich ist vielmehr - soweit nicht die Besonderheiten des presserechtlichen Einsichtsrechts im Raum stehen - ein sachlicher Bezug des Interesses zu der dem Grundbuch zugewiesenen Aufgabe.

Das Grundbuch soll über die das Grundstück betreffenden privaten dinglichen Rechtsverhältnisse zuverlässig Auskunft geben. Die mit der Grundbucheintragung verbundenen materiellrechtlichen Vermutungs- und Gutglaubensschutzwirkungen gemäß §§ 891, 892, 893 BGB machen es erforderlich, die Einsicht in das Grundbuch in weitgehendem Maße den am Rechtsverkehr Teilnehmenden zu gestatten. In dieser Weise ist das Einsichtsrecht gemäß § 12 GBO mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert (BGHZ 80, 126/128; Senat vom 26.7.2018, 34 Wx 239/18 = BeckRS 2018, 16487); die Prüfung, ob das vorgetragene Interesse als berechtigtes Interesse im Sinne des Gesetzes anzuerkennen ist, erfolgt daher nicht losgelöst von diesem Bezug. Vielmehr muss die Kenntnis vom Grundbuchstand bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das Handeln des Antragstellers und seine Entschließungen aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen (vgl. BayObLG NJW 1993, 1142/1143; OLG Oldenburg ZEV 2014, 611). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die eingetragenen Berechtigten in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen (BVerfG NJW 2001, 503/505; BGH NJW-RR 2011, 1651), aber am Verfahren nach § 12 GBO nicht beteiligt werden. Weder werden sie vor der Gewährung von Grundbucheinsicht angehört noch steht ihnen ein Beschwerderecht gegen die Gewährung von Einsicht zu (BGHZ 80, 126/128 f).

bb) „Darlegen“ erfordert einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird, denn es hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren (BayObLG Rpfleger 1999, 216/217; Senat vom 30.11.2016, 34 Wx 439/16 = NJW-RR 2017, 266; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 7; Meikel/Böttcher § 12 Rn. 10).

b) Nach diesen Grundsätzen ist ein berechtigtes Interesse des Beteiligten daran, durch Erteilung eines Grundbuchauszugs Einsicht in die Eigentumsverhältnisse und dinglichen Belastungen am Grundstück zu nehmen, nicht dargetan.

aa) Ein möglicher zukünftiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch und die mögliche künftige Stellung als gesetzlicher Erbe geben kein Recht auf Einsicht des Grundbuchs.

Diese künftigen Rechtspositionen begründen vor dem Erbfall keine sicherbaren oder verwertbaren Ansprüche. Vor Eintritt des Erbfalls sind rechtliche Schritte mit Blick auf die künftige Stellung als Pflichtteilsberechtigter oder als potentieller gesetzlicher Erbe weder möglich noch erforderlich. Unter diesem Aspekt ist deshalb die Kenntnis vom Grundbuchinhalt bei verständiger Würdigung für das Handeln des Antragstellers nicht aus sachlichen Gründen erheblich (BayObLG FGPrax 1998, 90; Senat vom 17.7.2013, 34 Wx 282/13 = Rpfleger 2014, 15; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 12 Rn. 9 Stichworte „Erbe und erbrechtlicher Anspruchsinhaber“, „Verwandte“ und „zukünftige Ansprüche“).

bb) Die Stellung als Pflichtteilsberechtigter kann zwar ein berechtigtes Einsichtsinteresse begründen, weil zur Prüfung und Verfolgung erbrechtlicher Ansprüche die Kenntnis vom Grundbuchinhalt erforderlich sein kann (Senat vom 7.11.2012, 34 Wx 360/12 = FamRZ 2013, 1070; OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 151).

Soweit sich der Antragsteller auf seine Stellung als Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod der Mutter beruft, fehlt allerdings eine Darlegung seines Interesses. Es ist nicht dargetan, dass er Pflichtteilsansprüche gegen seinen Vater als vertraglichen Alleinerben geltend macht oder solches erwägt. Darüber hinaus ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, wofür er in diesem Zusammenhang auf die Kenntnis vom Grundbuchinhalt angewiesen sei. Dem Beteiligten ist bekannt, dass der Vater nach dem Tod der Mutter aufgrund seiner Erbenstellung als Alleineigentümer eingetragen wurde. Diesbezüglich bringt die Grundbucheinsicht keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn (vgl. Senat vom 13.1.2011, 34 Wx 132/10 = ZEV 2011, 388).

Unbehelflich ist der pauschale Hinweis auf die Höchstfrist von 30 Jahren gemäß § 199 Abs. 3a BGB, in der kenntnisunabhängig alle Ansprüche verjähren, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt. Dasselbe gilt für den Verweis auf § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es fehlt bereits an nachvollziehbarem Vortrag von Tatsachen, aus denen sich ein überzeugender Anhalt dafür ergeben könnte, dass der Antragsteller zur Verfolgung oder wenigstens Prüfung von Ansprüchen Kenntnis von den im Grundbuch verlautbarten dinglichen Rechtsverhältnissen benötige. Da das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller als Pflichtteilsberechtigtem und dessen Vater als Alleinerben seit 28 Jahren besteht, genügt es zur Darlegung eines berechtigen Interesses an der beantragten Einsicht nicht mehr ohne weiteres, allein auf die Stellung als Pflichtteilsberechtigter hinzuweisen, ohne Tatsachen darzutun, aus denen sich nachvollziehbar die Relevanz der Kenntnis vom Grundbuchinhalt für anstehende Entschließungen oder künftiges Handeln des Pflichtteilsberechtigten ergibt (vgl. auch Senat vom 13.1.2011, 34 Wx 132/10 = ZEV 2011, 388; KG Rpfleger 2004, 346). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das wahre Interesse an der Kenntnis nach eigenem Vorbringen ein anderes ist, aber zur Begründung eines „berechtigten Interesses“ im Sinne des Gesetzes nicht ausreicht.

Auf die zweitrangige Frage der Verjährung kommt es nicht mehr an.

cc) Auch aus dem Vorbringen zu einer angeblichen, im Einzelnen nicht bekannten notariellen Verfügung der Erblasserin ergibt sich kein berechtigtes Einsichtsinteresse.

(1) Dem Beteiligten ist aus dem Nachlassverfahren der Erbvertrag bekannt. Er weiß daher, dass er nicht als Nacherbe eingesetzt ist und seine Erwerbsaussichten nicht durch die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen nach §§ 2112 ff. BGB geschützt sind. Auch sonstige gesetzliche Verfügungsbeschränkungen stehen nach seinem Vorbringen nicht im Raum.

(2) Selbst wenn die Mutter des Beteiligten eine notarielle Regelung dahingehend getroffen haben sollte, dass der Vater das Anwesen nicht ohne Zustimmung des Beteiligten verkaufen könne, würde das Grundbuch hierüber keine Auskunft geben.

Rechtsgeschäftlich kann die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht - dazu gehört das Eigentum, auch das Eigentum an Grundstücken - weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, § 137 Satz 1 BGB (vgl. Staudinger/Rieble BGB [2017] § 137 Rn. 23). Nach § 137 Satz 2 BGB ist lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung zulässig, über ein solches Recht nicht oder nur mit Zustimmung eines Dritten zu verfügen. Eine vertraglich begründete Verpflichtung, über das Eigentum nur mit Zustimmung eines Dritten zu verfügen, hat allerdings keine dingliche Wirkung und kann im Grundbuch nicht eingetragen werden. Wäre es dennoch im Grundbuch eingetragen, müsste es sogar als gegenstandslos gelöscht werden (vgl. Staudinger/Rieble § 137 Rn. 39 a. E. und Rn. 53).

Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG. Eine Kostenentscheidung ist daneben nicht erforderlich.

Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (§ 61 Abs. 1, § 79 Abs. 1 GNotKG) bestimmt der Senat mangels hinreichender Anhaltspunkte für den Wert der vom Antragsteller durch die Einsichtnahme erhofften Informationen nach dem Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über: 1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder

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(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:

1.
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3.
die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4.
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

1.
die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2.
die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3.
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;
4.
die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5.
die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.

(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt – vom 18. Juni 2018 aufgehoben, soweit die Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I des Grundbuchs abgelehnt wurde. Insofern wird das Grundbuchamt angewiesen, die beantragte Einsicht zu gewähren.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Insoweit wird der Geschäftswert des Beschwerdegegenstands auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte, von Beruf Meister im Heizungs- und Sanitärhandwerk, führte mit Frau R.M. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Diese soll dem Beteiligten zu nicht näher genanntem Zeitpunkt erzählt haben, dass sie von ihrem Großvater ein Grundstück erhalten habe, das sie bebauen wolle.

Der Beteiligte erbrachte nach seinem Vortrag Leistungen für das zwischenzeitlich errichtete Haus. Nach Beendigung der Beziehung macht er nun Ansprüche für die erbrachten Arbeiten geltend.

Am 29.3.2018 beantragte seine Anwältin beim Grundbuchamt, ihm schriftliche Auskunft zu erteilen, ob es einen Überlassungsvertrag des Großvaters an die frühere Lebensgefährtin des Beteiligten überhaupt gebe, über den Zeitpunkt der schuldrechtlichen Vereinbarung sowie der Auflassung. Der Urkundsbeamte des Grundbuchamts teilte am 3.4.2018 mit, dass die Auskunft mangels rechtlichen Interesses für die Einsicht nicht erteilt werde. In einem weiteren Schreiben vom 2.5.2018 an das Landgericht, das zu den Grundakten gelangte, beantragte die Anwältin des Beteiligten zudem eine unbeglaubigte Kopie des notariellen Vertrags zu übersenden. Mit weiterem Anwaltsschreiben an den Direktor des Amtsgerichts vom 12.6.2018 wandte sich der Beteiligte gegen die Versagung der beantragten Informationen und beantragte nunmehr auch die Erteilung eines unbeglaubigten Grundbuchauszugs.

Dieses Schreiben hat das Grundbuchamt als Erinnerung ausgelegt und diese am 18.6.2018 zurückgewiesen, da aus dem Vortrag kein berechtigtes Interesse für eine Gewährung einer Grundbuch- und Grundakteneinsicht hergeleitet werden könne. Aus diesen Gründen sei auch der mit der Erinnerung beantragte Grundbuchauszug nicht zu erteilen.

Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde vom 3.7.2018, in der die Anträge auf Übersendung einer unbeglaubigten Kopie des Grundbuchauszugs und des etwaigen Überlassungsvertrags weiterverfolgt werden. Vor dem Familiengericht werde eine Ausgleichsforderung geltend gemacht; nach der Rechtsprechung des BGH sei von Ausgleichsansprüchen u.a. wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auszugehen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Gegen die im Erinnerungsverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) über die beantragte Grundbucheinsicht ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO i. V. m. § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig erhoben (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

2. Die Beschwerde erweist sich jedoch nur als teilweise begründet.

a) Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO). In diesem Rahmen umfasst das Einsichtsrecht auch die in Bezug genommenen Urkunden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GBO), ferner den übrigen Inhalt der Grundakten (§ 46 GBV), auch wenn dieser keinen unmittelbaren Bezug zur Grundbucheintragung hat (Demharter GBO 31. Aufl. § 12 Rn. 9, 17; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 5; Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 43/15 = NJW 2015, 1891). Gemäß § 12 Abs. 2 GBO kann, soweit ein Einsichtsrecht besteht, auch die Übersendung von Abschriften gefordert werden.

aa) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 4), sondern auch dann, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan ist, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 19923, 1142; Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

Der Regelungszweck der Norm bezieht sich dabei auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; Senat vom 17.10.2016 = MDR 2017, 30; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 524; a.A. Griwotz MDR 2013, 433). Denn das Einsichtsrecht ist begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert (Böhringer Rpfleger 1987, 181/191); dies erfordert grundsätzlich - abgesehen von Sonderfällen wie dem des Einsichtsrechts der Presse (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/504; BGH NJW-RR 2011, 1651) - ein hierauf bezogenes Interesse. Das gilt erst recht für die „erweiterte“ Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden FGPrax 2010, 66), die auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt. Denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellt (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324; KG NJW-RR 2004, 1316; Meikel/Ebeling GBO 8. Aufl. § 46 GBV Rn. 2; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rn. 1). Insofern ist das Interesse an der Grundbucheinsicht daher vom Grundbuchamt mit dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen (Meikel/Ebeling § 46 GBV Rn. 2; Meikel/Böttcher § 12 Rn. 3 f.).

bb) Werden Ansprüche gegen den Eigentümer eines Grundstücks behauptet, so ist Einsicht in das Grundbuch zu gewähren, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem Recht des Einsichtnehmenden am Grundstück herzuleiten sind (etwa beim Berechtigten aus einer Dienstbarkeit, vgl. Hügel/Wilsch § 12 Rn. 45). Bei anderen Ansprüchen kann Einsicht zu gewähren sein, wenn diese durch ein Recht am Grundstück im Grundbuch abgesichert werden sollen (etwa bei Gläubigern, die eine Zwangsvollstreckung ins Grundstück beabsichtigen, vgl. OLG Zweibrücken NJW 1989, 531). Gleiches gilt, wenn Ansprüche mit einem Recht des Eigentümers am Grundstück in Zusammenhang stehen (etwa Einsicht des Mieters zur Frage, ob dem Vermieter noch weiterer freier oder freiwerdender Wohnraum zur Verfügung steht, LG Mannheim NJW 1992, 2492).

cc) Darlegung bedeutet einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus die Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird, also mehr als die bloße Behauptung von Tatsachen und mehr als einen pauschalen Vortrag (Demharter § 12 Rn. 13; Hügel/Wisch § 12 Rn. 7). Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 1993, 1142; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

dd) Das Grundbuchamt hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren (BayObLG Rpfleger 1999, 216/217; KG NJW-RR 2004, 1316/1317; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7).

Gerade wenn es um eine „erweiterte“ Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV geht, ist eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324), weil das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Parteien des schuldrechtlichen Vertrags berührt ist, deren Beteiligung (Anhörung) im Einsichtsverfahren nicht stattfindet (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/505; Hügel/ Wilsch § 12 Rn. 25).

Bei Abwägung der maßgeblichen Umstände wird ein Vorzug des Einsichtsrechts in die in den Grundakten befindlichen Urkunden dann in Betracht kommen, wenn daraus weitere relevante Informationen zu dem im Grundbuch für den Einsichtsnehmenden eingetragenen Recht zu erwarten sind. Soll dagegen ein Anspruch durch ein Recht am Grundstück abgesichert werden, ist nicht aus sich heraus ersichtlich, dass über die Information über den Grundbuchstand hinaus regelmäßig weitere Kenntnisse zum Inhalt der Rechte, die sich aus den in den Grundakten befindlichen Unterlagen ergeben, erforderlich sind. Folglich wird in diesen Fällen das Recht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung regelmäßig die Interessen des Einsichtsbegehrenden überwiegen. Gleiches gilt, wenn sich Ansprüche aus dem Eigentum des Schuldners am Grundstück ergeben. Da das Eigentum ein Vollrecht am Grundstück darstellt, ist aus der Überlassungs- und Auflassungsurkunde keine Erkenntnis über den Umfang des Rechts des Eigentümers zu erwarten. So wird dem Mieter ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht regelmäßig nur durch Einsicht in das Grundbuch, nicht auch in die zugrundeliegenden Verträge zuzugestehen sein (Senat vom 24.7.2018, 34 Wx 68/18).

b) Gemessen daran steht dem Beteiligten nur ein Recht auf Einsicht in das Bestandsverzeichnis des von ihm genannten Grundstücks, an dem er nach seinem Vortrag Arbeiten erbracht hat, sowie in Abteilung I des Grundbuchs zu. Ein weitergehender Einsichtsanspruch besteht nicht.

aa) Der Beteiligte bezieht sich nämlich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, Ansprüche in Betracht kommen (BGH NJW 2008, 3277).

Hier hat der Beteiligte dargelegt, beim Hausbau erhebliche Arbeitsleistungen erbracht zu haben, so dass es für ihn auf die Frage ankommt, ob die damalige Lebensgefährtin Alleineigentümerin des bebauten Grundstücks ist. Aus der Einsicht in das Bestandsverzeichnis des betroffenen Grundstücks und die Abteilung I ergibt sich für ihn, ob seine damalige Lebensgefährtin als Eigentümerin eingetragen ist und er somit die Leistung tatsächlich an sie erbracht hat, er mithin gegen sie Ansprüche herleiten kann.

bb) Für die Frage, ob ein Anspruch gegen die ehemalige Lebensgefährtin bestehen kann, ist hingegen irrelevant, ob Rechte am Grundstück in Abteilungen II und III des Grundbuchs eingetragen sind; denn selbst wenn Rechte am Grundstück eingetragen sein sollten, erwächst der Anspruch aus den erbrachten Leistungen und ist vom Bestand eingetragener Rechte unabhängig. Eine Einsicht in die weiteren Abteilungen des Grundbuchs ist daher abzulehnen.

cc) Zudem ist der Antrag auf die Erteilung von Abschriften der Vertragsurkunden abzuweisen. Es ist insofern kein berechtigtes Interesse dargelegt. Die mit der Einsicht begehrte Information ergibt sich nämlich schon allein aus der zu gewährenden Einsicht ins Grundbuchblatt. Es ist auch nicht sonst ersichtlich, dass sich aus dem Überlassungsvertrag für ihn relevante Informationen ergäben.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Das Rechtsmittel hat zwar in geringem Umfang Erfolg. Das vorrangig verfolgte Ziel, Einsicht in den Überlassungsvertrag zu erhalten ist jedoch nicht erreicht. Dies rechtfertigt es, dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aus dem Wert des zurückgewiesenen Teils aufzuerlegen (Wortmann in Renner/Otto/Heinze GNotKG 2. Aufl. § 25 Rn. 6; Friedrich in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 25 Rn. 2).

2. Soweit der Beteiligte mit dem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, bestimmt der Senat den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 61 Abs. 1, § 79 Abs. 1 GNotKG) nach dem Wert der vom Antragsteller durch die Einsichtnahme erhofften Informationen für seine Klage. Mangels genügender Anhaltspunkte wird der Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG angesetzt.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

GBO § 12 Zur Frage der Grundbucheinsicht des ehemaligen Lebensgefährten der Grundeigentümerin, der sich auf Ansprüche beruft, die daraus entstanden seien, dass mit seinen wesentlichen Beiträgen ein Vermögenswert von erheblicher Bedeutung (Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 29. August 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte begehrte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.6.2016 für ein näher bezeichnetes Grundstück Einsicht in das Grundbuch mit folgender Begründung:

Sie benötige „einen Vertrag für den Eigentumsübergang“ zwischen bestimmten Personen aus den Jahren 1962 bis 1965, vermutlich 1964. Die Auflassung solle nämlich nichtig und der Erwerber nur Verwalter des Grundbesitzes gewesen sein, bis dieser an eine B. O. übergehen sollte.

Auf die Bitte des Grundbuchamts, die Angelegenheit mitzuteilen, für die Auskunft benötigt werde, ließ die Beteiligte unter dem 12.8.2016 erklären, sie sei „aufgrund Aussagen der Mutter der Meinung, dass die andere Seite nicht von ihr etwas verlangen kann, da der Eigentumsübergang nicht die jetzige Anspruchstellung rechtfertigt“. Aus einer beigefügten Anlage geht hervor, dass sich die Beteiligte offenbar Ansprüchen aus einem Nießbrauch oder einer Leibrente (von wem auch immer) ausgesetzt sieht; nach ihrer Auffassung waren derartige Rechte zeitlich beschränkt.

Die Urkundsbeamtin lehnte am 18.8.2016 die Einsichtnahme ab, weil im Überlassungsvertrag nicht die Rede von einer Verwaltung bzw. von einem eventuellen Übergang auf B. O. sei.

Hiergegen richtete sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.8.2016, den das Grundbuchamt - Rechtspfleger - am 29.8.2016 zurückgewiesen hat. Mit der Beschwerde wird das Ersuchen weiterverfolgt. Aus dem Vertrag von 1964 müsse sich ergeben, dass M. O. nicht berechtigt Eigentum erworben habe, denn er sei nur Verwalter, was bedeuten würde, dass die Antragstellerin unberechtigt von M. O. in Anspruch genommen werde.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt am 23.11.2016 nicht abgeholfen, nachdem es zuvor erfolglos um weitere Informationen unter Hinweis darauf gebeten hatte, dass eine in den Grundakten befindliche Urkunde aus dem Jahr 1964 keinen Bezug zur Beteiligten aufweise.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen die im Erinnerungsverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) über die beantragte Grundbucheinsicht ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO i. V. m. § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig durch Einreichung der anwaltlichen Beschwerdeschrift beim Ausgangsgericht erhoben (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Mit ihrem Rechtsmittel behauptet die Antragstellerin ein eigenes rechtliches Interesse an der Einsicht in das Grundbuch (vgl. § 12 Abs. 1, Abs. 3 GBO) bzw. die Grundakten (vgl. § 46 Abs. 1 GBV), nämlich in einen dort befindlichen Übergabevertrag, so dass eine Beschwerdebefugnis zu bejahen ist.

2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

a) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 4). Ein solches besteht darüber hinaus aber auch schon dann, wenn ein anerkennungswürdiges tatsächliches Interesse insbesondere wirtschaftlicher Art vorliegt (Demharter § 12 Rn. 9; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 5; etwa Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 43/15 = NJW 2015, 1891).

Die Zielrichtung des § 12 GBO mag in erster Linie auf Publizität und nicht auf Geheimnisschutz gerichtet sein (so Demharter § 12 Rn. 6). Jedoch ist im Rahmen der Darlegung des berechtigten Interesses auch den schutzwürdigen Belangen der Eingetragenen, Unbefugte von einem Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse fernzuhalten, Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 80, 126/128; Demharter § 12 Rn. 6). Insoweit ist deren informationelles Selbstbestimmungsrecht berührt, zumal ihre Beteiligung in Form einer Anhörung im Einsichtsverfahren nicht vorgesehen ist (Hügel/Wilsch § 12 Rn. 25).

Darlegen im Sinne der Norm verlangt deshalb einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus die Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird (vgl. KG NJW-RR 2004, 1316 f.; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7; Böhringer DNotZ 2014, 16/18 f.).

b) Nach diesen Grundsätzen kann Einsicht in einen (Übergabe-) Vertrag aus den 60er-Jahren auf der Grundlage des Sachvortrags nicht gewährt werden.

aa) Die Antragstellerin selbst ist nicht mit eigenen Rechten im Grundbuch eingetragen. Deshalb hat sie kein „originäres“ Einsichtsrecht, wie dies für dinglich Berechtigte besteht (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 GBV; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rn. 21; Holzer/Kramer Grundbuchrecht 2. Aufl. 2. Teil Rn. 154).

bb) Im Übrigen fehlt eine nachvollziehbare Darlegung, weshalb ein den Eigentumsübergang im bezeichneten Grundbuch begründender Vertrag aus den 60er-Jahren nichtig gewesen und sich auf die rechtlichen oder auch nur wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin auswirken soll. Es ist noch nicht einmal nachvollziehbar dargetan, in welchem Verhältnis die Beteiligte zu dem damaligen Erwerber steht und welche Auswirkungen die angebliche Nichtigkeit eines Übergabevertrags insoweit haben soll. Auch aus der zum Schriftsatz beigefügten Korrespondenz mit einem Gegenanwalt ergibt sich dazu nichts, zumal der Gläubiger der darin angesprochenen Vollstreckungsmaßnahme unbekannt ist.

cc) Das Grundbuchamt hat der Antragstellerin zudem mitgeteilt, dass sich weder aus Überlassungsverträgen aus den Jahren 1967 und 2001 noch aus einer bei den Grundakten befindlichen Urkunde aus dem bezeichneten Jahr 1964 ein Bezug zur Antragstellerin herstellen lässt.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; denn die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 61 Abs. 1, § 79 Abs. 1 GNotKG) bestimmt der Senat nach dem Wert der von der Antragstellerin durch die Einsichtnahme erhofften Informationen, mit der sie sich offenbar gegen eine Zwangsvollstreckung zur Wehr setzen will. Mangels genügender Anhaltspunkte wird der Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG angesetzt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.