Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 29. August 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte begehrte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.6.2016 für ein näher bezeichnetes Grundstück Einsicht in das Grundbuch mit folgender Begründung:

Sie benötige „einen Vertrag für den Eigentumsübergang“ zwischen bestimmten Personen aus den Jahren 1962 bis 1965, vermutlich 1964. Die Auflassung solle nämlich nichtig und der Erwerber nur Verwalter des Grundbesitzes gewesen sein, bis dieser an eine B. O. übergehen sollte.

Auf die Bitte des Grundbuchamts, die Angelegenheit mitzuteilen, für die Auskunft benötigt werde, ließ die Beteiligte unter dem 12.8.2016 erklären, sie sei „aufgrund Aussagen der Mutter der Meinung, dass die andere Seite nicht von ihr etwas verlangen kann, da der Eigentumsübergang nicht die jetzige Anspruchstellung rechtfertigt“. Aus einer beigefügten Anlage geht hervor, dass sich die Beteiligte offenbar Ansprüchen aus einem Nießbrauch oder einer Leibrente (von wem auch immer) ausgesetzt sieht; nach ihrer Auffassung waren derartige Rechte zeitlich beschränkt.

Die Urkundsbeamtin lehnte am 18.8.2016 die Einsichtnahme ab, weil im Überlassungsvertrag nicht die Rede von einer Verwaltung bzw. von einem eventuellen Übergang auf B. O. sei.

Hiergegen richtete sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.8.2016, den das Grundbuchamt - Rechtspfleger - am 29.8.2016 zurückgewiesen hat. Mit der Beschwerde wird das Ersuchen weiterverfolgt. Aus dem Vertrag von 1964 müsse sich ergeben, dass M. O. nicht berechtigt Eigentum erworben habe, denn er sei nur Verwalter, was bedeuten würde, dass die Antragstellerin unberechtigt von M. O. in Anspruch genommen werde.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt am 23.11.2016 nicht abgeholfen, nachdem es zuvor erfolglos um weitere Informationen unter Hinweis darauf gebeten hatte, dass eine in den Grundakten befindliche Urkunde aus dem Jahr 1964 keinen Bezug zur Beteiligten aufweise.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen die im Erinnerungsverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) über die beantragte Grundbucheinsicht ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO i. V. m. § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig durch Einreichung der anwaltlichen Beschwerdeschrift beim Ausgangsgericht erhoben (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Mit ihrem Rechtsmittel behauptet die Antragstellerin ein eigenes rechtliches Interesse an der Einsicht in das Grundbuch (vgl. § 12 Abs. 1, Abs. 3 GBO) bzw. die Grundakten (vgl. § 46 Abs. 1 GBV), nämlich in einen dort befindlichen Übergabevertrag, so dass eine Beschwerdebefugnis zu bejahen ist.

2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

a) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 4). Ein solches besteht darüber hinaus aber auch schon dann, wenn ein anerkennungswürdiges tatsächliches Interesse insbesondere wirtschaftlicher Art vorliegt (Demharter § 12 Rn. 9; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 5; etwa Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 43/15 = NJW 2015, 1891).

Die Zielrichtung des § 12 GBO mag in erster Linie auf Publizität und nicht auf Geheimnisschutz gerichtet sein (so Demharter § 12 Rn. 6). Jedoch ist im Rahmen der Darlegung des berechtigten Interesses auch den schutzwürdigen Belangen der Eingetragenen, Unbefugte von einem Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse fernzuhalten, Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 80, 126/128; Demharter § 12 Rn. 6). Insoweit ist deren informationelles Selbstbestimmungsrecht berührt, zumal ihre Beteiligung in Form einer Anhörung im Einsichtsverfahren nicht vorgesehen ist (Hügel/Wilsch § 12 Rn. 25).

Darlegen im Sinne der Norm verlangt deshalb einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus die Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird (vgl. KG NJW-RR 2004, 1316 f.; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7; Böhringer DNotZ 2014, 16/18 f.).

b) Nach diesen Grundsätzen kann Einsicht in einen (Übergabe-) Vertrag aus den 60er-Jahren auf der Grundlage des Sachvortrags nicht gewährt werden.

aa) Die Antragstellerin selbst ist nicht mit eigenen Rechten im Grundbuch eingetragen. Deshalb hat sie kein „originäres“ Einsichtsrecht, wie dies für dinglich Berechtigte besteht (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 GBV; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rn. 21; Holzer/Kramer Grundbuchrecht 2. Aufl. 2. Teil Rn. 154).

bb) Im Übrigen fehlt eine nachvollziehbare Darlegung, weshalb ein den Eigentumsübergang im bezeichneten Grundbuch begründender Vertrag aus den 60er-Jahren nichtig gewesen und sich auf die rechtlichen oder auch nur wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin auswirken soll. Es ist noch nicht einmal nachvollziehbar dargetan, in welchem Verhältnis die Beteiligte zu dem damaligen Erwerber steht und welche Auswirkungen die angebliche Nichtigkeit eines Übergabevertrags insoweit haben soll. Auch aus der zum Schriftsatz beigefügten Korrespondenz mit einem Gegenanwalt ergibt sich dazu nichts, zumal der Gläubiger der darin angesprochenen Vollstreckungsmaßnahme unbekannt ist.

cc) Das Grundbuchamt hat der Antragstellerin zudem mitgeteilt, dass sich weder aus Überlassungsverträgen aus den Jahren 1967 und 2001 noch aus einer bei den Grundakten befindlichen Urkunde aus dem bezeichneten Jahr 1964 ein Bezug zur Antragstellerin herstellen lässt.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; denn die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 61 Abs. 1, § 79 Abs. 1 GNotKG) bestimmt der Senat nach dem Wert der von der Antragstellerin durch die Einsichtnahme erhofften Informationen, mit der sie sich offenbar gegen eine Zwangsvollstreckung zur Wehr setzen will. Mangels genügender Anhaltspunkte wird der Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG angesetzt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

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(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

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(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

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(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Grundbuchordnung - GBO | § 12


(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträge

Grundbuchordnung - GBO | § 12c


(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über: 1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder

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Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Feb. 2015 - 34 Wx 43/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Miesbach -Grundbuchamt - vom 13. Januar 2015 aufgehoben. II. Das Grundbuchamt Miesbach wird angewiesen, der Beteiligten über deren verfahrensbevo
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Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Okt. 2018 - 34 Wx 293/18

bei uns veröffentlicht am 10.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen. II. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründ

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:

1.
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3.
die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4.
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

1.
die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2.
die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3.
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;
4.
die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5.
die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.

(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Miesbach -Grundbuchamt - vom 13. Januar 2015 aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt Miesbach wird angewiesen, der Beteiligten über deren verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Einsicht in das Grundbuch des Amtsgerichts Miesbach von Kreuth Bl. 1596 durch Überlassung eines vollständigen - auch die Abteilungen II und III umfassenden - beglaubigten Grundbuchauszugs sowie einer Abschrift des notariellen Vertrags vom 22. Oktober 2013 („Errichtung einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft, Überlassung von Gesellschaftsanteilen“) - S. 1 bis 25 - zu erteilen.

Gründe

I.

Zur Vorbereitung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Bewilligung einer Bauhandwerkersicherungshypothek hat die Beteiligte beim Grundbuchamt um einen vollständigen - also auch die Belastungen erkennen lassenden -beglaubigten Grundbuchauszug für ein näher bezeichnetes Grundstück nachgesucht. Zur Begründung hat sie auf eine ihr zustehende Forderung für Bauleistungen auf diesem Grundstück mindestens in Höhe von (rund) 40.000 € gegen die Eheleute R. verwiesen und dazu die Ablichtung eines entsprechenden Bauvertrags über den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage vorgelegt. Das Grundbuchamt hat nur einen Grundbuchauszug erteilt, der das Bestandsverzeichnis und Abteilung I umfasst und woraus ersichtlich ist, dass mit Auflassung vom 22.10.2013 und Eintragung vom 21.1.2014 Eigentümerin nun eine R. Familien KG ist, während zuvor als Eigentümerin Frau R. ausgewiesen war. Auch die zusätzlich verlangte Kopie des die Auflassung enthaltenden Vertrags sowie eines dazu gehörigen Gesellschaftsvertrags hat das Grundbuchamt - Rechtspflegerin - verweigert. Dem Rechtsmittel gegen die am 13.1.2015 versagte - weitergehende - Grundbucheinsicht hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO). Es richtet sich gegen die von der Rechtspflegerin versagte - weitergehende -Grundbucheinsicht. Funktionell zuständig für die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch ist zwar der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO), während der Rechtspfleger erst zu entscheiden hat, wenn die Abänderung der Entscheidung des Urkundsbeamten verlangt wird (§ 12c Abs. 4 GBO). Entscheidet der Rechtspfleger sogleich anstelle des zuständigen Urkundsbeamten, stellt dies zwar einen Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeitsordnung dar, berührt die Gültigkeit des Geschäfts jedoch nicht (§ 8 Abs. 5 RPflG). Daraus ist abzuleiten, dass der Verstoß allein auch nicht geeignet ist, das Rechtsmittel als begründet zu erachten (vgl. LG Bonn Rpfleger 1993, 333).

In der Sache ist dem Rechtsmittel der Erfolg nicht zu versagen.

1. Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO). In diesem Rahmen umfasst das Einsichtsrecht auch die in Bezug genommenen Urkunden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GBO), ferner den übrigen Inhalt der Grundakten (§ 46 GBV), auch wenn dieser keinen unmittelbaren Bezug zur Grundbucheintragung hat (Demharter GBO 29. Aufl. § 12 Rn. 17). Berechtigtes Interesse ist auch ein solches wirtschaftlicher Art. Anerkannt ist, dass der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz seines Schuldners beabsichtigt, zur Einsichtnahme berechtigt ist (OLG Zweibrücken NJW 1989, 531). Erst recht gilt dies für Bauhandwerker, die nach § 648 BGB für ihre Forderungen vom Besteller eine Sicherungshypothek verlangen können (Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. § 12 Rn. 35; Maaß in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 31).

2. Die Sicherungshypothek nach § 648 BGB setzt jedoch grundsätzlich die rechtliche - nicht bloß eine wirtschaftliche - Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer voraus (Palandt/Sprau BGB 74. Aufl. § 648 Rn. 3a m. w. N.). Eine solche liegt nach dem Vorbringen wie nach dem zur Darlegung des Interesses an der Grundbucheinsicht vorgelegten Bauvertrag vom Februar/März 2013, der jedenfalls im „Kopf“ die Eheleute R. als Auftraggeber ausweist, ersichtlich nicht vor. Denn Eigentümerin des Grundstücks ist - wie der Beteiligten bereits bekannt - seit 21.1.2014 nicht mehr Frau R., sondern eine Gesellschaft („R. Familien KG“), die selbst Rechtsträgerin ist (§ 161 Abs. 2 mit § 124 HGB).

Um Missbräuche zu unterbinden kennt die Rechtsprechung aber Ausnahmen (grundlegend BGHZ 102, 95 = NJW 1988, 255). So ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Grundstückseigentümer je nach Lage des Einzelfalles gemäß § 242 BGB wie ein Besteller behandeln lassen muss, soweit der Unternehmer wegen des ihm zustehenden Werklohns Befriedigung aus dem Grundstück sucht (BGH a. a. O.; Palandt/Sprau § 648 Rn. 3a). Ob im konkreten Fall die materiellen Voraussetzungen hierfür vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Für ein berechtigtes Interesse hat vielmehr bereits ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse (BayObLG Rpfleger 1984, 351; OLG Stuttgart BWNotZ 1998, 145), das zwar dargelegt, aber nicht glaubhaft gemacht werden muss (Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7), zu genügen. Insoweit erscheint es nach dem Vorgebrachten - auch in Abwägung zu den Belangen der aktuell eingetragenen Eigentümerin, die nicht im selben Maß schutzbedürftig erscheint wie ein außenstehender Erwerber - ausreichend, hier davon ausgehen zu können, dass die Beteiligte Bauleistungen für die Eheleute R. an dem Neubau eines Einfamilienhauses erbracht hat, die sich auf einen Zeitraum vor wie nach der Grundstücksübertragung erstreckten. Ersichtlich zieht die Beteiligte aus dem äußeren Bild gleichbleibender wirtschaftlicher Identität den Schluss, die neue Eigentümerin - zumal als „Familien KG“ bezeichnet - müsse für die Verpflichtungen der Alteigentümerin - der zur „Familie“ gehörenden Frau R. - als Auftraggeberin ebenso wie diese haften.

Dieses äußere Bild kann in den Unterlagen, deren Einsicht die Beteiligte begehrt, durchaus eine Stütze finden. Das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme umfasst hier neben dem Vertrag, der die Grundstücksauflassung enthält, auch den in den Grundakten befindlichen als Anlage zur Einbringung/Überlassung ausgewiesenen Gesellschaftsvertrag sowie die Abteilungen II und III des Grundbuchs. Es ist plausibel, dass ein verständiger und wirtschaftlich denkender Gläubiger, bevor er gerichtliche Schritte einleitet, sich einen Überblick über die Aussichten seiner beabsichtigen Vollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück verschaffen will. Die Einträge in Abteilung II sind zudem erkennbar von Bedeutung schon für die Frage, inwieweit überhaupt ein Zugriff auf das nicht mehr dem Besteller gehörende Grundstück möglich erscheint (s. o.).

Ob es die Umstände im Einzelnen rechtfertigen, nach Treu und Glauben eine wirtschaftliche Identität zwischen Auftraggeber und Besteller bejahen zu können (siehe dazu BGHZ 102, 95/103 ff.), die erst die Voraussetzungen für die Eintragung der Sicherungshypothek auf dem bezeichneten Grundstück schafft, bedarf an dieser Stelle wegen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs keiner Entscheidung. Dies muss der Beurteilung des Einsichtnehmenden und seines anwaltlichen Beraters und im Fall einer entsprechender Antragstellung dem erkennenden Gericht überlassen bleiben.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.