Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Juni 2015 - 34 Wx 163/15

published on 08/06/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Juni 2015 - 34 Wx 163/15
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Amtsgericht Landsberg am Lech, 60 UR II 17/14, 21/04/2015

Gericht

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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 163/15

Beschluss

vom 8.6.2015

60 UR II 17/14 AG Landsberg am Lech

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Aufgebotssache

...

Beteiligter: ...

wegen Aufgebot von Nachlassgläubigern

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 8. Juni 2015 folgenden

Beschluss

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 21. April 2015 aufgehoben. Aufgehoben wird auch der Beschluss vom 24. April 2015 zur Geschäftswertfestsetzung.

2. Das Amtsgerichts Landsberg am Lech wird angewiesen, auf den Antrag des Beteiligten das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern gemäß § 1970 BGB durchzuführen.

3. Dem Beteiligten wird für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern gemäß § 1970 BGB vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech Verfahrenskostenhilfe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt.

4. Zur Wahrung seiner Rechte wird dem Beteiligten Rechtsanwalt F. R., Sch-straße ..., N. ..., als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

5. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Nachlassverfahren nach dem am 31.7.2013 verstorbenen Erblasser P. A. B. erklärte für den Beteiligten dessen Betreuerin am 16.9.2014 Bezug nehmend auf zwei vorausgegangene Anschreiben des Nachlassgerichts, mit denen der Beteiligte über den Anfall der Erbschaft kraft gesetzlicher Erbfolge unterrichtet worden war, zu Protokoll die Ausschlagung der Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde. Das Betreuungsgericht teilte am 25.9.2014 zur beantragten gerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung mit Blick auf Vermögenswerte im Nachlassbestand mit, nach derzeitigem Kenntnisstand könne eine solche nicht erteilt werden. Daraufhin erklärte der Beteiligte mit Anwaltsschriftsatz vom 15.10.2014 gegenüber dem Nachlassgericht ausdrücklich, die Erbschaft anzunehmen. Gleichzeitig stellte er den Antrag, ein Aufgebotsverfahren gemäß §§ 1970 ff. BGB durchzuführen und ihm hierfür unter Anwaltsbeiordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Ein Verzeichnis der Nachlassgläubiger lag dem Antrag bei.

Gegenüber dem zuständigen Zivilgericht ergänzte der Beteiligte seinen Antrag und teilte mit, der Erblasser sei sein Vater. Da die gewillkürten Erben und sodann auch die Geschwister als gesetzliche Erbprätendenten die Erbschaft ausgeschlagen hätten, bestehe die Vermutung, dass der Nachlass überschuldet sei.

Bereits mit Beschluss vom 14.10.2014 hatte das Nachlassgericht für die unbekannten Erben Nachlasspflegschaft angeordnet. Der Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Wegen der nicht abgeschlossenen Erbenermittlung vertrat das Amtsgericht im Aufgebotsverfahren die Ansicht, der Beteiligte habe seine Antragsberechtigung nicht ausreichend nachgewiesen. Den dennoch aufrechterhaltenen Antrag wies das Amtsgericht am 21.4.2015 unter gleichzeitiger Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig zurück mit der zusätzlichen Begründung, parallel zu dem inzwischen von der Nachlasspflegerin beantragten Aufgebotsverfahren sei ein weiteres Verfahren für den Antragsteller nicht zulässig.

Gegen diese am 24.4.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 6.5.2015. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 58, 59 Abs. 1 und 2, §§ 63, 64 FamFG sowie § 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 567 Abs. 1, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beteiligte ist als Erbe zur Antragstellung berechtigt (unter 1.) und wegen des auch von der Nachlasspflegerin gestellten Aufgebotsantrags nicht daran gehindert, selbst eine Antrag zu stellen und aufrechtzuerhalten (unter 2.). Der beantragten Durchführung des Aufgebotsverfahrens stehen auch keine sonstigen Gründe entgegen (unter 3.). Bei dieser Sachlage ist dem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (unter 4.).

1. Gemäß § 455 FamFG ist unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen jeder Erbe befugt, den verfahrenseinleitenden Antrag, § 434 Abs. 1 FamFG, zu stellen.

a) Antragsbefugnis im Sinne des § 455 FamFG ist bereits dann zu bejahen, wenn der Antragsteller seine Erbenstellung schlüssig darlegt und sich für das Aufgebotsgericht und in der Beschwerdeinstanz an dessen Stelle für das Beschwerdegericht nach Verwertung der präsenten Erkenntnisquellen keine durchgreifenden Zweifel an dessen Erbenstellung ergeben (OLG Hamm FGPrax 2012, 90; Bumiller/Harders FamFG 11. Aufl. § 455 Rn. 6; Joachim in Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Aufl. § 1970 BGB Rn. 5).

An der Erbenstellung des Beteiligten bestehen in diesem Sinne keine Zweifel. Ausweislich der aus der Nachlassakte bekannten und dem Beteiligten zuzurechnenden Erklärungen, welche die Betreuerin zur Niederschrift des Nachlassgerichts am 16.9.2014 abgegeben hat, ferner des Schreibens des Betreuungsgerichts vom 25.9.2014 ist zum einen der Beteiligte als gesetzlicher Miterbe vom Nachlassgericht angeschrieben worden und zum anderen die Ausschlagung der Erbschaft nicht wirksam geworden (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1822 Nr. 2 BGB). Schon deshalb ist nach Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB wahrscheinlich, dass der Beteiligte gemäß § 1924 Abs. 1 BGB gesetzlicher Erbe nach seinem Vater ist. Zudem liegt die ausdrückliche und namens des Beteiligten gegenüber dem Nachlassgericht abgegebene Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten über die Erbschaftsannahme vor.

b) Die somit gegebene Befugnis des Beteiligten, einen verfahrenseinleitenden Antrag nach § 434 FamG zu stellen, steht gemäß der für das Verfahren des Aufgebots von Nachlassgläubigern geltenden Sonderregelung in § 455 FamFG selbstständig neben der Antragsbefugnis weiterer Berechtigter. Ein gemeinsames Handeln mehrerer Antragsberechtigter, insbesondere aller (Mit-)Erben, schreibt das Gesetz nicht vor. Daher ist der Antrag des Beteiligten bereits vor dem Abschluss der Erbenermittlung statthaft.

2. Daran ändert sich nichts infolge der zwischenzeitlichen Antragstellung eines weiteren Berechtigten, nämlich der Nachlasspflegerin (§ 455 Abs. 2 FamFG). Indem das Gesetz mehreren, sogar mehreren gleichartig Berechtigten ein selbstständiges, konkurrierendes Antragsrecht zugesteht (§ 455 FamFG), geht es vom zulässigen Nebeneinander mehrerer Aufgebotsanträge aus (A. Walter in Bassenge/Roth FamFG 12. Aufl. § 434 Rn. 3; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 434 Rn. 5; Joachim in Burandt/Rojahn § 1970 BGB Rn. 5; ebenso bereits zur früheren Rechtslage Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. vor § 946 Rn. 10 und § 991 Rn. 1 m. w. N.).

Gemäß § 460 Abs. 1 FamFG kommen zwar der von einem Erben gestellte Aufgebotsantrag und der erwirkte Ausschließungsbeschluss auch den übrigen Erben zustatten. Das besagt aber nur, dass nicht jeder Erbe einen eigenen Aufgebotsantrag stellen muss. Die Berechtigung jedes Erben zur eigenen Antragstellung wird dadurch nicht beschnitten.

Trotz des von der Nachlasspflegerin gestellten Antrags besteht zudem ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Beteiligten. Nur die eigene Antragstellung des Erben gewährleistet eine vom Schicksal des Antrags anderer Berechtigter unabhängige Durchführung des Aufgebotsverfahrens.

Dass das Aufgebotsverfahren wegen seiner Wirkungen nach §§ 1970 ff. BGB notwendig einheitlich zu führen ist, hat bei mehrfacher Antragstellung zur Konsequenz, dass die weiteren berechtigten Antragsteller dem Aufgebotsverfahren in analoger Anwendung von § 17 VerschG beitreten und somit als Antragsteller im Rubrum der im Verfahren ergehenden Entscheidungen aufzuführen sind (A. Walter in Bassenge/Roth § 435 Rn. 4). Bereits vor Inkrafttreten des FGG-ReformG war anerkannt, dass die früher in § 967 ZPO getroffene und mit dem Inkrafttreten des Verschollenheitsgesetzes am 1.1.1964 in § 17 VerschG übernommene Regelung wegen der übergreifenden Wirkungen des Aufgebotsverfahrens nicht nur in Verschollenheitsangelegenheiten gilt, sondern in analoger Anwendung auch für die übrigen, damals noch in §§ 946 ff. ZPO geregelten Aufgebotsverfahren analoge Geltung beansprucht (Schlosser in Stein/Jonas vor § 946 Rn. 10 m. w. N.). Daran hat sich mit dem Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009 nichts geändert (A. Walter in Bassenge/Roth § 434 Rn. 4; MüKo/Eickmann ZPO 3. Aufl. § 434 Rn. 7). Danach kann jeder Antragsberechtigte neben dem Antragsteller in das Verfahren eintreten, wodurch er die rechtliche Stellung eines Antragstellers erhält, § 17 Sätze 1 und 2 VerschG analog.

3. Auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags. Die zeitlichen Grenzen des dem Beteiligten als Erben eingeräumten Antragsrechts (§ 455 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 FamFG) sind eingehalten. Gemäß § 1943 Halbsatz 2, § 1944 Abs. 1, § 1946 BGB ist von der Annahme der Erbschaft durch den Beteiligten auszugehen. Eine unbeschränkte Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, die unter den Voraussetzungen von § 1994 Abs. 1 Satz 2, § 2005 Abs. 1, § 2006 Abs. 3 BGB eintritt, ist in der Person des Beteiligten schon aus zeitlichen Gründen ersichtlich nicht eingetreten.

Das gemäß § 456 FamFG erforderliche Verzeichnis der Nachlassgläubiger liegt vor. Ein Nachlassinsolvenzverfahren ist ausweislich der Veröffentlichungen im Justizportal www.i...de nicht eröffnet, § 457 FamFG.

4. Aus oben dargestellten Gründen liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das vom Beteiligten zulässig beantragte Aufgebotsverfahren vor, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO. Die Bedürftigkeit des Beteiligten (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO) ist mit den eingereichten Unterlagen dargetan und glaubhaft gemacht.

Die Beiordnung des zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts erscheint wegen der Schwierigkeit der Rechtslage, die schon aus vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist, und wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für den Beteiligten erforderlich, § 78 Abs. 2 FamFG.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 25 Abs. 1 GNotKG.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Bewertung des Interesses mit dem Regelgeschäftswert festgesetzt, § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 GNotKG. Klarstellend hebt der Senat die erstinstanzliche Wertfestsetzung, für die im gegenwärtigen Verfahrensstadium kein Raum ist, auf, § 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 163/15 Beschluss vom 8.6.2015 60 UR II 17/14 AG Landsberg am Lech 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Aufgebotssache ... Beteiligter: ... wegen Auf
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Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 163/15 Beschluss vom 8.6.2015 60 UR II 17/14 AG Landsberg am Lech 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Aufgebotssache ... Beteiligter: ... wegen Auf
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Annotations

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.

(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1.
die Bezeichnung des Antragstellers;
2.
die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
3.
die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.

(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.

(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.

(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

(1) Sind mehrere Erben vorhanden, kommen der von einem Erben gestellte Antrag und der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss auch den anderen Erben zustatten; die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung bleiben unberührt. Als Rechtsnachteil ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, auch anzudrohen, dass jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.

(2) Das Aufgebot mit Androhung des in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch dann beantragt werden, wenn er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintreten. Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche Stellung eines Antragstellers. Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.

(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.

(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.

(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern,

dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.

(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird.

(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.

(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.

(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.