Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 17

Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 17
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintreten. Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche Stellung eines Antragstellers. Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 08/06/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 163/15 Beschluss vom 8.6.2015 60 UR II 17/14 AG Landsberg am Lech 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Aufgebotssache ... Beteiligter: ... wegen Auf
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.