Verschollenheitsgesetz - VerschG | § 17
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Verschollenheitsgesetz Inhaltsverzeichnis
Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintreten. Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche Stellung eines Antragstellers. Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig.
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published on 08/06/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 34 Wx 163/15
Beschluss
vom 8.6.2015
60 UR II 17/14 AG Landsberg am Lech
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Aufgebotssache
...
Beteiligter: ...
wegen Auf
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