Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Jan. 2018 - 16 UF 1281/17

bei uns veröffentlicht am09.01.2018
vorgehend
Amtsgericht München, 555 F 2803/17, 04.10.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Beschwerde der B. R. AG vom 16.10.2017 wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 04.10.2017 in Ziffer 2. 4. Absatz wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. R. AG BVP Firmenbeiträge-VV Nr. 1 (… 701) in Höhe von 504,1029 Anteilen des Sicherungsvermögens A zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichkasse Pensionskasse VVaG mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung begründet. Die B. R. AG wird verpflichtet, diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Versorgungsausgleichskasse bei Rechtskraft der Entscheidung zu bezahlen.

Weiterhin wird im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. R. AG (Versicherungsnummer ... 701 (Firmenbeiträge)) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.698,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,16% p.a. hieraus seit 01.03.2017 bis zur Rechtskraft der Entscheidung bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die B. R. AG wird verpflichtet, diesen Betrag bei Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Die Entscheidung ist bezogen auf den 28.02.2017.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.860,- € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - München hat mit Endbeschluss vom 04.10.2017 die am 31.07.2001 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1) und in Ziffer 2 den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten geregelt. Während der Ehezeit hat der Antragsteller bei der Firma B. R. AG u.a. aufgrund durch seinen Arbeitgeber geleisteter Firmenbeiträge ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung erworben. Es handelt sich um das Anrecht BVP Firmenbeiträge - VV - Nr. 1 (.701), das eine Anwartschaft auf eine Kapitalauszahlung enthält. Hierbei handelt es sich um ein Anrecht, dessen Ehezeitanteil sich aus einem fondsorientierten Zusageanteil und einem leistungsorientierten Zusageanteil zusammensetzt. Der Ehezeitanteil des fondsorientierten Zusageanteils gem BVPlan beträgt zum Ende der Ehezeit nach Anrechnung der Leistungen der B. P. AG bewertet mit dem Tageskurs der Anteile am Sicherungsvermögen A zum 28.02.2017 (Ehezeitende) 1.008,2060 Anteile * 16,8149 €/Anteil = 16.952,88 €. Der Barwert des Ehezeitanteils für leistungsorientierte Zusageanteile beträgt zum Ende der Ehezeit 15.397,51 €. Insgesamt errechnet sich ein Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert in Höhe von 32.350,39 €. Die B. R. AG hat die Durchführung der externen Teilung beantragt. Die Antragsgegnerin hat keinen Zielversorgungsträger benannt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - München hat in Ziffer 2 4. Absatz des Verbundbeschlusses vom 04.10.2017 den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts durchgeführt, indem es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. R. AG (Vers.Nr.: .701 (Firmenbeiträge)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16.175,20 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe B., Vorsorgeplan, bezogen auf den 28.02.2017, begründet hat. Die B. R. AG wurde verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,16% Zinsen seit dem 01.03.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Es hat damit unterschiedslos eine Verzinsung sowohl des auf den fondsorientierten Zusageanteil entfallenden Kapitals in Höhe von 8.476,44 € als auch des auf den leistungsorientierten Zusageanteils entfallenden Kapitals in Höhe von 7.698,76 € angeordnet.

Gegen den ihr am 10.10.2017 zugestellten Verbundbeschluss wendet sich die B. R. AG mit der Beschwerde vom 16.10.2017, eingegangen beim Amtsgericht München am 18.10.2017, soweit in Ziff 2. 4. Absatz hinsichtlich des aus den Firmenbeiträgen begründeten Anrechts der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass im Wege der externen Teilung nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der B. R. AG vom 14.08.2017 zu Lasten des Anrechts BVP Firmenbeiträge VV-Nr. 1 (…701) des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16.175,20 € bei dem Zielversorgungsträger, bezogen auf den 28.02.2017 begründet wird. Die B. R. AG werde verpflichtet, diesen Betrag an den Zielversorgungsträger zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 3,16% pro Jahr aus 7.698,76 € seit 01.03.2017 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht widersprochen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 21.11.2017 einen Hinweis auf seine beabsichtigte Entscheidung erteilt.

Zu diesem Hinweis hat sich zum einen die Versorgungsausgleichskasse mit Schriftsatz vom 08.12.2017 (Bl. 67/68 d. A.), zum anderen die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.12.2017 geäußert. Unter anderem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Oberlandesgericht unzutreffend von einem Ausgleichswert in Höhe von 252,05145 Anteilen des Sicherungsvermögens A ausgegangen sei. Tatsächlich betrage der Ausgleichswert 504,1029 Anteile im Sicherungsvermögen A.

II.

Die gemäß § 58 f. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der B. R. AG führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2017 (BGH Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655).

Die Beschränkung der Beschwerde auf das anhand der Firmenbeiträge begründete Anrecht bei der Beschwerdeführerin ist zulässig. Aufgrund des Einzelausgleichs kann durch das Beschwerdegericht hinsichtlich dieses Anrechts der Versorgungsausgleich isoliert durchgeführt werden (BGH Beschluss vom 03.02.2016, XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794).

Eine Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung ist gemäß § 68 Abs. 3 FamFG zulässig. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.

Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht - Familiengericht - München davon ausgegangen, dass der Antragsteller während der Ehezeit bei der Beschwerdeführerin ein Anrecht BVP Firmenbeiträge - VV-Nr. 1 (101451701) unter der Personalnummer „.701, das auf Auszahlung eines Kapitals gerichtet ist, erworben hat.

Es handelt sich um bei dem zu teilenden Anrecht um ein Recht aus der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktzusage (§ 45 Abs. 1 VersAusglG). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG ist dieses Anrecht unabhängig von der Leistungsform im Versorgungsausgleich auszugleichen.

Aufgrund der nachvollziehbaren Auskunft der Beschwerdeführerin vom 14.08.2017, die inhaltlich durch keinen der Beteiligten in Frage gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass sich dieses Anrecht aus einem fondsorientierten Zusageanteil in Höhe von 1008,2060 Anteilen am Sicherungsvermögen A der B. R. AG mit einem Kurswert bei Ehezeitende in Höhe von 16,8149 Entgeltpunkte in Euro je Fondsanteil, insgesamt in Höhe eines Kapitalwertes von 16.952,88 € und aus einem weiteren Barwert der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft für die leistungsorientierte Zusage in Höhe von 15.397,51 € zusammensetzt. Der gesamte Kapitalwert dieses Anrechts bei Ehezeitende beträgt mithin 32.350,39 €. Der Ausgleichswert (korrespondierende Kapitalwert gem. § 47 VersAusglG) liegt bei 16.175,20 €.

Zu Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht - München hinsichtlich dieses Anrechts die externe Teilung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung der externen Teilung gefordert. Die Wertgrenzen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG sind nicht überschritten. Der korrespondierende Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts liegt bei 16.175,20 €. Die Obergrenze gemäß § 17 VersAusglG (Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeine gesetzliche Rentenversicherung) lag bei Ehezeitende bei 76.200,- €. Ebenfalls hat das Amtsgericht - Familiengericht München zutreffend die Versorgungsausgleichskasse gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG als Zielversorgungsträger bestimmt. Die Antragsgegnerin hat keinen anderen Zielversorgungsträger benannt.

Zu Recht wendet sich die Beschwerdeführerin aber dagegen, das das Amtsgericht - Familiengericht - München auch den auf den Erwerb fondsorientierter Zusageanteile erworbenen Ausgleichswert an dem Sicherungsvermögen A in Höhe von 8.476,44 € der Verzinsung unterworfen hat. Im Fall der externen Teilung ist der Ausgleichswert für die Zeit zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen, soweit die maßgeblichen Rechts- und Berechnungsgrundlagen für das auszugleichende Recht eine feste Verzinsung vorsehen. Dies ist beim Ausgleich fondsgebunder Anrechte nicht der Fall. Der Kapitalwert dieser Anrechte ist vielmehr ständigen Schwankungen unterworfen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655; BGH Beschluss vom 29.02.2012, XII ZB 609/10, FamRZ 2012, Seite 694).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedeutet dies aber nicht, dass der dem Ausgleichswert entsprechende Kapitalwert des fondsbasierten Anrechtes bei Ende der Ehezeit unter Berücksichtigung späterer Wertminderungen auszugleichen wäre. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655, der nach Erlass der angegriffenen Entscheidung veröffentlicht wurde, entschieden, dass auch bei externer Teilung eines fondsgebundenen Anrechts die Fondsanteile als maßgebliche Bezugsgröße in Betracht kommen. Dies entspricht § 5 Abs. 1 VersAusglG. Demnach hat der Versorgungsträger den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert unabhängig von der Form des Ausgleichs in der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen. Gemäß Ziffer 3 der Konzernbetriebsvereinbarung zum BV-Plan vom 08.03.2010 werden fondsorientierte Zusageanteile in Anteilen am Sicherungsvermögen (analog Fondsanteilen) geführt. Der Wert dieser Zusageanteile zum Bewertungsstichtag entspricht dem Kurswert der Anteile zu diesem Zeitpunkt. Der Ehezeitanteil entspricht mithin dem Betrag der während der Ehezeit erworbenen Anteile des Antragstellers am Sicherungsvermögen A des Versorgungsträgers. Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte dieses Betrages (§ 1 Abs. 2 VersAusglG). Aus der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 14.08.2017 ergibt sich, dass der Antragsteller bei der Beschwerdeführerin in der Ehezeit am Sicherungsvermögen A insgesamt 1008,2060 Anteile erworben hat. Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte hiervon, also 504,1029 Anteilen.

Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausgleich fondsbasierter Anrechte entspricht dem Grundprinzip des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, das in §§ 1, 5 VersAusglG zum Ausdruck kommt. Der Bundesgerichtshof führt hierzu im Beschluss vom 19.07.2017 aus: „Die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße entspricht der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten. Wird hingegen - wie nach verbreiteter Praxis - der Ausgleichswert im Sinn des § 14 Abs. 1 VersAusglG von vorneherein als auf das Ende der Ehezeit umgerechneter Kapitalbetrag angegeben, erlangt dieser Gestaltungswirkung mit der Folge, dass der abgebende Versorgungsträger den Kapitalbetrag wieder in die von ihm verwendete Bezugsgröße zurückrechnen muss, um die Kürzung zu vollziehen. Dieser Umweg kann vermieden werden, wenn der Ausgleichswert von vornherein in der jeweiligen Bezugsgröße des Versorgungssystems angegeben wird. …“ (Rn. 12).

Auf dieser Grundlage ist der Hinweisbeschluss des Senats vom 21.11.2017 ergangen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin und der Versorgungsausgleichskasse rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

Dies gilt zunächst für den Einwand der Versorgungsausgleichskasse, der Hinweis führe dazu, dass zu Unrecht auch Werterhöhungen, die erst nach dem Ende der Ehezeit eintreten, ausgeglichen werden.

Der Wert des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes wird allein durch den Betrag der Fondsanteile, die der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit erworben hat und die bei Rechtskraft der Entscheidung noch vorhanden sind, bestimmt. Der Kurswert des einzelnen Fondsanteils ist demgegenüber für die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts unerheblich, wenn diese Werte anhand der Fondsanteile als Bezugsgröße ermittelt werden. Maßgeblich ist allein der Betrag der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile. Dies bedeutet, dass sich Ehezeitanteil und Ausgleichswert durch eine Änderung des Kurswerts der jeweiligen Fondsanteile zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung nicht ändern. Dies Ergebnis entspricht dem Halbteilungsgrundsatz am besten; denn es führt dazu, dass ausgleichspflichtiger und ausgleichsberechtigter Ehegatte in der Übergangszeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung im Fall der externen Teilung in gleicher Weise je hälftig an Wertsteigerungen und Wertverlusten des auszugleichenden Anrechts teilhaben, ebenso, wie dies auch der Fall ist, wenn das Anrecht intern geteilt wird (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 354/12, FamRZ 2015, 236). Dies war der tragende Grund des BGH für die Änderung der Rechtsprechung zur Durchführung der externen Teilung fondsgebundener Anrechte. Der BGH führt hierzu in der genannten Entscheidung vom 19.07.2017 aus: „Innerhalb dieses an gleicher Teilhabe orientierten Systems kann die Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der zwischenzeitlich realisierten Dynamik allerdings nicht davon abhängen, dass sich diese im Berechnungsweg einer Barwertaufzinsung vollzieht. Vielmehr können insgesamt nur solche Lösungen als folgerichtig erscheinen, bei denen der Ausgleichsberechtigte generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen zwischenzeitlichen Wertsteigerung teil hat. Dazu muss bei fondsgebundenen Anrechten auch die Anteilspreissteigerung aufgrund positiver Fondsentwicklung als Dynamik der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person berücksichtigt werden. … Blieben die Wertsteigerungen bei der Ermittlung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrag unberücksichtigt, ergäbe sich nämlich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverluste in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des Ausgleichsbetrages führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden kann, was nicht mehr vorhanden ist. … Während umgekehrt der Ausgleichsberechtigte auf Wertsteigerungen der Zielversorgung verwiesen werde, die mangels entsprechender Zahlungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers in unzulässiger Weise belastet wäre. … Eine Berücksichtigung der auf den Zeitpunkt der Rechtskraft aktualisierten Anteilswerte ist für den Versorgungsträger hingegen aufwandsneutral, weil die damit zusammenhängenden Wertsteigerungen tatsächlich vorhanden sind, während sie dem ausgleichspflichtigen Ehegatten insoweit - aufgrund der Teilung zum Ehezeitende - nicht mehr zugute kommen. … “ (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2017, FamRZ 2017, 1655, Rn. 23 - 25).

Weiterhin rügen die Beschwerdeführerin und die Versorgungsausgleichskasse ohne Erfolg, der Kapitalbetrag, der bei Rechtskraft der Entscheidung durch die Beschwerdeführerin an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen sei, werde durch den Tenor nicht hinreichend genau bestimmt. Die Entscheidung sei daher für die Versorgungsausgleichskasse nicht umsetzbar.

Auch im vorliegenden Fall ist der als Ausgleich zu zahlende Kapitalbetrag gemäß §§ 14 Abs. 3 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG dadurch hinreichend bestimmt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den als Ausgleichswert zu zahlenden Kapitalbetrag zu ermitteln, indem der dem Ausgleichswert entsprechende Betrag der Anteile des Antragstellers am Sicherungsvermögen A mit dem Kurswert dieser Anteile zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung multipliziert wird, und diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zur Auszahlung zu bringen.

Es trifft zwar zu, dass die Versorgungsausgleichskasse aufgrund der für sie geltenden Versicherungsbedingungen verpflichtet ist, für den Ausgleichsberechtigten bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Anrecht einzurichten, dem als Deckungskapital der vom Familiengericht festgesetzte Kapitalwert zugrunde zu legen ist und aus dem die Versorgungsanwartschaft des Ausgleichsberechtigten anhand versicherungsmathematischer Kriterien zu berechnen ist (vgl. hierzu Versicherungsbedingungen Stand 01.01.2017, Teil A, Ziffer 1, Teil B Ziffer 2, Teil C Ziffer 1).

Die Versorgungsausgleichskasse ist demnach verpflichtet, für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht einzurichten, das diesem eine aufgeschobene oder auch eine sofort fällige lebenslange Rente entsprechend dem durch das Familiengericht festgesetzten Einmalbetrag zuzüglich ggf. hinzukommender Überschussanteile gewährt.

Die Grundlagen für dieses Anrecht sind aufgrund der Entscheidung des Senats aber eindeutig feststellbar.

Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ergibt sich aus der Rechtskraftmitteilung des Gerichts.

Die Höhe des Kapitals für das einzurichtende Anrecht ist zwar nicht unmittelbar dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung zu entnehmen, sie ist jedoch aufgrund des Stichtagsprinzips eindeutig feststellbar. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Auskunft mitgeteilt, dass der Wert der Anteile des Sicherungsvermögens A taggenau anhand des Kurswertes festgestellt werden kann. Auf dieser Grundlage hat sie bezogen auf das Ehezeitende Auskunft erteilt. Auch die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger hat einen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 3 VersAusglG auf Mitteilung dieses tagaktuellen Kurswertes der auszugleichenden Fondsanteile.

Darüber hinaus ergibt sich, dass durch Mitglieder des Versorgungswerkes der aktuelle Kurswert des Versorgungsguthabens tagaktuell abgerufen werden kann. Hierauf weist die Beschwerdeführerin in ihrer öffentlich zugänglichen Seite über die bei ihr gewährte betriebliche Altersversorgung ausdrücklich hin (vgl. hierzu http://www.b.vorsorgeplan.de/b.pensionsfonds).

Weiterhin wenden sich die Versorgungsausgleichskasse und die Beschwerdeführerin ohne Erfolg dagegen, dass der aus der BGH-Entscheidung entwickelte Beschlusstenor nicht hinreichend bestimmt und damit vollstreckungsfähig sei, weil die Rechtsprechung des BGH nur für fondsgebundene Anrechte entwickelt worden sei, bei denen der Ankaufsbzw. Rückkaufskurs der Fondsanteile veröffentlicht werde. Insoweit kann zwar zu Gunsten der Beschwerdeführerin unterstellt werden, dass die Anteilspreise der realen Anteile an dem Sicherungsvermögen I der B. R. AG nicht in den Anwendungsbereich des § 170 KAGB fallen und sie dementsprechend weder nach § 170 KAGB noch in sonstiger Weise veröffentlicht werden.

Es wird aber der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2017 nicht gerecht, wenn diese so verstanden wird, dass im Fall der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechtes der Betrag der Fondsanteile nur dann als Wertmaßstab herangezogen werden dürfe, wenn der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Fondsanteile gemäß § 170 KAGB veröffentlicht wird (vgl. hierzu Rn. 29 des genannten Beschlusses). Entscheidend ist nur, dass durch das Gericht sachliche Kriterien für die Bestimmbarkeit des Kapitalbetrages eindeutig festgelegt werden. Der BGH hat sich lediglich gegen eine „offene Tenorierung“ ausgesprochen, bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrages nach eigenen Berechnungen festzulegen (BGH Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, a.a.O, Rn. 27). Im vorliegenden Fall kann der Ausgleichswert auch als Kapitalbetrag eindeutig anhand der durch den Senat festgelegten Kriterien ermittelt werden. Die dafür erforderlichen Parameter sind durch den Beschluss bestimmt. Es handelt sich hierbei um:

– Zahl der Fondsanteile

– Stichtag

– Tageskurs.

Es bleibt daher gerade nicht dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen, den Kapitalbetrag nach eigenen Berechnungen festzulegen. Vielmehr hat dieser lediglich den Tageskurs der Fondsanteile zu dem jeweiligen Stichtag mitzuteilen. Auf dieser Grundlage kann der Zielversorgungsträger, aber auch jeder andere Beteiligte den Kapitalbetrag selbst berechnen.

Im Übrigen handelt es sich bei dem Tageskurs der Anteile auch dann um eine objektiv nachvollziehbare Größe, wenn der Kurswert nicht allgemein veröffentlicht wird. Der Tageskurs richtet sich nach den Finanzanlagen, die in dem Fonds verwaltet werden und den Erträgen, die der Fonds abwirft und wird taggenau durch den Fonds ermittelt. Er kann dementsprechend auch durch die in dem Fonds versicherten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin täglich abgerufen werden (vgl. hierzu die Information mit dem entsprechenden Link auf http://www.b.vorsorgeplan.de/b.pensionsfonds).

Der Kapitalwert ist in diesem Fall zwar nicht so einfach zu ermitteln, wie dies der Fall ist, wenn der Ausgabe- und Rücknahmekurs von Fondsanteilen veröffentlicht wird. Dieser Nachteil ist aber im Interesse einer dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Entscheidung hinzunehmen. Weiterhin wirken sich die hieraus ergebenden Nachteile nicht so gravierend aus, dass es gerechtfertigt wäre, vorab durch einen Teilbeschluss über die Durchführung der externen Teilung zu entscheiden und sodann durch Schlussbeschluss den dem Ausgleichswert entsprechenden Kapitalwert festzusetzen; denn es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Tageskurs, der für die Berechnung des Kapitalwerts maßgeblich ist, durch die Beschwerdeführerin unzutreffend mitgeteilt oder dass der dem Ausgleichswert entsprechende Kapitalbetrag im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden müsste.

Im Übrigen entspricht die Entscheidung des Familiengerichts der Sach- und Rechtslage und wird von den Beteiligten auch nicht beanstandet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 20 FamGKG i.V.m. § 150 FamFG.

Der Beschwerdewert errechnet sich nach § 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG für ein Anrecht, dessen Ausgleich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu korrigieren war und beträgt daher (4.500,- € + 1.700,- €) x 3 x 10% = 1860,- €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG liegen vor. Der BGH hat durch Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655 entschieden, dass der Ehezeitanteil fondsgebundener Anrechte auch im Fall der externen Teilung anhand des Betrags der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile bestimmt werden kann, wenn der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Fondsanteile gem. § 170 KAGB veröffentlicht wird. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, ob der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert eines fondsbasierten Anrechts ebenfalls nach diesem Maßstab bestimmt werden kann, wenn der Tageskurs zwar nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen ermittelt werden kann, jedoch auf Nachfrage durch den Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten jederzeit und unabhängig davon, ob ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig ist, mitgeteilt wird.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - XII ZB 354/12

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 3 5 4 /12 vom 17. September 2014 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Ne

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aa) Zwar ordnet § 222 Abs. 3 FamFG an, dass das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt. Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrags, denn die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrags soll klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein. Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen. Jedenfalls erlaubt die Vorschrift keine „offene Tenorierung“, bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Per- son überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13 – FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 2.000 €

Gründe

I.

1

Die beteiligten Eheleute heirateten am 14. Februar 2003. Das Amtsgericht hat ihre Ehe auf einen am 1. September 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 23. Mai 2013 geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

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Der Antragsteller hat in der Ehezeit unter anderem zwei berufsständische Versorgungsanrechte bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (Beteiligte zu 1) und bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (Beteiligte zu 2) erworben. Insoweit hat das Amtsgericht im Scheidungsbeschluss angeordnet, dass im Wege der internen Teilung jeweils bezogen auf den 31. August 2009 als Ende der Ehezeit "zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 167,51 € monatlich" und "zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 108,29 € monatlich" übertragen wird.

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Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und gerügt, dass sich aus der Beschlussfassung zur internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts nicht ergebe, nach Maßgabe welcher Rechtsgrundlagen das Anrecht übertragen werden solle. Nach Ablauf der maßgeblichen Rechtsmittelfrist hat sich die Beteiligte zu 2 dieser Beschwerde angeschlossen und wegen der amtsgerichtlichen Beschlussfassung zur internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts die gleiche Beanstandung erhoben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht die Beschlussfassung zur internen Teilung der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechte dahingehend ergänzt, dass die Übertragung der Anrechte "nach Maßgabe der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe vom 29. September 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2012" zu erfolgen habe. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Gegen die Verwerfungsentscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis für die Beteiligte zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde jedenfalls aus der formellen Beschwer, die sich aus der Verwerfung ihres ersten Rechtsmittels ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Beschwerdegericht die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2 zu Recht als unzulässig verworfen hat.

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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde setze nach ihrem Wesen und Zweck jedenfalls voraus, dass der Anschlussbeschwerdeführer durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt werden könne. Daran fehle es, weil sich die Entscheidung über die Beschwerde der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt - auch nicht mittelbar - auf die Rechtsstellung der Nordrheinischen Ärzteversorgung auswirken könne. Auch aus dem grundsätzlichen Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs folge nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte. Die mit der Anschlussbeschwerde erstrebten Ergänzungen zum Ausspruch der internen Teilung der bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung bestehenden Anrechte könne auch nicht im Wege der Berichtigung vorgenommen werden. Denn der Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung könne gerade nicht entnommen werden, dass die Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung in die Beschlussformel habe aufgenommen werden sollen und dies nur versehentlich unterblieben sei.

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2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

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a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 17 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 23). Ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird im Zweifel davon ausgegangen werden können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat oder das im Falle externer Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Beschwerdeführer begründet werden soll (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619). Weil nach neuem Recht alle Anrechte regelmäßig unabhängig voneinander auszugleichen sind, wird in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung möglich sein. Etwas anderes gilt indessen, wenn und soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Dies ist etwa der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen ist. Eine notwendige wechselseitige Abhängigkeit besteht auch dann, wenn bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619).

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b) Ficht ein Versorgungsträger - wie hier - eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen der bei ihm bestehenden Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur im Einzelnen umstritten, welche Konsequenzen sich aus der Teilanfechtung zum einen für den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts und zum anderen für die Befugnis anderer Versorgungsträger ergibt, nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung im Wege einer Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen.

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aa) Nach einer Ansicht fallen lediglich die von der wirksamen Teilanfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts und es bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts durch ein zeitlich unbefristetes Anschlussrechtsmittel zu erweitern. § 145 FamFG enthalte eine Spezialregelung für die Anfechtbarkeit von Verbundentscheidungen mit einem Anschlussrechtsmittel. Da diese Vorschrift bei einer Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung aber nicht anwendbar sei, erwüchsen die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich folglich in Teilrechtskraft und seien deshalb einer Korrektur durch das Beschwerdegericht schlechthin entzogen (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991; OLG Schleswig SchlHA 2012, 108, 109; Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8a; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 66 FamFG Rn. 3).

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bb) Nach wohl überwiegender Auffassung sollen die mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtenen Teile einer einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung nicht ohne weiteres in Teilrechtskraft erwachsen können. Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (vgl. etwa OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1228; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044, 1045; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.). Innerhalb dieser Meinungsgruppe, die den Eintritt der Teilrechtskraft bezüglich der mit dem Hauptrechtsmittel nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung mit Blick auf die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde generell verneint, werden zur Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts und zur Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde durch einen vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Versorgungsträger differenzierte Ansichten vertreten.

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(1) Nach einer Auffassung ist das Beschwerdegericht auch im Falle einer Teilanfechtung bereits auf das Hauptrechtsmittel hin zu einer umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich berechtigt und verpflichtet. Solange eine Teilrechtskraft der nicht angegriffenen Teile der einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung nicht eingetreten sei, bestehe für das Beschwerdegericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes und wegen des Umstandes, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen sei, auch ohne Einlegung eines Anschlussrechtsmittels die Verpflichtung zu einer umfassenden Überprüfung der gesamten erstinstanzlichen Entscheidung (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137). Zumindest müsse dies gelten, wenn mit dem Hauptrechtsmittel ein Teil der Entscheidungsgrundlage zur Überprüfung gestellt wird, der - wie beispielsweise unrichtige Feststellungen zur Ehezeit - zwingend auf die Bewertung sämtlicher Versorgungsanrechte durchschlage (vgl. MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 69 Rn. 26).

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(2) Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass dem Beschwerdegericht die mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung zwingend nur durch die Einlegung einer Anschlussbeschwerde anfallen können, ist es umstritten, ob neben den Ehegatten auch ein anderer Versorgungsträger durch ein zulässiges Anschlussrechtsmittel das bei ihm bestehende und vom Hauptrechtsmittel nicht betroffene Versorgungsanrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen kann.

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(a) Dies wird teilweise - insbesondere unter Hinweis auf die Bedeutung des den Versorgungsträgern übertragenen "Wächteramtes" - bejaht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1869, 1870; OLG Frankfurt [6. Zivilsenat] NJW 2015, 565, 566; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 228 Rn. 17; BeckOK FamFG/Gutjahr [Stand: 1. Oktober 2015] § 66 Rn. 5a; Finke NZFam 2015, 134; Schwamb FamFR 2011, 128; vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 15. November 2010 - 10 UF 182/10 - juris Rn. 10 f.).

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(b) Mit dem Beschwerdegericht steht eine andere Ansicht dagegen auf dem Standpunkt, dass die Möglichkeit der Anschließung an das Hauptrechtsmittel grundsätzlich auf die Ehegatten beschränkt sei und sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1227 f.; OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 496, 497; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 620; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 66 Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 2; vgl. zur Anschlussrechtsbeschwerde auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 73 FamFG Rn. 2a).

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Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

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c) Wird eine erstinstanzliche Versorgungsausgleichsentscheidung nur teilweise angefochten, stehen der Zulässigkeit einer (unbefristeten) Anschlussbeschwerde wegen der vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Versorgungsverhältnisse keine grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Bedenken entgegen.

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aa) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat jeder Beteiligte nach § 66 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, ohne die Einlegung einer eigenen Beschwerde auch nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefrist im Wege der Anschließung an ein bereits eingelegtes Hauptrechtsmittel seine Rechte in der Beschwerdeinstanz zu verfolgen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschließung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (vgl. §§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 LwVfG, § 11 Abs. 3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zulässig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstanden und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers geboten (BGHZ 71, 314, 317 f. = NJW 1978, 1977 f.; Senatsbeschlüsse BGHZ 86, 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f. und BGHZ 92, 207, 210 f. = FamRZ 1985, 59, 60). Die nunmehr in § 66 Satz 1 FamFG enthaltene Regelung greift insoweit über die zum früheren Recht entwickelten Grundsätze hinaus, als die Möglichkeit der Anschließung an eine Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder auf kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt ist noch von vornherein voraussetzt, dass im betreffenden Beschwerdeverfahren für den Führer des Hauptrechtsmittels das Verbot der reformatio in peius gelten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 7 f.).

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bb) Anerkannt ist freilich, dass sich die Anschlussbeschwerde grundsätzlich im Rahmen des Verfahrensgegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung bewegen muss (Senatsbeschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684). Ist dies der Fall, können im Wege eines Anschlussrechtsmittels auch Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen werden, die solche prozessualen Ansprüche betreffen, welche nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind (vgl. BGH Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - NJW-RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659). Nach diesen Maßstäben können die durch das Hauptrechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht mit der Anschließung ohne weiteres auf solche Teile des gleichen Verfahrensgegenstands ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug zwar schon beschieden, aber nicht durch das Hauptrechtsmittel angegriffen worden sind (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1049; OLG Frankfurt Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10).

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Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahrens mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanrechte der Ehegatten sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26). Zwar findet anders als nach dem früher geltenden Recht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beim Wertausgleich bei der Scheidung kein Einmalausgleich der Anrechte mehr statt, sondern es werden gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG im Hin-und-Her-Ausgleich alle Anrechte unabhängig voneinander ausgeglichen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass etwa mehrere Verfahrensgegenstände gegeben wären. Vielmehr handelt es sich auch nach neuem Recht um einen einheitlichen und lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11 mwN). Gemessen daran bestehen im Versorgungsausgleichsverfahren mit Blick auf die Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstandes beim Wertausgleich bei der Scheidung keine grundlegenden Bedenken dagegen, den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren durch ein Anschlussrechtsmittel auf ein Versorgungsverhältnis auszudehnen, auf das sich das beschränkte Hauptrechtsmittel selbst nicht bezieht und sich - wegen fehlender wechselseitiger Abhängigkeit mit anderen Versorgungsverhältnissen - auch nicht beziehen muss.

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cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 145 FamFG. Diese Regelung knüpft inhaltlich an § 629 a Abs. 3 ZPO aF an und begrenzt für Scheidungsverbundbeschlüsse in zeitlicher Hinsicht die schon nach früherem Recht bestehende Möglichkeit, bisher nicht angefochtene Familiensachen - ausnahmsweise verfahrensübergreifend - zum Gegenstand einer Beschwerdeerweiterung oder einer Anschlussbeschwerde zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09 - FamRZ 2011, 31 Rn. 15). Richtig ist zwar, dass die Vorschrift für die von der Teilanfechtung bereits erfassten Verfahrensgegenstände nicht gilt. Daraus folgt aber nur, dass sich die Möglichkeiten für eine nicht verfahrensübergreifende Anschließung nach allgemeinem Rechtsmittelrecht ohne die sich aus § 145 FamFG ergebenden Modifikationen richtet (Johannsen/Henrich/Markwardt Familienrecht 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 3; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 145 Rn. 5; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 145 Rn. 8). Weil es für den von der Teilanfechtung betroffenen Verfahrensgegenstand bereits zu einem Rechtsmittelangriff gekommen ist, greift der Grundgedanke des § 145 FamFG nicht ein, durch die zeitliche Beschränkung den Verbund oder Restverbund von solchen Verfahren zu entlasten, für deren Anfechtung kein Bedürfnis besteht (vgl. Johannsen/Henrich/Markwardt Familienrecht 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 3).

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d) Zur Anschließung befugt ist grundsätzlich jeder Beteiligte des Hauptrechtsmittels, ohne dass für ihn hierzu eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung im Sinne von § 59 FamFG vorliegen müsste.

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aa) Der Kreis der zur Anschließung befugten Beteiligten wird durch Sinn und Zweck des Anschlussrechtsmittels und seine weiterhin durch das akzessorische Verhältnis zum Hauptrechtsmittel geprägte Rechtsnatur begrenzt. Auch unter der Geltung des neuen Rechts ist eine Anschlussbeschwerde kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern sie lässt - lediglich - die Antragstellung innerhalb des Hauptrechtsmittels eines anderen Beteiligten zu. Die Möglichkeit der Anschließung soll insbesondere dem Beteiligten, der die erstinstanzliche Entscheidung hinzunehmen bereit gewesen ist, auch dann noch die Möglichkeit zum Eingreifen in das Verfahren geben, wenn das Hauptrechtsmittel erst zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, an dem er selbst keine Beschwerde mehr führen kann. In diesem Sinne dient die Möglichkeit der Anschließung auch der Verfahrensökonomie, weil dadurch vermieden werden soll, dass ein Beteiligter, der sich mit der ergangenen Entscheidung zufrieden geben will, nur wegen des erwarteten Rechtsmittels eines anderen Beteiligten selbst ein vorsorgliches Rechtsmittel einlegt (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82 - FamRZ 1984, 680; BGHZ 88, 360, 362 = NJW 1984, 437, 438). Diese für das Anschlussrechtsmittel im Zivilprozess (§ 524 ZPO) entwickelten Grundsätze sind - freilich unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensart - unter der Geltung des neuen Rechts bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Anschlussrechtsmitteln in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weiterhin von Bedeutung. Damit steht die Einschätzung des Gesetzgebers in Einklang, dass die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG in erster Linie für Verfahren Bedeutung gewinnen wird, in denen sich Beteiligte mit widerstreitenden Interessen gegenüber stehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 206).

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bb) Eröffnet das Gesetz die Möglichkeit eines Anschlussrechtsmittels hiernach vor allem deshalb, um zum einen überflüssige Rechtsmittel und zum anderen im Beschwerdeverfahren eine verfahrensrechtliche Benachteiligung desjenigen Beteiligten zu vermeiden, der die angefochtene Entscheidung an sich hinnehmen wollte, ist die Anschließungsbefugnis nach zutreffender Ansicht davon abhängig zu machen, dass der Anschlussrechtsmittelführer durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung überhaupt in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann.

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(1) Dies ist bei den Ehegatten regelmäßig der Fall, wenn ein sonstiger Beteiligter - der andere Ehegatte oder der Versorgungsträger - bezüglich eines einzelnen Versorgungsanrechts Beschwerde einlegt. In diesen Fällen entspricht es durchaus dem Zweck des Anschlussrechtsmittels, dass sich der Ehegatte gegebenenfalls dem Hauptrechtsmittel auch wegen eines anderen Versorgungsanrechts anschließen kann. Denn wenn ein Ehegatte die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich zunächst insgesamt hinnimmt, weil eine zu seinen Lasten fehlerhafte Entscheidung bezüglich eines Versorgungsanrechts bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch ihn begünstigende Fehler bezüglich anderer Versorgungsanrechte aufgewogen wird, kann sich für diesen Ehegatten ein naheliegender Anlass für eine Anschließung ergeben, wenn das Hauptrechtsmittel allein auf eine Überprüfung der mit Fehlern zu seinen Gunsten behafteten Versorgungsanrechte abzielt (zutreffend OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1050; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).

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(2) Demgegenüber besteht keine vergleichbare verfahrensrechtliche Situation, die es unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck der Anschlussbeschwerde geboten erscheinen lassen könnte, die Anschließung auch zugunsten eines Versorgungsträgers zuzulassen, dessen Rechte durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung in keiner denkbaren Weise beeinträchtigt werden können. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Versorgungsträger über die Gesetzmäßigkeit des Versorgungsausgleichs zu wachen hätten. Richtig ist zwar, dass der Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung zu den bei ihm bestehenden Anrechten schon dann in seinen Rechten beeinträchtigt wird, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist. Aus diesem Grunde hängt die Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG) für das Rechtsmittel des Versorgungsträgers nicht vom Vorliegen einer feststellbaren wirtschaftlichen Mehrbelastung durch die angegriffene Entscheidung ab (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 8 ff. und vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - FamRZ 2013, 207 Rn. 9). Aus diesem grundsätzlichen - aber ohnehin nicht uneingeschränkten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 12) - Anspruch des Versorgungsträgers auf einen gesetzmäßigen Ausgleich der bei ihm bestehenden Anrechte lässt sich aber nicht herleiten, dass ihm auch die Befugnis zuerkannt werden müsste, im Wege des Anschlussrechtsmittels in ein (Rechtsmittel-)Verfahren einzugreifen, dessen Ausgang seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigen kann. Folglich muss ein Versorgungsträger, der mit der Beschwerdeentscheidung nicht in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann, auch nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt werden (Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619).

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cc) Von der Anschließungsbefugnis zu unterscheiden ist im Übrigen die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für das Anschlussrechtsmittel. Dieses liegt nicht vor, wenn sich ein Ehegatte der Beschwerde eines Versorgungsträgers (lediglich) wegen der vom Hauptrechtsmittel bereits betroffenen Versorgungsverhältnisse anschließen will, weil das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung zu diesen Versorgungsanrechten bereits auf das Hauptrechtsmittel in vollem Umfang und ohne Beschränkung durch das Verschlechterungsverbot überprüfen kann (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 92, 207, 211 f. = FamRZ 1985, 59, 60). Ebenso fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.).

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e) Richtig ist somit, dass die mit der Beschwerde nicht angegriffenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht schon nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerdefristen gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ohne weiteres in Teilrechtskraft erwachsen. Die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft gemäß § 45 Satz 2 FamFG auch für solche Teile der Entscheidung, die der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, solange für einen anderen Beteiligten noch die Möglichkeit besteht, sich der Beschwerde anzuschließen und dadurch die mit dem Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Teile der Entscheidung in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen (vgl. BGH Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - NJW-RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659).

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Aus dem Umstand, dass die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht rechtskräftig werden können, solange noch ein Anschlussrechtsmittel durch einen beteiligten Ehegatten möglich ist, folgt indessen nicht, dass die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auch ohne die Erhebung der Anschlussbeschwerde auf die mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtenen Teile der Entscheidung hinaus erweitert wird. Denn die Wirkungen der Anschlussbeschwerde greifen gemäß § 66 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG nur im Fall eines Antrags ein. Es liegt im Ermessen des zur Anschließung befugten Ehegatten, ob er die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung zur Überprüfung des Beschwerdegerichts stellen will; er kann bewusst davon Abstand nehmen, weil es in seinem Interesse liegen kann, die erstinstanzliche Entscheidung bezüglich anderer, durch einen Versorgungsträger oder den anderen Ehegatten nicht angegriffener Teile trotz vorliegender Fehler bestehen zu lassen (vgl. Borth FamRZ 2013, 94, 96). Auch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) ergibt sich nichts anderes, denn dieser kann im Beschwerdeverfahren nur insoweit eingreifen, als dem Beschwerdegericht eine Überprüfungskompetenz überhaupt angefallen ist (Borth FamRZ 2013, 94, 96). Dies muss folgerichtig auch dann gelten, wenn mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung gerügt wird, die - wie etwa unzutreffende Feststellungen zur Ehezeit - auch die Anrechte betrifft, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1050; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; zum Umfang der Anfechtung vgl. aber Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 491/11 - FamRZ 2013, 610 Rn. 10 ff.).

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f) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen lässt die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Rechtsfehler erkennen.

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aa) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist wirksam auf eine Korrektur der erstinstanzlichen Beschlussfassung bezüglich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts des Antragstellers beschränkt gewesen. Die auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ergehende Entscheidung des Beschwerdegerichts konnte sich - was auch die Rechtsbeschwerde nicht anders sieht - unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf die Rechtsposition der Beteiligten zu 2 auswirken; das Anschlussrechtsmittel der Beteiligten zu 2 war daher mangels Anschließungsbefugnis unzulässig. Eine sachliche Befassung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu den bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Versorgungsanrechten des Antragstellers war dem Beschwerdegericht nicht möglich, weil ihm insoweit nur durch das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 noch keine Überprüfungskompetenz angefallen war.

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bb) Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass die Beschlussformel betreffend die interne Teilung der bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrechte nicht im Wege der bloßen Berichtigung (§ 42 FamFG) um die Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung ergänzt werden kann.

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Eine Berichtigung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte und lediglich deren Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 20). Insoweit muss die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe erkennbar sein. Die Unrichtigkeit darf nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte ohne weiteres deutlich werden. Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 15).

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Unterlässt das Gericht bei der internen Teilung die Benennung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen, ist eine Berichtigung nach § 42 FamFG nach diesen Grundsätzen nur dann möglich, wenn sich aus der Entscheidung selbst ergibt, dass das Gericht die Versorgungsregelung in einer bestimmten Fassung bzw. mit einem bestimmten Datum geprüft hat und seiner Entscheidung zugrunde legen wollte. Dies hat das Beschwerdegericht unter den hier obwaltenden Umständen rechtsfehlerfrei verneint; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.

Dose                  Klinkhammer                       Nedden-Boeger

            Botur                             Guhling

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

27
aa) Zwar ordnet § 222 Abs. 3 FamFG an, dass das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt. Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrags, denn die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrags soll klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein. Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen. Jedenfalls erlaubt die Vorschrift keine „offene Tenorierung“, bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Per- son überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13 – FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 609/10
vom
29. Februar 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die konkrete Bewertung einer fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der
kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, ist im Versorgungsausgleich
der nach § 46 VersAusglG i.V.m. § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG relevante
Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als
Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte
Leistung garantiert.

b) Ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung
ist bei der gebotenen Halbteilung nicht zu berücksichtigen.
Demgegenüber handelt es sich bei einem nachehezeitlichen Wertverlust der
fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitliche
Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Ein solcher nachehezeitlicher
Wertverlust kann allerdings nur insoweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2
VersAusglG berücksichtigt werden, als der Tatrichter diesen konkret festgestellt
hat.
BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 6. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 9. November 2004 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann ) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
3
Während der Ehezeit (1. November 2004 bis 30. Oktober 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV Bund) belaufen sich auf 3,4193 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 1,7097 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.505,97 €. Die ehezeitlichen Anwartschaften des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (im Folgenden: DRV Bayern Süd) belaufen sich auf 4,2758 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,1379 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.137,23 €. Daneben hat der Ehemann während der Ehezeit weitere Anrechte aus einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung bei der S. Lebensversicherung a.G. (im Folgenden: Beteiligte zu 3) erworben, deren Ehezeitanteil sich auf 2.345,45 € mit einem Ausgleichswert von 1.172,73 € beläuft.
4
Das Amtsgericht hat die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Das weitere Anrecht des Ehemannes aus seiner privaten Altersversorgung hat es in der Weise extern geteilt, dass es - bezogen auf das Ende der Ehezeit - zu Lasten dieses Anrechts bei der Beteiligten zu 3 zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.172,73 € bei der DRV Bund begründet und die Beteiligte zu 3 verpflichtet hat, diesen Betrag an die DRV Bund zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 3, mit der diese eine externe Teilung der bei ihr begründeten Anrechte im Wege einer Ausgleichsquote begehrt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
6
Allerdings hat die Beteiligte zu 3 ihre Rechtsbeschwerde in wirksamer Weise auf den Ausgleich der bei ihr begründeten Versorgungsanrechte des Ehemannes und somit auf einen abtrennbaren Teil der angegriffenen Entscheidung beschränkt. Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 wurde die zuvor notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte zum Zweck eines Einmalausgleichs aufgehoben; die Ehezeitanteile verschiedener Anrechte werden jetzt nach § 1 Abs. 1 VersAusglG jeweils isoliert zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 31). Entsprechend wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer Rechtsbeschwerde nur gegen die externe Teilung der bei ihr begründeten Anrechte. Die dafür relevanten Rechtsfragen beschränken sich auch auf die Bewertung und den Ausgleich dieses Anrechts. Auch in diesem eingeschränkten Umfang hat die Rechtsbeschwerde jedoch in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung der Beschwerde wie folgt begründet:
8
Das Anrecht des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3 falle aufgrund des geringen Ausgleichswertes zwar unter die Bagatellregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG. Besondere Gründe für die Durchführung des Ausgleichs seien aus der Akte auch nicht ersichtlich. Nachdem die Ermessensausübung des Amtsgerichts im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG aber von keinem Beteiligten beanstandet worden sei, sehe auch das Oberlandesgericht von einer Anwendung der Bagatellregelung ab.
9
Zu Recht sei das Amtsgericht von dem ehezeitlichen Fondsguthaben bei Ehezeitende in Höhe von 2.345,45 € ausgegangen und habe im Rahmen der externen Teilung ein Anrecht in Höhe des hälftigen Ausgleichswerts von 1.172,73 € begründet. Fondsgebundene Versicherungen seien ihrem Wesen nach Kursschwankungen ausgesetzt. Werde der bei Ende der Ehezeit vorhandene Ehezeitanteil extern geteilt, erhalte der Ausgleichsberechtigte zwingend einen festen Ausgleichsbetrag. Bei einem späteren Wertanstieg erhalte der Ausgleichsberechtigte weniger als die Hälfte des späteren Wertes; umgekehrt erhalte er mehr als die Hälfte des späteren Wertes, wenn der Wert des Fondsanteils nachehelich sinke. Ob darin eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu erblicken sei, sei in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Während das Oberlandesgericht München von dem festen Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit ausgehe, habe das Oberlandesgericht Köln ein fondsgebundenes Anrecht auf der Grundlage einer Ausgleichsquote extern geteilt, um auch nacheheliche Veränderungen des Ehezeitanteils zu erfassen.
10
Fondsgebundene private Rentenversicherungen seien nach § 46 VersAusglG mit ihrem Wert bei Ende der Ehezeit zu berücksichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG erfordere keine Berücksichtigung nachehelicher Veränderungen und somit auch keine externe Teilung im Wege einer Ausgleichsquote. Der Ausspruch über die externe Teilung müsse vielmehr eindeutig bestimmt und vollstreckbar sein. Damit sei es unvereinbar, dem Versorgungsträger aufzuerlegen , den Ausgleichswert nach einer bestimmten Formel selbst festzusetzen. Auch für den Versorgungsträger der Zielversorgung sei eine Ungewissheit darüber, wie viel er vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person erhalte, unzumutbar. Der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dürfe kein tagesaktuell ermittelter nachehelicher Wert der Fondsanteile zugrunde gelegt werden. Dies sei auch deswegen schwierig, weil es fondsgebundene Versicherungen gebe, die in eine Mischung aus mehreren Fonds investieren. Einer abweichenden Handhabung stehe auch § 37 Abs. 2 FamFG entgegen, weil das Gericht den Beteiligten zu einem aktuell ermittelten Wert der Fondsanteile zunächst rechtliches Gehör geben müsse und der Wert dann im Zeitpunkt der nachfolgenden Entscheidung nicht mehr aktuell sei.
11
Bestimme sich der maßgebliche Wert des Anrechts nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der externen Teilung, hänge die Höhe des Ausgleichswerts von der beliebigen Entscheidung des Versorgungsträgers über den Zeitpunkt der Umsetzung ab. Damit ergäbe sich über die Zufälligkeit des Kursverlaufs hinaus eine weitere Zufälligkeit. Auch Gerechtigkeitsüberlegungen erforderten keine abweichende Entscheidung. Fondsgebundene Versicherungen schwankten wesensnotwendig in ihrem Wert. Jeder Stichtag bringe für beide Ehegatten sowohl ein Risiko als auch eine Chance. Dies sei bei fondsgebundenen Versorgungen zu akzeptieren.
12
Der Stichtagsbezug des Versorgungsausgleichs führe auch bei klassischen Rentenversicherungen zu Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz, weil die auf den Ehezeitanteil der Versorgung bezogenen Überschussanteile aus der Zeit zwischen Ehezeitende und Umsetzung nur dem Ausgleichspflichtigen zugutekämen. Diese strukturbedingten Unebenheiten seien hinzunehmen. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ermögliche zwar die Berücksichtigung bestimmter nachehelicher Entwicklungen bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Die Vorschrift könne aber nicht als Entscheidung des Gesetzgebers verstanden werden, allgemein alle Wertschwankungen bis zur Umsetzung der Teilung zu berücksichtigen, um das Halbteilungsprinzip strikt zu verwirklichen.
13
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
14
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch den ehezeitlich erworbenen Anteil der privaten Altersversorgung des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3 in den Versorgungsausgleich einbezogen.
15
aa) Nach § 3 Abs. 2 VersAusglG sind in den Versorgungsausgleich die Ehezeitanteile aller nach § 2 VersAusglG auszugleichenden Anrechte einzube- ziehen. Diese Voraussetzungen liegen nach den tatrichterlichen Feststellungen vor. Der Ausgleich der fondsgebundenen Rentenversicherung entfällt auch nicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Die fondsgebundene Rentenversicherung des Ehemannes ist aber nicht mehr verfallbar, somit ausgleichsreif. Zwar ist es einer solchen Versorgung wesensimmanent, dass ihr Wert durch Kursentwicklungen am Kapitalmarkt steigen oder auch absinken kann. Zu dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt nach § 5 Abs. 2 VersAusglG besteht jedoch unabhängig von späteren Kursschwankungen und der Möglichkeit einer Anpassung des Wertausgleichs bei der Scheidung nach §§ 225 f. FamFG ein unverfallbares und damit ausgleichsreifes Anrecht.
16
bb) Auch soweit das Oberlandesgericht die Anwartschaften des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3 ausgeglichen und von einem Ausschluss wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen hat, ist dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden.
17
Der Ausgleichswert dieser Versorgung unterschreitet mit 1.172,73 € die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, die für das Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2009 3.024 € betrug (vgl. FamRZ 2012, 173). Zwar soll das Familiengericht solche Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Gleichwohl ist die abweichende Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts im Hinblick auf den stets zu beachtenden Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann der Halbteilungsgrundsatz den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versor- gungsträger verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 37 ff. und XII ZB 328/10 - FamRZ 2012,

277).

18
Solche besonderen Umstände, die der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung für den Nichtausgleich einzelner geringfügiger Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG im Blick hatte, liegen hier nicht vor. Denn die Instanzgerichte haben das Anrecht des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3 im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund ausgeglichen. Das begründete Anrecht erhöht damit die bereits bestehende Anwartschaft der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und führt damit nicht zu einem ins Gewicht fallenden Verwaltungsaufwand. Weil durch die Form der externen Teilung auch keine Splitterversorgung begründet wird, ist die Ermessensausübung des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2011, 192 Rn. 40 ff.).
19
b) Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich im Wege der externen Teilung durchgeführt, weil die Beteiligte zu 3 als Versorgungsträgerin der ausgleichspflichtigen Person dies nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG verlangt hat. Nach § 14 Abs. 1 VersAusglG hat es deswegen für die Ehefrau zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (§ 1 Abs. 2 VersAusglG) begründet. Im Einklang mit der Wahl der Zielversorgung nach § 15 Abs. 1 VersAusglG und entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG haben die Instanzgerichte die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts auf dem bereits bestehenden Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Ren- tenversicherung durchgeführt. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von den Beteiligten auch nicht angegriffen.
20
c) Schließlich ist auch die Bemessung des nach § 14 Abs. 1 VersAusglG begründeten Ausgleichswertes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
21
aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG steht der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu. Der Ehezeitanteil eines auszugleichenden Anrechts ist nach den §§ 39 ff. VersAusglG zu ermitteln. Da sich der Wert des Anrechts nach einem Fondsguthaben richtet, das unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, hat der Versorgungsträger den Ehezeitanteil zutreffend im Wege der unmittelbaren Bewertung nach § 39 VersAusglG ermittelt (vgl. FAKomm-FamR/ Wick 4. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 11).
22
Für die konkrete Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind nach § 46 VersAusglG ergänzend die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden, wobei Stornokosten nicht abzuziehen sind. Für fondsgebundene Versicherungen, bei denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, ist der somit relevante Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert (§ 169 Abs. 4 Satz 1 VVG). Für Altverträge, die - wie die private Altersversorgung des Ehemannes - vor 2008 abgeschlossen wurden, ist der Rückkaufswert zwar nach den bis Ende 2007 geltenden Regelungen zu ermitteln (Art. 4 Abs. 2 EGVVG). Auch auf dieser gesetzlichen Grundlage hatte der Bundesgerichtshof aber bereits entschieden, dass der Rückkaufswert auf der Grundlage des nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapitals der Versicherung, mindestens jedoch in Höhe der Hälfte des Deckungskapitals, zu bemessen ist (BGHZ 164, 297 = NJW 2005, 3559; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 1783). Dies entspricht der gegenwärtigen Rechtslage (Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 466 ff.). Der auch für den Versorgungsausgleich maßgebliche Rückkaufswert ist somit nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert. Dem sind nach § 169 Abs. 7 VVG die Überschussanteile hinzuzurechnen (Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 466; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 13; MünchKommBGB/Glockner 5. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18).
23
bb) Die nach § 1 Abs. 1 VersAusglG gebotene Halbteilung der Ehezeitanteile ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG stichtagsbezogen durchzuführen. Maßgeblicher Stichtag für die Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG allerdings zu berücksichtigen.
24
§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt insoweit eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswertes, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Nachehezeitliche Bestandteile der Versorgung bleiben mithin unberücksichtigt, soweit sie nicht auf den Ehe- zeitanteil zurückwirken, sondern die Versorgung individuell erhöhen (vgl. BTDrucks. 16/10144 S. 90). Für die Berücksichtigung einer nachehezeitlichen Veränderung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG kommt es mithin entscheidend darauf an, ob durch sie der Ehezeitanteil selbst rückwirkend verändert wird oder ob eine nachehezeitliche Entwicklung eintritt, die den Ehezeitanteil unverändert belässt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
25
cc) Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
26
(1) Ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung ist bei der gebotenen Halbteilung nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Denn Dynamikunterschiede zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung werden nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich nicht mehr korrigiert. Im Falle einer internen Teilung besteht dafür kein Bedarf, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert ist. Bei der externen Teilung verzichtet das Gesetz in den in § 14 Abs. 2 VersAusglG genannten Fällen auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Eine externe Teilung ist nur ausnahmsweise in den in § 14 Abs. 2 VersAusglG genannten Fällen durchzuführen, und in diesen Fällen steht dem Ausgleichsberechtigten nach § 15 VersAusglG ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu.
27
Ebenso wirkt auch die nachehezeitliche Dynamik der fondsgebundenen privaten Altersvorsorge des Ehemannes nicht auf den Ehezeitanteil zurück; durch den stichtagsbezogenen Ausgleich ist es dem Ausgleichsberechtigten unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Aus- gleichsbetrag entsprechende Zuwächse im Rahmen der gewählten Zielversorgung zu erreichen. Das Oberlandesgericht hat deswegen zu Recht einen nachehezeitlichen Zuwachs der fondsgebundenen privaten Altersversorgung des Ehemannes im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG unberücksichtigt gelassen.
28
(2) Demgegenüber handelt es sich bei einem nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken kann. Solche Veränderungen sind im Rahmen der gebotenen Halbteilung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 VersAusglG zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu einem nachehezeitlichen Zuwachs, der im Rahmen der unmittelbaren Bewertung allein der nachehelichen Zeit zugeordnet werden kann, wirkt sich ein Wertverlust regelmäßig nicht nur auf nachehezeitliche Zuwächse, sondern auch auf den Ehezeitanteil des Anrechts aus. Diese Entwicklung kann so weit gehen, dass ein späterer Wert deutlich hinter dem Ehezeitanteil zurück bleibt und sogar weniger als der (hälftige) Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit vorhanden ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 38 ff.).
29
Das bei Ehezeitende vorhandene Fondsguthaben kann mithin durch die nachehezeitliche Entwicklung entfallen, was auch auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und als allgemeine Entwicklung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bei der Bestimmung des Ausgleichswerts grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Denn soweit ein auszugleichendes Anrecht unter Berücksichtigung des Leistungsverbots aus § 29 VersAusglG nicht mehr vorhanden ist, kommt ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht (vgl. auch Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856, 861 [zur auszugleichenden geringeren Anwartschaft auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber einer höheren Beamtenversorgung] und vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13 ff. [zum Nichtausgleich einer privaten Lebensversicherung nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts ]). Nur im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte können somit in diesen einbezogen werden. Das gilt entsprechend, wenn ein ehezeitlich erworbenes Anrecht im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nur noch mit einem geringeren Wert vorhanden ist. Auch dann kann nur der noch vorhandene Teil zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden.
30
Der nachehezeitliche Wertverlust einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung kann allerdings nur insoweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG berücksichtigt werden, als der Tatrichter diesen konkret festgestellt hat. Dabei sind die Gerichte auf die Auskünfte der Versorgungsträger nach § 5 Abs. 3 VersAusglG und die Mitteilung späterer Änderungen durch die Versorgungsträger oder die Beteiligten angewiesen. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines nachehezeitlichen Wertverlustes kann hingegen auch bei einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung nicht bei der Bemessung des Ausgleichswertes für die externe Teilung berücksichtigt werden. Nur wenn ein nachehezeitlicher Rückgang des Wertes konkret feststeht, ist dies zu berücksichtigen.
31
Selbst dann bleibt der nachehezeitliche Wertverlust einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung unberücksichtigt, sofern bereits eine gegenläufige Entwicklung eingesetzt hat, die den nachehezeitlichen Wertverlust wieder auffängt. Denn ein anschließender späterer Anstieg im Wert des Ehezeitanteils hebt zunächst den nachehezeitlich eingetretenen Wertverlust auf, bevor der Überschuss als nachehezeitlicher Gewinn unberücksichtigt bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43).

d) Danach ist die angefochtene Entscheidung zur externen Teilung nach
32
§ 14 Abs. 1 VersAusglG nicht zu beanstanden. Zu Recht haben die Instanzgerichte zu Lasten der fondsgebundenen privaten Rentenversicherung des Ehemannes lediglich den stichtagsbezogenen Ehezeitanteil in Höhe von 2.345,45 € extern geteilt und zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes von 1.172,73 € begründet (so auch OLG Stuttgart FamRZ 2011, 979; OLG München FamRZ 2011, 376 f. und OLG Brandenburg FamRZ 2007, 1895 [zum früheren Recht]; a.A. OLG Köln Beschluss vom 1. Oktober 2010 - 14 UF 144/10 - unveröffentlicht). Ein eventueller Anstieg der fondsgebundenen Versorgung bleibt als nachehezeitliche Entwicklung unberücksichtigt; einen nachehezeitlichen Wertverlust haben die Instanzgerichte auf der Grundlage der Auskünfte der Beteiligten zu 3 nicht festgestellt. Der Rechtsbeschwerde bleibt schon deswegen der Erfolg versagt, ohne dass es darauf ankommt, ob der von ihr begehrte quotale Ausgleich hinreichend bestimmt wäre (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 21 ff.). Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 17.08.2010 - 553 F 9033/09 -
OLG München, Entscheidung vom 27.10.2010 - 26 UF 1270/10 -
27
aa) Zwar ordnet § 222 Abs. 3 FamFG an, dass das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt. Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrags, denn die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrags soll klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein. Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen. Jedenfalls erlaubt die Vorschrift keine „offene Tenorierung“, bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Per- son überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13 – FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN).

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I I Z B 3 5 4 /12
vom
17. September 2014
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 (Telekom Pensionsfonds a.G.) wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 9. August 2012 zum Ausspruch wegen der internen Teilung der bei dem Telekom Pensionsfonds a.G. bestehenden Anrechte (letzter Absatz von Ziffer 1 der Beschlussformel) aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 7. Dezember 2011 wegen der internen Teilung der bei dem Telekom Pensionsfonds a.G. bestehenden Anrechte des Antragstellers (vierter Absatz von Ziffer 2 der Beschlussformel) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für den Antragsteller beim Telekom Pensionsfonds a.G. gemäß Pensionsplan 2001 (Stand: 11/2009) bestehenden Anrechts (Vorsorgedepot Nr. ) zugunsten der Antragsgegnerin ein auf den 31. März 2010 bezogenes Anrecht in Höhe von 7,1102 Fondsanteilen der Abteilung A nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 bei Teilungskosten in Höhe von 200 € übertragen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten und weiteren Beteiligten selbst.
Beschwerdewert 1.000 €.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat die am 14. April 1989 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute auf den am 26. April 2010 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 7. Dezember 2011 geschieden und den Versorgungsausgleich im Verbund geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - ein durch Nettoentgeltumwandlung erworbenes betriebliches Anrecht des Antragstellers bei dem Beteiligten zu 3 (Telekom Pensionsfonds a.G.; im Folgenden: Pensionsfonds) intern geteilt und zugunsten der Antragsgegnerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2010 bezogenes Anrecht in Höhe von "7,1102 Einheiten" übertragen.
2
Mit seiner Beschwerde hat der Pensionsfonds das Ziel verfolgt, die Entscheidung des Amtsgerichts in die Bezeichnung "Fondsanteile" zu korrigieren. Ferner hat der Pensionsfonds beantragt, die Beschlussformel um die konkrete Rechtsgrundlage der Versorgung und um die Teilungsordnung sowie um eine "offene" Beschlussfassung zu ergänzen, die mögliche Wertveränderungen im Vorsorgedepot des Antragstellers zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde weitgehend zurückgewiesen und die Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung des Anrechts bei dem Pensionsfonds wie folgt neu gefasst: "Im Wege der internen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 vom 1.9.2009 zu Lasten des für den Antragsteller beim Telekom Pensionsfonds a.G. gemäß Pensionsplan 2001 bestehenden Anrechts, Vorsorgedepot Nr. (…) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht mit ei- nem Kapitalwert in Höhe von € 4.709,75 übertragen."
3
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Pensionsfonds , mit der dieser eine Teilung des Anrechts in der Bezugsgröße "Fondsanteile" erstrebt und zum anderen sein Begehren nach einer ergänzenden "offenen" Beschlussfassung weiterverfolgt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen das Folgende ausgeführt :
6
Hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei dem Pensionsfonds sei die interne Teilung durchzuführen. Da es sich bei diesem Anrecht um ein solches nach dem Betriebsrentengesetz handele, sei wegen § 45 VersAusglG der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich. Daher sei der vom Pensionsfonds mitgeteilte Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 4.709,75 € auf die Antrags- gegnerin zu übertragen. Die Übertragung des Ausgleichswerts in Form von Fondsanteilen sei im Gesetz nicht vorgesehen.
7
Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen sei. Dies gelte nicht nur für die externe, sondern auch für die interne Teilung, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert sei. Zwar habe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine fondsgebundene Rentenversicherung zugrunde gelegen, in der vom Versicherer keine bestimmte Leistung garantiert worden sei. Es sei jedoch kein Grund erkennbar, die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf eine Versicherung mit garantierter Leistung anzuwenden, solange der Anteil an der garantierten Leistung nicht unterschritten werde. Es sei daher der Kapitalwert von 4.709,75 € unter Bezeichnung der Teilungsordnung im Wege der internen Teilung zu übertragen. Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit könnten nicht berücksichtigt werden.
8
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
2. Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings gemäß § 10 VersAusglG die interne Teilung des von dem Antragsteller erworbenen Anrechts angeordnet.
10
a) Das Anrecht des Antragstellers bei dem Pensionsfonds beruht auf einem beitragsbezogenen Pensionsplan zur betrieblichen Altersvorsorge, bei dem die von den Mitgliedsunternehmen für ihre Arbeitnehmer (Planteilnehmer) zur Verfügung gestellten Nettobeiträge unverzüglich in den Anlagestock des Pensionsfonds eingebracht werden. Der Anlagestock ist in die drei Abteilungen A (Spezialfonds und Geldanlagen), B (Risikoversicherungen) und C (konventio- nelle Rentenversicherungen) unterteilt. Die für die Planteilnehmer eingehenden Beiträge werden zunächst in die Abteilung A investiert, können aber - abhängig insbesondere von den einzelvertraglichen Vereinbarungen und vom Lebensalter des Planteilnehmers - in die Abteilungen B und/oder C umgeschichtet werden. Soweit Teile der laufenden Beiträge für die Abteilung B entnommen werden, wird damit ein jährlich wiederkehrender Risikoschutz zur Rückdeckung einer den Planteilnehmern zugesagten Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung erkauft. Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer über das Ehezeitende hinausreichenden Beitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckungskapital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299, 301 und vom 13. November 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des Pensionsfonds ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen A und C entstehen.
11
Der Antragsteller hat bis zum Ehezeitende am 31. März 2010 ausschließlich Anrechte in der Abteilung A erworben. Auf die Ehezeit entfallen nach der Auskunft des Pensionsfonds 14,2204 Fondsanteile. Der Ehezeitanteil ist gemäß Ziffer 2.2.1 der Teilungsordnung zutreffend nach der unmittelbaren Bewertungsmethode (§§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 VersAusglG) als Anzahl der Anteile ermittelt worden, deren Erwerb auf den in der Ehezeit bereitgestellten Beiträgen beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 21 und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - FamRZ 2014,1534 Rn. 8). Den Ausgleichswert hat der Pensionsfonds mit 7,1102 Fondsanteilen angegeben. Durch die Anzahl und den Zeitwert der Fondsanteile kann ein Kapitalwert im Sinne von § 4 Abs. 5 BetrAVG definiert werden. Bezogen auf das Ende der Ehezeit hatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte einen (korrespondierenden) Kapitalwert in Höhe von 4.709,75 €.
12
b) Die Teilungsordnung der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet , wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 20 mwN). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Fondsanrechten ist durch die Teilungsordnung sichergestellt.
13
aa) Bei fondsgebundenen Versorgungen besteht die Besonderheit, dass sich das Fondsvermögen im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der rechtskräftigen Teilungsentscheidung durch den zwischenzeitlichen Zuerwerb von Fondsanteilen, aber abhängig von der Anlagestrategie des Versorgungsträgers auch durch die - gegebenenfalls mehrfache - Umschichtung des Fondsvermögens verändern kann. In Ziffer 2 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass die Anzahl der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile ins Verhältnis zur Anzahl der insgesamt zum Bewertungszeitpunkt (Ehezeitende ) vorhandenen Fondsanteile gesetzt wird, so dass sich eine Ehezeitanteilsquote am Vorsorgevermögen ergibt. Wenn und soweit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten neue Beiträge eingezahlt worden sind, ermittelt der Versorgungsträger im Umsetzungszeitpunkt insoweit eine neue Ehezeitanteilsquote am Versorgungsvermögen. Eine vergleichbare Verfahrensweise hat der Senat auch bei der internen Teilung einer teilweise fondsgebundenen Rentenversicherung grundsätzlich für geeignet gehalten, um angesichts möglicher Wert- und Bestandsveränderungen im Vorsorgevermögen einen entsprechenden Aus- gleichswert für den ausgleichsberechtigten Ehegatten sicherzustellen (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - FamRZ 2014, 1534 Rn. 11).
14
bb) Nach Ziffer 5 der Teilungsordnung in Verbindung mit § 10 des Pensionsplans erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit dem Vollzug der internen Teilung die Stellung eines Planteilnehmers mit dem Status eines Arbeitnehmers , der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Dienst des Mitgliedsunternehmens ausgeschieden ist (vgl. auch § 12 VersAusglG). Der - gegebenenfalls im Umsetzungszeitpunkt auf der Grundlage einer neuen Ehezeitanteilsquote bemessene - Ausgleichswert wird als Beitragszahlung zugunsten des Ausgleichsberechtigten behandelt und in die Abteilung A des Anlagestocks investiert.
15
cc) Soweit der Pensionsplan dem Planteilnehmer einen Mindestbetrag in Höhe der zu seinen Gunsten geleisteten Beitragszahlungen (abzüglich etwaiger Entnahmen für Risikoversicherungen) gewährleistet, ist auch die ausgleichsberechtigte Person entsprechend gesichert, indem der auf die Ehezeit entfallende Mindestbetrag hälftig geteilt wird (Ziffer 2.6 der Teilungsordnung).
16
3. Demgegenüber begegnet es rechtlichen Bedenken, dass es das Beschwerdegericht abgelehnt hat, die interne Teilung der von dem Antragsteller in der Abteilung A erworbenen Anrechte in der von der Pensionskasse vorgeschlagenen Bezugsgröße "Fondsanteile" auszusprechen.
17
a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen, etwa als Ren- tenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kennzahl. Wenn es sich bei dem in der jeweiligen Bezugsgröße anzugebenden Ausgleichswert nicht um einen Kapitalwert handelt, ist lediglich zur Ermöglichung einer Vereinbarung nach §§ 6 ff. VersAusglG oder zur Prüfung einer Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG zugleich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Entsprechend wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der Ausgleichswert in Entgeltpunkten angegeben , während kapitalgedeckte Systeme der privaten Altersvorsorge Kapitalwerte , die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen nennen.
18
Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich hiernach aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Die Vorschrift stellt es dem Versorgungsträger aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts und dessen Bezugsgröße obliegt auf der Grundlage der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht.
19
b) Nach Ziffer 2.4.2.1 der Teilungsordnung besteht der Ausgleichswert für die in der Abteilung A des Anlagestocks erworbenen Anrechte in Fondsanteilen ; dem entspricht auch der Vorschlag der Pensionskasse. In Rechtsprechung und Literatur besteht keine Einigkeit darüber, ob eine solche Beschlussfassung zulässig ist.
20
aa) Mit dem Beschwerdegericht wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 45 Abs. 1 VersAusglG für alle Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge - und damit auch für fondsgebundene Anrechte - einen Ausgleichswert voraussetze, der als Rentenbetrag im Sinne des § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG bestimmt sei (OLG München [16. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2012 - 16 UF 1623/11 - BeckRS 2014, 01858; OLG Stuttgart Beschlüsse vom 31. Mai 2012 - 16 UF 108/12 - juris Rn. 25 und vom 9. August 2012 - 16 UF 155/12 - juris Rn. 9). Eine andere Ansicht hält bei einer fondsgebundenen Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen zumindest eine ergänzende Benennung der zu übertragenden Fondsanteile neben einem notwendigerweise anzugebenden Kapitalbetrag für geboten (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 1378, 1379). Die mittlerweile wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält demgegenüber fondsgebundene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung - oder der privaten Rentenversicherung - auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form von Fondsanteilen für intern teilungsfähig, wenn diese eindeutig bestimmbar sind (OLG Zweibrücken Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 UF 38/12 - juris Rn. 13; OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 341 und 455; Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 967; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 6 Rn. 154; NK-BGB/Rehbein 3. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 9; jurisPK-BGB/Breuers [Bearbeitungsstand: 10. Juni 2014] § 5 VersAusglG Rn. 13.1; Bergner NJW 2013, 2790, 2791; Eichenhofer FamFR 2012, 470).
21
bb) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.
22
(1) § 5 VersAusglG überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträger, die Bezugsgröße für das zu teilende Anrecht in seinem Versorgungssystem zu bestimmen. Eine abschließende Aufzählung zulässiger Bezugsgrößen ist dem Gesetz weder in § 5 Abs. 1 VersAusglG noch in § 39 Abs. 2 VersAusglG zu entnehmen (klarstellend NK-BGB/Rehbein 3. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18).
23
(2) Soweit es Anrechte der betrieblichen Altersversorgung betrifft, bestimmt die Bewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 VersAusglG zwar, dass der Versorgungsträger bei der Berechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß § 2 BetrAVG oder als Kapitalbetrag gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen kann. Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Bezugsgrößen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bezweckt (zutreffend OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; Bergner NJW 2013, 2790, 2791). Denn der sich aus den allgemeinen Bestimmungen (§§ 5 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 2 VersAusglG) ergebende Grundsatz , dass der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen ist, soll - auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 49) - für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen Geltung beanspruchen. Das dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 VersAusglG eingeräumte Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung anderer Bezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus.
24
(3) Auch für fondsgebundene Rentenversicherungen ist im Übrigen keine grundlegend andere Beurteilung geboten. Zwar sind für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag nach § 46 VersAusglG ergänzend die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Nach § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG ist bei fondsgebundenen Versicherungen, in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Kapitalbetrag zu berechnen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 22). Auch dies schließt es aber nicht grundsätzlich aus, die interne Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung auf die Bezugsgröße von Fondsanteilen zu beziehen (ebenso Bergner NJW 2013, 2790, 2791).
25
(4) Der Wahl von Fondsanteilen als Bezugsgröße steht entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen Versorgung bei der gebotenen Halbteilung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 26). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die externe Teilung von Anrechten, die dadurch geprägt ist, dass das Gesetz auf jede nachehezeitliche Korrektur der unterschiedlichen Dynamik zwischen der Ausgangsversorgung und der von dem Ausgleichsberechtigten gewählten Zielversorgung verzichtet. Bei der internen Teilung soll demgegenüber im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung begründet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG), so dass es keinen Grund gibt, das in Entstehung begriffene Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln.
26
4. Ohne Erfolg begehrt die Rechtsbeschwerde der Pensionskasse demgegenüber eine Ergänzung der Beschlussformel um weitergehende Regelungen zur Bestimmung des Ausgleichswertes. Für eine solche Beschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763).
27
Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen richterlichen Gestaltungsakt. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgestaltende Wirkung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 24 mwN). Diesen Anforderungen wird eine Beschlussfassung gerecht, mit der zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein auf das Ehezeitende bezogenes Anrecht in Höhe des - hier in Fondsanteilen ausgedrückten - Ausgleichswertes übertragen wird. Das weitergehende Verfahren bei möglichen Wertveränderungen im Vorsorgedepot des Antragstellers zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergibt sich aus den Bestimmungen der Teilungsordnung. Die Aufgabe der Familiengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und - unter anderem - zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - FamRZ 2014, 1534 Rn. 18; OLG Saarbrücken Beschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12 - juris Rn. 16).
28
5. Soweit sich gerade daraus die zwingende Notwendigkeit erschließt, die maßgeblichen Teilungs- bzw. Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung konkret zu bezeichnen (vgl. dazu Senatsbe- schlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff. und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 9), hat bereits das Beschwerdegericht das diesbezügliche Begehren der Pensionskasse als berechtigt angesehen. Der Senat hat zur Klarstellung die sich aus den Rechnungsgrundlagen zum Pensionsplan 2001 ergebenden und bei der Ermittlung des in Fondsanteilen ausgedrückten Ausgleichswertes noch nicht berücksichtigten Teilungskosten, an deren Angemessenheit (§ 13 VersAusglG) keine Bedenken bestehen, in die Beschlussformel aufgenommen.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 07.12.2011 - 512 F 2153/10 -
OLG München, Entscheidung vom 05.06.2012 - 12 UF 183/12 -

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.

(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.

(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.

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aa) Zwar ordnet § 222 Abs. 3 FamFG an, dass das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt. Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrags, denn die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrags soll klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein. Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen. Jedenfalls erlaubt die Vorschrift keine „offene Tenorierung“, bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Per- son überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13 – FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

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aa) Zwar ordnet § 222 Abs. 3 FamFG an, dass das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt. Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrags, denn die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrags soll klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein. Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen. Jedenfalls erlaubt die Vorschrift keine „offene Tenorierung“, bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Per- son überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13 – FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN).

Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.