Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Aug. 2017 - 15 U 1222/17 Rae

published on 31.08.2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Aug. 2017 - 15 U 1222/17 Rae
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht München I, 4 O 22723/15, 23.03.2017
Landgericht München I, 4 O 22723/15, 26.01.2016
Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 15 U 1222/17 Rae, 26.10.2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 10.4.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 15.12.2015 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen Rechtsanwalt St., der ihn in einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht München (Az.: 28 Ca 6138/10 bzw. 9 Sa 680/14) vertreten hatte.

Mit Beschluss vom 26.1.2016 gewährte das Landgericht München I Prozesskostenhilfe und ordnete Rechtsanwalt Sy. bei.

Mit Schriftsatz vom 19.2.2016 erhob der Kläger sodann Klage und machte verschiedene Zahlungsansprüche und einen Feststellungsanspruch geltend.

Mit Urteil vom 23.3.2017 wies das Landgericht München I die Klage ab.

Mit Schreiben vom 10.4.2017 (Bl. 148/161 d.A.) beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I.

II.

Die begehrte Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht, §§ 114, 119 ZPO.

Das ausführlich begründete Urteil weist keinen Rechtsfehler auf. Zutreffend geht es unter Zugrundelegung des Beweismaßes des § 287 ZPO davon aus, dass die Kündigungsschutzklage des Klägers im arbeitsgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg gehabt hätte.

Entscheidend ist dabei die Sicht des Regressgerichts, das seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen hat, der dem Gericht des Vorverfahrens unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre.

Insoweit kann die beabsichtigte Berufung aber keine Fehler des Erstgerichts aufzeigen, auf dessen Ausführungen der Senat daher Bezug nimmt. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

1. Diebstahl, Seite 3 des Prozesskostenhilfeantrages:

Das Erstgericht ist zutreffend von einem vollendeten Diebstahl ausgegangen unter der Annahme, dass der Kläger durch das Verstauen der Unterlagen in seinem Einkaufswagen eine höchstpersönliche Sphäre geschaffen hatte. Hiergegen bringt der Kläger nichts vor, vielmehr zeigt seine Argumentation auf Seiten 4 und 5 seines Prozesskostenhilfeantrages (Verletzung von § 32 Abs. 1 Satz BDSG; Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts), dass er selbst davon ausgeht, dass es sich um eine höchstpersönliche Sphäre gehandelt hat.

Soweit der Kläger meint, das Erstgericht habe festgestellt, dass er die Unterlagen nicht für fremd gehalten habe, ist dies unrichtig. Auf Seite 12 führt das Erstgericht aus, dass es sich bei den Unterlagen im Einkaufswagen auch um solche aus bestehenden Mandatsverhältnissen gehandelt habe. Auch ist der Schluss des Klägers aus der Zeugenaussage von Hirschhausen, wonach sich bei den Unterlagen auch private Unterlagen des Klägers befunden hätten, nicht nachvollziehbar, dass es deshalb an der Zueignungsabsicht fehlen solle. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen (Seite 12 Ersturteil), dass dem Kläger gerade bei den eingesteckten Geschäftsunterlagen bewusst war, dass es sich um fremdes Material handelte, das er nicht einstecken durfte.

Selbst wenn man einen vollendeten Gewahrsamsbruch verneinen wollte, läge aus Sicht des Senats unzweifelhaft versuchter Diebstahl seitens des Klägers an den der Kanzlei gehörenden Unterlagen vor, was einen vergleichbaren Vertrauensbruch darstellen würde.

Im Übrigen wäre in Bezug auf die durch den Kläger zerrissenen Kanzleiunterlagen auch der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB zu bejahen.

2. Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung von § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG, Seite 4 des Prozesskostenhilfeantrages:

Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich auch, dass die Argumentation des Klägers mit einem Beweisverwertungsverbot aus § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG schon im Ansatz keinen Erfolg haben kann, nachdem das Vorgehen des Zeugen H. das Ziel hatte, den von ihm beobachteten Diebstahl des Klägers aufzudecken.

3. Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 GG, Seite 5 des Prozesskostenhilfeantrages:

Warum der Kläger durch die Verwertung der sichergestellten Kanzleiunterlagen durch das Erstgericht - erneut - in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sein soll, kann der Senat nicht nachvollziehen.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schützt ihn nicht davor, dass ein von ihm begangener Diebstahl an Kanzleiunterlagen, der beobachtet wurde, aufgedeckt werden kann. Die Interessenabwägung ergibt eindeutig, dass die Aufklärung den Vorrang hat, zumal hier auch der Einkaufswagen nicht gegen den Willen des Klägers durchsucht wurde, sondern der Kläger auf Aufforderung die Unterlagen zeigte und herausgab (vgl. insoweit die Aussage des Zeugen H. auf Seite 4 des Protokolls vom 26.1.2017, 6. Absatz, Bl. 101 d.A.).

4. Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, Seite 6 des Prozesskostenhilfeantrages:

Dass der Kläger aufgrund der Gesamtsituation davon ausging, dass er die von ihm verstauten Geschäftsunterlagen im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses mit nach Hause nehmen durfte, kann der Senat nicht erkennen. Dem Kläger war aufgrund der vorangegangenen Kündigungen bewusst, dass die Kanzlei den Angestelltenvertrag mit ihm beenden wollte; dass er in dieser Situation geschäftliche Unterlagen zur Bearbeitung mit nach Hause nehmen wollte, erscheint dem Senat nicht glaubwürdig. Damit bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Kläger rechtswidrig handelte, als er die Kanzleiunterlagen in seinen Einkaufswagen steckte. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang der Ansicht sein sollte, es habe sich um eigene Unterlagen gehandelt, weil er sie selbst erstellt habe, ist dies rechtsirrig. Die bloße Tatsache, dass er selbst Unterlagen verfasst, ändert nichts daran, dass diese - sofern sie dienstlichen Hintergrund hatten wie etwa Korrespondenz mit Mandanten oder anderen Patentanwälten (vgl. Seite 4 des Protokolls, Bl. 101, 6. Absatz f.) - Unterlagen der Kanzlei blieben, die der Kläger nicht als eigene mit nach Hause nehmen durfte.

5. Vertrauensbruch, Seite 7 des Prozesskostenhilfeantrages:

Dass der Kläger geschäftliche Unterlagen zerrissen hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen H. und den Feststellungen des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung .

Der Kläger mag sich zwar in einer Ausnahmesituation befunden haben, dennoch ist der Senat der Ansicht, dass er sich soweit in der Hand hätte haben müssen, dass er in Gegenwart eines Vorgesetzten dessen Anweisung umsetzt und die Unterlagen aushändigt. Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, dass das Zerreißen der Unterlagen ein nicht hinnehmbares Dominanzverhalten darstellt, durch das das Vertrauensverhältnis mit dem Arbeitgeber vollständig zerstört wurde.

6. Fehlerhafte Interessenabwägung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Seite 7 ff. des Prozesskostenhilfeantrages:

Soweit der Kläger dem Landgericht vorwirft, es habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, weil es nicht geprüft habe, ob eine Abmahnung ausreichend sei, gilt folgendes:

Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn sie keinen Erfolg verspricht oder wenn sie unzumutbar ist, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, deren Hinnahme durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. insoweit Weidenkaff in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 626 Rn. 18 mwN. und bereits den Hinweis des Landgerichts in der Verfügung vom 15.7.2016, Seite 4, Bl. 61 d.A.).

Der Senat ist der Ansicht, dass das Verhalten des Klägers (Diebstahl geschäftlicher Unterlagen, Nichtherausgabe derselben, stattdessen Zerreißen von Schriftstücken) derart gravierend war, dass eine Abmahnung unzumutbar war. Eine Vergleichbarkeit mit dem vom Kläger zitierten Fall „E.“ besteht nicht. Das Vertrauensverhältnis war durch den Kläger in einer Art und Weise zerstört worden, dass das Angestelltenverhältnis mit dem Kläger nach Ausspruch einer Abmahnung nicht fortgesetzt werden konnte. Dies ergibt sich für den Senat weiter eindrücklich aus der Aussage des Zeugen H., der berichtet hat, dass der Partner Wolfgang G. Angst vor dem Kläger hatte und daher den Zeugen H. bat, bei dem Treffen mit dem Kläger dabei zu sein (Seite 4 des Protokolls, 3. Absatz, Bl. 101 d.A.; siehe insoweit Anlage III zum Protokoll, vorletzter Absatz („ON steht auf und kommt bedrohlich auf mich zu“). Er selbst sei vom Kläger gehindert worden, das Buchhaltungsbüro zu verlassen und habe ihn zur Seite schieben müssen (Seite 5 des Protokolls vom 26.1.2017, 3. Absatz, Bl. 102 d.A.).

Auch andere Mitarbeiter der Kanzlei berichteten von einem Verhalten des Klägers, das es als unzumutbar erscheinen lässt, mit ihm weiter zusammen zu arbeiten (Schilderung von Marcus R., Anlage IV, dort 4. Absatz).

Eine mildere Reaktion war der Kanzlei nicht zumutbar, wobei der Senat auch berücksichtigt, dass der Vorfall am 26.7. nicht ein einmaliges Geschehen darstellte, sondern auch eine Vorgeschichte hatte, wenn diese auch aus Sicht des Landgerichts nicht einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellte.

7. §§ 22, 26 BBiG finden keine Anwendung (Seite 12 f. des Prozesskostenhilfeantrages):

7.1. Ein Berufsausbildungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Patentanwaltskanzlei GGH bestand nicht. Ziel der Berufsausbildung nach § 2 Abs. 3 BBiG ist es, die berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln. Die vom Kläger angestrebte Absolvierung der Tätigkeit als Patentanwaltskandidat diente nicht dazu, dem Kläger berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln. Es handelte sich vielmehr - worauf bereits das LAG in seinem Urteil vom 20.9.2011 -9 Sa 39/11 hingewiesen hat - um einen von mehreren Bausteinen, der nach § 5 Patentanwaltsordnung für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts erforderlich ist. Insoweit hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger ein abgeschlossenes Physikstudium hatte und promovierter Physiker war, so dass offensichtlich ist, dass es für den Kläger nicht um den Erwerb einer beruflichen Handlungsfähigkeit ging, sondern um die Erweiterung eines bereits bestehenden beruflichen Spektrums.

7.2. Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung folgendes (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2015 - 6 AZR 844/14):

§ 26 BBiG ordnet die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 23 und 25 BBiG für Rechtsverhältnisse an, die nicht als Arbeitsverhältnisse ausgestaltet sind und die Personen betreffen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben.

§ 26 BBiG erfasst damit nur solche Rechtsverhältnisse, die im Gegensatz zur Umschulung oder Fortbildung auf die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen gerichtet sind, wie dies etwa bei Anlernlingen, Volontären oder Praktikanten der Fall ist (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 120/11 - Rn. 12).

7.3. § 26 BBiG ist damit aus zwei Gründen nicht anwendbar:

Zum einen ging es bei der Tätigkeit des Klägers in der Kanzlei GGH nicht um eine erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, nachdem er bereits Physiker war.

Zum anderen war nach Ansicht des Senats vorliegend eindeutig ein Angestelltenverhältnis zwischen den Parteien vereinbart worden und kein Praktikumsverhältnis. Dies ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag (Anlage K 1) vom 8.8.2008, wonach die Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche betragen sollte (§ 4) und der Kläger hierfür ein Bruttogehalt von 3.300,- € beziehen sollte (§ 5). Dass bei der Einstellung eines promovierten Physikers der Ausbildungszweck im Vordergrund gestanden haben sollte, erachtet der Senat als unwahrscheinlich. Soweit der Kläger zur Begründung eines Praktikumsverhältnisses vorträgt, er sollte nur vorübergehend im Betrieb der GGH tätig sein, ist auch dies im Hinblick auf die in § 3 vereinbarte Vertragsdauer von 3 Jahren nicht überzeugend.

8. Glaubwürdigkeit des Zeugen, Seite 14 des Prozesskostenhilfeantrages:

Das Erstgericht konnte - entgegen der Ansicht des Klägers - beim Zeugen H. keinen Belastungseifer feststellen. Auch hat es sich mit weiteren Gesichtspunkten, die das Aussageverhalten des Zeugen betreffen, auseinandergesetzt (Seite 10 des Ersturteils, 2. Absatz). Warum der Zeuge als ehemaliger Beklagter im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein erhebliches Interesse haben dürfte, dass die Klage im hiesigen Verfahren zum Nachteil des Klägers ausgeht, kann der Senat nicht erkennen. Das Landgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Zeuge mit Belastungseifer aussagte, um etwa dem Kläger eine ungünstige Ausgangsposition im hiesigen Verfahren zu verschaffen.

9. Im Übrigen ist auch die Darstellung der klägerischen Schadensberechnung nicht nachvollziehbar:

9.1. Der Kläger gab erstmals in der mündlichen Verhandlung an (Seite 8 des Protokolls unten, Bl. 105 d.A.), dass er im Zeitraum 2012 bis 2015 teils als Patentingenieur beschäftigt gewesen war und zwar für einen Zeitraum von 10 Monaten. Insoweit ist davon auszugehen, dass er Einkünfte bezogen hat, die er sich schadensmindernd abziehen lassen muss. Die Höhe der Einkünfte ist jedoch nicht mitgeteilt, so dass das Gericht insoweit auch keine vollständige Schadensberechnung durchführen kann. Auch hat der Kläger nicht das von ihm offensichtlich bezogene Arbeitslosengeld I und II in die Schadensberechnung eingestellt.

In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen der ihn treffenden Schadensminderungsobliegenheit verpflichtet gewesen wäre, sich als ausgebildeter Physiker um eine Anstellung zu bemühen. Insoweit ist nichts dazu vorgetragen, welche Bemühungen der Kläger unternommen und warum er keine entsprechende Stelle erhalten hat.

9.2. Dass der Kläger die Ausbildung zum Patentanwalt nicht fortsetzen konnte, weil er keinen neuen Ausbilder finden konnte und ihm daher das Gehalt eines ausgebildeten Patentanwalts entgangen ist, ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, um mit dem Beweismaß des § 287 ZPO feststellen zu können, dass der Kläger tatsächlich keinen neuen Patentanwalt finden konnte und nach Abschluss der Ausbildung eine Stelle als Patentanwalt gefunden hätte, die mit 140.000,- € vergütet gewesen wäre.

Die mit Anlagenkonvolut K 2 vorgelegten Absagen an den Kläger sind wenig aussagekräftig. Sie lassen schon nicht erkennen, welche Unterlagen der Kläger im Rahmen seiner Bewerbungen eingereicht hat. Auch ist nicht vorgetragen, inwieweit es dem Kläger nicht möglich war, sich bei weiteren Stellen zu bewerben; der Senat kann sich keinen Eindruck davon verschaffen, wie die Marktlage insoweit für Patentanwaltskandidaten war. Das insoweit angebotene Sachverständigengutachten (vgl. etwa Schriftsatz vom 19.2.2016, Seite 7, Bl. 26 d.A.) kann mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht erholt werden.

Ebenso wenig kann das Gericht nachvollziehen, dass der Kläger eine Stelle als Patentanwalt erhalten hätte. Zur Frage der Leistungsfähigkeit insoweit ist nichts vorgetragen, was dem Gericht das Leistungsniveau des Klägers aufzeigen würde und dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, die Prüfungen zu bestehen, um sich - erfolgreich - bei einer Patentanwaltskanzlei zu bewerben. Auch ist nichts zum Markt für Patentanwälte vorgetragen, um nachvollziehen zu können, ob der Kläger als Patentanwalt eine realistische Chance gehabt hätte, bei einer Patentanwaltskanzlei - mit einem Gehalt von 140.000,- € - eingestellt zu werden.

9.3. Auf diese Problematik war der Kläger mit Verfügung des Landgerichts vom 15.7.2016, Ziffer 3.5., Bl. 61 d.A. bereits hingewiesen worden, ohne dass hierauf substanzieller Sachvortrag erfolgt ist; insbesondere das vorgelegte Anlagenkonvolut K 4 ist ohne Aussagekraft insoweit. Neuem Vortrag in der Berufungsinstanz stünde die Vorschrift des § 531 ZPO entgegen.

10. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12.02.2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 13/10 - wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)2016/679vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)2016/679vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.

(1) Berufsbildung wird durchgeführt

1.
in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
2.
in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
3.
in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).

(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).

(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer

1.
die technische Befähigung (§ 6) erworben hat,
2.
die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,
3.
nach absolvierter Ausbildung die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und
4.
in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll, nach bestandener Prüfung mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist.
Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2.

(3) (weggefallen)

Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.

Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.

Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 13/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses verlangen kann.

2

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 2. Januar 2008 bis zum 8. September 2008 im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme tätig, deren Ziel die Qualifizierung des Klägers zum Eisenbahnfahrzeugführer war.

3

Nach der Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme bewarb sich der Kläger nach seinem Vorbringen bei der Fa. H um die Stelle eines Disponenten. Dieses Unternehmen teilte dem Kläger mit einem Schreiben vom 14. Januar 2009 ua. mit:

        

„…    

        

Sie haben im letzten Telefonat davon gesprochen, dass Sie uns Ihr fehlendes Zeugnis aus der Tätigkeit bei der D AG nachreichen werden.

        

Dies ist bis zum heutigen Tag leider nicht geschehen.

        

Gerne würden wir Sie und Ihre Erfahrungen bei uns im Unternehmen integriert wissen. Haben Sie jedoch bitte Verständnis dafür, dass wir Sie auf Grund dieser Lücke im Lebenslauf, welche für unseren Unternehmensbereich von außerordentlichem Interesse ist, nicht bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als Disponent einstellen können.

        

…“    

4

Mit einer E-Mail vom 24. Februar 2009 bat der Kläger die Beklagte um Zusendung des fehlenden Zeugnisses.

5

Mit der am 30. März 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses und die Zahlung von Schadensersatz verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger am 23. April 2009 ein unter dem Datum des 8. September 2008 ausgestelltes Zeugnis erteilt hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und seinen Schadensersatzanspruch auf 11.944,00 Euro beziffert. Er hat vorgetragen, sich bei der Fa. H beworben zu haben und nur wegen des fehlenden Zeugnisses der Beklagten nicht eingestellt worden zu sein. Ansonsten wäre er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 als Disponent eingestellt worden und hätte ein monatliches Bruttogehalt iHv. 3.700,00 Euro erzielt. Stattdessen habe er monatlich nur Arbeitslosengeld iHv. 714,00 Euro bezogen. Für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 ergebe sich daraus ein Schaden in Höhe von 11.944,00 Euro. Die Beklagte habe sich mit der Erteilung des Zeugnisses im Verzug befunden. Sein Zeugnisanspruch ergebe sich aus § 16 Abs. 1 BBiG. Danach komme der Arbeitgeber mit der Erteilung eines Zeugnisses mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ohne Mahnung in Verzug. Im Übrigen habe er die Beklagte wegen der Zeugniserteilung nicht erst mit der E-Mail vom 24. Februar 2009 gemahnt, sondern bereits zuvor. Nach mehreren (fern-)mündlichen Bitten habe er am 10. September 2008 ein Schreiben an die Zentrale Personalabteilung gerichtet und ua. die Übersendung eines Zeugnisses erbeten. Mit weiteren Schreiben vom 9. Oktober, 29. Oktober und 15. Dezember 2008 habe er nochmals das Zeugnis angemahnt. Die Schreiben vom 10. September, 9. Oktober und 29. Oktober 2008 habe er auf normale Weise mit der Post an die Beklagte versandt. Er habe die Schreiben jeweils mit seinem Computer ausgedruckt, kuvertiert, mit Briefmarken oder Frankieretiketten beklebt und zur Post gegeben. Das Schreiben vom 15. Dezember 2008 habe er an seinem häuslichen Computer mittels des Computer-Programms STAMPIT frankiert.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.944,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 7. Mai 2009 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB. Im Zeitpunkt der Ablehnung der Bewerbung des Klägers durch die Fa. H war die Beklagte mit der Erteilung eines Zeugnisses über die Qualifizierungsmaßnahme nicht im Verzug.

10

1. Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zu erteilen. Diese Verpflichtung folgte entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 16 Abs. 1 BBiG, sondern aus § 630 BGB. Der Qualifizierungsvertrag begründete ein Berufsbildungsverhältnis in Gestalt eines beruflichen Umschulungsverhältnisses iSd. § 1 Abs. 1 und Abs. 5, § 58 ff. BBiG. Auf ein Umschulungsverhältnis findet § 16 BBiG weder unmittelbar noch nach § 26 BBiG Anwendung.

11

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auf Umschulungsverhältnisse die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über das Berufsausbildungsverhältnis nicht anwendbar (BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04 - Rn. 21, BAGE 117, 20; 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1; 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12 ). Das Berufsbildungsgesetz erfasst zwar die berufliche Bildung in § 1 umfassend, enthält aber nur Regelungen über die inhaltliche Gestaltung von Berufsausbildungsverträgen und anderen Vertragsverhältnissen, aufgrund derer erstmals einem Auszubildenden eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse bzw. erstmals berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen vermittelt werden (§ 1 Abs. 3, § 26 BBiG). Diese Voraussetzungen treffen auf die Umschulung iSv. § 1 Abs. 5, § 58 ff. BBiG nicht zu. Eine Umschulung soll den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit ermöglichen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Umschulungsverhältnisse ebenso eingehend und zwingend zu regeln wie Berufsausbildungsverhältnisse. Er hat sich darauf beschränkt, allgemeine Grundsätze aufzustellen (vgl. § 58 ff. BBiG). Entgegen der Auffassung des Klägers hat daran die Neufassung des Berufsbildungsgesetzes durch das Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) nichts geändert. Auch bei der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, Umschulungsverhältnisse so detailliert wie Berufsausbildungsverhältnisse zu regeln (vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04 - aaO). Die Neuregelungen zu den Fortbildungs- und Umschulungsverhältnissen sollten lediglich unter Anpassung der Begrifflichkeiten transparenter gestaltet und weitgehend vereinheitlicht werden (vgl. BT-Drucks. 15/3980 S. 39 und 42 f.).

12

b) Die Anwendbarkeit des § 16 BBiG auf Umschulungsverhältnisse folgt nicht aus § 26 BBiG. Diese Bestimmung ordnet die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 23 und 25 BBiG nur für Rechtsverhältnisse an, die nicht als Arbeitsverhältnisse ausgestaltet sind und die Personen betreffen, „die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben“. § 26 BBiG erfasst damit - wie schon die Vorgängerregelung in § 19 BBiG aF - nur solche Rechtsverhältnisse, die im Gegensatz zur Umschulung oder Fortbildung auf die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen gerichtet sind, wie dies etwa bei Anlernlingen, Volontären oder Praktikanten der Fall ist(vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04 - Rn. 26, BAGE 117, 20; 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12, jeweils zu § 19 BBiG aF; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 41, NZA 2012, 1428 zu § 26 BBiG nF). § 26 BBiG stellt dabei nach dem Willen des Gesetzgebers eine bloße Übernahme des § 19 BBiG aF dar, bei der lediglich von einer Verweisung auf den im Berufsausbildungsverhältnis geregelten Weiterbeschäftigungsanspruch(§ 24 BBiG) abgesehen wurde und bei der die Begrifflichkeiten an § 1 BBiG angepasst wurden(BT-Drucks. 15/3980 S. 47). Hätte der Gesetzgeber eine Geltung der Regeln über das Berufsausbildungsverhältnis auch im Umschulungsverhältnis gewollt, hätte er im Zuge des Berufsbildungsreformgesetzes - vor dem Hintergrund der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - eine entsprechende Änderung bei der Neufassung des § 26 BBiG vorgenommen.

13

c) Der Unanwendbarkeit von § 16 BBiG auf Umschulungsverhältnisse steht die vom Kläger hervorgehobene Bedeutung des Zeugnisanspruchs für den Umschüler im Hinblick auf seine weiteren Berufschancen nicht entgegen. Die fehlende Anwendbarkeit von § 16 BBiG führt nicht dazu, dass der Umschüler keinen Zeugnisanspruch hat. Dieser ergibt sich vielmehr aus § 630 BGB oder § 109 GewO.

14

d) Der Zeugnisanspruch des Klägers folgt aus § 630 BGB und nicht aus § 109 GewO, da die Qualifizierung des Klägers nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgte, sondern auf der Grundlage des Qualifizierungsvertrags, bei dem der Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund stand(vgl. hierzu BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04 - Rn. 14 und 18, BAGE 117, 20). Sofern die Umschulung nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auf Grundlage eines (isolierten) Berufsbildungsvertrags durchgeführt wurde, ergibt sich der Zeugnisanspruch aus § 630 BGB. Diese Vorschrift ist jedenfalls auf solche Dienstnehmer anwendbar, die einem Arbeitnehmer vergleichbar beschäftigt werden und deswegen auf eine Beurteilung ihrer Tätigkeit angewiesen sind (Staudinger/Preis [2012] § 630 Rn. 3; MüKoBGB/Henssler 6. Aufl. § 630 Rn. 9). Dies ist bei einem Umschüler der Fall. Bei einem Umschulungsverhältnis handelt es sich um ein Dienstverhältnis iSd. § 611 BGB(vgl. BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 d dd der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1). Auch der Umschüler unterliegt den Weisungen seines Dienstherrn. Die Möglichkeit, ein Zeugnis über das Umschulungsverhältnis, dessen Dauer und ggf. über das Verhalten und die Leistung des Umschülers im Umschulungsverhältnis vorzulegen, ist in einer Bewerbungssituation von wesentlicher Bedeutung.

15

2. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Ablehnung der Bewerbung des Klägers durch die Fa. H mit der Erteilung des Zeugnisses nicht im Verzug iSd. § 286 Abs. 1 BGB.

16

a) Nach § 630 BGB kann bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses der Dienstverpflichtete von dem Dienstgeber ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Auf Verlangen ist das Zeugnis auf die Leistung und Führung im Dienst zu erstrecken. Der Gläubiger hat daher ein Wahlrecht zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis. Bei dem Zeugnisanspruch nach § 630 BGB handelt es sich damit um einen sog. verhaltenen Anspruch, der zwar spätestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht (vgl. BAG 27. Februar 1987 - 5 AZR 710/85 - AP BGB § 630 Nr. 16 = EzA BGB § 630 Nr. 11; 23. Februar 1983 - 5 AZR 515/80 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 42, 41), der in seiner Erfüllbarkeit aber davon abhängig ist, dass der Gläubiger sein Wahlrecht bereits ausgeübt hat (vgl. etwa ErfK/Müller-Glöge 13. Aufl. § 109 GewO Rn. 7; Staudinger/Preis [2012] § 630 Rn. 11; MüArbR/Wank 3. Aufl. § 105 Rn. 5). Der Dienstgeber gerät mit seiner Pflicht zur Erteilung eines Zeugnisses nach § 630 BGB erst in Verzug iSd. § 286 Abs. 1 BGB, wenn der Dienstverpflichtete sein Wahlrecht ausgeübt und - bei Nichterteilung des Zeugnisses - dessen Erteilung gegenüber dem Schuldner iSv. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB angemahnt hat, sofern eine Mahnung nicht gemäß § 286 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist(vgl. etwa ErfK/Müller-Glöge § 109 GewO Rn. 63; Staudinger/Preis [2012] § 630 Rn. 76).

17

b) Danach befand sich die Beklagte bei der Ablehnung der Bewerbung des Klägers durch die Fa. H am 14. Januar 2009 mit der Erteilung des Zeugnisses nicht im Verzug. Der Kläger hatte erstmals per E-Mail vom 24. Februar 2009 die Erteilung eines Zeugnisses begehrt. Nach den nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger von der Beklagten vor der Ablehnung seiner Bewerbung durch die Fa. H im Januar 2009 kein Zeugnis verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei hinsichtlich seiner Behauptung, die Schreiben vom 10. September, 9. Oktober, 29. Oktober und 15. Dezember 2008, mit denen er die Erteilung eines Zeugnisses verlangt habe, seien der Beklagten zugegangen, beweisfällig geblieben. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht hätte ihn hinsichtlich seiner Behauptungen in Bezug auf die Absendung der vier Schreiben gemäß § 448 ZPO als Partei vernehmen müssen, greift nicht durch.

18

aa) Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei von Amts wegen nach § 448 ZPO ist in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorangegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (vgl. etwa BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 52; 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 2 f dd der Gründe, AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 45).

19

bb) Danach ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, von einer Parteivernehmung des Klägers abzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, aufgrund der fehlenden klägerischen Darlegungen zu den näheren Umständen der Versendung der Schreiben sei nicht von der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen auszugehen; daher sei auch nicht zu erwarten gewesen, dass die Vernehmung des Klägers als Partei zur Ausräumung von Zweifeln geeignet gewesen wäre. Mit dieser Argumentation hat sich der Kläger in der Revision nicht auseinandergesetzt.

20

c) Da der Kläger somit erstmals nach der Ablehnung der Bewerbung durch die Fa. H ein Zeugnis von der Beklagten verlangt hat, kann dahinstehen, ob er dadurch sein Wahlrecht nach § 630 BGB ausgeübt hat und ob nach der Nichterteilung des Zeugnisses nach Ausübung des Wahlrechts eine Mahnung erforderlich gewesen wäre, um die Beklagte in Verzug zu setzen.

21

3. Der Kläger hat die Kosten der Revision gemäß § 97 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Knüttel     

        

    Rau     

                 

Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.