Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 2 Lernorte der Berufsbildung
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Berufsbildungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Berufsbildung wird durchgeführt
- 1.
in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung), - 2.
in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und - 3.
in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).
(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).
(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
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(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung 1. der Berufsausbildungsvorbereitung,2. der Berufsausbildung und3. der beruflichen Umschulungund fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck
(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) mit in der Regel mindestens fünf Auszubildenden stattfindet und die nicht
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published on 04/06/2019 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
published on 31/08/2017 00:00
Tenor
1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 10.4.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 15.12.2015 beantragte der Kläger Prozess
published on 21/02/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe v
published on 23/01/2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.11.2013 wird zurückgewiesen.
1Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 01.11.2012 durch Übernahme
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