Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Juli 2016 - 6 W 310/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0721.6W310.16.0A
21.07.2016

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 30. März 2016 aufgehoben; der Antrag des Antragsgegners (Schriftsatz vom 9. März 2016), dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschlussergänzungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat einen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens wegen einer nach seiner Darstellung fehlerhaften TÜV-Abnahme durch den TÜV …[A] gestellt. Das Landgericht hat nach Anhörung des Antragsgegners den Antrag durch Beschluss vom 10. Februar 2016 zurückgewiesen; es hat angenommen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 485 Abs. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen (GA 23). Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht. Aufgrund einer entsprechenden Verfügung des Gerichts ist der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers förmlich zugestellt und dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners formlos mitgeteilt worden. Der Beschluss ist dort am 15. Februar 2016 eingegangen. Der Antragsteller hat den Zurückweisungsbeschluss nicht angefochten.

2

Mit Anwaltsschreiben vom 9. März 2016, bei Gericht eingegangen am 10. März 2016, hat der Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Das Landgericht hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 30. März 2016 dem Kläger die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt (GA 31). Gegen diesen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 4. April 2016 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 18. April 2016, der per Telefax am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde erhoben; er beantragt, den Beschluss vom 30. März 2016 aufzuheben. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen; wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 8. Juni 2016 Bezug genommen (GA 50 f.).

3

Der Einzelrichter des Senats hat das Verfahren auf den Senat in der Besetzung nach § 122 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen.

II.

4

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Auf das Rechtsmittel hin ist der angefochtene Kostenbeschluss aufzuheben und der Kostenantrag des Antragsgegners zurückzuweisen.

5

1. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass im Falle der Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens eine Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 13 W 45/10, NJW-RR 2010, 1676 Rdnr. 2 m.w.Nachw.; OLG Köln, Beschluss vom 7. November 2012 - 5 W 36/12 Rdnr. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - III ZR 148/81, NJW 1983, 284 Rdnr. 12; diese und die folgenden Entscheidungen jeweils zitiert nach juris; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rdnr. 13 „Selbständiges Beweisverfahren“ m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Kostenentscheidung jedoch nicht erst auf Antrag des Antragsgegners nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO, sondern von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu treffen (vgl. nur OLG Celle und OLG Köln sowie BGH, jeweils aaO); denn es handelt sich nicht um eine Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme, sondern um eine verfahrensbeendende Entscheidung des Gerichts, das über die Kosten auch ohne Antrag zu erkennen hat (vgl. § 308 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hätte deshalb bereits in dem Zurückweisungsbeschluss vom 10. Februar 2016 eine Kostenentscheidung treffen müssen.

6

2. Eine Berichtigung des Beschlusses vom 10. Februar 2016 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem „offenbar“ sein, das heißt sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein. Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rdnr. 2 m.w.Nachw.; Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rdnr. 8 f.). Einen Anhaltspunkt für eine versehentliche Abweichung des Erklärten von dem tatsächlich Gewollten enthält der Beschluss vom 10. Februar 2016 nicht.

7

3. Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Beschlusses vom 10. Februar 2016 in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO liegen nicht vor. Zwar ist anerkannt, dass § 321 ZPO, der die Ergänzung des Urteils betrifft, auf urteilsähnliche Beschlüsse - wie hier - entsprechend anzuwenden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 321 Rdnr. 1 m.w.Nachw.). Über die Frage, ob der Beschluss hiernach ergänzt werden kann, kann der Senat - anders als bei der Urteilsergänzung (§ 321 Abs. 3 ZPO) - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil schon die im Beschlussverfahren ergangene Ausgangsentscheidung keine mündliche Verhandlung erforderte (Kammergericht, 17. November 2014 - 8 W 86/14, JurBüro 2015, 144 Rdnr. 17 m.w.Nachw.). Der mit Schriftsatz vom 9. März 2016 gestellte Kostenantrag des Antragsgegners ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 10. Februar 2016 auszulegen, jedenfalls aber in einen solchen Antrag umzudeuten. Denn es ist anzunehmen, dass der Antragsgegner den - hier allein statthaften - Ergänzungsantrag stellen wollte, um eine ihm günstige Kostenentscheidung zu erwirken. Diesem Antrag durfte das Landgericht jedoch nicht stattgeben, weil die Antragsfrist nicht gewahrt ist.

8

a) Nach § 321 Abs. 2 ZPO muss die nachträgliche Entscheidung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Der Zurückweisungsbeschluss vom 10. Februar 2016, in dem die Kostenentscheidung fehlt, ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 15. Februar 2016 im Wege der verfügten formlosen Bekanntmachung zugegangen. Der als Ergänzungsantrag zu behandelnde Kostenantrag des Antragsgegners ist erst am 10. März 2016, mithin nach mehr als zwei Wochen, bei Gericht eingegangen.

9

b) Der Beschluss des Landgerichts vom 10. Februar 2016, durch den es den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen hat, musste dem Antragsgegner weder nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch nach § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt werden; vielmehr genügte nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO die formlose Mitteilung. Die Frist zur Ergänzung des Beschlusses wäre nur dann gewahrt, wenn die formlose Bekanntmachung am 15. Februar 2016 den Lauf der Ergänzungsfrist nicht in Gang gesetzt hätte, sondern die Frist erst ab einer förmlichen Zustellung zu laufen begänne. An einer solchen förmlichen Zustellung fehlt es bisher; insbesondere liegt kein Fall der Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO vor, weil dem Landgericht der Wille fehlte, den Beschluss förmlich zuzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rdnr. 42 m.w.Nachw.).

10

aa) Die Frage, ob die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO bereits durch die formlose Bekanntgabe oder erst durch eine förmliche Zustellung in Lauf gesetzt wird, ist umstritten.

11

Nach einer Auffassung wird die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO auch dann, wenn der Ausgangsbeschluss - wie hier - nach § 329 ZPO nicht zustellungsbedürftig war, erst ab dessen förmlicher Zustellung in Lauf gesetzt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. April 2014 - 9 W 28/13, NJW 2014, 2053; Kammergericht, Beschluss vom 17. November 2014, aaO). Nach dieser Auffassung hatte die Frist im Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags mangels förmlicher Zustellung noch nicht zu laufen begonnen, so dass der Antrag nicht verfristet wäre.

12

Nach der Gegenauffassung beginnt die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO bei Beschlüssen, die nach § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO zuzustellen sind, mit deren Zustellung, im Übrigen - wenn die formlose Mitteilung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt - mit deren Zugang (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. März 2011 - 4 U 111/08 Rdnr. 11; Zöller/Vollkommer, aaO, § 329 Rdnr. 41; Musielak/Voigt, ZPO, 13. Aufl., § 329 Rdnr. 20, jeweils m.w.Nachw.). Nach der vorgenannten Auffassung hat der Antragsgegner deshalb die Ergänzungsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO versäumt.

13

bb) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.

14

Zwar kommt es nach dem Wortlaut des § 321 Abs. 2 ZPO auf die „Zustellung“ der Ausgangsentscheidung an. Dieser Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn beruht jedoch darauf, dass § 321 ZPO nach seinem Wortlaut lediglich die Ergänzung von Urteilen regelt und Urteile nach § 317 Abs. 1 ZPO stets beiden Parteien zuzustellen sind. Die Zustellung ist deshalb die für Urteile gesetzlich vorgesehene Form der Bekanntmachung. So liegt es bei Beschlüssen indes nicht. Vielmehr sind Beschlüsse nur in den Fällen des § 329 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZPO sowie in anderen gesetzlich besonders geregelten Fällen (z.B. § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO) förmlich zuzustellen, ansonsten genügt die formlose Bekanntmachung. Der Senat hält es für sachgerecht, auch bei der entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO die Ergänzungsfrist mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beginnen zu lassen, angesichts der unterschiedlichen Regelungen betreffend die Bekanntmachung von Urteilen und Beschlüssen jedoch bei Beschlüssen den Zeitpunkt der formlosen Mitteilung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügen zu lassen, soweit nicht gesetzlich eine förmliche Zustellung vorgeschrieben ist.

15

Soweit zur Stützung der Gegenauffassung angeführt wird, nur durch eine Anknüpfung des Fristbeginns an die förmliche Zustellung bestehe eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit für die Parteien, um nachträglich bei Beschlüssen für eine Ergänzung nach § 321 ZPO zu sorgen, weil bei der lediglich formlosen Mitteilung eine Partei kaum damit rechne, dass damit gleichzeitig die relativ kurze Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO beginnen könnte (OLG Karlsruhe, aaO, Rdnr. 9; Kammergericht, aaO, Rdnr. 20) rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar mag die förmliche Zustellung des Beschlusses bei dem Empfänger einen gewissen „Warneffekt“ dahin auslösen, dass der zugestellte Beschluss unter dem Gesichtspunkt der Wahrung von Fristen von Bedeutung sein könnte (vgl. § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO).

16

Allerdings vermittelt schon die formlose Mitteilung eine zuverlässige Kenntnis von dem Beschlussinhalt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Adressat eines Beschlusses in einem Gerichtsverfahren auch nach dessen formloser Bekanntgabe den Beschlussinhalt nicht im Hinblick auf dessen Inhalt und Auswirkungen prüfen könnte. Soweit eine solche Prüfung unterbleibt und der angegangene Beschluss deshalb lückenhaft bleibt - soweit kein Fall einer nicht fristgebundenen Berichtigung nach § 319 ZPO gegeben ist -, ist dies im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen. Soweit das Kammergericht (aaO) demgegenüber die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2004 heranzieht (IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013, - VII ZB 15/12, BGHZ 199, 207 Rdnr. 12), betrifft diese den nicht vergleichbaren Sonderfall der unterbliebenen Zustellung (und offenbar auch formlosen Bekanntmachung) eines Urteils an den Nebenintervenienten bei fehlender Kostenentscheidung zu seinen Gunsten.

17

Die Gegenauffassung hätte zur Folge, dass Beschlüsse, die nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich formlos mitzuteilen sind, grundsätzlich für eine unbegrenzte Zeit ergänzungsfähig bleiben, weil in Ermangelung einer Zustellung - die gesetzlich nicht erfordert ist - die Ergänzungsfrist nicht in Gang gesetzt würde. Dies ist mit dem Zweck des Fristenerfordernisses in § 321 Abs. 2 ZPO nicht vereinbar. Zweck einer Fristsetzung zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ist es, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums Rechtssicherheit hinsichtlich des Inhalts der Ausgangsentscheidung zu gewährleisten. Dieses Ziel, das ersichtlich auch mit der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO angestrebt wird, würde verfehlt, wenn die Ergänzungsfrist bei allen für eine Ergänzung in Betracht kommenden Beschlüssen, die nach der Gesetzeslage nur formlos mitzuteilen sind, nicht in Gang gesetzt würde. Die Gegenauffassung könnte in der gerichtlichen Praxis allenfalls bewirken, dass Gerichte sich veranlasst sehen, sämtliche Beschlüsse, die einen urteilsähnlichen Inhalt haben, vorsorglich stets förmlich zuzustellen, um die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO in Lauf zu setzen. Diese Verfahrensweise wäre allerdings nicht mit der Bekanntmachungsvorschrift des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO vereinbar.

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

19

5. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die hier entscheidungserhebliche Frage, die sich über den Einzelfall hinaus stellt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bisher noch nicht entschieden; die vom Kammergericht (aaO) zugelassene Rechtsbeschwerde ist derzeit bei dem Bundesgerichtshof anhängig (VII ZB 59/14).

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(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

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in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Streithelferin gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 5. März 2013 keine Veranlassung.
2
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373). Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenvorstellung herangezogenen Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris).
3
Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO kann sich wie in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1, und vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68, aus dem völligen Fehlen einer Kostenentscheidung im Beschlusstenor ergeben. Sie kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass in der Entscheidung der für die Kosten der Streithilfe geltende § 101 ZPO erwähnt wird (Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 5. März 2009 - 5 W 34/09, MDR 2009, 1066). Auch sonst sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in denen eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Beschluss oder Urteil oder aus den Umständen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung hergeleitet werden kann. Die bloße Erwähnung der Streithelferin im Rubrum genügt dafür aber noch nicht (a.A. OLG München, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 1 U 4559/10, MDR 2011, 1005). Immer ist der Einzelfall zu prüfen, so dass der Verweis der Gegenvorstellung auf die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Dezember 2011 (III ZR 173/10) keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung in der vorliegenden Sache geben kann.

4
Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr deutet das Fehlen solcher Umstände darauf hin, dass der Senat bei seiner Willensbildung eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe - versehentlich - nicht getroffen hat.
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2010 - 26 O 161/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2011 - 6 U 44/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I Z B 7 / 1 3
vom
8. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold,
Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2013 aufgehoben. Der Antrag der Streithelferin auszusprechen, dass der Beklagte auch ihre Kosten zu tragen hat, wird zurückgewiesen. Die Streithelferin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.434,85 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die auf Antrag der Streithelferin erfolgte Berichtigung einer Kostengrundentscheidung.
2
Das Oberlandesgericht hat in einem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss vom 20. März 2013 eine von dem Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen und diesem die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Über die außergerichtlichen Kosten der der Klägerin beigetretenen Streithelferin ist dabei nicht entschieden worden. Die Streithelferin, der dieser Beschluss am 28. März 2013 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 19. April 2013 beantragt , auszusprechen, dass der Beklagte auch ihre Kosten zu tragen hat. Der Beklagte hat diesen Antrag für nicht statthaft, jedenfalls aber für verfristet gehalten.
3
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Mai 2013, in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, den Zurückweisungsbeschluss vom 20. März 2013 hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO analog dahin gehend neu gefasst, dass dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens "einschließlich der Kosten der Streithelferin" auferlegt werden. Gegen diesen ihm am 23. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013, eingegangen an diesem Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

4
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 574 ff ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, eine Berichtigung nach § 319 ZPO in analoger Anwendung sei möglich, da in der Kostenentscheidung des Senats dessen Wille, dem Beklagten sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen, infolge eines Versehens keinen Niederschlag gefunden habe. Da Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werde, verfahrensabschließend seien, habe der Berufungskläger nach § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten eines Streithelfers des Be- rufungsbeklagten zu tragen. Von dieser auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten Regel abzuweichen, habe im vorliegenden Fall ersichtlich kein Anlass bestanden. Die Streithelferin sei zudem im Rubrum der Senatsbeschlüsse genannt worden. Damit bestehe aus Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung kein Zweifel, so dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handele, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren sei.
6
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
a) Mit einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 329 Rn. 39 mwN), soll eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten korrigiert werden. Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373).
8
Demgegenüber fällt die fehlerhafte Willensbildung des Gerichts nicht in den Anwendungsbereich von § 319 ZPO. Deswegen kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, wenn die genannten Umstände darauf hindeuten, dass das entscheidende Gericht einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt hat. In einem solchen Fall kann eine Korrektur lediglich durch eine - allerdings fristgebundene - Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO erfolgen (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2).
9
b) Danach hat das Berufungsgericht den Zurückweisungsbeschluss vom 20. März 2013 im Kostenausspruch zu Unrecht berichtigt. Denn eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention - wie hier vom Oberlandesgericht festgestellt - aus Versehen vollständig unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 und 4).
10
Ein nach außen getretener Anhaltspunkt dafür, dass der Kostenausspruch nicht dem damaligen Willen des Senats entsprochen hat, wird vom Oberlandesgericht nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Kostenentscheidung in den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses ausschließlich auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt worden. Die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift § 101 Abs. 1 Fall 1 ZPO ist nicht genannt. Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Zurückweisungsbeschlusses genügt nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung ausgehen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 3).
11
Zwar kann, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, die Unrichtigkeit einer verfahrensbeendenden Entscheidung auch dann offenbar sein, wenn eine Kostenentscheidung insgesamt unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl. 2010, 68 und vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, juris Rn. 3). Dem steht es jedoch nicht gleich, wenn - wie hier - die Kostenentscheidung nicht vollständig fehlt, sondern lediglich sachlich unrichtig nicht auf die Kosten der Streithelferin erstreckt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 3).
12
3. Eine Ergänzung des Beschlusses nach § 321 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Streithelferin die Einbeziehung ihrer Kosten in die Kosten- entscheidung des Berufungsgerichts erst nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses an sie beantragt hat (§ 321 Abs. 2 ZPO).
13
4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Derstadt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2012 - 30 O 145/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.05.2013 - 13 U 168/12 -

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

Tenor

1. Der Beschluss des Senats vom 04.09.2013 - 9 W 28/13 - wird auf Antrag der Klägerin wie folgt ergänzt:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht im Verfahren vor dem Landgericht Ansprüche aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. J. W. eingeholt. Die Beklagte hat den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 28.05.2013 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.
Gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 04.09.2013 die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Die Entscheidung des Senats enthält keinen Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss vom 04.09.2013 ist den Parteien nicht zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt worden.
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2014 den Senatsbeschluss vom 04.09.2013 dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde der Beklagten auferlegt werden. Gleichzeitig beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, den Wert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.
Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
1. Auf Antrag der Klägerin ist der Beschluss des Senats vom 04.09.2013 dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Beklagten zu tragen sind.
a) Da die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 28.05.2013 zurückgewiesen wurde, war eine Kostenentscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren geboten (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 406 ZPO Rnr. 17 sowie Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 ZPO Rnr. 20). Infolge eines Versehens ist die Kostenentscheidung im Beschluss vom 04.09.2013 unterblieben.
b) Es liegt ein Fall für eine Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO vor. Die Vorschriften über die Ergänzung eines Urteils sind bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entsprechend anzuwenden (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 ZPO Rnr. 1). Im Schriftsatz vom 14.02.2014 hat die Klägerin einen Antrag auf Ergänzung gestellt.
c) Die Frist von zwei Wochen zur Beantragung der Ergänzung gemäß § 321 Abs. 2 ZPO steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Denn die Frist läuft gemäß § 321 Abs. 2 ZPO ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils bzw. des Beschlusses. Eine Zustellung der Entscheidung vom 04.09.2013 ist jedoch nicht erfolgt, so dass die zweiwöchige Frist nicht in Gang gesetzt werden konnte.
Es kommt bei der Frage der Frist im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 321 Abs. 2 ZPO nicht darauf an, ob eine förmliche Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO - im Hinblick auf den möglichen Fristlauf gemäß § 321 Abs. 2 ZPO - geboten gewesen wäre (vgl. zur Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO in ähnlichen Fällen OLG München, MDR 2003, 522; OLG Rostock, OLGR 2009, 267). Entscheidend erscheint dem Senat, dass der Fristlauf gemäß § 321 Abs. 2 ZPO für die nachträgliche Ergänzung einer Entscheidung von einer förmlichen Zustellung der Ausgangsentscheidung abhängen muss. Wenn § 321 ZPO auf Beschlüsse generell analog angewandt wird, muss dies nach dem Wortlaut von § 321 Abs. 2 ZPO auch für den Beginn des Fristlaufs - nur nach förmlicher Zustellung der Ausgangsentscheidung - gelten. Das bedeutet, dass bei einem Beschluss, der gemäß § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO möglicherweise nur formlos mitgeteilt werden muss, die Frist für eine Ergänzung gemäß § 321 Abs. 2 ZPO nicht zu laufen beginnt, bzw. dass erst eine eventuelle nachträgliche förmliche Zustellung die Frist in Gang setzen kann. Nur auf diese Weise besteht eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit für die Parteien, um nachträglich bei Beschlüssen für eine Ergänzung gemäß § 321 ZPO zu sorgen. Denn bei der lediglich formlosen Mitteilung einer Entscheidung rechnet eine Partei - und auch ein Prozessbevollmächtigter - kaum damit, dass damit gleichzeitig die relativ kurze Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO beginnen könnte, wenn dem Gericht bei seiner Entscheidung ein entsprechendes Versehen unterlaufen ist (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.; anders OLG Jena, Beschluss vom 09.03.2011 - 4 U 111/08 -, zitiert nach Juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 329 ZPO Rnr. 41, wobei die zum Beleg der Auffassung in der Kommentierung angeführten Rechtsprechungszitate jedoch nicht zutreffend sind).
10 
d) Die für das Verfahren der sofortigen Beschwerde zu ergänzende Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
11 
2. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 RVG. Den Wert im Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung eines Sachverständigen bewertet der Senat vorliegend mit ca. 1/3 des Wertes der Hauptsache (§ 3 ZPO).

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 59/14
vom
16. November 2016
in dem Klauselerteilungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss
kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden,
wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist.
BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 59/14 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2016:161116BVIIZB59.14.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. November 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1
Mit Vollstreckungsbescheid vom 19. Juni 2001 wurde der Schuldner verpflichtet , an die T. GmbH & Co. KG, deren Insolvenzverwalter seit Oktober 2011 der Gläubiger ist, 260.000 DM zu zahlen. Der Antragsteller, ehemaliger Geschäftsführer der T. GmbH & Co. KG, beantragte 2013, den Vollstreckungsbescheid auf ihn umzuschreiben und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Zur Begründung berief sich der Antragsteller auf eine Abtretungsvereinbarung. Diesem Antrag traten Gläubiger und Schuldner, jeweils anwaltlich vertreten , entgegen. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 13. Januar 2014 zurück, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12. Mai 2014 zurück. Die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller kein Rechtsmittel ein.
2
Mit Schriftsatz vom 1. August 2014 hat der Schuldner beantragt, den Beschluss des Landgerichts vom 13. Januar 2014 gemäß § 321 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. September 2014 seinen Beschluss vom 13. Januar 2014 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO zu tragen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussergänzung auf § 321 ZPO beruht, und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die zu seinem Nachteil ergangene Kostenentscheidung aufzuheben.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist (a). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof nichts (b).
4
a) Nach § 321 ZPO kann ein Urteil unter anderem dann ergänzt werden, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Diese Vorschrift findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 12; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 13. Aufl., § 329 Rn. 20; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 329 Rn. 41).
5
Der Ergänzungsbeschluss ist eine selbständige Entscheidung, für die die gleichen Verfahrensregeln gelten wie für andere Beschlüsse. Dementsprechend richtet sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln allein nach den für Beschlüsse geltenden Regelungen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008, juris Rn. 5; Musielak/ Voit/Musielak, aaO, § 321 Rn. 13). Beinhaltet der Ergänzungsbeschluss ausschließlich eine Kostenentscheidung, findet § 99 Abs. 1 ZPO Anwendung. Danach ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Auf dieser Grundlage entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass eine nach § 321 ZPO hinsichtlich der Kosten ergehende ergänzende Entscheidung mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, wenn gleichzeitig das gegen die Ausgangsentscheidung statthafte Rechtsmittel in zulässiger Weise eingelegt ist (BGH, Urteile vom 28. November 1955 - II ZR 19/55, BGHZ 19, 172, 174 f.; vom 28. April 1987 - VI ZR 1/86, VI ZR 4VI ZR 43/86, NJW 1987, 2997, juris Rn. 8; vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82, ZIP 1984, 1107, 1113, juris Rn. 78).
6
Da im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Ergänzungsbeschluss das Beschwerdeverfahren gegen den Ausgangsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen war, liegen die Voraussetzungen, unter denen die in einem Ergänzungsbeschluss enthaltene Kostenentscheidung zur Überprüfung gestellt werden kann, nicht vor.
7
b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof nichts.
8
Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels führt dagegen nicht dazu, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 8; Beschluss vom 12. Mai 2015 - II ZB 18/14 Rn. 4).

III.

9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.09.2014 - 2 O 354/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2014 - 8 W 86/14 -