Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2018 - II ZB 21/16

bei uns veröffentlicht am18.12.2018
vorgehend
Landgericht Mannheim, 24 O 39/14, 26.01.2015
Oberlandesgericht Karlsruhe, 7 U 82/15, 20.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 21/16
vom
18. Dezember 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags entsprechend § 321
Abs. 2 ZPO beginnt bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden
muss, mit dessen formloser Mitteilung.
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - II ZB 21/16 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
ECLI:DE:BGH:2018:181218BIIZB21.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Streithelfers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.680,55 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten; mit ihrer Klage haben sie die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern angefochten. Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat der Kläger zu 1 (im Folgenden: Kläger) sein Begehren mit der Berufung weiterverfolgt. Der Streithelfer hat sich auch am Berufungsverfahren beteiligt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat am selben Tag beschlossen, dass der Kläger des Rechtsmittels der Berufung verlustig ist und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO). Eine Entscheidung über die Kosten des Streithelfers hat es hierbei nicht getroffen.
2
Der Kostenbeschluss vom 2. Februar 2016 ist den Beteiligten formlos übersandt worden und dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers ausweislich des Eingangsstempels am 8. Februar 2016 zugegangen. Am 1. Juni 2016 hat der Streithelfer beantragt, den Beschluss vom 2. Februar 2016 dahin zu ergänzen, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen hat. Das Berufungsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Streithelfer mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Eine Berichtigung des Beschlusses vom 2. Februar 2016 nach § 319 Abs. 1 ZPO sei nicht möglich. Zwar sei eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention versehentlich unterblieben. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO liege aber nicht vor. Eine Korrektur könne in einem solchen Fall lediglich durch eine Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO erfolgen; diese unmittelbar für Urteile geltende Vorschrift finde auf urteilsähnliche Beschlüsse entsprechende Anwendung. Der Antrag des Streithelfers auf Ergänzung des Beschlusses sei aber nicht innerhalb der in § 321 Abs. 2 ZPO bestimmten Zweiwochenfrist eingereicht worden und daher unzulässig.
6
Der Beschluss vom 2. Februar 2016 habe den Parteien und dem Streithelfer gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos mitgeteilt werden können. Eine förmliche Zustellung sei nicht erforderlich gewesen, da der Beschluss weder eine Terminsbestimmung enthalten noch eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt habe. Fristen für Rechtsbehelfe, die keine Beschlussanfechtung beinhalteten, seien keine Fristen, die eine Zustellung nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendig machten. Die besonderen Voraussetzungen, die nach § 329 Abs. 3 ZPO eine Zustellung des Beschlusses erforderten, lägen hier gleichfalls nicht vor.
7
Bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden müsse, beginne die Zweiwochenfrist (§ 321 Abs. 2 ZPO) mit dem Zugang des Beschlusses. Die auf Urteile zugeschnittene Vorschrift des § 321 ZPO, nach der die Frist mit der Zustellung des Urteils beginnt, sei auf Beschlüsse nur sinngemäß anzuwenden. Mit dem Zugang der Entscheidung erhielten die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter Gelegenheit, den Inhalt der Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Wenn eine solche Prüfung unterlassen werde und der Beschluss deshalb lückenhaft bleibe, sei dies im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen. Dass dies für die betroffene Partei nicht unzumutbar sei, zeige die Parallelvorschrift zu § 321 ZPO in § 43 FamFG. Die Schaffung eines nach formloser Mitteilung des Beschlusses faktisch unbefristeten Rechtsbehelfs würde die Grenzen der Analogie zu § 321 ZPO überschreiten. Im Streitfall sei die mit der formlosen Mitteilung des Beschlusses in Lauf gesetzte Zweiwochenfrist deutlich überschritten, so dass der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung als unzulässig zu verwerfen sei.
8
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
9
a) Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Kostenbeschlusses nach § 319 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde auch nichts.
10
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO gestellten Ergänzungsantrag wegen Überschreitung der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 321 Abs. 2 ZPO) als unzulässig verworfen. Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Ergänzungsantrags begann mit der formlosen Mitteilung des Kostenbeschlusses.
11
aa) Die unmittelbar für Urteile geltende Norm des § 321 ZPO ist im Streitfall anwendbar. Die Vorschrift findet auf Beschlüsse, die nicht ohnehin jederzeit von Amts wegen geändert werden können, insbesondere auch auf Kostenbeschlüsse gemäß § 516 Abs. 3 ZPO, entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 59/14, WM 2017, 735 Rn. 4; MünchKommZPO/Musielak, 5. Aufl., § 329 Rn. 14, jew. mwN).
12
bb) Der Kostenbeschluss vom 2. Februar 2016 bedurfte nicht der förmlichen Zustellung.
13
Gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt bei nicht verkündeten Beschlüssen grundsätzlich deren formlose Mitteilung an die Parteien. Zuzustellen sind jedoch Beschlüsse, die eine Terminsbestimmung enthalten oder eine Frist in Lauf setzen (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sowie Beschlüsse, die einen Vollstreckungstitel bilden oder der sofortigen Beschwerde oder Erinnerung unterliegen (§ 329 Abs. 3 ZPO). Von diesen Voraussetzungen kommt für Beschlüsse nach § 516 Abs. 3 ZPO, die vorbehaltlich einer Zulassung der Rechtsbe- schwerde unanfechtbar sind und als bloße Kostengrundentscheidung keinen Vollstreckungstitel bilden, nur das Inlaufsetzen einer Frist (§ 329 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO) in Betracht, nämlich der Frist für eine mögliche Ergänzung des Beschlusses sowie gegebenenfalls der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) oder anderer Fristen für besondere Rechtsbehelfe wie etwa der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 ZPO).
14
Der Umstand, dass ein Beschluss den Beginn derartiger Fristen, insbesondere der Frist für einen Ergänzungsantrag auslöst, genügt indes nicht, um die Notwendigkeit einer förmlichen Zustellung zu begründen. Zwar handelt es sich bei den erwähnten Fristen um "echte" bzw. "eigentliche" Fristen, auf die der Anwendungsbereich des § 329 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO von vornherein beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1976 - IV ZB 43/76, NJW 1977, 717, 718; H. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 329 Rn. 9; Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 329 Rn. 15). Sie gehören gleichwohl - anders als etwa richterliche Fristen und gesetzliche Rechtsmittelfristen - nicht zu den Fristen , die im Sinne der Vorschrift durch die betreffende Entscheidung in Lauf gesetzt werden. Der Kostenbeschluss ist nicht dazu bestimmt, die Frist für den Ergänzungsantrag in Lauf zu setzen.
15
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren auch dann nicht der förmlichen Zustellung bedarf, wenn mit seiner Bekanntgabe die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 ZPO hinsichtlich der Einlegung des Rechtsmittels beginnt (BGH, Urteil vom 22. Juni 1959 - III ZR 52/58, BGHZ 30, 226, 229; Beschluss vom 5. November 1984 - II ZB 3/84, VersR 1985, 68, 69, jew. mwN; anders noch RGZ 147, 154, 156 f.). Denn der im Prozesskostenhilfeverfahren ergehende Beschluss ist als solcher nicht dazu bestimmt, die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf zu setzen (BGH, Beschluss vom 5. November 1984 - II ZB 3/84, VersR 1985, 68, 69).
16
Die Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags unterscheidet sich von der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings insofern, als sie unmittelbar an die Bekanntgabe der zu ergänzenden Entscheidung anknüpft, während die Wiedereinsetzungsfrist mit der Behebung des der betreffenden Prozesshandlung entgegenstehenden Hindernisses beginnt, auch wenn dieses Hindernis für die bedürftige Partei gerade durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe behoben wird.
17
Gleichwohl handelt es sich auch bei der Frist für einen Ergänzungsantrag nicht um eine Frist, zu deren Inlaufsetzung der zu ergänzende Beschluss bestimmt ist. Die - aus der Sicht der betroffenen Partei bestehende - Ergänzungsbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 321 ZPO stellt einen Ausnahmefall dar, an dem die regelmäßig zu beachtenden formalen Anforderungen nicht auszurichten sind. Würde allein schon der Fristbeginn nach § 321 Abs. 2 ZPO zur Begründung der Zustellungsbedürftigkeit genügen, müssten alle Beschlüsse, auf die § 321 ZPO entsprechende Anwendung findet, förmlich zugestellt werden. Dies würde der differenzierenden und auf eine vertretbare Vereinfachung gerichtlicher Abläufe angelegten Regelung in § 329 ZPO nicht gerecht. Ein Beschluss ist daher nicht schon deshalb förmlich zuzustellen, weil er den Fristbeginn für einen möglichen Ergänzungsantrag herbeiführt (so auch OLG Stuttgart, ZZP 69, 428, 429; OLG München, MDR 2003, 522; OLG Jena, Beschluss vom 9. März 2011 - 4 U 111/08, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 6 W 310/16, juris Rn. 9; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 17; a.A.: KG, JurBüro 2015, 144, 145; die Frage offenlassend : OLG Karlsruhe, NJW 2014, 2053).
18
cc) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags (§ 321 Abs. 2 ZPO) beginne bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, mit dessen formloser Mitteilung, trifft zu (ebenso OLG Stuttgart, ZZP 69, 428 f.; OLG Jena, Beschluss vom 9. März 2011 - 4 U 111/08, juris Rn. 11 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 6 W 310/16, juris Rn. 10 ff.; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 329 Rn. 48; Vollkommer, MDR 2014, 1046; im Ergebnis wohl auch MünchKommZPO/Musielak, 5. Aufl., § 329 Rn. 14; a.A.: OLG Karlsruhe, NJW 2014, 2053; KG, JurBüro 2015, 144, 145; wohl auch Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 329 Rn. 36).
19
Bei der entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO auf Beschlüsse ist die nach dem Gesetz unterschiedliche Form der jeweils vorschriftsgemäßen Bekanntgabe zu berücksichtigen. Während Urteile zuzustellen sind (§ 317 ZPO), genügt bei Beschlüssen grundsätzlich deren formlose Mitteilung (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Daher tritt im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO bei Beschlüssen, die zum Zweck ihrer Verlautbarung lediglich formlos mitzuteilen sind, diese Form der Bekanntmachung an die Stelle der in § 321 Abs. 2 ZPO genannten Zustellung des Urteils. Ein an die Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung anknüpfender Fristbeginn kann grundsätzlich nicht von einer besonderen Form der Bekanntgabe abhängig gemacht werden, die nach dem Gesetz für die betreffende Entscheidung nicht vorgeschrieben ist.
20
(1) Die förmliche Zustellung eines nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur formlos mitzuteilenden Beschlusses ist auch nicht deshalb als notwendige Voraussetzung für den Beginn der Ergänzungsantragsfrist anzusehen, weil andernfalls keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden.
21
Die formlose Mitteilung eines Beschlusses setzt die Antragsfrist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO nur dann in Lauf, wenn sich aus ihr die Ergänzungsbedürftigkeit des Beschlusses eindeutig ergibt, was im Regelfall eine schriftliche Bekanntgabe erfordert. Diese Voraussetzung entspricht den Anforderungen, die auch bei der Zustellung eines Urteils zu stellen sind. Wird das Urteil in abgekürzter Form zugestellt, beginnt die Frist für den Ergänzungsantrag gleichfalls nur dann, wenn sich hieraus die Ergänzungsbedürftigkeit der Entscheidung eindeutig ergibt (OLG Hamburg, MDR 1962, 313; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 321 Rn. 21; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 321 Rn. 11; Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 321 Rn. 10).
22
Mit dieser Maßgabe sind die Rechtsschutzmöglichkeiten des nach § 321 ZPO Antragsberechtigten auch im Falle einer - gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässigen - formlosen Mitteilung hinreichend gewahrt. Auch wenn die förmliche Zustellung einer Entscheidung mit einer besonderen Warnwirkung verbunden ist, erscheint ein allgemeines Vertrauen darauf, dass eine formlose Mitteilung keine prozessualen Fristen auslösen könne, schon im Hinblick auf die für die Wiedereinsetzung und die Anhörungsrüge geltenden Fristbestimmungen (§ 234 Abs. 2, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) unberechtigt und nicht schützenswert. Aber auch mit dem Beginn der Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO muss der Betroffene im Fall der formlosen Mitteilung eines Beschlusses rechnen, wenn diese Mitteilung die nach der Prozessordnung zulässige und grundsätzlich abschließende Form der Bekanntmachung der Entscheidung darstellt.
23
(2) Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295) führt nicht zu einer anderen Einschätzung (a.A. OLG Rostock, OLGR 2009, 267 f.). Der Bundesgerichtshof hat dort entschieden, dass nach dem Erlass eines Urteils, das keinen Ausspruch über die durch die Streithilfe verursachten Kosten enthält, die Frist für den Urteilsergänzungsantrag des Streithelfers erst mit der Zustellung des Urteils an ihn beginnt (siehe auch BGH, Urteil vom 7. November 1974 - VII ZR 132/72, NJW 1975, 218; Beschluss vom 5. Dezember 2013 - VII ZB 15/12, BGHZ 199, 208 Rn. 12). Dies besagt aber nur, dass die Zustellung des Urteils oder Beschlusses an die Hauptpartei nicht genügt, um für den Streithelfer die Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO beginnen zu lassen. Die genannten Entscheidungen verhalten sich hingegen nicht zu der für den Fristbeginn erforderlichen Form der Bekanntmachung eines ergänzungsbedürftigen Beschlusses.
Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 26.01.2015 - 24 O 39/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2016 - 7 U 82/15 -

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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

4
a) Nach § 321 ZPO kann ein Urteil unter anderem dann ergänzt werden, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Diese Vorschrift findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 12; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 13. Aufl., § 329 Rn. 20; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 329 Rn. 41).

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 30. März 2016 aufgehoben; der Antrag des Antragsgegners (Schriftsatz vom 9. März 2016), dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschlussergänzungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat einen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens wegen einer nach seiner Darstellung fehlerhaften TÜV-Abnahme durch den TÜV …[A] gestellt. Das Landgericht hat nach Anhörung des Antragsgegners den Antrag durch Beschluss vom 10. Februar 2016 zurückgewiesen; es hat angenommen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 485 Abs. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen (GA 23). Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht. Aufgrund einer entsprechenden Verfügung des Gerichts ist der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers förmlich zugestellt und dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners formlos mitgeteilt worden. Der Beschluss ist dort am 15. Februar 2016 eingegangen. Der Antragsteller hat den Zurückweisungsbeschluss nicht angefochten.

2

Mit Anwaltsschreiben vom 9. März 2016, bei Gericht eingegangen am 10. März 2016, hat der Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Das Landgericht hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 30. März 2016 dem Kläger die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt (GA 31). Gegen diesen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 4. April 2016 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 18. April 2016, der per Telefax am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde erhoben; er beantragt, den Beschluss vom 30. März 2016 aufzuheben. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen; wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 8. Juni 2016 Bezug genommen (GA 50 f.).

3

Der Einzelrichter des Senats hat das Verfahren auf den Senat in der Besetzung nach § 122 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen.

II.

4

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Auf das Rechtsmittel hin ist der angefochtene Kostenbeschluss aufzuheben und der Kostenantrag des Antragsgegners zurückzuweisen.

5

1. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass im Falle der Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens eine Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 13 W 45/10, NJW-RR 2010, 1676 Rdnr. 2 m.w.Nachw.; OLG Köln, Beschluss vom 7. November 2012 - 5 W 36/12 Rdnr. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - III ZR 148/81, NJW 1983, 284 Rdnr. 12; diese und die folgenden Entscheidungen jeweils zitiert nach juris; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rdnr. 13 „Selbständiges Beweisverfahren“ m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Kostenentscheidung jedoch nicht erst auf Antrag des Antragsgegners nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO, sondern von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu treffen (vgl. nur OLG Celle und OLG Köln sowie BGH, jeweils aaO); denn es handelt sich nicht um eine Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme, sondern um eine verfahrensbeendende Entscheidung des Gerichts, das über die Kosten auch ohne Antrag zu erkennen hat (vgl. § 308 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hätte deshalb bereits in dem Zurückweisungsbeschluss vom 10. Februar 2016 eine Kostenentscheidung treffen müssen.

6

2. Eine Berichtigung des Beschlusses vom 10. Februar 2016 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem „offenbar“ sein, das heißt sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein. Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rdnr. 2 m.w.Nachw.; Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rdnr. 8 f.). Einen Anhaltspunkt für eine versehentliche Abweichung des Erklärten von dem tatsächlich Gewollten enthält der Beschluss vom 10. Februar 2016 nicht.

7

3. Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Beschlusses vom 10. Februar 2016 in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO liegen nicht vor. Zwar ist anerkannt, dass § 321 ZPO, der die Ergänzung des Urteils betrifft, auf urteilsähnliche Beschlüsse - wie hier - entsprechend anzuwenden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 321 Rdnr. 1 m.w.Nachw.). Über die Frage, ob der Beschluss hiernach ergänzt werden kann, kann der Senat - anders als bei der Urteilsergänzung (§ 321 Abs. 3 ZPO) - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil schon die im Beschlussverfahren ergangene Ausgangsentscheidung keine mündliche Verhandlung erforderte (Kammergericht, 17. November 2014 - 8 W 86/14, JurBüro 2015, 144 Rdnr. 17 m.w.Nachw.). Der mit Schriftsatz vom 9. März 2016 gestellte Kostenantrag des Antragsgegners ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 10. Februar 2016 auszulegen, jedenfalls aber in einen solchen Antrag umzudeuten. Denn es ist anzunehmen, dass der Antragsgegner den - hier allein statthaften - Ergänzungsantrag stellen wollte, um eine ihm günstige Kostenentscheidung zu erwirken. Diesem Antrag durfte das Landgericht jedoch nicht stattgeben, weil die Antragsfrist nicht gewahrt ist.

8

a) Nach § 321 Abs. 2 ZPO muss die nachträgliche Entscheidung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Der Zurückweisungsbeschluss vom 10. Februar 2016, in dem die Kostenentscheidung fehlt, ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 15. Februar 2016 im Wege der verfügten formlosen Bekanntmachung zugegangen. Der als Ergänzungsantrag zu behandelnde Kostenantrag des Antragsgegners ist erst am 10. März 2016, mithin nach mehr als zwei Wochen, bei Gericht eingegangen.

9

b) Der Beschluss des Landgerichts vom 10. Februar 2016, durch den es den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen hat, musste dem Antragsgegner weder nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch nach § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt werden; vielmehr genügte nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO die formlose Mitteilung. Die Frist zur Ergänzung des Beschlusses wäre nur dann gewahrt, wenn die formlose Bekanntmachung am 15. Februar 2016 den Lauf der Ergänzungsfrist nicht in Gang gesetzt hätte, sondern die Frist erst ab einer förmlichen Zustellung zu laufen begänne. An einer solchen förmlichen Zustellung fehlt es bisher; insbesondere liegt kein Fall der Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO vor, weil dem Landgericht der Wille fehlte, den Beschluss förmlich zuzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rdnr. 42 m.w.Nachw.).

10

aa) Die Frage, ob die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO bereits durch die formlose Bekanntgabe oder erst durch eine förmliche Zustellung in Lauf gesetzt wird, ist umstritten.

11

Nach einer Auffassung wird die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO auch dann, wenn der Ausgangsbeschluss - wie hier - nach § 329 ZPO nicht zustellungsbedürftig war, erst ab dessen förmlicher Zustellung in Lauf gesetzt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. April 2014 - 9 W 28/13, NJW 2014, 2053; Kammergericht, Beschluss vom 17. November 2014, aaO). Nach dieser Auffassung hatte die Frist im Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags mangels förmlicher Zustellung noch nicht zu laufen begonnen, so dass der Antrag nicht verfristet wäre.

12

Nach der Gegenauffassung beginnt die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO bei Beschlüssen, die nach § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO zuzustellen sind, mit deren Zustellung, im Übrigen - wenn die formlose Mitteilung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt - mit deren Zugang (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. März 2011 - 4 U 111/08 Rdnr. 11; Zöller/Vollkommer, aaO, § 329 Rdnr. 41; Musielak/Voigt, ZPO, 13. Aufl., § 329 Rdnr. 20, jeweils m.w.Nachw.). Nach der vorgenannten Auffassung hat der Antragsgegner deshalb die Ergänzungsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO versäumt.

13

bb) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.

14

Zwar kommt es nach dem Wortlaut des § 321 Abs. 2 ZPO auf die „Zustellung“ der Ausgangsentscheidung an. Dieser Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn beruht jedoch darauf, dass § 321 ZPO nach seinem Wortlaut lediglich die Ergänzung von Urteilen regelt und Urteile nach § 317 Abs. 1 ZPO stets beiden Parteien zuzustellen sind. Die Zustellung ist deshalb die für Urteile gesetzlich vorgesehene Form der Bekanntmachung. So liegt es bei Beschlüssen indes nicht. Vielmehr sind Beschlüsse nur in den Fällen des § 329 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZPO sowie in anderen gesetzlich besonders geregelten Fällen (z.B. § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO) förmlich zuzustellen, ansonsten genügt die formlose Bekanntmachung. Der Senat hält es für sachgerecht, auch bei der entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO die Ergänzungsfrist mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beginnen zu lassen, angesichts der unterschiedlichen Regelungen betreffend die Bekanntmachung von Urteilen und Beschlüssen jedoch bei Beschlüssen den Zeitpunkt der formlosen Mitteilung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügen zu lassen, soweit nicht gesetzlich eine förmliche Zustellung vorgeschrieben ist.

15

Soweit zur Stützung der Gegenauffassung angeführt wird, nur durch eine Anknüpfung des Fristbeginns an die förmliche Zustellung bestehe eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit für die Parteien, um nachträglich bei Beschlüssen für eine Ergänzung nach § 321 ZPO zu sorgen, weil bei der lediglich formlosen Mitteilung eine Partei kaum damit rechne, dass damit gleichzeitig die relativ kurze Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO beginnen könnte (OLG Karlsruhe, aaO, Rdnr. 9; Kammergericht, aaO, Rdnr. 20) rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar mag die förmliche Zustellung des Beschlusses bei dem Empfänger einen gewissen „Warneffekt“ dahin auslösen, dass der zugestellte Beschluss unter dem Gesichtspunkt der Wahrung von Fristen von Bedeutung sein könnte (vgl. § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO).

16

Allerdings vermittelt schon die formlose Mitteilung eine zuverlässige Kenntnis von dem Beschlussinhalt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Adressat eines Beschlusses in einem Gerichtsverfahren auch nach dessen formloser Bekanntgabe den Beschlussinhalt nicht im Hinblick auf dessen Inhalt und Auswirkungen prüfen könnte. Soweit eine solche Prüfung unterbleibt und der angegangene Beschluss deshalb lückenhaft bleibt - soweit kein Fall einer nicht fristgebundenen Berichtigung nach § 319 ZPO gegeben ist -, ist dies im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen. Soweit das Kammergericht (aaO) demgegenüber die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2004 heranzieht (IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013, - VII ZB 15/12, BGHZ 199, 207 Rdnr. 12), betrifft diese den nicht vergleichbaren Sonderfall der unterbliebenen Zustellung (und offenbar auch formlosen Bekanntmachung) eines Urteils an den Nebenintervenienten bei fehlender Kostenentscheidung zu seinen Gunsten.

17

Die Gegenauffassung hätte zur Folge, dass Beschlüsse, die nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich formlos mitzuteilen sind, grundsätzlich für eine unbegrenzte Zeit ergänzungsfähig bleiben, weil in Ermangelung einer Zustellung - die gesetzlich nicht erfordert ist - die Ergänzungsfrist nicht in Gang gesetzt würde. Dies ist mit dem Zweck des Fristenerfordernisses in § 321 Abs. 2 ZPO nicht vereinbar. Zweck einer Fristsetzung zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ist es, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums Rechtssicherheit hinsichtlich des Inhalts der Ausgangsentscheidung zu gewährleisten. Dieses Ziel, das ersichtlich auch mit der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO angestrebt wird, würde verfehlt, wenn die Ergänzungsfrist bei allen für eine Ergänzung in Betracht kommenden Beschlüssen, die nach der Gesetzeslage nur formlos mitzuteilen sind, nicht in Gang gesetzt würde. Die Gegenauffassung könnte in der gerichtlichen Praxis allenfalls bewirken, dass Gerichte sich veranlasst sehen, sämtliche Beschlüsse, die einen urteilsähnlichen Inhalt haben, vorsorglich stets förmlich zuzustellen, um die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO in Lauf zu setzen. Diese Verfahrensweise wäre allerdings nicht mit der Bekanntmachungsvorschrift des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO vereinbar.

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

19

5. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die hier entscheidungserhebliche Frage, die sich über den Einzelfall hinaus stellt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bisher noch nicht entschieden; die vom Kammergericht (aaO) zugelassene Rechtsbeschwerde ist derzeit bei dem Bundesgerichtshof anhängig (VII ZB 59/14).

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 30. März 2016 aufgehoben; der Antrag des Antragsgegners (Schriftsatz vom 9. März 2016), dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschlussergänzungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat einen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens wegen einer nach seiner Darstellung fehlerhaften TÜV-Abnahme durch den TÜV …[A] gestellt. Das Landgericht hat nach Anhörung des Antragsgegners den Antrag durch Beschluss vom 10. Februar 2016 zurückgewiesen; es hat angenommen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 485 Abs. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen (GA 23). Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht. Aufgrund einer entsprechenden Verfügung des Gerichts ist der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers förmlich zugestellt und dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners formlos mitgeteilt worden. Der Beschluss ist dort am 15. Februar 2016 eingegangen. Der Antragsteller hat den Zurückweisungsbeschluss nicht angefochten.

2

Mit Anwaltsschreiben vom 9. März 2016, bei Gericht eingegangen am 10. März 2016, hat der Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Das Landgericht hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 30. März 2016 dem Kläger die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt (GA 31). Gegen diesen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 4. April 2016 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 18. April 2016, der per Telefax am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde erhoben; er beantragt, den Beschluss vom 30. März 2016 aufzuheben. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen; wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 8. Juni 2016 Bezug genommen (GA 50 f.).

3

Der Einzelrichter des Senats hat das Verfahren auf den Senat in der Besetzung nach § 122 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen.

II.

4

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Auf das Rechtsmittel hin ist der angefochtene Kostenbeschluss aufzuheben und der Kostenantrag des Antragsgegners zurückzuweisen.

5

1. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass im Falle der Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens eine Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 13 W 45/10, NJW-RR 2010, 1676 Rdnr. 2 m.w.Nachw.; OLG Köln, Beschluss vom 7. November 2012 - 5 W 36/12 Rdnr. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - III ZR 148/81, NJW 1983, 284 Rdnr. 12; diese und die folgenden Entscheidungen jeweils zitiert nach juris; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rdnr. 13 „Selbständiges Beweisverfahren“ m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Kostenentscheidung jedoch nicht erst auf Antrag des Antragsgegners nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO, sondern von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu treffen (vgl. nur OLG Celle und OLG Köln sowie BGH, jeweils aaO); denn es handelt sich nicht um eine Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme, sondern um eine verfahrensbeendende Entscheidung des Gerichts, das über die Kosten auch ohne Antrag zu erkennen hat (vgl. § 308 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hätte deshalb bereits in dem Zurückweisungsbeschluss vom 10. Februar 2016 eine Kostenentscheidung treffen müssen.

6

2. Eine Berichtigung des Beschlusses vom 10. Februar 2016 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem „offenbar“ sein, das heißt sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein. Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rdnr. 2 m.w.Nachw.; Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rdnr. 8 f.). Einen Anhaltspunkt für eine versehentliche Abweichung des Erklärten von dem tatsächlich Gewollten enthält der Beschluss vom 10. Februar 2016 nicht.

7

3. Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Beschlusses vom 10. Februar 2016 in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO liegen nicht vor. Zwar ist anerkannt, dass § 321 ZPO, der die Ergänzung des Urteils betrifft, auf urteilsähnliche Beschlüsse - wie hier - entsprechend anzuwenden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 321 Rdnr. 1 m.w.Nachw.). Über die Frage, ob der Beschluss hiernach ergänzt werden kann, kann der Senat - anders als bei der Urteilsergänzung (§ 321 Abs. 3 ZPO) - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil schon die im Beschlussverfahren ergangene Ausgangsentscheidung keine mündliche Verhandlung erforderte (Kammergericht, 17. November 2014 - 8 W 86/14, JurBüro 2015, 144 Rdnr. 17 m.w.Nachw.). Der mit Schriftsatz vom 9. März 2016 gestellte Kostenantrag des Antragsgegners ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 10. Februar 2016 auszulegen, jedenfalls aber in einen solchen Antrag umzudeuten. Denn es ist anzunehmen, dass der Antragsgegner den - hier allein statthaften - Ergänzungsantrag stellen wollte, um eine ihm günstige Kostenentscheidung zu erwirken. Diesem Antrag durfte das Landgericht jedoch nicht stattgeben, weil die Antragsfrist nicht gewahrt ist.

8

a) Nach § 321 Abs. 2 ZPO muss die nachträgliche Entscheidung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Der Zurückweisungsbeschluss vom 10. Februar 2016, in dem die Kostenentscheidung fehlt, ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 15. Februar 2016 im Wege der verfügten formlosen Bekanntmachung zugegangen. Der als Ergänzungsantrag zu behandelnde Kostenantrag des Antragsgegners ist erst am 10. März 2016, mithin nach mehr als zwei Wochen, bei Gericht eingegangen.

9

b) Der Beschluss des Landgerichts vom 10. Februar 2016, durch den es den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen hat, musste dem Antragsgegner weder nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch nach § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt werden; vielmehr genügte nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO die formlose Mitteilung. Die Frist zur Ergänzung des Beschlusses wäre nur dann gewahrt, wenn die formlose Bekanntmachung am 15. Februar 2016 den Lauf der Ergänzungsfrist nicht in Gang gesetzt hätte, sondern die Frist erst ab einer förmlichen Zustellung zu laufen begänne. An einer solchen förmlichen Zustellung fehlt es bisher; insbesondere liegt kein Fall der Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO vor, weil dem Landgericht der Wille fehlte, den Beschluss förmlich zuzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rdnr. 42 m.w.Nachw.).

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aa) Die Frage, ob die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO bereits durch die formlose Bekanntgabe oder erst durch eine förmliche Zustellung in Lauf gesetzt wird, ist umstritten.

11

Nach einer Auffassung wird die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO auch dann, wenn der Ausgangsbeschluss - wie hier - nach § 329 ZPO nicht zustellungsbedürftig war, erst ab dessen förmlicher Zustellung in Lauf gesetzt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. April 2014 - 9 W 28/13, NJW 2014, 2053; Kammergericht, Beschluss vom 17. November 2014, aaO). Nach dieser Auffassung hatte die Frist im Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags mangels förmlicher Zustellung noch nicht zu laufen begonnen, so dass der Antrag nicht verfristet wäre.

12

Nach der Gegenauffassung beginnt die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO bei Beschlüssen, die nach § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO zuzustellen sind, mit deren Zustellung, im Übrigen - wenn die formlose Mitteilung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt - mit deren Zugang (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. März 2011 - 4 U 111/08 Rdnr. 11; Zöller/Vollkommer, aaO, § 329 Rdnr. 41; Musielak/Voigt, ZPO, 13. Aufl., § 329 Rdnr. 20, jeweils m.w.Nachw.). Nach der vorgenannten Auffassung hat der Antragsgegner deshalb die Ergänzungsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO versäumt.

13

bb) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.

14

Zwar kommt es nach dem Wortlaut des § 321 Abs. 2 ZPO auf die „Zustellung“ der Ausgangsentscheidung an. Dieser Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn beruht jedoch darauf, dass § 321 ZPO nach seinem Wortlaut lediglich die Ergänzung von Urteilen regelt und Urteile nach § 317 Abs. 1 ZPO stets beiden Parteien zuzustellen sind. Die Zustellung ist deshalb die für Urteile gesetzlich vorgesehene Form der Bekanntmachung. So liegt es bei Beschlüssen indes nicht. Vielmehr sind Beschlüsse nur in den Fällen des § 329 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZPO sowie in anderen gesetzlich besonders geregelten Fällen (z.B. § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO) förmlich zuzustellen, ansonsten genügt die formlose Bekanntmachung. Der Senat hält es für sachgerecht, auch bei der entsprechenden Anwendung des § 321 ZPO die Ergänzungsfrist mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beginnen zu lassen, angesichts der unterschiedlichen Regelungen betreffend die Bekanntmachung von Urteilen und Beschlüssen jedoch bei Beschlüssen den Zeitpunkt der formlosen Mitteilung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügen zu lassen, soweit nicht gesetzlich eine förmliche Zustellung vorgeschrieben ist.

15

Soweit zur Stützung der Gegenauffassung angeführt wird, nur durch eine Anknüpfung des Fristbeginns an die förmliche Zustellung bestehe eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit für die Parteien, um nachträglich bei Beschlüssen für eine Ergänzung nach § 321 ZPO zu sorgen, weil bei der lediglich formlosen Mitteilung eine Partei kaum damit rechne, dass damit gleichzeitig die relativ kurze Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO beginnen könnte (OLG Karlsruhe, aaO, Rdnr. 9; Kammergericht, aaO, Rdnr. 20) rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar mag die förmliche Zustellung des Beschlusses bei dem Empfänger einen gewissen „Warneffekt“ dahin auslösen, dass der zugestellte Beschluss unter dem Gesichtspunkt der Wahrung von Fristen von Bedeutung sein könnte (vgl. § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO).

16

Allerdings vermittelt schon die formlose Mitteilung eine zuverlässige Kenntnis von dem Beschlussinhalt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Adressat eines Beschlusses in einem Gerichtsverfahren auch nach dessen formloser Bekanntgabe den Beschlussinhalt nicht im Hinblick auf dessen Inhalt und Auswirkungen prüfen könnte. Soweit eine solche Prüfung unterbleibt und der angegangene Beschluss deshalb lückenhaft bleibt - soweit kein Fall einer nicht fristgebundenen Berichtigung nach § 319 ZPO gegeben ist -, ist dies im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen. Soweit das Kammergericht (aaO) demgegenüber die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2004 heranzieht (IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013, - VII ZB 15/12, BGHZ 199, 207 Rdnr. 12), betrifft diese den nicht vergleichbaren Sonderfall der unterbliebenen Zustellung (und offenbar auch formlosen Bekanntmachung) eines Urteils an den Nebenintervenienten bei fehlender Kostenentscheidung zu seinen Gunsten.

17

Die Gegenauffassung hätte zur Folge, dass Beschlüsse, die nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich formlos mitzuteilen sind, grundsätzlich für eine unbegrenzte Zeit ergänzungsfähig bleiben, weil in Ermangelung einer Zustellung - die gesetzlich nicht erfordert ist - die Ergänzungsfrist nicht in Gang gesetzt würde. Dies ist mit dem Zweck des Fristenerfordernisses in § 321 Abs. 2 ZPO nicht vereinbar. Zweck einer Fristsetzung zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ist es, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums Rechtssicherheit hinsichtlich des Inhalts der Ausgangsentscheidung zu gewährleisten. Dieses Ziel, das ersichtlich auch mit der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO angestrebt wird, würde verfehlt, wenn die Ergänzungsfrist bei allen für eine Ergänzung in Betracht kommenden Beschlüssen, die nach der Gesetzeslage nur formlos mitzuteilen sind, nicht in Gang gesetzt würde. Die Gegenauffassung könnte in der gerichtlichen Praxis allenfalls bewirken, dass Gerichte sich veranlasst sehen, sämtliche Beschlüsse, die einen urteilsähnlichen Inhalt haben, vorsorglich stets förmlich zuzustellen, um die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO in Lauf zu setzen. Diese Verfahrensweise wäre allerdings nicht mit der Bekanntmachungsvorschrift des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO vereinbar.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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5. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die hier entscheidungserhebliche Frage, die sich über den Einzelfall hinaus stellt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bisher noch nicht entschieden; die vom Kammergericht (aaO) zugelassene Rechtsbeschwerde ist derzeit bei dem Bundesgerichtshof anhängig (VII ZB 59/14).

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.