Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Apr. 2016 - 2 Ws 204/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0426.2WS204.16.0A
26.04.2016

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 11. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Landau verhängte gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24. Februar 2004 wegen Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung (§§ 249, 223, 52 StGB; Tatzeit: 27.07.2002) und wegen der tateinheitlich verwirklichten Delikte des Diebstahls mit Waffen (Messer), Wohnungseinbruchdiebstahls, der gefährlichen Körperverletzung und schweren räuberischen Erpressung (§§ 244 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 253, 255, 52, 53 StGB; Tatzeit: 11.10.2003) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: 1 Jahr 6 Monate und 6 Jahre). Zugleich ordnete es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB an. Nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe befindet sich der Verurteilte seit dem 25. August 2009 im Maßregelvollzug. Eine Vollzugsdauer von zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 3 StGB wird mit Ablauf des 24. August 2019 erreicht sein.

2

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer im Regelüberprüfungsverfahren nach §§ 67d Abs. 2, 67e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGB nach Einholung eines forensisch-psychologischen Prognose-Gutachtens und mündlicher Anhörung der Sachverständigen den weiteren Maßregelvollzug nicht für erledigt erklärt und nicht zur Bewährung ausgesetzt. Nach Ansicht der Kammer könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

3

Hiergegen richtet sich die - nicht ausgeführte - sofortige Beschwerde des Untergebrachten.

II.

4

Das nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 StPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist aufzuheben.

5

1. Er beruht auf einer unzureichend aufgeklärten Prognosegrundlage. Die Auffassung der Kammer, „ohne festes Beschäftigungsverhältnis droht für den Untergebrachten ein Abgleiten in vergangene Verhaltensweisen mit der Begehung weiterer Taten wie der Anlasstaten“, findet weder in dem schriftlichen Sachverständigengutachten, das noch vom Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses ausging, noch in den Erläuterungen der Sachverständigen im Anhörungstermin vom 11. März 2016, an dem das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestand, eine Stütze. Worauf sich die Prognose der Kammer gründet, ist nicht ersichtlich. Welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit vom Untergebrachten unter den gegebenen Umständen im Fall einer Außervollzugsetzung zu erwarten sind, bleibt nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand offen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu zutreffend ausgeführt:

6

„Im vorliegenden Fall vermittelten dem Gericht jedoch weder das schriftliche Sachverständigengutachten vom 27.01.2016, noch die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen im Termin vom 11.03.2016 die tatsächlichen Grundlagen, die es ihm ermöglichten, eigenständig die geforderte Gefährlichkeitsprognose anzustellen. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen war die Kammer zwar in der Lage festzustellen, dass der Untergebrachte (weiterhin) an einer antisozialen Persönlichkeitsstörung leidet, die in seinem spezifischen Fall vor allem durch haltschwache, unorganisierte, impulsive und dissoziale Verhaltensweisen gekennzeichnet ist. Diesbezüglich ist jedoch hinzuzufügen, dass die Sachverständige eine Abmilderung der dissozialen Persönlichkeitsstruktur feststellte.

7

Auf der Grundlage der aktenkundigen Ausführungen der Sachverständigen kann indes nicht beurteilt werden, ob zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine erheblichen Taten im Sinne der §§ 63 ff. StGB mehr begehen wird. Die Sachverständige hat dem Untergebrachten in ihrem Gutachten vom 27.01.2016 ein weitestgehend günstiges Entlassungssetting attestiert; seine Persönlichkeitsentwicklung sei grundsätzlich als positiv zu bewerten. Er führe (weiterhin) psychologische Einzelgespräche, sei mittlerweile schuldenfrei und habe die ihm gewährten Lockerungen zuverlässig absolviert. Allerdings zeige sich in der Lebensgeschichte des Untergebrachten eine klare Abhängigkeit seiner Fähigkeit, ein strukturiertes Leben ohne schwere Delikte zu führen, von äußerer Struktur und äußerer Grenzsetzung. Das Delinquenzrisiko des Untergebrachten weise eine Bindung an unstrukturierte Lebenssituationen mit geringer sozialer Kontrolle auf. Zum Zeitpunkt der Erstattung des schriftlichen Gutachtens befand sich der Untergebrachte in fester Arbeit, so dass die Sachverständige die Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Gewalttaten zum damaligen Zeitpunkt als „gering“ bezeichnete. Aufgrund der Persönlichkeitsentwicklung des Untergebrachten sei das von ihm ausgehende Gewaltrisiko insgesamt gesunken, so dass ein Einstieg in neuerliche Delikte eher über den „Eigentumsbereich“ vorstellbar wäre. Im Ergebnis nahm die Sachverständige im schriftlichen Sachverständigengutachten eine günstige Legalprognose an. Dabei führte sie indes aus:

8

„In dem ungünstigen Fall, dass Herr S. die Arbeitsstelle verliert und zunächst keine neue findet, damit Struktur und soziale Einbindung verloren gehen und die depressiven Anteile des Probanden wieder aktiviert würden, ist allerdings zu befürchten, dass Herr S. erneut versuchen würde, seine (depressive) Stimmung über die Einnahme von psychoaktiven Substanzen zu regulieren. (…) Dies wiederum könnte langfristig eine ungünstige Entwicklung auf die Lebensgestaltung des Probanden nehmen, mit sich anhäufenden Problemen, finanziellen Engpässen und einem strukturlosen Lebensstil, was wiederum längerfristig zu einem Ansteigen des Rückfallrisikos führt“.

9

Nachdem der Untergebrachte nach Fertigstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens seine Arbeitsstelle unverschuldet verlor, relativierte die Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 11.03.2016 ihre Bewertung und führte aus, dass nach der Entlassung des Untergebrachten aus dem freien Beschäftigungsverhältnis ein günstiger Prognosefaktor nicht mehr vorhanden sei, was sich negativ auswirke. Im Rahmen der mündlichen Anhörung erklärte sie ferner, dass die für eine positive Legalprognose erforderlichen festen Strukturen alternativ auch aus sozialen Kontakten, Vereinsaktivitäten, ehrenamtlichen Tätigkeiten oder ähnlichem resultieren könnten, solche aber nicht gegeben seien. Die Sachverständige hat indes (auch) im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 11.03.2016 keinerlei Ausführungen dazu getätigt, ob von dem Untergebrachten im Falle seiner Entlassung überhaupt „erhebliche Taten“ im Sinne der §§ 63 ff. StGB zu erwarten sind. Selbst wenn sich die Legalprognose durch den Wegfall der Arbeitsstelle verschlechtert haben sollte, ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass die neuen, zu erwartenden Straftaten auch „erheblich“ im Rechtssinne sind. Schreibt die Sachverständige in dem Fazit ihres Gutachtens, dass neuerliche Delikte des Untergebrachten nach einer „längeren Phase des Abgleitens in eine strukturlose Lebensführung“ denkbar sind, wobei aufgrund der „erfolgten Persönlichkeitsentwicklung“ das Gewaltrisiko insgesamt gesunken sei, so dass ein Einstieg in neuerliche Delikte eher „über den Eigentumsbereich“ vorstellbar wäre, kann man diese vagen Feststellungen zumindest so lesen, als dass von dem Untergebrachten selbst im Falle eines strukturlosen Lebens keine schwerwiegenden Taten mehr zu erwarten sind. Ferner verhalten sich die Ausführungen der Sachverständigen auch nicht zu der Frage, wie hoch sich das Risiko der Begehung weiterer erheblicher Straftaten bemisst. Die Feststellung der Kammer, ohne ein festes Beschäftigungsverhältnis drohe für den Untergebrachten „ein Abgleiten in vergangene Verhaltensweisen mit der Begehung weiterer Straftaten wie der Anlasstaten“ findet in den aktenkundigen Ausführungen der Sachverständigen keine Stütze. Im Ergebnis erscheint es daher erforderlich, auf der Grundlage einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen in der Sache neu zu entscheiden.“

10

Dem schließt sich der Senat an. Wegen des Erfordernisses einer nochmaligen mündlichen Anhörung der Sachverständigen nach Ergänzung ihres Gutachtens (§§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO) kann der Senat das bestehende Aufklärungsdefizit nicht durch eine eigene Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO selbst beseitigen. In einem solchen Fall ist nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ausnahmsweise die Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht geboten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 309 Rdn. 8 m.w.N.).

11

2. Indem die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Fortdauerentscheidung auf die Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abgestellt hat, hat sie zudem einen unzutreffenden, zu weit gefassten Prognosemaßstab angewandt.

12

Liegen die Anlasstaten, wie hier, vor dem 1. Juni 2013, sind bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB - soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist - die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden (in den Altfällen, in denen das Vertrauensschutzgebot zu beachten ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4). Einschlägige Vorschrift ist, soweit es, wie vorliegend, um Fortdauer der Unterbringung bis zu zehn Jahren geht, gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 1 und 2 EGStGB sowohl für Fälle vor als auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des bis zum 31. Mai 2013 geltenden Maßstabs „strikter Verhältnismäßigkeit“ gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 2365/09 u.a. vom 4. Mai 2011 (Senat, Beschl. 2 Ws 411/14 vom 03.09.2014 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil 5 StR 563/13 vom 11.03.2014, NStZ 2014, 263).

13

Das Gebot strikter Verhältnismäßigkeit der Unterbringung gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 172). Diesen Maßstab, den die Strafvollstreckungskammer ihrer Prognose in der Fortdauerentscheidung vom 21. Dezember 2012 (7 StVK 177/12) zugrunde gelegt hat, wird sie auch bei der neuen Entscheidung anzulegen haben.

III.

14

Eine Erledigung der Unterbringung ist nicht auszusprechen.

15

Die Zehnjahresgrenze nach § 67d Abs. 3 StGB ist noch nicht erreicht.

16

Die Voraussetzungen des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB, der gilt, wenn die Sicherungsverwahrung, wie vorliegend durch Urteil des Landgerichts Landau vom 24. Februar 2004, vor dem 1. Januar 2011 angeordnet worden ist, liegen ebenfalls nicht vor. Das hat die Strafvollstreckungskammer bereits mit Beschluss vom 10. März 2011 (7 StVK 16/11) geprüft und zutreffend verneint. Die Auffassung, dass in dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB die nach § 66 StGB a. F. angeordnete Sicherungsverwahrung nur dann für erledigt zu erklären ist, wenn alle für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kausalen Taten aus den Anlass- und Vorverurteilungen nicht mehr in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung fallen, hat der Bundesgerichtshof in dem auf Vorlage der Rechtsfrage ergangenen Beschluss 5 StR 451/11 vom 25. April 2012 (NJW 2012, 1824) bestätigt.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per

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(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 67d Dauer der Unterbringung


(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich

Strafgesetzbuch - StGB | § 249 Raub


(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird m

Strafprozeßordnung - StPO | § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr

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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel b

Strafprozeßordnung - StPO | § 309 Entscheidung


(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erfor

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen


(1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 316f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung


(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden

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(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.

(3) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.

(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.

(3) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.

(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
In dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist die
nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung nur
dann für erledigt zu erklären, wenn alle für die Anordnung der
Sicherungsverwahrung kausalen Taten aus den Anlass- und
den Vorverurteilungen nicht mehr in den Katalog des § 66
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Fassung fallen.
BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11
OLG Frankfurt a. M. -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 25. April 2012
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2012

beschlossen:
In dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist die nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung nur dann für erledigt zu erklären, wenn alle für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kausalen Taten aus den Anlass- und den Vorverurteilungen nicht mehr in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung fallen.
G r ü n d e

I.

1
Dem Vorlegungsverfahren liegt Folgendes zugrunde:
2
1. Das Landgericht Fulda verhängte gegen den Verurteilten am 10. Dezember 2007 wegen Diebstahls in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Der Verurteilung lagen drei Diebstähle im besonders schweren Fall zugrunde. Der Verurteilte führte diese im Mai und August 2005 und im April 2007 für einen Auftraggeber aus, indem er aus zwei Wohnhäusern und einem Geschäftshaus Gegenstände in einem Ge- samtwert von mehr als 1 Mio. € entwendete.
3
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgte gemäß § 66 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (aF). Die Voraus- setzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF wurden durch zwei Vorverurteilungen erfüllt:
4
Am 30. Januar 1991 hatte das Landgericht Darmstadt gegen den Verurteilten wegen schwerer räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Verurteilte hatte mit einem Mittäter einen Banküberfall begangen.
5
Am 31. Juli 1996 hatte das Landgericht Darmstadt den Verurteilten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem lag wiederum ein Banküberfall zugrunde, den der Verurteilte während eines Hafturlaubs im Rahmen der Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 30. Januar 1991 verübt hatte.
6
Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung hielt das Landgericht Fulda für gegeben. Sachverständig beraten bejahte es bei dem Verurteilten eine „intensive Neigung zu Rechtsbrüchen , insbesondere zu Banküberfällen und Diebstählen im besonders schweren Fall“ (UA S. 41 f.), und sah die „naheliegende Gefahr“, dass er wei- tere erhebliche rechtswidrige Taten, „insbesondere Diebstähle im besonders schweren Fall“, begehen werde. Für die Allgemeinheit bestehe „zumindest“ die Gefahr, dass der Verurteilte schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten werde (UA S. 44).
7
2. Derzeit verbüßt der Verurteilte die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Fulda. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. Dezember 2010 lehnte das Landgericht Gießen die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ab. Das Strafende ist auf den 17. Dezember 2012 notiert; im Anschluss daran wäre die Sicherungsverwahrung zu vollstrecken.
8
3. Auf Antrag des Verurteilten hat das Landgericht Gießen mit Beschluss vom 11. Mai 2011 die Sicherungsverwahrung gemäß Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für erledigt erklärt. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. April 2011 (NStZ 2011, 703) hat die Strafvollsteckungskammer die Auffassung vertreten, dass Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB die Erledigungserklärung vorsehe, wenn die Sicherungsverwahrung auf Grundlage der im anordnenden Urteil getroffenen Feststellungen nach § 66 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung (nF) aktuell nicht mehr angeordnet werden könnte, weil dessen Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Dies sei der Fall, da die vom Verurteilten begangenen Diebstähle nach § 66 Abs. 1 StGB nF keine tauglichen Anlasstaten mehr seien.
9
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fulda, der die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beigetreten ist. In ihrer Stellungnahme begründete die Generalstaatsanwaltschaft dies damit, dass eine Erledigung der Sicherungsverwahrung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Willen des Gesetzgebers bereits dann nicht möglich sei, wenn auch nur eine der Anlass- und Vortaten in den Katalog des § 66 Abs. 1 StGB nF falle.
10
4. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beabsichtigt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben. Schon nach dem Wortlaut des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB lägen die Voraussetzungen für die Anordnung der Erledigung der Sicherungsverwahrung im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor, da beide Vortaten in den Katalog des § 66 Abs. 1 StGB nF fielen. Auch die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass bei der Erledigungsprüfung nicht allein die Anlasstat, sondern jeweils auch die Vortaten in den Blick zu nehmen seien.
11
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sichdas Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. April 2011 (aaO) gehindert und hat die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorgelegt: Ist in dem Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB die nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung ohne Berücksichtigung der Vorverurteilungen schon immer dann für erledigt zu erklären, wenn die der Anlassverurteilung zugrunde liegende Tat nicht mehr in den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung fällt?
12
5. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Vorlegungsfrage zu bejahen und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 11. Mai 2011 als unbegründet zu verwerfen. Er teilt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht. Die dort favorisierte Auslegung enge den Anwendungsbereich der Erledigterklärung über Gebühr ein und versage Personen eine Aufhebung der gegen sie angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die nach der aktuellen Rechtslage eine Maßregelanordnung nicht mehr zu gewärtigen hätten. Dies entspreche nicht dem mit der Einführung eines Erledigungsverfahrens verfolgten Ziel des Gesetzgebers, die durch die Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung bewirkte Verengung des Anwendungsbereichs des § 66 StGB auch gegenüber solchen Personen anzuerkennen , gegen die die Maßregel nach altem Recht bereits rechtskräftig angeordnet worden sei.

II.


13
Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG liegen vor. Der Senat hält die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, die vom Oberlandesgericht Celle (NStZ 2012, 96, 97) obiter dictu geteilt wird, für zutreffend. Eine Erledigterklärung im formalisierten Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist ausgeschlossen, wenn sich auch nur eine der Anlass- oder Vortaten dem Katalog des § 66 StGB nF zuordnen lässt.
14
1. Dieses Verständnis legt bereits der Wortlaut der Norm zwingend nahe.
15
Nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB erklärt das Gericht eine nach § 66 StGB vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungs- verwahrung für erledigt, wenn die Anordnung „ausschließlich auf Taten beruht“ , die nach § 66 StGB in der seitdem geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine Anordnung sein können. In den Fällen, in denen sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 1 StGB aF stützt, sind neben einer Anlasstat qualifizierte Vorverurteilungen erforderlich; dort „be- ruht“ die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowohl auf den Anlass- als auch auf den Vortaten. Der Regelung ist nicht zu entnehmen, dass sich der Begriff „Taten“ nur auf Anlasstatenbeziehen soll; vielmehr wird er als Oberbegriff für Anlass- und Vortaten verwendet.
16
Anders als das Landgericht Gießen in seiner angefochtenen Entscheidung meint, hätte es keiner Präzisierung im Wortlaut der Vorschrift bedurft, um diesen Regelungsgehalt zum Ausdruck zu bringen. Im Gegenteil: Hätte der Gesetzgeber eine Regelung treffen wollen, die eine Erledigungserklärung schon dann vorsähe, wenn nach Maßgabe des neuen Rechts die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht gegeben wären, so hätte eine entsprechend einfache, unmissverständliche Gesetzesformulierung auf der Hand gelegen. Zudem hat der Gesetzgeber in Regelungen in Art. 316e Abs. 1 und 2 EGStGB, die sich allein auf Anlasstaten beziehen, klare andere Formulierungen gewählt. Hinzu kommt schließlich , dass der Gesetzgeber die ihm unterstellte Intention, jede nach § 66 StGB aF angeordnete Sicherungsverwahrung, welche die formellen Anforderungen des § 66 StGB nF nicht erfüllt, für erledigt zu erklären, mit der gewählten Formulierung des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB, bei der sich jedoch der Begriff „Taten“ nur auf Anlasstaten beziehen würde, überhaupt nicht verwirklicht hätte: In den Fällen des § 66 Abs. 2 StGB aF, in denen es auf Vortaten nicht ankommt, würde ein solches Begriffsverständnis nämlich gerade nicht dazu führen, dass die Sicherungsverwahrung immer dann erledigt werden müsste, wenn sie nach neuem Recht nicht mehr angeordnet werden könnte. Denn in Fällen, in denen von mehreren erforderlichen Anlasstaten auch nur eine einzige dem Straftatenkatalog des § 66 StGB nF unterfiele, mithin die Sicherungsverwahrung nicht mehr angeordnet werden könnte, fände eine Erledigung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB gleichwohl nicht statt.
17
Insgesamt bringt der Wortlaut des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB deutlich zum Ausdruck, dass gerade nicht jede Unterbringung für erledigt erklärt werden soll, die heute nicht mehr angeordnet werden könnte.
18
2. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers.
19
a) Eine übergeordnete Norm, die den Gesetzgeber gezwungen hätte, die Erledigung rechtskräftig angeordneter Sicherungsverwahrungen in allen Fällen herbeizuführen, die nach Maßgabe des neuen Rechts bereits die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB nicht mehr erfüllt hätten, ist nicht ersichtlich.
20
Verfassungsrechtlich abgesicherte Vertrauensschutzbelange (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 7 Abs. 1, Art. 5 MRK), die im Bereich der Sicherungsverwahrung gelten (vgl. BVerfGE 128, 326), sind durch die Rechtsänderung nicht berührt.
21
Zwar wird das in § 2 Abs. 3 StGB festgelegte Meistbegünstigungsgebot teilweise als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und als Ausprägung verhältnismäßiger Gerechtigkeit, mithin als Grundsatz mit Verfassungsrang, angesehen (so Dannecker in LK, StGB, 12. Aufl., § 2 Rn. 55 mwN; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte). Indes gilt dieses Gebot nicht im Bereich der Maßregeln (vgl. § 2 Abs. 6 StGB) und überdies nur für Fälle der Rechtsänderung „vor der Ent- scheidung“.
22
Rechtskräftige Strafurteile werden durch eine nach Eintritt der Rechtskraft vorgenommene Milderung des Strafgesetzes grundsätzlich nicht berührt. Es steht vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers, ob die Milderung eines Strafgesetzes auch auf rechtskräftige Verurteilungen ausgedehnt werden soll. Das Grundgesetz schreibt eine solche Rückwirkung nicht vor (BVerfGE 4, 110). Von einer „willkürlichen Grenzziehung der Rechtskraft“ (vgl. Pollähne, ZJS 2011, 216, 219) kann insoweit keine Rede sein. Vielmehr ist es Wesen der Rechtskraft, Rechtssicherheit herzustellen. Der Gesetzgeber handelt nicht willkürlich, wenn er der Rechtssicherheit Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit gibt (vgl. BVerfGE 19, 150, 166 mwN). Trifft er keine entsprechenden Übergangsregelungen, so ist eine Rechtskraftdurchbrechung grundsätzlich nur auf dem Wege der Gnade möglich. Speziell innerhalb des Maßregelrechts bieten allerdings die Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB für eine Neuorientierung eine gesetzliche Handhabe.
23
b) Im Zuge der Änderungen der Voraussetzungen des § 66 StGB durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) hat sich der Gesetzgeber entschieden, mit Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB eine Übergangsregelung zu treffen. Er wollte ein – gegenüber dem Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB vereinfachtes – Verfahren zur Erledigung auf der Grundlage alten Rechts rechtskräftig angeord- neter Sicherungsverwahrungen ohne weitere Hang- oder Gefährlichkeitsprüfung zur Verfügung stellen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens wollte er dabei jedoch nicht so weit gehen, eine Erledigung für all diejenigen Unterbringungsfälle vorzusehen, bei denen eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Gesetzeslage nicht mehr möglich wäre; er wollte auch nicht die Erledigung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualität der Vorverurteilung für alle die Fälle herbeiführen, in denen die den Anlass der Maßregelanordnung bildende Tat nicht mehr unter den Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nF fällt.
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Dieser Wille geht klar aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (BT-Drucks. 17/3403, S. 50, 51) hervor, der Grundlage des Gesetzgebungsverfahrens war und zu der Neuregelung führte. Zwar wird dort einleitend als Regelungsziel der Rechtsgedanke formuliert , dass der (zukünftig) engere Anwendungsbereich des § 66 StGB nF auch denen zugute kommen solle, gegen die Sicherungsverwahrung bereits rechtskräftig angeordnet sei. Wenn bestimmte Delikte die Sicherungsverwahrung nicht mehr rechtfertigen könnten, erscheine es als Gebot der Gerechtig- keit, die Sicherungsverwahrung in solchen Fällen „grundsätzlich“ auch nicht mehr zu vollstrecken (aaO, S. 50). Daher sei in solchen Fällen die Siche- rungsverwahrung vom zuständigen Gericht „grundsätzlich“ für erledigt zu erklären (aaO, S. 51).
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Dass der Gesetzentwurf diesem „Leitbild eines gerechtigkeitsmotivier- ten Unterbringungsverzichts“ (so die Stellungnahme desGeneralbundesan- walts, S. 10, 11, unter Bezugnahme auf Pollähne, aaO, S. 218) jedoch nicht uneingeschränkt folgt, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen der Entwurfsbegründung. Das Erledigungsverfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB soll danach nur dann greifen, „wenn alle Taten, die nach bisherigem Recht die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB erfüllten, nicht mehr unter den Katalog des neuen Rechts fallen würden“. Es sei zu klären, ob die „damaligen Anlass- und Vor- taten“ auch vom zukünftigen Katalog des § 66 StGB erfasst wären.Wenn eine oder mehrere Taten auch die Voraussetzungen des § 66 StGB nF erfüll- ten, könne nämlich nicht mehr „im Wege einer typisierenden Betrachtung“ angenommen werden, dass der Täter allein im Hinblick auf die Begehung solcher Taten rückfallgefährdet sei, die nach neuem Recht die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr gestatteten. Daraus folge allerdings lediglich, dass sich diese „Mischfälle“ nicht für eine pauschale, von Gesetzes wegen vorgegebene Erledigung der Sicherungsverwahrung eigneten (aaO, S. 51). Der Entwurf, dem der Gesetzgeber gefolgt ist, überlässt diese „Misch- fälle“ damit den allgemeinen Prüfungsverfahren nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB.
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c) Zwar hätte der Senat – in der Tendenz insoweit dem Generalbundesanwalt folgend – eine Übergangsregelung im Sinne einer Erledigung aller rechtskräftig angeordneten Sicherungsverwahrungen, die nach neuem Recht nicht mehr die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB erfüllen würden, unter den Gesichtspunkten der materiellen Gerechtigkeit, der Rechtsklarheit und der Verfahrensökonomie für vorzugswürdig erachtet. Die mit der Neuregelung verwirklichten deutlich strengeren Anforderungen für die Verhängung der Sicherungsverwahrung werden auch eine Anordnung ihres (weiteren) Vollzugs durch die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Prüfung nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB in Fällen, in denen die Maßregel jetzt gar nicht mehr angeordnet werden dürfte, nur bei gleichwohl ausnahmsweise bestehender hochgradiger Gefährlichkeit des Verurteilten für im Sinne von § 66 StGB nF spezifische Rechtsgüter gestatten. Derartige Rechtssicherheit zum Schutze der Allgemeinheit in Ausnahmefällen durch eine flexiblere Übergangsregelung zu ermöglichen und sie nicht im Interesse ausnahmsloser Gleichbehandlung von Alt- und Neufällen von vornherein auszuschließen, stand dem Gesetzgeber aber frei. Es kann ihm nicht unterstellt werden, er habe sich sowohl im Gesetzestext als auch in der Begründung „vergalop- piert“ (so Pollähne, aaO, S.218). Es besteht, ungeachtet der eingangs pau- schal weit gefassten Formulierung zum Regelungsziel, kein Widerspruch in den Gesetzesmotiven:
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Die Anlasstat ist – wie auch die Vortaten – bloßer Anknüpfungspunkt für das Merkmal der Gefährlichkeit, nicht deren Anordnungsgrund (BVerfGE 109, 133, 174). Hinter der Herausnahme insbesondere der gewaltlosen Vermögens- und Eigentumsdelikte aus dem Katalog tauglicher Anlassund Vortaten steht die Annahme, dass sich in der Regel auch die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters nur auf die erneute Begehung solcher Taten erstreckt, da die Anlass- und Vortaten symptomatisch sowohl für den Hang als auch für die Gefährlichkeit des Täters sein müssen (BT-Drucks. 17/3403, S. 51). Fällt ein Teil der Taten auch nach neuem Recht unter den Katalog tauglicher Anlass- und Vortaten, so können diese im Einzelfall durchaus Symptom dafür sein, dass sich die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters auf die erneute Begehung solcher Taten erstreckt.
28
Die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB markieren insoweit le- diglich den „Türöffner“ für den Eintritt in eine qualifizierte Gefährlichkeitsprü- fung (Hang und Allgemeingefährlichkeit). Nach den Wertungen des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung sollen ein Hang zu gewaltlosen Eigentums- oder Vermögensdelikten und eine entsprechende Gefährlichkeit des Täters für die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich nicht mehr ausreichen. Diese Änderung des Anordnungsgrundes hat eine Neubestimmung des „Türöffners“, nämlich der formellen Kriterien des § 66 StGB, nach sich gezogen. Die Altfälle, in denen die Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits rechtskräftig angeordnet war, haben den damals gültigen „Türöffner“ bereits passiert; Hang und Allgemeingefährlichkeit wurden rechtskräftig festgestellt. Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Maßregelanordnung geltenden weiteren Hang- und Gefährlichkeitskriterien stellt sich allerdings die Frage, ob die nun enger definierte Gefährlichkeit hinreichend belegt ist. Das hat der Gesetzge- ber im Wege „typisierender Betrachtung“ jedenfalls für die Fälle verneint, bei denen keine der Anlass- und Vortaten mehr die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB nF erfüllen würde. Hier ist es nämlich nahezu ausgeschlossen , dass bei individueller Betrachtung eine den engeren Maßstäben des § 66 StGB genügende Gefährlichkeit des Täters festgestellt werden könnte. Alle anderen Fälle überlässt der Gesetzgeber demgegenüber einer individu- ellen Prüfung. Er geht dabei davon aus, dass die „weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in absehbarer Zeit zumindest nach § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen“ ist, wenn das Gericht auf der Grundlage einer aktuellen Gefährlichkeitsprüfung zur Überzeugung gelangt, dass sich eine vom Täter etwa weiterhin ausgehende Rückfallgefahr nur auf solche Taten bezieht, die nach neuem Recht nicht mehr taugliche Anlass- oder Vortaten für die Sicherungsverwahrung sein können (BT-Drucks. 17/3403, S. 51).
29
3. Auch aus dem „systematischen Standort“ des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB – auf den der Generalbundesanwalt in der Begründung seines Antrags entscheidend abstellt – lassen sich zum Inhalt der Regelung keine der Auffassung des Senates widersprechenden Gesichtspunkte entnehmen.
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Die bloße Nachbarschaft zu Art. 313 EGStGB begründet noch keinen gesetzessystematischen Zusammenhang, der einen bestimmten Regelungsinhalt des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB indizieren könnte. Eine „offensichtliche Parallele zur Regelung des Art. 313 Abs. 1 EGStGB“, die als „Beleg für ein allein an Gerechtigkeits- und nicht an Gefährlichkeitserwägungen orientiertes Erledigungsverfahren“ herangezogen werden könnte, besteht – entgegender Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht. Zwar beruft sich der Gesetzentwurf im Eingang der Begründung zu Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB auf den Rechtsgedanken des Art. 313 EGStGB. In der weiteren Begründung rückt er jedoch – wie dargelegt – von einer vollständigen Übernahme dieses Rechtsgedankens ab und stellt dabei gerade Gefährlichkeitserwägungen in den Mittelpunkt. Dies erscheint angesichts der Unter- schiedlichkeit des Regelungsgegenstandes von Art. 313 EGStGB einerseits und Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB andererseits auch nicht widersprüchlich oder gar willkürlich. Denn Art. 313 EGStGB betrifft den Erlass von rechtskräftig verhängten Strafen für nach gesetzlicher Neuregelung nicht mehr als strafwürdig angesehene Taten. Demgegenüber ist Anordnungsgrund der Sicherungsverwahrung die Gefährlichkeit des Straftäters; die formellen Voraussetzungen des § 66 StGB markieren nur symptomatische Kriterien für diese Gefährlichkeit.

III.


31
Nach dem oben (unter II. 2. c) Gesagten verstößt die Regelung des Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB, insbesondere mit Blick auf die allgemeinen Vorschriften über die Überprüfung der Unterbringung nach § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1 StGB, auch nicht gegen das Willkürverbot, das der Gesetzgeber bei der Gestaltung von Übergangsregelungen zu beachten hat (vgl. BVerfGE 44, 1, 21; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011, IV ZR 150/10, NJW 2012, 231 Rn. 24).

IV.


32
Die Vorlegungsfrage ist daher wie aus dem Leitsatz ersichtlich zu beantworten.
33
Demnach hat die Prüfung der Erledigung der Sicherungsverwahrung oder der Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung in „Mischfällen“ (vgl. zur Eingrenzung dieses Begriffs OLG Karlsruhe NStZ 2011, 581; OLG München , Beschluss vom 24. Oktober 2011 – 1 Ws 868-869/11; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2011 – 2 Ws 85/11 Rn. 109 ff.), zu denen auch der verfahrensgegenständliche Fall gehört, nach den allgemeinen Regeln der § 67c Abs. 1, § 67e Abs. 1, § 67d Abs. 2 StGB zu erfolgen. Der Senat geht dabei davon aus, dass die Änderung des § 66 StGB die Strafvollstreckungskammern in diesen Fällen zu einer Prüfung der Erledigung oder Aussetzung von Amts wegen verpflichtet. Im Rahmen dieser Prüfung sind die einschränkenden Maßgaben aufgrund der Fortgeltungsanordnung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) zu beachten (vgl. zu der dort angemahnten Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 173/12). Dabei wird unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Vollzugsfortdauer anzuordnen sein, wenn sich ein Hang und eine entsprechende Gefährlichkeit des Verurteilten nur noch in Bezug auf Taten ergeben, die nach der Wertung des Gesetzgebers in § 66 StGB nF nicht mehr Anlass für die Anordnung von Sicherungsverwahrung sein können. Die Erwägungen im Ausgangsurteil werden eine entsprechende Behandlung des vorliegenden Falles nahe legen.
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