Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. März 2014 - 2 Ws 17/14 (Vollz)

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0319.2WS17.14VOLLZ.0A
bei uns veröffentlicht am19.03.2014

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Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 3. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Strafgefangenen auferlegt (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

4. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 250 € festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 GKG).

Gründe

I.

1

Der Strafgefangene befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt … und arbeitet dort in der Schreinerei als Zuarbeiter. Bis zum 31. Mai 2013 gewährte ihm die Antragsgegnerin für die geleistete Gefangenenarbeit auf Grundlage des § 43 Abs. 6 StVollzG neben dem Arbeitsentgelt eine nichtmonetäre Vergütungskomponente in Form von Freistellungstagen, die auch angespart und auf den Haftentlassungszeitpunkt angerechnet werden konnten. Seit dem Inkrafttreten des Landesjustizvollzugsgesetzes (LJVollzG) vom 8. Mai 2013 (GVBl. 2013, 79) am 1. Juni 2013, das eine nichtmonetäre Vergütungskomponente nicht mehr vorsieht, gewährt die Antragsgegnerin eine solche nicht mehr.

2

Der Strafgefangene hat mit Schreiben vom 2. Juli 2013 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juni 2013 wieder die nichtmonetäre Komponente (§ 43 Abs. 6 StVollzG) als Bestandteil der Entlohnung für seine in der JVA verrichtete Gefangenenarbeit zu gewähren. Nach Hinweis der Strafvollstreckungskammer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Strafgefangene am 7. November 2013 bei der Antragsgegnerin Antrag auf Gewährung von Freistellungstagen gestellt, den diese mit Bescheid vom 14. November 2013 unter Hinweis auf das LJVollzG abgelehnt hat. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Strafgefangene daraufhin aufrechterhalten.

3

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

4

Hiergegen wendet sich der Strafgefangene mit seiner zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärten Rechtsbeschwerde vom 8. Januar 2014, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Zugleich hat der Strafgefangene mit Schreiben vom 2. Januar 2014 Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt und die erhobene Sachrüge näher ausgeführt. Er rügt im Wesentlichen, dass seine Entlohnung durch den Wegfall des nichtmonetären Vergütungsanteils nicht mehr den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes entspreche und ihn in seinen Grundrechten verletze.

II.

1.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Die statthafte und nach § 118 StVollzG form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde genügt nicht den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG.

6

a) Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist entgegen der Auffassung des Strafgefangenen nicht schon deswegen aufzuheben, weil seine Begründung eine Beurteilung, ob die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, nicht ermöglicht und sich damit einer Nachprüfbarkeit entzieht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss 1 Ws 501/07 vom 19. November 2007; OLG Koblenz NStZ 1988, 480; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116 Rn. 3 m. w. N.). Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern müssen grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt, und damit die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darlegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Überprüfung in der Lage ist. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss. Da es vorliegend um die Frage einfacher Gesetzesanwendung nach einer Gesetzesänderung geht, sind die Angaben zur Strafhaft und der vom Strafgefangenen geleisteten Arbeit, ohne nähere Darlegung von deren Umfang, noch ausreichend.

7

b) Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

8

aa) Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, bei der Auslegung von Rechtssätzen des materiellen oder formellen Rechts oder der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen, wobei die richtungsweisende Beurteilung bestimmter Rechtsfragen und deren höchstrichterliche Durchsetzung im Vordergrund stehen (vgl. BGHSt 24, 15; OLG Bremen ZfStrVo 1991, 309; Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., § 116 Rn. 3; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 116, Rn. 4). Das Rechtsbeschwerdegericht soll die Möglichkeit haben, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen oder durch die Vorlage nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG an den Bundesgerichtshof dessen Grundsatzentscheidung herbeizuführen. Dieser Zulässigkeitsgrund setzt voraus, dass die in Rede stehende Rechtsfrage von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig, also offen, zweifelhaft oder bestritten ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 373, 374, m. w. N.). Der Fortbildung des Rechts dient auch die Prüfung, ob ein Gesetz der Verfassung entspricht, wenn dies zweifelhaft erscheint oder wenn es zweifelhaft ist, ob eine Rechtsnorm gültig erlassen oder geändert wurde bzw. fortbesteht (Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a. a. O.) Die Aufhebung einer Entscheidung ist daher auch dann geboten, wenn es zweifelhaft erscheint, dass diese Entscheidung einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten würde, und sich die Aufhebung danach aufdrängt (vgl. OLG Stuttgart Justiz 2012, 249). Eine Rechtsbeschwerde bleibt indes dann unzulässig, wenn die gesetzliche Regelung eindeutig ist und weder gegen höherrangiges Recht noch gegen internationale Abkommen verstößt (KG ZfStrVo 1990, 376).

9

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht geboten.

10

Nachdem der Landesgesetzgeber gemäß Art. 70 Abs. 1, 72 Abs.1, 74 Abs. 1 Nr. 1, 125a Absatz 1 Satz 1 GG von seiner Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des materiellen Justizvollzugs Gebrauch gemacht hat, ersetzt das LJVollzG in seinem Anwendungs- und Geltungsbereich mit den in Artikel 4 des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und Datenschutz vom 8. Mai 2013 normierten Ausnahmen das Strafvollzugsgesetz des Bundes (StVollzG), weshalb sich insoweit ein Rückgriff auf dessen Vorschriften, vorliegend auf § 43 StVollzG, verbietet.

11

Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat die Gefangenenarbeit in der Neuregelung des LJVollzG nicht mehr als Pflichtarbeit, sondern als freiwillige Erwerbsarbeit ausgestaltet (§ 29 LJVollzG) und mit § 65 Abs. 1 Nr. 3 LJVollzG eine Vergütungsregelung erlassen, die neben Arbeitsentgelt keine nichtmonetäre Vergütungskomponente mehr vorsieht. Damit besteht für die Gewährung von zusätzlichen Freistellungstagen neben dem Arbeitsurlaub, die entweder in Form von weiterem bezahlten Arbeitsurlaub in Anspruch genommen werden können oder bei Nichtinanspruchnahme auf den Entlassungszeitpunkt anzurechnen sind, wie es vor Inkrafttreten des LJVollzG nach § 43 Abs. 6 StVollzG auch in Rheinland-Pfalz geltendes Recht war, keine Rechtsgrundlage mehr. Die durch die Neuregelung geschaffene Rechtslage ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich, so dass insoweit kein Raum für Rechtsfortbildung ist.

12

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt auch nicht zur Ausfüllung einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke im Wege der analogen Anwendung von § 43 Abs. 6 StVollzG in Betracht. Der Landesgesetzgeber hat sich bei der Neukonzeption der Gefangenenarbeit im LJVollzG mit Aufgabe der Pflichtarbeit bewusst und ausdrücklich auch für den Wegfall der nichtmonetären Vergütungskomponente des § 43 Abs. 6 StVollzG entschieden (Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 16/1910, Begründung B. Zu den einzelnen Bestimmungen, Zu Artikel 1 - Landesjustizvollzugsgesetz, Zu § 65 [Vergütung], S. 139, 140). Es besteht daher keine planwidrige Regelungslücke.

13

Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der neugeregelten Gefangenenvergütung in § 65 Abs. 1 Nr. 3 LJVollzG. Insbesondere steht die Vorschrift nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. Juli 1998 (2 BvR 441/90 u.a., BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337) und vom 24. März 2002 (2 BvR 2175/01, NJW 2002, 836).

14

Der Strafgefangene rügt die Verfassungswidrigkeit des Wegfalls des nichtmonetären Vergütungsanteils und will die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Freistellungstagen erreichen. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die von dem Strafgefangenen begehrte (Fort-)Gewährung einer nichtmonetären Vergütungskomponente in Form von auf den Entlassungszeitpunkt anrechenbaren oder als bezahlter Arbeitsurlaub zu gewährenden Freistellungstagen besteht jedoch nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass dem Gesetzgeber sowohl bei der Umsetzung des Resozialisierungsgebots, als auch bei der Ausgestaltung der Gefangenenarbeit und deren Vergütung ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (BVerfGE 98, 169; NJW 2002, 836), weshalb eine bestimmte Art der Arbeitsentlohnung von Verfassungs wegen nicht vorgegeben ist (BVerfG NJW 2002, 836). Die Gewährung von anrechenbaren Freistellungstagen kann nach den vorgenannten Entscheidungen zusammen mit sonstigen nichtmonetären Vorteilen und dem Arbeitsentgelt zur gebotenen Angemessenheit der Vergütung von Pflichtarbeit beitragen. Zwingend ist diese Art der Vergütung selbst bei Pflichtarbeit aus verfassungsrechtlicher Sicht jedoch nicht.

15

Aber auch im Übrigen hat der Senat keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Vergütungsregelung.

16

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den o.g. Entscheidungen beziehen sich ausschließlich und ausdrücklich auf die Pflichtarbeit von Gefangenen im Strafvollzug. Danach ist Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Denn nur dann darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch die Verpflichtung zur Arbeit einer weiteren Desozialisation des Gefangenen entgegengewirkt wird und dieser sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermag (BVerfGE 98, 169; BVerfG NJW 2002, 836). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht ausnahmslos für jede vergütungsfähige Tätigkeit. Davon ausgenommen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon die Gefangenen, denen keine Arbeit zugewiesen ist, die aber dennoch gemäß §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 1 und 2 StVollzG Entgelt erhalten, weil sie zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung, Teilnahme an anderen Maßnahmen der Aus- oder Weiterbildung oder zum Abschluss der Hauptschule Gelegenheit erhalten oder arbeitstherapeutisch beschäftigt werden (vgl. BVerfGE 98, 169).

17

In der Neukonzeption der Gefangenenarbeit des LJVollzG hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber die Pflichtarbeit, wie sie in § 41 StVollzG festgeschrieben ist, in § 29 LJVollzG zugunstenfreiwilliger Arbeit aufgegeben. Nach dem Grundgedanken der dem LJVollzG zugrundeliegenden Konzeption bilden die Behebung der für die Straftaten (mit-)ursächlichen Defizite, individuell auf den Behandlungsbedarf des einzelnen Strafgefangenen zugeschnittene Maßnahmen zur Verbesserung der Legalprognose, die Stärkung der einer künftigen Straffälligkeit entgegenwirkenden Fähigkeiten sowie frühzeitige Eingliederungsmaßnahmen die Schwerpunkte der Resozialisierungsmaßnahmen (vgl. Drucksache 16/1910, a. a. O., S. 107, 127). Im Vordergrund stehen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LJVollzG je nach den individuellen Bedürfnissen des Strafgefangenen die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12 LJVollzG aufgeführten Maßnahmen der sozialtherapeutischen (Nr. 6), psychotherapeutischen (Nr. 7), psychiatrischen (Nr. 8), suchtmitteltherapeutischen (Nr. 9) Behandlung und die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz (Nr. 10), außerdem an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen (Nr. 11) sowie an arbeitstherapeutischen Maßnahmen und am Arbeitstraining (Nr. 12). Demgegenüber ist die Gefangenenarbeit nunmehr, anders als individuelle Arbeitstherapie und Arbeitstraining, kein zentraler Resozialisierungsfaktor mehr, da ihr kein von den konkreten Bedürfnissen des Strafgefangenen unabhängiger, eigenständiger Behandlungswert zukommt (Drucksache 16/1910, a. a. O., S. 107, 127, 139). Zweck der freiwilligen Arbeit, die im Strafvollzug ein knappes und begehrtes Gut ist, ist nach der Neukonzeption, Langweile zu bekämpfen, aus dem Haftraum herauszukommen und Geld für die Erfüllung von Unterhaltspflichten, den Schuldenabbau, den Ausgleich von Tatfolgen oder den Einkauf zu verdienen (Drucksache 16/1910, a. a. O., S. 127, 140). Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Angemessenheit der Gefangenenvergütung bei Pflichtarbeit sind daher nicht übertragbar.

18

Die Vergütungsregelung in § 65 Abs. 1 Nr. 3 LJVollzG erscheint im Hinblick auf freiwillige Gefangenenarbeit angemessen und verfassungsrechtlich unbedenklich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefangenenarbeit nach wie vor in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen den Strafgefangenen und der Anstalt erfolgt, nicht in einem privatrechtlichen Verhältnis, und dass die Produktivität der Arbeitsbetriebe in den Anstalten im Vergleich zu Betrieben der freien Wirtschaft gering ist. Auch bestehen in Anstaltsbetrieben nicht die Möglichkeiten zur Rationalisierung von Arbeit. Ebenso ist der Zugang zum Markt eingeschränkt. Zudem wird die Anstaltsarbeit durch Vorhalten der Betriebsmittel in erheblichem Maße staatlich subventioniert. Eine tarifliche Entlohnung oder Gleichstellung mit Arbeitnehmern scheidet daher bereits aufgrund der strukturellen Unterschiede aus. Durch die Freiwilligkeit der Arbeit dient diese nicht mehr primär der Resozialisierung, vielmehr kann der Strafgefangene jetzt selbst entscheiden, ob und zu welchem Zweck er zu den vom Landesgesetzgeber vorgegebenen Bedingungen arbeiten will. Durch die Bemessung der Vergütung unter Zugrundelegung von 9 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Eckvergütung) wird der allgemeinen Lohnsteigerung Rechnung getragen. Bereits bei der Grundvergütung besteht aufgrund der gem. § 65 Abs. 3 Satz 3 LJVollzG erlassenen Landesverordnung über die Vergütungsstufen in Justizvollzug und Sicherungsverwahrung (LVergVollzVO) vom 24. Mai 2013 (GVBl. 2013, 155) die Möglichkeit, je nach Anforderung an die Tätigkeit in den Leistungsstufen 2 bis 5 (Leistungsstufe 1 betrifft nicht das Arbeitsentgelt, sondern die Vergütung der Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen) 85 - 125 % der Eckvergütung als Grundvergütung zu erlangen. Danach werden bereits bei Tätigkeiten „einfacher Art ohne besondere Vorkenntnisse und mit nur geringen Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit bzw. bei gleichförmigen Tätigkeiten in den Wirtschaftsbetrieben“ (Leistungsstufe 2) 85 % der Eckvergütung gewährt, während vergleichbare Arbeiten nach der zum StVollzG erlassenen StVollzVergO des Bundes vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57) in der dortigen Vergütungsstufe I nur mit 75 % bewertet werden. Hinzukommen können nach § 2 LVergVollzVO je nach Tätigkeit noch Leistungszulagen bis zu 30 % und Erschwerniszulagen bis zu 5 % der Grundvergütung, so dass auch dem individuellen Arbeitseinsatz hinreichend Rechnung getragen wird. Die Arbeitsvergütung der Strafgefangenen beträgt somit nach §§ 65 Abs. 2, 18 SGB IV, 1 LVergVollzVO in der Grundvergütung zwischen 10,15 € Tagessatz bzw. 213,15 € monatlich (Leistungsstufe 2) und 14,93 € Tagessatz bzw. 313,53 € monatlich (Leistungsstufe 5). Bei vollen Leistungs- und Erschwerniszulagen erhöht sich der Verdienst auf monatlich bis zu 277,10 € in der Leistungsstufe 2 und 407,59 € in der Leistungsstufe 5, wobei sich die Beträge aufgrund der minutengenauen Abrechnung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 LVergVollzVO bei Mehrarbeit noch erhöhen können. Der Strafgefangene genießt dabei volle, beitragsfreie Gesundheitsfürsorge (der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung würde 8,2 % des Bruttolohns betragen) und wird lediglich zu Beiträgen der Arbeitslosenversicherung herangezogen. Daneben bestehen Freistellungsansprüche in Form von bezahltem Arbeitsurlaub (§ 31 LJVollzG), der im Verhältnis zu § 42 StVollzG um zwei Tage pro Jahr erhöht ist. Schließlich wird ein Haftkostenbeitrag bei anstaltsinterner Arbeit nicht erhoben (§ 71 LJVollzG), obwohl ein solcher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre (BVerfGE 98, 169). Der Haftkostenbeitrag beläuft sich monatlich auf 180,20 € für Unterbringung und 219 € für Verpflegung, insgesamt auf 399,20 € (Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 28. Mai 2013, JBl. 2013, S. 57), so dass dem Strafgefangenen durch die Nichterhebung ein weiterer erheblicher geldwerter Vorteil zukommt. Bei Gesamtbetrachtung ist die Vergütung für freiwillige Gefangenenarbeit nicht unangemessen niedrig. Die Nichteinbeziehung der arbeitenden Strafgefangenen in die Altersrentenversicherung, die ohnehin der Gesetzgebungskompetenz des Bundes obliegt, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (BVerfGE 98, 169).

19

Insgesamt ist ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze oder höherrangiges Recht nicht zu erkennen.

20

bb) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss 4 Ws 87/12 vom 22.08.2012, zitiert nach juris). Insoweit kann vorliegend nur auf divergierende Entscheidungen im Anwendungsbereich des Justizvollzugsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz abgestellt werden. Der Gesetzgeber hat sich mit der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Bundesländer (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) bewusst für die Möglichkeit der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung des Strafvollzuges in den einzelnen Bundesländern entschieden (OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4). Seit dem 1. Juni 2013 gilt in Rheinland-Pfalz nicht mehr das materielle Strafvollzugrecht nach dem StVollzG, sondern das LJVollzG. Es ist nicht bekannt, dass ein Gericht des Landes Rheinland-Pfalz zur Frage der Vergütung der Gefangenenarbeit nach dem LJVollzG bereits Stellung genommen und dabei eine abweichende Auffassung vertreten hätte.

21

c) Über den Wortlaut des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus wird die Rechtsbeschwerde für zulässig gehalten, wenn elementare Verfahrensprinzipien wie das des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sind (OLG München, Beschluss 4 Ws 46/2011 vom 09.06.2011, zitiert nach juris; KG NStZ-RR 2002, 383; 2005 356; OLG Koblenz StV 1994, 264; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a. a. O., § 116 Rn 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre verletzt, wenn die Strafvollstreckungskammer es unterlassen hätte, Ausführungen des Gefangenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine solche Verletzung wird in der Rechtsbeschwerdebegründung - wenn auch nicht in der gem. § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG vorgeschriebenen Form - zwar behauptet, liegt jedoch offensichtlich nicht vor. Die Strafvollstreckungskammer hat sich mit dem Vorbringen des Strafgefangenen hinreichend auseinandergesetzt. Sie war dabei keinesfalls gehalten, jedes Argument des Strafgegangenen in der Entscheidung im Einzelnen zu erörtern.

22

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG abgesehen.

2.

23

Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes war abzulehnen, da ihm entgegen §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 117 Abs. 2 ZPO keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt ist. Abgesehen davon wäre dem Antrag auch deswegen nicht zu entsprechen, weil er aus den vorstehenden Gründen unter II. 1. keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 Abs. 1 ZPO).

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Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. (2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung


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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.

(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.

(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.

(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.

(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,

1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4.
wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.

(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.

(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.

(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.

(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.

(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,

1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4.
wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.

(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist. Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.

(2) Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37 Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen. Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.

(3)

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für

1.
die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters,
2.
die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und die Entlassung der der Dienstordnung unterstehenden Angestellten in einer besoldungsrechtlichen Stellung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren Besoldungsgruppe vergleichbar ist,
3.
die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 12 oder einer höheren Entgeltgruppe,
4.
den Beschluss über den Haushalt,
5.
die personelle Besetzung von Ausschüssen,
6.
den Beschluss über die Unfallverhütungsvorschriften.

(2) Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals abzustimmen.

(1) Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder Hilfstätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so kann er beanspruchen, achtzehn Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet.

(2) Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub aus der Haft (§§ 13, 35) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist.

(3) Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter.

(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzuges bleiben unberührt.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.