Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 16. Nov. 2015 - 14 W 701/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1116.14W701.15.0A
bei uns veröffentlicht am16.11.2015

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Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz gegen den Beschluss des Landgerichtes Koblenz vom 8.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auch die Gebühren der persönlichen Zustellung insoweit zurückzuerstatten hat, wie diese die Kosten der postalischen Zustellung übersteigen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Voll-streckungsbescheid des Amtsgerichtes Euskirchen - Zentrales Mahngericht - vom 11.11.2014 (14-4608023-0-2N) und beantragte am 2.1.2015 die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO wegen der zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 429,07 € begründeten Gesamtforderung. Sie beantragte zugleich die Zustellungen durch die Post vorzunehmen, und erklärte sich mit einer Zahlungsvereinbarung einverstanden, sofern die Tilgung binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein sollte. Die Protokollierung und Übersendung des Zahlungsplans wurden erbeten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vollstreckungsauftrag Bezug genommen (Bl. 4 GA).

2

Der Gerichtsvollzieher hat neben der Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft Nr. 260 KvGvKostG) und der Gebühr für die persönliche Zustellung (Nr. 100 KVGvKostG) nebst Wegegeld von 3,25 € (Nr. 711 KVGvKostG) und Auslagenpauschale (Nr. 716 KVGvKostG) auch die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 207 KVGvKostG nebst Auslagen erhoben.

3

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin, die als solche nach § 766 ZPO bezeichnet wurde und der der Gerichtsvollzieher nicht abhalf. Die gütliche Einigung sei nicht isoliert beauftragt, sondern als die sich aus §§ 802b Abs. 1, 802a Abs. 2 S. 2 ZPO ergebende Amtspflicht ausgeführt worden. Das Einverständnis mit den gesetzlichen Modalitäten der Zahlungsvereinbarung begründe keinen isolierten Auftrag zu gütlichen Erledigung. Insoweit sei sie ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 GvKostG. Die Anmerkung zu Nr. 207 KVGvKostG sei in der Weise zu lesen, dass entweder die Sachpfändung oder die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt sein müsse, um die Kostenfreiheit herzustellen.

4

Ausweislich seiner Stellungnahme vom 17.6.2015 ging der Gerichtsvollzieher von einem „verdeckten Auftrag auf gütliche Einigung“ aus. Die Antragsformulierung sei in unzulässiger Weise darauf gerichtet gewesen, dass die vom Gerichtsvollzieher zu erbringende Leistung unentgeltlich erfolgen solle. Der Schuldner sei in der Ladung sowie im Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hingewiesen worden. Eine gütliche Einigung sei jedoch gescheitert.

5

Das Amtsgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 14.7.2015 (7 M 738/15) zurückgewiesen, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache jedoch die Beschwerde zugelassen. Die Anmerkung zu Nr. 207 KVGvKostG sehe eine Kostenprivilegierung nur für den Fall vor, dass zugleich die Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt seien. Schon hieran scheitere das Begehren der Gläubigerin. Ungeachtet dessen habe sie sich in ihrem Vollstreckungsantrag auch explizit mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einverstanden erklärt.

6

Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde vom 3. August 2015 und wiederholte und vertiefte ihren bisherigen Vortrag.

7

Der angehörte Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz trat der Beschwerde entgegen. Dabei verwies er allerdings auf die Entscheidungen des OLG Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, 17 W 66/14, JurBüro 2014, 549), des OLG Stuttgart (v. 04.02.2015, 8 W 458/14, JurBüro 2015, 326) und des OLG Karlsruhe (v. 25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208), die mit Unter-stützung der Literatur (Schröder-Kay, GvKostG, 13. Aufl., Nr. 207, Vorbem. II, Rn. 12 und Nr. 207 Rn. 5) die Auffassung der Gläubigerin teilen. Auch sei der Gesetzgeber wohl von dieser Sicht ausgegangen (BT-Drks. 16/10069, S. 48). Gleichwohl schloss er sich der Auffassung des OLG Düsseldorf (v. 27.03.2014, 10 W 33/14, JurBüro 2014, 441) an, das auf den eindeutigen Wortlaut der Nr. 207 KVGvKostG abstellt. Danach greife die Kostenprivilegierung nur, wenn gleichzeitig die Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt worden sei. Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handele, sei die Regelung grundsätzlich eng auszulegen und einer anderen Sichtweise nicht zugänglich.

8

Das Landgericht hat darauf die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen und in dieser Besetzung den Beschluss des Amtsgerichtes dahin abgeändert, dass der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG in Höhe von 16 € sowie die anteilige Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG nicht erheben dürfe. Zugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen. Die Gläubigerin habe die Abnahme der Vermögensauskunft, nicht aber die gütliche Erledigung beauftragt. Mit Letzterer habe sie sich lediglich einverstanden erklärt. Zwischen einem Auftrag und einem Einverständnis sei zu unterscheiden. Der Versuch der gütlichen Einigung sei grundsätzlich von Amts wegen zu unternehmen. Nur im Falle eines konkreten und isolierten Auftrages zur gütlichen Erledigung falle die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG an, was sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Es sei dem Gesetzgeber nicht darum gegangen, einen neuen Gebührentatbestand zu schaffen, sondern allein zu vermeiden, dass der Gerichtsvollzieher für seinen Aufwand um eine gütliche Erledigung ohne jegliche Gebühr bleibe. Die Entstehungsgeschichte des Gebührentatbestandes der Nr. 207 KVGvKostG belege, dass es nicht der gleichzeitigen Beauftragung der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Sachpfändung bedürfe, um in den Genuss der Kostenprivilegierung zu kommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

9

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz für die Staatskasse, die er unter Bezugnahme auf seine ursprüngliche Stellungnahme begründet. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

10

Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwerde ist nach Maßgabe der tenorierten Erweiterung unbegründet. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG nebst den hierauf bezogenen Auslagen nicht zusteht. Darüber hinaus stehen dem Gerichtsvollzieher auch die Gebühren und hierauf bezogenen Auslagen für die persönliche Zustellung nicht zu, soweit sie die Vergütung für die postalische Zustellung überschreiten (Senat v. 20.10.2015, 14 W 675/15), was von Amts wegen zu berücksichtigen war.

1.

11

Das Rechtsmittel der Gläubigerin war - wie es das Amtsgericht und Landgericht zutreffend, jedoch ohne nähere Ausführungen getan haben - als Kostenansatzerinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 GKG auszulegen. Die Bezeichnung als Erinnerung nach § 766 ZPO ist insoweit unschädlich. Ziel der Gläubigerin, die eine Vielzahl von Vollstreckungsverfahren betreibt, war es erkennbar, eine rechtsgrundsätzliche Entscheidung herbeizuführen. Insoweit wurde auch die Zulassung der Beschwerde, nicht aber der sofortigen Beschwerde beantragt. Gegen eine Erinnerung nach § 766 ZPO wäre eine sofortige Beschwerde wegen der Rechtsmittelsperre des § 567 Abs. 2 ZPO nicht möglich gewesen. Ein Rechtsschutzbegehren ist jedoch stets so auszulegen, dass der Rechtsmittelführer sein Ziel auf zulässigem Wege erreichen kann (BVerfG NJW 1993, 1380).

2.

12

Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers rechtfertigt sich weder aus Nr. 207 GvKostG iVm. der Anmerkung, weil die Gläubigerin lediglich die Abnahme der Vermögensauskunft und nicht zugleich auch die Sachpfändung beauftragt hat, noch daraus, dass die Gläubigerin einen - wie der Gerichtsvollzieher meint - (verdeckten) isolierten Auftrag zum Versuch der gütlichen Erledigung gestellt hatte.

13

Der Gerichtsvollzieher hat den Versuch einer gütlichen Erledigung nach seiner Stellungnahme unternommen, was grundsätzlich die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG auslösen kann, wenn nicht die gütliche Erledigung gleichzeitig „mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt“ worden ist.

14

Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, 17 W 66/14, JurBüro 2014, 549), Stuttgart (v. 04.02.2015, 8 W 458/14, JurBüro 2015, 326) und Karlsruhe (v. 25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208) an, wonach sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung wie der Gesetzeshistorie ergibt, dass die Beauftragung der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Sachpfändung genügt, um den selbstständigen Gebührenanspruch entfallen zu lassen.

15

Dem steht der Wortlaut der Vorschrift („und“) nicht entgegen, da er im Gesamtkontext zu lesen und zu verstehen ist. Die sprachliche Fassung der Anmerkungen ist nicht eindeutig. Einerseits werden die Abnahme der Vermögensauskunft und die Sachpfändung kumulativ durch den Begriff „und“ verbunden. Andererseits wird aber auch von einer „Maßnahme“ bzw. „Amtshandlung“ gesprochen, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt ist. Der verwandte Singular löst die durch das „und“ hergestellte Verknüpfung (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart a.a.O.).

16

Das begründet in der Auslegung der Norm die Notwendigkeit, neben dem systematischen Zusammenhang nach der Intention des Gesetzgebers für die Regelung zu fragen.

17

Sie ist vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung zu betrachten, wie sie dann in dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ihren Niederschlag gefunden hat. Vor der Reform der Sachaufklärung war der Versuch der gütlichen Erledigung nicht selbstständig zu beauftragen. Vielmehr war er über die §§ 806b, 813a und b ZPO a.F. untrennbar mit der Sachpfändung bzw. über § 900 Abs. 3 ZPO a.F. mit dem Offenbarungsverfahren verbunden. In diesen Fällen erhielt der Gerichtsvollzieher bei einer gütlichen Erledigung der Vollstreckungssache keine eigenständige Gebühr, sondern rechnete nach dem Regime der primär beauftragten Sachpfändung und/oder Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Offenbarungsverfahren ab. Vor dem 1.1.2013 war darüber hinaus die fruchtlose Sachpfändung zwingende Voraussetzung für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899 ff. ZPO a.F. Der Standardantrag der Gläubiger lautete deshalb auf die Beauftragung der Sachpfändung und anschließender Abnahme der Vermögensauskunft. Dieses Verhältnis der Aufträge untereinander, hat der Gesetzgeber erst mit der Herstellung der Selbstständigkeit jeder Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 ZPO aufgelöst. Das legt nahe, dass der Gesetzgeber bei seinen missverständlichen Formulierungen noch diesen kombinierten Antrag vor Augen hatte, ohne ihn kostenprivilegierend für die Zukunft festschreiben zu wollen.

18

Vor diesem Hintergrund der früheren gesetzlichen Regelung ist die Aussage des Gesetzgebers zu lesen (BT-Drks. 10/10069, S. 48), dass er keinen neuen Gebührentatbestand schaffen wollte sondern es lediglich zu vermeiden galt, dass der Gerichtsvollzieher bei einer - nunmehr nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 802b ZPO möglichen - isolierten Beauftragung der gütlichen Erledigung ohne Gebühren bleibt. Es darf als mangelnde gesetzgeberische Präzision angesehen werden, dass die Formulierung „und“ wegen der früheren zwingenden Verknüpfung von Sachpfändung und Offenbarungsverfahren verwandt wurde. Der Gerichtsvollzieher erhält seinen Gesamtaufwand vergütet, wenn er entweder mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder mit der Vornahme der Sachpfändung beauftragt wird. In diesen Konstellationen sollte an der früheren Rechtslage nichts geändert werden, dass nämlich der Versuch der gütlichen Erledigung in Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit ohne gesonderte Vergütung des Gerichtsvollziehers bleibt.

19

Anders als das Landgericht meint, kommt es für die Frage der Vergütungspflicht des Versuchs der gütlichen Erledigung deshalb auch nicht darauf an, ob die gütliche Erledigung ausdrücklich beauftragt oder ihr nur nicht widersprochen wurde. Allein maßgebend ist, ob sie isoliert beauftragt wurde. Dabei hat das OLG Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, DGVZ 2014, 199) schon festgestellt, dass selbst ein bedingter Auftrag, zunächst die gütliche Erledigung zu versuchen, und erst bei deren Scheitern die Sachpfändung oder die Abnahme der Vermögensauskunft anzuschließen, keinen isolierten Auftrag begründet. Die Bedingtheit ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates nämlich schon aus § 802b Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der zunächst die Vornahme der milderen Handlung vor dem stärkeren Eingriff verlangt. Auch aus § 3 Abs. 2 GvKostG iVm. Nr. 2 Abs. 2 der DB-GvKostG kann nichts anderes hergeleitet werden. Hieraus ergibt sich lediglich, dass die Bedingung dazu führt, dass ein (weiterer) Auftrag erst zur Ausführung kommen darf, wenn die Bedingung eingetreten ist. Das sagt nichts darüber aus, welche Kostenfolgen daran anknüpfen, und stellt schon im Hinblick auf § 802b Abs. 1 ZPO die Gleichzeitigkeit der Beauftragung nicht in Frage (OLG Köln a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurde aber nicht einmal ein ausdrücklicher oder ein bedingter Auftrag gestellt. Vielmehr hat die Gläubigerin der gütlichen Erledigung nur nicht widersprochen. Selbst wenn aus den Ausführungen zu den Rahmenbedingungen einer güt-lichen Einigung ein konkludenter Auftrag zum Versuch der gütlichen Einigung hergeleitet werden sollte, wäre er jedenfalls gleichzeitig gestellt.

20

Dem Verständnis des Senates von Nr. 207 KVGvKostG stehen auch nicht die höchstrichterlich normierten Grundsätze für die Auslegung eines Ausnahmetatbestandes entgegen (BGH NJW1985, 2526), wie das OLG Düsseldorf (v. 27.03.2014, 10 W 33/14, JurBüro 2014, 441 und vom 03.03.2015, 10 W 25/15; ebenso LG Baden-Baden v. 2.09.2014, 2 T 44/14 und LG Heilbronn v. 28.11.2014, 1 T 431/14) meint. Es verkennt, dass die Anmerkung zu Nr. 207 KVGvKostG in der gesetzgeberischen Intention (BT-Drks. 16/10069, S. 48) gerade keine Ausnahme darstellt, die eng auszulegen ist. Umgekehrt stellt es vielmehr den Ausnahmefall dar, dass der Gerichtsvollzieher für die gütliche Erledigung eine eigenständige Gebühr erhalten soll. Ziel des Gesetzgebers war es zu vermeiden, dass der Gerichtsvollzieher bei einem erfolg-reichen Versuch einer gütlichen Erledigung ohne jede Vergütung bleibt. Dieses Ziel ist aber schon dann erreicht, wenn mit der kraft Gesetzes beauftragten gütlichen Erledigung (§ 802a Abs. 2 S. 2 ZPO) die Abnahme der Vermögensauskunftoder die Sachpfändung beauftragt wird, wie es der verwandte Wortlaut mit „einer Maßnahme“ oder „Amtshandlung“ ausdrückt. Es stellt also die Regel dar, dass der Gerichtsvollzieher in Kombination mit anderen Vollstreckungsakten keine gesonderte Gebühr für die gütliche Erledigung erhält. Der Verweis auf die enge Auslegung von Ausnahmetatbeständen geht deshalb fehl.

3.

21

Rechtswidrig war auch die Erhebung der Gebühren für die persönliche Zustellung. Die Gläubigerin hatte ausdrücklich die postalische Zustellung beauftragt. Gründe, die im konkreten Einzelfall ein Abweichen von dieser Weisung (§ 754 ZPO; 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA) sowie von der gesetzlichen Grundregelung in § 802a Abs. 1 ZPO rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch aus dem Inhalt ersichtlich. Insoweit war die Ausführung der persönlichen Zustellung jedenfalls ermessensfehlerhaft (hierzu ausführlich Senat v. 20.10.2015, 14 W 675/15). Ausweislich seiner Stellungnahme vom 17.6.2015 (Bl. 24 GA) hat der Gerichtsvollzieher anlässlich der persön-lichen Zustellung der Ladung nicht einmal den Versuch unternommen, eine gütliche Erledigung in diesem Zeitpunkt zur Vermeidung der Abnahme der Vermögensauskunft zu erreichen. Die über die Kosten der postalischen Zustellung hinausgehenden Gebühren und Auslagen sind mithin zu erstatten. Dies war im Rahmen der Beschwerde zu berücksichtigen. Ob die Beschwerde den Weg für eine Kostenprüfung von Amts wegen eröffnet, kann dabei dahingestellt bleiben, da die Gläubigerin sich „gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 10.02.2015“ wendet, auch wenn sich der Erstattungsantrag ausdrücklich nur auf die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale bezieht.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 8 GKG.

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(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.


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Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird als unzulässig

verworfen.

2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird

zurückgewiesen.

3. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Mit Schriftsatz an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Ludwigsburg vom 06.05.2014 hat die Gläubigerin unter Vorlage eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.05.2012 beantragt, gemäß § 802 c ZPO einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen und diese abzunehmen. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleiben würde oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO ohne Grund verweigern würde, wurde beantragt, dem Vollstreckungsgericht nach § 802 g ZPO die Vollstreckungsunterlagen mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner zuzusenden und im Anschluss hieran den Schuldner unter Übergabe des erlassenen Haftbefehls zu verhaften. Zudem teilte die Gläubigerin mit, mit einer Ratenzahlungsvereinbarung bestehe im Falle der glaubhaften Darlegung der mangelnden Zahlungsfähigkeit Einverständnis.
Mit Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 28.06.2014 teilte der Gerichtsvollzieher - der Beteiligte Ziff. 1 - mit, der Schuldner sei zum Termin zwecks Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen. Die gütliche Einigung sei gescheitert. Den Vorgang werde er dem zuständigen Richter beim Amtsgericht Ludwigsburg zwecks Erlasses eine Haftbefehls vorlegen. In der beigefügten Kostenrechnung brachte der Beteiligte Ziff. 1 unter anderem eine Gebühr nach Nr. 207 des Kostenverzeichnisses (KVGv) zu § 9 GVKostG in Höhe von EUR 16,00 in Ansatz. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 14.08.2014, zu deren Begründung sie vortrug, der Gerichtsvollzieher sei nicht mit einer gütlichen Einigung beauftragt worden. Zudem dürfe der Gerichtsvollzieher eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur erheben, wenn er ausschließlich mit der Herbeiführung der gütlichen Erledigung beauftragt war.
Durch Beschluss vom 26.09.2014 hat das Amtsgericht Ludwigsburg - Vollstreckungsgericht - die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin im Wege der - vom Amtsgericht zugelassenen - Beschwerde. Auf diese änderte die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 10.11.2014 den Beschluss des Amtsgerichts ab und hob den Kostenansatz des Beteiligten Ziff. 1 insoweit auf, als darin eine Gebühr Nr. 207 KVGv in Ansatz gebracht wurde. Hiergegen wiederum wenden sich der Beteiligte Ziff. 1 und der Beteiligte Ziff. 2 im Wege der - vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde.
II.
Die Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 1 und 2 bleiben ohne Erfolg.
1.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 ist bereits unzulässig. Dem Gerichtsvollzieher steht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Entscheidung über den Kostenansatz nicht zu (vgl. zuletzt LG Mannheim JurBüro 2014, 665 m.w.N.). Die gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition des Gerichtsvollziehers dar. Sie ergeht ausschließlich im Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem Kostenschuldner (LG Mannheim a.a.O.). Eine Ausnahmekonstellation, in der der Gerichtsvollzieher gleichwohl beschwert sein könnte (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 5 GvKostG, Rdnr. 16 f.) ist nicht gegeben.
2.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 als Vertreter der Staatskasse ist auf Grund der landgerichtlichen Zulassung gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat zu Recht entschieden, dass im vorliegenden Fall eine Gebühr gemäß Nr. 207 KVGv nicht in Ansatz gebracht werden kann. Auf die ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 10.11.2014 wird Bezug genommen, der Senat schließt sich ihr in vollem Umfang an. Insbesondere ist der Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Entstehungsgeschichte des in Rede stehenden Gebührentatbestandes überzeugend. Dieser wurde durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführt, das seit dem 01.01.2013 Kraft ist, weil nunmehr die Möglichkeit besteht, den Versuch der gütlichen Einigung isoliert zu beantragen (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Aus der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 16/10069, S. 48) ergibt sich, dass der Gebührentatbestand gemäß Nr. 207 KVGv gerade für diese isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Einigung geschaffen worden ist. Demgegenüber wird in Bezug auf die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv darauf verwiesen, dass bei gleichzeitiger Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer Maßnahme nach § 802 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung der Aufwand des Gerichtsvollziehers für den Versuch der gütlichen Einigung durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten ist. Die Gesetzesbegründung spricht im Plural davon, dass „in diesen Fällen“, nämlich Beauftragung gemäß § 802 Satz 1 Nr. 2 ZPO und § 802 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO, der Aufwand abgegolten ist. Angesichts dessen und der sich klar aus der Gesetzesbegründung ergebenden Absicht des Gesetzgebers, für eine isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache einen Gebührentatbestand zu schaffen, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, ist die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv dahingehend auszulegen, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der weitergehende Auftrag nur auf eine der in Satz 2 der Anmerkung genannten Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist (ebenso OLG Köln DGVZ 2014, 199; LG Freiburg JurBüro 2014, 442; LG Dresden JurBüro 2014, 269; Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, a.a.O., Nr. 207 KV GvKostG, Rdnr. 3 ff. m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 207 KVGv, Rdnr. 2; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 2014, 441 [danach kumulative Beauftragung nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderlich]; LG Kleve DGVZ 2014, 134; LG Heilbronn, 1 T 431/14, Beschluss vom 04.07.2014).
Der Senat vermag die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (DGVZ 2014, 152), der vorstehenden Auslegung stehe der Wortlaut der Anmerkung zu Nr. 207 KVGv entgegen, nicht zu teilen. Sprachlich lässt sich, zumal vor dem Hintergrund des dokumentierten gesetzgeberischen Willens, die Formulierung „eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO“ durchaus im Sinne eines „oder“ verstehen, wobei ohnehin - jeweils im Singular - von (einer) „Maßnahme“ beziehungsweise (einer) „Amtshandlung“ die Rede ist. Hierauf weist zu Recht ebenfalls das Oberlandesgericht Köln hin (DGVZ 2014, 199). Dennoch wäre es begrüßenswert, wenn entsprechend der einschlägigen Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Landesjustizverwaltungen insoweit durch den Gesetzgeber eine ausdrückliche Klarstellung im Sinne der Gesetzesmaterialien erfolgen würde.
3.
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 66 Abs. 8 GKG.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2015 – 10 T 19/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren der weiteren Beschwerde darum, ob der Gerichtsvollzieher Gebühren für den Versuch einer gütlichen Einigung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin und für die Zustellung der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verlangen kann.
Die Gläubigerin beantragte beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft bei der Schuldnerin und gab dabei an, unter welchen Voraussetzungen Einverständnis mit Teilzahlungen bestünde. Der Gerichtsvollzieher teilte ihr mit, dass der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert sei, weil er die Schuldnerin nicht angetroffen und diese sich auch auf schriftliche Aufforderung nicht gemeldet habe. Da die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits anderweitig erteilt hatte, übermittelte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin hiervon eine Abschrift. Außerdem ordnete er mit von ihm an die Schuldnerin zugestelltem Schreiben deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Für seine Tätigkeit stellte er der Gläubigerin unter anderem die Gebühren nach KV 100 (persönliche Zustellung) und KV 207 (Versuch gütlicher Einigung) sowie eine Wegegeldpauschale für die Zone 1 in Höhe von EUR 6,50 (KV 711) und eine Auslagenpauschale (KV 716) in Höhe von EUR 11,80 in Rechnung.
Gegen die Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin. Sie macht geltend, die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung sei nicht entstanden, da weder ein isolierter Antrag auf Durchführung der gütlichen Einigung noch ein bedingter Antrag im Sinne von § 3 Absatz 2 GvKostG, Nr. 2 Absatz 2 DB-GvKostG gestellt worden sei.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 hat das Amtsgericht dessen Kostenrechnung dahin berichtigt, dass nur die Gebühr für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses und ein Teil der Auslagenpauschale, insgesamt EUR 39,60, zu zahlen seien. Die dagegen gerichtete zugelassene Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse hat das Landgericht unter gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebühr für den Einigungsversuch, die Wegekosten und die anteiligen Auslagen seien nicht ansatzfähig. Lege man Ziffer 207 des Gerichtsvollzieher-Kostenverzeichnisses seinem Zwecke nach aus, falle die Gebühr nur an, wenn der Gerichtsvollzieher für den erfolglosen Versuch einer gütlichen Einigung ansonsten gar nicht vergütet werde, also nicht dann, wenn zugleich eine - wenn auch bedingte - Amtshandlung nach §§ 802a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO beauftragt sei, für die der Gerichtsvollzieher eine Vergütung erhalte. Der Gerichtsvollzieher könne auch nicht die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung nebst Wegegeld und anteiliger Auslagenpauschale ansetzen. Entgegen teilweise abweichender Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum liege insoweit keine Zustellung auf Betreiben der Parteien, sondern eine solche im Amtsbetrieb vor.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Absatz 4 Satz 1 GKG zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
A.
Das Amtsgericht hat die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zutreffend als insgesamt angegriffen angesehen. Zwar enthält die Begründung des Rechtsmittels der Gläubigerin lediglich Ausführungen zu Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz und nicht dazu, ob die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung ansatzfähig sind. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf eine bestimmte Kostenposition oder einen bestimmten Betrag ist aber nicht erfolgt. Da eine Begründung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom Gesetz nicht verlangt wird (BDPZ/Zimmermann, GKG, 3. Auflage, § 66, Rn. 27), stand das Fehlen von Ausführungen zu weiteren Kostenpositionen der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs auch nicht teilweise entgegen, so dass die Vorinstanzen die Kostenrechnung zu Recht insgesamt überprüft haben.
B.
Die Vorinstanzen halten den Ansatz der Einigungsgebühr nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses sowie der Zustellungskosten für die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO zutreffend für nicht gerechtfertigt.
1. Die Gebühr nach KV 207 für den Versuch einer gütlichen Einigung kann der Gerichtsvollzieher nicht beanspruchen. Zwar ist der Gebührentatbestand an sich erfüllt, weil hierfür - wie der Wortlaut der Norm zeigt - der Versuch einer gütlichen Einigung genügt, es also ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher sich erfolglos bemüht, mit der Schuldnerin mit dem Ziel der Einigung Kontakt aufzunehmen. Die Gebühr ist aber nach der Nachbemerkung zu KV 207 nicht angefallen, weil der Gerichtsvollzieher „gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt“ worden ist.
10 
In Rechtsprechung und Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob schon ein Auftrag nach Nr. 2 oder Nr. 4 den Anfall der Gebühr nach KV 207 ausschließt oder dafür beide Amtshandlungen nachgesucht werden müssen. Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.
11 
a) Der Wortlaut der Vorschrift und der Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmebestimmungen könnten allerdings - worauf sich etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 3. März 2015 - 10 W 25/15, juris; Beschluss vom 27. März 2014, NJW-RR 2014, 960; ebenso LG Baden-Baden, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 T 44/14; LG Heilbronn, Beschluss vom 28. November 2014 - 1 T 431/14) berufen - eher dafür sprechen, den in der Nachbemerkung genannten Tatbestand nur dann eingreifen zu lassen, wenn beide mit „und“ verknüpften Bedingungen erfüllt sind. Der sprachliche Befund ist allerdings nicht eindeutig, weil - wie das Oberlandesgericht Stuttgart zu Recht ausführt (JurBüro 2015, 326) - in der Nachbemerkung jeweils im Singular von einer „Maßnahme“ oder „Amtshandlung“ die Rede ist, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber es für ausreichend erachtet hat, dass eine andere Amtshandlung in Auftrag gegeben worden ist.
12 
b) Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 10/10069, S. 48) sind, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2014, 960) zu Recht hervorhebt, nicht ganz eindeutig. In der Begründung zu Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses wird - wie im Gesetzestext selbst - im zweiten Absatz das Wort „und“ als Verbindung zwischen den Ziffern 2 und 4 des § 802a Abs. 2 S. 1 ZPO gebraucht. Entscheidend für die Auffassung der Vorinstanzen spricht aber, dass als Rechtfertigung für den Gebührentatbestand angeführt wird, dass der Gerichtsvollzieher ohne diesen für einen erfolglosen Güteversuch überhaupt keine Gebühr erhalten würde, wenn er „isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Einigung“ beauftragt würde. Daraus lässt sich ableiten, dass die Gebühr schon dann nicht anfallen soll, wenn der Gerichtsvollzieher bereits für eine weitere Tätigkeit eine Gebühr erhält. Der Senat schließt sich in dieser Frage der ausführlichen Begründung im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2014 (JurBüro 2014, 549, juris-Rn. 23 ff.) an. Soweit das Landgericht Heilbronn (a. a. O.) die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht für einschlägig erachtet, weil dieser eine andere Konstellation zugrunde liege, folgt dem der Senat nicht. Zwar lag dort ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Gläubiger - anders als hier - weitere Vollstreckungsmaßnahmen nur unter der ausdrücklich formulierten Bedingung beantragt hatte, dass eine gütliche Einigung scheitert. Das rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung der Frage, ob das Wort „und“ in der Nachbemerkung zu KV Ziffer 207 dem Normzweck entsprechend als „oder“ zu lesen ist.
13 
2. Ebenfalls zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Gerichtsvollzieher für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO eine Gebühr nach KV 100 nicht verlangen kann und auch das Wegegeld und die anteilig hierauf entfallende Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen sind. Die Gebühr nach KV 100 kann, wie sich aus der amtlichen Überschrift des Abschnitts 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz ergibt, nur für persönliche Zustellungen des Gerichtsvollziehers erhoben werden, die auf Betreiben der Parteien - also nicht von Amts wegen - erfolgen.
14 
Ob die in § 882c Absatz 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Eintragungsanordnung auf Betreiben der Parteien oder von Amts wegen erfolgt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (für Zustellung imParteibetrieb etwa LG Verden (Aller), Beschluss vom 5. Januar 2014 - 6 T 124/14; Beschluss vom 15. Juli 2014 - 6 T 131/14 unter Bezugnahme auf AG Verden (Aller), Beschluss vom 6. Juni 2014 - 7 M 166/14; LG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 T 109/15; AG Darmstadt DGVZ 2014, 73; AG Albstadt, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 5 M 1770/14; AG Esslingen, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 M 1802/14; AG Bruchsal, Beschluss vom 10. März 2015 - 1 M 211/15; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882 c, Rn. 6; Theis/Rutz DGVZ 2014, 154; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Auflage, § 882c, Rn. 5; für Amtszustellung etwa OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; AG Stuttgart DGVZ 2015, 64, juris-Rn. 5; AG Pinneberg DGVZ 2015, 27, juris-Rn. 7; AG Hann. Münden, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 5 M 467/14; AG Hannover, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 755 M 57835/14; AG Lampertheim, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 22 M 3214/14; Schlaak DGVZ 2014, 154; Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage, § 882c Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Auflage, § 882c, Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 4. Auflage, § 882c, Rn. 17).
15 
Der Senat schließt sich derjenigen Auffassung an, die von einer von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung ausgeht.
16 
a) Das Amtsgericht weist mit überzeugenden Erwägungen darauf hin, dass die Eintragung in das Schuldnerregister nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers dient - die Befriedigung seines Anspruchs wird durch die Eintragung nicht gefördert - sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor einem Schuldner gewarnt werden soll, der einen titulierten Anspruch nicht zu erfüllen vermag. Das kommt auch in der Gesetzesbegründung zu § 882c ZPO zum Ausdruck, in der es heißt, die Eintragung erfolge, um den „Wirtschaftsverkehr vor einem illiquiden Schuldner zu warnen“ (BT-Drs. 16/10069, S. 38, zu Nr. 3, erster Absatz). Der Gläubiger gibt zwar, in dem er den Vollstreckungsauftrag erteilt, Anlass zu dem Vorgehen nach § 882c ZPO. Die durch das Verfahren nach § 882c ZPO anfallenden Kosten sind aber - anders als etwa die Kosten der Einlagerung von Räumungsgut (vgl. dieses Beispiel in OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368, Rn. 12) - keine sachnotwendigen Folgen einer bestimmten Zwangsvollstreckung, sondern entstehen in einem eigenständigen, im öffentlichen Interesse liegenden Verfahren.
17 
b) Das Argument des Amtsgerichts Darmstadt (DGVZ 2014, 73, juris-Rn. 14), es könne nicht hingenommen werden, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung entweder vom Steuerzahler oder vom Gerichtsvollzieher persönlich zu tragen seien, vermag nicht zu überzeugen. Die Anordnung der Eintragung dient - wie ausgeführt - öffentlichen Zwecken; es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass die mir ihr verbundenen Kosten nicht von dem Gläubiger zu tragen sind, der sie durch seinen Vollstreckungsauftrag ausgelöst hat, sondern von der Allgemeinheit. Dass der Gläubiger die Kosten - wenn man dieser Auffassung folgte - als Kosten der Zwangsvollstreckung beim Schuldner beitreiben lassen könnte (§ 788 Absatz 1 Satz 1 ZPO), ändert daran schon wegen der Unsicherheit nichts, ob die Vollstreckung Aussicht auf Erfolg hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es gerechtfertigt wäre, den Schuldner mit den Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung zu belasten.
18 
c) Soweit Stöber (in: Zöller, a. a. O., Rn. 6) in der Frage der Zustellungsart eine Gleichsetzung mit § 802f ZPO vornimmt, vermag dies nicht zu überzeugen. Soweit in Absatz 4 Satz 1 dieser Norm die Zustellung von Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen an den Schuldner angeordnet wird, handelt es sich - anders als in der hier in Rede stehenden Konstellation - um Maßnahmen, die letztlich der Durchsetzung der Forderung des Gläubigers dienen oder mit der Einzelzwangsvollstreckung notwendigerweise verbunden sind, die aber keinen über das einzelne Verfahren hinausgehenden Wert für die Allgemeinheit haben.
19 
d) Dem Argument, aus dem in § 882c Absatz 2 ZPO enthaltenen Verweis auf § 763 ZPO lasse sich folgen, dass die Eintragungsanordnung ein Bestandteil des Vollstreckungsprotokolls sei (Theis/Rutz DGVZ 2014, 154), welches der Gerichtsvollzieher nach seiner Wahl zustellen oder per Post übersenden könne (§ 763 Absatz 2 Satz 1 ZPO), vermag der Senat nicht zu folgen. Die genannten Vorschriften ermöglichen es, die Eintragungsanordnung - zur Vereinfachung und zur Vermeidung von Kosten - in das Vollstreckungsprotokoll aufzunehmen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Anordnung nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Rahmen der konkreten Zwangsvollstreckung erfolgt.
20 
e) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls dafür, nicht von einer Zustellung auf Veranlassung des Gläubigers auszugehen. Die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung befassten Ausschüsse des Bundesrates (BR-Drs. 304/1/08, S. 16 f.) haben in ihrer Beschlussempfehlung hervorgehoben, dass der Gerichtsvollzieher die Datenerhebungen nach § 882c Absatz 3 Satz 2 ZPO nicht auf Antrag des Gläubigers, sondern von Amts wegen vornehme und dem Gläubiger hierfür keine Gebühr abverlangt werden könne. Diese Überlegung ist auf das Verfahren nach § 882c ZPO insgesamt - und damit auch auf die Kosten der Zustellung - übertragbar. Die Ausschussempfehlungen sind in den Beschluss des Bundesratsplenums übernommen worden (BR-Drs. 304/08, S. 90).
21 
f) Auf die - ebenfalls umstrittene - Frage, ob der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Auslagen für eine nicht persönlich vorgenommene, sondern über ein Postunternehmen bewirkte Zustellung weiterberechnen kann (bejahend OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368; OLG Nürnberg BeckRS 2015, 02651; AG Bretten BeckRS 2014, 12145), weil Ziffer 701 des Kostenverzeichnisses eine Beschränkung auf Parteizustellungen nicht vorsieht, kommt es nach Lage des Falls nicht an, wenn auch die vorstehenden Erwägungen eher dafür sprechen, eine Erstattungspflicht angesichts der in öffentlichem Interesse vorgenommenen Zustellung zu verneinen.
22 
g) Da die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen erfolgt, fällt auch die Wegegeldpauschale (KV 711) nicht an. Soweit das Amtsgericht Solingen (DGVZ 2014, 178, juris-Rn. 12 ff.) hiervon abweichend die Auffassung vertritt, diese könne unabhängig von der Frage der Parteizustellung beansprucht werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch insoweit gilt, dass das Wegegeld nicht im Interesse des Gläubigers angefallen ist, sondern im öffentlichen Interesse an der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
23 
h) Die gebührenabhängig berechnete Auslagenpauschale (KV 716) haben die Vorinstanzen mit Rücksicht auf die Verminderung des Ansatzes des Gerichtsvollziehers zu Recht anteilig gekürzt.
III.
24 
Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Geschäftswerts sind nicht veranlasst, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG).

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


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Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird die Entscheidung des LG Koblenz vom 10.09.2015 (2 T 502/15) sowie des AG St. Goar vom 11.02.2015 (8 M 819/14) aufgehoben und der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 12.11.2014 (DR II-1174/14) insoweit aufgehoben, wie er 10 € nach Nr. 100 KVGvKostG nebst den Auslagen (Nr. 711 und Nr. 716 KVGvKostG) angesetzt hat, und auf 3 € nach Nr. 101 KVGvKostG nebst den hierauf bezogenen fiktiven Auslagen (Nr. 701 und Nr. 716 KVGvKostG) ermäßigt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer weiteren Beschwerde gegen den Kostenansatz für die persönliche Zustellung einer Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f Abs. 1 ZPO durch den Obergerichtsvollzieher.

2

Die Gläubigerin hat am 17.9.2014 über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichtes, dort eingegangen am 19. September 2014, den Obergerichtsvollzieher beauftragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Mit einer gütlichen Erledigung hat sie sich einverstanden erklärt. Der Vollstreckungsauftrag ist bei dem Obergerichtsvollzieher am 23. September 2014 eingegangen.

3

Mit Schreiben vom 16.10.2014 hat der Obergerichtsvollzieher den Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf den 6. November 2014 geladen. Die Ladung versuchte er erfolglos am 20.10.2014 persönlich zuzustellen. Es blieb bei einer Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten.

4

Ausweislich des Protokolls über die Abnahme der Vermögensauskunft vom 6. November 2014 war eine gütliche Erledigung nicht möglich. Gründe hierfür gibt der Obergerichtsvollzieher nicht an. Ausweislich der Mitteilung an die Gläubigerin vom 12.11.2014 ergaben sich aus dem Vermögensverzeichnis keinerlei pfändbare Gegenstände.

5

Der Gerichtsvollzieher hat für die persönliche Zustellung der Ladung die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG in Höhe von 10 € nebst Auslagen (Nrn. 711, 716 KVGvKostG) angesetzt. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Kostenerinnerung nach § 5 GvKostG i.V.m. § 66 GKG, mit der sie zugleich die Zulassung der Beschwerde beantragte. Nach der Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz, der lediglich auf die Entscheidung des LG Bochum vom 23.10.2014 (7 T 121/14) verwies, hat das Amtsgericht am 11.2.2015 die Erinnerung zurückgewiesen, zugleich jedoch die Beschwerde zugelassen. Der sodann form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

6

Nach Anhörung des handelnden Obergerichtsvollziehers wies das Landgericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.9.2015 zurück, wobei es sich weithin die Erwägungen des LG Bochum wortwörtlich zu eigen machte. Zugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen.

II.

7

Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Dabei legt der Senat die Beschwerde dahin aus, dass nicht nur der Ansatz der Gebühr (Nr. 100 KVGvKostG), sondern auch die mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehenden Auslagen (Nrn. 711, 716 KVGvKostG) angegriffen werden.

8

Die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft ist dem Schuldner grundsätzlich per Post zu übersenden (so wohl auch OLG Köln, vom 13.04.2015, 17 W 319/14, Rn. 23 - zitiert nach juris, für den Fall, dass der Gläubiger eine entsprechende Weisung erteilt; noch zum alten Recht: LG Cottbus vom 11. Mai 2010, 7 T 6/10; LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007, 3 T 501/07; zum neuen Recht: AG Eschwege, vom 27.01.2014, 3 M 3231/13; AG Balingen, vom 17.03.2014, 3 M 174/14; AG Hannover, vom 04.04.2014, 765 M 157472/14; AG Lichtenberg, vom 10.04.2014, 35 KM 8002/14; AG Mannheim, vom 21.02.2014, 7 M 3/14; Musielak-Wittschier, ZPO, 12. Auflage, § 194, Rn. 2). Entgegenstehende Aspekte des Einzelfalles, die aus sachlichen Gründen eine abweichende Sicht gebieten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

9

Der Gerichtsvollzieher bestimmt nach § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA die Zustellungsart nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu sehen, dass die zu erledigende Aufgabe in der Zustellung der Ladung besteht. Weitere Aufgaben, die in diesem Zusammenhang erledigt werden können, etwa der Versuch einer gütlichen Einigung, haben außer Betracht zu bleiben. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 15 GVGA, der sich im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils der GVGA findet, während die Zwangsvollstreckung im Zweiten Abschnitt geregelt ist. Es ist deshalb schon fraglich, ob § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA tatsächlich einschlägig ist oder nur Anwendung findet, wenn ein isolierter Zustellungsauftrag erteilt wird. Das übersieht die Gegenauffassung (LG Offenburg DGVZ 2014,259; AG Köln vom 14. Oktober 2014, 288 M 857/14).

10

Auf diese Frage kommt es allerdings vorliegend nicht an, weil die Entscheidung des Obergerichtsvollziehers ermessensfehlerhaft war. Es war deshalb nicht weiter zu vertiefen, dass es sich bei der GVGA lediglich um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die zwar den Gerichtsvollzieher nicht aber die Vollstreckungsparteien und die Gerichte bindet. Ausgangspunkt der Überlegungen müssen mithin die Bestimmungen der Zivilprozessordnung nach Maßgabe der hierzu anerkannten Grundsätze sein.

11

Die Ermessensfehlerhaftigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Obergerichtsvollzieher nicht alle - allgemeinen wie konkreten - Gesichtspunkte in seine Abwägung zur Ermessensentscheidung eingestellt hat. Dem geht das Landgericht nicht weiter nach. Ausweislich seiner eigenen Stellungnahme vom 29.07.2015 (Blatt 26 GA) geht der Obergerichtsvollzieher einerseits davon aus, dass dem Gläubiger generell kein Dispositionsrecht zusteht, andererseits allein der Umstand, dass der Obergerichtsvollzieher nach § 802b ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, die persönliche Zustellung geboten erscheinen lasse. Diese Erwägungen greifen zu kurz.

12

Der Obergerichtsvollzieher hat vielmehr einen unzutreffenden Ansatz für seine Ermessensentscheidung gewählt und nicht alle maßgeblichen Kriterien eingestellt. Das macht sie ermessensfehlerhaft.

13

§ 802a Abs. 1 ZPO stellt über die weiteren Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers die Aufgabe, die Beitreibung von Geldforderungen zügig, vollständig und kostensparend durchzuführen. Damit streitet schon die gegenüber § 15 GVGA vorrangige gesetzliche Regelung für die postalische Zustellung, da sie nach den Nrn. 101, 701, 716 KvGvKostG kostenschonender auszuführen ist. Während die persönliche Zustellung Kosten in Höhe von 16,25 € - 29,25 € auslösen kann, ist die postalische Zustellung mit maximal 9,45 € deutlich günstiger. Dabei ist in Anwendung von § 802a Abs. 1 ZPO nicht nur das Gläubigerinteresse aus seiner Stellung als primärer Kostenschuldner zu sehen, sondern auch das Erstattungsinteresse des Schuldners, der diese Kosten letztlich nach § 788 ZPO zu tragen hat, so dass die erfolglose persönliche Zustellung im Sinne der Intention des Obergerichtsvollziehers geeignet ist, die Gesamtforderung gegen den Schuldner weiter zu erhöhen. Das liegt nicht im beiderseitigen Interesse der Vollstreckungsparteien. Es ist nicht zu erkennen, dass der Obergerichtsvollzieher die Kostenproblematik auch nur erwogen hat.

14

Wollte man dem Obergerichtsvollzieher dahin folgen, dass in Anwendung der Ermessensentscheidung nach § 15 GVGA auch die Vollstreckungsvorschriften in den Blick zu nehmen sind, kann seine Auffassung, dem Gläubiger stehe keine Dispositionsbefugnis zu, keinen Bestand haben. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass der Gläubiger Herr des Verfahrens ist und Beginn, Art und Ausmaß der Vollstreckung bestimmt (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 704 Rn. 19; BGH NJW 2011, 2149; LG Bochum DGVZ 2014, 261; LG Kaiserslautern DGVZ 2014, 165; LG Berlin JurBüro 2003, 545; LG Hamburg RPfleger 2002, 370; LG Köln MDR 1998, 495). Schon daraus folgt seine allgemeine Dispositionsbefugnis, soweit seiner Weisung keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Das hat der Obergerichtsvollzieher nicht nur nicht gesehen, sondern ist von einem gegenteiligen Standpunkt ausgegangen. Die Erwägung des Landgerichtes, die Wahl der Zustellungsart sei "ein Zwischenschritt bei der Durchführung einer laufenden Zwangsvollstreckung" und betreffe deshalb nicht Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs, überzeugt den Senat nicht. Die Zustellung der Terminsladung ist Teil des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft, wie sich zweifelsfrei aus § 802f Abs. 1 ZPO ergibt. Sie ist der Zwangsvollstreckung weder vor- noch nachgelagert. In der Konstruktion des § 802f Abs. 1 ZPO, dem Schuldner mit der Terminsladung die letztmalige Möglichkeit des Forderungsausgleiches zu geben, erfüllt sie auch einen tragenden Zweck im Hinblick auf die Befriedigung der Vollstreckungsforderung, der über die reine Benachrichtigung vom Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft hinausgeht.

15

Die Überlegung des Landgerichtes, dass die Wahl der Zustellungsart weder im Gesetz noch in der GVGA von einer entsprechenden Weisung des Gläubigers abhängig gemacht wird, zeigt vor dem dargestellten Hintergrund einen unzutreffenden Ansatz. Umgekehrt ist es erforderlich, dass nicht dispositives Recht einer solchen Weisung entgegensteht, zumal es sich um eine Parteizustellung handelt, wie das Landgericht zutreffend feststellt. Die Amtsstellung des Gerichtsvollziehers ist durch die nicht dispositiven Normen hinreichend gesichert. Letztlich muss auch dem Eindruck entgegengewirkt werde, die kostenaufwändigere Zustellungsform werde allein aus dem Vergütungsinteresse des Gerichtsvollziehers und/oder der Justiz gewählt. Auch das gehört zum Schutz der Amtsstellung und des Ansehens des Gerichtsvollziehers. Die Sorge des Landgerichtes ist deshalb unbegründet. Die Frage der Zweckmäßigkeit des Vorgehens ist im Kern von dem antragstellenden Gläubiger und nicht von dem Gerichtsvollzieher zu beantworten. Das ergibt sich (auch) daraus, dass es dem Gläubiger obliegt, die Reihenfolge seiner Anträge im Rahmen der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers nach § 802a ZPO zu bestimmen. So ist es durchaus eine sachgerechte Überlegung des Gläubigers, dass sich eine gütliche Einigung besser erzielen lässt, wenn die Abnahme der Vermögensauskunft unmittelbar bevorsteht. Auch andere Aspekte aus der Kommunikation des Gläubigers mit dem Schuldner aus den meist schon mehrfachen Versuchen des Gläubigers, eine gütliche Einigung außergerichtlich zu erreichen, können diesen Wunsch sachlich begründet nahelegen.

16

Diese Dispositionsbefugnis nimmt die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung im Übrigen in § 31 Abs. 2 GVGA auf, wenn dort festgelegt wird, dass der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen hat, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen. Es obliegt also dem Gerichtsvollzieher konkret zu bezeichnen, gegen welche Vorschrift eine postalische Zustellung verstoßen soll. Dazu lässt sich der Stellungnahme des Obergerichtsvollziehers nichts entnehmen. Auf etwaige Wünsche des Gläubigers oder des Schuldners hinsichtlich der Ausführung der Zwangsvollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher nach § 58 Abs. 2 GVGA Rücksicht, soweit es ohne überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Vollstreckung geschehen kann. Auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Zustellung per Post verursacht sogar geringere Kosten (s.o.). Besondere Schwierigkeiten sind nicht zu ersehen, jedenfalls weder konkret noch anhand allgemeiner Erwägungen dargetan und belegt. Spätestens im Rahmen seiner Anhörung hätte der Obergerichtsvollzieher solche Aspekte anführen müssen. Gerade im Fall der beauftragten kombinierten Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d ZPO hat der Schuldner zum anberaumten Termin zu erscheinen. Das gibt neben der Anregung im Ladungsschreiben eine hinreichende Möglichkeit für eine gütliche Erledigung, so dass auch § 802b Abs. 1 ZPO hinreichend Rechnung getragen ist. Der Gerichtsvollzieher kann im postalisch zu übersendenden Ladungsschreiben eine gütliche Erledigung nachhaltig anregen. Was er im konkreten Fall in seinem Formularschreiben dazu ausführt, entspricht allerdings nicht einmal § 802b ZPO, § 68 GVGA. Die hier zu beurteilende Konstellation ist also von der Beauftragung einer isolierten gütlichen Erledigung oder der gütlichen Erledigung im Zusammenhang mit der Zustellung einer Vorpfändung bzw. der Einholung von Vermögensauskünften Dritter zu unterscheiden, wo es keine weitere Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Schuldner gibt. Das übersieht der Obergerichtsvollzieher. Anders als das AG Leipzig (DGVZ 2015, 136) meint, muss der Gläubiger seinen Auftrag nach persönlicher Zustellung auch nicht ausdrücklich begründen und rechtfertigen. Die Rechtfertigung ergibt sich nämlich schon aus § 802a Abs. 1 ZPO und dem dort für die Vollstreckung niedergelegten Grundsatz der kostensparenden Beitreibung sowie dem allgemeinen Grundsatz, dass der Gläubiger Beginn, Ende sowie Art und Ausmaß der Vollstreckung bestimmen darf (s.o.). Dabei bleibt unberücksichtigt, dass der Gerichtsvollzieher den Gläubiger hierzu hätte befragen müssen, wenn er Zweifel an der Intension der Weisung hatte.

17

Das Ergebnis der Ermessensentscheidung des Gerichtsvollziehers ist mithin durch die normative Lage dahin vorgeprägt, dass grundsätzlich die Ladung per Post zuzustellen ist, eine andere Verfahrensweise dem Gerichtsvollzieher zwar offen steht, aber keine Kostenlast des Gläubigers und Schuldner (§ 788 ZPO) über die für die postalische Zustellung anfallende Vergütung hinaus auslöst. Dagegen können nur konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall streiten, die den Erfolg der persönlichen Ladung - Zustellung eines Schriftstücks - infrage stellen.

18

Die entgegenstehende Auffassung, der Gerichtsvollzieher dürfe auf allgemeine Erwägungen und generelle Erfahrungswerte zurückgreifen (OLG Stuttgart NJW 2015, 2513; LG Bochum v. 23.10.2014, 7 T 121/14), überzeugt den Senat nicht. Die Entscheidungen übersehen, dass auch die Verpflichtung zu einer kostensparenden Beitreibung nach § 802a Abs. 1 ZPO wie die allgemeine Weisungs- und Dispositionsbefugnis des Gläubigers zu den allgemeinen Erwägungen gehört. Das OLG Stuttgart setzt sich insoweit mit § 802a Abs. 1 ZPO, der die Anordnungen der GVGA überwindet, ebenso wenig auseinander, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung.

19

Erwägungen, die im Einzelfall den Vorzug der persönlichen Zustellung gegenüber der postalischen Zustellung hinreichend sachlich begründen, macht der Gerichtsvollzieher schon nicht geltend. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Wie aus der Zustellungsurkunde zu ersehen, hatte der Gerichtsvollzieher nicht durch entsprechende Bemühungen sichergestellt, dass er den Schuldner anlässlich der persönlichen Zustellung auch wirklich antrifft. Es wurde nur eine Ersatzzustellung vorgenommen (Bl. 12 der Akte des Gerichtsvollziehers DR II 1174/14 - GVA). Dass anderes aus der ex-ante-Sicht zu erwarten war, ist nicht dargetan. Wie sich aus dem Protokoll zur Abnahme der Vermögensauskunft ergibt, war letztlich auch eine gütliche Erledigung nicht zu erzielen, wobei der Gerichtsvollzieher die nach § 68 Abs. 2 S. 2 GVGA anzugebenden Gründe hierfür nicht protokolliert hat (Bl. 13 GVA). Aus dem Vermögensverzeichnis ergaben sich nach den Feststellungen des Gerichtsvollzieher (Bl. 15 der GVA) keinerlei pfändbare Habe. All dies sichert neben der eigenen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers (Bl. 26 GA) die Erkenntnis, dass der Gerichtsvollzieher keine konkreten Anhaltspunkte dafür hatte, dass unmittelbar vor Ort eine gütliche Einigung gelingen könnte. Ersichtlich hat er diesen Aspekt auch nicht in seine Abwägung eingestellt (Bl. 26 GA).

20

Dass die persönliche Zustellung aus Gründen der Beschleunigungsgebot erfolgte (vgl. hierzu LG Bonn DGVZ 2015, 115), ist nicht geltend gemacht und nicht zu ersehen. Genau das Gegenteil ist der Fall. Der Vollstreckungsauftrag ist am 23.09.2014 beim Gerichtsvollzieher eingegangen. Tatsächlich ist der Zustellungsversuch erst am 20.10.2014 erfolgt, d.h. nahezu einen Monat später. Wollte man § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GVGA zur Anwendung bringen, hätte eine postalische Zustellung binnen 3 Tagen erfolgen können, was im Hinblick auf ein schnelle gütliche Erledigung überzeugt hätte. Dass die Zustellungsurkunden bei einer postalischen Zustellung regelmäßig nicht oder verspätet zurückkommen, ist nicht behauptet und belegt.

21

Nach alledem durfte keine die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG auslösende persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Die entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren danach aufzuheben.

22

Allerdings ist kein Grund ersichtlich, dem Gerichtsvollzieher zumindest die Vergütung zuzubilligen, die er bei einer ordnungsgemäßen postalischen Zustellung nach den Nrn. 101, 701, 716 KVGvKostG erhalten hätte.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. GvKostG iVm. § 66 Abs. 8 GKG.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.


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Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird als unzulässig

verworfen.

2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2014, Az. 10 T 438/14, wird

zurückgewiesen.

3. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Mit Schriftsatz an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Ludwigsburg vom 06.05.2014 hat die Gläubigerin unter Vorlage eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.05.2012 beantragt, gemäß § 802 c ZPO einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen und diese abzunehmen. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleiben würde oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO ohne Grund verweigern würde, wurde beantragt, dem Vollstreckungsgericht nach § 802 g ZPO die Vollstreckungsunterlagen mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner zuzusenden und im Anschluss hieran den Schuldner unter Übergabe des erlassenen Haftbefehls zu verhaften. Zudem teilte die Gläubigerin mit, mit einer Ratenzahlungsvereinbarung bestehe im Falle der glaubhaften Darlegung der mangelnden Zahlungsfähigkeit Einverständnis.
Mit Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 28.06.2014 teilte der Gerichtsvollzieher - der Beteiligte Ziff. 1 - mit, der Schuldner sei zum Termin zwecks Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen. Die gütliche Einigung sei gescheitert. Den Vorgang werde er dem zuständigen Richter beim Amtsgericht Ludwigsburg zwecks Erlasses eine Haftbefehls vorlegen. In der beigefügten Kostenrechnung brachte der Beteiligte Ziff. 1 unter anderem eine Gebühr nach Nr. 207 des Kostenverzeichnisses (KVGv) zu § 9 GVKostG in Höhe von EUR 16,00 in Ansatz. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 14.08.2014, zu deren Begründung sie vortrug, der Gerichtsvollzieher sei nicht mit einer gütlichen Einigung beauftragt worden. Zudem dürfe der Gerichtsvollzieher eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur erheben, wenn er ausschließlich mit der Herbeiführung der gütlichen Erledigung beauftragt war.
Durch Beschluss vom 26.09.2014 hat das Amtsgericht Ludwigsburg - Vollstreckungsgericht - die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Beteiligten Ziff. 1 zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin im Wege der - vom Amtsgericht zugelassenen - Beschwerde. Auf diese änderte die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 10.11.2014 den Beschluss des Amtsgerichts ab und hob den Kostenansatz des Beteiligten Ziff. 1 insoweit auf, als darin eine Gebühr Nr. 207 KVGv in Ansatz gebracht wurde. Hiergegen wiederum wenden sich der Beteiligte Ziff. 1 und der Beteiligte Ziff. 2 im Wege der - vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde.
II.
Die Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 1 und 2 bleiben ohne Erfolg.
1.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 ist bereits unzulässig. Dem Gerichtsvollzieher steht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Entscheidung über den Kostenansatz nicht zu (vgl. zuletzt LG Mannheim JurBüro 2014, 665 m.w.N.). Die gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition des Gerichtsvollziehers dar. Sie ergeht ausschließlich im Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem Kostenschuldner (LG Mannheim a.a.O.). Eine Ausnahmekonstellation, in der der Gerichtsvollzieher gleichwohl beschwert sein könnte (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 5 GvKostG, Rdnr. 16 f.) ist nicht gegeben.
2.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 als Vertreter der Staatskasse ist auf Grund der landgerichtlichen Zulassung gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat zu Recht entschieden, dass im vorliegenden Fall eine Gebühr gemäß Nr. 207 KVGv nicht in Ansatz gebracht werden kann. Auf die ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 10.11.2014 wird Bezug genommen, der Senat schließt sich ihr in vollem Umfang an. Insbesondere ist der Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Entstehungsgeschichte des in Rede stehenden Gebührentatbestandes überzeugend. Dieser wurde durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführt, das seit dem 01.01.2013 Kraft ist, weil nunmehr die Möglichkeit besteht, den Versuch der gütlichen Einigung isoliert zu beantragen (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Aus der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 16/10069, S. 48) ergibt sich, dass der Gebührentatbestand gemäß Nr. 207 KVGv gerade für diese isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Einigung geschaffen worden ist. Demgegenüber wird in Bezug auf die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv darauf verwiesen, dass bei gleichzeitiger Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer Maßnahme nach § 802 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung der Aufwand des Gerichtsvollziehers für den Versuch der gütlichen Einigung durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten ist. Die Gesetzesbegründung spricht im Plural davon, dass „in diesen Fällen“, nämlich Beauftragung gemäß § 802 Satz 1 Nr. 2 ZPO und § 802 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO, der Aufwand abgegolten ist. Angesichts dessen und der sich klar aus der Gesetzesbegründung ergebenden Absicht des Gesetzgebers, für eine isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache einen Gebührentatbestand zu schaffen, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, ist die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv dahingehend auszulegen, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der weitergehende Auftrag nur auf eine der in Satz 2 der Anmerkung genannten Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist (ebenso OLG Köln DGVZ 2014, 199; LG Freiburg JurBüro 2014, 442; LG Dresden JurBüro 2014, 269; Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, a.a.O., Nr. 207 KV GvKostG, Rdnr. 3 ff. m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 207 KVGv, Rdnr. 2; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 2014, 441 [danach kumulative Beauftragung nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderlich]; LG Kleve DGVZ 2014, 134; LG Heilbronn, 1 T 431/14, Beschluss vom 04.07.2014).
Der Senat vermag die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (DGVZ 2014, 152), der vorstehenden Auslegung stehe der Wortlaut der Anmerkung zu Nr. 207 KVGv entgegen, nicht zu teilen. Sprachlich lässt sich, zumal vor dem Hintergrund des dokumentierten gesetzgeberischen Willens, die Formulierung „eine Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO“ durchaus im Sinne eines „oder“ verstehen, wobei ohnehin - jeweils im Singular - von (einer) „Maßnahme“ beziehungsweise (einer) „Amtshandlung“ die Rede ist. Hierauf weist zu Recht ebenfalls das Oberlandesgericht Köln hin (DGVZ 2014, 199). Dennoch wäre es begrüßenswert, wenn entsprechend der einschlägigen Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Landesjustizverwaltungen insoweit durch den Gesetzgeber eine ausdrückliche Klarstellung im Sinne der Gesetzesmaterialien erfolgen würde.
3.
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 66 Abs. 8 GKG.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2015 – 10 T 19/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren der weiteren Beschwerde darum, ob der Gerichtsvollzieher Gebühren für den Versuch einer gütlichen Einigung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin und für die Zustellung der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verlangen kann.
Die Gläubigerin beantragte beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft bei der Schuldnerin und gab dabei an, unter welchen Voraussetzungen Einverständnis mit Teilzahlungen bestünde. Der Gerichtsvollzieher teilte ihr mit, dass der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert sei, weil er die Schuldnerin nicht angetroffen und diese sich auch auf schriftliche Aufforderung nicht gemeldet habe. Da die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits anderweitig erteilt hatte, übermittelte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin hiervon eine Abschrift. Außerdem ordnete er mit von ihm an die Schuldnerin zugestelltem Schreiben deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Für seine Tätigkeit stellte er der Gläubigerin unter anderem die Gebühren nach KV 100 (persönliche Zustellung) und KV 207 (Versuch gütlicher Einigung) sowie eine Wegegeldpauschale für die Zone 1 in Höhe von EUR 6,50 (KV 711) und eine Auslagenpauschale (KV 716) in Höhe von EUR 11,80 in Rechnung.
Gegen die Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin. Sie macht geltend, die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung sei nicht entstanden, da weder ein isolierter Antrag auf Durchführung der gütlichen Einigung noch ein bedingter Antrag im Sinne von § 3 Absatz 2 GvKostG, Nr. 2 Absatz 2 DB-GvKostG gestellt worden sei.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 hat das Amtsgericht dessen Kostenrechnung dahin berichtigt, dass nur die Gebühr für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses und ein Teil der Auslagenpauschale, insgesamt EUR 39,60, zu zahlen seien. Die dagegen gerichtete zugelassene Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse hat das Landgericht unter gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebühr für den Einigungsversuch, die Wegekosten und die anteiligen Auslagen seien nicht ansatzfähig. Lege man Ziffer 207 des Gerichtsvollzieher-Kostenverzeichnisses seinem Zwecke nach aus, falle die Gebühr nur an, wenn der Gerichtsvollzieher für den erfolglosen Versuch einer gütlichen Einigung ansonsten gar nicht vergütet werde, also nicht dann, wenn zugleich eine - wenn auch bedingte - Amtshandlung nach §§ 802a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO beauftragt sei, für die der Gerichtsvollzieher eine Vergütung erhalte. Der Gerichtsvollzieher könne auch nicht die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung nebst Wegegeld und anteiliger Auslagenpauschale ansetzen. Entgegen teilweise abweichender Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum liege insoweit keine Zustellung auf Betreiben der Parteien, sondern eine solche im Amtsbetrieb vor.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Absatz 4 Satz 1 GKG zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
A.
Das Amtsgericht hat die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zutreffend als insgesamt angegriffen angesehen. Zwar enthält die Begründung des Rechtsmittels der Gläubigerin lediglich Ausführungen zu Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz und nicht dazu, ob die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung ansatzfähig sind. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf eine bestimmte Kostenposition oder einen bestimmten Betrag ist aber nicht erfolgt. Da eine Begründung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom Gesetz nicht verlangt wird (BDPZ/Zimmermann, GKG, 3. Auflage, § 66, Rn. 27), stand das Fehlen von Ausführungen zu weiteren Kostenpositionen der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs auch nicht teilweise entgegen, so dass die Vorinstanzen die Kostenrechnung zu Recht insgesamt überprüft haben.
B.
Die Vorinstanzen halten den Ansatz der Einigungsgebühr nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses sowie der Zustellungskosten für die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO zutreffend für nicht gerechtfertigt.
1. Die Gebühr nach KV 207 für den Versuch einer gütlichen Einigung kann der Gerichtsvollzieher nicht beanspruchen. Zwar ist der Gebührentatbestand an sich erfüllt, weil hierfür - wie der Wortlaut der Norm zeigt - der Versuch einer gütlichen Einigung genügt, es also ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher sich erfolglos bemüht, mit der Schuldnerin mit dem Ziel der Einigung Kontakt aufzunehmen. Die Gebühr ist aber nach der Nachbemerkung zu KV 207 nicht angefallen, weil der Gerichtsvollzieher „gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt“ worden ist.
10 
In Rechtsprechung und Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob schon ein Auftrag nach Nr. 2 oder Nr. 4 den Anfall der Gebühr nach KV 207 ausschließt oder dafür beide Amtshandlungen nachgesucht werden müssen. Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.
11 
a) Der Wortlaut der Vorschrift und der Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmebestimmungen könnten allerdings - worauf sich etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 3. März 2015 - 10 W 25/15, juris; Beschluss vom 27. März 2014, NJW-RR 2014, 960; ebenso LG Baden-Baden, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 T 44/14; LG Heilbronn, Beschluss vom 28. November 2014 - 1 T 431/14) berufen - eher dafür sprechen, den in der Nachbemerkung genannten Tatbestand nur dann eingreifen zu lassen, wenn beide mit „und“ verknüpften Bedingungen erfüllt sind. Der sprachliche Befund ist allerdings nicht eindeutig, weil - wie das Oberlandesgericht Stuttgart zu Recht ausführt (JurBüro 2015, 326) - in der Nachbemerkung jeweils im Singular von einer „Maßnahme“ oder „Amtshandlung“ die Rede ist, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber es für ausreichend erachtet hat, dass eine andere Amtshandlung in Auftrag gegeben worden ist.
12 
b) Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 10/10069, S. 48) sind, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2014, 960) zu Recht hervorhebt, nicht ganz eindeutig. In der Begründung zu Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses wird - wie im Gesetzestext selbst - im zweiten Absatz das Wort „und“ als Verbindung zwischen den Ziffern 2 und 4 des § 802a Abs. 2 S. 1 ZPO gebraucht. Entscheidend für die Auffassung der Vorinstanzen spricht aber, dass als Rechtfertigung für den Gebührentatbestand angeführt wird, dass der Gerichtsvollzieher ohne diesen für einen erfolglosen Güteversuch überhaupt keine Gebühr erhalten würde, wenn er „isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Einigung“ beauftragt würde. Daraus lässt sich ableiten, dass die Gebühr schon dann nicht anfallen soll, wenn der Gerichtsvollzieher bereits für eine weitere Tätigkeit eine Gebühr erhält. Der Senat schließt sich in dieser Frage der ausführlichen Begründung im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2014 (JurBüro 2014, 549, juris-Rn. 23 ff.) an. Soweit das Landgericht Heilbronn (a. a. O.) die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht für einschlägig erachtet, weil dieser eine andere Konstellation zugrunde liege, folgt dem der Senat nicht. Zwar lag dort ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Gläubiger - anders als hier - weitere Vollstreckungsmaßnahmen nur unter der ausdrücklich formulierten Bedingung beantragt hatte, dass eine gütliche Einigung scheitert. Das rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung der Frage, ob das Wort „und“ in der Nachbemerkung zu KV Ziffer 207 dem Normzweck entsprechend als „oder“ zu lesen ist.
13 
2. Ebenfalls zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Gerichtsvollzieher für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO eine Gebühr nach KV 100 nicht verlangen kann und auch das Wegegeld und die anteilig hierauf entfallende Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen sind. Die Gebühr nach KV 100 kann, wie sich aus der amtlichen Überschrift des Abschnitts 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz ergibt, nur für persönliche Zustellungen des Gerichtsvollziehers erhoben werden, die auf Betreiben der Parteien - also nicht von Amts wegen - erfolgen.
14 
Ob die in § 882c Absatz 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Eintragungsanordnung auf Betreiben der Parteien oder von Amts wegen erfolgt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (für Zustellung imParteibetrieb etwa LG Verden (Aller), Beschluss vom 5. Januar 2014 - 6 T 124/14; Beschluss vom 15. Juli 2014 - 6 T 131/14 unter Bezugnahme auf AG Verden (Aller), Beschluss vom 6. Juni 2014 - 7 M 166/14; LG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 T 109/15; AG Darmstadt DGVZ 2014, 73; AG Albstadt, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 5 M 1770/14; AG Esslingen, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 M 1802/14; AG Bruchsal, Beschluss vom 10. März 2015 - 1 M 211/15; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882 c, Rn. 6; Theis/Rutz DGVZ 2014, 154; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Auflage, § 882c, Rn. 5; für Amtszustellung etwa OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; AG Stuttgart DGVZ 2015, 64, juris-Rn. 5; AG Pinneberg DGVZ 2015, 27, juris-Rn. 7; AG Hann. Münden, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 5 M 467/14; AG Hannover, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 755 M 57835/14; AG Lampertheim, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 22 M 3214/14; Schlaak DGVZ 2014, 154; Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage, § 882c Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Auflage, § 882c, Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 4. Auflage, § 882c, Rn. 17).
15 
Der Senat schließt sich derjenigen Auffassung an, die von einer von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung ausgeht.
16 
a) Das Amtsgericht weist mit überzeugenden Erwägungen darauf hin, dass die Eintragung in das Schuldnerregister nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers dient - die Befriedigung seines Anspruchs wird durch die Eintragung nicht gefördert - sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor einem Schuldner gewarnt werden soll, der einen titulierten Anspruch nicht zu erfüllen vermag. Das kommt auch in der Gesetzesbegründung zu § 882c ZPO zum Ausdruck, in der es heißt, die Eintragung erfolge, um den „Wirtschaftsverkehr vor einem illiquiden Schuldner zu warnen“ (BT-Drs. 16/10069, S. 38, zu Nr. 3, erster Absatz). Der Gläubiger gibt zwar, in dem er den Vollstreckungsauftrag erteilt, Anlass zu dem Vorgehen nach § 882c ZPO. Die durch das Verfahren nach § 882c ZPO anfallenden Kosten sind aber - anders als etwa die Kosten der Einlagerung von Räumungsgut (vgl. dieses Beispiel in OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368, Rn. 12) - keine sachnotwendigen Folgen einer bestimmten Zwangsvollstreckung, sondern entstehen in einem eigenständigen, im öffentlichen Interesse liegenden Verfahren.
17 
b) Das Argument des Amtsgerichts Darmstadt (DGVZ 2014, 73, juris-Rn. 14), es könne nicht hingenommen werden, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung entweder vom Steuerzahler oder vom Gerichtsvollzieher persönlich zu tragen seien, vermag nicht zu überzeugen. Die Anordnung der Eintragung dient - wie ausgeführt - öffentlichen Zwecken; es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass die mir ihr verbundenen Kosten nicht von dem Gläubiger zu tragen sind, der sie durch seinen Vollstreckungsauftrag ausgelöst hat, sondern von der Allgemeinheit. Dass der Gläubiger die Kosten - wenn man dieser Auffassung folgte - als Kosten der Zwangsvollstreckung beim Schuldner beitreiben lassen könnte (§ 788 Absatz 1 Satz 1 ZPO), ändert daran schon wegen der Unsicherheit nichts, ob die Vollstreckung Aussicht auf Erfolg hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es gerechtfertigt wäre, den Schuldner mit den Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung zu belasten.
18 
c) Soweit Stöber (in: Zöller, a. a. O., Rn. 6) in der Frage der Zustellungsart eine Gleichsetzung mit § 802f ZPO vornimmt, vermag dies nicht zu überzeugen. Soweit in Absatz 4 Satz 1 dieser Norm die Zustellung von Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen an den Schuldner angeordnet wird, handelt es sich - anders als in der hier in Rede stehenden Konstellation - um Maßnahmen, die letztlich der Durchsetzung der Forderung des Gläubigers dienen oder mit der Einzelzwangsvollstreckung notwendigerweise verbunden sind, die aber keinen über das einzelne Verfahren hinausgehenden Wert für die Allgemeinheit haben.
19 
d) Dem Argument, aus dem in § 882c Absatz 2 ZPO enthaltenen Verweis auf § 763 ZPO lasse sich folgen, dass die Eintragungsanordnung ein Bestandteil des Vollstreckungsprotokolls sei (Theis/Rutz DGVZ 2014, 154), welches der Gerichtsvollzieher nach seiner Wahl zustellen oder per Post übersenden könne (§ 763 Absatz 2 Satz 1 ZPO), vermag der Senat nicht zu folgen. Die genannten Vorschriften ermöglichen es, die Eintragungsanordnung - zur Vereinfachung und zur Vermeidung von Kosten - in das Vollstreckungsprotokoll aufzunehmen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Anordnung nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Rahmen der konkreten Zwangsvollstreckung erfolgt.
20 
e) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls dafür, nicht von einer Zustellung auf Veranlassung des Gläubigers auszugehen. Die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung befassten Ausschüsse des Bundesrates (BR-Drs. 304/1/08, S. 16 f.) haben in ihrer Beschlussempfehlung hervorgehoben, dass der Gerichtsvollzieher die Datenerhebungen nach § 882c Absatz 3 Satz 2 ZPO nicht auf Antrag des Gläubigers, sondern von Amts wegen vornehme und dem Gläubiger hierfür keine Gebühr abverlangt werden könne. Diese Überlegung ist auf das Verfahren nach § 882c ZPO insgesamt - und damit auch auf die Kosten der Zustellung - übertragbar. Die Ausschussempfehlungen sind in den Beschluss des Bundesratsplenums übernommen worden (BR-Drs. 304/08, S. 90).
21 
f) Auf die - ebenfalls umstrittene - Frage, ob der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Auslagen für eine nicht persönlich vorgenommene, sondern über ein Postunternehmen bewirkte Zustellung weiterberechnen kann (bejahend OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368; OLG Nürnberg BeckRS 2015, 02651; AG Bretten BeckRS 2014, 12145), weil Ziffer 701 des Kostenverzeichnisses eine Beschränkung auf Parteizustellungen nicht vorsieht, kommt es nach Lage des Falls nicht an, wenn auch die vorstehenden Erwägungen eher dafür sprechen, eine Erstattungspflicht angesichts der in öffentlichem Interesse vorgenommenen Zustellung zu verneinen.
22 
g) Da die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen erfolgt, fällt auch die Wegegeldpauschale (KV 711) nicht an. Soweit das Amtsgericht Solingen (DGVZ 2014, 178, juris-Rn. 12 ff.) hiervon abweichend die Auffassung vertritt, diese könne unabhängig von der Frage der Parteizustellung beansprucht werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch insoweit gilt, dass das Wegegeld nicht im Interesse des Gläubigers angefallen ist, sondern im öffentlichen Interesse an der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
23 
h) Die gebührenabhängig berechnete Auslagenpauschale (KV 716) haben die Vorinstanzen mit Rücksicht auf die Verminderung des Ansatzes des Gerichtsvollziehers zu Recht anteilig gekürzt.
III.
24 
Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Geschäftswerts sind nicht veranlasst, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG).

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.


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(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.


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Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird die Entscheidung des LG Koblenz vom 10.09.2015 (2 T 502/15) sowie des AG St. Goar vom 11.02.2015 (8 M 819/14) aufgehoben und der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 12.11.2014 (DR II-1174/14) insoweit aufgehoben, wie er 10 € nach Nr. 100 KVGvKostG nebst den Auslagen (Nr. 711 und Nr. 716 KVGvKostG) angesetzt hat, und auf 3 € nach Nr. 101 KVGvKostG nebst den hierauf bezogenen fiktiven Auslagen (Nr. 701 und Nr. 716 KVGvKostG) ermäßigt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer weiteren Beschwerde gegen den Kostenansatz für die persönliche Zustellung einer Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f Abs. 1 ZPO durch den Obergerichtsvollzieher.

2

Die Gläubigerin hat am 17.9.2014 über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichtes, dort eingegangen am 19. September 2014, den Obergerichtsvollzieher beauftragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Mit einer gütlichen Erledigung hat sie sich einverstanden erklärt. Der Vollstreckungsauftrag ist bei dem Obergerichtsvollzieher am 23. September 2014 eingegangen.

3

Mit Schreiben vom 16.10.2014 hat der Obergerichtsvollzieher den Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf den 6. November 2014 geladen. Die Ladung versuchte er erfolglos am 20.10.2014 persönlich zuzustellen. Es blieb bei einer Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten.

4

Ausweislich des Protokolls über die Abnahme der Vermögensauskunft vom 6. November 2014 war eine gütliche Erledigung nicht möglich. Gründe hierfür gibt der Obergerichtsvollzieher nicht an. Ausweislich der Mitteilung an die Gläubigerin vom 12.11.2014 ergaben sich aus dem Vermögensverzeichnis keinerlei pfändbare Gegenstände.

5

Der Gerichtsvollzieher hat für die persönliche Zustellung der Ladung die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG in Höhe von 10 € nebst Auslagen (Nrn. 711, 716 KVGvKostG) angesetzt. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Kostenerinnerung nach § 5 GvKostG i.V.m. § 66 GKG, mit der sie zugleich die Zulassung der Beschwerde beantragte. Nach der Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz, der lediglich auf die Entscheidung des LG Bochum vom 23.10.2014 (7 T 121/14) verwies, hat das Amtsgericht am 11.2.2015 die Erinnerung zurückgewiesen, zugleich jedoch die Beschwerde zugelassen. Der sodann form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

6

Nach Anhörung des handelnden Obergerichtsvollziehers wies das Landgericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.9.2015 zurück, wobei es sich weithin die Erwägungen des LG Bochum wortwörtlich zu eigen machte. Zugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen.

II.

7

Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Dabei legt der Senat die Beschwerde dahin aus, dass nicht nur der Ansatz der Gebühr (Nr. 100 KVGvKostG), sondern auch die mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehenden Auslagen (Nrn. 711, 716 KVGvKostG) angegriffen werden.

8

Die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft ist dem Schuldner grundsätzlich per Post zu übersenden (so wohl auch OLG Köln, vom 13.04.2015, 17 W 319/14, Rn. 23 - zitiert nach juris, für den Fall, dass der Gläubiger eine entsprechende Weisung erteilt; noch zum alten Recht: LG Cottbus vom 11. Mai 2010, 7 T 6/10; LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007, 3 T 501/07; zum neuen Recht: AG Eschwege, vom 27.01.2014, 3 M 3231/13; AG Balingen, vom 17.03.2014, 3 M 174/14; AG Hannover, vom 04.04.2014, 765 M 157472/14; AG Lichtenberg, vom 10.04.2014, 35 KM 8002/14; AG Mannheim, vom 21.02.2014, 7 M 3/14; Musielak-Wittschier, ZPO, 12. Auflage, § 194, Rn. 2). Entgegenstehende Aspekte des Einzelfalles, die aus sachlichen Gründen eine abweichende Sicht gebieten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

9

Der Gerichtsvollzieher bestimmt nach § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA die Zustellungsart nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu sehen, dass die zu erledigende Aufgabe in der Zustellung der Ladung besteht. Weitere Aufgaben, die in diesem Zusammenhang erledigt werden können, etwa der Versuch einer gütlichen Einigung, haben außer Betracht zu bleiben. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 15 GVGA, der sich im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils der GVGA findet, während die Zwangsvollstreckung im Zweiten Abschnitt geregelt ist. Es ist deshalb schon fraglich, ob § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA tatsächlich einschlägig ist oder nur Anwendung findet, wenn ein isolierter Zustellungsauftrag erteilt wird. Das übersieht die Gegenauffassung (LG Offenburg DGVZ 2014,259; AG Köln vom 14. Oktober 2014, 288 M 857/14).

10

Auf diese Frage kommt es allerdings vorliegend nicht an, weil die Entscheidung des Obergerichtsvollziehers ermessensfehlerhaft war. Es war deshalb nicht weiter zu vertiefen, dass es sich bei der GVGA lediglich um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die zwar den Gerichtsvollzieher nicht aber die Vollstreckungsparteien und die Gerichte bindet. Ausgangspunkt der Überlegungen müssen mithin die Bestimmungen der Zivilprozessordnung nach Maßgabe der hierzu anerkannten Grundsätze sein.

11

Die Ermessensfehlerhaftigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Obergerichtsvollzieher nicht alle - allgemeinen wie konkreten - Gesichtspunkte in seine Abwägung zur Ermessensentscheidung eingestellt hat. Dem geht das Landgericht nicht weiter nach. Ausweislich seiner eigenen Stellungnahme vom 29.07.2015 (Blatt 26 GA) geht der Obergerichtsvollzieher einerseits davon aus, dass dem Gläubiger generell kein Dispositionsrecht zusteht, andererseits allein der Umstand, dass der Obergerichtsvollzieher nach § 802b ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, die persönliche Zustellung geboten erscheinen lasse. Diese Erwägungen greifen zu kurz.

12

Der Obergerichtsvollzieher hat vielmehr einen unzutreffenden Ansatz für seine Ermessensentscheidung gewählt und nicht alle maßgeblichen Kriterien eingestellt. Das macht sie ermessensfehlerhaft.

13

§ 802a Abs. 1 ZPO stellt über die weiteren Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers die Aufgabe, die Beitreibung von Geldforderungen zügig, vollständig und kostensparend durchzuführen. Damit streitet schon die gegenüber § 15 GVGA vorrangige gesetzliche Regelung für die postalische Zustellung, da sie nach den Nrn. 101, 701, 716 KvGvKostG kostenschonender auszuführen ist. Während die persönliche Zustellung Kosten in Höhe von 16,25 € - 29,25 € auslösen kann, ist die postalische Zustellung mit maximal 9,45 € deutlich günstiger. Dabei ist in Anwendung von § 802a Abs. 1 ZPO nicht nur das Gläubigerinteresse aus seiner Stellung als primärer Kostenschuldner zu sehen, sondern auch das Erstattungsinteresse des Schuldners, der diese Kosten letztlich nach § 788 ZPO zu tragen hat, so dass die erfolglose persönliche Zustellung im Sinne der Intention des Obergerichtsvollziehers geeignet ist, die Gesamtforderung gegen den Schuldner weiter zu erhöhen. Das liegt nicht im beiderseitigen Interesse der Vollstreckungsparteien. Es ist nicht zu erkennen, dass der Obergerichtsvollzieher die Kostenproblematik auch nur erwogen hat.

14

Wollte man dem Obergerichtsvollzieher dahin folgen, dass in Anwendung der Ermessensentscheidung nach § 15 GVGA auch die Vollstreckungsvorschriften in den Blick zu nehmen sind, kann seine Auffassung, dem Gläubiger stehe keine Dispositionsbefugnis zu, keinen Bestand haben. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass der Gläubiger Herr des Verfahrens ist und Beginn, Art und Ausmaß der Vollstreckung bestimmt (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 704 Rn. 19; BGH NJW 2011, 2149; LG Bochum DGVZ 2014, 261; LG Kaiserslautern DGVZ 2014, 165; LG Berlin JurBüro 2003, 545; LG Hamburg RPfleger 2002, 370; LG Köln MDR 1998, 495). Schon daraus folgt seine allgemeine Dispositionsbefugnis, soweit seiner Weisung keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Das hat der Obergerichtsvollzieher nicht nur nicht gesehen, sondern ist von einem gegenteiligen Standpunkt ausgegangen. Die Erwägung des Landgerichtes, die Wahl der Zustellungsart sei "ein Zwischenschritt bei der Durchführung einer laufenden Zwangsvollstreckung" und betreffe deshalb nicht Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs, überzeugt den Senat nicht. Die Zustellung der Terminsladung ist Teil des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft, wie sich zweifelsfrei aus § 802f Abs. 1 ZPO ergibt. Sie ist der Zwangsvollstreckung weder vor- noch nachgelagert. In der Konstruktion des § 802f Abs. 1 ZPO, dem Schuldner mit der Terminsladung die letztmalige Möglichkeit des Forderungsausgleiches zu geben, erfüllt sie auch einen tragenden Zweck im Hinblick auf die Befriedigung der Vollstreckungsforderung, der über die reine Benachrichtigung vom Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft hinausgeht.

15

Die Überlegung des Landgerichtes, dass die Wahl der Zustellungsart weder im Gesetz noch in der GVGA von einer entsprechenden Weisung des Gläubigers abhängig gemacht wird, zeigt vor dem dargestellten Hintergrund einen unzutreffenden Ansatz. Umgekehrt ist es erforderlich, dass nicht dispositives Recht einer solchen Weisung entgegensteht, zumal es sich um eine Parteizustellung handelt, wie das Landgericht zutreffend feststellt. Die Amtsstellung des Gerichtsvollziehers ist durch die nicht dispositiven Normen hinreichend gesichert. Letztlich muss auch dem Eindruck entgegengewirkt werde, die kostenaufwändigere Zustellungsform werde allein aus dem Vergütungsinteresse des Gerichtsvollziehers und/oder der Justiz gewählt. Auch das gehört zum Schutz der Amtsstellung und des Ansehens des Gerichtsvollziehers. Die Sorge des Landgerichtes ist deshalb unbegründet. Die Frage der Zweckmäßigkeit des Vorgehens ist im Kern von dem antragstellenden Gläubiger und nicht von dem Gerichtsvollzieher zu beantworten. Das ergibt sich (auch) daraus, dass es dem Gläubiger obliegt, die Reihenfolge seiner Anträge im Rahmen der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers nach § 802a ZPO zu bestimmen. So ist es durchaus eine sachgerechte Überlegung des Gläubigers, dass sich eine gütliche Einigung besser erzielen lässt, wenn die Abnahme der Vermögensauskunft unmittelbar bevorsteht. Auch andere Aspekte aus der Kommunikation des Gläubigers mit dem Schuldner aus den meist schon mehrfachen Versuchen des Gläubigers, eine gütliche Einigung außergerichtlich zu erreichen, können diesen Wunsch sachlich begründet nahelegen.

16

Diese Dispositionsbefugnis nimmt die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung im Übrigen in § 31 Abs. 2 GVGA auf, wenn dort festgelegt wird, dass der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen hat, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen. Es obliegt also dem Gerichtsvollzieher konkret zu bezeichnen, gegen welche Vorschrift eine postalische Zustellung verstoßen soll. Dazu lässt sich der Stellungnahme des Obergerichtsvollziehers nichts entnehmen. Auf etwaige Wünsche des Gläubigers oder des Schuldners hinsichtlich der Ausführung der Zwangsvollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher nach § 58 Abs. 2 GVGA Rücksicht, soweit es ohne überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Vollstreckung geschehen kann. Auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Zustellung per Post verursacht sogar geringere Kosten (s.o.). Besondere Schwierigkeiten sind nicht zu ersehen, jedenfalls weder konkret noch anhand allgemeiner Erwägungen dargetan und belegt. Spätestens im Rahmen seiner Anhörung hätte der Obergerichtsvollzieher solche Aspekte anführen müssen. Gerade im Fall der beauftragten kombinierten Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d ZPO hat der Schuldner zum anberaumten Termin zu erscheinen. Das gibt neben der Anregung im Ladungsschreiben eine hinreichende Möglichkeit für eine gütliche Erledigung, so dass auch § 802b Abs. 1 ZPO hinreichend Rechnung getragen ist. Der Gerichtsvollzieher kann im postalisch zu übersendenden Ladungsschreiben eine gütliche Erledigung nachhaltig anregen. Was er im konkreten Fall in seinem Formularschreiben dazu ausführt, entspricht allerdings nicht einmal § 802b ZPO, § 68 GVGA. Die hier zu beurteilende Konstellation ist also von der Beauftragung einer isolierten gütlichen Erledigung oder der gütlichen Erledigung im Zusammenhang mit der Zustellung einer Vorpfändung bzw. der Einholung von Vermögensauskünften Dritter zu unterscheiden, wo es keine weitere Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Schuldner gibt. Das übersieht der Obergerichtsvollzieher. Anders als das AG Leipzig (DGVZ 2015, 136) meint, muss der Gläubiger seinen Auftrag nach persönlicher Zustellung auch nicht ausdrücklich begründen und rechtfertigen. Die Rechtfertigung ergibt sich nämlich schon aus § 802a Abs. 1 ZPO und dem dort für die Vollstreckung niedergelegten Grundsatz der kostensparenden Beitreibung sowie dem allgemeinen Grundsatz, dass der Gläubiger Beginn, Ende sowie Art und Ausmaß der Vollstreckung bestimmen darf (s.o.). Dabei bleibt unberücksichtigt, dass der Gerichtsvollzieher den Gläubiger hierzu hätte befragen müssen, wenn er Zweifel an der Intension der Weisung hatte.

17

Das Ergebnis der Ermessensentscheidung des Gerichtsvollziehers ist mithin durch die normative Lage dahin vorgeprägt, dass grundsätzlich die Ladung per Post zuzustellen ist, eine andere Verfahrensweise dem Gerichtsvollzieher zwar offen steht, aber keine Kostenlast des Gläubigers und Schuldner (§ 788 ZPO) über die für die postalische Zustellung anfallende Vergütung hinaus auslöst. Dagegen können nur konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall streiten, die den Erfolg der persönlichen Ladung - Zustellung eines Schriftstücks - infrage stellen.

18

Die entgegenstehende Auffassung, der Gerichtsvollzieher dürfe auf allgemeine Erwägungen und generelle Erfahrungswerte zurückgreifen (OLG Stuttgart NJW 2015, 2513; LG Bochum v. 23.10.2014, 7 T 121/14), überzeugt den Senat nicht. Die Entscheidungen übersehen, dass auch die Verpflichtung zu einer kostensparenden Beitreibung nach § 802a Abs. 1 ZPO wie die allgemeine Weisungs- und Dispositionsbefugnis des Gläubigers zu den allgemeinen Erwägungen gehört. Das OLG Stuttgart setzt sich insoweit mit § 802a Abs. 1 ZPO, der die Anordnungen der GVGA überwindet, ebenso wenig auseinander, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung.

19

Erwägungen, die im Einzelfall den Vorzug der persönlichen Zustellung gegenüber der postalischen Zustellung hinreichend sachlich begründen, macht der Gerichtsvollzieher schon nicht geltend. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Wie aus der Zustellungsurkunde zu ersehen, hatte der Gerichtsvollzieher nicht durch entsprechende Bemühungen sichergestellt, dass er den Schuldner anlässlich der persönlichen Zustellung auch wirklich antrifft. Es wurde nur eine Ersatzzustellung vorgenommen (Bl. 12 der Akte des Gerichtsvollziehers DR II 1174/14 - GVA). Dass anderes aus der ex-ante-Sicht zu erwarten war, ist nicht dargetan. Wie sich aus dem Protokoll zur Abnahme der Vermögensauskunft ergibt, war letztlich auch eine gütliche Erledigung nicht zu erzielen, wobei der Gerichtsvollzieher die nach § 68 Abs. 2 S. 2 GVGA anzugebenden Gründe hierfür nicht protokolliert hat (Bl. 13 GVA). Aus dem Vermögensverzeichnis ergaben sich nach den Feststellungen des Gerichtsvollzieher (Bl. 15 der GVA) keinerlei pfändbare Habe. All dies sichert neben der eigenen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers (Bl. 26 GA) die Erkenntnis, dass der Gerichtsvollzieher keine konkreten Anhaltspunkte dafür hatte, dass unmittelbar vor Ort eine gütliche Einigung gelingen könnte. Ersichtlich hat er diesen Aspekt auch nicht in seine Abwägung eingestellt (Bl. 26 GA).

20

Dass die persönliche Zustellung aus Gründen der Beschleunigungsgebot erfolgte (vgl. hierzu LG Bonn DGVZ 2015, 115), ist nicht geltend gemacht und nicht zu ersehen. Genau das Gegenteil ist der Fall. Der Vollstreckungsauftrag ist am 23.09.2014 beim Gerichtsvollzieher eingegangen. Tatsächlich ist der Zustellungsversuch erst am 20.10.2014 erfolgt, d.h. nahezu einen Monat später. Wollte man § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GVGA zur Anwendung bringen, hätte eine postalische Zustellung binnen 3 Tagen erfolgen können, was im Hinblick auf ein schnelle gütliche Erledigung überzeugt hätte. Dass die Zustellungsurkunden bei einer postalischen Zustellung regelmäßig nicht oder verspätet zurückkommen, ist nicht behauptet und belegt.

21

Nach alledem durfte keine die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG auslösende persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Die entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren danach aufzuheben.

22

Allerdings ist kein Grund ersichtlich, dem Gerichtsvollzieher zumindest die Vergütung zuzubilligen, die er bei einer ordnungsgemäßen postalischen Zustellung nach den Nrn. 101, 701, 716 KVGvKostG erhalten hätte.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. GvKostG iVm. § 66 Abs. 8 GKG.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.