Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 08. März 2017 - 13 UF 401/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0308.13UF401.16.0A
bei uns veröffentlicht am08.03.2017

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Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 06.07.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 beginnend ab März 2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zum jeweiligen Monatsersten fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 430,35 € zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, an den Antragsteller zu 1 für den Zeitraum September 2016 bis einschließlich Februar 2017 noch einen rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 135,61 € zu zahlen.

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2 beginnend ab März 2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zum jeweiligen Monatsersten fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 430,35 € zu zahlen.

4. Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2 für den Zeitraum September 2016 bis einschließlich Februar 2017 noch einen rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 135,61 € zu zahlen.

5. Die weitergehenden Unterhaltsanträge werden abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das Verfahren zweiter und, insoweit in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 06.07.2016, auch für das Verfahren erster Instanz tragen die beiden Antragsteller zu je 15% und der Antragsgegner zu 70%.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1 für das Verfahren zweiter und, insoweit in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 06.07.2016, auch für das Verfahren erster Instanz tragen dieser zu 30% und der Antragsgegner zu 70%.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2 für das Verfahren zweiter und, insoweit in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 06.07.2016, auch für das Verfahren erster Instanz tragen diese zu 30% und der Antragsgegner zu 70%.

IV. Der Verfahrenswert wird für die erste Instanz bis 17.12.2015 auf 19.125,96 €, vom 18.12.2015 bis 24.05.2016 auf 10.797,00 € und ab 25.05.2016 auf 18.901,05 € festgesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren wird der Verfahrenswert auf 9.945,52 € festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind die aus einer nichtehelichen Beziehung hervorgegangenen minderjährigen Kinder des Antragsgegners. Die Beteiligten streiten über den ab Juni bzw. September 2015 geschuldeten Kindesunterhalt einschließlich eines geltend gemachten Mehrbedarfs für die nachmittägliche Betreuung der Antragsteller in Kindergarten bzw. Schule.

2

Die Mutter der Antragsteller arbeitet als Beamtin beim Europäischen Rechnungshof, der Antragsgegner als Beamter beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments. Der Antragsgegner erzielt nach der zuletzt eingereichten Gehaltsbescheinigung im hier maßgeblichen Zeitraum ein Nettoeinkommen von (mindestens) rund 10.000 €/mtl. Ein Teilbetrag hiervon in Höhe von rund 550 € wird an die Mutter seines weiteren Sohnes ...[C] ausgezahlt. Für ...[C] zahlt er zudem einen darüber hinausgehenden Barunterhalt von 150,00 €/mtl.

3

Der Unterhalt der Antragsteller wurde zunächst durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 14.03.2013, Az. 202 F 6/13, festgelegt. Hiernach hatte der Antragsgegner an den am 23.02.2009 geborenen Antragsteller zu 1 insgesamt rund 548,00 €/mtl. und an die am 28.02.2010 geborene Antragstellerin zu 2 rund 638,00 €/mtl. zu zahlen. In der Folgezeit reduzierte der Antragsgegner seine Zahlungen bis einschließlich August 2016 auf einen monatlichen Gesamtunterhalt von 1.000 € für beide Kinder. Ab September 2016 passte er seine Unterhaltsleistungen sodann an die angefochtene Entscheidung an.

4

Im vorliegenden Unterhaltszeitraum besucht der Antragsteller zu 1 die Europaschule in Luxemburg, wobei für seine nachmittägliche Betreuung im Centre d’ Etude im Schuljahr 2015/2016 ein Beitrag von 140,00 € zzgl. 70,74 € Verpflegungsgeld und im Schuljahr 2016/2017 ein Beitrag von 133,00 € zzgl. 70,74 € Verpflegungsgeld erhoben wurden. Die Antragstellerin zu 2 besuchte bis einschließlich August 2016 den Kindergarten (Garderie). Für ihre Betreuung fielen dort Kosten von 140,00 € zzgl. 82,32 € Verpflegungsgeld an. Seit September 2016 besucht sie ebenso wie der Antragsteller zu 1 die Europaschule und nimmt dort auch an der kostenpflichtigen Nachmittagsbetreuung teil.

5

Hauptstreitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung der für die Antragsteller nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlten Kinderzulage. Diese betrug zunächst 375,59 € je Kind und stieg - nach zwischenzeitlich unstreitigem Vorbringen - zum 01.01.2016 auf 384,60 €. Ferner streiten die Beteiligten darüber, ob ein unterhaltsrechtlich anzuerkennender Mehrbedarf der Antragsteller besteht und in welchem Umgang der Antragsgegner hierfür haftbar zu machen ist.

6

Das Familiengericht hat den Antragstellern beginnend ab Juni 2016 einen laufenden monatlichen Elementarunterhalt von jeweils 334,41 € zuerkannt. Dabei hat es die EU-Kinderzulage entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz zur Berücksichtigung des luxemburgischen Differenzkindergeldes in voller Höhe bedarfsmindernd angerechnet, soweit diese die deutschen Kindergeldleistungen betragsmäßig übersteigt und im Übrigen zu 1/2. Ferner hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, 68 % der ungedeckten, durch die Betreuung der Antragsteller im Centre d’ Etude und in der Garderie anfallenden Kosten zu tragen. Unterhaltsrückstände bis einschließlich Mai 2016 bestünden demgegenüber aufgrund monatlich für jedes Kind gezahlter 500 € nicht. Als Unterhaltsmehrbedarf hat das Familiengericht dabei für den Antragsteller zu 1 140,00 €/mtl. (Betreuungskosten Centre d’ Etude ohne Verpflegungsgeld) sowie für die Antragstellerin zu 2 48,25 €/mtl. (140,00 € Betreuungskosten Garderie ohne Verpflegungsgeld abzüglich 91,75 € Betreuungszulage für Vorschulkinder gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. c des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften) angesehen.

7

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Seiten.

8

Mit ihrer Beschwerde erstreben die Antragsteller weiterhin Elementarunterhalt in Höhe der jeweiligen Zahlbeträge der 10. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle und machen geltend, dass die gewährte EU-Kinderzulage, soweit sie das deutsche Kindergeld betragsmäßig übersteige, nicht auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen sei. Denn die Kinderzulage sei dem Familienzuschlag im Beamtenrecht (z.B. § 41 LBesG RLP) vergleichbar, der nicht bedarfsdeckend anzurechnen sei. Die Entscheidung des Familiengerichts zum Mehrbedarf greifen sie nicht an.

9

Der Antragsgegner verteidigt zunächst die Entscheidung des Familiengerichts zur Höhe der Anrechnung der Kinderzulage, beantragt aber eine geringfügige Herabsetzung des zuerkannten Elementarunterhalts. Mit seiner Anschlussbeschwerde erstrebt er darüber hinaus einerseits die Berücksichtigung der zwischenzeitlich erhöhten EU-Kinderzulage, andererseits die Korrektur der Entscheidung zum Mehrbedarf. Der Besuch des Centre d’ Etude sei - im Unterschied zum Besuch der Garderie - nicht verpflichtend, sondern beruhe allein auf der Entscheidung der Kindesmutter, diese Form der Nachmittagsbetreuung in Anspruch zu nehmen. Somit handle es sich hierbei nicht um Mehrbedarf der Kinder. Zur Deckung der damit verbundenen Kosten müsse die Kindesmutter überdies vorrangig die ihr gewährten Zulagen (neben der o. g. Kinderzulage auch eine Haushaltszulage in Höhe von 170,52 € monatlich zzgl. 2% des Bruttogehaltes) verwenden.

10

Inzwischen sind die Kinderzulage nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf monatlich 397,29 € und die Erziehungszulage für Vorschulkinder nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 3 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf monatlich 97,05 € erhöht worden. Die Änderungen traten rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft (Amtsblatt der Europäischen Union 2016/C466/07 vom 14.12.2016).

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften.

II.

12

Beschwerde und Anschlussbeschwerde sind teilweise begründet.

13

Zum einen ist der Elementarunterhalt im Hinblick auf die zum 01.01.2017 erfolgte Änderung der Düsseldorfer Tabelle und die aktuelle Höhe der EU-Familienzulagen anzupassen. Zum anderen ist die gezahlte EU-Kinderzulage insgesamt lediglich hälftig auf den Elementarbarunterhaltsbedarf der Antragsteller anzurechnen. Schließlich begründen die vorgetragenen Aufwendungen für die nachmittägliche Betreuung der Kinder im Centre d’ Etude keinen unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Mehrbedarf der Kinder.

1.

14

Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde international und örtlich zuständig, da die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Koblenz haben (Art. 3 Buchst. b der VO (EG) 4/2009 = EuUnthVO, § 28 Abs. 1 AUG). Damit kommt deutsches Verfahrensrecht als lex fori zur Anwendung.

15

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind sowohl die Beschwerde (§§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG) als auch die Anschlussbeschwerde (§§ 66, 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i. V. m. § 524 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) nicht zu beanstanden, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2.

16

Nach Art. 15 der VO (EG) 4/2009 = EuUnthVO i.V.m. dem Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUP 2007] beurteilt sich die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber den Antragstellern hier nach deutschem (Sach-)Recht. Denn die Antragsteller haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Art. 3 Abs. 1 HUP 2007), eine abweichende Rechtswahl (Art. 8 HUP 2007) wurde nicht getroffen.

3.

17

Die einstweilige Anordnung vom 14.03.2013 ist nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, so dass die dortige Berechnungsweise für die Neufestlegung des ab dem 01.06.2015 bzw. 01.09.2015 geschuldeten Kindesunterhalts nicht bindend ist. Beide Beteiligte können somit im Rahmen des nunmehr geführten Hauptsacheverfahrens davon unabhängig die Festlegung des tatsächlich geschuldeten Unterhalts verlangen (vgl. Zöller/Lorenz ZPO 31. Auflage 2016 § 238 FamFG Rn. 5; näher dazu Pasche NJW-Spezial 2015, 335 und Langheim FamRZ 2014, 1413). Im Umfang der im vorliegenden Verfahren getroffenen Entscheidung verliert die einstweilige Anordnung demgemäß ihre Wirkung, § 56 Abs. 1, 2 FamFG.

4.

18

Der Antragsgegner schuldet einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf allenfalls für die Kinderbetreuung in der Garderie, nicht jedoch für die Betreuung der Antragsteller im Centre d‘ Etude.

a.

19

Unter Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit dem Elementarunterhalt nicht erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts in Form eines Mehrbetrags berücksichtigt werden kann, zu verstehen (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer Unterhaltsrecht 9. Aufl. 2015 § 2 Rn. 233 m.w.Nw.).

20

Da Kindesunterhaltszahlungen jedoch nicht dazu dienen, den Lebensstandard des betreuenden Elternteils anzuheben, unterscheidet der Bundesgerichtshof bei Kinderbetreuungskosten danach, ob durch die Betreuung vorrangig pädagogische Ziele verfolgt werden oder ob die Betreuung in erster Linie dazu dient, die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zu ermöglichen (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 2007, 882, Tz. 45; BGH FamRZ 2008, 1152 und BGH FamRZ 2009, 962, Tz. 17 ff.).

b.

21

Beim Kindergartenbesuch stehen dabei nach inzwischen herrschender Auffassung pädagogische Ziele im Vordergrund. Dieser dient einerseits der Förderung sozialer Verhaltensweisen im Miteinander mit Gleichaltrigen. Zum anderen stellt er zugleich eine Bildungseinrichtung im elementaren Bereich dar. Mit der Schaffung von Kindergärten gewährleistet der Staat Chancengleichheit in Bezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten von Kindern und erhält die Möglichkeit, im Interesse des Kindeswohls frühzeitig bei erzieherischem Fehlverhalten der Eltern steuernd einzugreifen (vgl. BGH FamRZ 2008, 1152, Tz. 20 ff. m.w.Nw. und BGH FamRZ 2009, 962, Tz. 14 ff. sowie ausführlich Maurer FamRZ 2006, 663 m.w.Nw.).

22

Die Kindergartenbeiträge sind daher als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf anzuerkennen (vgl. BGH FamRZ 2009, 962 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Zudem war der Besuch der Garderie hier nach dem unstreitigen Beteiligtenvorbringen auch verpflichtend.

23

Für die Betreuung in der Garderie (Kindergarten) fielen monatliche Kosten von 140,00 € zuzüglich eines Verpflegungsentgeltes an. Letzteres ist nicht als Mehraufwand berücksichtigungsfähig, da der Verpflegung im Kindergarten entsprechend ersparte häusliche Aufwendungen entgegenstehen, die bereits mit den Tabellensätzen abgegolten sind (BGH FamRZ 2009, 962, Tz. 28 f.). Auch die verbleibenden Betreuungskosten im Kindergarten erhöhen den letztlich abzudeckenden Kindesunterhaltsbedarf jedoch nicht, soweit sie hier durch die für die Antragsteller gezahlte Erziehungszulage nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Anhang VII Art. 3 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften abgedeckt sind. Denn die EU-Erziehungszulage wird nach Anhang VII Art. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften insbesondere gewährt, um Fremdbetreuungskosten bzw. -gebühren abzudecken. Die Erziehungszulage für Vorschulkinder belief sich hier zunächst auf 91,75 €/mtl. und ab Juli 2016 auf 97,05 €/mtl., so dass allenfalls noch ein ungedeckter Bedarf von 48,25 €/mtl. bzw. 42,95 €/mtl. verblieb.

c.

24

Demgegenüber handelt es sich bei dem Besuch des Centre d‘ Etude an der Europaschule um ein freiwilliges Betreuungsangebot. Die Mutter der Antragsteller nimmt dieses in Anspruch, weil ihr Wohnort ca. 30 km von Arbeitsplatz und Schule der Kinder entfernt ist und sie daher nur so ihre Berufstätigkeit und die Kinderbetreuung in Einklang miteinander bringen kann.

25

Damit erfolgt die Betreuung im Centre d‘ Etude hier nicht primär aus pädagogischen Gründen, sondern um der Mutter der Antragsteller eine Berufstätigkeit zu ermöglichen. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass die nachmittägliche Betreuung im Centre d‘ Etude sich inhaltlich von der ansonsten vom Aufenthaltselternteil zu erbringenden Betreuungsleistung - dazu gehört jedenfalls im Grundschulalter auch die Hausaufgabenbetreuung - unterscheidet.

26

Mithin sind nach der oben dargestellten differenzierenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kosten für die Nachmittagsbetreuung der Antragsteller im Centre d‘ Etude nicht als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf der Kinder i. S. d. § 1610 Abs. 2 BGB anzuerkennen, sondern stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils - der Kindesmutter - dar (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 113 mit zustimmender Anm. Liceni-Kierstein FamRB 2017, 4).

27

Damit scheidet eine Haftung des Antragsgegners für die mit dieser Form der Kinderbetreuung verbundenen Kosten schon dem Grunde nach aus.

5.

28

(Elementar-)Kindesunterhalt schuldet der Antragsgegner den Antragstellern nach der 10. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. Auf den sich danach ergebenden jeweiligen Zahlbetrag ist die EU-Kinderzulage insgesamt jeweils zur Hälfte bedarfsmindernd anzurechnen.

a.

29

Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners liegt auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem weiteren Kind ...[C] und der lediglich pauschal behaupteten Darlehensverpflichtungen in Höhe von ca. 3.000,00 €/mtl. immer noch deutlich oberhalb der hierfür maßgeblichen Einkommensgrenze von 4.701 €.

30

Im Beschwerdeverfahren wird daher die seitens der Antragsteller vorgenommene Eingruppierung des Antragsgegners in die 10. Einkommensstufe auch nicht mehr bestritten. Die Antragsteller wiederum machen ihrerseits keinen höheren Elementarunterhaltsbedarf geltend. Ein jenseits der Unterhaltsbeträge der 10. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle liegender Bedarf wäre jedoch konkret darzutun.

b.

31

Deutsches Kindergeld i.S.v. § 1612b BGB beziehen die Antragsteller nicht. Gemäß § 1612c BGB sind jedoch auf den Tabellenunterhaltsbetrag auch andere regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen gemäß § 1612b BGB anzurechnen, soweit diese den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

aa.

32

Für EU-Bürger sowie für deren Familienangehörige koordinieren seit dem 01.05.2010 die VO 883/2004/EG v. 29.04.2004 (und die Durchführungs-VO 987/2009/EG v. 16.09.2009) die Systeme der sozialen Sicherheit und damit gemäß Art. 1 Buchst. z, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO 883/2004/EG auch Familienleistungen, zu denen etwa das Kindergeld gehört (vgl. Blümich/Treiber EStG 134. Aufl. 2016 § 62 Rn 18 m.w.Nw.). Werden bestimmte ausländische bzw. zwischen- oder überstaatliche Leistungen bezogen, ist der Anspruch auf Kindergeld gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 BKGG bzw. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 EStG ausgeschlossen. Somit ist § 1612c BGB i.V.m. § 1612b BGB auf die EU-Kinderzulage jedenfalls insoweit anzuwenden, als sie der Höhe nach die Anrechnung des deutschen Kindergelds (bis Dezember 2015 92,00 €/mtl., ab Januar 2016 95,00 €/mtl. und ab Januar 2017 96,00 €/mtl.) verdrängt.

bb.

33

Bei der nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlten Kinderzulage handelt es sich um eine solche kindbezogene Leistung (vgl. Johannsen/Henrich/Graba/Maier Familienrecht 6. Auflage 2015 § 1612c BGB Anm. I; MünchKomm-BGB/Born 7. Aufl. 2017 § 1612c Rn. 2; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. 2017 § 1612c Rn. 1; Wendl/Dose/Klinkhammer, Unterhaltsrecht 9. Aufl. 2015 § 2 Rn. 713). Denn bei der Zulage nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der EG handelt es um „Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind“ i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKGG bzw. des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (vgl. BFH NZFam 2016, 1045).

(1)

34

Bezüglich des kindbezogenen Teils des beamtenrechtlichen Ortszuschlages (Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 2 BBesG bzw. § 41 LBesG RLP) ist allerdings anerkannt, dass diese Leistung nicht auf den Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen ist, selbst wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der das Kind betreuende Elternteil im öffentlichen Dienst tätig sind (vgl. OLG Karlsruhe FuR 2000, 289; Wendl/Dose/Klinkhammer Unterhaltsrecht 9. Aufl. 2015 § 2 Rn. 713 m.w.Nw.). Begründet wird dies mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 13/7338, S. 27 f.). Denn nach den zugrundeliegenden dienstvertraglichen Regelungen verfolge die Leistung gerade nicht den Zweck, auch den anderen Elternteil zu begünstigen, sondern sei ein Besoldungs- und Entgeltbestandteil des Beamten. Da es sich zudem um Brutto- und nicht um Nettobeträge handle, seien diese unterhaltsrechtlich zutreffender beim Einkommen des Beziehers zu berücksichtigen. Auch seien beamtenrechtlicher Orts- bzw. Familienzuschlag nach deutschem Recht keine kindergeldersetzenden Leistungen, Kindergeld werde vielmehr zusätzlich ausgezahlt.

(2)

35

Die Kinderzulage nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist mit dem beamtenrechtlichen Ortszuschlag/Familienzuschlag indes nicht vergleichbar.

36

Ableiten lässt sich dies bereits aus der Systematik von Art. 67 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Art. 67 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterscheidet zunächst zwischen drei Arten des Familienzuschlags: die Haushaltszulage (Buchst. a), die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, also die EU-Kinderzulage (Buchst. b) und die Erziehungszulage (Buchst. c). Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder dient dabei der Abdeckung des tatsächlichen Unterhaltsbedarfs des minderjährigen Kindes, wie sich aus der weiteren Regelung in Art. 67 Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erschließt. Denn danach kann die EU-Kinderzulage durch besondere mit Gründen versehene Verfügungen der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch beweiskräftige ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung den Beamten mit erheblichen Ausgaben belastet.

37

Auch zeigen die Verdienstabrechnungen des Antragsgegners (Bl. 147 d.A.) und der Mutter der Antragsteller (Bl. 63 d.A.), dass u.a. die EU-Kinderzulage offensichtlich steuerfrei gewährt, also brutto = netto ausgezahlt wird. Schließlich sieht Art. 67 Abs. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Verbindung mit Anhang VII Art. 2 Abs. 7 vor, dass die Zulage auch für Kinder des Beamten gezahlt wird, für die er nicht sorgeberechtigt ist. Die Auszahlung erfolgt in diesen Fällen im Namen und für Rechnung des Beamten an den Sorgeberechtigten.

38

Hiervon ausgehend haben das Gericht der Europäischen Union (vormals Gericht erster Instanz) in seinem Urteil vom 03.03.1993, Az. T-69/91, Tz. 34 (zit. nach Juris) und der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.06.1988, Az. C-33/87, Tz. 15 (zit. nach Juris) ausgeführt, dass die Familienzulage nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zweckgebunden für den Unterhalt des Kindes einzusetzen ist. Daran ändere die Auszahlung der Zulage als Bestandteil der Dienstbezüge nichts; die Kinderzulage sei nicht für den Unterhalt des Beamten bestimmt, sondern für den des Kindes. Soweit beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderzulage haben, werde diese daher an den betreuenden Elternteil sowohl für seine Rechnung und in seinem Namen als auch für Rechnung und im Namen des anderen (barunterhaltspflichtigen) Elternteils gezahlt.

39

Dass diese Entscheidungen sich auf die Leistungen für eheliche Kinder bezogen, steht ihrer Übertragbarkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn nach Anhang VII Art. 2 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften haben Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern die gleichen Ansprüche (“Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird. Das gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist.“).

40

Daher spricht die Natur der nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gewährten Kinderzulage dafür, diese gemäß §§ 1612c, 1612b BGB auf den Unterhaltsbedarf des berechtigten Kindes anzurechnen.

c.

41

Ist die EU-Kinderzulage gemäß §§ 1612c, 1612b BGB auf den Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen, hat dies auch hinsichtlich ihres das deutsche Kindergeld der Höhe nach nicht unerheblich übersteigenden Teils lediglich zur Hälfte zu erfolgen.

aa.

42

Die §§ 1612c und 1612b BGB treffen ihrem Wortlaut nach jedoch gerade keine klare Bestimmung hinsichtlich der Anrechnung von das deutsche Kindergeld übersteigenden kindesbezogenen Leistungen. Allein daraus kann jedoch weder gefolgert werden, dass überschießende ausländische oder zwischenstaatliche Leistungen bei der Bedarfsbemessung nicht zu berücksichtigen sind noch dass diese dann in voller Höhe bedarfsmindernd wirken. In welchem Umfang der überschießende Differenzbetrag zu berücksichtigen ist, hängt vielmehr wiederum von der Qualifikation der Leistung ab.

(1)

43

Allerdings ist bezüglich des vom Familiengericht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogenen luxemburgischen Differenzkindergeldes gerade umstritten, ob dieses vollumfänglich oder lediglich hälftig auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen ist.

44

Das Familiengericht hat den das deutsche Kindergeld übersteigenden Anteil der EU-Kinderzulage vollumfänglich auf den Barunterhaltsbedarf der Antragsteller angerechnet und dies mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz zum luxemburgischen Differenzkindergeld und zur Schulanfangszulage begründet. Danach sind diese Leistungen, soweit sie das deutsche Kindergeld übersteigen, in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf des Kindes bedarfsdeckend anzurechnen (OLG Koblenz Beschluss vom 21.04.2010, Az. 9 UF 4/10 - n.v., zit. in Senat FamRZ 2015, 1618; OLG Koblenz Beschluss vom 20.11.2009, 9 WF 937/09 - n.v. und OLG Koblenz Beschluss vom 12.10.2009, 9 UF 359/09 - n.v.). Der Senat hatte sich dieser Rechtsprechung des 9. Zivilsenats angeschlossen (vgl. FamRZ 2015, 1618).

45

Demgegenüber geht das Oberlandesgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 21.01.2016 (vgl. FamRZ 2016, 1593) davon aus, dass auch das luxemburgische Differenzkindergeld nach der Natur der Leistung - ebenso wie das deutsche Kindergeld - hälftig auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen ist. Anspruchsinhaber der Luxemburger Familienbeihilfen sei das Kind und nach den Wertungen des Gesetzgebers seien Bar- und Betreuungsunterhalt nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich gleichwertig. Deshalb müssten die Luxemburger Familienbeihilfen dem betreuenden und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jeweils hälftig zugutekommen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 1593 mit Verweis auf BT-Drucksache 16/1830, S. 30 und EuGH Urteil vom 24.10.2013, C - 177/12, zit. nach Juris).

(2)

46

Wie die Kinderzulage nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist, behandeln die vorgenannten Entscheidungen indessen nicht.

47

Allerdings hat der ehemalige 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz bereits im Jahr 1995 entschieden, dass die als Teil der Besoldung eines Beamten der Europäischen Kommission gezahlte Kinderzulage insgesamt nur hälftig auf den Kindesunterhaltsbedarf anzurechnen sei (vgl. FamRZ 1995, 1374).

(a)

48

Jedenfalls seit dem 01.01.2008 spricht für die zuletzt dargelegte Ansicht (nunmehr) auch die Systematik des deutschen Unterhaltsrechts. Die gewährte EU-Kinderzulage ist demnach (jetzt) auch insoweit hälftig anzurechnen, als sie das verdrängte deutsche Kindergeld der Höhe nach übersteigt; sie kommt so in vollem Umfang dem betreuenden Elternteil und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil gleichermaßen zu Gute.

49

Die oben angeführte bisherige Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zu den Luxemburger Familienbeihilfen steht dem nicht entgegen. Denn diese betrifft nicht EU-Zulagen. Soweit sich schließlich aus der bisherigen, ebenfalls zu den Luxemburger Familienbeihilfen ergangenen Rechtsprechung des Senats in Bezug auf die Behandlung der vorliegend maßgeblichen EU-Zulagen eine abweichende Betrachtungsweise ergeben sollte, hält der Senat daran nicht mehr fest.

(b)

50

Zwar führte auch schon die in § 1612b BGB in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung angeordnete Berechnungsmethode regelmäßig dazu, dass dem Barunterhaltspflichtigen sein Kindergeldanteil grundsätzlich unvermindert verblieb. Eine Einschränkung hatte dieser Grundsatz jedoch durch § 1612b Abs. 5 BGB a.F. erfahren. Mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I 2007, 3189) wurde unter anderem der bisherige § 1612b Abs. 5 BGB aufgehoben.

(c)

51

Mit der vorgenannten Gesetzesänderung erfolgte aber zum 01.01.2008 vor allem eine Systemumstellung. An die Stelle der bisherigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes in § 1612b BGB a.F. ist nunmehr der Vorwegabzug des Kindergeldes von dessen Barunterhaltsbedarf getreten.

52

Mit der Neuregelung des § 1612b BGB hat der Gesetzgeber auf die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 09.04.2003 (BVerfGE 108, 52, 73 ff.) ausgesprochene Forderung nach Normenklarheit und Harmonisierung des Unterhaltsrechts mit anderen Gesetzen reagiert. Die unterhaltsrechtlichen Wertungen wurden nunmehr insbesondere mit denjenigen des Sozialrechts in Einklang gebracht. Nach diesen stellt Kindergeld eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern dar, welche dem Kind nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II und des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als Einkommen zugerechnet wird und welche seinen individuellen Hilfebedarf mindert (vgl. BT-Drucksache 16/1830, S. 29). Zur Verdeutlichung der geänderten Behandlung des Kindergeldes ersetzte der Gesetzgeber die in § 1612b BGB a.F. gewählte Formulierung der "Anrechnung" des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes durch diejenige der "Verwendung" des Kindergeldes zur "Deckung" seines Barbedarfs (vgl. BT-Drucksache 16/1830, S. 30). In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 15.06.2006 heißt es, der Wortlaut solle zum Ausdruck bringen, dass die Zuweisung des Kindergeldes an das Kind familienrechtlich bindend sei (vgl. BT-Drucksache 16/1830, S. 30). Mit der Wahl des Wortes "verwenden" in der Neufassung solle darauf hingewiesen werden, dass das Kind einen Anspruch auf Auskehrung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil hat, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält (vgl. BT-Drucksache 16/1830, S. 30).

53

Durch die Neufassung des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sollte also der Grundsatz der Gleichwertigkeit des Betreuungs- und Barunterhalts nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gestärkt werden. Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, bedeute dies für den anderen Elternteil, dass der Barunterhaltsbedarf seines Kindes nur um das halbe Kindergeld gemindert werde. In diesem Umfange habe der betreuende Elternteil das regelmäßig an ihn ausgezahlte Kindergeld für den Barunterhalt des Kindes zu verwenden. Die andere Hälfte des Kindergeldes wiederum unterstütze ihn bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung (vgl. BT-Drucksache 16/1830, S. 30). Denn widmet sich ein Elternteil der Kinderbetreuung, während der andere für den Barunterhalt des Kindes aufkommt, sind beide dem Kind in Erfüllung der Elternverantwortung erbrachten Leistungen gleichwertig. Dies gilt auch dann, wenn Eltern getrennt leben und ein Elternteil das Kind betreut und der andere Elternteil gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Mit der Betreuung des Kindes beziehungsweise der Zahlung des Barunterhalts erfüllen die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich jeweils gleichwertig in vollem Umfang (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1490 m.w.Nw.).

(d)

54

Nach diesen Maßstäben ist hier die gewährte EU-Kinderzulage jedenfalls seit der Neufassung des § 1612b BGB durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I 2007, 3189) insgesamt nur hälftig auf den Unterhaltsbedarf der Antragsteller anzurechnen.

(aa)

55

Nach § 1612b BGB in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung stand das Kindergeld grundsätzlich den Eltern zu, die es zur Deckung ihres eigenen Bedarfs einsetzen durften. Kindergeld wurde als Einkommen der Eltern angesehen, welches ihnen zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt wurde. Die Zuweisung zu den Einkommen der Eltern wurde dadurch umgesetzt, dass zur Ermittlung des gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt in Höhe des Tabellen- und nicht des Zahlbetrags abgesetzt wurde. Dadurch verblieb dem Barunterhaltspflichtigen der auf ihn entfallende Kindergeldanteil zur eigenen Verwendung (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1490 m.w.Nw.).

56

An dieser grundsätzlichen Zuweisung des Kindergelds als Einkommen der Eltern hat der Gesetzgeber anlässlich der Unterhaltsrechtsreform von 2007 nicht festgehalten. Im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz hat er § 1612b BGB neu ausgestaltet und einen Systemwechsel bei der Zuweisung des Kindergeldes vollzogen. Er hat das Kindergeld auch unterhaltsrechtlich nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes Einkommen familienrechtlich bindend und unabhängig vom Außenverhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Familienkasse zugewiesen (vgl. BT-Drucksache 16/1830, S. 29 f.). Kindergeld wird zwar nach wie vor den Eltern zur Auszahlung gebracht und soll diese auch nach wie vor bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind entlasten. Doch haben Eltern das Kindergeld nach § 1612b BGB n.F. als Einkommen des Kindes zu verwenden und für das Kind einzusetzen.

57

Nach dem Wortlaut der Norm ist Kindergeld nunmehr unter den Voraussetzungen des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB n.F. ganz oder in Teilen auf den "Barbedarf" des Kindes anzurechnen. Damit unterscheidet sich der Wortlaut des § 1612b BGB n.F. klar von der alten Fassung, nach der die Anrechnung des Kindergeldes erst auf den "Unterhaltsanspruch" des Kindes vorgesehen war. Da ein Unterhaltsanspruch ermittelt wird, indem vom Barbedarf des Unterhaltsberechtigten dessen eigene Einkünfte abgesetzt werden, ergibt sich aus dieser Formulierung, dass der Gesetzgeber das Kindergeld dem Einkommen des Kindes zugewiesen hat (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1490). Da das Kindergeld beide Elternteile, also den barunterhaltspflichtigen ebenso wie den betreuenden Elternteil entlasten soll, ist es jeweils zur Hälfte für den Bar- und den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden. Mit der Neukonzeption des § 1612b BGB soll die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Volljährigenunterhalt nachvollzogen werden (vgl. BT-Drucksache 16/1830, S. 30). Nach dieser wird das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder angerechnet und damit deren Einkommen zugewiesen (vgl. BGHZ 164, 375 und BGHZ 176, 150). Aus der Bezugnahme darauf folgt, dass Gesetzgeber das Kindergeld nun auch bei minderjährigen Kindern bedarfsmindernd deren Einkommen zuweisen wollte, und zwar aufgrund der grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt je hälftig zugunsten beider Elternteile (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1490).

(bb)

58

Vorstehende Erwägungen sind aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auf sonstige, dem Unterhalt des Kindes dienende und dem deutschen Kindergeld vergleichbare, dem Kind zustehende bzw. nach den gesetzlichen Vorgaben für das Kind einzusetzende Zulagen und Zuschüsse zu übertragen, soweit diese also nach ihrem Sinn und Zweck nicht allein der Entlastung des Barunterhaltspflichtigen dienen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob ein Elternteil im Inland oder im EU-Ausland lebt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1639).

bb.

59

Während somit die volle EU-Kinderzulage insgesamt nur hälftig auf den Kindesunterhaltsbedarf anzurechnen ist, scheidet entgegen der oben bereits zitierten Entscheidung des ehemaligen 15. Zivilsenats des OLG Koblenz (vgl. FamRZ 1995, 1374) demgegenüber sowohl die Anrechnung der EU-Haushaltszulage (Art. 67 Abs. 1 Buchst. a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften) als auch hier der EU-Erziehungszulage (Art. 67 Abs. 1 Buchst. c des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften) aus.

(1)

60

Gemäß Anhang VII Art. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften setzt die Zahlung der EU-Erziehungszulage bei Schulkindern entsprechende tatsächlich entstandene Mehrkosten voraus. Diese Zulage wird dann also nur zweckgebunden gezahlt und steht vorliegend somit für den allgemeinen Elementarunterhaltsbedarf der Antragsteller nicht zur Verfügung. Für Kinder, die noch nicht die Schule besuchen, erfolgt die Zahlung demgegenüber zwar ohne den Nachweis entsprechender Kosten. Vorliegend übersteigt die EU-Erziehungszulage nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht den vom Elementarunterhalt nicht abgedeckten Mehrbedarf für den Besuch des Kindergartens (Garderie). Folglich wurde die EU-Erziehungszulage hier insoweit bereits vollständig mehrbedarfsmindernd berücksichtigt.

(2)

61

Die EU-Haushaltszulage wiederum knüpft nach Anhang VII Art. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht zwingend an das Vorhandensein von Kindern an. Sie wird z.B. auch bei kinderloser Ehe bzw. eingetragener Lebensgemeinschaft gewährt und fußt primär auf der Lastentragung des EU-Beamten als Familienvorstand.

62

Die EU-Haushaltszulage ist damit vergleichbar dem deutschen beamtenrechtlichen Ortszuschlag (Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 1 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesG RLP), der - wie bereits ausgeführt - gerade nicht den kindesbarunterhaltspflichtigen Elternteil begünstigen soll, sondern ein Besoldungs- und Entgeltbestandteil des Beamten ist. Auch kommt bzw. käme der EU-Haushaltszulage somit kein kindergeldersetzender Charakter zu.

cc.

63

Aus Ziffer 3 der Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz lässt sich eine abweichende Anrechnung des das deutsche Kindergeld übersteigenden Teils der EU-Kinderzulage ebenfalls nicht ableiten.

64

Danach sind Kinderzuschüsse zur Rente, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 4 BKGG, § 65 EStG; § 270 SGB VI), zwar lediglich in dessen Höhe wie Kindergeld, im Übrigen jedoch - ebenso wie der Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) - wie Einkommen der Eltern zu behandeln. Die Zielrichtung dieser Leistungen ist aber eine Andere. Kinderzuschüsse zur Rente nach § 270 SGB VI dienen der Besitzstandswahrung des Rentenbeziehers. Mit dem Kinderzuschlag nach § 6a BKGG soll bei dem Kind Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermeiden werden. Es handelt sich mithin um Ausnahmetatbestände.

65

Darüber hinaus ist vorliegend zudem auch eine zweifelsfreie Zuordnung der Zahlung der EU-Kinderzulage an einen Elternteil nicht möglich, da sowohl der Antragsgegner als auch die Mutter der Antragsteller als EU-Beamte aus eigenem Recht einen Anspruch auf Gewährung der EU-Kinderzulage haben. Da diese für die gemeinsamen Kinder jedoch nur einmal gewährt wird, wird die Zulage hier an die Mutter als Aufenthaltselternteil ausgezahlt (Bl. 174 d.A.). Sie ist allerdings für den Unterhaltsbedarf des Kindes zu verwenden. Damit gilt sie aus den bereits genannten Gründen ebenso wie das an einen Elternteil ausgezahlte deutsche Kindergeld als Einkommen des Kindes.

66

Gemäß der Systematik des deutschen Unterhaltsrechts ist jegliches Einkommen des minderjährigen Kindes, soweit es nicht überobligatorisch ist oder durch einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf aufgezehrt wird, zugunsten beider Elternteile gleichermaßen zu berücksichtigen und daher grundsätzlich hälftig auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen (BGH, FamRZ 1988, 159 [162] und BGH, FamRZ 1981, 541 [543]). Mithin darf danach auch der das deutsche Kindergeld betragsmäßig übersteigende Anteil der EU-Kinderzulage nur zur Hälfte barunterhaltsbedarfsmindernd bei den Antragstellern berücksichtigt werden.

6.

67

Dies vorausgeschickt ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

68

a. ab Juni bzw. September 2015:

69

(1) Antragsteller zu 1, ...[A], geb. ...02.2009:

70

- Tabellenbetrag DT 10. Einkommensgr.:

583,00 €

ab August:

602,00 €

- abzüglich 1/2 deutsches Kindergeld:

-... 0,00 €

        

-… 0,00 €

- abzüglich 1/2 EU-Kinderzulage:

-187,80 €

        

-187,80 €

- ergibt Elementarunterhaltsanspruch:

395,20 €

        

414,20 €

- maximaler offener Mehrbedarf:

48,25 €

        

48,25 €

- maximaler Gesamtunterhaltsanspruch:

443,45 €

        

462,45 €

71

Der höchstmögliche, dem Antragsteller zu 1 zustehende Unterhaltsanspruch bleibt somit hinter den bereits gezahlten 500,00 €/mtl. zurück. Folglich kann dahinstehen, ob der Antragsteller zu 1 in diesem Zeitraum noch den Kindergarten (Garderie) oder schon die Schule besucht hat.

72

(2) Antragstellerin zu 2, ...[B], geb. ...02.2010, geltend gemacht ist nur Mehrbedarf ab September 2010:

73

- Tabellenbetrag DT 10. Einkommensgr.:

525,00 €

- abzüglich 1/2 deutsches Kindergeld:

- 0,00 €

- abzüglich 1/2 EU-Kinderzulage:

- 187,80 €

- ergibt Elementarunterhaltsanspruch:

337,20 €

- maximaler offener Mehrbedarf:

48,25 €

- maximaler Gesamtunterhaltsanspruch:

385,45 €

74

Der höchstmögliche, der Antragstellerin zu 2 zustehende Unterhaltsanspruch bei Alleinhaftung des Antragsgegners für ihren Mehrbedarf bleibt somit hinter den bereits gezahlten 500,00 €/mtl. zurück. Folglich kann dahinstehen, in welchem Verhältnis die Kindeseltern für einen offenen Mehrbedarf haften.

75

b. Januar bis August 2016:

76

(1) Antragsteller zu 1, ...[A], geb. ...02.2009:

77

- Tabellenbetrag DT 10. Einkommensgr.:

615,00 €

ab Juli:

615,00 €

- abzüglich 1/2 deutsches Kindergeld:

- 0,00 €

        

- 0,00 €

- abzüglich 1/2 EU-Kinderzulage:

- 192,30 €

        

- 198,65 €

- ergibt Elementarunterhaltsanspruch:

422,70 €

        

416,35 €

- maximaler offener Mehrbedarf:

0,00 €

        

0,00 €

- maximaler Gesamtunterhaltsanspruch:

422,70 €

        

416,35 €

78

(2) Antragstellerin zu 2, ...[B], geb. ...02.2010:

79

- Tabellenbetrag DT 10. Einkommensgr.:

536,00 €

ab Februar:

615,00 €

ab Juli:

615,00 €

- abzüglich 1/2 deutsches Kindergeld:

- 0,00 €

        

- 0,00 €

        

- 0,00 €

- abzüglich 1/2 EU-Kinderzulage:

-192,30 €

        

-192,30 €

        

-198,65 €

- ergibt Elementarunterhaltsanspruch:

343,70 €

        

422,70 €

        

416,35 €

- maximaler offener Mehrbedarf:

48,25 €

        

48,25 €

        

42,95 €

- maximaler Gesamtunterhaltsanspruch:

391,95 €

        

470,95 €

        

459,30 €

(3)

80

Der höchstmögliche, den Antragstellern zustehende Unterhaltsanspruch bleibt somit hinter den bereits für jeden gezahlten 500,00 €/mtl. zurück. Zwar hat der Antragsgegner mit seiner Beschwerde bereits ab Juli 2016 eine geringfügige Herabsetzung des Elementarunterhalts beantragt. Dennoch hatte er den bisher geleisteten Betrag zunächst weiter gezahlt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller darin eine Zahlung unter Vorbehalt sehen mussten. Somit kann weiterhin offen bleiben, in welchem Verhältnis die Kindeseltern für einen ungedeckten Mehrbedarf haften.

81

c. September bis Dezember 2016:

82

(1) Antragsteller zu 1, ...[A], geb. ...02.2009:

83

- Tabellenbetrag DT 10. Einkommensgr.:

615,00 €

- abzüglich 1/2 deutsches Kindergeld:

- 0,00 €

- abzüglich 1/2 EU-Kinderzulage:

-198,65 €

- ergibt Elementarunterhaltsanspruch:

416,35 €

- maximaler offener Mehrbedarf:

0,00 €

- maximaler Gesamtunterhaltsanspruch:

416,35 €

84

Gezahlt hat der Antragsgegner ab September 2016 monatlich 1/2 x 796,83 €.

85

(2) Antragstellerin zu 2, ...[B], geb. ...02.2010, die jetzt ebenfalls die Schule besucht:

86

- Tabellenbetrag DT 10. Einkommensgr.:

615,00 €

- abzüglich 1/2 deutsches Kindergeld:

- 0,00 €

- abzüglich 1/2 EU-Kinderzulage:

-198,65 €

- ergibt Elementarunterhaltsanspruch:

16,35 €

- maximaler offener Mehrbedarf:

0,00 €

- maximaler Gesamtunterhaltsanspruch:

 416,35 €

87

Gezahlt hat der Antragsgegner ab September 2016 monatlich 1/2 x 796,83 €.

88

d. ab Januar 2017:

89

(1) Antragsteller zu 1, ...[A], geb. ...02.2009:

90

- Tabellenbetrag DT 10. Einkommensgr.:

629,00 €

- abzüglich 1/2 deutsches Kindergeld:

- 0,00 €

- abzüglich 1/2 EU-Kinderzulage:

-198,65 €

- ergibt Elementarunterhaltsanspruch:

430,35 €

- maximaler offener Mehrbedarf:

0,00 €

- maximaler Gesamtunterhaltsanspruch:

430,35 €

91

Gezahlt hat der Antragsgegner bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weiterhin monatlich 1/2 x 796,83 €.

92

(2) Antragstellerin zu 2, ...[B], geb. ...02.2010:

93

- Tabellenbetrag DT 10. Einkommensgr.:

629,00 €

- abzüglich 1/2 deutsches Kindergeld:

- 0,00 €

- abzüglich 1/2 EU-Kinderzulage:

-198,65 €

- ergibt Elementarunterhaltsanspruch:

430,35 €

- maximaler offener Mehrbedarf:

0,00 €

- maximaler Gesamtunterhaltsanspruch:

430,35 €

94

Gezahlt hat der Antragsgegner bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weiterhin monatlich 1/2 x 796,83 €.

e.

95

Danach bestehen bis einschließlich August 2016 keine Unterhaltsrückstände. Denn der Antragsgegner hat monatlich 1.000,00 € als Gesamtunterhalt für die Antragsteller gezahlt; hiervon waren für jedes Kind 500 € bestimmt (Bl. 287 d.A.)

96

Für die Zeit ab September 2016 hat der Antragsgegner seine laufenden Zahlungen an die familiengerichtliche Entscheidung angepasst und mithin insgesamt 796,83 €/mtl. geleistet (Bl. 287 d.A.). Da der Antragsgegner den vom Familiengericht festgelegten Mehrbedarf nicht anerkannt hat und einen solchen jedenfalls ab September 2016 auch nicht schuldet, sind die erfolgten Unterhaltszahlungen jeweils zur Hälfte auf den Elementarunterhaltsbedarf des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2 anzurechnen. Geschuldet waren nach obigen Ausführungen für jeden der Antragsteller im Zeitraum September bis Dezember 2016 monatlich 416,35 € und für Januar und Februar 2017 monatlich 430,35 €, insgesamt mithin 5.052,20 €. Damit ergibt sich ein Rückstand von insgesamt 271,22 € bzw. je Antragsteller 135,61 € (4 x (416,35 € - 1/2 x 796,83 €) + 2 x (430,35 € - 1/2 x 796,83 €)).

III.

97

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.

IV.

98

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht hier auf §§ 40, 51 FamGKG.

1.

99

Der Verfahrenswert für die erste Instanz war nach § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG zu berichtigen. Er errechnet sich - da der bisherige Unterhaltstitel eine einstweilige Anordnung war - aus den mit der Antragsschrift vom 30.11.2015 in Verbindung mit der Antragserweiterung vom 24.05.2016 geforderten Beträgen.

a.

100

Erstinstanzlich gefordert wurden für den Antragsteller zu 1 ab Januar 2016 monatlich 523,00 € Elementarunterhalt und für September bis Dezember 2015 (= Rückstand) monatlich 510,00 €. Da der Antragsschriftsatz vom 30.11.2015 am 01.12.2015 bei Gericht eingegangen ist und der Unterhalt monatlich im Voraus, jeweils zum Monatsersten, fällig ist, rechnet der Unterhaltsbetrag für Dezember 2015 bereits mit zum Rückstand (Prütting/Helms/Klüsener FamFG 3. Aufl. 2014 § 51 FamGKG Rn. 13).

101

Hinzu kommen der geltend gemachte Mehrbedarf ab September 2015 in Höhe von 140,49 €/mtl. und die errechneten Rückstände für den Zeitraum Juni bis August 2015 in Höhe von insgesamt 233,16 €.

102

Dies ergibt nach § 51 FamGKG einen Verfahrenswert von 10.797,00 € (12 x 523,00 € + 4 x 510,00 € + (4 + 12) x 140,49 € + 233,16 €).

103

Die Antragstellerin zu 2 hat mit ihrer neugefassten Antragsschrift vom 24.05.2016 für den Zeitraum ab September 2015 einen monatlichen Unterhaltsmehrbedarf vom 87,05 € sowie darüber hinaus ab Juni 2016 einen Elementarunterhalt in Höhe von 523,00 €/mtl. geltend gemacht. Erst mit Zustellung dieses Schriftsatzes wurde hier ein Prozessrechtsverhältnis zwischen Antragstellerin zu 2 und Antragsgegner begründet. Denn ihren ursprünglichen Antrag aus Schriftsatz vom 30.11.2015 hatte die Antragstellerin zu 2 vor dessen Zustellung wieder zurückgenommen.

104

Somit ergibt sich für September 2015 bis einschließlich Mai 2016 (= Rückstand 9 Monate) insgesamt ein Wert von 783,45 €. Ab Juni 2016 beträgt die monatliche Gesamtforderung danach 610,05 €, so dass für den laufenden Unterhalt noch ein Betrag von 7.320,60 € hinzuzurechnen ist. Das ergibt nach § 51 FamGKG einen Verfahrenswert von 8.104,05 € (783,45 € + 12 x 610,05 €).

105

Insgesamt wurde in erster Instanz damit ein Prozessrechtsverhältnis in Höhe eines Verfahrenswerts von 18.901,05 € (10.797,00 € + 8.104,05 €) begründet.

b.

106

Obgleich mit dem ursprünglichen Antrag der Antragstellerin zu 2 aus dem Schriftsatz vom 30.11.2015 zum Antragsgegner kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde, hat bereits die Einreichung dieses Schriftsatzes gemäß § 9 Abs. 1 FamGKG zur Auslösung der Gerichtsgebühren geführt.

107

Die Antragstellerin zu 2 forderte ursprünglich einen Rückstand von 8,16 € für den Zeitraum Juni bis August 2015 sowie ab September 2015 einen monatlichen Elementarunterhalt von 433,00 € zzgl. Mehrbedarf von 87,05 €/mtl. (Bl. 3 f. d.A.). Hieraus ergab sich bei Antragseinreichung am 01.12.2015 ein Verfahrenswert von 8.328,96 € (8,16 € + (4 + 12) x (433,00 € + 87,05 €)). Dieser überstieg folglich den ein Prozessrechtsverhältnis begründenden Verfahrenswert aus dem Schriftsatz vom 24.05.2016. Der ursprüngliche Gesamtverfahrenswert betrugt damit 19.125,96 € (10.797,00 € + 8.328,96 €). Der in Bezug auf die Antragstellerin zu 2 zurückgenommene ursprüngliche Unterhaltsantrag hatte folglich einen Gerichtskostengebührensprung ausgelöst.

2.

108

Mit ihrer Beschwerde haben die Antragsteller ihren zuletzt geforderten Elementarunterhalt weiter verfolgt, soweit sie diesbezüglich vor dem Familiengericht keinen Erfolg gehabt hatten. Das betrifft den Antragsteller zu 1 mit einem Betrag von 4 x 510,00 € + 5 x 523,00 € + 7 x (523,00 € - 334,41 €) und die Antragstellerin zu 2 mit einem Betrag von 12 x (523,00 € - 334,41 €). Damit ergibt sich für die Beschwerde insgesamt ein Verfahrenswert von 8.238,21 €.

109

Die Anschlussbeschwerde wiederum hat sich zum einen in vollem Umfang gegen den zuerkannten Mehrbedarf gerichtet. Insoweit kommt ihr mithin ein Verfahrenswert von 1.536,12 € (12 x 95,20 € + 12 x 32,81 €) zu. Zum anderen hat sie auf Herabsetzung des ab Juli 2016 festgesetzten Elementarunterhalts angetragen. Somit kommt ein Wert von 171,19 € (7 x (334,41 € - 325,40 €) + 12 x (334,41 € - 325,40 €)) hinzu.

110

Insgesamt beträgt der Verfahrenswert für die zweite Instanz somit 9.945,52 € (8.238,21 € + 1.536,12 € + 171,19 €).

V.

111

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

112

Der Senat weicht - soweit ersichtlich - nicht von einer Entscheidung eines anderen Obergerichts ab. Die oben angeführte bisherige Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zu den Luxemburger Familienbeihilfen betrifft - wie bereits ausgeführt - nicht die hier in Rede stehenden EU-Zulagen. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz wiederum existiert nicht mehr, weshalb auch im Hinblick auf dessen Entscheidung vom 17.01.1995 (vgl. FamRZ 1995, 1374) die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht angezeigt ist.

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(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 40 Stufen des Familienzuschlages


(1) Zur Stufe 1 gehören:1.verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,2.verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,3.geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie d

Einkommensteuergesetz - EStG | § 65 Andere Leistungen für Kinder


1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 6a Kinderzuschlag


(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn1.sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger


(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte ha

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen


(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsache

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld


(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.In

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 4 Andere Leistungen für Kinder


Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 66 Anschlussbeschwerde


Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 56 Außerkrafttreten


(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgeb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen


§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung


(1) Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig. (2) Soweit di

Referenzen

(1) Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Pankow zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.

(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn

1.
der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird,
2.
der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist,
3.
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder
4.
die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten ist.

(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.