Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen

(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2012 - XII ZB 198/11

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 198/11 vom 29. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG-RG Art. 111 Abs. 1 a) Entscheidet das Familiengericht nicht nach dem anwendbaren neuen Verfahrensrec

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 08. März 2017 - 13 UF 401/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsteller und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 06.07.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefas