Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen
(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 50 WaffG 2002.