Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 12. Dez. 2011 - 12 U 1059/10

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2011:1212.12U1059.10.0A
12.12.2011

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19.08.2010 abgeändert wie folgt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.330 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus

16.640 €

 für die Zeit vom 23.01.2010 bis zum 28.01.2010,

aus

11.640 €

 für die Zeit vom 29.01.2010 bis zum 05.02.2010,

aus

10.831,95 €

 für die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 23.02.2010,

aus

5.831,95 €

 für die Zeit vom 24.02.2010 bis zum 11.03.2010,

aus

5.005,49 €

 für die Zeit vom 12.03.2010 bis zum 02.07.2010,

und aus 

3.330 €

 seit dem 03.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Rechtsanwälte …[A] vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 185,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 123,76 € für die Zeit vom 27.04.2010 bis zum 16.07.2010 und aus 185,64 € seit dem 17. Juli 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 77 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Erstattung restlichen Schadens nach einem Verkehrsunfall. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen ihnen unstreitig.

2

Der Pkw des Klägers wurde am 19. Dezember 2009 bei einem von dem Beklagten zu 1) verschuldeten Verkehrsunfall stark beschädigt und erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Beklagte zu 1) war mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten und hatte dabei das entgegenkommende klägerische Fahrzeug gestreift. In dem Fahrzeug des Klägers befand sich im Unfallzeitpunkt der Kindersitz seiner vierjährigen Tochter.

3

Das Fahrzeug des Klägers wurde abgeschleppt und zu einem Abstellplatz verbracht, für den Standgebühren anfielen. Der mit der Regulierung der Unfallfolgen beauftragte Prozessbevollmächtigte des Klägers riet diesem, das Fahrzeug baldmöglichst zu verkaufen, um Probleme hinsichtlich der Höhe und Dauer der Standkosten zu vermeiden. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen ...[C] mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadensermittlung. Am 28. Dezember 2009 wandte sich die Beklagte zu 3) wie folgt an die Bevollmächtigten des Klägers (Bl. 50 GA):

4

„Bitte übersenden Sie uns das Original-Gutachten (…). Sofern Ihr Mandant beabsichtigt, das beschädigte Fahrzeug zu verkaufen, bitten wir Sie Kontakt mit uns aufzunehmen. In vielen Fällen können wir ein höheres Restwertangebot übermitteln. Das Fahrzeug wird dann kostenlos abgeholt. (…)“

5

Das Gutachten des Sachverständigen ...[C], auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 9 ff. GA), wurde am 30. Dezember 2009 erstellt und berechnete einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.000 €. Es führt insoweit aus, dass das Fahrzeug überwiegend differenzbesteuert nach § 25a UStG mit einem Mehrwertsteueranteil von durchschnittlich 2,4 % angeboten werde; die Wertangabe von 22.000 € ist versehen mit dem Zusatz „(incl. 528,-- EUR MwSt.)“ (Bl. 24 GA). Den Restwert des Fahrzeuges bezifferte der Sachverständige auf der Grundlage ihm vorliegender, nicht näher bezeichneter Gebote auf 5.500 €. Der Kläger übersandte das Gutachten an die Beklagte zu 2), bei der es am 5. Januar 2010 einging. Am gleichen Tag veräußerte der Kläger das Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 5.500 €. Am 8. Januar 2010 teilte die Beklagte zu 2) mit, dass ihr das Kaufangebot eines Unternehmens aus Essen zu einem Kaufpreis von 8.790 € vorliege. In dem Schreiben heißt es sodann (Bl. 48 GA):

6

„Wir bitten Ihren Mandanten, sich wegen der Veräußerung mit der genannten Firma in Verbindung zu setzen oder uns mitzuteilen, wann und wo das Fahrzeug abgeholt werden kann. Selbstverständlich wird das Fahrzeug kostenlos abgeholt. Bitte antworten Sie kurzfristig, damit kein Standgeld anfällt. Gerne sind auch wir Ihrem Mandanten behilflich. Bei fristgerechter Reaktion übernehmen wir die Garantie für die Kaufpreiszahlung. (…) Sollte das Fahrzeug anderweitig veräußert werden, berücksichtigen wir den o.g. Betrag bei unserer Abrechnung, soweit nicht ein noch höherer Preis erzielt werden konnte.“

7

Der Kläger verlangte von den Beklagten zunächst den Ersatz folgender Schadenspositionen:

8

-

16.500,00 €

 Fahrzeugschaden

  

        

 (22.000 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 5.500 € Restwert)

-

1.129,07 €

 Gutachterkosten

-

100,00 €

 Kosten der An- und Abmeldung, Unkostenpauschale

-

708,05 €

 Abschleppkosten und Standgeld

-

     140,00 €

 Kindersitz

  

  18.577,12 €

        

9

Die Beklagte zu 2) leistete vorgerichtlich an den Kläger folgende Zahlungen:

10

-

5.000,00 €

 am 28.01.2010

-

808,05 €

 am 05.02.2010

-

5.000,00 €

 am 23.02.2010

-

   1.663,98 €

 am 11.03.2010

  

  12.472,03 €

        

11

Mit Abrechnungsschreiben vom 5. Februar 2010 (Bl. 46 GA) rechnete die Beklagte zu 2) den Teilbetrag von 808,05 € dahingehend ab, dass 708,05 € auf die angefallenen Abschleppkosten und 100 € pauschal auf den Kindersitz zu verrechnen seien. Mit weiteren Abrechnungsschreiben vom 9. März 2010 (Bl. 45 GA) nahm sie eine Abrechnung des Gesamtbetrages von 12.472,03 € wie folgt vor:

12

-

  9.697,39 €

 Fahrzeugschaden

  

        

 (18.487,39 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 8.790 € Restwert)

-

1.129,07 €

 Sachverständigengebühren

-

75,00 €

 An- und Abmeldekosten

-

708,05 €

 Abschleppkosten

-

25,00 €

 pauschale Kosten

-

837,52 €

 Rechtsanwaltsgebühren

13

Mit seiner am 27. April 2010 zugestellten Klage hat der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines Restschadens von 5.813,54 € nebst Zinsen verlangt. Ferner hat er die Zahlung von 123,76 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen an seine Prozessbevollmächtigten begehrt; insoweit hat er Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 961,28 € in Ansatz gebracht und hierauf die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2) verrechnet. Mit Klageerweiterung vom 8. Juni 2010 hat er zusätzlich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Sachverständigen ...[C] 1.129,07 € nebst Zinsen zu zahlen.

14

Am 14. April 2010 erwarb der Kläger ein Neufahrzeug zum Preis von 27.000 € und informierte hierüber am 26. April 2010 die Beklagte zu 2). Am 29. Juni 2010 zahlte die Beklagte an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 3.612,61 €, der in Höhe von 3.512,61 € als Mehrwertsteuer auf den Fahrzeugschaden und in Höhe von 100 € auf den Schaden an dem Kindersitz anzurechnen sein sollte. Der Kläger hat daraufhin am 12. Juli 2010 seine Anträge neu gefasst und nunmehr die Zahlung von 3.330 € nebst Zinsen an sich verlangt. Er hat ferner die Zahlung noch ausstehender vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von nunmehr 185,64 € an seine Prozessbevollmächtigten begehrt und insoweit eine erneute Gebührenberechnung über 1.023,16 € vorgelegt (Bl. 89, 95 GA). Im Übrigen hat er den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

15

Der Kläger hat vorgetragen, dass er sich nicht den höheren Restwert aus dem von der Beklagten zu 2) weitergeleiteten Angebot anrechnen lassen müsse. Er habe sich an dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert orientieren und das Fahrzeug schnell verkaufen dürfen, schon um anwachsende Standgebühren und einen möglichen Streit um ihre Erstattung zu vermeiden. Der Restwert sei auch auf Grundlage einer hinreichenden Anzahl von Geboten ermittelt worden. Der Kläger hat weiter behauptet, dass es sich bei dem von der Beklagten zu 2) benannten Fahrzeugaufkäufer um ein unseriöses Unternehmen handele und das Angebot nicht ernst gemeint gewesen sei. Soweit die Beklagten während des laufenden Verfahrens nachträglich eine Zahlung erbracht hätten, seien sie fälschlich davon ausgegangen, dass in dem von dem Sachverständigen genannten Neuerwerbspreis ein Umsatzsteuersatz von 19 % enthalten sei. Hinsichtlich des Kindersitzes hat der Kläger vorgebracht, dass der Sitz in seinem Eigentum gestanden habe und drei Monate vor dem Verkehrsunfall zu einem Kaufpreis von 149,99 € erworben worden sei. Hinsichtlich der - durch das fortschreitende Alter des Kindes auf wenige Jahre begrenzten - Nutzungsdauer sei ein Abzug neu für alt über den von ihm zugestandenen Betrag von 9,99 € nicht vorzunehmen.

16

Die Beklagten haben der Erledigungserklärung zugestimmt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Sie meinen, dass der Kläger unter Schadensminderungsgesichtspunkten einen Verkauf des Fahrzeuges bis zu dem von der Beklagten zu 2) angekündigten Restwertangebot hätte zurückstellen müssen. Die Restwertermittlung des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen entspreche zudem nicht den Anforderungen, nach denen der Kläger eine Veräußerung habe vornehmen und auf eine Erstattung habe vertrauen dürfen. Die Beklagten haben zudem das Alter, den Neubeschaffungspreis und das Eigentum des Klägers an dem Kindersitz sowie seine unfallbedingte Beschädigung bestritten.

17

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Es erscheine als rechtsmissbräuchlich, dass er das Unfallfahrzeug trotz der entgegenstehenden Aufforderung der Beklagten zu 2) ohne Not verkauft habe, zumal diese zusätzlich entstehende Standgebühren hätte übernehmen müssen. Daher müsse der Schadensberechnung ein Restwert in Höhe von 8.790 € zugrunde gelegt werden. Weiterer Schadensersatz bezüglich des Kindersitzes stehe dem Kläger nicht zu, da ein Abzug neu für alt in Höhe eines Drittels des Kaufpreises als angemessen erscheine. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, fielen die Kosten nach § 91a ZPO dem Kläger zur Last, denn dieser habe im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Ersatzfahrzeug noch nicht erworben, so dass er ursprünglich nur Schadensersatz ohne Mehrwertsteuer habe verlangen können.

18

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Begehren weiter. Der Senat hat durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Sachverständigen ...[C] Beweis erhoben über die Frage, auf Grundlage welcher Gebote der Sachverständige den Restwert des Unfallfahrzeuges ermittelt hat. Auf den Inhalt der schriftlichen Aussage (Bl. 167 ff. GA) wird verwiesen. Bezüglich des Sachverhaltes wird im Übrigen auf das Urteil des Landgerichtes sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Berufung erzielt bis auf einen geringen Teil des Zins- und des Kostenausspruches Erfolg.

20

1. Der Senat geht zunächst davon aus, dass zwischen den Parteien in der Hauptsache allein eine Schadensdifferenz hinsichtlich des Fahrzeugschadens in Höhe von 3.290 €, die sich aus einer unterschiedlichen Bewertung des Restwertes ergibt, und eine Schadensdifferenz im Hinblick auf den Kindersitz in Höhe von 40 € im Streit steht. Die übrigen Schadenspositionen sind von der Beklagten zu 2) ausgeglichen worden. Soweit die Beklagte zu 2) in ihrer ersten Abrechnung über den Betrag von 808,05 € eine - grundsätzlich bindende - Tilgungsbestimmung vorgenommen hat, die einen Schaden am Kindersitz in Höhe von 100 € umfasste, legen beide Parteien nunmehr die anderweitige Abrechnung der Beklagten zu 2) vom 9. März 2010 und die Zweckbestimmung der nachträglichen Zahlungen für von 3.612,61 € zugrunde, wonach die Beklagte zu 2) auf den Fahrzeugschaden statt geforderter 16.500 € einen Betrag von insgesamt 13.210 € und auf den behaupteten Schaden am Kindersitz statt geforderter 140 € einen Betrag von 100 € erbracht hat.

21

2. Hinsichtlich beider Positionen steht dem Kläger gegenüber den Beklagten aus § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Ersatz des restlichen geltend gemachten Schadens zu.

22

a) Der Schadensberechnung für das Fahrzeug des Klägers ist ein Restwert von 5.500 €, und nicht der von den Beklagten in Ansatz gebrachte Wert von 8.790 € zugrunde zu legen. Damit ergibt sich im Hinblick auf einen unstreitigen Wiederbeschaffungswert von 22.000 €, den der Kläger nach Erwerb des Ersatzfahrzeuges als Bruttobetrag vollständig beanspruchen kann, der von ihm verlangte Schadensbetrag in Höhe von 16.500 €.

23

aa) Der Geschädigte kann im Falle eines Fahrzeugschadens, den er nicht im Wege der Reparatur, sondern der Ersatzbeschaffung behebt, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Er hat hierbei grundsätzlich im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg zu wählen; dies gilt auch für die Verwertung des beschädigten Fahrzeuges und die Frage, in welcher Höhe sein Restwert bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 249 Rdn. 15 ff.). Im Allgemeinen genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit dadurch, dass er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen, regionalen Markt ermittelt hat (BGHZ 143, 189, 193, 171, 287, 290; BGH VersR 2007, S. 1243; NJW 2010, S. 605; NJW 2010, S. 2722; Grüneberg a.a.O.). Der Sachverständige hat als Schätzungsgrundlage im Regelfall mindestens drei Angebote einzuholen, die diesem Markt entstammen. Den Angeboten bundesweit tätiger, auf die Verwertung von Unfallfahrzeugen spezialisierter Händler muss er nicht nachgehen. Bleibt das Gutachten hinter diesen Anforderungen zurück, so kann der Geschädigte unter Schadensminderungsgesichtspunkten auf einen höheren Wert verwiesen werden, sofern er auf dem zu berücksichtigenden Markt erzielbar gewesen wäre. Dieser Wert kann gerichtlich durch Schätzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden (BGH NJW 2007, S. 1674; VersR 2009, S. 413, 415; NJW 2009, S. 1265; NJW 2010, S. 605).

24

Nach diesem Maßstab erweist sich der Kaufpreis von 5.500 €, den der Kläger bei Veräußerung des Unfallfahrzeuges erlöst hat, als der auf dem regionalen Markt erzielbare Restwert, den der Kläger grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen durfte. Zwar weist das Privatgutachten des Sachverständigen ...[C] vom 30. Dezember 2009 nicht aus, welche Restwertgebote in welcher Zahl der Sachverständige eingeholt hat. Das Gutachten begnügt sich mit der Bemerkung, dass „verbindliche Gebote“, die am regionalen Markt ermittelt worden seien, vorlägen (Bl. 23 GA). Diese Angaben bilden keine ausreichende Schätzungsgrundlage für den Restwert (vgl. BGH NJW 2010, S. 605). Allerdings ist das Gutachten tatsächlich auf einer hinreichenden Grundlage erstellt worden. Wie der Sachverständige in seiner schriftlichen Zeugenaussage dargetan hat, lagen ihm zwei lokale Gebote über 5.500 € und 5.000 € vor, zwei weitere regionale Gebote über 5.720 € und 3.010 € sowie 13 überregionale Gebote, die von 1.555 € bis 6.800 € reichten. Der Sachverständige hat die Angebote nach Datum, Bieter und Betrag - teilweise unter Vorlage einer ausgedruckten Gebotsliste aus einem Internetportal - spezifiziert. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Sachverständige die Angebote tatsächlich eingeholt und darauf gestützt sein Gutachten gefertigt hat. In einem solchen Fall verbleibt es zwar dabei, dass sich der Kläger als Geschädigter auf das vorgelegte Gutachten nicht verlassen durfte, da es eine zutreffende Wertermittlung nicht erkennen ließ. Er hätte sich daher einen erzielbaren Mehrwert anrechnen lassen müssen, falls die Schätzung des Sachverständigen tatsächlich ohne hinreichende Grundlage erfolgt wäre. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes nicht der Fall; vielmehr hat das Gutachten die ihm in ausreichender Zahl zugrunde liegenden Gebote lediglich nicht ausgewiesen. Der Senat geht zudem davon aus, dass der von dem Sachverständigen ermittelte Wert auch sachlich zutrifft und dem am allgemeinen regionalen Markt erzielbaren Preis für den Unfallwagen entspricht. Die von dem Sachverständigen ermittelten Gebote, die von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden, bieten eine hinreichende Grundlage für eine gerichtliche Schätzung des Restwertes (§ 287 ZPO). Auch von den Beklagten sind keine Einwände dagegen erhoben worden, dass als Restwert auf dem regionalen Markt die von dem Sachverständigen genannte Summe zu erzielen war.

25

bb) Der Kläger hat auch nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, weil er eine von der Beklagten zu 2) aufgezeigte Verwertungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger nach Lage des Falles nicht gehalten, aufgrund des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 28. Dezember 2009 von der grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeuges zu dem von dem Sachverständigen genannten Preis Abstand zu nehmen, das in Aussicht gestellte Restwertangebot abzuwarten und sodann das Fahrzeug zu einem Preis von 8.790 € zu veräußern.

26

Das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes, so dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf. Der Schädiger kann den Geschädigten daher grundsätzlich nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte. Allerdings können besondere Umstände dem Geschädigten Anlass geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Er kann daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes und seiner Schadensminderungspflicht gehalten sein, von einer Veräußerung zu dem Sachverständigenschätzwert Abstand zu nehmen und eine sich darbietende bessere Möglichkeit der Verwertung zu ergreifen. Solche Fälle bilden jedoch eine Ausnahme; ihre Voraussetzungen stehen zur Beweislast des Schädigers. Sie sind in engen Grenzen zu halten, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Der Geschädigte ist hiernach Herr des Restitutionsgeschehens; ihm ist die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie nach seiner individuellen Situation und den konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles eröffnet. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367; BGH VersR 2007, S. 1145, 1146; NJW 2010, S. 2722).

27

Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grundsätze ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte mühelos einen höheren als den von dem Sachverständigen genannten Wert zu erzielen vermag, oder wenn der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist (BGHZ 143, 189, 194). Der Bundesgerichtshof hat dies für den Fall angenommen, dass die beklagte Versicherung dem Geschädigten vor dessen Veräußerung des Fahrzeuges eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die dieser ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar war. Im Streitfall war dem Geschädigten ein bindendes Restwertangebot unterbreitet worden, das eine Abholung des Unfallfahrzeuges gegen Barzahlung garantierte und das der Geschädigte lediglich telefonisch hätte annehmen müssen (BGH NJW 2010, S. 2722). Dagegen scheidet ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus in dem Fall, dass die beklagte Versicherung nur auf ein Restwertangebot einer Drittfirma außerhalb der engeren räumlichen Umgebung des Geschädigten hingewiesen hatte, um dessen Realisierung und konkrete Abwicklung sich der Geschädigte selbst hätte bemühen müssen. Der Bundesgerichtshof hat insoweit zur Frage der Zumutbarkeit ausgeführt, dass der Geschädigte im Allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung hat und ihm ein längeres Zuwarten trotz sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit nur unter besonderen Umständen zuzumuten ist (BGHZ 143, 189, 195 f.). Zu einem weiteren Fall, in dem die gegnerische Haftpflichtversicherung sich auf ein nicht näher spezifiziertes Angebot eines entfernt gelegenen Restwertehändlers berufen hatte, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet gewesen sei, die Versicherung über die von ihm beabsichtigte Veräußerung zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten (BGHZ 163, 382).

28

Hiernach war der Kläger im vorliegenden Fall nicht gehindert, das Unfallfahrzeug zu veräußern und nur den dabei erzielten Erlös von dem Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Beklagte zu 2) den Kläger um ein Zuwarten gebeten und ihm hiernach ein bedeutend höheres Angebot unterbreitet hatte, an dessen Ernsthaftigkeit kein durchgreifender Zweifel besteht. Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers ist ohne Substanz; die mitgeteilten negativen Bewertungen aus dem Internet sind nicht geeignet, die Seriosität des Unternehmens insgesamt in Frage zu stellen. Der Senat verkennt auch nicht, dass der Kläger der Beklagten zu 2) nach Übersendung des Privatgutachtens keine Möglichkeit gelassen hatte, der Veräußerung durch Unterbreitung eines besseren Angebotes zuvorzukommen, sondern sie durch die Verwertung gleichsam vor vollendete Tatsachen gestellt hat. Hierzu war er indes berechtigt.

29

Der Senat geht in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass die beklagte Versicherung eine anderweitige, bessere Verwertungsmöglichkeit in einer Weise darbieten muss, dass der Schädiger auf das Angebot lediglich - etwa durch eine telefonische Annahme - zuzugreifen braucht und es sich für ihn als aufwands- und risikolos darstellt. Eine derartige Situation hat für den Kläger im Streitfall jedoch zu keinem Zeitpunkt bestanden. Das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 28. Dezember 2009 war nicht geeignet, Obliegenheiten des Klägers im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht zu begründen. Ein konkretes Restwertangebot enthielt es nicht. Die Beklagte zu 2) hat auch nicht als sicher in Aussicht gestellt, ein solches zu unterbreiten, geschweige denn, bessere Konditionen als auf dem allgemeinen Markt erzielen und daher ein Angebot des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit überbieten zu können. Das Schreiben ist vielmehr gänzlich allgemein gehalten; nach seinem Inhalt spricht viel für die von dem Kläger geäußerte Vermutung, dass es sich um einen von der Beklagten zu 2) erstellten Standardbrief in Schadensfällen handelt, der ohne Rücksicht auf die konkrete Schadenssituation routinemäßig versandt wird. Eine allgemeine Obliegenheit, sich mit der Beklagten zu 2) zum Zweck einer Abstimmung der Schadensabwicklung in Verbindung zu setzen, bestand für den Kläger aber nicht. Der Kläger war unter Schadensminderungsgesichtspunkten auch nicht gehalten, der Beklagten zu 2) auf deren Aufforderung hin das von ihm in Auftrag gegebene Haftpflichtgutachten zu übersenden, um diese in die Lage zu versetzen, günstigere Angebote zu ermitteln; eine solche Pflicht könnte ihn allenfalls im weiteren Verlauf der Schadensabwicklung zum Beleg der Höhe des geforderten Schadensersatzes treffen. Schließlich musste der Kläger auf die bloße, durch keine näheren Angaben konkretisierte Aufforderung der Beklagten zu 2) mit der Veräußerung auch nicht weiter zuwarten. Wollte man seine Pflichtenlage anders bewerten, wäre ihm seine Stellung als Herr des Restitutionsverfahrens weitgehend entzogen. Er wäre auf eine Mitteilungs-, Erkundigungs- und Wartepflicht zugunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung verwiesen, die damit ihrerseits über die Schadensabwicklung und Verwertung des Unfallfahrzeuges bestimmen könnte.

30

Ein Zuwarten mit der - ab Eingang des Gutachtens sofort möglichen - Verwertung des Unfallfahrzeuges wäre für den Kläger auch nicht zumutbar gewesen, da es mit unwägbaren Nachteilen verbunden gewesen wäre. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bis zur Veräußerung des Unfallfahrzeuges nicht unerhebliche Standgebühren angefallen sind, die sich durch eine Einschaltung der Beklagten zu 2) in die Verwertung deutlich erhöht hätten, ohne dass dem Kläger eine Erstattung seitens der Beklagten zu 2) zugesagt worden wäre. Das Schreiben vom 28. Dezember 2009 verhält sich nicht dazu, ob für den Fall der gewünschten Einschaltung der Beklagten zu 2) und der damit einhergehenden Verzögerung die entstehenden zusätzlichen Kosten übernommen werden würden. Wie lange der Kläger nach einer Gutachtenübersendung auf ein von der Beklagten zu 2) eventuell übermitteltes Restwertangebot warten solle, geht aus dem Schreiben gleichfalls nicht hervor. Für den Kläger musste sich die Frage des Kostenersatzes aber umso mehr stellen, als die volle Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls dem Grunde nach in dem frühen Stadium der Schadensabwicklung noch nicht feststand; die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten haben eine Deckungszusage nicht behauptet. Ob die Beklagte zu 2) in rechtlicher Hinsicht - wovon das Landgericht ausgeht - letztlich verpflichtet gewesen wäre, zusätzliche Standkosten zu tragen, ist ohne Belang. Denn schon die tatsächlichen Unsicherheit hierüber und die Möglichkeit, sich mit dem Beklagten über den Umfang der Kosten und ihre Erstattung auseinandersetzen zu müssen, begründet ein anerkennenswertes Interesse des Klägers daran, das Unfallfahrzeug möglichst bald zu verwerten.

31

War der Kläger aber nicht verpflichtet, auf das Schreiben der Beklagten zu 2) zu reagieren, gereicht ihm der Umstand, dass er das Haftpflichtgutachten gleichwohl übersandt und hierauf das Unfallfahrzeug veräußert hat, nicht zum Nachteil. Mit der bloßen Übermittlung des Gutachtens war keine Zusicherung verbunden, auf höhere Gebote der Beklagten zu 2) zu warten und sie gegebenenfalls zu ergreifen. Das am 8. Januar 2010 mitgeteilte Restwertgebot bleibt daher schon deshalb für die Schadensberechnung außer Betracht, weil der Kläger das Fahrzeug bei Eingang des Gebotes berechtigterweise bereits veräußert hatte. Damit kann offen bleiben, ob der Kläger das Angebot hätte annehmen müssen, sofern er über das Fahrzeug noch verfügt hätte. Hieran bestehen Bedenken, weil das Angebot für den Kläger nicht gänzlich ohne Risiko geblieben wäre. Denn eine Barzahlung bei Abholung des Fahrzeuges durch das ihm unbekannte ...[X] Unternehmen war nicht zugesagt worden. Eine Garantie für die Zahlung hatte die Beklagte zu 2) nur für den Fall „fristgerechter Reaktion“ erteilt; ob die Beklagte zu 2) diese Einschränkung auf die dem Kläger abverlangte „kurzfristige Antwort“ oder die eingangs des Schreibens mitgeteilte Bindungsdauer des ...[X] Angebotes beziehen wollte, bleibt unklar.

32

b) Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung von 40 € als weiteren Schadensersatz für den bei dem Unfall im Fahrzeug des Klägers befindlichen Kindersitz. Der Senat geht sowohl von einem Erwerb des Sitzes seitens des Klägers zu einem Kaufpreis von 149,99 € als auch von einer Beschädigung durch den Unfall aus. Es ist unstreitig, dass der Kindersitz zum dauerhaften Verbleib in dem klägerischen Fahrzeug zur Beförderung der vierjährigen Tochter des Klägers bestimmt war. Der Kläger hat weiterhin unter Vorlage einer Einkaufsquittung dargetan, dass der Sitz von ihm zu dem behaupteten Kaufpreis drei Monate vor dem Unfall erworben wurde. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers und der Höhe des Neuwertes durch die Beklagten ist hiernach unsubstantiiert. Der Kindersitz war auch nicht weiterverwendbar. Der Senat setzt insoweit als allgemeinbekannt voraus, dass Kindersitze nach Unfällen, die über eine Bagatellgrenze hinausgehen, wegen der Möglichkeit einer Bildung von - durch bloßen Augenschein regelmäßig nicht wahrnehmbaren - Haarrissen des Austausches bedürfen, um einen wirksamen Schutz des Kindes zu gewährleisten. Bei dem streitgegenständlichen Unfall, bei dem die Fahrertür des klägerischen Fahrzeuges abgerissen wurde, handelt es sich fraglos um ein derart schadensträchtiges Ereignis. Hinsichtlich der Schadenshöhe kann offen bleiben, ob nach Lage des Falles ein Abzug neu für alt zu berücksichtigen ist. Da der Nutzungsdauer eines Kindersitzes durch das Kindesalter und -gewicht eine absolute Grenze gesetzt ist, erwächst dem Kläger durch den Neuerwerb des Sitzes kein merklicher wirtschaftlicher Vorteil, so dass allenfalls ein geringfügiger Abzug anzusetzen wäre. Der von dem Kläger zugestandene Selbstbehalt von 9,99 € trägt diesem Umstand jedenfalls in hinreichender Weise Rechnung.

33

3. Der Kläger kann ferner die Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in einer Höhe von weiteren 185,64 € an seine Prozessbevollmächtigten verlangen.

34

Von dem der Kostenberechnung zugrunde liegenden Gegenstandswert von 19.789,22 € (Bl. 95 GA), welcher auch den Wert der von dem Beklagten letztlich zugestandenen und gezahlten Nutzungsausfallentschädigung umfasst, ist allein der auf den Wiederbeschaffungswert entfallende angegebene Umsatzsteuerbetrag von 528 € abzusetzen, auf den der Kläger mangels Erwerb eines Ersatzfahrzeuges vorgerichtlich noch keinen Anspruch hatte (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), so dass sich die Rechtsverfolgung insoweit als unberechtigt erweist und ihre Kosten nicht erstattungsfähig sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist von keinem höheren als dem von dem Sachverständigen ...[C] ausdrücklich angegebenen Mehrwertsteuerbetrag auszugehen, da der Sachverständige zu Recht (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 249 Rdn. 16) eine Differenzbesteuerung nach § 25a UStG zugrunde gelegt hat. Die hiernach erforderliche Korrektur des Gegenstandswertes auf einen Betrag 19.261,22 € wirkt sich auf die Kostenhöhe allerdings nicht aus; die Kosten betragen auf Grundlage einer Geschäftsgebühr von 1,3 zuzüglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer insgesamt 1.023,16 €. Hiervon sind die von der Beklagten zu 2) gezahlten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € abzuziehen.

35

Zinsen kann der Kläger aus §§ 288, 291 BGB nur im tenorierten Umfang verlangen. Der Senat hat insoweit die unstreitigen Zeitpunkte der von den Beklagten geleisteten Zahlungen berücksichtigt.

III.

36

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten führt die Zahlung der Beklagten in Höhe von 3.612,61 € während des Verfahrens nicht zu einer Kostenbelastung des Klägers nach §§ 91a, 93 ZPO. Soweit ein Anteil des Zahlbetrages von 100 € auf den Schaden an dem Kindersitz verrechnet werden sollte, bestand ein entsprechender Anspruch des Klägers seit dem Unfall. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger aber auch seit Verfahrensbeginn Anspruch auf einen Großteil des Restbetrages. Wie dargetan, enthielt der von dem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert nicht - wie die Beklagten meinen - Mehrwertsteuer in Höhe von 3.512,61 €, sondern nur zu einem Anteil von 528 €. Allein in dieser Höhe war der Schadensersatzanspruch des Klägers erst mit dem tatsächlichen Neuerwerb des Fahrzeuges während des Verfahrens entstanden (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch insoweit sind die Kosten aber von den Beklagten zu tragen, denn es fehlt an einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO, das im Rahmen der Bewertung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen wäre (vgl. Lindacher, in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 48). Die Beklagten haben auf die Mitteilung des Klägers von dem Neuerwerb erst nach zwei Monaten mit ihrer Zahlung und der entsprechenden prozessualen Erklärung reagiert. Soweit die Teilerledigung des Rechtsstreites in der ersten Instanz die Klageerweiterung des Klägers betrifft, fallen die Kosten dagegen nach § 91a ZPO dem Kläger zur Last. Der klageerweiternd erhobene Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten war bereits vorprozessual erfüllt; seine Geltendmachung beruhte offensichtlich auf einem Irrtum des Klägers bei der Schadensberechnung.

37

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

38

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nach dem Maßstab des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall. Insbesondere zur Frage der Obliegenheiten des Geschädigten zur Schadensminderung bei Verwertung des verunfallten Fahrzeuges liegt eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor, unter die die vorliegende Fallgestaltung zu fassen ist.

39

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird festgesetzt bis zum 28. Juni 2010 auf 5.813,54 €, vom 29. Juni 2010 bis zur Erledigungserklärung des Beklagten im Termin vom 29. Juli 2010 auf 6.942,61 €, für die Zeit hiernach auf 3.330 €.

40

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.330 € festgesetzt.

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 12. Dez. 2011 - 12 U 1059/10 zitiert 21 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

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(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 25a Differenzbesteuerung


(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Unternehmer i

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(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
2.
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
3.
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs).

(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:

1.
Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
2.
Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.

(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.

(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen

1.
die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
2.
die Einkaufspreise und
3.
die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

(7) Es gelten folgende Besonderheiten:

1.
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
b)
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
2.
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
3.
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs).

(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:

1.
Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
2.
Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.

(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.

(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen

1.
die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
2.
die Einkaufspreise und
3.
die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

(7) Es gelten folgende Besonderheiten:

1.
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
b)
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.