Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 25a Differenzbesteuerung

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
2.
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
3.
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs).

(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:

1.
Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
2.
Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.

(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.

(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen

1.
die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
2.
die Einkaufspreise und
3.
die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

(7) Es gelten folgende Besonderheiten:

1.
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
b)
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.

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Ausfallschaden: Geschädigter darf schriftliches Gutachten abwarten

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Verkehrsrecht: Ohne Reparatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen

02.01.2012

Die Reparaturkosten dürfen bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, jedoch nicht darüber - BGH vom 15.02.2005 - Az:VI ZR 172/04
Verkehrsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 20 §§.

wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 12 Steuersätze


(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:1.die Lieferungen, die Einfuhr u

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner


(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. (2) Fü

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen


(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem ander

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften


(1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das gilt für Lieferungen und sonstig
zitiert 14 andere §§ aus dem .

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen


Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.a)die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),b)die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sein

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung


(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebi

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe


(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistend

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 12 Steuersätze


(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:1.die Lieferungen, die Einfuhr u

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner


(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. (2) Fü

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer


(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf e

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 22 Aufzeichnungspflichten


(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c Absatz 2 auch f

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge


(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb. (2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb


(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3c Ort der Lieferung beim Fernverkauf


(1) Als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist die Lieferung eines Geg

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr


(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen. (2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für Rechnung des Ausführer

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03

bei uns veröffentlicht am 18.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 267/03 Verkündet am: 18. Mai 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2010 - VI ZR 35/10

bei uns veröffentlicht am 23.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 35/10 Verkündet am: 23. November 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2005 - VI ZR 26/05

bei uns veröffentlicht am 15.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 26/05 Verkündet am: 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2013 - VI ZR 363/11

bei uns veröffentlicht am 05.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 363/11 Verkündet am: 5. Februar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2004 - VI ZR 109/03

bei uns veröffentlicht am 20.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 109/03 Verkündet am: 20. April 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2018 - 1 StR 643/17

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 643/17 vom 1. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2018:010818B1STR643.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 201

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2018 - 1 StR 642/17

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 642/17 vom 13. September 2018 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– AO § 370 Abs. 1 und 4 Vorsteuern können dann bei der Ermittlung

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - VI ZR 225/05

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 225/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2005 - VI ZR 172/04

bei uns veröffentlicht am 15.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 172/04 Verkündet am: 15. Februar 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2005 - VI ZR 91/04

bei uns veröffentlicht am 01.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 91/04 Verkündet am: 1. März 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Finanzgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - 14 K 1813/13

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor 1. Die Umsatzsteuerbescheide vom 16. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2013 werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer für 2006 um 1.039.691,47 €, für 2007 um 1.214.124,04 €, für 2008 u

Finanzgericht München Urteil, 08. Juni 2016 - 3 K 3557/13

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Gründe I. Streitig ist, ob von der Klägerin erbrachte Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Europäischer Gerichtshof Urteil, 29. Nov. 2018 - C-264/17

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 29. November 2018 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 314 – Art. 316 – Art. 322 – Sonderregelungen für...

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Apr. 2018 - XI R 21/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2016  11 K 10290/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof EuGH-Vorlage, 07. Feb. 2018 - XI R 7/16

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist in Fällen der

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 16. Nov. 2017 - 6 K 30/17

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie der im Rahmen der umsatzsteuerlichen Differenzbesteuerung für Versteigerungsumsätze eines Pfandleihers maßgebliche Einkaufspreis zu ermitteln ist. 2 Die Klägerin betreibt seit 1932 ein g

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Feb. 2017 - V R 37/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015 7 K 7183/13 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2016 - VI ZR 654/15

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 654/15 Verkündet am: 13. September 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB

Amtsgericht Krefeld Urteil, 29. Juli 2016 - 2 C 151/16

bei uns veröffentlicht am 29.07.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 258,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2016 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Aug. 2015 - XI R 43/13

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. Juli 2012  14 K 702/10 aufgehoben.

Finanzgericht Münster Urteil, 19. Juni 2015 - 14 K 3865/12 E,U

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 2007 bis 2009 (Streitjahre) wiederholt über bestimmte Internetplattformen (autoscout24.de und ebay.de) sowie über Ze

Finanzgericht Köln Urteil, 04. März 2015 - 14 K 188/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger mit dem Handel von Bierdeckeln und im geringeren Umfang gebrauchtem Spielzeug und Bildkarten unternehmeri

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - 1 StR 31/14

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 1 / 1 4 vom 2. Dezember 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ StGB § 348 Abs. 1 Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist hinsichtlich der darin enth

Finanzgericht Münster Urteil, 12. Sept. 2014 - 4 K 69/14 G

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Streitig ist, ob der Betrieb einer Blindenführhundeschule einen Gewerbebetrieb i.S. von § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) darstellt. 3Die Kläger

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 01. Apr. 2014 - I-1 U 87/13

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 31. Mai 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Juli 2013 - XI R 14/11

bei uns veröffentlicht am 24.07.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem 1. Juli 2004 mit dem Handel von Telekommunikationszubehör und Postwertzeichen unternehmerisch täti

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Nov. 2012 - XI R 17/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betrieb im Streitjahr 2003 einen Kraftfahrzeughandel. Sie lieferte am 22. Januar 2003 einen Por

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Feb. 2012 - XI R 42/10

bei uns veröffentlicht am 15.02.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Autohändlerin. Sie lieferte am 6. Dezember 2005 zehn gebrauchte PKW (Smart) für (10 x 3.500 € =) 35.000

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 12. Dez. 2011 - 12 U 1059/10

bei uns veröffentlicht am 12.12.2011

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19.08.2010 abgeändert wie folgt: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.330 € nebst Zinse

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Aug. 2011 - V R 19/10

bei uns veröffentlicht am 11.08.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, verkaufte und vermietete im Zeitraum September bis Dezember 2005 PKW.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Juni 2011 - XI R 15/10

bei uns veröffentlicht am 29.06.2011

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Veräußerung eines PKW im Jahr 2003 (Streitjahr) der Differenzbesteuerung nach § 25a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) unterliegt.

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Mai 2011 - V R 46/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Autohändler und lieferte 13 gebrauchte PKW am 6. Dezember 2005 für insgesamt 46.150 € an die in Italien ans

Landgericht Saarbrücken Urteil, 14. Mai 2010 - 13 S 178/09

bei uns veröffentlicht am 14.05.2010

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 2. April 2009 – 13 C 934/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden gesamtschuldnerisch unter Klageabw

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. März 2010 - 6 K 1729/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

Tenor I. Die Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2000 vom 4. April 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2007 und für die Jahre 2001 und 2002 vom 4. März 2008 werden geändert. Die Umsatzsteuer wird auf den Betrag festgesetzt

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 11. März 2009 - 1 V 4305/08

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Tatbestand   1 I. Streitig ist, ob die Antragstellerin steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen 2 erbracht hat. 3 Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand in den Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre mi

Landgericht Karlsruhe Urteil, 16. Feb. 2007 - 3 O 285/06

bei uns veröffentlicht am 16.02.2007

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.539,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2006 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 169,50 EUR nebst Zin

Landgericht Mannheim Urteil, 16. Juni 2005 - 11 O 79/05

bei uns veröffentlicht am 16.06.2005

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.598,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.2.2005 sowie EUR 78,-- vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Im übrigen wird d

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(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen. (2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für Rechnung des Ausführers veredelt und...