Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. November 2010 - 5 O 267/10 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs sowie der Streithilfe im Berufungsrechtszug.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt mit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Schnee- und Eisglätte Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Sturz auf dem Parkplatz eines von der Beklagten betriebenen Verbrauchermarktes. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch in vollem Umfang weiter verfolgt. Die Beklagte und ihre Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2011 (II 139).
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen vertraglichen Anspruch gem. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280, 278, 249, 253 Abs. 2 BGB auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens sowie die begehrte Feststellung noch steht ihr ein solcher unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB, 831 BGB zu.
1. Die Begründung des Landgerichts trägt die Abweisung der Klage allerdings nicht. Denn entgegen dem angefochtenen Urteil hätte die Beklagte vertraglich gem. § 278 BGB für eine schuldhafte Verletzung der Räum- und Streupflicht durch ihren Streithelfer einzustehen.
a) Nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann es bereits durch die Anbahnung eines Vertrages bzw. nach Nr. 3 durch ähnliche geschäftliche Kontakte zur Begründung eines Schuldverhältnisses mit Schutz- und Rücksichtspflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB kommen. Bereits in diesem Stadium besteht die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (Palandt, 71. Auflage, § 311 Rn. 29; MünchKomm/Emmerich, BGB, 5. Auflage, § 311 Rn. 71). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob es zum Zeitpunkt des Unfalls schon zu konkreten Kaufverhandlungen gekommen war (BGH, NJW 1962, 31). Der Schutz beginnt bei einem Schadensfall im Zusammenhang mit dem Einkauf in einem Warenhaus in dem Moment, in dem sich der Kunde mit dem Ziel eines Vertragsschlusses in die vom Warenhaus beherrschte Sphäre begibt (BGH, a.a.O.). Bei Geschäften, die zu Fuß erreichbar sind, beginnt der Schutz in der Regel mit dem Erreichen des Eingangsbereichs der Verkaufsräume (BGH, NJW 1976, 712; Palandt, a.a.O., Rn. 23). Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) lässt sich nicht entnehmen, dass Voraussetzung einer derartigen Haftung in jedem Fall das Betreten der Geschäftsräume ist. Vorausgesetzt wird dort vielmehr, dass es sich um einen zumindest möglichen Kunden handelt in Abgrenzung zu solchen Personen, die keinerlei - auch keine potentiellen - Kaufabsichten hegen. Die aus dem Schuldverhältnis gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB hergeleitete Haftung für die Verletzung von Schutz und Obhutspflichten findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Geschädigte sich zum Zwecke der Vertragsverhandlungen in den Einflussbereich des anderen Teiles begeben hat und damit redlicher Weise auf eine gesteigerte Sorgfalt seines Vertragspartners vertrauen darf (BGH, a.a.O.). Dies gilt jedoch in gleichem Maße für mögliche Kunden, die einen Kundenparkplatz aufsuchen, den der Betreiber des Geschäfts ihnen zur Befriedigung ihrer Kaufabsichten zur Nutzung zur Verfügung stellt. Für die Annahme einer Vertragsanbahnung genügt grundsätzlich die Eröffnung eines Verkehrs zur Ermöglichung geschäftlicher Kontakte. Die Grundsätze sind danach auch bei einem Unfall mit potentiellen Kunden auf einem Kundenparkplatz anzuwenden, der bestimmungsgemäß den potentiellen Kunden als Zufahrts- und Parkfläche zur Verfügung gestellt wird (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 152 ff., juris Tz. 46 ff.; LG München, Urteil vom 27.05.2008, Az. 8 S 538/08, juris Tz. 7; vgl. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2008, Az. 11 U 147/07, zit. nach www.lexisnexis.com; LG Bonn, Schaden-Praxis 2010, 8, juris Tz. 12; LG Aachen, ZfSch 1989, 190; a. A. LG Bielefeld, Urteil vom 20.06.2007, Az. 5 O 161/07, juris Tz. 34).
b) Diese Voraussetzungen lagen hier nach den Ausführungen des Landgerichts vor. Danach haben die Klägerin und ihr Ehemann auf dem Parkplatz mit ihrem Kfz geparkt, um das von der Beklagten betriebene Ladenlokal in Kaufabsicht aufzusuchen. Daher ist bereits zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin sich auf den Parkplatz begeben hat, spätestens dann, als sie das Auto verlassen hat, um von dort aus zu Fuß den Einkaufsmarkt selbst aufzusuchen, ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu Stande gekommen. In einer solchen Situation ist der potenzielle Kunde genauso schutzwürdig, wie wenn er nach Betreten des eigentlichen Einkaufsmarktes verunglückt. Dies folgt daraus, dass die Einwirkungsmöglichkeiten des Betreibers des Marktes auf dem Parkplatz nicht minder intensiv sind als in den eigentlichen Geschäftsräumen (OLG Saarbrücken, a.a.O., juris Tz. 50).
2. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg, weil der Klägerin nicht der Nachweis gelingt, dass die Räum- und Streupflicht verletzt wurde. Der Senat hat im Hinblick auf die nicht plausiblen Darlegungen der Klägerin und nicht überzeugenden Bekundungen ihres Ehemannes, des Zeugen F., zum Haushaltsführungsschaden im Termin vor dem Senat vom 28.03.2012 gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Veranlassung gesehen, diesen Zeugen erneut zum Grund der Haftung zu vernehmen und auch die Anhörung der Klägerin hierzu zu wiederholen. Für den Senat ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge nach dem Unfall im Dezember 2009 bis Anfang Mai 2010 neben der Tätigkeit in seiner Firma jeden Tag 5-6 Stunden Haushaltstätigkeit und jeden zweiten Tag weitere 4 Stunden für Arztbesuche mit der Klägerin aufwenden konnte und es der Klägerin nach ihren Angaben nicht einmal möglich gewesen sein soll, Geschirr in die Spülmaschine zu räumen. Nach dieser erneuten Beweisaufnahme erbringt die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis, dass die Voraussetzungen für ein Bestehen der Räum- und Streupflicht vorlagen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst jene Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier die Betreiberin eines Verbrauchermarktes - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier Personen, die den Kundenparkplatz benutzen - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten (vergl. nur: BGH, VersR 2011, 546 f., Tz. 8-10 m.w.N.; VersR 2010, 544 f., Tz. 5-7 m.w.N.). Sicherheitsvorkehrungen sind umso mehr erforderlich, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung ist (BGH NJW 2007, 762).
10 
Bezogen auf die Räum- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht (vgl. Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 14. Kap., Rn. 132 m.w.N.) musste die Beklagte danach durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass Personen, die den Parkplatz betraten, hinreichend vor den von einer Glättebildung ausgehenden Gefahren geschützt waren. Sie war gehalten, durch geeignete Maßnahmen den Besuchern des Kundenparkplatzes eine weitgehend ungefährdete Benutzung zu ermöglichen und diejenigen Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. OLGR Hamburg 2004, 350 ff., juris Tz. 4; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 696 f., juris Tz. 2; Geigel/Wellner, a.a.O., Rn. 159 m.w.N.). Eine Räum- und Streupflicht setzt dabei grundsätzlich eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (BGH, NJW 2009, 3302, Tz. 4 m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 27.10.2010, Az. 1 U 170/10, juris Tz. 17/20 = VVR 2011, 67 (LS, Kurzwiedergabe); Geigel/Wellner, a.a.O., Rn. 147). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen (BGH, NJW 1966, 202; OLG Köln, VersR 1983, 162) sowie zur Streupflicht auf kleinen privaten Parkplätzen (OLG Hamm, OLGR 1997, 213), wonach bei Parkplätzen mit geringer Verkehrsbedeutung keine Streupflicht besteht, wenn der Gehweg mit wenigen Schritten zu erreichen ist, finden auf Kundenparkplätze eines Verbrauchermarktes keine Anwendung. Diese sind in der Regel räumlich eng begrenzt und in der Erwartung angelegt worden, die bequeme Parkmöglichkeit werde potentielle Kunden zum Besuch des Marktes veranlassen (OLG Saarbrücken, a.a.O., juris Tz. 63; OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2007, Az. 12 U 171/06, juris Tz. 3; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLGR 1992, 271; 1998, 133; vgl. Geigel/Wellner, a.a.O.).
11 
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen erbringt die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis, dass die Beklagte die Räum- und Streupflicht objektiv verletzt hat. Die Klägerin berücksichtigt in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.03.2012, S.1/2 (II 199/201) nicht hinreichend, dass die von ihr angeführten Grundsätze des Anscheinsbeweises erst dann eingreifen, wenn der Geschädigte die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst, bewiesen hat (vgl. zur Beweislast insoweit: BGH, NJW 2009, 3302, Tz. 4 f. m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 27.10.2010, Az. 1 U 170/10, juris Tz. 17/20/23). Auch darauf, welche Streusalzmengen in der Zeit vom 19.12.2009 bis zum 23.12.2009 auf dem Parkplatz aufgebracht wurden, kommt es hinsichtlich des streitigen Sturzereignisses am 24.12.2009 nicht an.
12 
aa) Nach der ergänzenden Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass auf dem Parkplatz zum Zeitpunkt des Sturzes eine allgemeine Glättebildung vorhanden war. Die Klägerin und der Zeuge F., der im Übrigen als Ehemann der Klägerin ein nicht unerhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreit hat, konnten die bei ihrer erneuten Vernehmung aufgetretenen Widersprüche insbesondere zu ihren vorangegangenen Angaben nicht plausibel erklären. Zwar hat die Klägerin bei ihrer Anhörung im ersten Rechtszug am 02.11.2010 erklärt (I 97), der gesamte Parkplatz sei eisglatt gewesen. Der Zeuge F. hat bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszug (I 101/103) ausgesagt, auf der Strecke zwischen dem PKW und den Einkaufswagen sei es glatt gewesen, ebenso auf der Strecke von den Einkaufswagen bis zum Eingang des Marktes. Zu der Zeit, als sie den Markt wieder verlassen hätten, sei im Bereich des Eingangs ein älterer Herr gestürzt. Bei der Glätte habe es sich um Reifglätte gehandelt, er habe mit dem Fuß getestet und dabei festgestellt, dass es glatt gewesen sei. Bei ihrer Anhörung durch den Senat hat die Klägerin dagegen angegeben (II 187), sie habe nicht danach geschaut, ob es glatt gewesen sei, sie habe nur gesehen, dass auch andere gestürzt seien. Der Zeuge F. hat bei seiner erneuten Einvernahme bekundet (II 191), ob es auch an anderen Stellen außerhalb der Sturzstelle glatt gewesen sei, habe er nicht festgestellt. Bei seinen Angaben vor dem Landgericht handele es sich um eine Vermutung, die darauf beruhe, dass auch andere Leute gesagt hätten, dass es glatt gewesen sei. Er wisse nicht mehr, wie groß die glatte Fläche gewesen sei. Ob nach dem Unfall gestreut worden sei, wisse er nicht. Als er zum zweiten Mal - nachdem er nach seinen Angaben (vgl. I 101) mit der Klägerin im Krankenhaus gewesen war - auf den Parkplatz gekommen sei, habe Herr R. gestreut, nachdem er ihm gesagt habe, dass seine Frau gestürzt sei. Demgegenüber hatte er im ersten Rechtszug bekundet (I 101), als er mit seiner Frau nach dem Unfall den Markt verlassen habe, sei vom Marktleiter R. gestreut worden. Dies habe er selbst gesehen. Offensichtlich hätten bereits andere Leute darauf hingewiesen gehabt, dass es glatt gewesen sei. Dies habe er dem Umstand entnommen, dass gestreut worden sei. Danach widersprechen sich die Angaben der Klägerin und des Zeugen nicht mehr nur in den von der Beklagten in der Berufungserwiderung vom 14.03.2011 S. 7 ff.. (II 87 ff.) angeführten Einzelheiten wie etwa dem Umstand, dass nach den Angaben der Klägerin der Zeuge F. zum Zeitpunkt des Sturzes sich bereits auf dem Weg zu den Einkaufswagen befand, während er nach seiner Aussage noch im PKW saß, sondern sie stehen in für die Würdigung des Vorliegens der Glättebildung wesentlichen Teilen in Widerspruch zu den Angaben im ersten Rechtszug. Eine plausible Erklärung hierfür liegt nicht vor. Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Angaben der Klägerin und des Zeugen F. im ersten Rechtszug im Übrigen hinsichtlich der Glätteverhältnisse in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen R. stehen, der bekundet hat, es sei an dem streitigen Morgen nicht glatt gewesen (I 103/105). Angesichts der sich widersprechenden Angaben der Klägerin und des Zeugen F. spricht jedoch auch dies dagegen, den Beweis durch die Klägerin als geführt anzusehen.
13 
bb) Zwar können erkennbare konkrete Gefahrenquellen unabhängig vom Vorliegen einer allgemeinen Glätte eine Verkehrssicherungspflicht begründen. Ob deshalb bei besonderer Gefahrenlage, wenn etwa nach Regen am Vortag und Frost in der Nacht und am folgenden Morgen auf einem Kundenparkplatz eines Lebensmitteleinkaufsmarktes mit Gefahrenstellen in Form gefrorener Regenpfützen zu rechnen ist und eine Kundin auf einer 30 bis 40 cm großen, bei aufmerksamer Betrachtung des Bodens schon aus einer Entfernung von einigen Metern erkennbaren, gefrorenen Regenpfütze auf dem Kundenparkplatz ausrutscht, der Betreiber eines Lebensmittelmarktes wegen Verstoßes gegen die ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten haftet (so: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 696 f.; vgl. auch: OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 152 ff., juris Tz. 65 f.), bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die Klägerin erbringt nach dem oben Gesagten nicht den ihr obliegenden Beweis, dass vergleichbare Voraussetzungen hinsichtlich einer erkennbaren konkreten Gefahrenquelle hier vorlagen. Vielmehr hat ihr Ehemann bekundet (II 191), er habe von Glätte zunächst nichts bemerkt. Erst als er an der Stelle des Sturzes mit dem Fuß entlang gefahren ist, hat er nach seiner Aussage festgestellt, dass es dort glatt war, ohne dass er jedoch zur Größe der glatten Flache nähere Angaben machen konnte. Im Übrigen muss danach hier auch ein Verschulden verneint werden. Nach den Aussagen des Zeugen erscheint es zweifelhaft, ob die glatte Stelle ohne Schwierigkeiten zu erkennen war (vgl. Senat, VersR 1976, 346).
14 
3. Danach stehen der Klägerin auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sind insoweit dieselben. Da die Voraussetzungen für eine Verkehrssicherungspflicht zum streitigen Zeitpunkt nicht bewiesen sind, kommt es auf eine Überwachungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Streithelferin nicht an. Der Senat braucht deshalb auch der berechtigten Rüge der Berufung nicht weiter nachzugehen, dass das Landgericht ohne ausreichenden Vortrag der darlegungspflichtigen Beklagten und ohne hinreichende Feststellungen den Entlastungsbeweis gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB als geführt angesehen hat (vgl. Urteil des Landgerichts, S. 11).
III.
15 
Die Schriftsätze der Klägerin vom 28.03.2012 (II 199 ff.9) sowie vom 12.04.2012 (II 217 f.) und der Streithelferin vom 04.04.2012 (II 209 ff.) und der Beklagten vom 14.04.2012 (II 221 ff.) boten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

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bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.784,10 € und ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 2.400 € nebst Zinsen i.H.v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2013 zu zahlen. Es wir

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(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29. Januar 2010 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt wegen eines Glatteisunfalls auf einem öffentlichen Parkplatz auf Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz in Anspruch.

2

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

3

Die Klägerin hatte in der Klageschrift vorgetragen, dass der Parkplatz zur betreffenden Zeit „vollkommen vereist“ gewesen sei; in ihrer Replik (Schriftsatz vom 20. März 2007 – Bl. 42 ff. GA – i.V.m. Schriftsatz vom 27. März 2007 – Bl. 77 GA –) hat sie dies dahingehend „relativiert“, dass die Vereisung „in dem Bereich, in dem [sie] letztlich zu Fall geraten ist“ vorgelegen und sie „beim erstmaligen Queren des Parkplatzes (…) eine Eisglätte nicht bemerkt“ habe.

4

Das Landgericht hat – nach Anhörung der Klägerin (Protokoll Bl. 107 ff. GA) und Beweisaufnahme (Zeugen; Sachverständigengutachten) – mit Urteil vom 29. Januar 2010 (Bl. 285 ff. GA) der Klage im Wesentlichen stattgegeben; hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

5

Die Beklagte rügt, dass schon vom Sachvortrag der Klägerin die Annahme einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht getragen werde; eine Räum- und Streupflicht bestehe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nämlich nur bei „allgemeiner Glättebildung“. Aber auch das Ergebnis der vom Landgericht ungeachtet des unschlüssigen Klagevorbringens durchgeführten Beweisaufnahme rechtfertige den festgestellten Haftungsgrund nicht; es sei kein anderer Geschehensablauf denkbar als derjenige, dass in der kurzen Zeitspanne zwischen dem ersten Eintreffen der Klägerin einerseits und deren Rückkehr andererseits eine „plötzliche Glättebildung“ aufgetreten sei. Jedenfalls aber liege – vorsorglich – ein anspruchsminderndes, wenn nicht sogar haftungsausschließendes Mitverschulden der Klägerin am Unfallgeschehen vor; aus Sicht der Klägerin sei am besagten Tage generell mit einer Glättebildung durch überfrierendes Tauwasser auf dem Parkplatzgelände zu rechnen gewesen. Schließlich sei auch – weiter vorsorglich – das vom Landgericht bemessene Schmerzensgeld übersetzt.

6

Die Beklagte beantragt,

7

das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Januar 2010 teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Grund und Höhe des festgestellten Schadensersatzanspruchs. Die Streupflicht der beklagten Stadt sei am Morgen des Unfalltages gegeben gewesen (06.00 Uhr; -3° C); die Beweisaufnahme und –wür-digung im ersten Rechtszug habe dies bestätigt. Die von der Berufung herausgestellte angebliche „Blitzeisbildung“ (Ausnahmesituation) sei schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar; sie – die Klägerin – habe auf dem Hinweg keine Glätte festgestellt und habe deshalb auch auf dem („vorsichtig gegangenen“) Rückgang von fehlender Glätte ausgehen dürfen.

Entscheidungsgründe

II.

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Die – zulässige – Berufung hat in der Sache Erfolg.

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Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die – verbandsangehörige – beklagte Stadt wegen schuldhafter Verletzung der Räum- und Streupflicht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; § 48 Abs. 2 LStrG) besteht bereits dem Grunde nach nicht.

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1. Der hier gegenständliche Parkplatz in der …[X] Straße in …[Y] (Lichtbilder Bl. 116 – 118 GA) steht als Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3 Buchst. a LStrG) in der Unterhaltungslast der beklagten Stadt (§ 11 Abs. 1, 14 LStrG). Der Träger der Straßenbaulast soll nach besten Kräften auch die Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Straßenglätte streuen (§ 11 Abs. 2 LStrG). In Rheinland-Pfalz besteht daneben die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht der Gemeinden zur Straßenreinigung (§§ 17, 48 Abs. 2 LStrG); sie entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 1993, 2802). Die Reinigungspflicht obliegt unmittelbar der (Orts-)Gemeinde (§ 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG); sie umfasst insbesondere auch das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LStrG). Es handelt sich nicht um eine der Verbandsgemeinde übertragene Aufgabenerfüllung im Zuständigkeitsbereich der Straßenbaubehörde (§ 68 Abs. 2 Satz 1 GemO i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 LStrG; vgl. BGH VersR 1997, 311 f. zur überkommenen „polizeilichen Reinigungspflicht“).

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2. Nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung – auch derjenigen des Senats – richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es namentlich auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muss sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen (vgl. BGHZ 112, 74, 75; BGH NJW 1993, 2802 ff.; 2003, 3622 f.; Senatsurteil vom 18. August 2010 – 1 U 201/10 –; Reinert in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Auflage 2008, § 839 Rn. 46 ff.).

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Zum Schutze des Fußgängerverkehrs müssen innerhalb der geschlossenen Ortschaft die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden; soweit es um die Sicherung von Örtlichkeiten geht, an denen regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr herrscht, kann den Pflichtigen eine gesteigerte Sicherungspflicht treffen (BGH NJW 1993, 2802). Die Fußgängerwege sind für den normalen Tagesverkehr zu sichern. Dabei braucht der Streudienst im Regelfall (zum Ausnahmefall des „vorbeugenden Streuens“ vgl. BGH VersR 1985, 189) erst eine angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte zu beginnen; morgens müssen die Streuarbeiten aber so rechtzeitig einsetzen, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist dem Streupflichtigen wiederum eine gewisse Zeit zur Durchführung zuzubilligen; das Streuen ist in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildenden Regen darf das Streuen unterbleiben, falls es wirkungslos wäre; der Pflichtige braucht keine zwecklosen Maßnahmen zu ergreifen (BGH VersR 1987, 989 f.; Stein/Itzel/Schwall , Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrecht, 2005, Rn. 552 ff.).

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Auf öffentlichen Parkplätzen müssen bei winterlicher Glätte die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Teile zum Schutze der Fahrzeugbenutzer bestreut werden, wenn diese den betreffenden Bereich nicht nur wenige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt (BGH NJW 1966, 202; VersR 1983, 162). Eine umfassende Streu- und Räumpflicht besteht auch hier nicht; es reicht in der Regel aus, wenn den Fahrzeugbenutzern ein sicherer (Zugangs-)Weg zum weiterführenden Gehwegsbereich offensteht (vgl. Stein/ Itzel/Schwall a.a.O. Rn. 554 f.; Reinert a.a.O. Rn. 51).

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Eine Streu- und Räumpflicht setzt grundsätzlich eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (BGH NJW 2009, 3302 ff.; VersR 1982, 299; Senatsurteil vom 27. August 2008 – 1 U 24/08 –). Der Verletzte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen nach den gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen eine Streupflicht erwächst. Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Diese Beweiserleichterung greift aber erst dann Platz, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste; dafür bleibt der Anspruchsteller beweisbelastet (BGH NJW 2009, 3302 ff.; NJW-RR 2005, 1185; Senatsurteil vom 18. August 2010 a.a.O.).

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3. In Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall – was die Berufung mit Recht rügt – der Sturz der Klägerin nicht auf eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Bediensteten der Beklagten zurückgeführt werden. Es fehlt schon an der schlüssigen Darlegung der objektiven Verletzung einer der beklagten Stadt gegenüber der Klägerin obgelegenen Streupflicht.

19

a) Nach den aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätzen (sub II.2.) besteht eine Streu- und Räumpflicht der Gemeinde auf öffentlichen Parkflächen nicht generell und unbeschränkt, sondern vielmehr allein auf „belebten Parkplätzen“ und auch nur hinsichtlich eines (einzigen) frei zu haltenden Zugangswegs. Vortrag hierzu hat die Klägerin nicht gehalten noch hat das Landgericht insofern Feststellungen getroffen. Es mag aber zu Gunsten der Klägerin von einer entsprechenden Verkehrsbedeutung und Ausgestaltung des Parkplatzes …[X] Straße ausgegangen werden. Des Weiteren kann offen bleiben, ob die Klägerin, die nach ihrer Sachverhaltsschilderung (Protokoll Bl. 108 f. GA) den betreffenden Parkplatz gerade nicht als Fahrzeugbenutzerin (vgl. BGH NJW 1966, 202) in Anspruch genommen hat, überhaupt in den Schutzkreis einer Verkehrssicherungs- respektive Reinigungspflicht der Gemeinde einzubeziehen ist.

20

b) Nach dem – im Verlauf des Rechtsstreits korrigierten und sodann noch in der Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 27. April 2010, Seite 4; Bl. 335 GA) bekräftigten – Klagevortrag war der gegenständliche Parkplatz beim „ersten Überqueren“ auf dem Hinweg zur Arztpraxis nicht großflächig vereist und die Klägerin hat auch sonst eine Eisglätte auf dem Parkplatz nicht festgestellt; beim „zweiten Überqueren“ auf dem Rückweg von der Arztpraxis ist die Klägerin sodann – wie sie weiter vorgetragen und erläutert hat (Protokoll Bl. 108 f. GA) – auf einem „vereisten (asphaltierten) Bereich“ des Parkplatzes unvermittelt zu Fall gekommen. Diese Unfallschilderung erlaubt – wie es der Senat in der mündlichen Verhandlung offen gelegt und mit den Parteien ausführlich erörtert hat – bei verständiger Würdigung den tatsächlichen Rückschluss, dass bei der Ankunft der Klägerin auf dem Parkplatz gerade keine „allgemeine Glätte“ vorherrschte, sondern allenfalls „vereinzelte Glättestellen“ vorhanden waren (vgl. BGH NJW 2009, 3302); bei ihrer Rückkehr hatten sich sodann möglicherweise weitere Glättestellen gebildet oder verstärkt. Dies harmoniert auch bruchlos mit den Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen (Protokolle Bl. 107 ff. und Bl. 136 ff. GA). Im Besonderen der Zeuge Dr. …[A] hat – was die Klägerin noch im nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 (Bl. 346 ff. GA) ausblendet – ausdrücklich eine „Eisglätte des Parkplatzes wie bei sog. Blitzeis“ bekundet. Umstände oder auch nur Anhaltspunkte für eine sofortige Einschritts- oder vorbeugende Streupflicht der Beklagten, gerade im Zeitraum zwischen der ersten und zweiten Überquerung des Parkplatzes durch die Klägerin, sind weder dargetan noch überhaupt ersichtlich.

21

Soweit das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausgeführt hat (LGU S. 6, dritter Absatz),

22

„Wenn die Klägerin dann gerade einmal eine halbe bis dreiviertel Stunde später auf dem asphaltierten Fahrweg zwischen den Stellplätzen auf eisglatter Fläche gestürzt ist, kann das Abstreuen (…) nicht ordnungsgemäß gewesen sein.“

23

verkennt dies die Grundsätze und die Grenzen des Anscheinsbeweises. Allein der Sturz auf Eisglätte erlaubt keinesfalls den tatsächlichen und rechtlichen Schluss auf eine Verletzung der gemeindlichen Streu- und Räumpflicht (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2010 a.a.O.). Im Streitfall ist – wie gezeigt – nämlich schon nicht schlüssig vorgebracht, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die fragliche Unfallstelle hätte abgestreut werden müssen. Der – im sachlichen Widerspruch zum Klagevortrag stehende – neue Sachvortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 vermag hieran nichts zu ändern.

III.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

25

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf 11.294 Euro.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.