Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Apr. 2012 - 7 U 254/10
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. November 2010 - 5 O 267/10 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs sowie der Streithilfe im Berufungsrechtszug.
III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29. Januar 2010 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
- 1
Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt wegen eines Glatteisunfalls auf einem öffentlichen Parkplatz auf Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz in Anspruch.
- 2
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
- 3
Die Klägerin hatte in der Klageschrift vorgetragen, dass der Parkplatz zur betreffenden Zeit „vollkommen vereist“ gewesen sei; in ihrer Replik (Schriftsatz vom 20. März 2007 – Bl. 42 ff. GA – i.V.m. Schriftsatz vom 27. März 2007 – Bl. 77 GA –) hat sie dies dahingehend „relativiert“, dass die Vereisung „in dem Bereich, in dem [sie] letztlich zu Fall geraten ist“ vorgelegen und sie „beim erstmaligen Queren des Parkplatzes (…) eine Eisglätte nicht bemerkt“ habe.
- 4
Das Landgericht hat – nach Anhörung der Klägerin (Protokoll Bl. 107 ff. GA) und Beweisaufnahme (Zeugen; Sachverständigengutachten) – mit Urteil vom 29. Januar 2010 (Bl. 285 ff. GA) der Klage im Wesentlichen stattgegeben; hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
- 5
Die Beklagte rügt, dass schon vom Sachvortrag der Klägerin die Annahme einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht getragen werde; eine Räum- und Streupflicht bestehe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nämlich nur bei „allgemeiner Glättebildung“. Aber auch das Ergebnis der vom Landgericht ungeachtet des unschlüssigen Klagevorbringens durchgeführten Beweisaufnahme rechtfertige den festgestellten Haftungsgrund nicht; es sei kein anderer Geschehensablauf denkbar als derjenige, dass in der kurzen Zeitspanne zwischen dem ersten Eintreffen der Klägerin einerseits und deren Rückkehr andererseits eine „plötzliche Glättebildung“ aufgetreten sei. Jedenfalls aber liege – vorsorglich – ein anspruchsminderndes, wenn nicht sogar haftungsausschließendes Mitverschulden der Klägerin am Unfallgeschehen vor; aus Sicht der Klägerin sei am besagten Tage generell mit einer Glättebildung durch überfrierendes Tauwasser auf dem Parkplatzgelände zu rechnen gewesen. Schließlich sei auch – weiter vorsorglich – das vom Landgericht bemessene Schmerzensgeld übersetzt.
- 6
Die Beklagte beantragt,
- 7
das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Januar 2010 teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
- 8
Die Klägerin beantragt,
- 9
die Berufung zurückzuweisen.
- 10
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Grund und Höhe des festgestellten Schadensersatzanspruchs. Die Streupflicht der beklagten Stadt sei am Morgen des Unfalltages gegeben gewesen (06.00 Uhr; -3° C); die Beweisaufnahme und –wür-digung im ersten Rechtszug habe dies bestätigt. Die von der Berufung herausgestellte angebliche „Blitzeisbildung“ (Ausnahmesituation) sei schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar; sie – die Klägerin – habe auf dem Hinweg keine Glätte festgestellt und habe deshalb auch auf dem („vorsichtig gegangenen“) Rückgang von fehlender Glätte ausgehen dürfen.
Entscheidungsgründe
II.
- 11
Die – zulässige – Berufung hat in der Sache Erfolg.
- 12
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die – verbandsangehörige – beklagte Stadt wegen schuldhafter Verletzung der Räum- und Streupflicht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; § 48 Abs. 2 LStrG) besteht bereits dem Grunde nach nicht.
- 13
1. Der hier gegenständliche Parkplatz in der …[X] Straße in …[Y] (Lichtbilder Bl. 116 – 118 GA) steht als Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3 Buchst. a LStrG) in der Unterhaltungslast der beklagten Stadt (§ 11 Abs. 1, 14 LStrG). Der Träger der Straßenbaulast soll nach besten Kräften auch die Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Straßenglätte streuen (§ 11 Abs. 2 LStrG). In Rheinland-Pfalz besteht daneben die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht der Gemeinden zur Straßenreinigung (§§ 17, 48 Abs. 2 LStrG); sie entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 1993, 2802). Die Reinigungspflicht obliegt unmittelbar der (Orts-)Gemeinde (§ 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG); sie umfasst insbesondere auch das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LStrG). Es handelt sich nicht um eine der Verbandsgemeinde übertragene Aufgabenerfüllung im Zuständigkeitsbereich der Straßenbaubehörde (§ 68 Abs. 2 Satz 1 GemO i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 LStrG; vgl. BGH VersR 1997, 311 f. zur überkommenen „polizeilichen Reinigungspflicht“).
- 14
2. Nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung – auch derjenigen des Senats – richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es namentlich auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muss sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen (vgl. BGHZ 112, 74, 75; BGH NJW 1993, 2802 ff.; 2003, 3622 f.; Senatsurteil vom 18. August 2010 – 1 U 201/10 –; Reinert in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Auflage 2008, § 839 Rn. 46 ff.).
- 15
Zum Schutze des Fußgängerverkehrs müssen innerhalb der geschlossenen Ortschaft die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden; soweit es um die Sicherung von Örtlichkeiten geht, an denen regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr herrscht, kann den Pflichtigen eine gesteigerte Sicherungspflicht treffen (BGH NJW 1993, 2802). Die Fußgängerwege sind für den normalen Tagesverkehr zu sichern. Dabei braucht der Streudienst im Regelfall (zum Ausnahmefall des „vorbeugenden Streuens“ vgl. BGH VersR 1985, 189) erst eine angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte zu beginnen; morgens müssen die Streuarbeiten aber so rechtzeitig einsetzen, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist dem Streupflichtigen wiederum eine gewisse Zeit zur Durchführung zuzubilligen; das Streuen ist in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildenden Regen darf das Streuen unterbleiben, falls es wirkungslos wäre; der Pflichtige braucht keine zwecklosen Maßnahmen zu ergreifen (BGH VersR 1987, 989 f.; Stein/Itzel/Schwall , Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrecht, 2005, Rn. 552 ff.).
- 16
Auf öffentlichen Parkplätzen müssen bei winterlicher Glätte die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Teile zum Schutze der Fahrzeugbenutzer bestreut werden, wenn diese den betreffenden Bereich nicht nur wenige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt (BGH NJW 1966, 202; VersR 1983, 162). Eine umfassende Streu- und Räumpflicht besteht auch hier nicht; es reicht in der Regel aus, wenn den Fahrzeugbenutzern ein sicherer (Zugangs-)Weg zum weiterführenden Gehwegsbereich offensteht (vgl. Stein/ Itzel/Schwall a.a.O. Rn. 554 f.; Reinert a.a.O. Rn. 51).
- 17
Eine Streu- und Räumpflicht setzt grundsätzlich eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (BGH NJW 2009, 3302 ff.; VersR 1982, 299; Senatsurteil vom 27. August 2008 – 1 U 24/08 –). Der Verletzte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen nach den gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen eine Streupflicht erwächst. Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Diese Beweiserleichterung greift aber erst dann Platz, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste; dafür bleibt der Anspruchsteller beweisbelastet (BGH NJW 2009, 3302 ff.; NJW-RR 2005, 1185; Senatsurteil vom 18. August 2010 a.a.O.).
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3. In Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall – was die Berufung mit Recht rügt – der Sturz der Klägerin nicht auf eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Bediensteten der Beklagten zurückgeführt werden. Es fehlt schon an der schlüssigen Darlegung der objektiven Verletzung einer der beklagten Stadt gegenüber der Klägerin obgelegenen Streupflicht.
- 19
a) Nach den aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätzen (sub II.2.) besteht eine Streu- und Räumpflicht der Gemeinde auf öffentlichen Parkflächen nicht generell und unbeschränkt, sondern vielmehr allein auf „belebten Parkplätzen“ und auch nur hinsichtlich eines (einzigen) frei zu haltenden Zugangswegs. Vortrag hierzu hat die Klägerin nicht gehalten noch hat das Landgericht insofern Feststellungen getroffen. Es mag aber zu Gunsten der Klägerin von einer entsprechenden Verkehrsbedeutung und Ausgestaltung des Parkplatzes …[X] Straße ausgegangen werden. Des Weiteren kann offen bleiben, ob die Klägerin, die nach ihrer Sachverhaltsschilderung (Protokoll Bl. 108 f. GA) den betreffenden Parkplatz gerade nicht als Fahrzeugbenutzerin (vgl. BGH NJW 1966, 202) in Anspruch genommen hat, überhaupt in den Schutzkreis einer Verkehrssicherungs- respektive Reinigungspflicht der Gemeinde einzubeziehen ist.
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b) Nach dem – im Verlauf des Rechtsstreits korrigierten und sodann noch in der Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 27. April 2010, Seite 4; Bl. 335 GA) bekräftigten – Klagevortrag war der gegenständliche Parkplatz beim „ersten Überqueren“ auf dem Hinweg zur Arztpraxis nicht großflächig vereist und die Klägerin hat auch sonst eine Eisglätte auf dem Parkplatz nicht festgestellt; beim „zweiten Überqueren“ auf dem Rückweg von der Arztpraxis ist die Klägerin sodann – wie sie weiter vorgetragen und erläutert hat (Protokoll Bl. 108 f. GA) – auf einem „vereisten (asphaltierten) Bereich“ des Parkplatzes unvermittelt zu Fall gekommen. Diese Unfallschilderung erlaubt – wie es der Senat in der mündlichen Verhandlung offen gelegt und mit den Parteien ausführlich erörtert hat – bei verständiger Würdigung den tatsächlichen Rückschluss, dass bei der Ankunft der Klägerin auf dem Parkplatz gerade keine „allgemeine Glätte“ vorherrschte, sondern allenfalls „vereinzelte Glättestellen“ vorhanden waren (vgl. BGH NJW 2009, 3302); bei ihrer Rückkehr hatten sich sodann möglicherweise weitere Glättestellen gebildet oder verstärkt. Dies harmoniert auch bruchlos mit den Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen (Protokolle Bl. 107 ff. und Bl. 136 ff. GA). Im Besonderen der Zeuge Dr. …[A] hat – was die Klägerin noch im nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 (Bl. 346 ff. GA) ausblendet – ausdrücklich eine „Eisglätte des Parkplatzes wie bei sog. Blitzeis“ bekundet. Umstände oder auch nur Anhaltspunkte für eine sofortige Einschritts- oder vorbeugende Streupflicht der Beklagten, gerade im Zeitraum zwischen der ersten und zweiten Überquerung des Parkplatzes durch die Klägerin, sind weder dargetan noch überhaupt ersichtlich.
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Soweit das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausgeführt hat (LGU S. 6, dritter Absatz),
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„Wenn die Klägerin dann gerade einmal eine halbe bis dreiviertel Stunde später auf dem asphaltierten Fahrweg zwischen den Stellplätzen auf eisglatter Fläche gestürzt ist, kann das Abstreuen (…) nicht ordnungsgemäß gewesen sein.“
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verkennt dies die Grundsätze und die Grenzen des Anscheinsbeweises. Allein der Sturz auf Eisglätte erlaubt keinesfalls den tatsächlichen und rechtlichen Schluss auf eine Verletzung der gemeindlichen Streu- und Räumpflicht (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2010 a.a.O.). Im Streitfall ist – wie gezeigt – nämlich schon nicht schlüssig vorgebracht, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die fragliche Unfallstelle hätte abgestreut werden müssen. Der – im sachlichen Widerspruch zum Klagevortrag stehende – neue Sachvortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 vermag hieran nichts zu ändern.
III.
- 24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
- 25
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf 11.294 Euro.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.