Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Apr. 2004 - 6 W 20/04

published on 19.04.2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Apr. 2004 - 6 W 20/04
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Mannheim vom 6.3.2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerde fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 1.556,66 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Rechnungslegung wegen Verletzung zweier Patente in Anspruch genommen. Die auf ein Klagepatent gestützte Klage hat die Klägerin zurückgenommen, die auf den deutschen Teil des anderen (europäischen) Klagepatents gestützte Klage hatte Erfolg. In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2002 vermerkt das Protokoll in der Präsenz: „Für die Beklagte: RA Dr. L, Düsseldorf und Patentanwalt H., München”. Das LG hat durch Urteil vom 10.1.2003 die Kosten zu 2/3 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 1/3 der Klägerin auferlegt. Mit Beschluss vom 6.3.2003 hat die Rechtspflegerin im Kostenausgleichungsverfahren insgesamt 15.210,06 Euro gegen die Beklagten zu Gunsten der Klägerin festgesetzt. In den Kostenausgleich eingeflossen sind u.a. folgende von den Beklagten für die mitwirkenden Patentanwälte geltend gemachten Kosten:
Bezeichnung Satz Vorschriften Betrag
Verhandlungsgebühr 10/10 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 4.496,00
Reisekosten 28 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO 106,00
Tage- und Abwesenheitsgeld 28 Abs. 3 BRAGO 56,00
Taxikosten 12,00
Summe 4.670,00
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
Die Klägerin trägt vor, Herr H. sei Rechtsanwalt und beim Europäischen Patentamt zugelassener Vertreter. Es sei kein deutscher Patentanwalt. Damit gelte § 143 PatG nicht. Das Auftreten von Herrn H. sei nicht notwendig i.S.v. § 91 ZPO gewesen. Ein beim Europäischen Patentamt zugelassener Vertreter sei nicht mit deutschen, aber auch nicht mit ausländischen Patentanwälten vergleichbar. Er habe nicht wie der Patentanwalt die Befugnis, vor nationalen Gerichten und Behörden aufzutreten. Für seine Prüfung benötige er keine Kenntnis nationaler Patentrechte.
Die Klägerin beantragt, bei der Kostenausgleichung 4.670 Euro weniger an außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Ansatz zu bringen.
Die Beklagten beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, Patentanwalt i.S.d. Gesetzes sei jeder auch ausländische Patentanwalt, deutscher Patentanwalt müsse er nicht sein. Was schon für den ausländischen Patentanwalt gelte, gelte erst recht für den European Patent Attorney. Dies gelte umso mehr, wenn Klagepatent ein Europäisches Patent sei.
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.2.2004 nicht abgeholfen. Der Einzelrichter des Senats hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 30.3.2004 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die statthafte Beschwerde (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO) erreicht den hier gem. § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO maßgebenden Beschwerdewert von mehr als 50 Euro, weil sich bei Wegfall der Berücksichtigung der streitigen 4.760 Euro außergerichtliche Kosten der Beklagten eine Ausgleichforderung von 16.757,72 Euro statt 15.201,06 Euro, also 1.556,66 Euro mehr ergeben. Die Einlegungsfrist ist gewahrt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gem. § 174 ZPO konstitutive Mitwirkungshandlung ausweislich des Empfangsbekenntnisses (AS I 190) erst am erst am 30.1.2004 vorgenommen. Die Beschwerde ging am 3.2.2004 und somit innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gem. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO beim LG ein.
10 
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das LG hat Rechtsanwalt H., der die Interessen der Beklagten neben Rechtsanwalt Dr. L. in der mündlichen Verhandlung vor der Patentstreitkammer des LG vertreten hat, im Ergebnis zu Recht als Patentanwalt i.S.v. § 143 Abs. 3 PatG angesehen. Patentanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur, wer nach der Patentanwaltsordnung zugelassen ist, sondern auch jeder nach Art. 134 EPÜ zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt.
11 
Zwar hat der Senat (OLG Karlsruhe GRUR 1967, 217) in einer Warenzeichensache zu § 32 Abs. 5 WZG entschieden, Patentanwalt sei nur derjenige, der in der Liste der Patentanwälte beim Deutschen Patentamt geführt wird, da der historische Gesetzgeber den Ausdruck „Patentanwalt” nur i.S.d. Patentanwaltsgesetzes vom 28.9.1933 verstanden habe. Hieran hält der Senat aber nach erneuter Überprüfung nicht fest (vgl. zur Kritik OLG Düsseldorf GRUR 1988, 761). Hierfür sind folgende Argumente ausschlaggebend:
12 
a) Ein für die Kostenerstattungspflicht relevanter Unterschied besteht zwischen Patentanwälten und beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertretern nicht. Wie der Senat (OLG Karlsruhe vom 8.2.1980 - 6 W 4/80, GRUR 1980, 331 [332]) zu § 51 Abs. 5 PatG a.F. und § 19 Abs. 5 GebrMG a.F. bereits obiter dictum ausgeführt hat, erfordert die Zulassung beim Europäischen Patentamt eine Eignungsprüfung, die sicherstellt, dass beim Europäischen Patentamt zugelassene Vertreter über eine Befähigung verfügen, die der nach der Patentanwaltsordnung für eine Zulassung vorausgesetzten vergleichbar ist. Die von der Klägerin betonte stärkere Ausrichtung der Eignungsprüfung auf die Vertretung in Verfahren des Europäischen Patentamts steht dem nicht entgegen, weil sich die in diesen Verfahren stellenden insb. technischen Fragen von den technischen Problemen nationaler Verfahren weder nach Qualität noch Quantität unterscheiden.
13 
b) Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte (OLG Frankfurt GRUR 1994, 852, zu § 32 Abs. 5 WZG; OLG Düsseldorf GRUR 1988, 761 [662], zu § 32 Abs. 5 WZG und OLG Koblenz GRUR-RR 2002, 127 [128], zu § 140 Abs. 5 MarkenG a.F.; vgl. auch Benkard/Rogge, 9. Aufl., § 143 Rz. 22; Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl., § 143 Rz. 410) und im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 - 55 EGV) gebotene Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Mitwirkung ausländischer Patentanwälte legt nahe, alle beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter gleich zu behandeln und nicht Inländer anderen und strengeren Erstattungsregeln zu unterwerfen. Denn anders als im Inland ist der Beruf des Patentanwalts im Ausland nicht durchgehend national unabhängig von der Zulassung als Vertreter beim Europäischen Patentamt geregelt. Vielmehr gilt in mehreren Staaten ohne weiteres als Patent Attorney, wer beim Europäischen Patentamt als Vertreter zugelassen ist.
14 
Eine Soziierung zwischen dem die Beklagten vertretenden Rechtsanwälte und dem mitwirkenden Patentanwalt steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 30, m.w.N.). Ebenso wenig steht entgegen, dass Herr H. auch Rechtsanwalt ist (vgl. in einer Markensache BGH v. 3.4.2003 - I ZB 37/02, BGHReport 2003, 771 = GRUR 2003, 639 - Kosten des Patentanwalts; s. a Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl., § 80 Rz. 69, die obergerichtliche Rechtsprechung referierend)).
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt davon ab, ob ein deutscher Rechtsanwalt, der als Vertreter beim Europäischen Patentamt zugelassen ist, als Patentanwalt i.S.v. § 143 Abs. 3 PatG angesehen werden kann. Diese höchstrichterlich soweit ersichtlich noch nicht entschiedene Frage ist rechtsgrundsätzlich, weil sie künftig angesichts der zunehmenden Internationalisierung des Rechtsverkehrs in Angelegenheiten des geistigen Eigentums, der fortschreitenden Soziierung von Rechts- und Patentanwälten und auch im Hinblick auf zahlreiche im wesentlichen gleichlautenden Vorschriften insb. in § 27 Abs. 3 GebrMG, § 15 Abs. 3 GeschmMG, § 140 Abs. 3 MarkenG und § 38 Abs. 4 SortSchG voraussichtlich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten wird. Der Beschwerdewert entspricht der Differenz der zuerkannten Ausgleichsforderung zu der Ausgleichsforderung, die sich ergeben würde, wenn die von der Klägerin beanstandeten Beträge nicht eingestellt würden.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
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published on 03.04.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 37/02 vom 3. April 2003 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kosten des Patentanwalts MarkenG § 140 Abs. 3 Hat eine Partei in einer Kennzeichenstreitsache einen als Rechtsanwal
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published on 09.02.2018 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 02.05.2016, Az. 7 O 30/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird
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Annotations

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.

Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.