Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Feb. 2018 - 6 W 79/16

bei uns veröffentlicht am09.02.2018

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 02.05.2016, Az. 7 O 30/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 228.760 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten.
Das Landgericht hat die von der Klägerin zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 2. Mai 2016 auf 475.066,42 EUR festgesetzt. Darin enthalten sind Patentanwaltskosten von 228.760 EUR für die Mitwirkung von Rechtsanwalt [A.]. Rechtsanwalt [A.] ist zugleich zugelassener Vertreter beim Europäischen Patentamt gemäß Art. 134 EPÜ. Er hat im Jahre […] die europäische Eignungsprüfung absolviert.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie beantragt, die Patentanwaltskosten in Höhe von 228.760 EUR abzusetzen. Sie meint, § 143 Abs. 3 PatG sei allenfalls auf beim EPA zugelassene Vertreter aus dem Ausland anzuwenden, nicht aber auf einen deutschen Rechtsanwalt, da diesem die Ausbildung zum deutschen Patentanwalt offen stehe. Zudem sei Rechtsanwalt [A.] hier ausweislich der Protokolle im Verletzungsverfahren und im Einspruchsverfahren jeweils als Rechtsanwalt aufgetreten, nicht als beim EPA zugelassener Vertreter. Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Rechtsanwalt [A.] in seiner Eigenschaft als zugelassener Vertreter beim EPA entstanden sind, sind nach § 143 Abs. 3 PatG zu erstatten.
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist als Patentanwalt i.S. von § 143 Abs. 3 PatG auch jeder nach Art. 134 EPÜ zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt anzusehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. April 2004 - 6 W 20/04, juris Rn. 10 f. = GRUR 2004, 888). Dies gilt nicht nur für ausländische Vertreter, sondern auch für Inländer (Senat, a.a.O., Rn. 13; zustimmend wohl Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 143 Rn. 22; Busse, PatG, 8. Aufl., § 143 Rn. 133; dagegen beschränkend auf einen „EU-ausländischen Patentanwalt“ möglicherweise OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2010 - I-2 W 14/10, juris Rn. 22 - zusätzlicher ausländischer Patentanwalt; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. B Rn. 341; ohne Stellungnahme hierzu Rütting in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, § 91 Rn. 100).
Daran hält der Senat bei nochmaliger Überprüfung fest. Die Zulassung beim Europäischen Patentamt erfordert eine Eignungsprüfung, die sicherstellt, dass dort zugelassene Vertreter über eine Befähigung verfügen, die der nach der Patentanwaltsordnung für eine Zulassung vorausgesetzten vergleichbar ist (ebenso OLG Düsseldorf, a.a.O. - zusätzlicher ausländischer Patentanwalt). Es erscheint daher sachlich nicht gerechtfertigt, Inländer strengeren Erstattungsregeln zu unterwerfen als EU-ausländische Vertreter beim Europäischen Patentamt, deren Anerkennung als Patentanwalt i.S. von § 143 Abs. 3 PatG im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit geboten ist (für EU-Ausländer: OLG Düsseldorf, a.a.O. - zusätzlicher ausländischer Patentanwalt; vgl. zu § 140 Abs. 3 MarkenG auch BGH, Beschluss vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, juris Rn. 15 - Consulente in marchi). Dass es einem Inländer freisteht, darüber hinaus die Zulassung als nationaler Patentanwalt nach der Patentanwaltsordnung zu erwerben, ändert daran nichts.
Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, Rechtsanwalt [A.] habe im Verletzungsverfahren nicht in seiner Eigenschaft als beim EPA zugelassener Vertreter mitgewirkt. Nach der im Kostenfestsetzungsverfahren als Mittel der Glaubhaftmachung ausreichenden (§ 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO) anwaltlichen Versicherung vom 21. April 2016 (Anlage [...] 55) war Rechtsanwalt [A.] in dem betreffenden Verfahrenskomplex als beim EPA zugelassener Vertreter beauftragt und hat in dieser Funktion im Verletzungsverfahren bei der Bearbeitung insbesondere der Aussetzungsfrage mitgearbeitet, und zwar sowohl durch Besprechungen mit den im Verletzungsverfahren tätigen Rechtsanwälten, als auch durch Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen. Der Senat hat keinen Anlass, dies anzuzweifeln. Die Aufgabenteilung wird in gewissem Umfang dadurch bestätigt, dass die Beklagten im Verletzungsverfahren von der Kanzlei [X.] anwaltlich vertreten waren, während Rechtsanwalt [A.] der im Rechtsbestandsverfahren federführenden Kanzlei [Y.], einer Sozietät- aus Rechts- und Patentanwälten, angehört.
Die von Rechtsanwalt [A.] skizzierte streitbezogene Tätigkeit genügt als Mitwirkung i.S. des § 143 Abs. 3 PatG. Hierfür reicht es etwa aus, dass der Patentanwalt Schriftsätze zustimmend zur Kenntnis nimmt beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung anwesend ist und den Fortgang des Verfahrens eingriffsbereit verfolgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. September 2011 - I-2 W 34/11, juris Rn. 14 - Terminskosten für Patentanwalt; Grabinski/Zülch, a.a.O, § 143 Rn. 23a f.). Jedenfalls in diesem Umfang hat Rechtsanwalt [A.], wie durch seine anwaltliche Versicherung nach dem Dafürhalten des Senats hinreichend glaubhaft gemacht ist, in seiner Eigenschaft als beim EPA zugelassener Vertreter im Verletzungsverfahren mitgewirkt. Dass er in den Verhandlungsprotokollen als „Rechtsanwalt“ aufgeführt ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, weil die Mitwirkung statt durch Anzeige in den vorbereitenden Schriftsätzen oder der mündlichen Verhandlung auch noch nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren glaubhaft gemacht werden kann (Grabinski/Zülch, a.a.O, § 143 Rn. 23a m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
10 
Wie schon im Verfahren 6 W 20/04 (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. April 2004, juris Rn. 15) lässt der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage, ob § 143 Abs. 3 PatG auch auf einen inländischen beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter anwendbar ist, ist nach wie vor nicht erfolgt und wird auch von der oben zitierten Literatur nicht eindeutig beziehungsweise einheitlich beantwortet.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Patentgesetz - PatG | § 143


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Markengesetz - MarkenG | § 140 Kennzeichenstreitsachen


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Lan

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Apr. 2004 - 6 W 20/04

bei uns veröffentlicht am 19.04.2004

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Mannheim vom 6.3.2003 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerde fallen der Klägerin zur Last. 3. Di

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(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Mannheim vom 6.3.2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerde fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 1.556,66 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Rechnungslegung wegen Verletzung zweier Patente in Anspruch genommen. Die auf ein Klagepatent gestützte Klage hat die Klägerin zurückgenommen, die auf den deutschen Teil des anderen (europäischen) Klagepatents gestützte Klage hatte Erfolg. In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2002 vermerkt das Protokoll in der Präsenz: „Für die Beklagte: RA Dr. L, Düsseldorf und Patentanwalt H., München”. Das LG hat durch Urteil vom 10.1.2003 die Kosten zu 2/3 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 1/3 der Klägerin auferlegt. Mit Beschluss vom 6.3.2003 hat die Rechtspflegerin im Kostenausgleichungsverfahren insgesamt 15.210,06 Euro gegen die Beklagten zu Gunsten der Klägerin festgesetzt. In den Kostenausgleich eingeflossen sind u.a. folgende von den Beklagten für die mitwirkenden Patentanwälte geltend gemachten Kosten:
Bezeichnung Satz Vorschriften Betrag
Verhandlungsgebühr 10/10 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 4.496,00
Reisekosten 28 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO 106,00
Tage- und Abwesenheitsgeld 28 Abs. 3 BRAGO 56,00
Taxikosten 12,00
Summe 4.670,00
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
Die Klägerin trägt vor, Herr H. sei Rechtsanwalt und beim Europäischen Patentamt zugelassener Vertreter. Es sei kein deutscher Patentanwalt. Damit gelte § 143 PatG nicht. Das Auftreten von Herrn H. sei nicht notwendig i.S.v. § 91 ZPO gewesen. Ein beim Europäischen Patentamt zugelassener Vertreter sei nicht mit deutschen, aber auch nicht mit ausländischen Patentanwälten vergleichbar. Er habe nicht wie der Patentanwalt die Befugnis, vor nationalen Gerichten und Behörden aufzutreten. Für seine Prüfung benötige er keine Kenntnis nationaler Patentrechte.
Die Klägerin beantragt, bei der Kostenausgleichung 4.670 Euro weniger an außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Ansatz zu bringen.
Die Beklagten beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, Patentanwalt i.S.d. Gesetzes sei jeder auch ausländische Patentanwalt, deutscher Patentanwalt müsse er nicht sein. Was schon für den ausländischen Patentanwalt gelte, gelte erst recht für den European Patent Attorney. Dies gelte umso mehr, wenn Klagepatent ein Europäisches Patent sei.
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.2.2004 nicht abgeholfen. Der Einzelrichter des Senats hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 30.3.2004 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die statthafte Beschwerde (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO) erreicht den hier gem. § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO maßgebenden Beschwerdewert von mehr als 50 Euro, weil sich bei Wegfall der Berücksichtigung der streitigen 4.760 Euro außergerichtliche Kosten der Beklagten eine Ausgleichforderung von 16.757,72 Euro statt 15.201,06 Euro, also 1.556,66 Euro mehr ergeben. Die Einlegungsfrist ist gewahrt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gem. § 174 ZPO konstitutive Mitwirkungshandlung ausweislich des Empfangsbekenntnisses (AS I 190) erst am erst am 30.1.2004 vorgenommen. Die Beschwerde ging am 3.2.2004 und somit innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gem. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO beim LG ein.
10 
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das LG hat Rechtsanwalt H., der die Interessen der Beklagten neben Rechtsanwalt Dr. L. in der mündlichen Verhandlung vor der Patentstreitkammer des LG vertreten hat, im Ergebnis zu Recht als Patentanwalt i.S.v. § 143 Abs. 3 PatG angesehen. Patentanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur, wer nach der Patentanwaltsordnung zugelassen ist, sondern auch jeder nach Art. 134 EPÜ zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt.
11 
Zwar hat der Senat (OLG Karlsruhe GRUR 1967, 217) in einer Warenzeichensache zu § 32 Abs. 5 WZG entschieden, Patentanwalt sei nur derjenige, der in der Liste der Patentanwälte beim Deutschen Patentamt geführt wird, da der historische Gesetzgeber den Ausdruck „Patentanwalt” nur i.S.d. Patentanwaltsgesetzes vom 28.9.1933 verstanden habe. Hieran hält der Senat aber nach erneuter Überprüfung nicht fest (vgl. zur Kritik OLG Düsseldorf GRUR 1988, 761). Hierfür sind folgende Argumente ausschlaggebend:
12 
a) Ein für die Kostenerstattungspflicht relevanter Unterschied besteht zwischen Patentanwälten und beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertretern nicht. Wie der Senat (OLG Karlsruhe vom 8.2.1980 - 6 W 4/80, GRUR 1980, 331 [332]) zu § 51 Abs. 5 PatG a.F. und § 19 Abs. 5 GebrMG a.F. bereits obiter dictum ausgeführt hat, erfordert die Zulassung beim Europäischen Patentamt eine Eignungsprüfung, die sicherstellt, dass beim Europäischen Patentamt zugelassene Vertreter über eine Befähigung verfügen, die der nach der Patentanwaltsordnung für eine Zulassung vorausgesetzten vergleichbar ist. Die von der Klägerin betonte stärkere Ausrichtung der Eignungsprüfung auf die Vertretung in Verfahren des Europäischen Patentamts steht dem nicht entgegen, weil sich die in diesen Verfahren stellenden insb. technischen Fragen von den technischen Problemen nationaler Verfahren weder nach Qualität noch Quantität unterscheiden.
13 
b) Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte (OLG Frankfurt GRUR 1994, 852, zu § 32 Abs. 5 WZG; OLG Düsseldorf GRUR 1988, 761 [662], zu § 32 Abs. 5 WZG und OLG Koblenz GRUR-RR 2002, 127 [128], zu § 140 Abs. 5 MarkenG a.F.; vgl. auch Benkard/Rogge, 9. Aufl., § 143 Rz. 22; Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl., § 143 Rz. 410) und im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 - 55 EGV) gebotene Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Mitwirkung ausländischer Patentanwälte legt nahe, alle beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter gleich zu behandeln und nicht Inländer anderen und strengeren Erstattungsregeln zu unterwerfen. Denn anders als im Inland ist der Beruf des Patentanwalts im Ausland nicht durchgehend national unabhängig von der Zulassung als Vertreter beim Europäischen Patentamt geregelt. Vielmehr gilt in mehreren Staaten ohne weiteres als Patent Attorney, wer beim Europäischen Patentamt als Vertreter zugelassen ist.
14 
Eine Soziierung zwischen dem die Beklagten vertretenden Rechtsanwälte und dem mitwirkenden Patentanwalt steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 30, m.w.N.). Ebenso wenig steht entgegen, dass Herr H. auch Rechtsanwalt ist (vgl. in einer Markensache BGH v. 3.4.2003 - I ZB 37/02, BGHReport 2003, 771 = GRUR 2003, 639 - Kosten des Patentanwalts; s. a Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl., § 80 Rz. 69, die obergerichtliche Rechtsprechung referierend)).
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt davon ab, ob ein deutscher Rechtsanwalt, der als Vertreter beim Europäischen Patentamt zugelassen ist, als Patentanwalt i.S.v. § 143 Abs. 3 PatG angesehen werden kann. Diese höchstrichterlich soweit ersichtlich noch nicht entschiedene Frage ist rechtsgrundsätzlich, weil sie künftig angesichts der zunehmenden Internationalisierung des Rechtsverkehrs in Angelegenheiten des geistigen Eigentums, der fortschreitenden Soziierung von Rechts- und Patentanwälten und auch im Hinblick auf zahlreiche im wesentlichen gleichlautenden Vorschriften insb. in § 27 Abs. 3 GebrMG, § 15 Abs. 3 GeschmMG, § 140 Abs. 3 MarkenG und § 38 Abs. 4 SortSchG voraussichtlich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten wird. Der Beschwerdewert entspricht der Differenz der zuerkannten Ausgleichsforderung zu der Ausgleichsforderung, die sich ergeben würde, wenn die von der Klägerin beanstandeten Beträge nicht eingestellt würden.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Mannheim vom 6.3.2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerde fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 1.556,66 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Rechnungslegung wegen Verletzung zweier Patente in Anspruch genommen. Die auf ein Klagepatent gestützte Klage hat die Klägerin zurückgenommen, die auf den deutschen Teil des anderen (europäischen) Klagepatents gestützte Klage hatte Erfolg. In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2002 vermerkt das Protokoll in der Präsenz: „Für die Beklagte: RA Dr. L, Düsseldorf und Patentanwalt H., München”. Das LG hat durch Urteil vom 10.1.2003 die Kosten zu 2/3 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 1/3 der Klägerin auferlegt. Mit Beschluss vom 6.3.2003 hat die Rechtspflegerin im Kostenausgleichungsverfahren insgesamt 15.210,06 Euro gegen die Beklagten zu Gunsten der Klägerin festgesetzt. In den Kostenausgleich eingeflossen sind u.a. folgende von den Beklagten für die mitwirkenden Patentanwälte geltend gemachten Kosten:
Bezeichnung Satz Vorschriften Betrag
Verhandlungsgebühr 10/10 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 4.496,00
Reisekosten 28 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO 106,00
Tage- und Abwesenheitsgeld 28 Abs. 3 BRAGO 56,00
Taxikosten 12,00
Summe 4.670,00
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
Die Klägerin trägt vor, Herr H. sei Rechtsanwalt und beim Europäischen Patentamt zugelassener Vertreter. Es sei kein deutscher Patentanwalt. Damit gelte § 143 PatG nicht. Das Auftreten von Herrn H. sei nicht notwendig i.S.v. § 91 ZPO gewesen. Ein beim Europäischen Patentamt zugelassener Vertreter sei nicht mit deutschen, aber auch nicht mit ausländischen Patentanwälten vergleichbar. Er habe nicht wie der Patentanwalt die Befugnis, vor nationalen Gerichten und Behörden aufzutreten. Für seine Prüfung benötige er keine Kenntnis nationaler Patentrechte.
Die Klägerin beantragt, bei der Kostenausgleichung 4.670 Euro weniger an außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Ansatz zu bringen.
Die Beklagten beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, Patentanwalt i.S.d. Gesetzes sei jeder auch ausländische Patentanwalt, deutscher Patentanwalt müsse er nicht sein. Was schon für den ausländischen Patentanwalt gelte, gelte erst recht für den European Patent Attorney. Dies gelte umso mehr, wenn Klagepatent ein Europäisches Patent sei.
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.2.2004 nicht abgeholfen. Der Einzelrichter des Senats hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 30.3.2004 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die statthafte Beschwerde (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO) erreicht den hier gem. § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO maßgebenden Beschwerdewert von mehr als 50 Euro, weil sich bei Wegfall der Berücksichtigung der streitigen 4.760 Euro außergerichtliche Kosten der Beklagten eine Ausgleichforderung von 16.757,72 Euro statt 15.201,06 Euro, also 1.556,66 Euro mehr ergeben. Die Einlegungsfrist ist gewahrt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gem. § 174 ZPO konstitutive Mitwirkungshandlung ausweislich des Empfangsbekenntnisses (AS I 190) erst am erst am 30.1.2004 vorgenommen. Die Beschwerde ging am 3.2.2004 und somit innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gem. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO beim LG ein.
10 
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das LG hat Rechtsanwalt H., der die Interessen der Beklagten neben Rechtsanwalt Dr. L. in der mündlichen Verhandlung vor der Patentstreitkammer des LG vertreten hat, im Ergebnis zu Recht als Patentanwalt i.S.v. § 143 Abs. 3 PatG angesehen. Patentanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur, wer nach der Patentanwaltsordnung zugelassen ist, sondern auch jeder nach Art. 134 EPÜ zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt.
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Zwar hat der Senat (OLG Karlsruhe GRUR 1967, 217) in einer Warenzeichensache zu § 32 Abs. 5 WZG entschieden, Patentanwalt sei nur derjenige, der in der Liste der Patentanwälte beim Deutschen Patentamt geführt wird, da der historische Gesetzgeber den Ausdruck „Patentanwalt” nur i.S.d. Patentanwaltsgesetzes vom 28.9.1933 verstanden habe. Hieran hält der Senat aber nach erneuter Überprüfung nicht fest (vgl. zur Kritik OLG Düsseldorf GRUR 1988, 761). Hierfür sind folgende Argumente ausschlaggebend:
12 
a) Ein für die Kostenerstattungspflicht relevanter Unterschied besteht zwischen Patentanwälten und beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertretern nicht. Wie der Senat (OLG Karlsruhe vom 8.2.1980 - 6 W 4/80, GRUR 1980, 331 [332]) zu § 51 Abs. 5 PatG a.F. und § 19 Abs. 5 GebrMG a.F. bereits obiter dictum ausgeführt hat, erfordert die Zulassung beim Europäischen Patentamt eine Eignungsprüfung, die sicherstellt, dass beim Europäischen Patentamt zugelassene Vertreter über eine Befähigung verfügen, die der nach der Patentanwaltsordnung für eine Zulassung vorausgesetzten vergleichbar ist. Die von der Klägerin betonte stärkere Ausrichtung der Eignungsprüfung auf die Vertretung in Verfahren des Europäischen Patentamts steht dem nicht entgegen, weil sich die in diesen Verfahren stellenden insb. technischen Fragen von den technischen Problemen nationaler Verfahren weder nach Qualität noch Quantität unterscheiden.
13 
b) Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte (OLG Frankfurt GRUR 1994, 852, zu § 32 Abs. 5 WZG; OLG Düsseldorf GRUR 1988, 761 [662], zu § 32 Abs. 5 WZG und OLG Koblenz GRUR-RR 2002, 127 [128], zu § 140 Abs. 5 MarkenG a.F.; vgl. auch Benkard/Rogge, 9. Aufl., § 143 Rz. 22; Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl., § 143 Rz. 410) und im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 - 55 EGV) gebotene Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Mitwirkung ausländischer Patentanwälte legt nahe, alle beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter gleich zu behandeln und nicht Inländer anderen und strengeren Erstattungsregeln zu unterwerfen. Denn anders als im Inland ist der Beruf des Patentanwalts im Ausland nicht durchgehend national unabhängig von der Zulassung als Vertreter beim Europäischen Patentamt geregelt. Vielmehr gilt in mehreren Staaten ohne weiteres als Patent Attorney, wer beim Europäischen Patentamt als Vertreter zugelassen ist.
14 
Eine Soziierung zwischen dem die Beklagten vertretenden Rechtsanwälte und dem mitwirkenden Patentanwalt steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 30, m.w.N.). Ebenso wenig steht entgegen, dass Herr H. auch Rechtsanwalt ist (vgl. in einer Markensache BGH v. 3.4.2003 - I ZB 37/02, BGHReport 2003, 771 = GRUR 2003, 639 - Kosten des Patentanwalts; s. a Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl., § 80 Rz. 69, die obergerichtliche Rechtsprechung referierend)).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt davon ab, ob ein deutscher Rechtsanwalt, der als Vertreter beim Europäischen Patentamt zugelassen ist, als Patentanwalt i.S.v. § 143 Abs. 3 PatG angesehen werden kann. Diese höchstrichterlich soweit ersichtlich noch nicht entschiedene Frage ist rechtsgrundsätzlich, weil sie künftig angesichts der zunehmenden Internationalisierung des Rechtsverkehrs in Angelegenheiten des geistigen Eigentums, der fortschreitenden Soziierung von Rechts- und Patentanwälten und auch im Hinblick auf zahlreiche im wesentlichen gleichlautenden Vorschriften insb. in § 27 Abs. 3 GebrMG, § 15 Abs. 3 GeschmMG, § 140 Abs. 3 MarkenG und § 38 Abs. 4 SortSchG voraussichtlich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten wird. Der Beschwerdewert entspricht der Differenz der zuerkannten Ausgleichsforderung zu der Ausgleichsforderung, die sich ergeben würde, wenn die von der Klägerin beanstandeten Beträge nicht eingestellt würden.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.