Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Nov. 2015 - 11 UF 1032/15

bei uns veröffentlicht am19.11.2015
vorgehend
Amtsgericht Schwandorf, 2 F 765/14, 30.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 11 UF 1032/15

Beschluss

19.11.2015

002 F 765/14 AG Schwandorf

G., JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Familiensache

B. T.

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

B. S.

- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Weitere Beteiligte:

1) A. GmbH, …, Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträger zu Antragsteller und Beschwerdeführerin -

2) Deutsche Rentenversicherung, …, Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

3) G. Lebensversicherung AG, …, Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträger zu Antragsteller und Beschwerdeführerin -

4) K. AG, … Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

5) M. Lebensversicherung AG, … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

6) Deutsche Rentenversicherung … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

7) U. Bank AG, … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

wegen Beschwerde in Folgesachen

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Redel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zorn und den Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier folgender

Beschluss

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der zweite Absatz von Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 30.07.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.930,49 Euro, bezogen auf den 31.10.2014 übertragen. Die Übertragung des Anrechts erfolgt gemäß der Teilungsordnung der G. Lebensversicherung AG vom 25.04.2013, jedoch mit den Maßgaben, dass- entsprechend der Regelung unter Ziffer 3 d) der Teilungsordnung die neu einzurichtende Versicherung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5 nicht nur mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten, sondern auch mit den Zinsen aus diesem Betrag ab Ehezeitende in Höhe des Rechnungszinssatzes des Vertrags des Antragstellers eingerichtet wird und - entgegen Ziffer 5 Spiegelstrich 4 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt.

2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 30.07.2015 wurde die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der ... intern geteilt, von einem Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der „A. GmbH“ sowie des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. Bank AG abgesehen und im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.930,49 Euro, bezogen auf den 31.10.2014, übertragen.

Gegen diesen der G. Lebensversicherung AG am 04.08.2015 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer am 07.08.2015 beim Amtsgericht Schwandorf eingegangenen Beschwerde. Sie rügt, dass in dem Beschluss die maßgebliche Teilungsordnung im Tenor nicht angegeben wurde.

Die A. GmbH beantragt mit Schreiben vom 07.08.2015 die „Berichtigung des Beschlusses“. Zugunsten des Ausgleichspflichtigen bestehe ein Anrecht bei der K. AG. Die A. GmbH sei lediglich als Dienstleister tätig gewesen.

Der Senat hat den Endbeschluss des Amtsgerichts der K. AG zustellen lassen. Die K. AG hat gegen den Endbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt.

Dem Ausspruch zur internen Teilung der Anrechte bei der G. Lebensversicherung AG liegt eine Auskunft des Versorgungsträgers vom 19.12.2014 zugrunde. Laut der Auskunft handelt es sich um ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einer Kapitalzusage und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Nach der Berechnungserläuterung des Versorgungsträgers wurde entsprechend Ziffer 3 a der Teilungsordnung des Versorgungsträgers das Deckungskapital der garantierten Leistung sowohl für die Kapitalversicherung als auch für die Zusatzversicherung sowie die Überschussanteile und Bewertungsreserven zum Anfang und Ende der versorgungsrechtlichen Ehezeit vom 01.08.2003 bis zum 31.10.2014 errechnet. Die Differenz stellt den Ehezeitanteil von 8.104,10 Euro dar, von dem Teilungskosten in Höhe von 3% des Ehezeitanteils, mindestens 50,- Euro und höchstens 500,- Euro, demnach 243,12 Euro in Abzug gebracht wurden. Die Hälfte des Restes (3.930,49 Euro) wurde als Ausgleichswert vorgeschlagen.

Gemäß Ziffer 3 d) der beigefügten Teilungsordnung vom 25.04.2013 wird der ermittelte Ausgleichswert in seiner nominalen Höhe unter Berücksichtigung der Kosten zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsbeschlusses zur Errichtung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person verwendet, wobei zusätzlich eine Verzinsung ab Ehezeitende mit dem Rechnungszinssatz des Vertrages der ausgleichspflichtigen Person zu berücksichtigen ist.

Zur Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person heißt es unter Ziffer 5 der Teilungsordnung:

Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 c) wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet; bei einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung der ausgleichspflichtigen Person wird eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eingerichtet.

Für diese Versicherung gelten folgende Konditionen:

Der Risikoschutz wird gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 2. HS VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z. B. Hinterbliebenenabsicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung), erfolgt der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 2. HS VersAusglG ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes (Ziffer 3 b); die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person.

Entsprechend wird auch der Ausgleichswert einer als Direktversicherung bestehenden selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung zur Begründung oder Erhöhung einer Altersversorgung verwendet.

Der Charakter der eingerichteten Versorgung entspricht dem der ursprünglichen Versorgung, d. h. es werden möglichst gleichartige Garantien gewährt und möglichst die gleiche Produktkategorie gewählt.

Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.

Beginn der Versicherung ist der Erste des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Versicherungsschutz wird ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt.

Der Beginn der Rentenzahlung wird dabei grundsätzlich so festgelegt, dass sich für die ausgleichsberechtigte Person das gleiche Rentenbeginnalter ergibt, wie dies für die ausgleichspflichtige Person vertraglich vorgesehen ist. Hat die ausgleichsberechtigte Person dieses Alter bereits erreicht oder überschritten, wird eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung eingerichtet.

Bei einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung der ausgleichspflichtigen Person wird für die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich das gleiche Endalter festgelegt, wie dies im Vertrag der ausgleichspflichtigen Person für diese vorgesehen ist. ... [hier nicht einschlägig] ... [hier ebenfalls nicht einschlägig]

Bei einer Direktversicherung wird der ausgleichsberechtigten Person ein Recht zur Fortführung der für sie eingerichteten Versicherung eingeräumt, sofern dies auch für den Vertrag der ausgleichspflichtigen Person vorgesehen ist, stets also bei Entgeltumwandlung. Für den fortgeführten Teil der Versicherung, der als eigenständiger Vertrag geführt wird, gelten die aktuellen Rechnungsgrundlagen.

Sowohl bei einer privaten Versicherung der ausgleichspflichtigen Person als auch bei einer Direktversicherung ist die ausgleichsberechtigte Person Versicherungsnehmer.

Eine Beitragserhaltungsgarantie wird in Höhe des in das entstehende Anrecht einfließenden Einmalbeitrages gewährt.

Nach Auskunft des Versorgungsträgers beträgt der Rechnungszins des auszugleichenden Anrechts 4,00% per anno.

Der Senat hat den Versorgungsträger mit Verfügung vom 13.08.2015 zu bedenken gegeben, ob der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin anstelle eines nach Maßgabe der von der Beschwerdeführerin gewünschten Teilungsordnung gebildeten Anrechts nicht ein Anrecht zu den Bedingungen des geteilten Vertrages des Antragstellers zusteht.

Der Versorgungsträger hat eingewandt, dass die Bedingungen des geteilten Vertrages nicht den aktuellen rechtlichen Anforderungen genügen würden. Seit dem 21.12.2012 würden für alle neu abgeschlossenen Verträge Unisex-Tarife gelten. Für den zu teilenden Vertrag gelte jedoch ein geschlechtsspezifischer Tarif.

Der Antragsteller hat sich dem Standpunkt der Beschwerdeführerin angeschlossen. Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gegen die Absicht des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurden von keinem Beteiligten Einwände erhoben.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig.

Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 69 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).

Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (vgl. BGH FamRZ 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf das mit der Beschwerde angegriffene Anrecht.

Nach der Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für eine (von der Beschwerdeführerin angesprochene) Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts im Hinblick auf das Anrecht des Beschwerdeführers nicht vor. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung einer internen Teilung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung erfordert (BGH FamRZ 2011, 547 Rn. 24). Dabei hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung daraufhin zu überprüfen, ob eine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten gewährleistet ist (BGH a. a. O. Rn. 25; BT-Drucksache 16/10144 Seite 55). Ob das Ausgangsgericht eine solche Prüfung durchgeführt hat, ergibt sich allein aus der Entscheidung oder den Umständen bei ihrer Verkündung nicht. Es liegt deshalb auch keine offenbare Unrichtigkeit nach § 42 Abs. 1 FamFG vor.

Entgegen seiner ursprünglichen Auffassung geht der Senat auch davon aus, dass es sich bei dem Antrag der A. GmbH aufgrund des unzweideutigen Wortlauts des genannten Schreibens nicht um eine Beschwerde, sondern allein um einen Berichtigungsantrag handelt (vgl. OLG Hamm NZFam 2015, 772), über den der Senat nicht entschieden hat. Insoweit wird das Amtsgericht noch eine Entscheidung zu treffen haben.

Die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG ist begründet, weil die Mitteilung der maßgeblichen Teilungsordnung in der Entscheidung fehlt (BGH a. a. O.). Die Teilungsordnung des Versorgungsträgers wird aber der erforderlichen „vergleichbaren Wertentwicklung“ des Anrechts der Ausgleichsberechtigten (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG) nicht gerecht.

Keine Bedenken hat der Senat im Hinblick auf die Halbteilung des Barwertes unter Berücksichtigung aller in der Zusage vorgesehenen Leistungsarten, insbesondere auch des Deckungskapitals der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der auf diese Weise errechnete Ausgleichswert enthält bereits den (halbierten) Barwertanteil der dem Ausgleichsverpflichteten zugesagten Versorgung. Rechnet der Versorgungsträger den das Gesamtrisiko repräsentierenden Ausgleichswert im Anschluss an die Teilung nach den für eine reine Altersrente geltenden Formeln versicherungsmathematisch für die ausgleichsberechtigte Person um, ist der entfallende Risikoschutz automatisch kompensiert (BGH FamRZ 2015, 911 Rn. 22). Dabei ist auch zu bedenken, dass unter dem „gleichen Risikoschutz“ im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG nur solche Leistungen der Versicherung zu verstehen sind, die der ausgleichsverpflichteten Person im Falle einer Beitragsfreistellung zugute kommen würden, also z. B. in der Regel (von der Ausnahme eines auch in dieser Versicherung gebildeten Deckungskapitals abgesehen) nicht die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, aus der noch keine Leistungen bezogen werden.

Innerhalb der Gestaltungsbefugnis des Versorgungsträgers liegt der von ihm vorgenommene Wechsel der Leistungsform (Rentenleistung mit Kapitalwahlrecht anstelle eines Kapitalbetrags, vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 636).

Keine Bedenken hat der Senat zudem hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG), deren Höhe sich in einem Rahmen hält, der keine vertiefte Überprüfung erforderlich macht.

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG ist aber ein Anrecht zu begründen, das in seiner Wertentwicklung mit dem der ausgleichsverpflichteten Person vergleichbar ist. Dieser Anforderung wird die Teilungsordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die „aktuellen Rechnungsgrundlagen“ zur Anwendung kommen, nicht gerecht. Lebensversicherer sind wegen der erforderlichen Solvenzsicherung zur vorsichtigen Kalkulation verpflichtet. Zu diesem Zweck haben sie eine Deckungsrückstellung zu bilden (§ 11 Abs. 1 S. 2 VAG). Sie stellt die Summe des Deckungskapitals aller Verträge dar. Die Deckungsrückstellung ist nach den gesetzlich vorgegebenen Rechnungsgrundlagen zu berechnen, zu denen insbesondere die Deckungsrückstellungsverordnung zählt. Sie verpflichtet den Versicherer, bei seinen Verträgen einen gesetzlich festgelegten Höchstzinssatz, soweit ein solcher für die Vertragslaufzeit garantiert wird, nicht zu überschreiten (§ 2 Deckungsrückstellungsverordnung). Dieser Zinssatz wurde in den letzten Jahren wiederholt abgesenkt. Er beträgt derzeit nur noch 1,25% pro Jahr, während er in der Zeit vom 16.05.1996 bis 30.06.2000, so auch für das auszugleichende Anrecht, 4% pro Jahr betrug. Wenn der Ausgleichswert eines solchen Altvertrages deshalb in einen Neuvertrag des Ausgleichsberechtigten einbezahlt wird, erlangt dieser möglicherweise keine vergleichbare Wertentwicklung, vielmehr sind im Ergebnis geringere Versorgungsleistungen zu erwarten. Aus den Überschüssen des Versicherers sind nämlich zunächst die garantierten Versicherungsleistungen zu finanzieren (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a der Musterbedingungen für aufgeschobene Leibrentenversicherungen). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 Deckungsrückstellungsverordnung Rechnung getragen. Dem Versicherer wird damit ermöglicht, den bisherigen Zinssatz auch für das übertragene Anrecht beizubehalten (BT-Drucksache 16/13424 Seite 26, 40).

Der Anforderung an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Nutzung dieser Möglichkeit gerecht (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; AG Meldorf FamRZ 2013, 790; Norpoth in Erman, BGB, 14. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4; Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.08.2015, § 11 VersAusglG Rn. 4; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT; zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21).

Der anderen Ansicht des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (vgl. die FAQ-Liste des GDV zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Frage 1 zu §§ 10,11, abgedruckt bei Blumenstein/Hopfner/Heider, Der Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten, S. 138) und der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. in Zusammenarbeit mit dem Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V. (Aktuarielle Aspekte des VersAusglG im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung, Neufassung Stand 14.12.2013, abrufbar unter: https://aktuar.de/unsere-themen/fachgrundsaetze-oeffentlich/2013-10-17-IVS-Hinweis-Versorgungsausgleich-final.pdf, S. 21 unter 3.6.2; abgedruckt auch in BetrAV 2014, 169 ff.) kann nicht gefolgt werden. Der dort angegebenen Begründung, die Forderung nach einer vergleichbaren Wertentwicklung beider Versorgungen werde - zumindest längerfristig - auch über die Anwendung der jeweils aktuellen Rechnungsgrundlagen erfüllt, kann angesichts des lang anhaltenden Niedrigzinsniveaus, das bereits gesetzliche Änderungen erforderlich machte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG - vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330)), nicht mehr gefolgt werden. Viel mehr als früher ist angesichts der Entwicklung des Finanzmarktes davon auszugehen, dass nur durch die Absicherung der Garantieleistungen für die Ausgleichsberechtigte eine vergleichbare Wertentwicklung erreicht werden kann. Die „bereinigte Nettorendite“ (Nettoergebnis aus Kapitalanlagen abzüglich der Zuführung zur Zinszusatzreserve in Prozent des mittleren Jahresbestandes an Kapitalanlagen) betrug nach den Autoren des sogenannten „Map-Reports“ vom 10.11.2015 (Verlag Versicherungsjournal, zitiert nach boerse.ard.de/anlagestrategie) im Jahr 2014 durchschnittlich 3,61% mit einer Spanne der Unternehmen von 2,0 bis 5,5%. Döring hat durch Beispielsrechnungen aufgezeigt, wie erheblich die Garantieleistungen bei dem Ansatz der „aktuellen Rechnungsgrundlagen“ von denjenigen des Ausgleichsverpflichteten abweichen (Döring, Teilung von fondsgebundenen Versicherungen im Rahmen des neuen Versorgungsausgleichs, S. 29 ff.). Durch den geringeren Rechnungszins (in den Beispielsrechnungen noch 2,25%), geänderte Sterbetafeln und dem Ansatz der geschlechsspezifischen Lebenserwartung entstehen Verluste der garantierten Leistungen von bis zu 67% (wovon 29% auf die geschlechtsspezifisch höhere Lebenserwartung entfallen). Der Ansatz der aktuellen Rechnungsgrundlagen liegt im Interesse des Versorgungsträgers, weil durch die Reduktion des Ursprungvertrages und die Kalkulation des neuen Vertrages nach aktuellen Rechnungsgrundlagen das Gesamtrisiko für den geteilten Vertrag gemindert wird (Döring, a. a. O., S. 43), dem Halbteilungsgrundsatz wird ein solches Vorgehen aber nicht gerecht. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass für alle neu abgeschlossenen Verträge nunmehr Unisex-Tarife anzuwenden sind. Ein vergleichbarer Rechnungszins (bzw. Garantiezins) kann auch mit einem Unisex-Tarif verbunden werden.

Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nach § 11 VersAusglG nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (BGH FamRZ 2015, 911 Rn. 11). Die Teilungsordnung ist aber auch nicht insgesamt nach § 134 BGB unwirksam. Vielmehr ist in Fällen, in denen die Teilungsordnung unklar oder mehrdeutig ist oder sie nur in einzelnen Randaspekten, wie hier, gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe verstößt, vorrangig zu prüfen, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt. Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26).

Dementsprechend hat der Senat die Teilungsordnung in Bezug auf den anzusetzenden Garantiezins abgeändert.

Eine weitergehende Abänderung der Teilungsordnung ist nicht veranlasst.

Zunächst könnte daran gedacht werden, dem Versorgungsträger auch die Anwendung der der auszugleichenden Versorgung zugrundeliegenden Sterbetafeln und damit insgesamt der früheren (geschlechtsspezifischen) Rechnungsgrundlagen vorzuschreiben (vgl. die alternative Formulierung in der Muster-Teilungsordnung des GDV, abgedruckt bei Blumenstein/Hopfner/Heider, a. a. O., S. 161 ff. unter Ziffer 5). Das würde jedoch im vorliegenden Verfahren, in dem eine Kapitalzusage durch die Begründung einer Altersrentenzusage (mit Kapitalwahlrecht) ausgeglichen wird, der Forderung nach einer kostenneutralen Teilung für den Versorgungsträger nicht mehr gerecht. Schon angesichts der Tatsache, dass die Ausgleichsberechtigte 8 Jahre jünger ist, muss der Versorgungsträger nämlich die Verzinsung (unabhängig von dem Wechsel der Leistungsform) für einen erheblich längeren Zeitraum garantieren (vgl. hierzu Döring, a. a. O. S. 167). Der Senat hält es unter diesen Umständen für angemessen, dem Versorgungsträger bei der Berechnung des neuen Anrechts die Verwendung neuer Sterbetafeln (zu deren erheblichem Einfluss auf die Wertberechnung vgl. die Beispielsrechnung bei Döring a. a. O. S. 197 ff.) zu ermöglichen, und so einen Ausgleich für die verlängerte Zinsgarantie zu schaffen. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Versorgungsträger überhaupt berechtigt wäre, die älteren geschlechtsspezifischen Tarife im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 01.03.2011 (NJW 2011, 907) für das „neue“ Anrecht der Ausgleichsberechtigten anzuwenden (vgl. hierzu - jeweils im Zusammenhang mit der Teilungsordnung der VBL - Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl, Rn. 333; Borth, a. a. O., Rn. 512; Orgis, FPR 2011, 509, 512 sowie OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 757, 758; OLG Celle FamRZ 2013, 305; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013, 6 UF 55/13 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.2012, 11 UF 318/11 - zitiert nach juris), wobei der Senat aber eher davon ausgeht dass es sich nicht um ein neues, sondern ein geteiltes altes, also vor dem Stichtag des EUGH am 21.12.2012 begründetes Anrecht handelt.

Lediglich zur Klarstellung hat der Senat eine weitere Änderung aufgenommen, weil die Formulierung in Ziffer 5 insoweit unklar ist. Dort wird von dem „Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 c)“ gesprochen, obwohl bereits unter Ziffer 3 d) angeordnet wird, dass von dem Ausgleichswert nicht nur die hälftigen Kosten abzuziehen sind, sondern auch eine Verzinsung ab Ehezeitende mit dem Rechnungszinssatz des Vertrages der ausgleichspflichtigen Person hinzugerechnet werden muss.

Eine weitergehende Berücksichtigung der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts ist aus Sicht des Senates nicht dringend geboten. Der Versorgungsträger hat bei der Berechnung des Ausgleichswerts auch die Bewertungsreserven einbezogen (hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2015, 6 UF 261/14; Senat FamRZ 2014, 394; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 523). In der zitierten Entscheidung (FamRZ 2014, 394) hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Ansatz der den Schwankungen des Kapitalmarktes unterliegenden Bewertungsreserven eher mit dem Ausgleich von fondsgebundenen Anrechten vergleichbar ist. Obwohl diese Bewertungsreserven in der Regelung der Teilungsordnung der Verzinsungspflicht mit dem Rechnungszinssatz unterworfen werden und auch keine Neuberechnung des Ehezeitanteils im Zeitpunkt der Rechtskraft erfolgt, sieht der Senat keine Notwendigkeit zu einem weiteren Eingriff in die Teilungsordnung des Versorgungsträgers. Bewertungsreserven machen in der Regel nur einen kleinen Teil des Wertes von Lebensversicherungen aus (im vorliegenden Verfahren ein Ehezeitanteil von nur 12,70 €). Wenn hinsichtlich dieses Teils keine Neuberechnung erfolgt, sondern letztlich eine Verzinsung (insoweit entgegen OLG Frankfurt a. a. O. Rn. 7; zu fondsgebundenen Anrechten BGH FamRZ 2013, 1635) angeordnet wird und eine Neuberechnung der Bewertungsreserven des auszugleichenden Anrechts vor Umsetzung der Entscheidung nicht erfolgt, so liegt dies noch im Rahmen der dem Versorgungsträger zuzubilligenden Gestaltungsspielräume. „Vergleichbare“ Wertentwicklung bedeutet nicht exakt „gleiche“ Wertentwicklung. Geringfügige Abweichungen von der gebotenen Halbteilung zur Vereinfachung der Berechnung, die die Ausgleichsberechtigte nicht generell benachteiligen, sind deshalb zuzulassen.

Innerhalb des Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers liegt auch die fehlende Berücksichtigung der zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft eintretenden Wertveränderung aufgrund der Veränderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen (a. A. zu einer Direktzusage BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 22). Zwar gilt auch für die Direktversicherung, dass der Ausgleichswert an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen nicht teilnimmt, wenn der Ausgleichswert nach den biometrischen Grundlagen zum Ehezeitende berechnet wird, der Transfer hingegen nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft erfolgt.

Für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Direktversicherungen bestehen dabei keine Begrenzungen für die Bezugsberechtigung im Todesfall. Das vorliegende Anrecht sieht deshalb nach den vom Senat angeforderten und vom Versorgungsträger vorgelegten Versicherungsbedingungen auch nicht nur die Rückzahlung der bisher einbezahlten Beiträge oder die Rückzahlung des bisher gebildeten Kapital vor, sondern umfasst wie bei einer privaten kapitalbildenden Lebensversicherung eine Todesfallleistung.

Die Verzinsung des Deckungskapitals in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft ohne Berücksichtigung einer Prämie (oder eines Abschlags) für die Risikoversicherung, also des Deckungskapitalverzehrs durch Risikotragung (Höfer, Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 180), führt zu einer hinreichenden Kompensation des biometrischen Gewinns. Auch beim Ausscheiden des Ausgleichsberechtigten vor Eintritt des Versicherungsfalls würde die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit reduzierter Versicherungssumme umgewandelt (vgl. Nr. 4 der vorgelegten „Besonderen Bedingungen für Direktversicherungen“ in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der vorgelegten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherungen“). Die Ausgleichsberechtigte ist aber nur einem solchen ausgeschiedenen Arbeitnehmer gleichzustellen (§ 12 VersAusglG).

Nach alledem beschränkt sich der Eingriff in die Teilungsordnung auf die Änderung des Rechnungszinses.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 FamFG, 20 FamGKG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

IV. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. In Rechtsprechung und Literatur ist bislang nicht geklärt, ob eine in der Teilungsordnung enthaltene Regelung, wonach auf das Anrecht der Ausgleichsberechtigten „die aktuellen Rechnungsgrundlagen“ anwendbar sind und die biometrischen Grundlagen bei Rechtskraft angesetzt werden, gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, da und soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 11 Anforderungen an die interne Teilung


(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person 1. für die ausgleichsberechtigte Pe

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 42 Berichtigung des Beschlusses


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers


Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 221 Erörterung, Aussetzung


(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig is

Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV 2016 | § 2 Höchstzinssatz


(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrüc

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 11 Versagung und Beschränkung der Erlaubnis


(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn1.nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind,2.Tatsachen vorliegen, d

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten


Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

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(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn

1.
nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind,
2.
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Geschäftsleiter oder die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllen, oder
3.
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Versicherungsunternehmen oder, wenn der Inhaber eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn der Inhaber eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter des Inhabers, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt,
4.
bei Erstversicherungsunternehmen über einen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Fälle hinaus auch, wenn
a)
nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind,
b)
im Fall der Erteilung der Erlaubnis das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person, die die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich leitet, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung besitzt oder
c)
im Fall des Betriebs der Krankenversicherung Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen Tarife einführen wird, die im Sinne des § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungsschutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungsunternehmens, sofern durch die Einführung solcher Tarife die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
das Versicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht und dieser durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt,
2.
eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen auf Grund der für Personen oder Unternehmen nach Nummer 1 geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats beeinträchtigt wird oder
3.
eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass Personen oder Unternehmen nach Nummer 1 im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder die für die Aufsicht über diese Personen oder Unternehmen zuständige Behörde nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit ist.
Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 9 Absatz 4 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.

(3) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten V. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 13.10.2011 - 7 F 713/09 -

abgeändert

und in Ziffer 2 a wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers E. L. bei der V. (Verw.-Nr. 000) zu Gunsten der Antragsgegnerin S. L. ein Anrecht in Höhe von 1.773,14 EUR monatlich nach Maßgabe der Satzung in der Fassung vom 01.09.2009, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.826,00 EUR

Gründe

 
I.
Der am 00.00.0000 geborene Beteiligte E. L. (Antragsteller) und die am 00.00.0000 geborene Beteiligte S. L. (Antragsgegnerin) wurden durch Verbundbeschluss vom 13.10.2011 geschieden, der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.
Ehezeitbezogen hatte die Antragsgegnerin Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, welche das Familiengericht zutreffend und unbeanstandet im Wege der internen Teilung ausgeglichen hat.
Ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 24.11.2009 hat der Antragsteller während der Ehezeit nach seinen Einzahlungen Anrechte auf eine berufsständische Versorgung im Umfang einer Summe der Jahresleistungszahlen von 4.412,97 % erworben, was zum Ehezeitende 30.09.2009 einer Monatsrente von 3.546,26 EUR entspricht. Die berufsständische Versorgung beinhaltet eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ehezeitanteil hälftig zu teilen und auf der Basis einer Summe der Jahresleistungszahlen von 2.206,49 eine Monatsrente von 1.773,14 EUR, bezogen auf das Ehezeitende, zu übertragen. Nach § 46 der aktuellen Satzung des Versorgungsträgers zum Versorgungsausgleich beschränkt sich die Versorgung von berufsstandfremden Versicherten auf eine reine Altersversorgung, wobei sich als Ausgleich der rechnerische Anspruch auf Altersrente ab Rentenbezug um 12 % erhöht.
Das Familiengericht hat den Ausgleich der Anwartschaften bei der Beschwerdeführerin nicht auf der Grundlage der Satzungsbestimmungen, sondern nach Maßgabe der Regelungen über das Anrecht des Antragstellers durchgeführt, da seiner Auffassung nach § 46 der Satzung nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 VersAusglG erfülle.
Die beteiligte Versorgungsanstalt erstrebt im Beschwerdeverfahren einen Ausgleich auf der Grundlage ihrer Satzung. Die übrigen Beteiligten haben zur Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung auszugleichen. Dabei sind nach § 10 Abs. 3 VersAusglG die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht maßgeblich.
Das Gesetz räumt dem Versorgungsträger zum Zwecke der Herbeiführung der Halbteilung durch Gewährleistung einer gleichwertigen Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der zu Gunsten des anderen Ehegatten bestehenden Altersversorgung einen gewissen Spielraum ein, indem er in § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG zwar die Gewährung gleichen Risikoschutzes vorschreibt, allerdings auch erlaubt, dass der Risikoschutz für den ausgleichsberechtigten Ehegatten auf die Altersversorgung beschränkt werden kann, sofern für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird. In diesem Fall ersetzen gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG rechtswirksame individuelle Regelungen eines Versorgungsträgers die für das zu Gunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten bereits bestehenden Modalitäten.
Die Beschwerdeführerin hat von dieser Möglichkeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
10 
Altersversorgungen mit unterschiedlichem Risikoschutz können versicherungsmathematisch unter Anwendung der Heubeck Tafeln über die Ermittlung der Anwartschaftsbarwerte vergleichbar gemacht werden. Zwangsläufig ergeben sich je nach Geburtsjahr, Alter bei Eintritt in die Versicherung und Geschlecht (Lebenserwartung nach den Sterbetafeln) unterschiedliche Werte, welche wiederum auf die Gesamtheit der beim Versorgungsträger versicherten Personen auf Durchschnittswerte zurückgeführt werden müssen. Dies ist wiederum von Versicherungsträger zu Versicherungsträger unterschiedlich, da sich insbesondere bei den berufsständischen Versicherungen nicht der Durchschnitt aller Versicherten abbildet, sondern Besonderheiten vor allem wegen des relativ späten Beitrittsalters, andererseits aber auch wegen der relativ hohen Beitragszahlungen bestehen.
11 
Die Beschwerdeführerin hat mitgeteilt, dass sie angesichts ihrer Mitgliederstruktur eine Vergleichsberechnung für einen Alterskernbereich von 35 bis 62 Jahren vorgenommen hat, was für den Berufsstand der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte nachvollziehbar erscheint. Unter Anwendung der oben erwähnte Rechnungstafeln, welche auch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stets zugrunde gelegt wurden, errechnet sich bei Wegfall des Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutzes zur Erreichung der Gleichwertigkeit eine Obliegenheit zur Erhöhung der Altersrente bei Männern von durchschnittlich 16,95 % und bei Frauen von durchschnittlich 5,55 %. Der geschlechtsneutrale Durchschnittswert der erforderlichen Erhöhung errechnet sich somit auf 11,25 %. Wenn der Versorgungsträger in seiner Satzung eine Erhöhung um 12 % vorsieht, benachteiligt dies den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht.
12 
Dies gilt insbesondere im konkret zu entscheidenden Fall, in welchem bei konkreter Berechnung, welche angesichts der sodann erforderlichen geschlechtsspezifischen Betrachtung allerdings mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht in Übereinstimmung zu bringen wäre, eine Erhöhung lediglich um 3,9 % in Betracht gekommen wäre. Zur Vermeidung von Kollisionen mit dem Gemeinschaftsrecht, eventuell auch mit Art 3 GG, ist eine derartige konkrete Berechnung auch nicht veranlasst, vielmehr kann und muss der Versorgungsträger die oben dargestellte Durchschnittsberechnung anstellen und umsetzen.
13 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Satzung der Beschwerdeführerin zum Versorgungsausgleich bereits wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Überprüfung war, ohne dass sich Beanstandungen ergeben hätten (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 378; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 381).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, nachdem das Familiengericht nicht nur auf eine Begründung seiner Auffassung der Unwirksamkeit der beanstandeten Satzung verzichtet hat, sondern darüber hinaus auch unter Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs die Beschwerdeführerin nicht vor der Entscheidung auf seine überraschende Rechtsauffassung hingewiesen hat.
15 
Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.