Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Dez. 2014 - 2 Ws 427 - 430/14; 2 Ws 427/14; 2 Ws 428/14; 2 Ws 429/14; 2 Ws 430/14

29.12.2014

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaften Offenburg und Baden-Baden gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Offenburg vom 5. Dezember 2014 werden als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
N. R. ist, soweit verfahrensgegenständlich, wie folgt rechtskräftig vorverurteilt:
a) Durch Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 2.2.2006 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nachdem er vom 6.10.2009 bis zum 29.12.2009 eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie in der Fachklinik Schielberg durchlaufen und regulär beendet hatte, wurde die Vollstreckung der Reststrafe von 433 Tagen durch Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 8.2.2010 zur Bewährung ausgesetzt, wobei die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde.
b) Darüber hinaus wurde N. R. durch Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 18.2.2009 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nachdem der Verurteilte die unter a) genannte Betäubungsmitteltherapie durchlaufen hatte, wurde die Vollstreckung der nach Anrechnung der Therapiezeit verbleibenden Reststrafe (588 Tage) durch Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 21.1.2010 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
Ferner verurteilte das Amtsgericht Baden-Baden N. R. am 21.3.2011, rechtskräftig seit dem 10.7.2012, wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten; eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte nicht. Diese Strafe verbüßte der Verurteilte bis zu der Vollstreckungsunterbrechung, die den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, seit dem 4.10.2012 bis zum Zweidrittelzeitpunkt am 13.3.2013 in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Das ursprüngliche Strafende war auf den 3.6.2013 notiert; derzeit steht das Restdrittel von 82 Tagen ab dem 14.3.2016 zur Vollstreckung an.
Nachdem der Verurteilte durch Strafbefehl des Amtsgerichts St. Wendel vom 13.1.2012 - Rechtskraft trat am 8.12.2012 ein - wegen eines am 7.9.2011 begangenen Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, widerrief das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Offenburg mit Beschluss vom 7.2.2013 die unter a) und b) genannten Strafaussetzungen zur Bewährung. Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten am 13.2.2013 zugestellt; eine Unterrichtung gemäß § 145a Abs. 3 StPO an seine Verteidigerin unterblieb. Nachdem diese anderweitig von dem Widerrufsbeschluss Kenntnis erlangt hatte, legte sie am 12.3.2013 gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluss des Senats vom 17.6.2013 wurde dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt; mit dem gleichen Beschluss wurde seine sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss vom 7.2.2013 als unbegründet verworfen.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 7.3.2013 unterbrach die Staatsanwaltschaft Baden-Baden gemäß § 454b StPO die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 21.3.2011 zum 13.3.2013 TE zum Vollzug der Anschlussstrafen aus den unter a) und b) genannten Verurteilungen und zur Vollstreckung der 50-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 13.1.2012 durch das Amtsgericht St. Wendel. Diese Geldstrafe wurde am 21.3.2013 bezahlt; allerdings ist N. R. am 16.12.2013 durch das Landgericht Offenburg wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. rechtskräftig zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Weitere - nicht verfahrensgegenständliche - Unterbrechungsverfügungen erfolgten am 21.3.2013 und am 31.1.2014.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Unterbrechungsverfügungen stellt sich die Vollstreckungssituation des Verurteilten nach derzeitigem Stand wie folgt dar:
04.10.2012 - 13.03.2013:
zwei Drittel aus dem Urteil vom 21.3.2011
14.03.2013 - 15.10.2013:
Hälfte des widerrufenen Strafrests aus a)
16.10.2013 - 14.06.2014:
zwei Drittel aus b)
15.06.2014 - 13.03.2016:
Strafe aus dem Urteil vom 16.12.2013
14.03.2016 - 03.06.2016:
Restdrittel aus dem Urteil vom 21.3.2011
04.06.2016 - 06.01.2017:
zweite Hälfte des Strafrests aus a)
07.01.2017 - 18.12.2017:
Restdrittel aus b)
Ein Antrag der damaligen Verteidigerin des Verurteilten vom 6.6.2013, die Unterbrechungsverfügung vom 7.3.2013 aufzuheben, wurde von der Staatsanwaltschaft Baden-Baden am 5.9.2013 abgelehnt.
10 
Mit Schreiben vom 27.5.2014, ergänzt am 31.7.2014 und am 11.9.2014, beantragte der Verteidiger des Verurteilten - jedenfalls sinngemäß - eine Änderung der Strafzeitberechnung dahingehend, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 21.3.2011 nicht durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden-Baden vom 7.3.2013 unterbrochen, sondern bis zur Senatsentscheidung vom 17.6.2013 fortgesetzt wurde. Diesen Antrag wertete die Staatsanwaltschaft Baden-Baden als Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung gemäß § 458 Abs. 1 StPO, half den Einwendungen mit Verfügung vom 16.9.2014 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Offenburg zur Entscheidung vor.
11 
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5.12.2014 stellte die Strafvollstreckungskammer fest, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden-Baden vom 7.3.2013 unwirksam sei und korrigierte die Strafzeitberechnung rückwirkend dahin, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 21.3.2011 auch nach dem 13.3.2013 „mindestens bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.6.2013“ (s. hierzu u. II. 3., 4.) fortgesetzt und nicht für die Vollstreckung der restlichen „Freiheitsstrafen“ aus den unter a) und b) genannten Verfahren - tatsächlich handelt es sich bei der Strafe aus dem Urteil vom 2.2.2006 nicht um eine Freiheits-, sondern um eine Jugendstrafe - unterbrochen worden sei.
12 
Gegen diese Entscheidung richten sich die am 8.12.2014 eingelegte „Beschwerde“ der Staatsanwaltschaft Offenburg und die am 9.12.2014 eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden-Baden. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden-Baden vertritt, hat am 16.12.2014 beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Offenburg aufzuheben.
II.
13 
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaften Offenburg und Baden-Baden sind als sofortige Beschwerden gemäß §§ 458, 462 Abs. 1 und 3 StPO statthaft; insbesondere sind die Staatsanwaltschaften beschwerdebefugt (Löwe/Rosenberg-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Auflage, § 458 Rn. 30; KK-StPO-Appl, 7. Auflage, § 458 Rn. 22). Die Rechtsmittel sind innerhalb der Wochenfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleiben sie jedoch ohne Erfolg. Die Strafreste aus den Urteilen des Amtsgerichts Rastatt vom 2.2.2006 und des Amtsgerichts Baden-Baden vom 18.2.2009 waren zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7.3.2013 noch nicht vollstreckbar, so dass sich die Unterbrechungsverfügung insoweit nachträglich als rechtswidrig erweist.
14 
1. Die Beschwerden sind nicht schon deshalb erfolgreich, weil die Strafvollstreckungskammer für die angefochtene Entscheidung nicht zuständig gewesen wäre. Mit der durch den Verurteilten monierten Verfügung hat die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 21.3.2011 gemäß § 454b Abs. 2 StPO zur Anschlussvollstreckung unterbrochen. Das Begehren des Verurteilten, diese - nach Sachlage nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige - Strafe vollständig vorab zu verbüßen, betrifft den Regelungsgehalt dieser Bestimmung. Die vollständige Verbüßung einer von mehreren Strafen vorab setzt voraus, dass die Unterbrechung der Strafvollstreckung gerade unterbleibt. Die Einwendung des Verurteilten richtet sich somit gegen die von der Strafvollstreckungsbehörde aufgrund des § 454b Abs. 2 StPO getroffene Anordnung und unterlag daher gemäß § 458 Abs. 2 StPO der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 28).
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2. Gegenstand der Strafvollstreckung sind grundsätzlich rechtskräftige Strafurteile (§ 449 StPO). Wurde die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Freiheitsstrafe oder eines Strafrests zur Bewährung ausgesetzt, entweder bereits im Strafurteil selbst oder durch einen Aussetzungsbeschluss gemäß § 57 StGB, besteht in Bezug auf die Freiheitsstrafe insoweit allerdings ein Vollstreckungshindernis. Gegenstand der Vollstreckung - und damit „Strafurteile“ im Sinne von § 449 StPO - sind daher auch Entscheidungen, die einem Strafurteil die zunächst fehlende Vollstreckbarkeit erst verschaffen oder sie wiederherstellen, wie z.B. der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56f StGB (Löwe/Rosenberg-Graalmann-Scheerer a. a. O. § 453 Rn. 49; KK-StPO-Appl a. a. O. § 449 Rn. 2; SK-StPO-Paeffgen, 4. Auflage, § 449 Rn. 3). Auch für einen Widerrufsbeschluss gilt indes, dass die Vollstreckung erst mit seiner Rechtskraft beginnen darf (OLG Hamm NStZ 1983, 459; OLG Karlsruhe NJW 1964, 1085, 1086; KK-StPO-Appl a. a. O. § 453 Rn. 16; Löwe/Rosenberg-Graalmann-Scheerer a. a. O. § 453 Rn. 41; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 453 Rn. 16 m. w. N.; Katzenstein StV 2003, 359, 362).
16 
3. Ein Beschluss, mit dem der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ausgesprochen wird, kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Widerrufsbeschluss wird daher, wenn gegen ihn keine sofortige Beschwerde eingelegt worden ist, mit Ablauf der Beschwerdefrist, sonst mit Ablauf des Tages, an dem das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig oder unbegründet verworfen hat, rechtskräftig (vgl. § 34a StPO). Vorliegend war der Widerrufsbeschluss dem Verurteilten am 13.2.2013 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist mit Ablauf des 20.2.2013 endete (§§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2, 43 StPO). Bis zu diesem Tag war kein Rechtsmittel eingelegt worden, womit der Widerrufsbeschluss zunächst rechtskräftig war.
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Allerdings hat die Verteidigerin des Verurteilten sodann am 12.3.2013 sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch Beschluss vom 17.6.2013 hat der Senat dem Verurteilten die beantragte Wiedereinsetzung gewährt. Dies hatte zur Folge, dass die zunächst gegebene Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses rückwirkend wieder entfiel und nunmehr erst mit Ablauf des 17.6.2013 eintrat.
18 
Dies ergibt sich aus Folgendem:
19 
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, dessen Wirkung darin besteht, das Verfahren in den Abschnitt vor der Versäumung der Frist zurückzuversetzen und ihm so einen anderen Verlauf zu geben als den, den es zunächst infolge der Fristversäumung genommen hat (BVerfG NStE Nr. 34 zu § 44 StPO). Bei einem erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag wird das Verfahren jedenfalls im Ergebnis nicht in den vorigen Stand (vor Fristversäumung) versetzt, sondern in denjenigen Zustand, der bei rechtzeitig vorgenommener Prozesshandlung bestanden hätte (MK-StPO-Valerius § 44 Rn. 78); es wird bei Gewährung der Wiedereinsetzung mit anderen Worten die Rechtslage hergestellt, die vor der Versäumung bestanden hätte, wenn die Handlung rechtzeitig vorgenommen worden wäre (OLG Köln NJW 1987, 80; OLG Hamm NJW 1972, 2097, 2098; Löwe-Rosenberg-Graalmann-Scheerer a. a. O. § 46 Rn. 11). Sie Wirkung der Wiedereinsetzung schließt typischerweise die Beseitigung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ein (BVerfG a. a. O.). Diese wird ohne weiteres beseitigt, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bedarf (MK-StPO-Valerius a. a. O. Rn. 79).
20 
Dies hat vorliegend zunächst zur Folge, dass aufgrund der Gewährung der Wiedereinsetzung durch den Senat die sofortige Beschwerde des Verurteilten so zu behandeln war, als wäre sie rechtzeitig, d.h. spätestens am 20.2.2013 und damit vor Erlass der Unterbrechungsverfügung, eingelegt worden.
21 
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hätte, wenn sie rechtzeitig eingelegt worden wäre, aufschiebende Wirkung gehabt. Zwar wird gemäß § 307 Abs. 1 StPO durch Einlegung der Beschwerde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt, hierzu bedarf es vielmehr nach § 307 Abs. 2 StPO einer gerichtlichen Entscheidung des Inhalts, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist. Jedoch ist anerkannt, dass eine Beschwerde gleichwohl - also auch ohne eine Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO - aufschiebende Wirkung hat, wenn die Vollstreckbarkeit eines Urteils oder einer abschließenden Beschlussentscheidung von dem Ergebnis einer Beschwerde abhängt (Löwe/Rosenberg-Matt a. a. O. § 307 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O. § 307 Rn. 1; im Ergebnis für den Fall der sofortigen Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluss auch OLG Karlsruhe a. a. O.). So liegt der Fall hier, da der Widerrufsbeschluss nicht vollstreckbar gewesen wäre, wenn die sofortige Beschwerde des Verurteilten Erfolg gehabt hätte und der Widerruf der Strafaussetzungen abgelehnt worden wäre.
22 
Da, wie dargelegt, durch die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Senat der rechtliche Zustand hergestellt worden ist, der bestanden hätte, wenn die sofortige Beschwerde des Verurteilten rechtzeitig eingelegt worden wäre, ist der Verurteilte so zu behandeln, als hätte er spätestens am 20.2.2013 sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss eingelegt, wobei diese Beschwerde spätestens seit diesem Tag bis zum 17.6.2013, als der Senat über die sofortige Beschwerde abschließend entschied, aufschiebende Wirkung gehabt hätte. Zwar hätte der Senat über die sofortige Beschwerde höchstwahrscheinlich früher entschieden, wenn sie spätestens am 20.2.2013 und nicht (erst) am 12.3.2013 eingelegt worden wäre, jedoch ist keine Aussage dazu möglich, wann dies der Fall gewesen wäre und wann damit die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde weggefallen wäre, wenn sie rechtzeitig eingelegt worden wäre. Aus diesem Grund hat es dabei zu verbleiben, dass die aufschiebende Wirkung erst mit Ablauf des 17.6.2013 wegfiel.
23 
Daraus folgt, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 21.3.2011 erst nach dem 17.6.2013 zur Anschlussvollstreckung der widerrufenen Strafreste aus den Urteilen vom 2.2.2006 und vom 18.2.2009 hätte unterbrochen werden können, da erst zu diesem Zeitpunkt der Widerruf der diesbezüglichen Strafreste rechtskräftig war und die Strafreste damit vollstreckbar waren. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Strafe aus dem Urteil vom 21.3.2011 jedoch ihrerseits bereits vollständig vollstreckt gewesen, da das diesbezügliche Strafende auf den 3.6.2013 fiel.
24 
4. An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 21.3.2011 durch die Verfügung vom 7.3.2013 nicht nur zum Vollzug der beiden widerrufenen Strafreste, sondern auch zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen aus dem Verfahren 41 VRs 64 Js 1004/11 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken unterbrochen worden war. Wie eine Nachfrage des Senats bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ergeben hat, wurde die entsprechende Geldstrafe am 21.3.2013 bezahlt, so dass allenfalls acht Tage der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt gewesen sein können (13.3.2013 - 21.3.2013). Da zu diesem Zeitpunkt keine weiteren vollstreckbaren Strafen zur Anschlussvollstreckung anstanden - die widerrufenen Strafreste sind, wie unter 3. ausgeführt, nicht zu berücksichtigen, während die Verurteilung des Verurteilten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erst am 16.12.2013 erfolgte -, hätte sich die vollständige Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 21.3.2011 damit höchstens um diese acht Tage verzögert. In diesem Fall wäre die Strafe am 11.6.2013 und damit ebenfalls noch vor Erlass der Senatsentscheidung vom 17.6.2013 vollständig vollstreckt gewesen.
25 
5. Der Senat übersieht nicht, dass gemäß § 47 Abs. 1 StPO die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gehemmt wird und dass weder die Strafvollstreckungskammer noch der Senat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O. § 47 Rn. 2 m. w. N.) einen Aufschub der Vollstreckung der Widerrufsentscheidung angeordnet hatten. Mit der Regelung des § 47 Abs. 1 StPO soll Missbräuchen vorgebeugt werden, dem die Rechtseinrichtung der Wiedereinsetzung sonst preisgegeben wäre (Löwe/Rosenberg-Graalmann-Scheerer a. a. O. § 47 Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O. § 47 Rn. 1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass, wie bereits ausgeführt, im Falle des Erfolgs des Wiedereinsetzungsantrags der Rechtszustand herzustellen ist, der bei rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels bestanden hätte. Dies umfasst nach Auffassung des Senats auch die Pflicht, die Folgen nach Möglichkeit nachträglich zu beseitigen, die nicht eingetreten wären, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden wäre.
26 
Eine solche Folgenbeseitigung ist allerdings nicht in allen Fällen möglich. Befindet sich beispielsweise ein Angeklagter in Untersuchungshaft und wird seine Revision gegen ein auf Freiheitsstrafe erkennendes Urteil als unzulässig verworfen, so dass gegen ihn ab dem Verwerfungsbeschluss Strafhaft vollstreckt wird, so wandelt sich diese Strafhaft nicht nachträglich in Untersuchungshaft um, wenn ihm nunmehr durch das Revisionsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Die bereits erfolgte Verbüßung einer Strafe kann nicht mehr rückgängig gemacht werden (BGHSt 18, 34; OLG Hamm NJW 1956, 274).
27 
Im Gegensatz hierzu ist vorliegend eine Folgenbeseitigung jedoch möglich. Zwar kann auch hier der Umstand, dass sich der Verurteilte auch nach dem Wirksamwerden der Unterbrechungsverfügung nach dem 13.3.2013 weiterhin in Strafhaft befunden hat, als solches nicht mehr rückgängig gemacht werden. Allerdings kann eine Herstellung der Rechtslage, wie sie bei rechtzeitiger Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss bestanden hätte, so weit wie möglich dadurch erreicht werden, dass die Strafzeit des Angeklagten neu berechnet wird und hierbei zum einen berücksichtigt wird, dass die Strafe aus dem Urteil vom 21.3.2011 bis zum 3.6.2013 (bzw. spätestens bis zum 11.6.2013, s.o. 4.) vollständig vollstreckt wurde und die Haftzeit seit dem 4.6.2013 (bzw. spätestens dem 12.6.2013) auf einen der beiden seit dem 17.6.2013 rechtskräftig widerrufenen Strafreste angerechnet wird.
28 
6. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass gleichzeitig mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluss verworfen wurde. Zwar wird durch die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine in der Vollstreckung begriffene Strafe dann nicht unterbrochen, wenn mit der Wiedereinsetzung zugleich die endgültige Entscheidung über ein Rechtsmittel ergeht und damit eine Unterbrechung entbehrlich wird (OLG Hamm a. a. O.; Löwe/Rosenberg-Graalmann-Scheerer a. a. O. § 46 Rn. 11). Vorliegend hatte jedoch - anders als in dem der Entscheidung des OLG Hamm zugrunde liegenden Fall - die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur Folgen für die zum Zeitpunkt der Wiedereinsetzungsentscheidung in der Vollstreckung befindliche Freiheitsstrafe, sondern auch, wie dargelegt, für die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 21.3.2011.
29 
7. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung.
30 
a. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden-Baden in ihrer Beschwerdebegründung vom 9.12.2014, der sich die Staatsanwaltschaft Offenburg vollumfänglich angeschlossen hat, auf ihre Verfügung vom 17.10.2013 Bezug nimmt, ist die dort geäußerte Rechtsauffassung, dass, da der Senat die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluss vom 7.2.2013 verworfen habe, „grundsätzlich bis und ab der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Rechtskraft des ergangenen Widerrufsbeschlusses“ bestanden habe, aus den o.g. Gründen unzutreffend. Die Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses war vielmehr, wie dargelegt, durch die gewährte Wiedereinsetzung durchbrochen worden.
31 
b. Soweit die beschwerdeführenden Staatsanwaltschaften ferner auf die Gründe der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden-Baden vom 6.6.2014 Bezug nehmen, stehen diese der Auffassung des Senats schon deshalb nicht entgegen, weil sie eine andere Verfahrenssituation betreffen. Vorliegend geht es nicht um die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dahingehend, dass ein Strafrest von 82 Tagen vorab zu vollstrecken wäre, sondern die Strafe ist, wie dargelegt, bereits vollständig vollstreckt, so dass für die Vorabvollstreckung eines Strafrests aus der Verurteilung vom 21.3.2011 kein Raum mehr ist.
32 
c. Was die von den Beschwerdeführerinnen gleichfalls in Bezug genommene Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden-Baden vom 19.8.2014 angeht, so war entgegen der in jener Verfügung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung eine Entscheidung gemäß § 47 Abs. 2 StPO (Einstellung der Vollstreckung) zur Unterbrechung der Vollstreckung der widerrufenen Strafreste nicht erforderlich. Richtigerweise hatte diese Vollstreckung - rückwirkend betrachtet - bis zur vollständigen Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 21.3.2011 vielmehr noch gar nicht begonnen. Die gleichen Erwägungen gelten für die Ausführungen in der zur Beschwerdebegründung ebenfalls herangezogenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Baden-Baden vom 28.10.2014 und vom 4.11.2014.
33 
d. Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft Baden-Baden in ihrer Beschwerdebegründung ebenfalls in Bezug genommenen Verfügung vom 16.9.2014 ist festzustellen, dass die dortigen Erwägungen zwar im Grundsatz zutreffen. Jedoch übersieht die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang, dass, wie unter 3. dargelegt, der sofortigen Beschwerde des Verurteilten rückwirkend aufschiebende Wirkung beizulegen war mit der Folge, dass die Vollstreckung der widerrufenen Strafreste bis zum Erlass des Senatsbeschlusses vom 17.6.2013 im Ergebnis - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - nicht rechtmäßig war.
III.
34 
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung


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(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden. (2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungs

Strafprozeßordnung - StPO | § 47 Keine Vollstreckungshemmung


(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt. (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen. (3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die Re

Strafprozeßordnung - StPO | § 449 Vollstreckbarkeit


Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 34a Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss


Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.

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(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.

(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn

1.
unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
2.
im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
3.
bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.

(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.

(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.

(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn

1.
unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
2.
im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
3.
bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.

(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.

(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.

(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn

1.
unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
2.
im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
3.
bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.

(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.

(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.

(3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.