Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. März 2016 - 2 Ws 31/16

bei uns veröffentlicht am08.03.2016

Tenor

1. Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Senatsbeschlusses vom 18. Januar 2016 - 2 Ws 599/15 - wird - hinsichtlich der Anhörungsrüge kostenpflichtig - zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Nichterhebung der Kosten für das Verfahren über die Anhörungsrüge gegen die Senatsentscheidung vom 18. Januar 2016 2 Ws 599/15 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 8.12.2015 - 2 Ws 533/15 - die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg - Strafvollstreckungskammer - vom 22.10.2015 als unbegründet verworfen. Mit weiterem Beschluss vom 8.1.2016 - 2 Ws 599/15 - hat der Senat die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge und - unter Ziffer 2 - den Antrag auf Nichterhebung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 2.2.2016 hat der Antragsteller unter dem Betreff „Gehörsrüge u. Gegenvorstellung“ Einwendungen gegen mehrere Senatsentscheidungen vorgebracht. Bezüglich der im Verfahren 2 Ws 599/15 getroffenen Entscheidung verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Nichterhebung der Kosten unter Verweis auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weiter. Mit weiterem Schreiben vom 20.2.2016 hat der Antragsteller sein diesbezügliches Vorbringen ergänzt und klargestellt, dass er auch insoweit die Anhörungsrüge erheben will.
II.
1. Die Anhörungsrüge - ob insoweit § 33a StPO oder § 356a StPO über die Verweisung in § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Anwendung findet (vgl. Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, § 119 Rn. 109), kann letztlich dahinstehen - ist jedenfalls unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der für das Rechtsbeschwerdeverfahren 2 Ws 533/15 angefallenen Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG liegen auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers nicht vor.
a. Bei den dem Antragsteller mit Senatsbeschluss vom 8.12.2015 - 2 Ws 533/15 - auferlegten Kosten handelt es sich insbesondere nicht um solche, die bei richtiger Sachbehandlung durch den Senat nicht angefallen wären (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Denn eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat lag nicht vor.
Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach die zeitgleiche Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren und in der Hauptsache eine unrichtige Sachbehandlung darstellen kann, ist vorliegend nicht erheblich, weil ein vom Senat zu bescheidender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weder im Ausgangsverfahren - 2 Ws 533/15 - noch im Verfahren über die Anhörungsrüge - 2 Ws 599/15 - gestellt wurde.
Im Übrigen stellt die zeitgleiche Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch und die Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. StVollzG bei Zurückweisung des Rechtsmittels in der Regel keine unrichtige Sachbehandlung dar.
aa. Die dazu ergangene verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung (BFHE 146, 223; BFH Beschluss vom 9.7.1996 - VII R 93/95, bei juris; FG Leipzig JurBüro 2009, 600; VGH Mannheim DÖV 1960, 77; VGH Kassel NJW 1985, 218; OVG Hamburg Rpfleger 1986, 68; OVG Berlin Beschluss vom 18.4.2011 - OVG 1 M 123.10, bei juris; differenzierend VGH Kassel NJW 2012, 3738; OVG Greifswald NJW 2015, 893; OVG Bautzen Beschluss vom 16.3.2015, bei juris; offen gelassen OVG Berlin Beschluss vom 18.4.2011 - OVG 1 M 123.10, bei juris; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 21 GKG Rn. 29) lässt sich schon deshalb nicht ohne Weiteres auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. StVollzG übertragen, weil die Verfahren bedeutsame Unterscheide aufweisen.
In den anderen Verfahren kann eine Hauptsacheentscheidung erst aufgrund mündlicher Verhandlung oder Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens ergehen. Wegen des damit verbundenen zeitlichen Aufwands kann über ein Prozesskostenhilfegesuch häufig bereits entschieden werden, bevor die Hauptsache entscheidungsreif ist. Dann ist das Hinauszögern der Bescheidung des Antrags auf Prozesskostenhilfe allerdings eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (VGH Mannheim a.a.O.).
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Demgegenüber ist die Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. StVollzG in aller Regel bereits mit der Vorlage der Akten an das Rechtsbeschwerdegericht entscheidungsreif. Gemäß § 118 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde gegenüber dem Ausgangsgericht einzulegen und zu begründen. Im Hinblick auf den weitgehenden Ausschlusscharakter der Begründungsfrist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 345 Rn. 3 und § 352, Rn. 6, 8), nach deren Ablauf die Akten erst dem Rechtsmittelgericht vorgelegt werden, kann jedenfalls bei Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Rechtsmittels in der Regel ohne Weiteres sofort eine Sachentscheidung getroffen werden. Entscheidet das Rechtsmittelgericht nach der gebotenen sachlichen Prüfung zeitgleich über einen Prozesskostenhilfeantrag und die Rechtsbeschwerde, liegt darin deshalb keine ungebührliche Verzögerung der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch.
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bb. Das Rechtsbeschwerdegericht ist in dem hier allein interessierenden Fall einer zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen gehalten, trotz Entscheidungsreife die Hauptsacheentscheidung zurückzustellen und zunächst das Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen (so aber BFH Beschluss vom 9.7.1996 - VII R 93/95, bei juris - nicht tragend; FG Leipzig a.a.O.; VGH Kassel NJW 1985, 218; OVG Hamburg a.a.O.; im Grundsatz auch VGH Kassel NJW 2012, 3738; OVG Greifswald a.a.O.; OVG Bautzen a.a.O.).
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(1) Zur Begründung der Gegenauffassung wird auf den Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens verwiesen. Danach soll die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe der bedürftigen Partei, soweit sie ablehnend ergeht, gerade auch Gelegenheit geben, die Fortführung des - dann vollständig auf eigenes Kostenrisiko zu betreibenden - Verfahrens im Lichte dieses Risikos kritisch zu prüfen und ggf. dieses Risiko durch Rücknahme zu reduzieren. Wenn aber zugleich mit der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe bereits die abweisende Entscheidung in der Hauptsache ergehe, werde dem Rechtssuchenden die Möglichkeit genommen, den Antrag in der Hauptsache mit der Folge geringerer Kostenbelastung - vorliegend eine halbe statt einer vollen Gebühr (Nr. 3810, 3811 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) - zurückzunehmen.
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Abgesehen davon, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe (lediglich) darin zu sehen ist, auch nicht leistungsfähigen Rechtssuchenden den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen (Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 114 Rn. 1 m.w.N.), vermag dies jedoch auch deshalb nicht zu überzeugen, weil der Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller das Risiko, mit den Kosten der Hauptsache belastet zu werden, schlicht dadurch vermeiden kann, dass er den Hauptsacheantrag nicht unbedingt mit dem Prozesskostenhilfegesuch verbindet, ohne dass er dadurch Einbußen bei der Rechtsverfolgung in der Hauptsache erleidet.
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(2) Die Gegenauffassung postuliert im Ergebnis eine Pflicht des Gerichts, den Antragsteller vorab über die rechtliche Bewertung der Hauptsache durch das Gericht aufzuklären. Eine solche Pflicht ergibt sich aber weder aus einfachgesetzlichen Vorschriften noch aus dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Gebot des fairen Verfahrens oder dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn daraus folgt gerade keine Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts (BVerfGE 74, 1, 6; BVerfG NJW-RR 2005, 936 jew. m.w.N.). Angesichts dessen ist die Gegenauffassung auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren, weil dem nicht bedürftigen Rechtssuchenden nicht ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt wird, nach entsprechendem Hinweis des Gerichts das Kostenrisiko durch Rücknahme zu reduzieren.
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b. Die Voraussetzungen dafür, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Kosten abzusehen, weil der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht, liegen ebenfalls nicht vor. Soweit sich der Antragsteller hierzu - Im Übrigen erstmals mit seinem Schreiben vom 20.2.2016 - auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2.4.1998 - 3 B 70/97, bei juris) und des Bundesfinanzhofs (BFH/NV 2005, 229) bezieht, in denen dies im Hinblick auf eine bezüglich der dortigen Antragsteller bestehenden Betreuung bejaht wurde, sieht der Senat keine Veranlassung zu näherer Aufklärung, ob bezüglich des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen. Denn eine unverschuldete Unkenntnis i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG wird allenfalls bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommen (BVerwG a.a.O.; BFH a.a.O.). Dass die Voraussetzungen hierfür - Erforderlichkeit zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB) - in der Person des Antragstellers vorliegen könnten, schließt der Senat aus.
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2. Dass die Gegenvorstellung des Antragstellers keine Veranlassung zur Abänderung von Ziffer 2 des Senatsbeschlusses vom 18.1.2016 gibt, ergibt sich aus den vorgenannten Gründen.
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3. Diese gelten entsprechend auch für den Antrag, von der Erhebung der Kosten für das Verfahren über die Anhörungsrüge gegen die Senatsentscheidung vom 18. Januar 2016 2 Ws 599/15 - abzusehen, der deshalb ebenfalls zurückzuweisen ist.
III.
18 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 465 StPO (vgl. BGH wistra 2015, 240, 241 - zu § 356a StPO). Der Festsetzung eines Gegenstandwerts bedurfte es im Hinblick darauf, dass sich die Gerichtsgebühr gegenstandswertunabhängig auf 60 EUR beläuft (Nr. 3920 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), nicht. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG liegen aus den unter II. 1. ausgeführten Gründen nicht vor.
IV.
19 
Für die weiteren Anträge nach §§ 30a EGGVG, 9 Abs. 2 Nr. 2 LJKG (der als speziellere Vorschrift entsprechende Vorschriften der Landeshaushaltsordnung verdrängt) ist der Senat nicht zuständig.
20 
Von der mit Schreiben des Antragstellers vom 20.2.2016 beantragten Weiterleitung des Antrags nach § 30a EGGVG an das dafür zuständige Amtsgericht sieht der Senat im Hinblick darauf ab, dass es an einer danach anfechtbaren Entscheidung fehlt, die erst auf der Grundlage der vorliegend noch angefochtenen Kostengrundentscheidung ergehen kann. Den Antrag nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LJKG wird der Senat dem Antrag des Antragstellers folgend auf dem Dienstweg an den für die Entscheidung zuständigen Präsidenten des Landgerichts Offenburg (Nr. 2.1.1 der Verwaltungsvorschrift über den Erlass von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben - VwV Kostenerlass, Die Justiz 2014, 45) weiterleiten.
21 
Den Antrag nach § 10 KostVfg wird der dafür zuständige Kostenbeamte im Rahmen des von ihm vorzunehmenden Kostenansatzes bescheiden.
22 
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren eventuell eingehende weitere Schreiben des Antragstellers zwar inhaltlich geprüft werden. Sollten sich insoweit jedoch keine neuen rechtlich oder tatsächlich bedeutsamen Umstände ergeben, wird seitens des Senats keine Reaktion mehr erfolgen.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


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Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.