Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Juli 2006 - 16 WF 37/06

bei uns veröffentlicht am25.07.2006

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin hat in der abschließenden mündlichen Verhandlung, in welchem über ihren Scheidungsantrag verhandelt, und auf welche am Schluss das Endurteil verkündet wurde, nach Antragstellung und Anhörung der Parteien (§ 613 ZPO) und vor Erörterung der elterlichen Sorge und des Versorgungsausgleichs Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übergeben.
In dieser sind unter „G - Bank -, Giro -, Sparkonten u. dergl.“ die Antworten für Nein und Ja beide angekreuzt. Die Wohnkosten sind nicht aufgeschlüsselt; nur der Zahlbetrag von 450 EUR ist angegeben. Belege wurden nicht übergeben. Im Protokoll heißt es: “ Die Antragstellervertreterin überreicht handschriftlichen PKH - Antrag mit amtlichem PKH - Vordruck ohne Anlagen zur Akte. Die Unterlagen werden ohne jedes Präjudiz und unter dem Vorbehalt der späteren Sachprüfung entgegengenommen. Die Antragstellervertreterin erklärt: Belege werden in Kopie bis zum 29.04.2005 (Eingang bei Gericht) zum PKH - Heft nachgereicht.“ Am 29. April 2005 ließ die Antragstellerin eine in weiten Strecken kaum leserliche Kopie einer Verdienstabrechnung für - soweit leserlich - März 2005 und einen Mietvertrag einreichen sowie erklären, dass im Vordruck versehentlich die Position Girokonto nicht angekreuzt worden sei. Die Antragstellerin verfüge „wie auch aus der Prozesskostenhilfeakte ersichtlich über ein Girokonto bei der Volksbank …, auf das der Unterhalt, das Gehalt und das Kindergeld (fließe). Das Sparbuchguthaben bei dieser Bank (sei) zwischenzeitlich aufgebraucht.“
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die „PKH - Unterlagen (seien) zu spät (eingegangen) (am 29.04. 05), d.h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung und unvollständig (nur 1 Gehaltsnachweis - nicht Beleg - )“.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
II.
1.) Prozesskostenhilfe darf nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden (Senatsbeschluss v. 6. Oktober 2003 - 16 WF 161/03 - FamRZ 2004, 1217 = OLGR 2004, 290; OLG Karlsruhe Beschluss vom 16. März 2006 - 20 WF 28/06 - FamRZ 2006, 874). Voraussetzung für eine Bewilligung noch nach Abschluss des Verfahrens ist, dass der Bewilligungsantrag während des Verfahrens zu einem Zeitpunkt, zu dem noch Gebühren anfallen konnten (Senatsbeschluss vom 16. September 1994 - 16 WF 199/93 - FamRZ 1996, 1287; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. März 2006 a.a.O.), gestellt, aber nicht verbeschieden wurde. Gestellt werden muss ein Antrag so, dass er auch, wie er gestellt ist, verbeschieden werden kann. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn ihm die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Belege beigefügt sind (vgl. bereits zum Armenrecht BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZB 694/80 - NJW 1982,446; zum Recht der Prozesskostenhilfe BGH, Beschluss vom 24. November 1999, XII ZB 134/99 - NJW - RR 2000, 879; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03 - FamRZ 2004, 99; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 2 WF 65/93 - FamRZ 1994, 1123, 1125 und vom 22. April 1998 - 2 WF 37/98 - FamRZ 1999, 305; Beschluss vom 26. Juni 2003 - 18 WF 182/02 - FamRZ 2004, 122).
2.) Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Beifügen von Belegen nicht als Formerfordernis für ein ordnungsgemäßes Gesuch bezeichnet und deshalb deren Fehlen als unschädlich bezeichnet, wenn die Formularangaben ohnedies glaubhaft waren (Beschluss vom 15. Januar 1986 - 2 WF 186/85 - FamRZ 1986, 372); nicht glaubhafte Belastungen hat es dann außer Betracht gelassen und vermutbare Bezüge - Urlaubsgeld; Weihnachtsgeld - geschätzt (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 - 16 WF 177/02 - juris und vom 25. September 2003 - 16 WF 43/03 - OLGR 2004, 188 = FamRZ 2004, 647 - Leitsatz). Dass so - und damit auch grundsätzlich im vorliegenden Fall so - verfahren werden muss, ergibt sich unmittelbar aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung darf, wenn Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - auch nach Fristsetzung - nicht glaubhaft gemacht sind, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht gänzlich, sondern nur insoweit abgelehnt werden, muss also unter Außerachtlassung der nicht glaubhaft gemachten Angaben bewilligt werden. Zu einer Fristsetzung ist das Gericht indessen dann nicht verpflichtet, wenn die zu setzende Frist, wie hier, über das Ende der Instanz hinausreichen würde (vergl. OLG Karlsruhe Beschlüsse vom 21. Dezember 1993 und 22. April 1998 a.a.O.) Belege können allenfalls dann noch nach Ende des Instanz vorgelegt werden, wenn das - unvollständige - Gesuch rechtzeitig vor Ende der Instanz eingereicht wurde und die zu setzende Frist noch davor hätte ablaufen können (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 1998: Gesuch eingereicht am 16.12.1997; mündliche Verhandlung am 27.1.1998). Soweit der Beschluss vom 22. April 2006 allgemein so verstanden wird, es genüge, wenn das Gericht der Partei, etwa durch Fristsetzung oder auch in sonstiger Weise stillschweigend, die nachträgliche Belegvorlage noch gestattet und so einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, kann dies jedenfalls aus den Gründen nicht entnommen werden. Schafft es gleichwohl einen Vertrauenstatbestand, wird dies hingenommen werden müssen. Zur Fristsetzung, die über das Instanzende reicht, ist es allenfalls dann verpflichtet, wenn es eine rechtzeitige Fristsetzung selbst verzögert hat. Dies ist bei entsprechend später Antragstellung nicht möglich. Im übrigen hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall deutlich gemacht hat, dass es durch die Entgegennahme des - auch aus der Sicht der Antragstellerin - unvollständigen Gesuchs keinen Vertrauenstatbestand schaffen wollte.
3.) Dass Belege grundsätzlich nicht mehr nach dem Ende der Instanz vorgelegt werden können, widerspricht auch nicht allgemeinen Grundsätzen.
§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO schreibt die Vorlage „entsprechender“ Belege vor. Über ein vollständiges Gesuch, dem also auch Belege beigefügt sind, kann, steht die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung fest, unverzüglich entschieden werden; Erwägungen, ob Angaben aus sonstigen Gründen glaubhaft sind, oder Überprüfung von Angaben aus den Sachakten oder, wie hier aus beigezogenen oder dem Richter letztlich zufällig bekannten Akten, sind nicht erforderlich. Die Entscheidung über das Gesuch wird so im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs und damit auch im Interesse der Partei erleichtert.
Welche Belege erforderlich sind, ist in kaum einem Fall zweifelhaft; denn die zwingend zu verwendende Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist übersichtlich gegliedert und erleichtert dem Antragsteller deshalb auch die Feststellung, welche Belege er vorzulegen hat.
10 
Im laufenden Verfahren kann ein noch nicht vollständig gestelltes Gesuch jederzeit vervollständigt werden; ein Rechtsnachteil entsteht der bedürftigen Partei nur dann, wenn bereits Gebühren angefallen sind, welche im weiteren Verfahren nicht nochmals entstehen werden - eine Fallgestaltung, die nach dem Wegfall einer besonderen Beweisgebühr auch bei der Rechtsanwaltsvergütung selten sein dürfte, wenn sie überhaupt eintreten kann. Hat die Partei die Antragstellung so weit verzögert, dass Gebühren nach Antragstellung überhaupt nicht mehr anfallen, ist für Prozesskostenhilfe ohnedies kein Bedürfnis (Senatsbeschluss vom 16. September 1994 a.a.O.). Können noch Gebühren anfallen, ist nicht erforderlich oder geboten, der Partei noch die Möglichkeit einzuräumen, wie im vorliegenden Fall durch ein eiliges unvollständiges Gesuch sich die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe zu wahren. Denn die Partei hat oder hatte es selbst in der Hand, das Gesuch rechtzeitig vollständig zu stellen. Fälle, in denen Belege nicht zur Hand sind und mühsam beschafft werden müssen, dürften bei der Art der erforderlichen Belege kaum eintreten. Tritt die Bedürftigkeit - ausnahmsweise - erst im Laufe des Rechtsstreits ein, werden in der Regel (wie auch hier) die Gerichtsgebühren bereits vorgeschossen (§ 12 GKG) und wird dem Rechtsanwalt der Partei bereits ein angemessener Vorschuss (§ 9 RVG) bezahlt sein, sodass insoweit Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht bewilligt werden.
11 
Ist eine Partei ausnahmsweise ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, Belege rechtzeitig vorzulegen, kann dem nach allgemeinen Grundsätzen Rechnung getragen werden. § 67 SGB I sieht die Möglichkeit vor, eine Sozialleistung noch nachträglich ganz oder teilweise zu erbringen, wenn sie versagt oder entzogen war, weil der Antragsteller entgegen §§ 60 bis 62 und 65 SGB I bestimmten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (zur Anwendbarkeit auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe vergl. Gottwald FamRZ 2004, 1218). Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmung würde indessen den Zweck des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ins Gegenteil verkehren. Sie kommt auch schon deshalb nicht in Frage, weil § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I anders als § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur die Bezeichnung von Beweismitteln vorschreibt und Beweisurkunden nur auf Verlangen vorzulegen sind; der strengeren Regelung in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO - Vorlage von Belegen mit dem Antrag - müssen folgerichtig strengere Bestimmungen über die Möglichkeit, Belege nachträglich noch vorzulegen, entsprechen. Einfache Fristsetzung mit nach Ende der Instanz ablaufender Frist erscheint ungeeignet, da ein Unterlassen der Vorlage von Belegen dann praktisch ohne Rechtsfolge wäre. In Frage kommt, dass die Partei bei Antragstellung glaubhaft macht, dass es ihr ohne Verschulden, tunlichst im strengen Sinne des § 233 ZPO nicht möglich ist, näher zu bezeichnende Belege dem Gesuch beizufügen und ihr dann die nachträgliche Vorlage zu ermöglichen. Auf teilweise fehlende oder ungeeignete Belege (etwa Gehalts- oder Lohnabrechnungen für nur einen Monats statt der für den laufenden Monat und die letzte Jahresabrechnung u.ä.) kann unverzüglich, bei Antragstellung in der abschließenden mündlichen Verhandlung spätestens in dieser hingewiesen und es kann, wenn nötig und möglich, eine ausreichende Entschuldigung entgegengenommen werden.
12 
4.) Dass die Antragstellerin Belege nicht schon hätte mit ihrem Gesuch vorlegen können, ist nicht ersichtlich. Es ist ihr deshalb Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des rechtzeitig gestellten unvollständigen Gesuchs zu bewilligen.
13 
Das Erwerbseinkommen der Antragstellerin - netto 400 EUR - war glaubhaft. Der Betrag war bereits in der Scheidungsantragsschrift mitgeteilt; ein höheres Erwerbseinkommen konnte auch der zwei 1999 und 2001 geborene Kinder versorgenden Antragstellerin nicht unterstellt werden. Das Unterhaltseinkommen - 600 EUR monatlich - entsprach dem in einer vorgelegten notariell beurkundeten Scheidungsvereinbarung versprochenen Betrag; es konnte außerdem aus den in Bezug genommenen Akten des Rechtsstreits - Amtsgericht Mannheim 5E F 1/04 überprüft werden, in dem die Antragstellerin einen höheren Betrag einklagte. Zu den Bankkonten findet sich ein handschriftlicher Hinweis der Familienrichterin auf diese Akten, die sie augenscheinlich zur Klärung der widersprüchlichen Angaben beigezogen hat. Die Wohnkosten sind außer Betracht zu lassen. Die Raten betrügen 305 EUR nach folgender Berechnung:
14 
Erwerbseinkommen
400 EUR
Unterhalt
600 EUR
Kindergeld
308 EUR
Selbstbehalt PKHB 2006 Nr. 1
- 73 EUR
Selbstbehalt PKHB 2006 Nr. 2
- 380 EUR
Betrag für zwei Kinder PKHB 2006 Nr. 3           
532 EUR
abzüglich Barunterhalt 726 EUR
0 EUR
Einzusetzendes Einkommen
755 EUR
Monatsraten 300 EUR + (755 EUR - 750 EUR)
305 EUR
III.
15 
Prozesskostenhilfe kann indessen trotzdem schon deshalb nicht bewilligt werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin durchgehend nicht bedürftig war. Sie hat einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner in der Antragsschrift selbst in Erwägung gezogen und darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner in einer im Jahre 2003 abgeschlossenen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sein Einkommen mit 5.000 EUR monatlich angegeben habe. Die Antragstellerin hätte spätestens in ihrem Prozesskostenhilfegesuch erläutern müssen, warum er gleichwohl nicht in Frage kommt (OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 17 WF 60/06 - juris). Das OLG Celle führt zutreffend aus:
16 
“Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, der auch ... dann besteht, wenn der Anspruch nicht in einer Summe, sondern nur in Raten befriedigt werden kann (BGH FamRZ 2004, 1633), stellt einen einzusetzenden Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO dar (BGH a. a. O.; Büte FF 2004, 272). Besteht der Anspruch zweifelsfrei und kann er problemlos und zeitnah durchgesetzt werden, ist deshalb Prozesskostenhilfe zu versagen (KK-FamR-Klein, 2. Auflage, § 1360 a Rn. 30; Büte FuR 2005, 59 f; 2006, 9 ff.). Deshalb ist in einem ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzulegen, dass ein Antragsteller außerstande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruches zu realisieren (so auch OLG Köln, FamRZ 1994, 1409 ; Klein FuR 1996, 69 ). Statt der Darlegung, dass ein durchsetzbarer Prozesskostenvorschussanspruch nicht besteht, kann auch in der Hauptsache Prozesskostenhilfe beantragt und im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verlangt werden (Büte FF 2004, a. a. O.). Dann ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen mit der Maßgabe, dass die vom vorschusspflichtigen gezahlten Vorauszahlungen an die Staatskasse abzuführen sind (Büte FuR 2006, 9 , 11; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, § 2 Rn. 579).“
17 
Keine der genannten Voraussetzungen liegt vor.
18 
Für die erfolglose Beschwerde wird eine Gebühr von 50 EUR erhoben.

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(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt d

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(2) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage gegen den Beklagten erhoben, die die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum Klageregister an, so setzt das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 25. August 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Antragsgegnerin hat kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung (vor Festsetzung des Streitwertes, Verkündung des Endurteils und Rechtsmittelverzicht) zu Protokoll Prozesskostenhilfe beantragt. Der Familienrichter hat ihr aufgegeben, binnen zwei Wochen ein ausgefülltes Formblatt zum Prozesskostenhilfeantrag nebst Belegen vorzulegen. Nachdem diese Unterlagen nicht eingegangen waren, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. August 2003 Prozesskostenhilfe versagt. Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde legt die Antragsgegnerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor nebst Unterlagen über den Unterhalt für drei Kinder und die Höhe der Mietbelastung. Die verspätete Vorlage erklärt sie damit, dass sie das Formblatt mit Belegen fristgemäß ausgefüllt und versandt habe, dieses jedoch nicht in der Frist bei ihrem Prozessbevollmächtigten angekommen sei. Es scheine sich um ein unverschuldetes Postversehen zu handeln.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
Prozesskostenhilfe kann erst von dem Zeitpunkt an bewilligt werden, in dem die notwendigen Unterlagen, insbesondere also die Formularerklärung nach § 117 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, bei Gericht eingereicht sind. Ist der Antrag vor Ende der Instanz gestellt, sind aber die Belege, wie hier, erst nach Instanzende eingereicht worden, so kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (OLG Karlsruhe - 2. ZS., Familiensenat - Beschluss vom 22. April 1998 - 2 WF 37/98 - FamRZ 1999, 305). Der Grund liegt darin, dass Prozesskostenhilfe die Führung eines laufenden Prozesses ermöglichen soll und dieser Zweck im allgemeinen dann nicht mehr zu erreichen ist, wenn der Prozess auch ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchgeführt und bereits abgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 06. Dezember 1990 - 16 WF 148/90 - FamRZ 1992, 704). Prozesskostenhilfe kann ausnahmsweise auch dann noch nach Instanzende mit Rückwirkung gewährt werden, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen mit Zustimmung des Gerichts erst nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens nachgebracht hat (OLG Karlsruhe Beschluss vom 22. April 1998 a.a.O.). Damit soll das Vertrauen der bedürftigen Partei darauf geschützt werden, dass ihr auch noch nach Abschluss der Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ansonsten sie mindestens die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch vor Abschluss der Instanz vorgelegt hätte. Die durch das Amtsgericht gesetzte Frist von zwei Wochen ist indessen abgelaufen. Nach Ablauf der Frist griff der Grundsatz endgültig Platz, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe nicht mehr zu erreichen ist, wenn der Rechtsstreit auch ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchgeführt und bereits abgeschlossen ist. Auf die Ursache für die unterlassene Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es demzufolge nicht an.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Pflicht der Beschwerdeführerin, die für ihre erfolglose Beschwerde vorgesehene Gebühr von 25 EUR zu tragen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz Nr. 1956).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 18. Januar 2006 - 4 F 254/05 - aufgehoben.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt Dr. A. beigeordnet.

Die Partei hat ab 01. April 2006 monatliche Raten von 15 Euro auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen.

Gründe

 
Durch den angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abgelehnt, weil der Antrag zu spät, nämlich erst im Schlusstermin gestellt worden sei.
Die von dem Antragsteller dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.
Die Zivilprozessordnung sieht eine Frist für ein Prozesskostenhilfegesuch nicht vor. Allerdings darf Prozesskostenhilfe nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Jedenfalls muss das Prozesskostenhilfegesuch vor Abschluss der Instanz eingehen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1217; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rn 2 a ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat in dem Termin, bei dem es sich um den Haupttermin handelte, in dem auch die Parteien nach § 613 ZPO angehört worden sind, und damit vor Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Endurteils, also vor Abschluss der Instanz, um Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung für die gemäß § 78 Abs. 2 ZPO im Anwaltsprozess zu führende Ehesache nachgesucht. Infolge des während des Termins herrschenden Anwaltszwangs steht der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Prozesskostenhilfegesuch in einem Verfahrensstadium eingereicht worden ist, in dem keine weiteren Kosten mehr anfallen konnten (vgl. hierzu Zöller/Philippi, a.a.O., Rn 2 a m.w.N.). Denn die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-Vergütungsverzeichnis entsteht - anders als die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO - bereits mit der bloßen vertretungsbereiten Anwesenheit des Rechtsanwalts im stattfindenden Termin (vgl. nur Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Vorb. 3 VV Rn 31 m.H. auf die Gesetzgebungsgeschichte). Die wesentlichen, dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahrenshandlungen waren jedoch nach dem Aufruf der Ehesache vorzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Prozesskostenhilfeantrag im Termin so spät gestellt worden ist, dass der Antragsteller danach der Hilfe eines Rechtsanwalts nicht mehr bedurfte (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1287), hat das Familiengericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Ratenfestsetzung beruht auf § 115 Abs. 2 ZPO (wird ausgeführt).
Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 116/05
vom
31. August 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsverfahrens
sind innerhalb der Berufungsfrist neben der Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse auch entsprechende Belege
beizufügen.

b) Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des
Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit
der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener
Bedürftigkeit rechnen musste.

c) Hat eine Partei die Berufungsfrist versäumt, weil sie nach ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht oder nur teilweise aufbringen kann, ist die Fristversäumung auch dann
unverschuldet, wenn der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern bis zum Ablauf der
Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO eingegangen ist, und die Fristversäumung
nicht auf einem Verschulden beruht.
BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - OLG Naumburg
AG Halle-Saalkreis
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
1. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2005 aufgehoben, soweit ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert worden ist. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts HalleSaalkreis vom 18. Januar 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagt e zu tragen.
Wert: 4.323 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Kindesunterhalt. Die Kläger sind die ehelichen Kinder des Beklagten aus dessen Ehe mit ihrer Mutter. Die Ehe wurde mit Urteil des Familiengerichts Halle-Saalkreis vom 28. Januar 1998 geschieden. Zuvor hatten die Eltern im Scheidungsverbundverfahren einen gerichtlichen Vergleich u.a. über den Kindesunterhalt geschlossen. Mit ihrer am 12. Februar 2004 beim Familiengericht eingegangenen Abänderungsklage begehren die Kläger eine Abänderung des geschuldeten Kindesunterhalts auf die Regelbeträge (Ost). Der Beklagte hat mit seiner Widerklage eine Herabsetzung des Kindesunterhalts beantragt. Das Amtsgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen, weil von den Parteien keine wesentlichen Veränderungen der maßgebenden Verhältnisse dargelegt seien. Das Urteil ist den Klägern am 27. Januar 2005 zugestellt worden. Mit einem am 28. Februar 2005 (Montag) per Fax eingegangenen Antrag haben die Kläger Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil begehrt. Dem Antrag lagen Erklärungen beider Kläger sowie ihrer Mutter über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine vollständige und unterzeichnete Berufungsbegründung bei. Weitere Belege waren dem Antrag nicht beigefügt; sie gingen erst mit dem Original des Antrags am 1. März 2005 (Dienstag) ein. Auf einen Hinweis des Gerichts vom 2. März 2005, der bei den Klägern am 7. März 2005 einging, wonach das Prozesskostenhilfegesuch nicht vollständig innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei, haben
die Kläger am 17. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass der zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin W. ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der allgemeinen Kanzleiorganisation sowie durch weitere konkrete Anweisung aufgegeben worden sei, dem per Fax zu übersendenden Prozesskostenhilfeantrag außer den Vordrucken über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die weiteren Belege beizufügen. Von der sonst stets zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin sei außerdem eine abschließende Ausgangskontrolle anhand des Fristenkalenders durchzuführen, die sich auch auf die Vollständigkeit der abgegangenen Schriftsätze erstrecke. Eine solche Ausgangskontrolle habe die Rechtsanwaltsgehilfin auch durchgeführt. Allerdings habe sie sowohl bei der Versendung des Telefax als auch bei der späteren Fristenkontrolle übersehen, dass die dem Original bereits beigefügten Anlagen nicht auch per Fax versandt worden seien. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2005 die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und den Klägern deswegen auch Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt. Der Beschluss wurde den Klägern am 29. März 2005 zugestellt. Mit Schriftsätzen vom gleichen Tag haben die Kläger erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt sowie unbedingt Berufung eingelegt und diese mit weiterem am 29. März 2005 (Dienstag nach Ostern) eingegangenen Schriftsatz erneut begründet. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wenden sich die Kläger gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von den Klägern für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Berufungsfrist.
a) Die Kläger haben die Berufung nicht bereits rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt. Zwar haben sie am letzten Tag der Berufungsfrist gemeinsam mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine mit vollem Rubrum versehene und unterschriebene Berufungsbegründung eingereicht; im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Rechtsbeschwerde ist dieser Schriftsatz aber nicht zugleich als Berufungsschrift aufzufassen.
Nach der Rechtsprechung des Senats wahrt ein innerhalb der Berufungs - oder der Berufungsbegründungsfrist eingegangener Schriftsatz die erforderlichen Förmlichkeiten, auch wenn er zulässigerweise mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden wurde. Zwar muss der Rechtsmittelführer in solchen Fällen alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Prozesshandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abhängig machen. Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt sind und der entsprechende Schriftsatz auch unterschrieben wurde, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist hier hinsichtlich der Einlegung der Berufung indes der Fall. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 haben die Kläger Prozesskostenhilfe für "das beabsichtigte Berufungsverfahren" begehrt. Sie haben damit deutlich gemacht, dass die Einlegung der Berufung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig sein sollte. Die vollständige Berufungsbegründung haben die Kläger lediglich beigefügt, um die Erfolgsaussicht des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu belegen. An einer Berufung fehlt es auch deswegen, weil sich aus dem Schriftsatz, der zwar die Förmlichkeiten des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt, nicht die Erklärung ergibt, dass gegen das amtsgerichtliche Urteil schon Berufung eingelegt werden sollte (§ 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zu gewähren, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einge-
bracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Allerdings geht das Berufungsgericht zu Recht von einer Obliegenheit der Kläger zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus. Für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedr. bei Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rdn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu den Akten gereicht hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - I ZB 20/02 - FamRZ 2003, 89 und vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999, 1123). Einen solchen Vordruck hatten sowohl die minderjährigen Kläger (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der VO vom 17. Oktober 1994) als auch die sorgeberechtigte Mutter rechtzeitig eingereicht. Auf der Grundlage der am letzten Tag der Berufungsfrist per Fax eingegangenen Unterlagen konnten die Kläger gleichwohl nicht mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechnen, weil die Erklärung ihrer Mutter über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig war. Denn auch die sorgeberechtigte Mutter ist den Klägern prozesskostenvorschusspflichtig und ein geschuldeter Vorschuss bildet einsetzbares Vermögen der Kinder im Sinne des § 115 ZPO (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA
6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f.). Deswegen waren auch die Einkommensund Vermögensverhältnisse der Mutter vollständig zu belegen, was nach § 117 Abs. 2 ZPO auch die Vorlage entsprechender Belege innerhalb der Berufungsfrist einschließt (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03 - FamRZ 2004, 99 f.). Das war hier schon deswegen erforderlich, weil sich aus der Erklärung der Mutter zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ergab, ob ihr Bankguthaben das sogenannte Schonvermögen überstieg.
c) Den Klägern ist aber trotz der verspätet eingegangenen Anlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu bewilligen , weil sie diese Frist schuldlos versäumt und die Wiedereinsetzung fristund formgerecht beantragt haben (§§ 234, 236 ZPO). Sie konnten deswegen gleichwohl - wie schon in erster Instanz - mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen. Denn selbst wenn ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen ist, bleibt es bei einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsfrist, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Als die Kläger mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 2. März 2005 davon Kenntnis erlangten, dass dem am letzten Tag der Berufungsfrist per Telefax eingegangenen Antrag auf Prozesskostenhilfe zwar die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht aber die weiteren Anlagen beigefügt waren, waren diese bereits mit dem Originalantrag beim Berufungsgericht eingegangen. Der verspätete Eingang des vollständigen Prozesskostenhilfeantrags ist auch nicht auf ein Verschulden der Kläger zurückzuführen. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft sie weder ein
eigenes noch ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden. Ein zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger scheidet aus. Der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechenden Anlagen lag nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung schon am 28. Februar 2005 unterzeichnet vor; auch die sofortige Übersendung an das Berufungsgericht hatte er konkret angeordnet. Dafür spricht auch, dass der vollständige Antrag im Original schon am Folgetag bei Gericht eingegangen ist. Den Prozessbevollmächtigten der Kläger trifft auch kein Organisationsverschulden , weil er den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes nebst allen Anlagen beim Berufungsgericht durch seine allgemeine Büroorganisation und eine weitere konkrete Einzelanweisung hinreichend sichergestellt hatte. Auch die Ausgangskontrolle hat er entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so organisiert, dass anhand des Einzelnachweises eine unvollständige Übermittlung fristgebundener Schriftsätze auffallen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03 - FamRZ 2004, 1549, 1550). Wenn die Rechtsanwaltsfachangestellte des Prozessbevollmächtigten gleichwohl sowohl bei der Übersendung als auch bei der Fristenkontrolle fehlerhaft handelte, was nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen zuvor noch nicht geschehen und deswegen auch nicht zu erwarten war, kann das kein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten begründen. Die Kläger konnten deswegen trotz des ursprünglich unvollständigen Antrags mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen, was als unverschuldete Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist ermöglicht.
d) Die Kläger haben die Wiedereinsetzung innerhalb der 14-tägigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO seit Versagung der Prozesskostenhilfe beantragt
und mit der Berufung die versäumten Handlungen gleichzeitig nachgeholt (zum Fristbeginn nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe vgl. Senatsbeschluss vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.). Hinsichtlich der Berufungsbegründung bedarf es einer Wiedereinsetzung nicht, weil diese rechtzeitig am 29. März 2005 und somit innerhalb der Begründungsfrist bei Gericht eingegangen ist.

III.

Der Senat weist darauf hin, dass der Beschluss des Berufungsgerichts, soweit Prozesskostenhilfe versagt wurde, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich formelle, aber keine materielle Rechtskraft erlangt (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940, 941; Senatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 19/04 - FamRZ 2005, 788). Durch den Beschluss sind die Kläger deswegen nicht gehindert, erneut Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu beantragen, zumal der frühere Antrag
lediglich mit Hinweis auf die versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt worden ist.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 14. Oktober 2002 aufgehoben.

Die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wird dem Amtsgericht übertragen.

Gründe

 
Der Antragsgegnerin war nach formlos gestelltem Prozesskostenhilfegesuch am 08. Februar 2002 aufgegeben worden, die ausgefüllte Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen sowie „nachprüfbare Belege im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO“. Zu Beginn der einzigen mündlichen Verhandlung vom 25. September 2002 ließ die Antragsgegnerin die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. August 2002 nebst Gehaltsabrechnung für März 2002, Mietvertrag und Nachweis über monatliche Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO übergeben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Belege unvollständig seien; es fehlten Gehaltsabrechnungen mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld und für einen aktuellen Zeitraum Mai 2002 bis August 2002; ferner fehlten Belege für ein Bausparkonto und das Gehaltskonto.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat zunächst Erfolg.
Zutreffend ist allerdings die Feststellung des Familiengerichts, dass die vorgelegten Belege unvollständig seien. Auch wenn es sich angeboten hätte, die in Frage kommenden Belege näher zu beschreiben, also etwa vorsorglich zur Vorlage einer Gehaltsabrechnung für den letzten Dezember mit aufgelaufenen Jahreswerten vorzulegen, statt nur sehr allgemein „nachprüfbare Belege“ anzufordern, ist es jedenfalls der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei klar, dass Einkommen im Sinne des Prozesskostenhilferechts das Durchschnittseinkommen ist, also einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld und dass deshalb ein Beleg für einen wahllos herausgegriffenen Monat oder den zufälligen Monat, in dem zur Vorlage von Belegen aufgefordert wird, nicht ausreicht.
Indessen ist die Pflicht zur Belegvorlage nach § 117 Abs. 2 ZPO nicht Selbstzweck. Insbesondere sind die der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügenden Belege keine zusätzliche formelle Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe wie die Formularerklärung selbst. Fehlen Belege, ist dies dann gänzlich ohne Belang, wenn Formularangaben auch ohne Beleg glaubhaft sind. Fehlt ein Beleg über eine besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO, ist diese bei der rechnerischen Zusammenstellung der Einkommensverhältnisse außer Betracht zu lassen und Prozesskostenhilfe nicht schon wegen Fehlens dieses Beleges zu versagen, sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 ZPO vorliegen. Werden zusätzliche Bezüge, etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld verschwiegen, von denen nach der Nämlichkeit des Arbeitgebers oder aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, dass sie geflossen sind, können diese so hoch eingeschätzt werden, dass ein zu niedriger Ansatz von Monatsraten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann; es kommt in Frage, den mitgeteilten einzelnen Monatsbezug mit 13,5/12 bis 14/12 zu multiplizieren. Erforderlich ist ganz allgemein eine vollständige Würdigung der von der Partei vorgelegten Zahlen und Belege. Diese Würdigung ist so sorgfältig vorzunehmen, dass sie nicht als einer unzulässigen Sanktion gegen mangelhafte Belegvorlage anzusehen ist.
Ein ähnliches gilt soweit das Amtsgericht Belege über die Höhe eines Bausparguthabens und den Stand des Gehaltskontos vermisst. Aus der für März 2002 vorgelegten Gehaltsabrechnung ergibt sich, dass monatlich 39,88 EUR vermögenswirksam angelegt werden. Der Bausparvertrag ist in der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beschrieben mit „LBS-Bausparvertrag aus vermögenswirksamen Leistungen 1.900 EUR“. Bei dieser Sachlage liegt die Annahme fern, dass der Antragsgegnerin ein das Schonvermögen übersteigendes Bausparguthaben zustehen könnte. Das selbe gilt für das Gehaltskonto, welches folgendermaßen beschrieben ist: „Gehaltskonto bei der Sparkasse M. 463,50 EUR“.
Die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin können nunmehr rein rechnerisch gewürdigt werden. Dabei spricht nichts dagegen, hierzu auch die mit der Beschwerdeschrift noch vorgelegten Gehaltsabrechnungen in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Der Senat sieht von einer solchen ab, da das Amtsgericht folgerichtig auch die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin noch nicht gem. § 114 ZPO gewürdigt hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der ihm Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 28. Januar 2003 - 7B F 113/02 - aufgehoben.

Die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird dem Amtsgericht übertragen.

Gründe

 
Der Antragsgegner hat zu Beginn des Anhörungstermins vom 24. Januar 2003 einen nicht unterschriebenen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 23. Januar 2003 nebst Anlagen übergeben lassen, nämlich: nicht unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Januar 2003, Verdienstbescheinigungen für August, September und Oktober 2002. Die Übergabe hat er mit der Erklärung verbinden lassen, er habe keinen Mietvertrag, so dass er ihn auch bislang nicht habe vorlegen können. Er werde nachgereicht werden.
Mit dem Beschluss vom 28. Januar 2003 hat das Amtsgericht zur Sache entschieden und unter Nr. 3 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat auf die fehlenden Unterschriften hingewiesen und darauf, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit drei Verdienstabrechnungen nicht belegt seien.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg.
1. Die fehlenden Unterschriften sowohl unter dem schriftlichen Prozesskostenhilfegesuch als auch der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schaden nicht. Es steht fest, dass das Prozesskostenhilfegesuch selbst von der es übergebenden Rechtsanwältin X. stammt sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von dem Antragsgegner persönlich. Dann kann auch auf die Unterschrift verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1985 - IV B 47/85 - FamRZ 1985, 1017, 1018).
2. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind die Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausgefüllt. In der dafür vorgesehenen Rubrik findet man den Vermerk: "s. Anl.", also gemeint wohl: siehe Anlagen. Die Anlagen bestehen aus den bereits erwähnten drei Verdienstbescheinigungen. Sie weisen aus, dass der Antragsgegner bei dem die Bescheinigung ausstellenden Unternehmen am 19. August 2002 eingetreten ist. Für August 2002 betragen die Bezüge - jeweils auf volle Euro gerundet - brutto 601 EUR, netto 521 EUR; für September brutto 1.302 EUR, netto 1.132 EUR; für Oktober 2002 brutto 1.714 EUR, netto 1.483 EUR. Dies ermöglichte die Feststellung, dass der Antragsgegner jedenfalls ab Oktober 2002 Nettobezüge von 1.483 EUR angeben wollte und hierfür die Gehaltsabrechnung für Oktober 2002 als Beleg im Sinne des § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO vorlegte. Genügte dem Amtsgericht dieser Beleg nicht, musste es den Antragsgegner zur Ergänzung oder zur Vorlage der gewünschten Unterlagen auffordern (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 117 Rn. 19 a).
3. Die Wohnkosten waren in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit 633 EUR angegeben. Im Anhörungsprotokoll heißt es bei der Beurkundung der Übergabe des Prozesskostenhilfegesuchs wörtlich: "Den Mietvertrag hat mein Mandant nicht, so dass er bislang nicht vorgelegt werden konnte. Er wird nachgereicht werden."
Dem hat die amtierende Richterin nicht widersprochen, so dass der Antragsgegner davon ausgehen konnte, die nachträgliche Vorlage sei ihm gestattet. Im Übrigen hätte die Nichtvorlage des Mietvertrages allenfalls erlaubt, bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe vom Ansatz von Mietkosten überhaupt abzusehen. Denn wie zu den Einkommensverhältnissen ist auch zur Höhe der Mietkosten die Vorlage von Belegen kein Formerfordernis des Prozesskostenhilfegesuchs, sondern dient allein der Glaubhaftmachung. Nicht glaubhaft gemachte Belastungspositionen können dann aber allenfalls außer Betracht gelassen werden, weil insoweit die Entscheidungsgrundlage fehlt. Der Prozesskostenhilfeantrag kann dann nur noch dann zurückgewiesen werden, wenn ein Fall des § 115 Abs. 3 ZPO vorliegt.
4. Die abschließende Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners ist dem Amtsgericht zu übertragen, da dieses noch nicht die Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung des Antragsgegners geprüft hat. Bei der erneuten Entscheidung ist das Amtsgericht nicht gehindert, von dem Antragsgegner eine Erklärung nebst Belegen darüber anzufordern, ob er, seit dem 11. Januar 2003 arbeitslos, dies noch immer ist.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.