Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. März 2014 - I-12 W 42/13

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2014:0313.I12W42.13.00
13.03.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 04.12.2013 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.11.2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.12.2013 wird zurückgewiesen.


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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. März 2014 - I-12 W 42/13 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Juli 2006 - 16 WF 37/06

bei uns veröffentlicht am 25.07.2006

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1  Die Antragsteller

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin hat in der abschließenden mündlichen Verhandlung, in welchem über ihren Scheidungsantrag verhandelt, und auf welche am Schluss das Endurteil verkündet wurde, nach Antragstellung und Anhörung der Parteien (§ 613 ZPO) und vor Erörterung der elterlichen Sorge und des Versorgungsausgleichs Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übergeben.
In dieser sind unter „G - Bank -, Giro -, Sparkonten u. dergl.“ die Antworten für Nein und Ja beide angekreuzt. Die Wohnkosten sind nicht aufgeschlüsselt; nur der Zahlbetrag von 450 EUR ist angegeben. Belege wurden nicht übergeben. Im Protokoll heißt es: “ Die Antragstellervertreterin überreicht handschriftlichen PKH - Antrag mit amtlichem PKH - Vordruck ohne Anlagen zur Akte. Die Unterlagen werden ohne jedes Präjudiz und unter dem Vorbehalt der späteren Sachprüfung entgegengenommen. Die Antragstellervertreterin erklärt: Belege werden in Kopie bis zum 29.04.2005 (Eingang bei Gericht) zum PKH - Heft nachgereicht.“ Am 29. April 2005 ließ die Antragstellerin eine in weiten Strecken kaum leserliche Kopie einer Verdienstabrechnung für - soweit leserlich - März 2005 und einen Mietvertrag einreichen sowie erklären, dass im Vordruck versehentlich die Position Girokonto nicht angekreuzt worden sei. Die Antragstellerin verfüge „wie auch aus der Prozesskostenhilfeakte ersichtlich über ein Girokonto bei der Volksbank …, auf das der Unterhalt, das Gehalt und das Kindergeld (fließe). Das Sparbuchguthaben bei dieser Bank (sei) zwischenzeitlich aufgebraucht.“
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die „PKH - Unterlagen (seien) zu spät (eingegangen) (am 29.04. 05), d.h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung und unvollständig (nur 1 Gehaltsnachweis - nicht Beleg - )“.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
II.
1.) Prozesskostenhilfe darf nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden (Senatsbeschluss v. 6. Oktober 2003 - 16 WF 161/03 - FamRZ 2004, 1217 = OLGR 2004, 290; OLG Karlsruhe Beschluss vom 16. März 2006 - 20 WF 28/06 - FamRZ 2006, 874). Voraussetzung für eine Bewilligung noch nach Abschluss des Verfahrens ist, dass der Bewilligungsantrag während des Verfahrens zu einem Zeitpunkt, zu dem noch Gebühren anfallen konnten (Senatsbeschluss vom 16. September 1994 - 16 WF 199/93 - FamRZ 1996, 1287; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. März 2006 a.a.O.), gestellt, aber nicht verbeschieden wurde. Gestellt werden muss ein Antrag so, dass er auch, wie er gestellt ist, verbeschieden werden kann. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn ihm die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und die in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Belege beigefügt sind (vgl. bereits zum Armenrecht BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZB 694/80 - NJW 1982,446; zum Recht der Prozesskostenhilfe BGH, Beschluss vom 24. November 1999, XII ZB 134/99 - NJW - RR 2000, 879; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03 - FamRZ 2004, 99; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 2 WF 65/93 - FamRZ 1994, 1123, 1125 und vom 22. April 1998 - 2 WF 37/98 - FamRZ 1999, 305; Beschluss vom 26. Juni 2003 - 18 WF 182/02 - FamRZ 2004, 122).
2.) Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Beifügen von Belegen nicht als Formerfordernis für ein ordnungsgemäßes Gesuch bezeichnet und deshalb deren Fehlen als unschädlich bezeichnet, wenn die Formularangaben ohnedies glaubhaft waren (Beschluss vom 15. Januar 1986 - 2 WF 186/85 - FamRZ 1986, 372); nicht glaubhafte Belastungen hat es dann außer Betracht gelassen und vermutbare Bezüge - Urlaubsgeld; Weihnachtsgeld - geschätzt (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 - 16 WF 177/02 - juris und vom 25. September 2003 - 16 WF 43/03 - OLGR 2004, 188 = FamRZ 2004, 647 - Leitsatz). Dass so - und damit auch grundsätzlich im vorliegenden Fall so - verfahren werden muss, ergibt sich unmittelbar aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung darf, wenn Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - auch nach Fristsetzung - nicht glaubhaft gemacht sind, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht gänzlich, sondern nur insoweit abgelehnt werden, muss also unter Außerachtlassung der nicht glaubhaft gemachten Angaben bewilligt werden. Zu einer Fristsetzung ist das Gericht indessen dann nicht verpflichtet, wenn die zu setzende Frist, wie hier, über das Ende der Instanz hinausreichen würde (vergl. OLG Karlsruhe Beschlüsse vom 21. Dezember 1993 und 22. April 1998 a.a.O.) Belege können allenfalls dann noch nach Ende des Instanz vorgelegt werden, wenn das - unvollständige - Gesuch rechtzeitig vor Ende der Instanz eingereicht wurde und die zu setzende Frist noch davor hätte ablaufen können (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 1998: Gesuch eingereicht am 16.12.1997; mündliche Verhandlung am 27.1.1998). Soweit der Beschluss vom 22. April 2006 allgemein so verstanden wird, es genüge, wenn das Gericht der Partei, etwa durch Fristsetzung oder auch in sonstiger Weise stillschweigend, die nachträgliche Belegvorlage noch gestattet und so einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, kann dies jedenfalls aus den Gründen nicht entnommen werden. Schafft es gleichwohl einen Vertrauenstatbestand, wird dies hingenommen werden müssen. Zur Fristsetzung, die über das Instanzende reicht, ist es allenfalls dann verpflichtet, wenn es eine rechtzeitige Fristsetzung selbst verzögert hat. Dies ist bei entsprechend später Antragstellung nicht möglich. Im übrigen hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall deutlich gemacht hat, dass es durch die Entgegennahme des - auch aus der Sicht der Antragstellerin - unvollständigen Gesuchs keinen Vertrauenstatbestand schaffen wollte.
3.) Dass Belege grundsätzlich nicht mehr nach dem Ende der Instanz vorgelegt werden können, widerspricht auch nicht allgemeinen Grundsätzen.
§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO schreibt die Vorlage „entsprechender“ Belege vor. Über ein vollständiges Gesuch, dem also auch Belege beigefügt sind, kann, steht die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung fest, unverzüglich entschieden werden; Erwägungen, ob Angaben aus sonstigen Gründen glaubhaft sind, oder Überprüfung von Angaben aus den Sachakten oder, wie hier aus beigezogenen oder dem Richter letztlich zufällig bekannten Akten, sind nicht erforderlich. Die Entscheidung über das Gesuch wird so im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs und damit auch im Interesse der Partei erleichtert.
Welche Belege erforderlich sind, ist in kaum einem Fall zweifelhaft; denn die zwingend zu verwendende Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist übersichtlich gegliedert und erleichtert dem Antragsteller deshalb auch die Feststellung, welche Belege er vorzulegen hat.
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Im laufenden Verfahren kann ein noch nicht vollständig gestelltes Gesuch jederzeit vervollständigt werden; ein Rechtsnachteil entsteht der bedürftigen Partei nur dann, wenn bereits Gebühren angefallen sind, welche im weiteren Verfahren nicht nochmals entstehen werden - eine Fallgestaltung, die nach dem Wegfall einer besonderen Beweisgebühr auch bei der Rechtsanwaltsvergütung selten sein dürfte, wenn sie überhaupt eintreten kann. Hat die Partei die Antragstellung so weit verzögert, dass Gebühren nach Antragstellung überhaupt nicht mehr anfallen, ist für Prozesskostenhilfe ohnedies kein Bedürfnis (Senatsbeschluss vom 16. September 1994 a.a.O.). Können noch Gebühren anfallen, ist nicht erforderlich oder geboten, der Partei noch die Möglichkeit einzuräumen, wie im vorliegenden Fall durch ein eiliges unvollständiges Gesuch sich die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe zu wahren. Denn die Partei hat oder hatte es selbst in der Hand, das Gesuch rechtzeitig vollständig zu stellen. Fälle, in denen Belege nicht zur Hand sind und mühsam beschafft werden müssen, dürften bei der Art der erforderlichen Belege kaum eintreten. Tritt die Bedürftigkeit - ausnahmsweise - erst im Laufe des Rechtsstreits ein, werden in der Regel (wie auch hier) die Gerichtsgebühren bereits vorgeschossen (§ 12 GKG) und wird dem Rechtsanwalt der Partei bereits ein angemessener Vorschuss (§ 9 RVG) bezahlt sein, sodass insoweit Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht bewilligt werden.
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Ist eine Partei ausnahmsweise ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, Belege rechtzeitig vorzulegen, kann dem nach allgemeinen Grundsätzen Rechnung getragen werden. § 67 SGB I sieht die Möglichkeit vor, eine Sozialleistung noch nachträglich ganz oder teilweise zu erbringen, wenn sie versagt oder entzogen war, weil der Antragsteller entgegen §§ 60 bis 62 und 65 SGB I bestimmten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (zur Anwendbarkeit auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe vergl. Gottwald FamRZ 2004, 1218). Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmung würde indessen den Zweck des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ins Gegenteil verkehren. Sie kommt auch schon deshalb nicht in Frage, weil § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I anders als § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur die Bezeichnung von Beweismitteln vorschreibt und Beweisurkunden nur auf Verlangen vorzulegen sind; der strengeren Regelung in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO - Vorlage von Belegen mit dem Antrag - müssen folgerichtig strengere Bestimmungen über die Möglichkeit, Belege nachträglich noch vorzulegen, entsprechen. Einfache Fristsetzung mit nach Ende der Instanz ablaufender Frist erscheint ungeeignet, da ein Unterlassen der Vorlage von Belegen dann praktisch ohne Rechtsfolge wäre. In Frage kommt, dass die Partei bei Antragstellung glaubhaft macht, dass es ihr ohne Verschulden, tunlichst im strengen Sinne des § 233 ZPO nicht möglich ist, näher zu bezeichnende Belege dem Gesuch beizufügen und ihr dann die nachträgliche Vorlage zu ermöglichen. Auf teilweise fehlende oder ungeeignete Belege (etwa Gehalts- oder Lohnabrechnungen für nur einen Monats statt der für den laufenden Monat und die letzte Jahresabrechnung u.ä.) kann unverzüglich, bei Antragstellung in der abschließenden mündlichen Verhandlung spätestens in dieser hingewiesen und es kann, wenn nötig und möglich, eine ausreichende Entschuldigung entgegengenommen werden.
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4.) Dass die Antragstellerin Belege nicht schon hätte mit ihrem Gesuch vorlegen können, ist nicht ersichtlich. Es ist ihr deshalb Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des rechtzeitig gestellten unvollständigen Gesuchs zu bewilligen.
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Das Erwerbseinkommen der Antragstellerin - netto 400 EUR - war glaubhaft. Der Betrag war bereits in der Scheidungsantragsschrift mitgeteilt; ein höheres Erwerbseinkommen konnte auch der zwei 1999 und 2001 geborene Kinder versorgenden Antragstellerin nicht unterstellt werden. Das Unterhaltseinkommen - 600 EUR monatlich - entsprach dem in einer vorgelegten notariell beurkundeten Scheidungsvereinbarung versprochenen Betrag; es konnte außerdem aus den in Bezug genommenen Akten des Rechtsstreits - Amtsgericht Mannheim 5E F 1/04 überprüft werden, in dem die Antragstellerin einen höheren Betrag einklagte. Zu den Bankkonten findet sich ein handschriftlicher Hinweis der Familienrichterin auf diese Akten, die sie augenscheinlich zur Klärung der widersprüchlichen Angaben beigezogen hat. Die Wohnkosten sind außer Betracht zu lassen. Die Raten betrügen 305 EUR nach folgender Berechnung:
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Erwerbseinkommen
400 EUR
Unterhalt
600 EUR
Kindergeld
308 EUR
Selbstbehalt PKHB 2006 Nr. 1
- 73 EUR
Selbstbehalt PKHB 2006 Nr. 2
- 380 EUR
Betrag für zwei Kinder PKHB 2006 Nr. 3           
532 EUR
abzüglich Barunterhalt 726 EUR
0 EUR
Einzusetzendes Einkommen
755 EUR
Monatsraten 300 EUR + (755 EUR - 750 EUR)
305 EUR
III.
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Prozesskostenhilfe kann indessen trotzdem schon deshalb nicht bewilligt werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin durchgehend nicht bedürftig war. Sie hat einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner in der Antragsschrift selbst in Erwägung gezogen und darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner in einer im Jahre 2003 abgeschlossenen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sein Einkommen mit 5.000 EUR monatlich angegeben habe. Die Antragstellerin hätte spätestens in ihrem Prozesskostenhilfegesuch erläutern müssen, warum er gleichwohl nicht in Frage kommt (OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 17 WF 60/06 - juris). Das OLG Celle führt zutreffend aus:
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“Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, der auch ... dann besteht, wenn der Anspruch nicht in einer Summe, sondern nur in Raten befriedigt werden kann (BGH FamRZ 2004, 1633), stellt einen einzusetzenden Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO dar (BGH a. a. O.; Büte FF 2004, 272). Besteht der Anspruch zweifelsfrei und kann er problemlos und zeitnah durchgesetzt werden, ist deshalb Prozesskostenhilfe zu versagen (KK-FamR-Klein, 2. Auflage, § 1360 a Rn. 30; Büte FuR 2005, 59 f; 2006, 9 ff.). Deshalb ist in einem ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzulegen, dass ein Antragsteller außerstande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruches zu realisieren (so auch OLG Köln, FamRZ 1994, 1409 ; Klein FuR 1996, 69 ). Statt der Darlegung, dass ein durchsetzbarer Prozesskostenvorschussanspruch nicht besteht, kann auch in der Hauptsache Prozesskostenhilfe beantragt und im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verlangt werden (Büte FF 2004, a. a. O.). Dann ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen mit der Maßgabe, dass die vom vorschusspflichtigen gezahlten Vorauszahlungen an die Staatskasse abzuführen sind (Büte FuR 2006, 9 , 11; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, § 2 Rn. 579).“
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Keine der genannten Voraussetzungen liegt vor.
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Für die erfolglose Beschwerde wird eine Gebühr von 50 EUR erhoben.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.