Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der ihm Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 28. Januar 2003 - 7B F 113/02 - aufgehoben.

Die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird dem Amtsgericht übertragen.

Gründe

 
Der Antragsgegner hat zu Beginn des Anhörungstermins vom 24. Januar 2003 einen nicht unterschriebenen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 23. Januar 2003 nebst Anlagen übergeben lassen, nämlich: nicht unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Januar 2003, Verdienstbescheinigungen für August, September und Oktober 2002. Die Übergabe hat er mit der Erklärung verbinden lassen, er habe keinen Mietvertrag, so dass er ihn auch bislang nicht habe vorlegen können. Er werde nachgereicht werden.
Mit dem Beschluss vom 28. Januar 2003 hat das Amtsgericht zur Sache entschieden und unter Nr. 3 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat auf die fehlenden Unterschriften hingewiesen und darauf, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit drei Verdienstabrechnungen nicht belegt seien.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg.
1. Die fehlenden Unterschriften sowohl unter dem schriftlichen Prozesskostenhilfegesuch als auch der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schaden nicht. Es steht fest, dass das Prozesskostenhilfegesuch selbst von der es übergebenden Rechtsanwältin X. stammt sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von dem Antragsgegner persönlich. Dann kann auch auf die Unterschrift verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1985 - IV B 47/85 - FamRZ 1985, 1017, 1018).
2. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind die Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausgefüllt. In der dafür vorgesehenen Rubrik findet man den Vermerk: "s. Anl.", also gemeint wohl: siehe Anlagen. Die Anlagen bestehen aus den bereits erwähnten drei Verdienstbescheinigungen. Sie weisen aus, dass der Antragsgegner bei dem die Bescheinigung ausstellenden Unternehmen am 19. August 2002 eingetreten ist. Für August 2002 betragen die Bezüge - jeweils auf volle Euro gerundet - brutto 601 EUR, netto 521 EUR; für September brutto 1.302 EUR, netto 1.132 EUR; für Oktober 2002 brutto 1.714 EUR, netto 1.483 EUR. Dies ermöglichte die Feststellung, dass der Antragsgegner jedenfalls ab Oktober 2002 Nettobezüge von 1.483 EUR angeben wollte und hierfür die Gehaltsabrechnung für Oktober 2002 als Beleg im Sinne des § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO vorlegte. Genügte dem Amtsgericht dieser Beleg nicht, musste es den Antragsgegner zur Ergänzung oder zur Vorlage der gewünschten Unterlagen auffordern (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 117 Rn. 19 a).
3. Die Wohnkosten waren in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit 633 EUR angegeben. Im Anhörungsprotokoll heißt es bei der Beurkundung der Übergabe des Prozesskostenhilfegesuchs wörtlich: "Den Mietvertrag hat mein Mandant nicht, so dass er bislang nicht vorgelegt werden konnte. Er wird nachgereicht werden."
Dem hat die amtierende Richterin nicht widersprochen, so dass der Antragsgegner davon ausgehen konnte, die nachträgliche Vorlage sei ihm gestattet. Im Übrigen hätte die Nichtvorlage des Mietvertrages allenfalls erlaubt, bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe vom Ansatz von Mietkosten überhaupt abzusehen. Denn wie zu den Einkommensverhältnissen ist auch zur Höhe der Mietkosten die Vorlage von Belegen kein Formerfordernis des Prozesskostenhilfegesuchs, sondern dient allein der Glaubhaftmachung. Nicht glaubhaft gemachte Belastungspositionen können dann aber allenfalls außer Betracht gelassen werden, weil insoweit die Entscheidungsgrundlage fehlt. Der Prozesskostenhilfeantrag kann dann nur noch dann zurückgewiesen werden, wenn ein Fall des § 115 Abs. 3 ZPO vorliegt.
4. Die abschließende Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners ist dem Amtsgericht zu übertragen, da dieses noch nicht die Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung des Antragsgegners geprüft hat. Bei der erneuten Entscheidung ist das Amtsgericht nicht gehindert, von dem Antragsgegner eine Erklärung nebst Belegen darüber anzufordern, ob er, seit dem 11. Januar 2003 arbeitslos, dies noch immer ist.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

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Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1  Die Antragsteller

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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.