Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 17. Jan. 2012 - 12 U 143/11

bei uns veröffentlicht am17.01.2012

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten Ziffer 2 gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 03. August 2010 - 1 O 98/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte Ziffer 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist bezüglich des Beklagten Ziffer 2 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
I.
Die Parteien streiten nach vorangegangenem Mahnverfahren (Zustellung 11.12.2009) um Beseitigungskosten für schwermetallbelasteten Erdaushub. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. in W. Die Beklagte Ziff. 2 errichtete als Bauträgerin im Jahr 2005 und 2006 auf dem angrenzenden Grundstück fünf Reihenhäuser. Damals war die Beklagte Ziff. 2 Erbbauberechtigte bezüglich dieses Grundstücks. Die Beklagte Ziff. 1 war Auftragnehmerin der Beklagten Ziff. 2 für die Rohbauarbeiten und als solche verpflichtet, die Baugrube auszuheben und den aus belastetem Erdreich bestehenden Aushub abzufahren (Anlage B 2 Nr. 3). Der Kläger äußerte gegenüber der Beklagten Ziff. 1 sein Einverständnis, den Aushub des Baugrundstücks vorübergehend auf seinem Grundstück zu lagern.
Am 03.06.2005 schrieb die Beklagte Ziff. 1 dem Kläger:
„wie gestern den 02.06.05 mit Ihnen besprochen, haben Sie uns erlaubt ihr Grundstück zu nutzen, als Zwischenlager (von Aushub Materialien).
Wir werden die Aushub Materialien, sobald die Baustelle beendet ist von Ihrem Grundstück entsorgen.“
Die Beklagte Ziff. 1 verbrachte sodann Erdaushub auf das Grundstück des Klägers, der dort bis heute liegt. Die Bauarbeiten an den Reihenhäusern wurden im Jahr 2006 beendet. Mit Schreiben vom 21.08.2007 (Frist 15.09.2007) und vom 29.02.2008 (Frist 07.03.2008) an die Erstbeklagte und vom 27.02.2008 an die Zweitbeklagte forderte der Kläger die Beklagten zur Entfernung des Aushubs auf. Diese Schreiben gingen auch nachrichtlich an die Beklagte Ziff. 2. Diese schrieb dem Kläger mit Schreiben vom 03.03.2008: „... möchten wir nochmals festhalten, dass die Fa. H … alleine für den Abtransport verantwortlich ist …“.
Die Beklagten wurden ferner mit Anwaltsschreiben vom 26.11.2009 bzw. 27.11.2009 unter Fristsetzung zum 05.12.2009 aufgefordert, den Aushub zu entfernen und die Anwaltsgebühren in Höhe von 1.370,88 EUR zu begleichen.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte Ziff. 1 habe im Sommer 2005 mündlich angefragt, ob sie namens und im Auftrag der Beklagten Ziff. 2 den Erdaushub vorübergehend auf dem Grundstück des Klägers lagern dürfe. Die Beklagte Ziff. 1 habe sich selbst vertraglich zur Entfernung verpflichtet. Die Beklagte Ziff. 2 habe die Beklagte Ziff. 1 angewiesen, den Aushub in Absprache mit dem Kläger auf dessen Grundstück vorübergehend zu lagern. Der gesamte Bauaushub sei dort gelagert worden. Der von der Beklagten Ziff. 1 auf sein Grundstück verbrachte Erdaushub habe ein Volumen von 545,60 m³. Das Lösen, Laden und Abfahren sowie die sach- und fachgerechte Entsorgung kosteten 34,90 EUR/m³, was ortsüblich und angemessen sei. Er macht deshalb insoweit inklusive Umsatzsteuer 22.634,40 EUR (netto 19.020,50 EUR) geltend. Er behauptet, für die Vermessung des Bauaushubs habe er 400,00 EUR bezahlt, was nur die Beklagte Ziff. 2 bestritten hat. Die Beklagte Ziff. 2 habe das klägerische Grundstück vorsätzlich vermüllt, da eine ordnungsgemäße Entsorgung von Anfang an nicht geplant gewesen sei. Die Beklagten hafteten gesamtschuldnerisch aus Delikt (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 840 Abs. 1, 421 ff. BGB, § 4 LAbfG) und als Störer, die Beklagte Ziff. 1 auch aus Vertrag und die Beklagte Ziff. 2 auch i. V. m. § 831 BGB. Seit Beendigung der Baumaßnahmen an den Reihenhäusern habe er keine Duldungspflicht mehr. Die Beklagte Ziff. 2 sei mit der Trennung des Bauaushubs vom Baugrundstück dessen Eigentümerin geworden und könne sich der Haftung als Zustandsstörerin nicht durch - nicht gegebene - Dereliktion entziehen. Sie habe sein Eigentum verletzt, indem sie den Aushub nicht entfernt habe. Als Bauträgerin und Erbbauberechtigte sei sie hauptverantwortlich für die ordnungsgemäße Beseitigung, woran auch die Weiterdelegation nichts ändere. Sie habe sich des Beklagten Ziff. 1 als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bedient. Der belastete Aushub dürfe nicht auf seinem Grundstück bleiben, sondern müsse auf eine dafür vorgesehene Deponie verbracht werden. Er meint, er könne den Brutto-Betrag geltend machen, da er bereits vom Amt für Umweltschutz der Stadt W. zur Entfernung des Aushubs aufgefordert worden sei. Verzug liege seit dem 16.09.2007 (Beklagte Ziff. 1) aufgrund des Schreibens vom 21.08.2007 und seit dem 04.03.2008 (Beklagte Ziff.2) vor. Die Beklagte Ziff. 2 habe mit Schreiben vom 03.03.2008 die Verantwortung für den Abtransport ernsthaft und endgültig abgelehnt. Die Beklagte Ziff. 2 habe auch die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Wie der Bau der Reihenhäuser sei der Erdaushub auf ihre Veranlassung erfolgt. Er wäre direkt zur Deponie zu fahren gewesen. Die Ermittlung der Aushubmenge sei zur Bestimmung der Höhe der Klageforderung nötig gewesen. Auch die Mehrwertsteuer werde unausweichlich als Schaden anfallen, da er den Aushub alsbald nach Erlangung der finanziellen Mittel beseitigen lassen werde. Als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten macht der Kläger aus einem Gegenstandswert von 22.634,40 EUR Anwaltskosten in Höhe von 2.659,89 EUR geltend. Für seine eigenen voranwaltlichen Mahnungen macht er Material-, Zeit- und Portoaufwand in Höhe von 22,00 EUR geltend. Für die Online-Recherche verlangt er Kosten in Höhe von 12,50 EUR und für die Beschaffung bzw. den Ausdruck des Mahnbescheid-Formulars 3,68 EUR.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 23.034,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 06.12.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.659,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 06.12.2009 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 22,00 EUR, vorgerichtliche Auskunftskosten in Höhe von 12,50 EUR und Vordruckkosten in Höhe von 3,68 EUR zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
10 
Die Beklagte Ziff. 2 hat behauptet, sie habe die Beklagte Ziff. 1 zu keinem Zeitpunkt angewiesen oder bevollmächtigt, Erklärungen in ihrem Sinne abzugeben, oder einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt. Der Preis von 34,90 EUR/m³ sei nicht ortsüblich. Das behauptete Volumen werde mit Nichtwissen bestritten, weil die Berechnungen und Aufnahmen vor Ort ohne ihre Hinzuziehung getroffen worden seien. Sie meint, das Schreiben vom 03.06.2005 belege einen Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff.1. Es liege auch kein Rechtsschein vor. Sie sei nicht Eigentümerin des Erdaushubs und auch nicht Störerin. Gehandelt habe allein die Beklagte Ziff. 1, die von ihr nicht dazu veranlasst worden sei. Ansprüche aus Vertrag und Delikt bestünden trotz § 954 BGB nicht, weil sie das Eigentum am Erdreich jedenfalls gemäß § 959 BGB durch Dereliktion verloren habe. Für den Dereliktionswillen sprächen die Geringwertigkeit des Materials und die hohen Entsorgungskosten. Anders als im öffentlichen Recht könne sie sich auf Dereliktion berufen. Der Subunternehmer sei auch kein Verrichtungsgehilfe. Im Übrigen habe sie die Beklagte Ziff. 1 nach sorgfältiger Prüfung ausgewählt. Selbst wenn sie aus der Ablagerung auf die Unzuverlässigkeit der Beklagten Ziff. 1 hätte schließen können, wäre zu diesem Zeitpunkt der Status quo bereits eingetreten, so dass es auch an der Kausalität fehle. § 4 LAbfG sei nicht drittschützend. Eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger bestehe nicht. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte Ziff. 1 das Erdreich auf dem Grundstück des Klägers lagere; vielmehr habe sie mit dieser vereinbart, dass der Aushub auf der Deponie gelagert werde. Sie treffe kein Verschulden. Sie habe den Werklohn an die Beklagte Ziff.1 nicht gezahlt, weil diese erst den Aushub entfernen müsse.
11 
Das Landgericht hat mit Urteil vom 03.08.2011, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie nicht mit den hier getroffenen in Widerspruch stehen, der Klage gegenüber beiden Beklagten im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 19.020,50 EUR zu zahlen. Darüber hinaus hat das Landgericht an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 1.023,16 EUR zuerkannt.
12 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten Ziff. 2. Sie habe die Verbringung des Erdaushubs auf das klägerische Grundstück nicht ermöglicht. Sie habe weder eine vertragliche Gestaltung mit dem Kläger getroffen noch habe es eine Anweisung an die Beklagte Ziff. 1 gegeben. Es sei auch keine Zwischenlagerung vorgesehen gewesen. Das Verbringen des Erdreichs beruhe ausschließlich auf der internen Absprache des Klägers mit der Beklagten Ziff. 1. Diese Absprache sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe auch keine Pflicht gehabt, die Beklagte zu 1 bei der Entfernung des Erdreichs zu überwachen. Sie sei nicht darüber informiert worden, dass der Erdaushub nicht unmittelbar an die geeignete Deponie angeliefert worden sei. Sie sei auch nicht als Eigentümerin des belasteten Grundstücks anzusehen. Sie habe lediglich als Erbbauberechtigte eine Möglichkeit der Bebauung des Grundstücks erhalten. Die Verpflichtung zur Beseitigung des belasteten Erdreichs treffe zunächst den tatsächlichen Eigentümer. Zum Zeitpunkt des Verbringens des Erdreichs auf das Grundstück des Klägers sei sie auch nicht mittelbare Störerin gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Einverständnis des Klägers vorgelegen. Dass die Beklagte Ziff. 1 anschließend entgegen den Vereinbarungen mit dem Kläger nicht mehr tätig geworden sei, führe nicht dazu, dass sie nun mittelbare Störerin sei. Es fehle auch an einer auf ihrem Willen beruhenden Beeinträchtigung, da das Material auf Grund einer Absprache mit dem Kläger dorthin verbracht worden sei. Sie sei mangels Kenntnis zu keinem Zeitpunkt mit der Vorgehensweise einverstanden gewesen.
13 
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung der Beklagten Ziffer 2 zurückzuweisen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
II.
15 
Die Berufung der Beklagten Ziffer 2 ist zulässig. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Senat schließt sich nach Überprüfung im Ergebnis den Ausführungen des Landgerichts an.
16 
1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums durch das Nichtentfernen des Erdaushubs besteht nicht. Denn durch die Unterlassung des Entfernens des Erdaushubs hat sich auf dem Grundstück des Klägers nichts verändert. Es fehlt mithin an einer Eigentumsverletzung. Die bereits mit dem Abladen begangene Eigentumsbeeinträchtigung besteht lediglich fort.
17 
2. Der Kläger kann gemäß § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 281 Abs. 1 BGB die Kosten für die Beseitigung des Erdaushubs auf seinem Grundstück von der Beklagten Ziffer 2 verlangen.
18 
a) Die Beklagte Ziffer 2 ist mittelbare Zustandsstörerin. Der Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Adressat einer auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB gestützten Beseitigungsklage Störer sein muss. Hier sind zwei Typen von Störern zu unterscheiden, der Handlungs- und der Zustandsstörer. Handlungsstörer ist im vorliegenden Fall der Rohbauunternehmer, die Beklagte Ziffer 1. Denn Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch sein Verhalten - positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - adäquat verursacht hat. Eine Haftung der Beklagten Ziffer 2 scheidet nach diesen Kriterien aus, weil sie - unstreitig - den Erdaushub nicht auf das Grundstück verbracht hat.
19 
Als Zustandsstörer haftet derjenige, der zwar nicht gehandelt, durch dessen maßgebenden Willen aber die Beeinträchtigung aufrechterhalten wird. Während es im öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrecht bei der wertenden Zurechnung der Schadensfolgen nach Verantwortungsbereichen und Risikosphären (BGHZ 125, 19) wesentlich auf die Unmittelbarkeit des Eingriffs ankommt, stellt das Haftungssystem des privaten Nachbarrechts auf die Störereigenschaft im Sinne der §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB ab. Diese folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein aus dem Eigentum oder dem Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Nutzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (BGHZ 155, 99; BGHZ 142, 66). Eine Haftung als Zustandsstörer kommt danach gerade in den Fällen in Betracht, in denen die Inanspruchnahme des klägerischen Eigentums durch den Beklagten - oder wie hier die Beklagte Ziffer 1 - ursprünglich rechtmäßig war, nämlich durch das Einverständnis des Klägers oder durch eine entsprechende obligatorische Nutzungsberechtigung gedeckt war, dieser rechtfertigende Umstand aber mittlerweile entfallen ist (Staudinger, BGB, 2006, § 1004 Rn. 94 und 95; RGRK, BGB, § 1004 Rn. 75). So liegt der Fall hier.
20 
Die Sachgründe für eine wertende Betrachtung liegen darin, dass die Beklagte Ziffer 2 als Erbbauberechtigte die rechtliche und auch tatsächliche Sachherrschaft zur Bebauung des Grundstücks einschließlich des dort auszuhebenden Erdreichs hatte. Die Beklagte Ziffer 2 hat mit der Beklagten Ziffer 1 einen Werkvertrag abgeschlossen, der die Rohbauarbeiten für die Erstellung von Reihenhäusern zum Gegenstand hatte. Die Beklagte Ziffer 1 hat als selbständige Unternehmerin in Erfüllung des Werkvertrags die Rohbauarbeiten durchgeführt. Im Rahmen dieser Arbeiten hat sie den Erdaushub auf dem Grundstück des Klägers abgelagert und damit die Störung herbeigeführt. Werden störende Arbeiten durch einen selbständigen Unternehmer in fremdem Auftrag ausgeführt, so sind grundsätzlich beide - Werkunternehmer wie Werkbesteller - für den Anspruch aus § 1004 passivlegitimiert (Staudinger, 2006, § 1004, Rn. 126). Die Haftung des Auftraggebers folgt daraus, dass die störende Tätigkeit die Verwirklichung des Werkvertrages und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten Einwirkungsbefugnis bedeutet. Dies gilt in jedem Falle dann, wenn dem Auftraggeber gerade das fragliche störende Verhalten seines Unternehmers zurechenbar ist. Dies ist für solche störenden Verhaltensweisen zu bejahen, die der Auftraggeber bestellt hat oder die doch eine notwendige oder zumindest übliche Begleiterscheinung der ausbedungenen Arbeiten bilden. Der Auftraggeber dehnt hier eben - ganz ähnlich wie der Verpächter im Falle der Verpachtung zu einem notwendigerweise fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch - mittels des Werkunternehmers seine Herrschaftsmacht in eine fremde Eigentumssphäre aus (Staudinger a.a.O.; Münchner Komm, § 1004, Rn. 44).
21 
Die Ablagerung von Erdaushub auf einem einem Bauvorhaben benachbarten Grundstück ist nicht ungewöhnlich. Häufig trifft der Bauherr oder wie hier der Bauunternehmer mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Vereinbarung, dass derartiger Aushub aus Vereinfachungs- und Kostenersparnisgründen vorübergehend auf dem Nachbargrundstück abgelagert werden darf und nach Beendigung der Bauarbeiten von dort wieder entfernt wird. Der Kläger war ausweislich des Schreibens vom 03.06.2005 mit der Ablagerung des Erdaushubs einverstanden. In dem Schreiben der Bauunternehmerin, der Beklagten Ziffer 1, wird darauf hingewiesen, dass nach Beendigung der Baustelle der Aushub entsorgt werden wird. Die Ablagerung des Erdaushubs auf seinem Grundstück ist im vorliegenden Fall auch als übliche Begleiterscheinung der von der Beklagten Ziffer 2 in Auftrag gegebenen Bauarbeiten anzusehen, die ihr zurechenbar ist (OLG Karlsruhe, Justiz 1994, 240). Denn der Bauvertrag mit der Beklagten Ziffer 1 sah vor, dass der Erdaushub auf dem klägerischen Grundstück zwischengelagert wird, um ihn anschließend zu einem nicht unerheblichen Teil wieder für die Auffüllung des Neubauvorhabens der Beklagten Ziffer 2 zu verwenden. Die Lagerung auf dem Grundstück des Klägers erfolgte damit auch und gerade im Interesse der Beklagten Ziffer 2. Mit der Zwischenlagerung sollten Kosten gespart werden, die ansonsten durch ein Abfahren des Erdaushubs und das Wiederanfahren von Erde für die Verfüllung des Kellerstockwerks angefallen und bei weitem höher gewesen wären als die Kosten einer bloßen Zwischenlagerung, bei der nur der tatsächlich nicht wiederverwendbare Aushub hätte beseitigt werden müssen. Die Beklagte Ziffer 2 hat daher ebenfalls als Störerin für die Beseitigung der Beeinträchtigung einzustehen.
22 
b) Die Beklagte Ziffer 2 kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie nicht Eigentümerin des Grundstücks war. Die Beklagte Ziffer 2 ist Erbbauberechtigte gewesen und damit zu dem hier fraglichen Zeitpunkt verantwortliche Nutzerin des Grundstücks, von dem der belastete Erdaushub auf das Grundstück des Klägers verbracht worden ist. Die Beklagte Ziffer 2 ist - wie ausgeführt - mittelbare Zustandsstörerin, weil sie nach Widerruf der Genehmigung zur Lagerung des Erdaushubs die Entsorgung unterlassen hat.
23 
Dass das Verbringen des Erdaushubs auf einer internen Absprache der Beklagten Ziffer 1 mit dem Kläger beruhte und die Beklagte Ziffer 1 unstreitig nach dem Werkvertrag mit der Beklagten Ziffer 2 auch mit der Abfuhr und Entsorgung des Erdaushubs beauftragt und damit hierfür im Innenverhältnis alleine verantwortlich war, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Beklagte Ziffer 2 hatte - wie ausgeführt - ein wirtschaftliches Interesse daran, dass der Erdaushub auf dem Gelände des Klägers zwischengelagert wird. Der Erdaushub war nämlich für die Verfüllung des Bauvorhabens vorgesehen.
24 
Die Beklagte Ziffer 2 kann sich wie der Eigentümer einer Sache als Erbbauberechtigte einer Haftung als Zustandsstörer nicht durch Verzicht auf ihr Eigentum entziehen. Eigentum an dem Erdaushub hat die Beklagte Ziffer 2 im vorliegenden Fall gemäß § 954 BGB durch die Trennung des streitgegenständlichen Bauaushubs erworben. Darüber hinaus kann sich die Beklagte Ziffer 2, solange sie für die Entsorgung des belasteten Erdaushubs verantwortlich ist, dieser Verantwortung nicht durch Dereliktion entziehen, worauf schon das Landgericht zutreffend abgestellt hat (BGH NJW 2007, 2182). Die Verantwortlichkeit folgt wieder daraus, dass der Erdaushub mit dem Willen der Beklagten Ziffer 2 zur Wiederverwendung zwischengelagert worden war.
25 
Die Beklagte Ziffer 2 ist als Werkbestellerin neben der Beklagten Ziffer 1 als Bauunternehmerin somit für die Abfuhr und Entsorgung des kontaminierten Erdaushubs verantwortlich.
26 
3. Der Kläger kann bei der vorliegenden Fallkonstellation auch Zahlung der Beseitigungskosten statt Beseitigung des Erdaushubs beanspruchen. Der Kläger hat der Beklagten Ziffer 2 Frist gesetzt gemäß § 281 Abs. 1 BGB, der hier Anwendung findet (Staudinger, a.a.O., § 1004 Rn. 168 allerdings mit ablehnender Auffassung).
27 
Der Senat vertritt mit einigen namhaften Stimmen in der Literatur die Auffassung, dass auch bei einem Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB gefordert werden kann und nicht nur Beseitigung der Störung als solches und erst anschließend auf Grund des auf Beseitigung erstrittenen Titels im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO die Kosten der Ersatzvornahme gefordert werden können. § 281 BGB ist eine angemessene und auch praktikable Lösung für die Fälle, in denen sich der Störer - wie hier - von Anfang an standhaft weigert, die Beseitigung vorzunehmen oder ersatzweise die Kosten hierfür zu tragen.
28 
Der Senat übersieht hierbei nicht, dass § 1004 Abs. 1 BGB einen Zahlungsanspruch vor Beseitigung der Störung hinsichtlich der erforderlichen Kosten nicht gewährt (BGH NJW 1989, 1476). Die Frage, ob § 281 BGB analog auf den negatorischen Beseitigungsanspruch angewandt werden kann, wird wenig diskutiert (siehe hierzu Aufsatz von Bezzenberger, Justiz 2005, 373 ff.). Auch der Bundesgerichtshof hat nach der Reform des Schuldrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hierzu bislang nicht Stellung genommen. Die Anwendung von § 281 BGB ist für den Negatoriengläubiger allerdings in zwei Konstellationen von Interesse, nämlich in den Fällen der Selbsterfüllung, also solchen, in denen der Gläubiger die vorhandene Störung seines Eigentums selbst beseitigt und die Kosten beim Störer liquidieren möchte. Denn bei einem Vorgehen über § 281 Abs. 1 BGB wäre der Erstattungsanspruch des Gläubigers nicht wie im Falle der Rückgriffkondition gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf den Umfang der beim Störer eingetretenen Ersparnis begrenzt. Der zweite Fall ist der, bei dem der Gläubiger bereit wäre, die Beeinträchtigung seines Eigentums hinzunehmen, aber dafür eine Entschädigung haben möchte, die der Störer nicht zu zahlen bereit ist. Mit Hilfe von § 281 BGB könnte der Gläubiger den Störer dazu zwingen, eine entsprechende Entschädigung zu zahlen.
29 
Weiter ist ein Anspruch gemäß § 281 BGB analog statt nur einem Anspruch für die Erstattung der Kosten gemäß §§ 677, 683, 670 BGB für die Fallkonstellation anzunehmen und damit zu befürworten, bei der der Beeinträchtigte nur Frist zur Beseitigung der Störung gesetzt (§ 281 Abs. 4 BGB), aber selbst noch nicht die Beseitigung vorgenommen hat (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1004, Rn. 48; Staudinger, a. a. O., § 1004 Rn. 159 und 168; Bezzenberger, a. a. O.), etwa weil er hierzu auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht in der Lage ist. Dem Kläger ist es im vorliegenden Fall nämlich nicht möglich, in Vorlage zu treten und die Kosten sodann gemäß §§ 677, 683 BGB oder im Wege der Rückgriffkondiktion gemäß § 812 Abs. 1 BGB einzuklagen. Hat der Negatoriengläubiger die Störung selbst beseitigt, ergibt sich - wie ausgeführt - sein Anspruch grundsätzlich zwar aus §§ 677 ff. BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 BGB, erfordert aber, dass der Gläubiger mit seinen eigenen finanziellen Mitteln selbst die Beseitigung herbeigeführt hat. Für einen Anspruch gemäß §§ 679, 683 Satz 1 BGB ist zudem weiter Voraussetzung, dass die Beseitigung dem Willen und Interesse des Störers entsprechen muss, was dann nicht der Fall ist, wenn dieser die Beseitigung verweigert hat. Für diese Fallkonstellation bietet § 281 Abs. 1 BGB eine sachgerechte und angemessene Lösung. Verweigert der Störer wie hier nach Fristsetzung standhaft die Beseitigung der Störung, so kann der Negatoriengläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB analog Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Pflichtverletzung der Beklagten Ziffer 2 liegt hierbei nicht in der ursprünglichen Beeinträchtigung des fremden Eigentums, die nicht verschuldet sein muss, sondern in der schuldhaften Nichtbeseitigung der Störung. Der Negatoriengläubiger ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Störer seine Pflicht erfüllt hätte (Bezzenberger, a .a. O.). Das sind die - zu erwartenden oder bereits getätigten - Aufwendungen des Geschädigten für die Beseitigung der Störung.
30 
Der Kläger kann danach im vorliegenden Fall gemäß §§ 281 Abs. 1, 249 BGB analog die für die Beseitigung des Erdaushubs erforderlichen Kosten als Schadensersatz beanspruchen.
31 
4. Die Höhe der zuerkannten Beseitigungskosten greift die Beklagte Ziffer 2 mit ihrer Berufung nicht an.
32 
5. Die Beklagte befand sich mit ihrer Beseitigungspflicht in Verzug und der Kläger kann deshalb die vorgerichtlichen Anwaltskosten auch von der Beklagten Ziff. 2 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten Ziff. 1 verlangen. Gegen die Höhe wendet die Beklagte Ziff. 2 mit ihrer Berufung auch nichts ein.
III.
33 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34 
Die Zulassung der Revision (§ 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO) war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache veranlasst. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bisher nicht geklärt, ob der Gläubiger bei einem Anspruch auf Beseitigung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB begehren kann oder nur ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 677, 683 BGB oder ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB in Betracht kommt und damit der Gläubiger, der nicht in Vorlage mit den notwendigen Beseitigungskosten treten kann, nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Kosten für die Beseitigung gemäß § 887 ZPO beanspruchen kann. Zu dieser Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen ergeben kann, werden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten und es liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor.

Gründe

 
II.
15 
Die Berufung der Beklagten Ziffer 2 ist zulässig. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Senat schließt sich nach Überprüfung im Ergebnis den Ausführungen des Landgerichts an.
16 
1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums durch das Nichtentfernen des Erdaushubs besteht nicht. Denn durch die Unterlassung des Entfernens des Erdaushubs hat sich auf dem Grundstück des Klägers nichts verändert. Es fehlt mithin an einer Eigentumsverletzung. Die bereits mit dem Abladen begangene Eigentumsbeeinträchtigung besteht lediglich fort.
17 
2. Der Kläger kann gemäß § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 281 Abs. 1 BGB die Kosten für die Beseitigung des Erdaushubs auf seinem Grundstück von der Beklagten Ziffer 2 verlangen.
18 
a) Die Beklagte Ziffer 2 ist mittelbare Zustandsstörerin. Der Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Adressat einer auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB gestützten Beseitigungsklage Störer sein muss. Hier sind zwei Typen von Störern zu unterscheiden, der Handlungs- und der Zustandsstörer. Handlungsstörer ist im vorliegenden Fall der Rohbauunternehmer, die Beklagte Ziffer 1. Denn Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch sein Verhalten - positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - adäquat verursacht hat. Eine Haftung der Beklagten Ziffer 2 scheidet nach diesen Kriterien aus, weil sie - unstreitig - den Erdaushub nicht auf das Grundstück verbracht hat.
19 
Als Zustandsstörer haftet derjenige, der zwar nicht gehandelt, durch dessen maßgebenden Willen aber die Beeinträchtigung aufrechterhalten wird. Während es im öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrecht bei der wertenden Zurechnung der Schadensfolgen nach Verantwortungsbereichen und Risikosphären (BGHZ 125, 19) wesentlich auf die Unmittelbarkeit des Eingriffs ankommt, stellt das Haftungssystem des privaten Nachbarrechts auf die Störereigenschaft im Sinne der §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB ab. Diese folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein aus dem Eigentum oder dem Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Nutzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (BGHZ 155, 99; BGHZ 142, 66). Eine Haftung als Zustandsstörer kommt danach gerade in den Fällen in Betracht, in denen die Inanspruchnahme des klägerischen Eigentums durch den Beklagten - oder wie hier die Beklagte Ziffer 1 - ursprünglich rechtmäßig war, nämlich durch das Einverständnis des Klägers oder durch eine entsprechende obligatorische Nutzungsberechtigung gedeckt war, dieser rechtfertigende Umstand aber mittlerweile entfallen ist (Staudinger, BGB, 2006, § 1004 Rn. 94 und 95; RGRK, BGB, § 1004 Rn. 75). So liegt der Fall hier.
20 
Die Sachgründe für eine wertende Betrachtung liegen darin, dass die Beklagte Ziffer 2 als Erbbauberechtigte die rechtliche und auch tatsächliche Sachherrschaft zur Bebauung des Grundstücks einschließlich des dort auszuhebenden Erdreichs hatte. Die Beklagte Ziffer 2 hat mit der Beklagten Ziffer 1 einen Werkvertrag abgeschlossen, der die Rohbauarbeiten für die Erstellung von Reihenhäusern zum Gegenstand hatte. Die Beklagte Ziffer 1 hat als selbständige Unternehmerin in Erfüllung des Werkvertrags die Rohbauarbeiten durchgeführt. Im Rahmen dieser Arbeiten hat sie den Erdaushub auf dem Grundstück des Klägers abgelagert und damit die Störung herbeigeführt. Werden störende Arbeiten durch einen selbständigen Unternehmer in fremdem Auftrag ausgeführt, so sind grundsätzlich beide - Werkunternehmer wie Werkbesteller - für den Anspruch aus § 1004 passivlegitimiert (Staudinger, 2006, § 1004, Rn. 126). Die Haftung des Auftraggebers folgt daraus, dass die störende Tätigkeit die Verwirklichung des Werkvertrages und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten Einwirkungsbefugnis bedeutet. Dies gilt in jedem Falle dann, wenn dem Auftraggeber gerade das fragliche störende Verhalten seines Unternehmers zurechenbar ist. Dies ist für solche störenden Verhaltensweisen zu bejahen, die der Auftraggeber bestellt hat oder die doch eine notwendige oder zumindest übliche Begleiterscheinung der ausbedungenen Arbeiten bilden. Der Auftraggeber dehnt hier eben - ganz ähnlich wie der Verpächter im Falle der Verpachtung zu einem notwendigerweise fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch - mittels des Werkunternehmers seine Herrschaftsmacht in eine fremde Eigentumssphäre aus (Staudinger a.a.O.; Münchner Komm, § 1004, Rn. 44).
21 
Die Ablagerung von Erdaushub auf einem einem Bauvorhaben benachbarten Grundstück ist nicht ungewöhnlich. Häufig trifft der Bauherr oder wie hier der Bauunternehmer mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Vereinbarung, dass derartiger Aushub aus Vereinfachungs- und Kostenersparnisgründen vorübergehend auf dem Nachbargrundstück abgelagert werden darf und nach Beendigung der Bauarbeiten von dort wieder entfernt wird. Der Kläger war ausweislich des Schreibens vom 03.06.2005 mit der Ablagerung des Erdaushubs einverstanden. In dem Schreiben der Bauunternehmerin, der Beklagten Ziffer 1, wird darauf hingewiesen, dass nach Beendigung der Baustelle der Aushub entsorgt werden wird. Die Ablagerung des Erdaushubs auf seinem Grundstück ist im vorliegenden Fall auch als übliche Begleiterscheinung der von der Beklagten Ziffer 2 in Auftrag gegebenen Bauarbeiten anzusehen, die ihr zurechenbar ist (OLG Karlsruhe, Justiz 1994, 240). Denn der Bauvertrag mit der Beklagten Ziffer 1 sah vor, dass der Erdaushub auf dem klägerischen Grundstück zwischengelagert wird, um ihn anschließend zu einem nicht unerheblichen Teil wieder für die Auffüllung des Neubauvorhabens der Beklagten Ziffer 2 zu verwenden. Die Lagerung auf dem Grundstück des Klägers erfolgte damit auch und gerade im Interesse der Beklagten Ziffer 2. Mit der Zwischenlagerung sollten Kosten gespart werden, die ansonsten durch ein Abfahren des Erdaushubs und das Wiederanfahren von Erde für die Verfüllung des Kellerstockwerks angefallen und bei weitem höher gewesen wären als die Kosten einer bloßen Zwischenlagerung, bei der nur der tatsächlich nicht wiederverwendbare Aushub hätte beseitigt werden müssen. Die Beklagte Ziffer 2 hat daher ebenfalls als Störerin für die Beseitigung der Beeinträchtigung einzustehen.
22 
b) Die Beklagte Ziffer 2 kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie nicht Eigentümerin des Grundstücks war. Die Beklagte Ziffer 2 ist Erbbauberechtigte gewesen und damit zu dem hier fraglichen Zeitpunkt verantwortliche Nutzerin des Grundstücks, von dem der belastete Erdaushub auf das Grundstück des Klägers verbracht worden ist. Die Beklagte Ziffer 2 ist - wie ausgeführt - mittelbare Zustandsstörerin, weil sie nach Widerruf der Genehmigung zur Lagerung des Erdaushubs die Entsorgung unterlassen hat.
23 
Dass das Verbringen des Erdaushubs auf einer internen Absprache der Beklagten Ziffer 1 mit dem Kläger beruhte und die Beklagte Ziffer 1 unstreitig nach dem Werkvertrag mit der Beklagten Ziffer 2 auch mit der Abfuhr und Entsorgung des Erdaushubs beauftragt und damit hierfür im Innenverhältnis alleine verantwortlich war, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Beklagte Ziffer 2 hatte - wie ausgeführt - ein wirtschaftliches Interesse daran, dass der Erdaushub auf dem Gelände des Klägers zwischengelagert wird. Der Erdaushub war nämlich für die Verfüllung des Bauvorhabens vorgesehen.
24 
Die Beklagte Ziffer 2 kann sich wie der Eigentümer einer Sache als Erbbauberechtigte einer Haftung als Zustandsstörer nicht durch Verzicht auf ihr Eigentum entziehen. Eigentum an dem Erdaushub hat die Beklagte Ziffer 2 im vorliegenden Fall gemäß § 954 BGB durch die Trennung des streitgegenständlichen Bauaushubs erworben. Darüber hinaus kann sich die Beklagte Ziffer 2, solange sie für die Entsorgung des belasteten Erdaushubs verantwortlich ist, dieser Verantwortung nicht durch Dereliktion entziehen, worauf schon das Landgericht zutreffend abgestellt hat (BGH NJW 2007, 2182). Die Verantwortlichkeit folgt wieder daraus, dass der Erdaushub mit dem Willen der Beklagten Ziffer 2 zur Wiederverwendung zwischengelagert worden war.
25 
Die Beklagte Ziffer 2 ist als Werkbestellerin neben der Beklagten Ziffer 1 als Bauunternehmerin somit für die Abfuhr und Entsorgung des kontaminierten Erdaushubs verantwortlich.
26 
3. Der Kläger kann bei der vorliegenden Fallkonstellation auch Zahlung der Beseitigungskosten statt Beseitigung des Erdaushubs beanspruchen. Der Kläger hat der Beklagten Ziffer 2 Frist gesetzt gemäß § 281 Abs. 1 BGB, der hier Anwendung findet (Staudinger, a.a.O., § 1004 Rn. 168 allerdings mit ablehnender Auffassung).
27 
Der Senat vertritt mit einigen namhaften Stimmen in der Literatur die Auffassung, dass auch bei einem Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB gefordert werden kann und nicht nur Beseitigung der Störung als solches und erst anschließend auf Grund des auf Beseitigung erstrittenen Titels im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO die Kosten der Ersatzvornahme gefordert werden können. § 281 BGB ist eine angemessene und auch praktikable Lösung für die Fälle, in denen sich der Störer - wie hier - von Anfang an standhaft weigert, die Beseitigung vorzunehmen oder ersatzweise die Kosten hierfür zu tragen.
28 
Der Senat übersieht hierbei nicht, dass § 1004 Abs. 1 BGB einen Zahlungsanspruch vor Beseitigung der Störung hinsichtlich der erforderlichen Kosten nicht gewährt (BGH NJW 1989, 1476). Die Frage, ob § 281 BGB analog auf den negatorischen Beseitigungsanspruch angewandt werden kann, wird wenig diskutiert (siehe hierzu Aufsatz von Bezzenberger, Justiz 2005, 373 ff.). Auch der Bundesgerichtshof hat nach der Reform des Schuldrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hierzu bislang nicht Stellung genommen. Die Anwendung von § 281 BGB ist für den Negatoriengläubiger allerdings in zwei Konstellationen von Interesse, nämlich in den Fällen der Selbsterfüllung, also solchen, in denen der Gläubiger die vorhandene Störung seines Eigentums selbst beseitigt und die Kosten beim Störer liquidieren möchte. Denn bei einem Vorgehen über § 281 Abs. 1 BGB wäre der Erstattungsanspruch des Gläubigers nicht wie im Falle der Rückgriffkondition gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf den Umfang der beim Störer eingetretenen Ersparnis begrenzt. Der zweite Fall ist der, bei dem der Gläubiger bereit wäre, die Beeinträchtigung seines Eigentums hinzunehmen, aber dafür eine Entschädigung haben möchte, die der Störer nicht zu zahlen bereit ist. Mit Hilfe von § 281 BGB könnte der Gläubiger den Störer dazu zwingen, eine entsprechende Entschädigung zu zahlen.
29 
Weiter ist ein Anspruch gemäß § 281 BGB analog statt nur einem Anspruch für die Erstattung der Kosten gemäß §§ 677, 683, 670 BGB für die Fallkonstellation anzunehmen und damit zu befürworten, bei der der Beeinträchtigte nur Frist zur Beseitigung der Störung gesetzt (§ 281 Abs. 4 BGB), aber selbst noch nicht die Beseitigung vorgenommen hat (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1004, Rn. 48; Staudinger, a. a. O., § 1004 Rn. 159 und 168; Bezzenberger, a. a. O.), etwa weil er hierzu auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht in der Lage ist. Dem Kläger ist es im vorliegenden Fall nämlich nicht möglich, in Vorlage zu treten und die Kosten sodann gemäß §§ 677, 683 BGB oder im Wege der Rückgriffkondiktion gemäß § 812 Abs. 1 BGB einzuklagen. Hat der Negatoriengläubiger die Störung selbst beseitigt, ergibt sich - wie ausgeführt - sein Anspruch grundsätzlich zwar aus §§ 677 ff. BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 BGB, erfordert aber, dass der Gläubiger mit seinen eigenen finanziellen Mitteln selbst die Beseitigung herbeigeführt hat. Für einen Anspruch gemäß §§ 679, 683 Satz 1 BGB ist zudem weiter Voraussetzung, dass die Beseitigung dem Willen und Interesse des Störers entsprechen muss, was dann nicht der Fall ist, wenn dieser die Beseitigung verweigert hat. Für diese Fallkonstellation bietet § 281 Abs. 1 BGB eine sachgerechte und angemessene Lösung. Verweigert der Störer wie hier nach Fristsetzung standhaft die Beseitigung der Störung, so kann der Negatoriengläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB analog Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Pflichtverletzung der Beklagten Ziffer 2 liegt hierbei nicht in der ursprünglichen Beeinträchtigung des fremden Eigentums, die nicht verschuldet sein muss, sondern in der schuldhaften Nichtbeseitigung der Störung. Der Negatoriengläubiger ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Störer seine Pflicht erfüllt hätte (Bezzenberger, a .a. O.). Das sind die - zu erwartenden oder bereits getätigten - Aufwendungen des Geschädigten für die Beseitigung der Störung.
30 
Der Kläger kann danach im vorliegenden Fall gemäß §§ 281 Abs. 1, 249 BGB analog die für die Beseitigung des Erdaushubs erforderlichen Kosten als Schadensersatz beanspruchen.
31 
4. Die Höhe der zuerkannten Beseitigungskosten greift die Beklagte Ziffer 2 mit ihrer Berufung nicht an.
32 
5. Die Beklagte befand sich mit ihrer Beseitigungspflicht in Verzug und der Kläger kann deshalb die vorgerichtlichen Anwaltskosten auch von der Beklagten Ziff. 2 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten Ziff. 1 verlangen. Gegen die Höhe wendet die Beklagte Ziff. 2 mit ihrer Berufung auch nichts ein.
III.
33 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34 
Die Zulassung der Revision (§ 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO) war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache veranlasst. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bisher nicht geklärt, ob der Gläubiger bei einem Anspruch auf Beseitigung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB begehren kann oder nur ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 677, 683 BGB oder ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB in Betracht kommt und damit der Gläubiger, der nicht in Vorlage mit den notwendigen Beseitigungskosten treten kann, nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Kosten für die Beseitigung gemäß § 887 ZPO beanspruchen kann. Zu dieser Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen ergeben kann, werden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten und es liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Zivilprozessordnung - ZPO | § 887 Vertretbare Handlungen


(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn


Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 959 Aufgabe des Eigentums


Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten


Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. März 2015 - 7 U 189/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 03.09.2014, 4 O 35/14, wird zurückzuweisen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig

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(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.