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| Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund eines Unfalles anlässlich einer Veranstaltung des Württembergischen Porsche-Clubs e.V. auf dem Hockenheimring. |
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| Der Kläger war Eigentümer und Halter eines Pkw Marke Porsche, Typ Carrera 4S. Der Beklagte zu 2 war Halter eines Pkw Marke Porsche, Typ GT3 RS, der bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert war. |
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| Der Württembergische Porsche Club e.V. veranstalte am 31.07.2011 auf dem Hockenheimring den PCD Club-Cup. Diese Veranstaltung bestand aus drei Abschnitten: Am Vormittag fand nach einer Fahrerbesprechung - „Briefing“ - zunächst ein 25-minütiges geführtes Fahren - aufgeteilt in drei Gruppen (Erfahrene, Fortgeschrittene und Einsteiger) - hinter einem Instruktor statt. Daran schloss sich ein ebenso langes „freies Fahren“ in den jeweiligen Gruppen an. Nach dem Mittagessen erfolgte nochmals ein freies Fahren für die einzelnen Gruppen von jeweils 20 Minuten. Danach waren zwei Wertungsläufe einer Gleichmäßigkeitsprüfung von 25 und 30 Minuten - wieder aufgeteilt nach den vorgenannte Gruppen - vorgesehen. |
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| In der Ausschreibung der Veranstaltung finden sich - u.a. - folgende Regelungen: |
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| Die Teilnehmer nehmen auf eigenes Risiko und Verantwortung an der Veranstaltung teil. |
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| Die Veranstaltung dient zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zielt zu keinem Zeitpunkt auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ab. Es gilt die STVO, d.h. rechts fahren, links überholen. Die von den Teilnehmern verursachten Schäden gegen zu Lasten Ihrer Haftpflichtversicherung.“ |
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| Die Ausführungsbestimmungen zum PCD Club-Cup 2011 enthalten - u.a. - Folgendes: |
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| „Der PCD Club-Cup ist eine Fahrsicherheits-Veranstaltung für ambitionierte Porsche-Fahrer mit ca. zwei bis drei Stunden Fahrzeit pro Teilnehmer. Ziel ist die Verbesserung der persönlichen fahrerischen Sicherheit - auch für den täglichen Straßenverkehr. Die Veranstaltung zielt nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ab. Während der Veranstaltung gilt die StVO. Das praktische Training auf einer abgesperrten Rennstrecke ist die beste und sicherste Methode, den eigenen Grenzbereich und den des Porsche-Fahrzeugs zu erarbeiten und durch ständiges Üben zu verbessern. Porsche erfahrene Instrukteure vermitteln das Wissen zur Ideallinie sowie zum richtigen Bremsen, Einlenken und Beschleunigen in und nach Kurvenpassagen. Die Veranstaltungen bieten jedem Teilnehmer Gelegenheit zum ausgiebigen aktiven Porsche Sportfahren. |
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| Auf der Rückseite der Anmeldung zum PCD Club-Cup am 31.07.2011 in Hockenheim befindet sich folgende, vom Kläger unterzeichnete |
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| Der Kläger nahm schon seit fünf Jahren am PCD Club-Cup teil und befuhr auch die Strecke in Hockenheim zum fünften Mal. Der Beklagte zu 1, der Sohn des Beklagten zu 2, der mit dessen Fahrzeug an der Veranstaltung teilnahm, war zuvor schon dreimal selbst auf dem Hockenheimring gefahren und davor drei bis fünfmal mit dem Beklagten zu 2 als Beifahrer dort gewesen. |
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| AnlässlichdererstenfreienFahrtderGruppeindersichderKlägerundderBeklagtezu1 befanden,kameszwischen11.10Uhrund12.05UhrinderSpitzkehrenachder„Parabolika“-KurvezurKollisiondervonihnengeführtenFahrzeuge. |
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| Am Fahrzeug des Klägers entstandeinSchadeninHöhevonEURxy.DerunfallbedingtemerkantileMinderwert beläuft sich auf EUR xy, die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf EUR xy. |
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| Der Kläger hat behauptet, er habe die Strecke mit mäßiger Geschwindigkeit und mit Bedacht auf die Vervollkommnung seiner Fahrsicherheit befahren. Er sei im zweiten Gang auf die Spitzkehre zugefahren. Der Beklagte zu 1 sei, was für ihn - den Kläger - nicht erkennbar gewesen sei, mit für die Streckenführung total überhöhter Geschwindigkeit - mindestens 100 km/h - gefahren und habe ihn in der Rechtskurve rechts überholen wollen. Als er - der Kläger - gerade dabei gewesen sei, in die Rechtskurve mit ca. 60 km/h hineinzusteuern, er habe schon nach rechts eingeschlagen gehabt, habe der Beklagte zu 1 den hinter ihm - dem Kläger - fahrenden AB überholt, sein Fahrzeug aufgrund der deutlich überhöhten Geschwindigkeit zu Beginn der Rechtskurve nicht nach rechts steuern können und sei - statt der Kurvenführung zu folgen - schlicht geradeaus und voll in die Seite seines - des Klägers - Pkw gefahren. Er - der Kläger - habe den Beklagten zu 1 zu keiner Zeit rechts von sich gesehen; dort zu schauen habe er auch keinen Grund gehabt, er habe sich auf die vor ihm liegende Fahrbahn und den sich darauf bewegenden Verkehr konzentrieren müssen. Der Beklagte zu 1 sei geradeaus fahrend und bremsend in ihn, der bereits eingekurvt gewesen sei, vorne seitlich gestoßen und habe ihn aus der Kurve herauskatapultiert in die Auslaufzone. Beide Fahrzeuge hätten danach etwa zehn Meter abseits der Fahrbahn in der grünen Wiese außerhalb des Streckenverlaufs gestanden. |
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| Der Beklagte zu 1 sei bewusst und absichtlich und mit hoher Geschwindigkeit in die rechte Seite seines - des Klägers - Pkw gefahren. Er habe keinerlei Anstalten gemacht, die Spitzkehre zu durchfahren, er habe in bisheriger Geradeausfahrt verharrt und ihn - den Kläger - mit auf die grüne Wiese genommen. Selbst wenn man von einer absichtlichen Herbeiführung des Unfalls nicht sprechen wolle, müsse man von grober Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1 ausgehen. Es habe jedem einleuchten müssen, den Überholvorgang links anzusetzen, wenn man - wie der Beklagte zu 1 - schon nicht habe darauf verzichten wollen, eine deutlich für den Streckenverlauf überhöhte Geschwindigkeit einzuhalten. AB und BC hätten den Vorgang aus allernächster Nähe beobachten können und den Fahrstil des Beklagten zu 1 als hirnrissig beurteilt. Nicht einmal bei einem Autorennen würde es erlaubt sein, den vorausfahrenden Automobilisten vor einer Spitzkehre rechts zu überholen, weil selbst im normalen Straßenverkehr gelte, dass man vor einer Rechtskurve nach der Straßenmitte hin aushole, um sicher am Scheitelpunkt der Kurve ganz innen die Rechtskurve zu durchfahren. Wer in dieser Situation ohne Rücksicht auf Verluste auf dem Gas bleibe und dann viel zu spät, wenn überhaupt, die Bremsung einleite, die dann sowieso keine Lenkung mehr zulasse, der handele, wenn ersichtlich vor ihm andere Fahrzeuge ebenfalls in gleicher Richtung unterwegs seien, zumindest grob fahrlässig, wenn nicht gar bedingt vorsätzlich. Ohne die Kollision mit seinem - des Klägers - Fahrzeug hätte der Beklagte die Spitzkehre niemals durchfahren können. Dafür sei er viel zu schnell gewesen, das Fahrzeug des Beklagten zu 1 habe sich wie ein Geschoss verhalten. |
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| Es habe sich - jedenfalls während der Fahrt zwischen 11.10 Uhr und 12.05 Uhr, anlässlich derer sich der Unfall ereignet habe - um eine Fahrsicherheitsveranstaltung gehandelt. Es sei ausdrücklich kein Rennen gewesen. Der Veranstalter habe allen Teilnehmern mündlich und schriftlich mitgeteilt, dass während der Fahrsicherheitsveranstaltung die StVO gelte. Demnach habe der Beklagte zu 1 ihn - den Kläger - auf keinen Fall rechts überholen dürfen. Ob im Briefing vor der Fahrt gesagt worden sei, dass man rechts und links überholen dürfe, könne er - der Kläger - nicht sagen. Der Sportleiter des Württembergischen Porsche Clubs e.V. habe jedoch beim Fahrerbriefing erklärt, dass man „links und nie rechts“ überhole. Er selbst habe wohl eher nicht rechts überholt, weil er ein eher langsameres Fahrzeug habe. Es könne aber sein, dass es andere Fahrzeuge gegeben habe, die vor dem Unfallereignis rechts überholt hätten. |
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| Der vereinbarte Haftungsausschluss sei als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da er auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit erfasse, zumindest aber wegen Intransparenz. |
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| Der Kläger hat daher beantragt, |
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| die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn - den Kläger - |
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| 1. EUR xy nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2011 zu zahlen; |
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| 2. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR xy zu zahlen. |
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| Die Beklagten haben beantragt, |
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| Die Beklagten haben vorgebracht, dass Spitzkehren bewusst dafür eingesetzt würden, um Überholmöglichkeiten zu schaffen. Offensichtlich handele es sich - wie sich aus Berichten aus dem Motorsport ergebe - auch um einen Unfallschwerpunkt. Es sei offensichtlich an dieser Stelle so, dass die Kurve aus mehreren Fahrlinien angefahren werde und die Fahrzeuge teilweise auch beim Erreichen bzw. bei Einfahrt in die Kurve nebeneinander fahren würden. Eine derartige Situation fordere einen „Alltagsfahrer“ heraus bzw. überfordere ihn sogar. Wenn schon professionelle Fahrer in dieser Kurve verunfallten, könne dies natürlich bei einem Alltagsfahrer passieren, ohne dass man ihm hierbei ein (grob) fahrlässiges Fehlverhalten vorwerfen könne. Es komme womöglich auf Sekundenbruchteile an, ob die Fahrzeuge miteinander kollidierten oder aber die Kurve (nebeneinander) ohne Kollision durchfahren könnten. Es sei oft auch nur vom Zufall abhängig, ob das eine oder das andere Fahrzeug schneller fahre. Im Grunde genommen habe sich mit der Kollision eine Gefahr realisiert, die auf der Rennstrecke mehr oder weniger zwangsläufig bestehe, und zwar insbesondere auch für unerfahrene Teilnehmer der Veranstaltung. Die Gefahrrealisierung sei nicht Ausdruck einer grob fahrlässigen Verhaltensweise eines der Teilnehmer, sondern eher ein Zeichen dafür, dass die Teilnehmer trotz vorheriger „Einführung“ weder die Strecke noch ihre Fahrzeuge in ausreichender Weise beherrschten. Dass die Veranstaltung gefahrträchtig gewesen sei, sei nicht nur dem Veranstalter, sondern auch allen 120 bis 130 Teilnehmern - und damit auch dem Kläger - bekannt gewesen. Während des freien Trainings und der Wertungsläufe befänden sich ca. 50 Fahrzeuge auf der Strecke, da die Teilnehmer in drei Gruppen aufgeteilt würden. |
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| Die Veranstaltung habe eher einer Rennveranstaltung denn einem Fahrsicherheitstraining entsprochen. Schon der stets gleiche Teilnehmerkreis mit PS-starken Fahrzeugen belege, dass hier auf Rennstrecken Wettbewerbe ausgetragen werden sollten. Unklar sei, was der Kläger, der schon fünfmal an solchen Veranstaltungen teilgenommen habe, noch habe „trainieren“ wollen, wenn man davon absehe, mit seinem PS-starken Fahrzeug möglichst schnelle Runden auf dem Hockenheimring „zu fahren“. Das Tragen eines Helmes sei - ob der Gefährlichkeit der Teilnahme - Pflicht, zu Beginn der Veranstaltung finde im Rahmen des „Briefings“ eine Einweisung der Teilnehmer durch den Sportleiter statt. Bereits dort werde darauf hingewiesen, dass gerade auf dem Hockenheimring rechts zu überholen sei, was gerade auch bei Rechtskurven unter Berücksichtigung fahrdynamischer und physikalischer Aspekte eine gewisse Zwangsläufigkeit beinhalte. Auf allen Veranstaltungen, nicht nur am Hockenheimring, werde rechts überholt, wenn dies unter Zugrundelegung der Kursrichtung der Strecke bzw. der Streckenführung notwendig sei. |
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| Im ersten Training fänden unter einem Instruktor geführte Fahrten statt. Im anschließenden freien Training werde das beim Instruktor Gelernte dann alleine ausprobiert. Während der Wertungsläufe mit der „Gleichmäßigkeitsprüfung“ sollten die Teilnehmer dann nicht gleichmäßig langsam, sondern gleichmäßig schnell fahren. Wenn man aber bestrebt sei, die Strecke immer wieder mit gleich schnellen Rundenzeiten zu durchfahren, müsse man zwangsläufig langsamer fahrender Fahrzeuge überholen, und zwar gerade auch rechts. An die Wertungsläufe schließe sich eine Siegerehrung an. Bei einem regulären Fahrsicherheitstraining würden die Teilnehmer nicht mit Vollgas über die Rennstrecke in dem Bestreben fahren, möglichst gleichmäßig schnelle Rundenzeiten zu erzielen. Es würden Ergebnislisten geführt, die sowohl die Gesamtwertungen als auch die Klassenwertungen beinhalteten. Die Veranstaltung in Hockenheim sei Teil einer ganzen „Rennserie“.Zwar gewinne nicht derjenige, der absolut und einmalig mit seinem Fahrzeug die höchste Geschwindigkeit erreiche, es gewinne aber - wie bei einer regulären Rennveranstaltung - derjenige, der mit seinem Fahrzeug „gleichmäßig schnell“ fahre. Nur wenn die Fahrer es immer darauf anlegten, die Runden möglichst schnell, d.h. „am Limit“, zu durchfahren, könnten sie es schaffen, „gleichmäßige Rundenzeiten“ zu erzielen. |
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| Auch wenn in den Ausführungsbestimmungen für die Veranstaltung die Geltung der Straßenverkehrsordnung vereinbart gewesen sei, werde diese Vereinbarung - was dem Veranstalter sowie allen Teilnehmern bekannt gewesen sei - nicht gelebt. Offensichtlich schreibe der Veranstalter die Geltung der Straßenverkehrsordnung nur in die Ausführungsbestimmungen, um sich möglicherweise selbst abzusichern oder seine Bedingungen an irgendwelche Rechtsprechungsgrundsätze anzupassen. Die Straßenverkehrsordnung könne aus vielerlei Gründen „im Rennbetrieb“ nicht zur Anwendung kommen. So würden weder Sicherheitsabstände - nach vorn und seitlich - noch das Rechtsfahrgebot - auch nicht vom Kläger - eingehalten. Obwohl es ständig Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung gebe, würden diese vom Veranstalter nicht geahndet, insbesondere ein Fahrer, der rechts überhole, nicht vom Rennen ausgeschlossen. Im Briefing vor Beginn der Veranstaltung sei gesagt worden, dass sowohl rechts als auch links überholt werden könne und man von daher immer auf nachfolgende Fahrzeuge und Fahrer zu achten habe, gerade weil „immer und überall“ überholt werden könne. Das sei ja auch Sinn und Zweck der Veranstaltung. |
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| Der Beklagte zu 1 wisse zwar nicht mehr genau, welche Geschwindigkeit er zum Unfallzeitpunkt innegehabt habe, er fahre die Kurve aber mit ca. 70 km/h. Er habe schon eingelenkt gehabt, um in die Kurve zu fahren und sei noch vor deren Scheitelpunkt gewesen, als es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers gekommen sei. Nach der Kollision sei der Beklagte zu 1 ganz gezielt nach außen in die Auslaufspur gefahren. |
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| Ebenso wie der Beklagte zu 1 mit der Verkehrssituation überfordert gewesen sei, sei dies offensichtlich auch beim Kläger der Fall gewesen, da dieser das neben ihm befindliche Fahrzeug offensichtlich bis zur Kollision nicht gesehen und sein eigenes Fahrzeug von der linken Fahrspurseite nach rechts gezogen habe. Wenn der Kläger den seitlich neben ihm befindlichen Verkehr beobachtet hätte, dann hätte er den Beklagten zu 1 sehen und ihm einen ausreichenden Platz für die Durchfahrt der Spitzkehre belassen müssen.Wenn der Kläger nicht eingelenkt und sein Fahrzeug nicht in die Fahrlinie des neben ihm befindlichen Beklagten zu 1 hineingezogen hätte, wäre es nicht zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen. |
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| Selbst wenn die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1 höher gewesen sei als die des Klägers, folge aus diesem Umstand kein Fehlverhalten; ohne Kollision mit dem KlägerfahrzeughättederBeklagtezu1dieSpitzkehredurchfahrenkönnen.Vondaherseiseine Geschwindigkeit der Verkehrssituation durchaus angepasst gewesen. Seine Fahrweise habe der Vorgabe des Veranstalters entsprochen, „den eigenen Grenzbereich und den des Porsche-Fahrzeugs zu erarbeiten und durch ständiges Üben zu verbessern.“ Das richtige Bremsen, Einlenken und Beschleunigen in und nach Kurvenpassagen sowie das „Wissen zur Ideallinie“ habe bei der Veranstaltung vermittelt werden sollen. Der Beklagte zu 1 habe sich nach dieser Vorgabe bewegt und die Spitzkehre durchfahren. |
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| Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1, die Vernehmung der Zeugen AB, CD, DE, EF und FG sowie die Verwertung der schriftlichen Angaben des Zeugen GH; zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 23.03.2012 und 11.05.2012 sowie das Schreiben des Zeugen L vom 11.06.2012. |
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| Mit Urteil vom 10.08.2012 - zugestellt an den Kläger am 16.08.2012 - hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da jedenfalls von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen sei. Bei der Veranstaltung am 31.07.2011 auf dem Hockenheimring habe es sich um ein Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO, § 2b Abs. 3 AKB und § 4 Nr. 4 KfzPflVV gehandelt. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei erwiesen, dass es das den Veranstaltern bekannte Ziel jedes Teilnehmers des PCD Club-Cups gewesen sei, die Referenzrunde so schnell wie möglich zu durchfahren und auch in allen Folgerunden diesen Referenzwert zu erreichen. Um dies zu erreichen, hätten die Teilnehmer rechts und links überholt und keinen Sicherheitsabstand eingehalten, was den Veranstaltern ebenfalls bekannt gewesen sei. Soweit der Präsident des PCD angegeben habe, dass bei Fahrten mit Instruktoren absolutes Überholverbot gelte, habe eine solche Fahrt im Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen; diese seien vielmehr dem PCD Cup vorangegangen. Soweit der Präsident des PCD ausgeführt habe, dass bereits mehrfach rücksichtslose Fahrer verwarnt und im Wiederholungsfall ausgeschlossen worden seien, lasse dies keineswegs den Rückschluss zu, dass rechts überholende Teilnehmer allein aufgrund dieses Umstandes jemals ausgeschlossen worden seien. Bei Rennveranstaltungen nehme jeder Teilnehmer grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien. Ein wesentlicher Verstoß des Beklagten zu 1 gegen die „gelebten“ Regeln der Fahrveranstaltung stehe nicht fest, ihm könne allenfalls vorgeworfen werden, beim Überholvorgang die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren zu haben, womit sich ein typisches Risiko der Fahrveranstaltung verwirklicht habe. |
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| Hiergegen wendet sich die am 14.09.2012 eingegangene und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.11.2012 - am 15.11.2012 begründete Berufung des Klägers, der mit seinem Rechtsmittel sein erstinstanzliches Begehren in der Hauptsache weiterverfolgt. |
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| Der Beklagte zu 1 sei auf der rechten Seite der Fahrbahn auf der langen Geraden mit einer Geschwindigkeit von mindestens 251 km/h gefahren und habe dabei ca. drei bis vier Fahrzeuge überholt. Er - der Kläger - sei bereits in die Spitzkehre eingefahren gewesen, als der Beklagte zu 1 erfolglos versucht habe, ihn auf der Innenseite zu überholen. Der Beklagte zu 1 habe sich auf gleicher Höhe mit dem ihm - dem Kläger - nachfolgenden Zeugen AB befunden, als er - der Kläger - in die Kurve eingelenkt habe. Aufgrund seiner Erfahrungen aus früheren Fahrten auf dem Hockenheimring sowie den Hinweisen im Briefing, anlässlich der Streckenbesichtigung und den geführten Fahrten habe der Beklagte zu 1 wissen müssen, dass er aus seiner Position hinter ihm - dem Kläger -, der bereits in die Spitzkehre eingelenkt gehabt habe, faktisch nicht mehr habe überholen können. Die erste Berührung der beiden Fahrzeuge sei mit der Stoßstange des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 mit der Beifahrertür seines - der Klägers - Fahrzeug auf Höhe des Schlüsselloches erfolgt. Zu dem Zeitpunkt als er - der Kläger - eingelenkt habe, habe sich das vom Beklagten zu 1 geführte Fahrzeug im toten Winkel befunden. |
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| Entgegen der angefochtenen Entscheidung habe es sich nicht um eine Rennveranstaltung gehandelt. Bei der diesbezüglichen Würdigung seien weder die zugrunde liegenden Ausführungsbestimmungen noch die Aussagen der Zeugen EF, FG und AB hinreichend berücksichtigt worden. Auch sei dem Umstand keine Bedeutung beigemessen worden, dass derjenige zum Sieger gekürt werde, der die - mittels Transponder ermittelte - gleichmäßigste Runde gefahren sei, und nicht - wie bei einem Rennen - derjenige, der die schnellste Rundenzeit vorweisen könne. Zudem veranstalte der PCD jährlich Rennen, die auch als solche bezeichnet würden. |
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| Dem angefochtenen Urteil liege der Denkfehler zugrunde, dass Fahren mit hoher Geschwindigkeit und gleichmäßiges Fahren im Widerspruch stünden. Abgesehen von der Option, einen Tempomat einzustellen, versuchten geübte Fahrer auch bei einem Gleichmäßigkeitstraining regelmäßig möglichst schnelle Runden zu fahren. Dieses Fahren am persönlichen „Limit“ gebe ihnen einen Parameter, anhand dessen nahezu identische Rundenzeiten erreicht werden könnten. Sinn und Zweck des schnellen Fahrens sei aber nicht, die beste Rundenzeit zu erzielen oder einen Gegner zu überholen bzw. auszubremsen, sondern nur der, eine Konstante zu finden, um möglichst gleichmäßige Runden fahren zu können. Die schnelle Fahrweise verbiete demnach den Schluss auf das zwingende Vorliegen eines Rennens. Der PCD biete den Porsche Sports Cup, die PCS Challenge und PCD Club-Cup an. Nur beim ersten handele es sich um eine Rennveranstaltung. Bei der PCS Challenge werde nur eine Probefahrt vor den sich anschließenden ca. 18 Runden mit Zeitmessung durchgeführt. Beim - vorliegend streitgegenständlichen - PCD Club-Cup bestünden dagegen 2/3 der Veranstaltung aus geführten Fahrten hinter dem Instruktor und der Ausbildung des Fahrverhaltens der Teilnehmer. Zudem gingen Fahrzeuge mit unterschiedlicher Motorleistung an den Start, was bei einem Rennen keinen Sinn mache. |
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| Das Landgericht bewerte ferner die Tatsache nicht, dass alle Teilnehmer gewusst hätten, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt habe, bei dem das Fahren auf der Ideallinie und das möglichst gleichmäßige Fahren rund um die Kurven erlernt habe werden sollen, zur Verbesserung des Fahrverhaltens der Teilnehmer. Ebenso wenig werde berücksichtigt, dass die Teilnehmer im Rahmen des Briefings nochmals explizit darauf hingewiesen worden seien, dass es ausschließlich um die Gleichmäßigkeit des Fahrens gehe, dass keine Rennveranstaltung durchgeführt werde und es auf die Erlangung der Höchstgeschwindigkeit in keinster Weise ankomme. Man könne aber nicht die gesamte Veranstaltung als Rennen einstufen, nur weil ein oder zwei Teilnehmer - wie beispielsweise der Zeuge CD, der in der Vergangenheit bereits ausgeschlossen worden sei - die Veranstaltung regelwidrig für sich als solches missbrauchten. Der Schluss, nur weil der eine oder andere Teilnehmer regelwidrigerweise rechts überhole, gelte nicht die Straßenverkehrsordnung, sei unzulässig. Diese gelte unabhängig von einer rücksichtslosen Fahrweise dort, wo sie als Gesetzeswerk vorgeschrieben sei. Ihre Geltung sei sowohl in den Ausführungsbestimmungen vorgesehen sowie im Briefing hierauf nochmals gesondert hingewiesen worden. Aus dem Schreiben des Präsidenten des PCD ergebe sich, dass der Veranstalter - mittels Verwarnungen und Ausschlüssen - auf die Einhaltung eines rücksichtsvollen Fahrstils bedacht sei. |
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| Das Überholverbot auf der rechten Seite gelte bei der Veranstaltung überall dort, wo es sinnvoll eingehalten werden könne. Man könne den Teilnehmern allerdings nicht das Fahren auf der Ideallinie beibringen und gleichzeitig verlangen, dass nur links überholt werden solle. Bei der Ideallinie würden Rechtskurven vom linken äußersten Fahrbahnrand angefahren, in diesem Fall könne de facto nicht links überholt werden. Ein Überholvorgang in diesem Fall auf der rechten Seite mache jedoch nicht die ganze Veranstaltung zu einem Rennen. Durch die Verweisung auf die Straßenverkehrsordnung sollten die Fahrer nur verstärkt darauf hingewiesen werden, dass rücksichtsvolle Fahrweise oberste Priorität habe und überall dort, wo rechts überholt werden könne, auch rechts überholt werden müsse, zumal in der Spitzkehre faktisch nicht rechts überholt werden könne, ohne dass es zu einem Unfall komme, worauf sowohl im Briefing wie auch vor und nach den Fahrten hinter dem Instruktor ausdrücklich hingewiesen worden sei. Im Briefing seien die Teilnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Überholen im Kurvenbereich vermieden werden solle; wenn überholt werde, dann nur dort, wo es gefahrlos möglich sei. Bei der Streckenbesichtigung habe der Instruktor an der Spitzkehre darauf hingewiesen, dass dies eine sehr gefährliche Stelle zum Überholen sei und man daher einen Überholvorgang möglichst vermeiden solle. Überholt werde an diesem Punkt ausschließlich nur von sehr erfahrenen, geübten Teilnehmern, wie beispielsweise den Instruktoren. Während der geführten Fahrten weise der Instruktor darauf hin, dass man für einen Überholvorgang am besten die lange Gerade nutzen solle. Falls dies nicht möglich sei, so könne in einer Kurve nur überholt werden, wenn man sich bereits vor dem Einlenken in die Kurve auf gleicher Höhe mit dem zu überholenden Fahrzeug befinde. Im Idealfall sei der Überholende bereits mindestens eine halbe Wagenlänge vor dem zu überholenden Fahrzeug, bevor beide in die Kurve einlenken. |
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| Selbst wenn die Straßenverkehrsordnung nicht gegolten hätte, seien die Teilnehmer trotzdem einander zur verkehrsüblichen Sorgfalt verpflichtet gewesen.Nur weil man sich auf einer angemieteten Rennstrecke befinde, führe (dies) nicht dazu, dass die Teilnehmer jede auch nur denkbare Sorgfaltspflicht missachten dürften. Das Überholmanöver des Beklagten zu 1 sei dagegen grob fahrlässig gewesen und weil er nicht auf die Bremse gegangen sei, als er ihn - den Kläger - quer vor sich kommen sah, habe auch bedingter Vorsatz vorgelegen. Der Unfall lasse sich nur durch „Lust am ‚Crash‘“ erklären. Es habe sich aber erkennbar nicht um ein „Stockcar-Rennen“ gehandelt, wo das erklärte Ziel darin liege, den Gegner aus der Bahn zu rammen. Würde im Zuge eines solchen Rennens ein Unfall passieren, so hätte das Landgericht mit der Annahme recht, dass kein wesentlicher Verstoß gegen die „gelebten“ Regeln der Fahrveranstaltung zu sehen sei. |
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| Wenn sich mehrere Fahrzeug mit unterschiedlicher Laufleistung [sic] teils nebeneinander auf einer Fahrbahn ohne Trennungsstriche befänden, könne sich mal ergeben, dass rechts vorbeigefahren werde. Diese Fahrweise sei jedoch - wie die vom Landgericht insoweit nicht berücksichtigte Aussage des Zeugen FG ergebe - weder üblich noch zulässig. Der Zeuge DE sei am Unfalltag selbst nicht gefahren, weshalb seinen Angaben keine Überzeugungskraft zukomme. |
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| Während der geführten Fahrten sei den Teilnehmern beigebracht worden, vor der Spitzkehre links auszuscheren, nach der hohen Beschleunigung auf der Geraden stark abzubremsen und dann nach innen zu fahren, zur Erreichung eines möglichst großen Kurvenradius‘.DieseFahrweisehabewährendderanschließendenTrainingsphase,inder der Unfall erfolgt sei, von jedem Teilnehmer nochmals selbständig geübt werden sollen. Hiergegen habe der Beklagten zu 1 verstoßen. Jugendlicher Übermut und außerordentlicher Leichtsinn führten aber nicht dazu, dass leichtfertige Raserei entschuldbar sei. |
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| Durch ihn - den Kläger - habe der Unfall selbst bei größtmöglicher Sorgfalt nicht vermieden werden können, weshalb ein unabwendbares Ereignis vorliege und die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs vollständig zurücktrete. Der Vorwurf eines Mitverschuldens treffe ihn nicht. |
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| Ein stillschweigender Haftungsausschluss liege nicht vor, da keine Rennveranstaltung vorgelegen habe und damit der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen gewesen sei. Um eine gefährliche Veranstaltung habe es sich bei dem Fahrsicherheitstraining nicht gehandelt. Ein Ausschluss von Ansprüchen der Teilnehmer untereinander sei in den Teilnahmebedingungen nicht enthalten, jedenfalls sei ein solcher überraschend und als Vertrag zu Lasten Dritter unzulässig. |
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| Der Kläger beantragt daher, |
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| in Abänderung des Urteils des Landgerichts M. vom 10.08.2012 - Aktenzeichen: 11 O 7/12 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn - den Kläger - EUR xy nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2011 zu zahlen. |
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| Die Beklagten beantragen, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung: Das Erstgericht habe die Ausführungsbestimmungen zutreffend für bloße Makulatur gehalten, die es den Teilnehmern ermöglichen solle, die bei den Rennveranstaltungen entstehenden Fahrzeugschäden auf Versicherer und damit letztlich auch auf die Solidargemeinschaft der Versicherten abzuwälzen. Den Charakter einer Rennveranstaltung belegten auch bei youtube eingestellte Videos zur PCS Challenge 2010 und 2011. Wenn der Veranstalter tatsächlich alle Teilnehmer, die entgegen der Ausschreibungsbestimmungen die Strecken befahren, ausschließen würde, dann müsse er wohl auf alle seine Teilnehmer verzichten bzw. alle ausschließen, weil sich keiner an die postulierten Bedingungen halte. Dies werde auch weder vom Veranstalter noch von den Teilnehmern erwartet. Die Veranstaltung entspreche nicht annäherungsweise dem Charakter eines Sicherheitstrainings nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrates. Bei „regulären Fahrsicherheitstrainings“ würden die Teilnehmer nicht auf der Rennstrecke am Limit fahren und sich wechselseitig rechts oder links unter Missachtung aller Sicherheitsabstände überholen. Derartige Fahrmanöver brächten für den Alltagsverkehr nichts. |
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| Ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 1 liege nicht vor, es sei bei derartigen Rennveranstaltungen üblich, dass Fahrzeuge rechts und links überholt würden. Im Übrigen sei es der Kläger gewesen, der im Grunde genommen einen Fahrspurwechsel vorgenommen habe und von der linken Fahrbahnseite nach rechts in die Fahrlinie des Beklagten zu 1 hineingefahren sei. Bei solchen Veranstaltungen ließen die langsameren Fahrer, welche den rückwärtigen Verkehr beobachteten, die schnelleren Fahrzeuge vorbeifahren und verzichteten darauf, ihrerseits die Kurven zu schneiden. Es sei folglich der Kläger gewesen, der gegen die Regeln verstoßen und damit den Unfall provoziert habe. |
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| Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1 angehört sowie Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen AB, BC und FG und die Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. CB. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 12.08.2013 und 02.12.2013. |
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| Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. |
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| 1. Zwar besteht - zumindest - eine straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung des Beklagten zu 1 als Führer des Fahrzeugs sowie des Beklagten zu 2 als dessen Halter (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG) und damit die Einstandspflicht der Beklagten zu 3 als Kraftfahrzeugpflichtversicherung (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 VVG) grundsätzlich auch im vorliegenden Fall. |
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| a) Insbesondere scheitert das Eingreifen der Gefährdungshaftung nicht daran, dass sich der Unfall nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf einer Rennstrecke ereignet hat (vgl. BGH BGHZ5, 318-321 [jurisTz.10] und Senat NJW-RR1989,1333-1335 [juris Tz. 33] und Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl.2013, §7 StVG Rn. 1). Denn auch hier wurde das Fahrzeug des Beklagten zu 2 betrieben und es hat sich mit dem streitgegenständlichen Unfall eine Gefahr realisiert, die mit dem vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden war. Fahrtzweck und Fahrerabsicht sind insoweit irrelevant (vgl. BGH NJW 1988, 3019-3020 [juris Tz. 6] und Burmann/Heß/Jahnke/Janker - Burmann, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 7). |
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| b) Dass das streitgegenständliche Unfallereignis für den Beklagten zu 2 ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) war oder durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG), behaupten die Beklagten selbst nicht. Auch der ihnen obliegende Entlastungsbeweis zugunsten des Beklagten zu 1 (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG) wird von ihrem Vorbringen nicht getragen. Dem steht vielmehr schon der Umstand entgegen, dass der Beklagte zu 1 unschwer von dem von ihm in der Spitzkehre unternommenen Überholmanöver angesichts der damit verbundenen Gefahren - zumal bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit - hätte absehen können. |
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| 2. Der Geltendmachung einer Haftung der Beklagten für einfach fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 1 steht jedoch der vom Kläger unterzeichnete Haftungsausschluss anlässlich der Anmeldung beim Veranstalter des PCD Club-Cups entgegen. |
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| a) Zwischen zwei Vertragsparteien kann - mit schuldrechtlicher - Wirkung vereinbart werden, dass die künftige Haftung eines Dritten ausgeschlossen sein soll. Denn der (künftige) Gläubiger - hier der Kläger - kann sich verpflichten, einen auch künftig erst entstehenden Anspruch nicht geltend zu machen. Ebenso kann durch Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB) bedungen werden, dass dem Dritten - hier den Beklagten - ein unmittelbarer Unterlassungsanspruchs gegen den Gläubiger auf Nichtgeltendmachung künftiger Haftungsansprüche zustehen soll (vgl. BGH NJW 2010, 64-65 [juris Tz. 16]; NJW 1994, 2483-2484 [juris Tz. 18]; VersR 1960, 727 [juris Tz. 18]; RG RGZ 148, 257-266 [263]; RGZ 127, 126-130 [128] und Jauernig-Stadler, BGB, 14. Aufl. 2011, § 328 Rn. 6). Dies gilt auch für Haftungsverzichtserklärungen von Teilnehmern einer Veranstaltung, bei der Kraftfahrzeuge auf einer geschlossenen Strecke bewegt werden, gegenüber dem Veranstalter zugunsten anderer Teilnehmer (vgl. OLG Bamberg VersR 2006, 661-661 [juris Tz. 8]; OLG Koblenz VersR 1993, 1164 [1164]; Senat NJW-RR 1989, 1333-1335 [juris Tz. 24] und Burmann/Heß/Jahnke/Janker - Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 254 Rn. 46). |
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| b) Der Haftungsausschluss ist auch nicht deshalb unwirksam, weil es sich dabei um vom Veranstalter gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zunächst verstößt die formularmäßige Haftungsausschlusserklärung - anders als die der Entscheidung des Senats vom 23.08.1989 (NJW-RR 1989, 1333-1335) zugrunde liegende - nicht gegen das Klauselverbot, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nicht wirksam ist (§ 309 Nr. 7 a) BGB). Denn diese gesetzlich vorgegebene Grenze ist bei dem vorliegend formularmäßig vereinbarten Haftungsausschluss ebenso eingehalten, wie von diesem die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen (§ 309 Nr. 7 b) BGB), ausgenommen ist. |
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| c) Angesichts der Gestaltung und Formulierung des Haftungsausschlusses liegt auch weder eine überraschende ( §305c Abs. 1BGB) noch eineintransparente (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) Klausel vor. |
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| (a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist überraschend, wenn sie nach ihrem Inhalt oder nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen brauchte (vgl. BGH NJW 2010, 3152-3154 [juris Tz. 23]). Weder das eine noch das andere wird vom Vorbringen des - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. Palandt - Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 305c Rn. 14) - Klägers getragen. Selbst wenn man in dem vereinbarten Haftungsausschluss - wogegen schon die oben angeführte Rechtsprechung spricht, die sich seit längerem mit Haftungsausschlüssen bei Fahrveranstaltungen wie der vorliegenden beschäftigt - eine ungewöhnliche, nicht vertragstypenkonforme Klausel sehen wollte, wäre ein darauf gründender Überraschungscharakter schon dadurch beseitigt, dass die Haftungsbeschränkung aufbaulich und drucktechnisch so klar hervorgehoben ist, dass erwartet werden kann, dass die Teilnehmer als Vertragspartner des Verwenders - d.h. des Veranstalters - von ihr Kenntnis nehmen werden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 780-781 [juris Tz. 26] m.w.N.). |
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| (b) Die Frage, ob die stillschweigende Einbeziehung eines Dritten bei einem formularvertraglichen Haftungsausschluss im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) möglich ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die vom Kläger unterzeichnete Haftungsausschlusserklärung - anders als die der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NZV 2009 233-235) zugrundeliegende Klausel - andere Teilnehmer und die zugehörigen Fahrzeugeigner bereits nach ihrem klaren Wortlaut neben dem Veranstalter als „Begünstigte“ erfasst. Zweifel über Inhalt und Umfang des vereinbarten Haftungsausschlusses konnten angesichts dessen klarer Formulierung nicht aufkommen. Auslegungsmaßstab ist insoweit der objektive Inhalt und typische Sinn einer Klausel, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Es kommt also nicht auf die Interessen im Einzelfall an, sondern auf typisierte Interessen und das Verständnis des durchschnittlichen Vertragspartners (vgl. Jauernig - Stadler, BGB, 14. Aufl. 2011, § 305c Rn. 6 m.w.N.). |
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| d) Der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters mit sämtlichen Teilnehmern vereinbarte Haftungsausschluss zugunsten der anderen Teilnehmer benachteiligt den Kläger auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glaubenunangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 BGB). Der vorliegende formularmäßige Haftungsausschluss der Gefährdungshaftung der teilnehmenden Halter (§ 7 Abs. 1 StVG) und der Haftung der teilnehmenden Fahrzeugführer aus vermutetem Verschulden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) nach dem Straßenverkehrsgesetz ist aber mit dem Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht unvereinbar. |
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| (a) Mangels entgegenstehender gesetzlicher Anordnung ist die straßenverkehrsrechtliche Haftung - abgesehen vom vorliegend nicht einschlägigen Fall der entgeltlichen Personenbeförderung (§ 8a StVG) - abdingbar (vgl. auch Burmann/Heß/Jahnke/Janker - Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 254 Rn. 43 und Wolf/Lindacher/Pfeiffer - Dammann, AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 309 Nr. 7 BGB Rn. 124). Die Zulässigkeit eines entsprechenden formularmäßigen Haftungsausschlusses wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis - ohne nähere Befassung mit der vorstehend aufgezeigten Frage - angenommen, soweit den entsprechenden Klauseln nicht bereits aus anderen - vorliegend wie bereits ausgeführt nicht einschlägigen - Gründen die Wirksamkeit zu versagen war (vgl. OLG Bamberg VersR 2006, 661-662 [juris Tz. 8] und OLG Koblenz VersR 1993, 1164 [1164]; Senat NJW-RR 1989, 1333-1335 [juris Tz. 43]; offengelassen in BGH NJW 1986, 1610-1613 [juris Tz. 28]; a.A. - jeweils obiter dictum - OLG Koblenz VRR 2011, 383-384[jurisTz.10]und OLG Stuttgart NZV 2009, 233-235 [juris Tz. 24 ff.]). |
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| (b) Auch wenn die straßenverkehrsrechtliche Haftung auf dem Gedanken einer Risikozurechnung für die Folgen eigenen gefährlichen Verhaltens beruht (vgl. Hentschel/König/Dauer - König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 1 m.w.N.), lässt sich dieser Grundgedanke der gesetzlichen Regelung nach Auffassung des Senats mit einem formularmäßigen Haftungsausschluss für - wie vorliegend - einfach fahrlässiges Verhalten bezüglich Sachschäden bei einer Veranstaltung wie der hier streitgegenständlichen vereinbaren. Maßgeblich ist neben der Intention der gesetzlichen Gefährdungshaftung insbesondere auch Zweck und Ziel der Veranstaltung, an der der Kläger - freiwillig - teilgenommen hat (vgl. BGH NJW 1986, 1610-1613 [juris Tz. 28]). Dabei kann an dieser Stelle zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um ein Rennen - im straßenverkehrs- und versicherungsrechtlichen Sinn - gehandelt hat, sondern vielmehr um eine freie Übungsfahrt im Rahmen eines - sportlich ausgerichteten - Fahrsicherheitstrainings. Denn auch mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen einer solchen Veranstaltung auf einer Rennstrecke gehen erhöhte Gefahren einher, die mit dessen gewöhnlicher Nutzung im Straßenverkehr nicht verbunden sind (vgl. auch BGH NJW 2008, 1591-1593 [juris Tz. 9]). Dies folgt schon aus den dort - zulässigerweise - gefahrenen Geschwindigkeiten sowie der angesichts der befahrenen Rennstrecke erhöhten Anforderungen an die Fahrzeugbeherrschung der Teilnehmer. Gehen die Teilnehmer einer solchen Veranstaltung das damit verbundene, für sie ohne weiteres erkennbare Risiko, dessen Versicherbarkeit sie zuvor abklären können und - laut der Anmeldung: „Bitte klären Sie mit Ihrem Versicherer ab, inwieweit für die obige Veranstaltung Versicherungsschutz für Sie und das von Ihnen gemeldete Fahrzeug besteht“ - auch sollen, freiwillig ein, vermag der Senat keinen „besonderen Gerechtigkeitsgehalt“ der gesetzlichen Haftungsregelung zu erkennen, der einem Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit entgegen steht (a.A. pauschal ohne Berücksichtigung einzelfallbezogener Umstände - kategorisch - Münchener Kommentar - Wurmnest, BGB, 6. Aufl. 2012, § 309 Nr. 7 Rn. 8; - „in der Regel“ - Staudinger - Coester-Waltjen, BGB, 2006, § 309 Nr. 7 Rn. 39; - regelmäßig, es sei denn, dass der Verwender davon ausgehen könne, dass der Kunde in dem Risikobereich einer allgemeinen und praktisch lückenlos verbreiteten Übung folgend selbst für den notwendigen Versicherungsschutz sorgen werde - Geigel - Hübinger, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 12 Rn. 18 und - nur sofern die Begrenzung einer Haftung für die typischerweise zu befürchtenden Schäden nicht entgegensteht - Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 309 Nr. 7 BGB Rn. 124). |
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| (c) Die vereinbarte Haftungsbegrenzung verschafft schließlich auch nicht dem Veranstalter und den anderen Teilnehmern einseitig Haftungsvorteile zu Lasten des Klägers. Denn die Begrenzung kommt auch dem Kläger selbst im Falle eines von ihm verursachten Unfalls zugute. Dass - gegebenenfalls - zumindest im Außenverhältnis der Teilnehmer untereinander eine Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist (§§ 115, 117 VVG), rechtfertigt - anders als bei der Frage nach einer stillschweigenden Vereinbarung - angesichts des klar geregelten Haftungsausschlusses ebenfalls keine abweichende Beurteilung: Denn die Versicherung richtet sich nach der Haftung und nicht umgekehrt (vgl. BGH NJW 2010, 537-539 [juris Tz. 14]). |
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| e) Für eine daneben bestehende, zumal weitergehende stillschweigende Haftungsbegrenzung - wie vom Landgericht im Hinblick auf den Charakter der Veranstaltung als „Rennen“ angenommen - ist kein Raum. Wenn die Teilnehmer - gegenüber dem Veranstalter, jedoch mit Wirkung für das Verhältnis zwischen ihnen - den Umfang der Haftungsbeschränkung ausdrücklich regeln, verstößt es - anders als bei gänzlich unterbliebener Vereinbarung zu den Haftungsrisiken (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 1591-1593 [juris Tz. 8] m.w.N.) - nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich ein Teilnehmer im Falle eines Unfalles auf die für alle erkennbar getroffene Regelung beruft. Ebenso wenig lässt die ausdrückliche Vereinbarung einer konkreten Haftungsbeschränkung aber die Annahme eines erkennbaren Willens für eine davon abweichende, darüber hinausgehende stillschweigende Haftungsbegrenzung zu. |
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| 3. Der Kläger verhält sich folglich wegen des von ihm zugesagten Haftungsausschlusses für einfach fahrlässiges Verhalten treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er die Beklagten für die streitgegenständlichen Schäden haftbar macht. Denn der Kläger hat nicht nachzuweisen vermocht, dass den Beklagten zu 1 der Vorwurf eines zumindest grob fahrlässigen Verhaltens hinsichtlich der Verursachung des streitgegenständlichen Unfalles trifft. |
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| a) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schweren, ungewöhnlich hohem Maß außer Acht lässt (vgl. Jauernig - Stadler, BGB, 14. Aufl. 2011, § 276 Rn. 33). Eine solche besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt (vgl. BGH NJW 1994, 2093-2094 [juris Tz. 15]). |
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| b) Es gibt allerdings keine verkehrserforderliche Sorgfalt schlechthin. Vielmehr muss für das jeweilige Geschehen gefragt werden, welche Anforderungen an das Verhalten der Beteiligten nach der Anschauung des betreffenden Verkehrskreises typischerweise gestellt werden (vgl. BGH NJW 1972, 150 [juris Tz. 11] und Staudinger - Löwisch/Caspers, BGB, 2009, § 276 Rn. 35 m.w.N.). Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Teilnehmer der streitgegenständlichen Fahrsicherheitsveranstaltung auf einer Rennstrecke „den eigenen Grenzbereich und den des Porsche-Fahrzeugs erarbeiten und durch ständiges Üben verbessern wollen“. Bei den dabei in Gruppen gefahrenen hohen Geschwindigkeiten können wegen der erhöhten Anforderungen an die Fahrzeugbeherrschung der Teilnehmer bereits geringe Fehler zu Kollisionen führen, die - angesichts der nie auszuschließenden menschlichen Unzulänglichkeit - jedoch noch nicht ohne weiteres den Vorwurf eines grob fahrlässigen, unentschuldbaren Verhaltens des Unfallverursachers begründen. |
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| c) Die - das diesbezügliche Vorbringen des Klägers unterstellt - Äußerung des Beklagten zu 1 unmittelbar nach dem Unfallgeschehen "der Gaul sei mit ihm durchgegangen, er habe die Sau rausgelassen, er sei für den Schaden verantwortlich und werde dafür aufkommen“, trägt nicht die Feststellung eines grob fahrlässigen Verhaltens. Trotz der pittoresken Formulierung ist damit das Schuldbekenntnis jedenfalls eines subjektiv unentschuldbaren Sorgfaltsverstoßes nicht verbunden, sondern allenfalls hinsichtlich einer einfachen und damit vorliegend nicht haftungsbegründenden Fahrlässigkeit. Auch die mündliche Erklärung, für den Schaden aufkommen zu wollen, geht in ihrem rechtlichen Gehalt nicht über ein solches Schuldbekenntnis hinaus. Die betreffende Erklärung ist ihrem gesamten Inhalt und den Umständen der Abgabe nach insgesamt als bloß einseitiges Schuldbekenntnis - im vorbeschriebenen Umfang (einfache Fahrlässigkeit) - aufzufassen (vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 1965, 1183 [1183]). |
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| d) Dass sich die für den Beklagten zu 1 hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfallgeschehens maßgeblichen Sorgfaltsanforderungen aus der Straßenverkehrsordnung - auf die sich die Ausführungsbestimmungen und Hinweise des Veranstalters beziehen - entnehmen lassen, hat der Kläger zuletzt selbst nicht mehr behauptet, sondern lediglich vorgebracht, dass durch die Verweisung auf die Straßenverkehrsordnung die teilnehmenden Fahrer nur verstärkt hätten darauf hingewiesen werden sollen, dass rücksichtsvolle Fahrweise oberste Priorität habe. Andererseits könne man den Teilnehmern nicht das Fahren auf der Ideallinie beibringen und gleichzeitig verlangen, dass nur links überholt werde. Es müsse jedoch (nur) dort rechts überholt werden, wo rechts überholt werden könne. In der Spitzkehre, in der sich der streitgegenständliche Unfall ereignet hat, könne aber faktisch nicht rechts überholt werden. Ferner hätten die Instrukteure anlässlich der Streckenbesichtigung darauf hingewiesen, dass die Spitzkehre eine sehr gefährliche Stelle zum Überholen sei und man daher einen Überholvorgang dort möglichst vermeiden solle. Überholt werde an dieser Stelle nur von sehr erfahrenen, geübten Teilnehmern. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ferner geschildert, dass es (zwar) „keinen generellen Vorrang eines rechts Überholenden“ gebe, aber „Wer vor der Kurve die Nase vorne“ habe, der habe „normalerweise Vorrang“. |
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| e) AngesichtsdessenliegtalleinindemUmstand,dassderBeklagtezu1überhaupt in der Spitzkehre rechts überholt hat, keine objektiv besonders schwere und subjektiv unentschuldbare Verletzung der von ihm im Rahmen der Fahrveranstaltung geschuldeten Sorgfalt. Denn ein Rechtsüberholen war schon nach dem Vorbringen des Klägers selbst weder gänzlich noch in der Spitzkehre kategorisch ausgeschlossen. Dass der Beklagte zu 1 - der zuvor schon dreimal selbst auf dem Hockenheimring und davor drei bis fünfmal mit dem Beklagten zu 2 als Beifahrer gefahren war - seine Erfahrung und sein Können dergestalt (falsch) eingeschätzt hat, dass auch er in der Spitzkehre überholen könne, reicht für eine grobe Fahrlässigkeit nicht aus, zumal - ebenfalls nach dem eigenen Vorbringen des Klägers - das Überholen auf der rechten Seite als solches weder allein noch zumindest in erster Linie für den Zusammenstoß des Beklagten zu 1 mit dem klägerischen Fahrzeug ursächlich war, sondern die - vom Kläger ferner behauptete - völlig unangepasste Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. |
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| f) Dass den Beklagten zu 1 der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens deshalb trifft, weil er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in die Spitzkehre eingefahren ist, ohne hierbei auf das für ihn erkennbar dort befindliche Fahrzeug des Klägers Rücksicht zu nehmen, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme aber zur Überzeugung des Senats nicht mit der hinreichenden Gewissheit fest (§ 286 ZPO). |
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| (a) Der Kläger selbst hat das vom Beklagten zu 1 geführte Fahrzeug vor der Kollision nicht wahrgenommen und konnte deshalb zu dessen vorkollisionärem Fahrverhalten auch keine Angaben machen. |
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| (b) Die Aussage des Zeugen AB bietet ebenfalls keine hinreichend verlässliche Grundlage für die Überzeugung des Senats von einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1. |
|
| Der Zeuge befand sich nach seinen eigenen Angaben, kurz bevor der Kläger einlenkte, nicht mehr als zehn Meter hinter dessen Fahrzeug. Als der Kläger dann eingelenkt gehabt habe, sei der Beklagte zu 1 rechts von ihm - dem Zeugen - mit einem hohen Geschwindigkeitsüberschuss vorbeigefahren und habe das klägerische Fahrzeug getroffen. Er - der Zeuge - habe den Beklagten erst unmittelbar vor dem Passieren wahrgenommen. |
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| Geht man mit dem Vorbringen des Klägers davon aus, dass dieser selbst mit ca. 60 km/h gefahren ist, legten sämtliche Fahrzeuge zehn Meter in weniger als einer Sekunde zurück (60 km/h = 16,66 m/s). Angesichts dieser kurzen Dauer der Wahrnehmung durch den Zeugen - aus dessen Sicht das vom Beklagten zu 1 geführte Fahrzeug zudem plötzlich (und damit subjektiv „schnell“) auftauchte und an ihm vorbeifuhr - vermag der Senat den Eindrücken des Zeugen keine belastbare Grundlage für den tatsächlichen Geschwindigkeitsüberschuss des Beklagten zu 1 und noch weniger für einen darauf gestützten Vorwurf einer grob fahrlässig zuvor zu spät eingeleiteten Bremsung zu entnehmen. Hier gilt es vielmehr in besonderen Maße die bei schnellen Geschehensabläufen wie Verkehrsunfällen sowie der Schätzung von Geschwindigkeiten stets nicht auszuschließenden Wahrnehmungsmängel zu beachten (vgl. hierzu u.a. KG, Beschl. v. 28.01.2010 - 12 U 40/09 [juris Tz. 21 und 19]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.05.2009 - 4 U 347/08 [juris Tz. 32]; Geigel - Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 37 Rn. 33; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, Rn. 201 ff. Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 2. Aufl. 2013, Kap. 22 Rn. 102 und Fetzer MDR 2009, 602 [605]). |
|
| Davon, dass die Angabe des Zeugen AB, der Beklagte zu 1 habe infolge seines Geschwindigkeitsüberschusses nicht mehr (ein-)lenken können, auf eigener - zudem angesichts des schnellen Geschehensablaufes verlässlicher - Wahrnehmung des Zeugen beruht, vermag sich der Senat ebenfalls nicht zu überzeugen, nachdem der Zeuge nicht sicher zu sagen vermochte, ob der Beklagte zu 1 überhaupt eingeschlagen („Vielleicht hatte er einschlagen […]“) oder gebremst („Ich gehe davon aus, dass der <...> gebremst hat“) hatte. Es ist somit nicht auszuschließen, dass es sich insoweit um eine assoziative Erinnerung handelt, bei der die durch eine beschränkte Wahrnehmung entstandenen Sachverhaltslücken vom Gehirn unbewusst ausgefüllt werden (vgl. hierzu u.a. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl.2007,Rn.89ff.;Fetzer MDR2009,602[605] und Einmahl NJW 2001, 469 [472]). |
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| Alles, was aufgrund der Aussage des Zeugen AB zur Überzeugung des Senats hinreichend sicher feststeht, ist, dass der Beklagte zu 1 gut wahrnehmbar schneller war als der Zeuge selbst und der Kläger. Das reicht für den vorliegend für eine Haftung erforderlichen Vorwurf grober Fahrlässigkeit jedoch ebenso wenig aus wie die subjektive Wertung des Zeugen, dass es „nicht reichen“ werde. |
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| (c) Der Zeuge BC konnte mangels eigener Wahrnehmung überhaupt keine Angaben zum Unfallgeschehen machen. |
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| (d) Der Zeuge FG hat vor dem Senat geschildert, dass der Beklagte zu 1 mit dem von ihm geführten Fahrzeug kurz vor seinem - des Zeugen - Bremspunkt an ihm vorbeigefahren sei. Er - der Zeuge habe etwa 150 bis 200 Meter vor der Spitzkehre angefangen zu bremsen. Es befinde sich dort ein schmaler Weg und dahinter ein erstes Schild, auf dem nach seiner Erinnerung 200 Meter stehe, das sei sein - des Zeugen - Bremspunkt. Als der Beklagte zu 1 rechts an ihm vorbeigezogen sei, habe der Kläger mit seinem Fahrzeug bereits eingelenkt gehabt. Er - der Zeuge - habe an dem Bremspunkt, an dem der Beklagte zu 1 überholt habe, eine Geschwindigkeit von ca. 250 km/h gehabt. Den großen Geschwindigkeitsüberschuss des Beklagten zu 1 habe er auch deswegen bemerkt, weil er selbst - anders als der Beklagte zu 1 - bereits gebremst habe. Er - der Zeuge - habe gesehen, dass die Bremslichter des vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeugs erst später angegangen seien. Wie viele Meter oder wie viel später der Beklagte zu 1 gebremst habe, konnte der Zeuge nicht sagen, äußerte jedoch, dass es „etwa 50 Meter“ nach seinem eigenen Bremspunkt oder („Ich würde aber sagen“) „bestimmt mehr als eine Sekunde“ gewesen seien. (Verlässliche) Erinnerungen zu den vor ihm - dem Zeugen - auf der linken Fahrbahnseite befindlichen Fahrzeugen (Anzahl, Entfernung) hatte er ebenfalls nicht mehr. |
|
| Diesen Angaben ist zunächst aufgrund der bereits oben genannten Gründe gleichfalls mit Vorsicht zu begegnen. Ferner ist, auch wenn der Zeuge - entsprechend dem Zweck der damaligen Veranstaltung - stets bestrebt gewesen sein mag, genau an dem von ihm benannten Bremspunkt die für die - schnellst mögliche - Durchfahrt der nachfolgenden Spitzkehre erforderliche Verzögerung einzuleiten, schon angesichts der vom Zeugen selbst angegebenen Geschwindigkeit von ca. 250 km/h (69,44 m/s) vor Beginn der Bremsung eine nicht zu vernachlässigende Ungenauigkeit des tatsächlich von ihm unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen gewählten Bremspunktes zu berücksichtigen, der deshalb nicht mit den vom Zeugen als Orientierungshilfe genannten örtlichen Gegebenheiten übereinstimmen muss. Nicht unberücksichtigt bleiben kann insoweit auch, dass sich der Zeuge FG selbst anlässlich seiner erstinstanzlichen Vernehmung „nicht ganz genau festlegen“ wollte, was die Entfernung seines Bremspunktes zur Spitzkehre betrifft. |
|
| Im Hinblick auf die Unsicherheiten, mit denen Erinnerungsschätzungen zu Zeitspannen und räumlichen Entfernungen stets behaftet sind (s.o.), trägt die Aussage des Zeugen FG auch keine hinreichende Feststellung, wie viel später als der Zeuge - zeitlich wie räumlich - der Beklagte zu 1 genau seine Bremsung vor der Spitzkehre eingeleitet hat. Insbesondere steht nicht fest, dass zwischen der Bremsung des Zeugen FG - der sogar (zumindest) noch hinter dem zwischen ihm und dem Kläger fahrenden Zeugen AB ausreichend verzögern konnte - und der des Beklagten zu 1 eine Sekunde oder mehr lagen. Ist demnach aber zumindest nicht auszuschließen, dass der Beklagte zu 1 nur Sekundenbruchteile nach dem Zeugen FG seine Bremsung eingeleitet hat, mag ihn zwar angesichts der von ihm weiter rechts gewählten und damit ungünstigeren Fahrlinie der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens treffen, nicht aber der einer objektiv und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung. Denn dann ist eine im Rahmen des streitgegenständlichen Fahrsicherheitstrainings typische - „normale“ - fahrerische Unzulänglichkeit (s.o.) jedenfalls nicht ausschließbar. |
|
| Soweit der Zeuge FG dem Beklagten zu 1 einen „großen Geschwindigkeitsüberschuss“ bescheinigt hat, ist dies schon deshalb wenig aussagekräftig, weil der Zeuge diese Beobachtung - nach seinen eigenen Angaben - gerade im Zusammenhang mit der von ihm selbst eingeleiteten starken Verzögerung gemacht hat. Dass dem Zeugen in dieser Situation noch eine verlässliche Einschätzung der Geschwindigkeitsdifferenz der beiden Fahrzeuge möglich war, kann nicht angenommen werden. Lediglich ergänzend - ohne dass dies vorliegend entscheidungserheblich wird - ist daher darauf hinzuweisen, dass auch die Schilderung des Zeugen F.G., wonach der Kläger bereits in die Spitzkehre am Ende der „Parabolika“ eingelenktgehabt habe,alsderBeklagtezu1denZeugen kurz vor dessen Bremspunkt ca. 200 Meter vor der Spitzkehre überholt habe, nur schwer mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sein dürfte. Der Kläger ist nach seiner eigenen Schilderung zum Zeitpunkt der Kollision mit ca. 60 km/h gefahren und hat somit ca. 16,66 m/s zurückgelegt. Selbst wenn der Beklagte zu 1 ungebremst mit 250 km/h weitergefahren wäre und somit weiterhin 69,44 m/s zurückgelegt hätte, ist nur schwerlich erklärbar, weshalb es zu der stattgehabten Kollision - zumal in der vom Sachverständigen ermittelten relativen Kollisionsposition (Zusammenstoß im Frontbereich) - gekommen ist. |
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| Ohne tragfähige objektive Anhaltspunkte reicht nach alledem auch die subjektive Einschätzung des Zeugen FG, dass es dem Beklagten zu 1 nie reichen werde, jedenfalls nicht aus, um ein grob fahrlässiges Verhalten festzustellen. |
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| (e) Soweit der Kläger zuletzt insbesondere den Umstand hervorgehoben hat, dass das Fahrzeug des Klägers vom seitlich aufprallenden Fahrzeug des Beklagten zu 1 „in den Auslaufbereich gestoßen“ worden sei, das Beklagtenfahrzeug also nicht nur seine Kraft an das klägerische Fahrzeug abgegeben habe, sondern diesem ebenfalls in den Auslauf gefolgt sei, weil es überschießende Kraft gehabt habe, die auch es selbst hinauskatapultiert habe, wird dies und die daraus auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 1 gezogenen Schlüsse nicht von der Beweisaufnahme getragen. So hat der unmittelbar hinter dem Kläger befindliche Zeuge AB einerseits zwar angeben, dass das Fahrzeug des Klägers „quer von der Fahrbahn heruntergerutscht sei“, andererseits aber geschildert, dass nach der Kollision „Beide Fahrzeuge […] in die Auslaufzone gerollt“ oder „hineingefahren“ seien. Die Aussage des Zeugen FG enthält keine belastbaren Angaben zum nachkollisionären Fahrverhalten der Unfallfahrzeuge. Damit ist aber die - angesichts des ständig nachfolgenden schnellen Verkehrs ohnehin nicht fernliegende - erst- und zweitinstanzliche Schilderung des Beklagten zu 1, wonach er nach der Kollision mit dem Kläger - bewusst - aus der Fahrbahn im Bereich der Kurve in die Auslaufzone gefahren ist, jedenfalls nicht widerlegt. Dass das klägerische Fahrzeug nachkollisionär in die Auslaufzone geraten ist, ist schon mit dessen vom Kläger selbst angegebenen vorkollisionären Geschwindigkeit von ca. 60 km/h unschwer erklärbar. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass - wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat - aufgrund der vorhandenen Schäden die Geschwindigkeitsdifferenz der unfallbeteiligten Fahrzeuge auf den Bereich von ca. 12 bis 18 km/h eingegrenzt werden kann. |
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| (f) Vermag sich nach alledem aber der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Angaben der Zeugen tragfähig sind, so darf - entgegen der Auffassung des Klägers - auch der Sachverständige diese seinem Gutachten nicht als Anknüpfungstatsachen zugrunde legen. Auf Grundlage der dem Sachverständigen demnach allein zur Verfügung stehenden objektiven Umstände hat dieser aber sachkundig und nachvollziehbar keine Schlussfolgerungen ziehen können, die die Überzeugung des Senates von einem - vom Kläger zu beweisenden - grob fahrlässigen Verhalten des Beklagten zu 1 tragen. |
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| Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige - selbst unter Zugrundelegung einer sportwagentypischen hohen, auch vom Kläger nicht in Frage gestellten Verzögerung von 10 m/s² - bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 250 km/h nach 200 Metern Bremsweg eine noch verbleibende Endgeschwindigkeit von 103 km/h ermittelt hat. Während die beiden Ausgangswerte - Ausgangsgeschwindigkeit und Bremsweg - mit den Angaben des Zeugen FG übereinstimmen, auf die sich der Kläger beruft, lässt sich eine Endgeschwindigkeit des vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeugs von 103 km/h nicht mit der Darstellung des Klägers in Einklang bringen. Denn der Sachverständige hat weiter - wie bereits ausgeführt - in ebenfalls sachkundiger und überzeugender Weise festgestellt, dass die Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von ca. 12 bis 18 km/h plausibel erklärbar sind. Demnach müsste der Kläger aber zumindest über 80 km/h - und nicht nur ca. 60 km/h, wie von ihm selbst geltend gemacht - gefahren sein. Die Vergleichsberechnung des Sachverständigen mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 230 km/h (Endgeschwindigkeit 33 km/h nach 200 Metern Bremsweg) hat zudem gezeigt, dass schon geringe Änderungen der Parameter zu deutlich abweichenden, den Beklagen zu 1 auch unter Berücksichtigung der für eine fahrbahnmittige Durchfahrt der Spitzkehre vom Sachverständigen ermittelten Grenzgeschwindigkeit von etwas unter 50 km/h (47,5 km/h) entlastenden Ergebnissen führen. |
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| (g) Selbst wenn man nach alledem zugunsten des Klägers eine geringfügig zu späte Einleitung der Verzögerung durch den Beklagten zu 1 und sein dadurch bedingtes Einfahren in die Spitzkehre mit eine Geschwindigkeit, die ihm deren „sauberes“ Durchfahren nicht mehr erlaubte und deshalb zur Kollision mit dem auf der Ideallinie einlenkenden Kläger führte, als erwiesen annimmt, tragen diese Feststellungen zwar den Vorwurf eines fahrlässigen, nicht aber eines grob fahrlässigen und damit vorliegend aufgrund der getroffenen Vereinbarung haftungsbegründenden Verhaltens. |
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| 4. Darauf, ob den Kläger ebenfalls der Vorwurf eines unfallursächlichen grob fahrlässigen Verhaltens trifft, das im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile die Haftung der Beklagten zu 1 und 2 begrenzen würde (§§ 17 Abs. 2 und 1, 18 Abs. 3 StVG), kommt es danach folglich nicht mehr an. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere liegt hinsichtlich der Frage, ob ein formularmäßiger Haftungsausschluss bezüglich der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung zulässig ist, keine Divergenz vor. Eine Divergenz wäre gegeben, wenn die vorliegende Entscheidung des Senats von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen würde. Eine Abweichung in diesem Sinne läge nur vor, wenn die Entscheidung des Senats ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellen würde, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH NJW 2003, 1943-1947 [juris Tz. 11] m.w.N.). Die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Haftungsbeschränkung der gesetzlichen Gefährdungshaftung wurde in den benannten Entscheidungen des OLG Koblenz (VRR 2011, 383-384 [juris Tz. 10]) und OLG Stuttgart (NZV 2009, 233-235 [juris Tz. 24 ff.]) jedoch - wie bereits ausgeführt - nur obiter dictum angesprochen. |
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