Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafvollstreckung wird gemäß dem Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden vom 07.April 2004 für zulässig erklärt, soweit dies

a. das Urteil des Ermittlungsrichters beim Landgericht R./Italien vom 16.09.1993,

b. das Urteil des Strafgerichts in R./Italien vom 10.06.1996

betrifft und mit der Maßgabe, dass

die italienischen Justizbehörden einen Nachweis über die Aufhebung des Beschlusses zur Zusammenlegung von konkurrierenden Straftaten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht R./Italien vom 07. Oktober 2003 vorlegen

und

eine ausdrückliche Zusicherung abgeben, dass lediglich eine Strafvollstreckung aus denjenigen Urteilen erfolgt, für welche die Auslieferung vom Senat für zulässig erklärt worden ist.

2. Die Auslieferung wird für nicht zulässig erklärt, soweit dies das Urteil des Landgerichts R./Italien vom 10.04.2000 betrifft.

3. Die dem Verfolgten im Auslieferungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt zu einem Drittel die Staatskasse, im übrigen fallen diese dem Verfolgten zur Last.

4. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.

Gründe

 
I. Die italienischen Justizbehörden haben mit an das Justizministerium Baden-Württemberg gerichteter Note vom 07.04.2004 um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung aufgrund des Beschlusses zur Zusammen-legung konkurrierender Straftaten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht R./Italien vom 07. Oktober 2003 (sog. Kumulationsbeschluss) ersucht. Durch diese Entscheidung, in welcher eine noch zu verbüßende Restfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und 29 Tagen aufgeführt ist, werden das Urteil des Ermittlungsrichters beim Landgericht R./Italien vom 16.09.1993, das Urteil des Strafgerichts in R./Italien vom 10.06.1996 und das Urteil des Landgerichts R./Italien vom 10.04.2000 zusammengefasst. Hinsichtlich eines weiteren dort vermerkten Urteils des Landgerichts R./Italien vom 19.11.2002 hat die Staatsanwaltschaft beim Landgericht R./Italien bereits in diesem Beschluss ausgeführt, dass dieses wegen einer Doppelverurteilung mit dem Urteil des Landgerichts R./Italien vom 10.04.2000 nicht als Vollstreckungsgrundlage herangezogen werden soll.
Mit Beschluss vom 02.06.2004 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten nach Italien aufgrund dieses Zusammenlegungsbeschlusses i.V.m. mit den dort aufgeführten drei Urteilen für zulässig erklärt, ist jedoch auf die am 03.06.2004 neu erhobene Einwendung des Verfolgten, das Urteil des Landgerichts R./Italien vom 10.04.200 sei in seiner Abwesenheit und ohne seine Kenntnis von der Durchführung einer Hauptverhandlung erfolgt, mit Beschluss vom 23.06.2004 erneut in die Zulässigkeitsprüfung eingetreten.
II. Nach der vom Senat zur weiteren Sachaufklärung eingeholten Ergänzung der Auslieferungsunterlagen durch die italienischen Justizbehörden ist eine Auslieferung des Verfolgten hinsichtlich der Urteile des Ermittlungsrichters beim Landgericht R./Italien vom 16.09.1993 und des Strafgerichts in R./Italien vom 10.06.1996 zulässig, muss aber bezüglich des Urteils des Landgerichts R./Italien vom 10.04.2004 wegen Vorliegens eines Auslieferungshindernisses für nicht zulässig angesehen werden.
1. Aufgrund der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft R./Italien vom 09.08.2004 i.V.m. dem bereits zuvor übermittelten Urteil des Land-gerichts R./Italien vom 10.04.2000 wurde der Verfolgte am 23.09.1992 von der italienischen Polizei nach Auffinden gestohlener Gegenstände auf seinem Grundstück (Strandbagger, Ersatzteile für Bootsmotor) als Beschuldigter vernommen, woraufhin er einen Vertrauensanwalt bestellte und einen zustellungsfähigen Wohnsitz in R./Italien angab. Unter diesem konnte ihm jedoch weder am 17.10.1997 noch am 20.10.1997 eine Ladung zur Hauptverhandlung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden, weil der Verfolgte nach unbekannt verzogen war. Die Terminsladung wurde daraufhin dem Vertrauensanwalt zugestellt. Zum Hauptverhandlungstermin am 10.04.2000 ist jedoch weder dieser noch der Verfolgte selbst erschienen, woraufhin ein Pflichtverteidiger bestellt und der Verfolgte in seiner Abwesenheit wegen mehrerer Diebstähle zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wurde. Nach Zustellung des Urteils an den Vertrauensanwalt am 16.05.2001 ist dieses ausweislich der vorliegenden Urteilsurkunde am 16.06.2001 rechtskräftig geworden. Der Verfolgte hat sich über seinen Rechts-beistand zur Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft R./Italien vom 09.08.2004 geäußert und angegeben, er habe durch seinen bestellten Vertrauensanwalt keine Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin erhalten. Auch habe er sich dem Verfahren nicht durch Flucht entzogen, vielmehr im Januar 2000 Italien aus anderen Gründen verlassen.
2. Aufgrund des zum 23.08.2004 in Kraft getretenen Gesetzes vom 21.07.2004 zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 (Europäisches Haftbefehlsgesetz, EuHbG, BGBl. 2004,I, 1748 ff.; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, L 190/1 ff.) beurteilt sich die Zulässigkeit der Auslieferung nunmehr nach §§ 83 Nr. 3, 73 IRG n.F. (vgl. auch Art. 5 Nr. 1 d. Rahmenbeschlusses; RiVASt Stand: 23.07.2003, Europäischer Haftbefehl, Anlage B. Eingehende Ersuchen), da es sich bei Italien um einen Mitgliedsstaat der europäischen Union handelt (§ 1 Abs. 4 IRG n.F.). Ob der Rahmenbeschluss über den europäischen Haftbefehl vom 13.06.2002 auch in Italien bereits in nationales Recht umgesetzt wurde, ist ohne Belang, da die Bestimmungen der §§ 78 ff. IRG n.F. nicht den Bestimmungen über die Gegenseitigkeit unterfallen (§§ 5, 82 IRG n.F.).
3. a. Nach § 83 Nr. 3 IRG n.F. ist eine Auslieferung danach dann nicht als zulässig anzusehen, wenn das dem Ersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war, es sei denn, dass dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren und auf Anwesenheit in der Gerichtsverhandlung, in der der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird, eingeräumt wird. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber in Abstimmung mit den anderen dem Rahmenbeschluss unterzeichnenden Ländern der Europäischen Union (vgl. Schomburg NJW 2003, 3392 ff, Salditt StV 2003, 136 f.; Heintschel-Heinegg u.a. GA 2003, 44 ff.; Wehnert Strafo 2003, 356 ff.; Wegner StV 2003, 105 ff.) die bisherige obergerichtliche Recht-sprechung zu den sich aus Art. 25 GG ergebenden verfassungsrechtlich entwickelten Mindeststandards bei der Bewilligung einer Auslieferung wegen eines Abwesenheitsurteils weitgehend übernommen (BVerfG NJW 1991, 1411 f.;NJW 1987, 830 ff., BGH 47, 120 ff.; vgl. hierzu auch Senat StV 2004, 444 f. = wistra 2004, 199 ff.;) und dahingehend konkretisiert, dass der Anspruch des Verfolgten auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs und der Möglichkeit, sich vor Gericht zu verteidigen und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, nicht nur dann als gewahrt anzusehen ist, wenn er persönlich zur Hauptverhandlung geladen worden ist, sondern auch dann, wenn er auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war (vgl. hierzu und zur gegenteiligen und eine formlose Unterrichtung als nicht ausreichend ansehenden Ansicht: Schomburg/Lagodny. IRG, 3. Aufl. 1998, § 73 Rn. 80 f.; OLG Düsseldorf StV 1999, 270 ff.).
Der Senat hält jedoch - wie sich auch aus der Formulierung „persönlich geladen“ in § 83 Nr.3 IRG n.F. ergibt - daran fest, dass für die Wahrung des rechtlichen Gehörs eine bloße an den Verfolgten oder einen Dritten gerichtete Ladung nicht genügt, sondern es in beiden aufgezeigten Fällen des sicheren Nachweises bedarf, dass die Ladung oder aber eine Unterrichtung auf sonstige Weise den Verfolgten auch persönlich erreicht haben muss und nicht nur die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme für ihn bestand (vgl. Senat a.a.O.; OLG Koblenz StraFo 273 437 f; OLG Düsseldorf NStZ 1987, 370 f.).
Aus der nunmehrigen gesetzlichen Regelung ergibt sich aber auch, dass die sog. „Fluchtfälle“ nur noch eingeschränkt eine Auslieferung bei einem Abwesenheitsurteil rechtfertigen können. Der einschlägigen völkerrechtlichen Praxis ist zwar nicht zu entnehmen, dass die Auslieferung bei einem strafrechtlichen Abwesenheitsverfahren auch in den Fällen unzulässig wäre, in denen der Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde, sich diesem durch Flucht entzogen hat und im Verfahren von einem von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger und unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindest-anforderungen verteidigt worden ist (BVerfG NJW 1987, 830; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 30: Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens; ähnlich dass. NStZ 1987, 466 f.: bloße Erwartung der Einleitung genügt nicht; Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 73 Rn. 81 m.w.N.). Aufgrund der gesetzlichen Neureglung reicht jedenfalls bei Auslieferungsverfahren innerhalb der Europäischen Union die bloße polizeiliche oder richterliche Vernehmung eines Verfolgten vor der Hauptverhandlung des ersuchenden Staates zu den gegen ihn dort erhobenen Tatvorwürfen zur Annahme eines Fluchtfalles nun nicht mehr aus, vielmehr muss der Verfolgte auch vom Termin der Hauptverhandlung sichere Kenntnis erlangt haben (so schon OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62).
4. Hinsichtlich des Verfolgten X. kann vorliegend nicht sicher festgestellt werden, dass er entgegen seiner Einlassung vom Termin zur Haupt-verhandlung vor dem Landgericht R./Italien am 10.04.2000 wusste. Aus der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft R./Italien vom 09.08.2004 ergibt sich dies nicht, vielmehr ist dieser zu entnehmen, dass dem Verfolgten die Terminsladung gerade nicht unter der von ihm benannten Wohnanschrift persönlich zugestellt werden konnte, sondern wegen dessen unbekannten Aufenthalts seinem Vertrauensanwalt übermittelt werden musste. Ob ihn dieser vom Termin unterrichtet hat, kann ebenfalls nicht als nachgewiesen angesehen werden.
10 
Auch die Möglichkeit der Durchführung eines Nachverfahrens, in welchem sich der Verfolgte rechtliches Gehör verschaffen und wirksam verteidigen könnte (vgl. § 83 Nr. 3 IRG letzter Hs), besteht nach italienischem Recht nicht, denn das Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 175 d. italienischen Strafprozessordnung räumt solche weitgehenden Befugnisse nicht ein (vgl. BVerfG StaFo 2004, 201 ff., BGHSt 47, 120 ff.; Senat StV 1999, 268 ff.; Schomburg/Lagodny, a.a.O., Rn. 86). Eine ausdrückliche Zusicherung der Ermöglichung eines solchen ausreichenden Nach-verfahrens haben die italienischen Justizbehörden nicht abgegeben (vgl. Art. 3 des 2. Zusatzprotokolles zum EuAlÜbK).
11 
5. Das bestehende Auslieferungshindernis hinsichtlich des Urteils des Landgerichts R./Italien vom 10.04.2000 stellt die Zulässigkeit der Auslieferung nicht insgesamt in Frage.
12 
Soweit das Auslieferungsersuchen das Urteil des Ermittlungsrichters beim Landgericht R./Italien vom 16.09.1993 und Urteil des Strafgerichts in R./Italien vom 10.06.1996 betrifft, sind zunächst keine Auslieferungshindernisse ersichtlich; solche wurden vom Verfolgten auch nicht geltend gemacht.
13 
b. Allerdings stützen die italienischen Justizbehörden ihr Auslieferungs-ersuchen auf den Kumulationsbeschluss der Staatsanwaltschaft beim Landgericht R./Italien vom 07.10.2003, durch welchen die dort aufgeführten Strafen aus den drei Urteilen unter Anrechnung von Verbüßungszeiten auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und 29 Tagen zurückgeführt worden sind. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28.08.1998 (NStZ-RR 1999, 92 ff. = Die Justiz 1999, 116 ff.) zum Ausdruck gebracht hat, kommt einer solche Zusammenlegung jedoch eigenständige Bedeutung mit gestaltender Wirkung bei, was zur Folge hat, dass die in den drei Strafverfahren ausgesprochenen Urteile ihre selbstständige Bedeutung als Strafvollstreckungsgrundlage verloren haben, so dass der nur einem dieser ursprünglichen Verfahren anhaftende Mangel sich auch auf den ergangenen Kumulationsbeschluss insgesamt erstrecken kann, auch wenn die übrigen dort angeführten Urteile auslieferungsrechtlich ansonsten unbedenklich sind (vgl. Senat a.a.O.). Im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall hat die Generalstaatsanwaltschaft R./Italien in ihrer Erklärung vom 09.08.2004 auf entsprechende Anfrage des Senates aber mitgeteilt, dass „das zuständige Gericht einen neuen Vollstreckungsbeschluss ausstellen wird, falls die deutschen Behörden die Auslieferung nach Italien nur aufgrund einiger dort aufgeführter Taten gewähren“ sollten. In diesem Falle käme den Urteilen des Ermittlungsrichters beim Landgericht R./Italien vom 16.09.1993 und des Strafgerichts in R./Italien vom 10.06.1996 - ggf. in Verbindung mit einem neuen Kumulationsbeschluss - aber wieder eigenständige Bedeutung bei.
14 
c. Da eine solche Entscheidung der italienischen Justizbehörden bislang aber nicht vorliegt, konnte die Auslieferung des Verfolgten wegen der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens ungeachtet der Bestimmungen des §§ 11, 83 h IRG n.F. nur unter den in der Beschluss-formel ausgesprochenen Maßgaben als zulässig angesehen werden.
15 
6. Der Senat hat aufgrund der weiter bestehenden Fluchtgefahr (vgl. hierzu den in vorliegender Sache ergangenen Beschluss vom 26.07.2004) den Fortbestand der Auslieferungshaft angeordnet, geht jedoch wegen des auch im Auslieferungsverfahren zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31.08.2004, 1 AK 10/04) davon aus, dass ein Erklärung der Italienischen Justizbehörden zeitnah, spätestes innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Beschlussdatum vorgelegt werden kann.
16 
III. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 473 Abs.4 StPO).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 25


Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen


(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn 1. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sankti

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(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes

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Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

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(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.

Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

Tenor

Der Antrag des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls des Senates vom 19. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Verfolgte wurde am 17.04.2004 von den Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts X. vom 22.06.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Unter Bezugnahme auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters in Z./Schweiz vom 22.04.2004 ersuchte das Bundesamt für Justiz in Bern/Schweiz die bundesdeutschen Justizbehörden um Auslieferung/Weiterlieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Mit Beschluss vom 22.07.2004 hob das Amtsgericht X. den Haftbefehl vom 22.06.2001 auf, nachdem das dortige Verfahren durch Erlass eines Strafbefehls mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe abgeschlossen werden konnte.
Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft - zuvor war seit 07.05.2004 lediglich Überhaft angeordnet - aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 19. 07. 2004.
II.
Der Rechtsbeistand des Verfolgten hat mit Schriftsatz vom 05.08.2004 die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Freilassung des Verfolgten beantragt. Er ist der Ansicht, dessen weitere Inhaftierung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Verfahren nicht mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden sei. Seit 09.12.2003 hätten die Schweizer Behörden nämlich gewusst, dass sich der Verfolgte in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Bundesrepublik Deutschland in Auslieferungshaftbefehl befände, ohne sich - abgesehen von der Übersendung eines internationalen Festnahmebefehls am 17.12.2003 an die Vereinigten Staaten von Amerika - um die Auslieferung des Verfolgten auch an die Schweiz zu kümmern.
Zu diesen Einwendungen hat die Generalstaatsanwaltschaft am 11.08.2004 - wie den Rechtsbeiständen des Verfolgten mitgeteilt - wie folgt Stellung genommen:
„Dem Antrag des Verfolgten, auf Aufhebung des dortigen Auslieferungshaftbefehls vom 19.07.2004 trete ich entgegen.
Das Auslieferungsverfahren ist mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die schweizerischen Justizbehörden haben die deutschen Behörden am 23.04.2004 um Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der späteren Auslieferung unter Ankündigung eines förmlichen Auslieferungsbegehrens und unter Bezugnahme auf den Haftbefehl des Untersuchungs- und Haftrichters des Kantons Z./Schweiz vom 23.04.2004 um Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Nach Übersetzung der Unterlagen ist am 07.05.2004 vom Oberlandesgericht Karlsruhe der vorläufige Auslieferungshaftbefehl erlassen worden. Mit Beschluss vom 12.07.2004 wurde der Antrag des Verfolgten auf Aufhebung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls zurückgewiesen. Am 19.07.2004 wurde Auslieferungshaft angeordnet.
Spätestens seit 29.04.2004 haben die schweizerischen Justizbehörden die Vereinigten Staaten von Amerika darum ersucht, die entsprechend Artikel 23 des Auslieferungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika für die Weiterlieferung des Verfolgten in die Schweiz erforderliche Zustimmungserklärung der US-amerikanischen Justizbehörden zu erlangen. Nachdem die US-amerikanischen Justizbehörden sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt haben, ein Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung sei von den deutschen Justizbehörden zu stellen, sind die hierfür erforderlichen weiteren Unterlagen am 18.05.2004 vom Schweizer Bundesamt für Justiz erbeten worden. Nach Eingang dieser Unterlagen hat das Justizministerium Baden-Württemberg am 01.06.2004 insoweit das Erforderliche veranlasst. Mit Verbalnote der deutschen Botschaft Washington vom 18.06.2004 wurden die US-amerikanischen Justizbehörden ersucht, der Weiterlieferung des Verfolgten in die Schweiz zuzustimmen. Eine Entscheidung der US-amerikanischen Justizbehörden steht indes noch aus. Das Verfahren ist mit der größtmöglichen Verfahrensbeschleunigung geführt worden. Angesichts der dem Verfolgten in dem Ersuchen zur Last gelegten Verhaltens, das nach deutschem Strafrecht als Vergehen des Betruges und der Urkundenfälschung nach §§ 263, 267 StGB strafbar wäre, die Auszahlung von insgesamt 150 Millionen Schweizer Franken zum Schaden der Bank und deren Kunden und zu eigenen Gunsten bewirkt zu haben, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Mildere Maßnahmen als der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls, insbesondere die Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls unter Auflagen und Weisungen nach § 25 Abs. 2 IRG, bieten nicht die Gewähr, im Falle der zulässigen und bewilligten Auslieferung könne diese tatsächlich durchgeführt werden. Die Besorgnis des Verfolgten, er könne zum bloßen Objekt staatlichen Handelns werden, ist nicht berechtigt. Das Oberlandesgericht wird gemäß § 26 IRG über die Fortdauer der seit 22.07.2004 vollzogenen Auslieferungshaft jeweils nach zwei Monaten zu befinden haben. Der Verfolgte wird sich mit Ablauf des 21.09.2004 zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft befinden.“
III.
Der Antrag war zurückzuweisen, da der Vollzug der Auslieferungshaft zur Sicherung des Auslieferungsverfahrens mangels Vorliegens milderer Mittel unabdingbar und weiterhin als verhältnismäßig anzusehen ist.
10 
Zwar findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im IRG keine ausdrückliche Erwähnung, jedoch stellt die Anordnung der Auslieferungshaft ebenso wie die Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar, der nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf und nur dann, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Aus diesem Grunde sind die Belange des Verfolgten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und an der Durchführung eines zügigen Verfahrens stets mit dem unabweisbaren Bedürfnis der staatlichen Gemeinschaft des ersuchenden und des ersuchten Staates an der raschen und effektiven Ahndung von Straftaten abzuwägen. Dabei ist zu sehen, dass die Dauer des Auslieferungsverfahrens von vielen verschiedenen Faktoren abhängen kann. Für die Beurteilung der noch als verhältnismäßig anzusehenden Zeitspanne ist neben dem Gewicht des Tatvorwurfs und der zu erwarteten Sanktion zu sehen, dass im Auslieferungsverfahren allein die verfahrensmäßige und technische Abwicklung der notwendigen Entscheidungen eine unabdingbare und im Einzelfall festzustellende Mindestdauer erfordert. Nach Ablauf derselben müssen - ohne dass eine zeitliche Obergrenze anzunehmen wäre - besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen, um die weitere Aufrechterhaltung, jedenfalls aber die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft rechtfertigen zu können (vgl. BVerfG StV 2000, 27 ff.; OLG Düsseldorf NJW 1995, 1369 ff.). So ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa dann angenommen worden, wenn besondere Gründe für das Andauern des Auslieferungsverfahrens durch den ersuchenden Staat fehlen (OLG Düsseldorf NJW 1991, 3105 ff.: Nichtvorlage ergänzend angeforderter Auslieferungsunterlagen über mehr als zwei Monate hinweg), die Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung bis zum Abschluss eines Asylverfahrens durch die Bewilligungsbehörde zurückgestellt wurde bzw. über die Bewilligung einer als zulässig angesehenen Auslieferung in absehbarer Zeit nicht entscheiden werden wird (OLG Düsseldorf NJW 1995, 1369 ff.) oder aber die Schwere des Tatvorwurfs eine Fortdauer der Auslieferungshaft nicht zu rechtfertigen vermag (OLG Hamm StV 1997, 652; zum ganzen Schomburg/Lagodny. IRG, 3. Aufl. 1998, § 24 Rn. 9 ff.; § 15 Rn. 27).
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Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.
12 
Der Verfolgte befindet sich seit 22.07.2004 und damit erst seit ungefähr sechs Wochen in Auslieferungshaft, so dass der Senat in Anbetracht der gegen ihn durch die Schweizer Justizbehörden erhoben Vorwürfe des mehrfachen Scheckbetruges in Höhe von insgesamt 150 Millionen Franken und einer im Falle des Tatnachweises deshalb zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe das Vorliegen einer „unangemessenen langen Haftdauer“ nicht zu erkennen vermag.
13 
Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt nicht vor. Es ist weder den deutschen noch den Schweizer Justizbehörden anzulasten, dass die US-amerikanischen Justizbehörden ein ausdrückliches Zustimmungsersuchen der deutschen Justizbehörden für die Weiterlieferung des Verfolgten in die Schweiz für erforderlich halten und das Ersuchen der Schweizer Justizbehörden vom 29.04.2004 nicht für ausreichend angesehen haben. Ein solches wurde zwischenzeitlich zeitnah am 18.06.2004 und damit noch vor Vollzug der Auslieferungshaft von der deutschen Botschaft in Washington gestellt.
14 
Da das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot aber auch dann Anwendung findet, wenn die unabdingbare Mindestdauer eines Verfahrens - wie hier - noch nicht erreicht ist, hält es der Senat für angemessen, die Justizbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika nochmals um eine beschleunigte Bearbeitung der Anfrage vom 18.06.2004 zu ersuchen. Für die vom Rechtsbeistand des Verfolgten beantragte Fristsetzung sieht der Senat derzeit keine Veranlassung.
15 
Wegen der im Übrigen fortbestehenden Haftgründe verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 12.07.2004 und 19.07.2004.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.