Oberlandesgericht Köln Urteil, 07. Juni 2016 - 9 U 244/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.09.2015 — 20 O 399/14 — wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger verlangt aus einer Forderungsausfallversicherung Entschädigungsleistungen für eine titulierte Schadensersatzforderung gegen den Schädiger Herrn B, die er nicht realisieren konnte.
4Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine Privathaftpflichtversicherung. Es finden die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) PHA 400/05“ (im Folgenden: AHB) und die „Besonderen Bedingungen zum Privathaftpflichtschutz PHA 433/05 (Familie optimal)“ (im Folgenden: BB PHV) Anwendung.
5§ 4 II 1. AHB lautet:
6Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben […].
7In den BB PHV heißt es u.a. wie folgt:
818.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes
9Hat ein Versicherter […]
10 wegen Personen- oder Sachschäden berechtigte Schadensersatzansprüche
11 und kann er diese berechtigten Forderungen gegen den Schadensersatzpflichtigen nicht oder nicht voll durchsetzen (Forderungsausfall – siehe Ziff. 18.3 a),
12so stellt ihn der Versicherer so, als hätte der Schadensersatzpflichtige als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der zusätzlichen Bedingungen dieser Ziffer 18.
13Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage und leistet den Ersatz der Entschädigung, welche der Schadensersatzpflichtige aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union […] zu erbringen hat.
14[…]
1518.3 Leistungsvoraussetzungen
16Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, dass
17a) der Schadensersatzpflichtige zahlungs-/leistungsunfähig ist; dies liegt vor, wenn aufgrund eines Urteils nach einem streitigen Verfahren […]
18- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat […].
19- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint […]
20-ein gegen den Schadensersatzpflichtigen durchgeführtes […] Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat […]
21b) dem Versicherer […] alle Umstände des Versicherungsfalls […] gemeldet werden und der Versicherer die gesetzliche Haftpflicht des Schadensersatzpflichtigen anerkennt;
22c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schadensersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ausgehändigt und an deren erforderlichen Umschreibung auf den Versicherer mitgewirkt wird. […]
23Die Leistungsvoraussetzungen sind dem Versicherer zu belegen und nachzuweisen (z.B. […] Vorlage eines rechtskräftigen Urteils […]
24Am 01.05.2010 verletzte Herr B den Kläger. Der Kläger verlor das Sehvermögen auf dem linken Auge.
25Mit Urteil vom 15.03.2012 verurteilte das Landgericht Bonn — 4 O 92/11 — Herrn B, an den Kläger aufgrund dieses Vorfalls Schadensersatz in Höhe von 79.547,73 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.09.2011 zu zahlen. Es wurde festgestellt, dass die Forderungen aus einer seitens Herrn B begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Zur Begründung führte das Landgericht aus, Herr B habe nicht bewiesen, den unstreitigen Schlag in einer Notwehrsituation verübt zu haben. Der Schlag sei für die Verletzungsfolgen auch ursächlich. Es sei davon auszugehen, dass Herr B bei Ausführung des Schlages noch ein Glas in der Hand gehalten habe; er hafte aber auch, wenn sich der Kläger die Verletzung erst bei dem Sturz zugezogen haben sollte. Nach Zurückweisung der Berufung des Herrn B durch den Senat mit Urteil vom 15.08.2013 – 9 U 65/12 —ist dieses Urteil mittlerweile rechtskräftig. In einem strafgerichtlichen Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung sprach das Amtsgericht Siegburg Herrn B mit Urteil vom 15.05.2012 — 231 Ls - 554 Js 439/10 - 4/11 — frei: Zwar habe er den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt. Auch sei davon auszugehen, dass er während des Schlages ein Glas in Händen gehalten habe. Es sei jedoch nicht festzustellen, dass er die Verletzungsfolge wissentlich herbeigeführt habe: In dem allgemeinen Tumult und Handgemenge sei für den Angeklagten sicherlich nicht vorhersehbar gewesen, dass er den Kläger so treffen und verletzen werde, dass sich ein Glassplitter in dessen Auge bohrte. Zu seinen Gunsten sei auch von einer Rechtfertigung der Tat gem. § 32 StGB auszugehen; seine Einlassung, vor dem von ihm geführten Schlag eine Kopfnuss erhalten zu haben, sei nicht zu widerlegen.
26Versuche des Klägers, die ausgeurteilte Schadensersatzforderung zu vollstrecken, scheiterten. Am 26.11.2013 erstellte Herr B ein Vermögensverzeichnis. Mittlerweile ist Herr B arbeitslos und erhält Leistungen der Grundsicherung. Der Kläger teilte der Beklagten den Versicherungsfall mit und übermittelte die oben genannten Urteile. Die Beklagte lehnte ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 15.07.2014 ab: Sie sei leistungsfrei, da Herr B zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe.
27Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein vorsätzliches Handeln des Herrn B führe nicht zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten: Ein Risikoausschluss wegen vorsätzlichen Handelns des Schädigers sei in Ziff. 18 BB PHV nicht genannt; der Verweis auf die AHB sei intransparent und unwirksam. Das Urteil des zwischen dem Kläger und Herrn B geführten Haftpflichtprozesses entfalte auch keine Bindungswirkung, zumal die Frage eines Vorsatzes bzgl. der Verletzungsfolge für den Anspruch gem. § 823 BGB nicht relevant gewesen sei. Hilfsweise hat der Kläger behauptet, Herr B habe hinsichtlich der Verletzungsfolge nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe kein Bierglas in der Hand gehalten, als er ihm ins Gesicht geschlagen habe. Die im Vermögensverzeichnis angegeben Einkünfte von 1.400,- € netto bestünden nicht; Herr B sei tatsächlich arbeitslos.
28Der Kläger hat beantragt,
29die Beklagte zu verurteilen, an ihn 79.547,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu zahlen.
30Die Beklagte hat beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei leistungsfrei, da Herr B vorsätzlich gehandelt habe. Gem. Ziff. 18.1 Abs. 2 BB PHV habe sie den Kläger allenfalls so zu stellen, als genösse Herr B bedingungsgemäßen Versicherungsschutz. Wäre dies der Fall, wäre bei einer vorsätzlichen Handlung des Herrn B Leistungsfreiheit gem. § 4 II 1. AHB eingetreten. Ein solch vorsätzliches Handeln ergebe sich schon bindend aus den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Bonn. Herr B habe auch tatsächlich vorsätzlich gehandelt. Er habe dem Kläger gezielt mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und dann mit einem Glas in der Hand weiter auf den Kläger eingeschlagen; aus der Intensität und Gefährlichkeit dieses Angriffs könne auf einen Vorsatz auch hinsichtlich der Verletzungsfolgen geschlossen werden. Dass Herr B nur kurzfristig bei der Fa. T beschäftigt gewesen sei, hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Sie hat behauptet, der Kläger könne in ein monatliches Nettoeinkommen und Forderungen des Herrn B aus einem früheren Arbeitsverhältnis vollstrecken.
33Nach schriftlicher Vernehmung des Zeugen I hat das Landgericht mit Urteil vom 16.09.2015 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 79.547,73 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
34Die Voraussetzungen gem. Ziff. 18.3 a) BB PHV lägen vor. Unstreitig habe der Kläger fruchtlos gegen den Schädiger zu vollstrecken versucht. Er sei nicht auf eine Vollstreckung in laufende Einkünfte des Herrn B zu verweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass Herr B nicht mehr bei der Fa. T beschäftigt sei. Die in Ziff. 18.3 b) und c) BB PHV genannten Voraussetzungen müssten nicht kumulativ erfüllt sein. Der Wortlaut verlange dies nicht, auch würde es den Versicherungsnehmer unangemessen belasten. Die unter c) geforderte Abtretung der Forderung gegen den Schädiger weiche zudem überraschend von der Wertung des § 86 Abs. 1 VVG ab.
35Die Forderung ergebe sich aus dem Urteil des Landgerichts Bonn. Die Parteien seien an dieses Urteil gebunden, nachdem der Kläger dem letzten Absatz von Ziff. 18 BB PHV entsprechend die Leistungsvoraussetzungen gerade durch Vorlage dieses rechtskräftigen Urteils nachgewiesen habe. Dementsprechend sei zwar auch bindend festgestellt, dass Herr B vorsätzlich gehandelt habe. Der Anspruch des Klägers sei aber deswegen nicht ausgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen ließen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einen Leistungsausschluss bei Vorsatz des Schädigers nicht erkennen. Der Wortlaut des § 4 II 1. AHB beziehe sich nur auf einen Vorsatz des Versicherungsnehmers. Auch die von der Beklagten angeführte Ergänzungsfunktion bzw. Spiegelbildlichkeit der Forderungsausfallversicherung lasse den Vorsatz des Schädigers als Ausschlussgrund nicht hinreichend erkennen, da § 4 II 1. AHB auch für die Forderungsausfallversicherung Sinn mache, wenn allein der vom Versicherungsnehmer vorsätzlich mitherbeigeführte Haftpflichtschaden nicht abgedeckt sein soll. Damit bleibe die Reichweite des Vorsatzausschlusses unklar und sei gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Gunsten des Klägers auszulegen. Zudem vermittle Ziff. 18.1 Abs. 2 BB PHV dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Eindruck, dass es allein auf gesetzliche Bestimmungen zum Schadensersatz ankomme; ein Fortfall der Leistungspflicht bei einer wegen des Vorsatzes des Schädigers eindeutigen Haftungslage sei für den Laien überraschend.
36Gegen dieses ihr am 18.09.2015 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die am 15.10.2015 bei Gericht eingegangen und nach entsprechender Fristverlängerung von der Beklagten am 18.12.2015 begründet worden ist.
37Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, wonach aus der Intensität und Gefährlichkeit des von Herrn B zielgerichtet gegen den Kopf ausgeübten Faustschlags auf bedingten Vorsatz hinsichtlich der Verletzungsfolgen geschlossen werden könne. Sie meint, die Voraussetzungen gem. Ziff. 18.3 BB PHV müssten kumulativ erfüllt sein. Die einzelnen Varianten stünden gleichberechtigt nebeneinander. Darüber hinaus sei der Versicherer stets darauf angewiesen, dass ein gerichtliches Verfahren durchgeführt worden sei. Auch sei die sich aus der Auffassung des Landgerichts ergebende Schlussfolgerung evident unrichtig, dass allein eine Abtretung gem. Ziff. 18.3 c) BB PHV Ansprüche begründen könne. Ziff. 18.3 c) BB PHV sei auch nicht überraschend, sondern verlange dem Versicherungsnehmer nur ab, was ohnehin gem. § 86 VVG eintrete. Feststellungen, ob die Voraussetzungen der Ziff. 18.3 b) und c) BB PHV erfüllt seien, habe das Landgericht fehlerhaft nicht getroffen. Unzutreffend seien jedenfalls die Ausführungen, wonach ein vergeblicher Vollstreckungsversuch des Klägers unstreitig sei.
38Ein Leistungsausschluss bei vorsätzlichem Handeln des Schädigers sei wirksam vereinbart: Es sei schon nicht erkennbar, ob das Landgericht die Voraussetzungen von Ziff. 18.1 BB PHV i.V.m. § 4 II 1. AHB als nicht erfüllt ansehe, oder von einem Verstoß gegen AGB-rechtliche Grundsätze ausgehe. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei klar, dass der Versicherer bei einem vorsätzlichen Handeln des Versicherungsnehmers selbst leistungsfrei werde. § 4 II 1. AHB sei nicht intransparent oder missverständlich. Die Kammer habe übersehen, dass der Versicherungsnehmer gem. Ziff. 18 BB PHV so zu stellen sei, als sei der Schadensersatzpflichtige Versicherter. Wäre der Schadensersatzpflichtige aber Versicherungsnehmer, wäre die Beklagte leistungsfrei, weil er vorsätzlich gehandelt hätte.
39Die Beklagte beantragt,
40das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.09.2015, Az.: 20 O 399/14, abzuändern und die Klage abzuweisen,
41hilfsweise: das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.09.2015, Az.: 20 O 399/14, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.
42Der Kläger beantragt,
43die Berufung zurückzuweisen.
44Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
45Die Akten der Staatsanwaltschaft Bonn, Az.: 554 Js 439/10 A, und die Akten des Landgerichts Bonn, Az.: 4 O 92/11 = 9 U 65/12, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
46II.
47Die fristgerecht und formbedenkenfrei erhobene zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte den vom Landgericht zuerkannten Anspruch auf Zahlung von 79.547,73 € gem. § 1 VVG i.V.m. Ziff. 18.1 BB PHV ff.
481. Der vom Kläger verfolgte Anspruch verlangt gem. Ziff. 18.1 BB PHV, dass der Versicherte berechtigte Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden nicht oder nicht voll durchsetzen kann. Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist dabei gem. Ziff. 18.3 BB PHV, dass der Schadensersatzpflichtige zahlungs- und leistungsunfähig ist. Dies ist u.a. gem. Ziff. 18.3 BB PHV, erster Spiegelstrich, dann anzunehmen, wenn aufgrund eines Urteils nach einem streitigen Verfahren vor einem ordentlichen Gericht der EU eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
49Das Landgericht Bonn hat als ordentliches Gericht der EU nach streitigem Verfahren mit Urteil vom 15.03.2012 dem Kläger aufgrund erlittener Personenschäden gegen Herrn B eine Forderung in Höhe von 79.547,73 € nebst Zinsen zugesprochen.
50Der Kläger ist mit dieser Forderung auch ausgefallen. Dabei ist unstreitig, dass gem. Ziff. 18.3 a) BB PHV, erster Spiegelstrich, eine Zwangsvollstreckung des Klägers nicht zu seiner Befriedigung geführt hat. Das Landgericht hat im Tatbestand des angegriffenen Urteils nämlich als unstreitig dargestellt, dass der Kläger mit Hilfe des Büros C vergeblich bei Herrn B zu vollstrecken versucht habe. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, abweichend von dieser Darstellung sei ein Vollstreckungsversuch erstinstanzlich tatsächlich streitig gewesen. Gem. § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils nämlich den Beweis dafür, dass entsprechendes Parteivorbringen tatsächlich zum Verhandlungsschluss erfolgt ist. Die gegenteiligen Ausführungen der Beklagten allein genügen nicht. Ist in Wahrheit streitiges Vorbringen als unstreitig im angefochtenen Urteil dargestellt, muss Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO beantragt werden (Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. 2014, § 529 Rn. 2 m.w.N.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 891; OLG Rostock OLGR 2004, 61). Ein entsprechender Antrag der Beklagten ist jedoch unterblieben. Darüber hinaus genügte das erstinstanzliche, einfache Bestreiten der Beklagten auch nicht mehr, nachdem der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Landgerichts zu den Umständen des Zwangsvollstreckungsversuchs näher vorgetragen hatte. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten.
51Der Anspruch des Klägers verlangt nicht, dass neben einer erfolglosen Zwangsvollstreckung i.S.v. Ziff. 18.3 a) BB PHV, erster Spiegelstrich, die unter den weiteren Spiegelstrichen genannten Voraussetzungen des Offenbarungseides und des durchgeführten Insolvenzverfahrens zusätzlich erfüllt sein müssen. Die unter den einzelnen Spiegelstrichen genannten Voraussetzungen müssen nur alternativ erfüllt sein. Dies ergibt die Auslegung der Klausel unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen der Parteien: Dem Interesse des Versicherers, erst nachrangig in Anspruch genommen zu werden, wird bereits ausreichend Rechnung getragen, wenn eine der Voraussetzungen erfüllt ist. Hingegen widerspricht es dem Interesse des Versicherungsnehmers, alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen zu müssen — bspw. nach Leistung eines Offenbarungseides noch einen erkennbar unnötigen Vollstreckungsversuch zu unternehmen. Hinzu kommt, dass durchaus Fälle denkbar sind, in denen zu keiner Zeit sämtliche Voraussetzungen erfüllbar sind. Dieser Auslegung entsprechend werden in den Musterbedingungen in der Haftpflichtversicherung des GDV, Stand 13.04.2011 — abgedruckt in Prölss/Martin, 29. Aufl., Nr. 220, S. 1506 ff. — die entsprechenden Regelungen eindeutig alternativ gefordert.
522. Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gem. Ziff. 18.3 b) und c) BB PHV liegen vor, soweit die entsprechenden Klauseln wirksam sind.
53a) Allerdings müssen die Voraussetzungen der Klauseln gem. Ziff. 18.3 a) bis c) BB PHV entgegen der Auffassung des Klägers kumulativ erfüllt sein, wie es auch die Regelungen der Musterbedingungsstruktur in der Haftpflichtversicherung des GDV verlangen. Mit der Definition des Forderungsausfalls (a), bestimmten Melde- und Verhaltensregeln (b) und Ansprüchen zu Gunsten des Versicherers (c) werden völlig unterschiedliche Bereiche und Interessen geregelt, die sich ergänzen und ineinandergreifen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die alleinige Erfüllung einzelner Klauseln "völlig sinnlos" wäre, bspw. eine Abtretung der Ansprüche allein keinen Anspruch des Versicherungsnehmers begründen kann. Hingegen besteht ein Interesse des Versicherers an den unter b) und c) getroffenen Regelungen stets und in jedem Fall.
54b) Die Klausel gem. Ziff. 18.3 b) BB PHV ist wirksam, soweit sie den Versicherungsnehmer verpflichtet, der Beklagten alle Umstände des Versicherungsfalls ausführlich, wahrheitsgemäß und unverzüglich zu melden. Auch kumulativ zu Ziff. 18.3 a) BB PHV angewandt, benachteiligt sie den Versicherungsnehmer nicht unzumutbar. Für den Versicherer ist die Meldepflicht von großer Bedeutung. Sie ist — auch in Fällen eines gerichtlichen Verfahrens — oft der einzige Weg, notwendige Informationen zu erhalten, um die Berechtigung geltend gemachter Ansprüche zu überprüfen. Dem Versicherungsnehmer ist es hingegen ohne weiteres möglich, dem Versicherer die Umstände des Versicherungsfalls mitzuteilen.
55Die Beklagte trägt indes nicht vor, dass der Kläger diese Meldepflicht verletzt hätte. Die Darlegungslast trifft aber die Beklagte. Versteht man die Meldepflicht als Obliegenheit, trifft die Beklagte die Darlegungslast nach allgemeinen Regeln: Als Versicherer muss sie eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers beweisen. Versteht man die Meldepflicht in Anlehnung an die Überschrift der Klausel als Leistungs- oder Anspruchsvoraussetzung, träfe zwar primär den Kläger die Darlegungslast; durch seinen unbestrittenen Vortrag, der Beklagten die maßgeblichen Urteile vorgelegt zu haben, hat der Kläger dieser primären Darlegungslast aber genügt. Es kann von ihm nicht verlangt werden, alle denkbaren Umstände mitzuteilen, die auch nur entfernt für die Beklagte von Interesse sein könnten. Weitergehender Vortrag der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast, inwieweit die Mitteilungen des Klägers unvollständig oder fehlerhaft sein sollen, fehlt.
56Soweit Ziff. 18.3 b) BB PHV im letzten Halbsatzes ein Anerkenntnis der Haftpflicht des Schädigers durch die Beklagte verlangt, steht dies Ansprüchen des Klägers nicht entgegen. Zum einen hat die Beklagte die gesetzliche Haftpflicht Herrn Bs durch ihren Vortrag in dem vorliegenden Rechtsstreit anerkannt. Zwar streiten die Parteien um die Frage eines Vorsatzes des Herrn B hinsichtlich der Verletzungsfolgen. Dieser Streit hat aber allein versicherungsrechtliche Bedeutung. Die gesetzliche Haftpflicht des Herrn B, die gem. § 823 BGB keinen auf die Verletzungsfolgen bezogenen Vorsatz erfordert, ist hiervon unabhängig. Sie ist durch das Landgericht Bonn festgestellt und von der Beklagten uneingeschränkt eingeräumt worden.
57Zum anderen ist die Klausel aber auch unwirksam. Sie ist überraschend im Sinne von § 305 c) BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine Klausel ist gem. § 305 c) BGB nicht Vertragsbestandteil, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist und der Klauseladressat nicht mit ihr zu rechnen braucht. Die Klausel verlangt ein Anerkenntnis als anspruchsbegründende Voraussetzung des Versicherers zusätzlich neben der Vorlage eines rechtskräftigen Urteils. Der Klauseladressat wird aber eine Versicherungsleistung erwarten, sobald er die Haftpflicht des Schädigers durch Vorlage eines Urteils belegt hat. Dabei darf er gerade einem rechtskräftigen Urteil besondere Bedeutung zumessen. Nach ihrem Wortlaut räumt die Klausel dem Versicherer die Möglichkeit ein, trotz Vorlage eines rechtskräftigen Urteils, das dem Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche wegen Personen- oder Sachschäden zuspricht, durch Verweigerung eines entsprechenden Anerkenntnisses einen Anspruch überhaupt nicht erst entstehen zu lassen, obgleich alle übrigen Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen sind. Mit einem derart unbeeinflussbaren Tatbestand muss der Versicherungsnehmer nicht rechnen. Aus diesem Grund ist auch von einer vertragszweckgefährdenden Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichte gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB auszugehen: Ist der Anspruch trotz Vorliegens aller übrigen Voraussetzungen noch von einem einseitigen Anerkenntnis der Beklagten abhängig, höhlt die der Beklagten nach der Klausel eingeräumte Möglichkeit, dieses zu verweigern, den Vertragszweck gänzlich aus.
58c) Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht daran, dass er der Beklagten entgegen der Regelung des Ziff. 18.3 c) BB PHV bislang weder seine gegen Herrn B gerichteten Ansprüche abgetreten noch ihr die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Bonn ausgehändigt hat.
59Versteht man die Klausel in Anlehnung an ihre Überschrift als Leistungsvoraussetzung (so wohl: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, Lücke, Ziff. 8 BB PHV, Rz. 8), wäre sie gem. § 87 VVG unwirksam, da sie zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 86 VVG abweicht. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass mit der Abtretung etwaiger Ansprüche nur solche Folgen angestrebt werden, die dem gesetzlichen Forderungsübergang des § 86 VVG entsprechen. § 86 VVG lässt den gesetzlichen Forderungsübergang aber erst eintreten,wenn und soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Das heißt der Versicherungsnehmer verliert etwaige Ansprüche gegen den Schädiger erst dann, wenn er bereits eine Zahlung des Versicherers erlangt hat. Legt man die Klausel gem. Ziff. 18.3 c) BB PHV im Sinne der Beklagten als Anspruchsvoraussetzung aus, müsste der Versicherungsnehmer von dieser Regelung abweichend bereits vor Leistung des Versicherer seine Ansprüche abtreten.
60Als Anspruchsvoraussetzung verstanden wäre die Klausel auch gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligte. Von dem Versicherungsnehmer vor einer Leistung des Versicherers die Abtretung seiner Ansprüche zu verlangen, nähme ihm in dem Zeitraum zwischen Abtretung und Zahlung jede Rechtsposition aus dem eingetretenen Schadensfalls. Dies erscheint untragbar und wird durch keinerlei Interesse des Versicherers gerechtfertigt. Diese Situation würde zu Lasten des Versicherungsnehmers weiter verschärft, würde die Beklagte entsprechend obiger Ausführung trotz Abtretung der Ansprüche ihre Leistung zusätzlich noch von einem Anerkenntnis abhängig machen können.
61Unangemessen und i.S.d. § 307 Abs. 2 BGB unwirksam wäre als Anspruchsvoraussetzung verstanden auch der übrige Klauselinhalt in Ziff. 18.3 c) BB PHV. Die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Haftpflichturteils und die Anerkennung einer Mitwirkungsverpflichtung des Versicherungsnehmers an der Umschreibung des Titels gem. §§ 727, 325 ZPO vor der Leistung des Versicherers hätte eine wesentliche Gefährdung der Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Titel zur Folge. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen aus Ziff. 18.3 c) BB PHV vor Leistung des Versicherers liefe darauf hinaus, dass sich der Versicherungsnehmer der Möglichkeit begibt, selbst die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu betreiben. Zu einer Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils ist der Versicherungsnehmer aber erst dann verpflichtet, wenn er in vollem Umfang befriedigt ist, § 757 Abs. 1 ZPO. Gleiches gilt hinsichtlich der Mitwirkung bei der Umschreibung des Titels zu Gunsten des Versicherers.
62Wirksam ist die Klausel allenfalls dann, wenn man sie derart auslegt, dass sie Folgeansprüche und Gegenrechte des Versicherers begründen soll, die der Entstehung und der Fälligkeit des klägerischen Anspruchs nicht entgegenstehen, sondern vom Versicherer geltend gemacht werden und einem Anspruch des Versicherungsnehmers ggf. im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden können. Einer solchen Auslegung entspricht der Wortlaut der Klausel, der ausdrücklich ein zukünftiges Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt. Ob der Beklagten tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nämlich nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Beklagte müsste sich auf ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich oder stillschweigend berufen. Dies hat sie aber nicht getan. Ihre allgemeinen Ausführungen, das Landgericht habe keine Feststellungen zu den Voraussetzungen nach Ziff. 18.3 c) BB PHV getroffen, genügen insoweit nicht. Sie erscheinen eher als Kritik an dem erstinstanzlichen Urteil denn als ernsthafte Verfolgung eines Gegenanspruchs.
633. Der Anspruch des Klägers ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil Herr B vorsätzlich gehandelt hat.
64a) Die Beklagte wird selbst bei einem vorsätzlichen Verhalten des Schädigers nicht leistungsfrei. Eine Leistungsfreiheit ergibt sich nicht unmittelbar aus § 4 Ziff. II. 1. S. 1 AHB, da der Kläger selbst als Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich gehandelt hat. Gem. Ziff. 18.1 BB PHV ist der Kläger aber so zu stellen, als hätte der Schadensersatzpflichtige als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des gegenständlichen Vertrages genossen. Dem folgend schieden Ansprüche des Klägers aus, wenn Herr B vorsätzlich gehandelt hätte: Als Versicherter behandelt genösse er dann nämlich gem. § 4 Ziff. II 1. AHB keinen Versicherungsschutz mehr. Allerdings ist die Klausel gem. Ziff. 18.1 BB PHV und § 4 Ziff. II 1. AHB intransparent und unwirksam:
65In Rechtsprechung und Literatur wird unterschiedlich beurteilt, ob Ziff. 18.1 BB PHV vergleichbare Klauseln im Rahmen der Forderungsausfallversicherung zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn der Schädiger vorsätzlich handelt. Insbesondere vor dem Hintergrund des Wortlauts der Klausel und der Erkennbarkeit der Spiegelbildfunktion wird dies von den Oberlandesgerichten Koblenz und Nürnberg bejaht: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne der Klausel entnehmen, so gestellt zu werden, als würde der Schädiger Versicherungsschutz über eine eigene Privathaftpflichtversicherung genießen, die sich in Inhalt und Umfang nach den allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages des Versicherungsnehmers richtete. Er könne eine Spiegelbildlichkeit nach Inhalt und Versicherungsumfang erkennen. Vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle seien aber gerade nicht in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Es handele sich um einen einheitlichen Versicherungsvertrag (OLG Koblenz, Urteil v. 19.03.2015, 10 U 964/14; OLG Nürnberg Fürth, Urteil v.16.12.15, 11 O 6287/14; Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 8 BB PHV, Lücke, Rz. 4). Soweit die Beklagte zusätzlich das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.07.2012, 7 U 50/12, zitiert, um ihre Auffassung zu unterstreichen, ist dies unbehelflich. In dem dort maßgeblichen Regelungswerk waren Forderungsausfälle wegen Vorsatztaten ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen.
66Abweichend von dieser Auffassung hält das Oberlandesgericht Hamm die Klauseln für intransparent und unwirksam und billigt dem Versicherungsnehmer Ansprüche wegen ausgefallener Forderungen zu, die auf Vorsatztaten beruhen: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne dieser Klausel nur entnehmen, dass die im Rahmen seiner allgemeinen Privathaftpflichtversicherung geltenden Bedingungen und Ausschlüsse auch im Rahmen der Ausfalldeckungsversicherung Anwendung fänden. Dabei werde er allenfalls in seine Überlegungen einbeziehen, dass auch bei Schädigungen durch einen Dritten Versicherungsschutz im Falle eigenen Fehlerhaltens ausgeschlossen ist, bspw. bei einer Provokation des Schädigers. Anhalt zu der Annahme, das vorsätzliche Verhalten des Schädigers könne den Versicherungsschutz entfallen lassen, biete sich nicht. Das Verhalten des mit dem Anspruchsteller nicht identischen Schädigers sei weder in § 4 II 1. AHB noch in den BB PHV erwähnt (OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2005, 20 U 170/04 zur Klausel: „Eingeschlossen sind nach den für die eigene Privathaftpflichtversicherung geltenden Bedingungen […] Schäden, die der Versicherte selbst durch einen Dritten erleidet“; zustimmend: Rixecker, ZfS 2005, 510; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, Schneider, § 24, Rz. 20). Zwar spreche das spiegelbildliche Verständnis des Deckungsumfangs der Forderungsausfallversicherung zur Privathaftpflichtversicherung dafür, dass es stets auf den Vorsatz für den Ausschluss des Versicherungsschutzes ankommen solle. Allerdings sei ein solches Verständnis von § 4 Ziff. II 1. AHB vom Wortlaut der Klausel nicht mehr gedeckt, wonach lediglich „Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Der vom Versicherungsnehmer erlittene Haftpflichtschaden, den er im Rahmen der Forderungsausfallversicherung geltend mache, sei indes gerade kein Versicherungsanspruch, sondern nur der versicherte Anspruch. Allein die für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Ergänzungsfunktion bzw. Spiegelbildlichkeit der Ausfallversicherung versetze diesen nicht in die Lage, entgegen dem klaren Wortlaut der Klausel den Vorsatz des jeweiligen Schädigers als Ausschlussgrund zu erkennen. Schließlich ergebe der Verweis auf § 4 II 1. AHB für die Ausfallversicherung auch dann einen Sinn, wenn allein die vom geschädigten Versicherungsnehmer vorsätzlich (mit) herbeigeführten (etwa provozierten) Haftpflichtschäden nicht abgedeckt sein sollten (OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2012, 20 U 9/12, zur Klausel: „Der Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richtet sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages“).
67In der Literatur ist diese Rechtsprechung überwiegend auf Zustimmung gestoßen (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch, 3. Aufl. 2015, Schneider, § 24, Rz. 20; Schimikowski r+s 2005, 155 – Anm.: zu OLG 26.01.2005; Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. 2015, Schimikowski, BB PHV, Rz. 190). Die verwendete Formulierung „verstecke“ den angestrebten Regelungsgehalt geradezu; die Versicherer könnten ohne Weiteres offen formulieren, dass bei vorsätzlicher Schädigung kein Schutz aus der Forderungsausfallversicherung besteht (Schimikowski, r+s 2005, 155 – Anm.: zu OLG 26.01.2005; Schimikowski in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. 2015, BB PHV, Rz. 190).
68Auch der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm an: Allerdings lässt der Wortlaut des vorliegend maßgeblichen Bedingungswerks die von der Beklagten gewünschte Spiegelbildlichkeit erkennen. Bei der Bewertung der Klausel kann aber nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden, der die aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu fordernde Deutlichkeit vermissen lässt. Insoweit ist entscheidend, dass sich ein Anspruch auf Deckungsschutz aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers deutlich von dem versicherten Forderungsausfall unterscheidet. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer leuchtet zwar ein, dass er im Rahmen seines eigenen Haftpflichtrisikos keinen Schutz verdient, wenn er selbst vorsätzlich handelt. Die Ausfallversicherung versichert aber einen Schaden, den der Versicherungsnehmer nicht zugefügt, sondern erlitten hat. Als Geschädigter wird er aber gerade wegen der höheren moralischen Vorwerfbarkeit bei vorsätzlichen Handlungen auch erhöhten Schutz erwarten und daher nicht in Betracht ziehen, dass der Versicherer für den Ausfall von Forderungen aus fahrlässigen Handlungen des Schädigers einzustehen hat, nicht jedoch bei vorsätzlichem Handeln des Schädigers. Dass eine solche Erkenntnis generell auch zu erwarten ist, wird bspw. dadurch bestätigt, dass aus Sicht eines Geschädigten ein vorsätzliches Handeln schmerzensgelderhöhend berücksichtigt wird. Soweit die Beklagte ausgeführt hat, nach der Auffassung des Senats verlange eine Vereinbarung der Leistungsfreiheit bei Vorsatztaten des Schadensersatzverpflichteten die vollständige Wiederholung des bestehenden Regelungswerks, sei sie auf die Formulierungen in Ziff. 8.1.2 der Musterbedingungsstruktur in der Haftpflichtversicherung des GDV, Stand 13.04.2011 verwiesen. Dort heißt es: „So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.“ Eindrucksvoller kann man die Möglichkeit, eine Leistungsfreiheit bei Vorsatztaten des Schädigers transparent auszuschließen, nicht belegen.
69b) Darüber hinaus steht auch nicht fest, dass Herr B vorsätzlich i.S.v. § 4 II 1. AHB gehandelt hat. Ein solcher Vorsatz ergibt sich nicht bindend aus der Feststellung des Landgerichts Bonn in seinem Urteil vom 15.03.2012, wonach die Ansprüche des Klägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.
70Dieses Urteil kann schon grundsätzlich keine für den vorliegenden Prozess beachtliche Bindungswirkung entfalten. Als notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ergibt sich die Bindungswirkung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers. Der Versicherer soll nach erfolgreichem Haftpflichtprozess nicht einwenden können, das dort gefällte Urteil sei unrichtig (BGH Urteil v. 18.05.2011, IV ZR 168/09; Späte/Schmikowski, a.a.O., Harsdorf-Gebhardt, § 5 AHB, Rz. 67). Diese Rechtsprechung zur Bindungswirkung kann aber nicht auf den vorliegenden Fall der Forderungsausfallversicherung übertragen werden. Ist im Rahmen der Haftpflichtversicherung das Interesse des Versicherers, gegen seinen Versicherungsnehmer gerichtete Forderungen abzuwehren, mit dessen Interesse identisch, sind die jeweiligen Interessen in der hypothetischen Haftpflichtversicherung des Schädigers als Folge des Forderungsausfalls gerade gegenläufig (OLG Koblenz, Urteil v. 19.03.2015, 10 U 964/14). Unzutreffend sind die Ausführungen der Beklagten, die grundsätzliche Verneinung der Bindungswirkung ließe jede haftungsrechtliche Feststellung entfallen. Das Urteil des Landgerichts Bonn behält seine Bedeutung in den in Ziff. 18.3, letzter Absatz, BB PHV definierten Grenzen: Es dient dem Nachweis der Leistungsvoraussetzungen, indem es die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen nach Grund und Höhe festlegt. Eine weitergehende Bindungswirkung ist nicht nötig. Die Beklagte übersieht, dass die Forderungsausfallsversicherung insoweit deutlich von dem typischen Fall der Haftpflichtversicherung abweicht. Der Versicherungsnehmer muss für den Versicherungsfall des Forderungsausfalls nur das Bestehen einer berechtigten Schadensersatzforderung nachweisen. Die weiteren Umstände des Entstehens der Forderungen sind keine Leistungsvoraussetzungen und in jeder Hinsicht für den Eintritt des Versicherungsfalls ohne Belang.
71Darüber hinaus fehlt es jedenfalls an der für die Bindungswirkung erforderlichen Voraussetzungsidentität. Die Bindungswirkung greift nämlich nur dann ein, wenn ein für die Deckungspflicht bedeutsamer Unterschied — bspw. die Schuldform – schon für die Verurteilung im Haftpflichtprozess relevant war. Will der Versicherer die Deckung wegen Vorsatzes versagen, hat die Feststellung vorsätzlichen Handelns im Haftpflichturteil nur dann bindende Wirkung, wenn sie zugleich den versicherungsrechtlichen Vorsatzbegriff ausfüllt (Harsdorf-Gebhard, a.a.O., Rz. 70). Nach dem auch für § 4 II 1. AHB maßgeblichen versicherungsrechtlichen Vorsatzbegriff muss Vorsatz aber auch die Schadensfolgen umfassen. Der Versicherungsnehmer muss die Handlungsfolgen mindestens in groben Umrissen voraussehen können, ihren Eintritt akzeptieren, ohne sie zwingend herbeiführen zu wollen. Das Geschehen darf nicht wesentlich vom erwarteten oder vorhersehbaren Ablauf abweichen (BGH in st. Rspr., Urteil v. 17.06.1998, IV ZR 163/97; OLG Köln, Urteil v. 11.07.1991, 5 U 198/09; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil v. 22.11.2007, 16 U 9/07; Prölss/Martin, Lücke, a.a.O., Ziff. 7 AHB, Rz. 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Dem genügen die Feststellungen des Landgerichts Bonn nicht, wonach die Forderung auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht: Hiermit ist der nur auf die Verletzungshandlung bezogene Vorsatz i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB gemeint. Auch in den Entscheidungsgründen seines Urteils nimmt das Landgericht Bonn keinen Vorsatz bzgl. der Verletzungsfolgen an: Zwar führt es aus, der Beklagte B habe den Kläger mit einem Bierglas in der Hand in das Gesicht geschlagen. Es berücksichtigt diese Feststellung aber allein bei den Fragen der Rechtswidrigkeit und der Kausalität. Notwendige Rückschlüsse auf den inneren Tatbestand des Vorsatzes zieht es nicht.
72c) Schließlich hat die Beklagte auch nicht hinreichend unter Beweis gestellt, dass Herr B hinsichtlich der Verletzungsfolgen vorsätzlich gehandelt hätte. Der Versicherer ist für den Vorsatz beweispflichtig (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2010 – 9 U 122/09 – VersR 2010, 1362 f.; Prölss/Martin a.a.O. Rz. 8). Ein Anscheinsbeweis kommt dabei nicht in Betracht, weil es insoweit kein durch die Lebenserfahrung gesichertes typisches Verhalten gibt (Prölls/Martin, Lücke, a.a.O., § 103 VVG, Rn. 10). Allerdings können die Voraussetzungen des (bedingten) Vorsatzes aus der Lebenserfahrung geschlossen werden (Prölss/Martin, a.a.O., Rz. 8; BGH VersR 1998, 1011).
73Ungenügend ist der Antrag der Beklagten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Als innerer Tatbestand ist der Vorsatz unmittelbar nicht dem Sachverständigenbeweis zugänglich. Aber auch für äußere Umstände, die mittelbar auf einen solchen Vorsatz schließen lassen, ist ein Sachverständigengutachten ein ungeeignetes Beweismittel. Selbst wenn ein medizinischer Sachverständiger positiv feststellen könnte, dass Herr B während des Schlages ein Glas in der Hand führte, wäre dies nicht ausreichend. Um anders als das Amtsgericht Siegburg ausschließen zu können, dass die Verletzungsfolge unbeabsichtigt im Rahmen des Tumultgeschehens eingetreten ist, müsste sich feststellen lassen, dass der Schlag mit dem Glas zielgerichtet gegen die Augenpartie des Klägers erfolgte. Der Verlust eines Augenlichts ist auch bei einem mit einem Glas ausgeführten Schlag eine unvorsätzliche, nicht vorhersehbare Verletzungsfolge, wenn der Schlag bspw. auf Hals, Oberkörper oder andere Teile des Gesichtes zielt. Der Verlust eines Augenlichts stellt sich nämlich als derart schwere Verletzungsfolge dar, dass nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, der schlagende Täter habe eine Verletzung dieses Schweregrades erwartet oder akzeptiert. Rückschlüsse eines Sachverständigen auf die Zielrichtung des Schlages aufgrund der erlittenen Verletzung erscheinen aber völlig ausgeschlossen. Feststellbar ist allenfalls, wie der Kläger letztlich tatsächlich getroffen wurde. Ob dies dem Willen des Täters entsprach, auf einer Abwehrbewegung des Geschädigten beruhte oder der Schlag letztlich fehlging, ist hingegen nicht feststellbar.
74Ungenügend ist der Hinweis der Beklagten, sie habe die Behauptung eines vorsätzlichen Handelns des Herrn B unter Urkundenbeweis gestellt. Konkrete Urkunden bezeichnet sie nicht. Soweit sie die Beiziehung der Akten des vor dem Landgericht Bonn geführten Haftpflichtprozesses und der Strafakten meint, unterlässt sie es, aus der Vielzahl der in diesen Akten enthaltenen Dokumente konkret diejenigen zu bezeichnen, die sie zum Beweis des Vorsatzes heranziehen möchte. Die jeweiligen Urteile sind insoweit jedenfalls aus mehreren Gründen nicht ausreichend: Im Haftpflichtprozess haben sich weder das Landgericht Bonn noch der Senat mit der Frage nach einem auf den Verletzungserfolg bezogenen Vorsatz auseinandergesetzt, sondern im Rahmen der Prüfung eines Anspruches gem. § 823 BGB nur den Vorsatz bzgl. der Verletzungshandlung bejaht und zu Kausalität und Rechtswidrigkeit ausgeführt. Das Amtsgericht Siegburg hat einen Vorsatz des Herrn B bzgl. der Verletzungsfolgen sogar ausdrücklich verneint, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass er in dem Tumult mit der konkret eingetretenen Verletzung gerechnet habe. Die Urteile sind auch nicht zum Beweis äußerer Umstände geeignet, die mittelbar auf einen Vorsatz des Herr B schließen ließen. Soweit in den Urteilen festgestellt wird, Herr B habe ein Glas in Händen gehalten, beweisen die Urteile gem. § 417 ZPO nur, dass das seinerzeit erkennende Gericht, wie urkundlich belegt, entschieden und entsprechende Feststellungen getroffen hat; die Richtigkeit dieser Feststellungen beweist die Urkunde hingegen nicht.
75Soweit die Beklagte die Behauptung, Herr B habe den Kläger zielgerichtet mit einem Glas in der Hand geschlagen, nunmehr erstmalig mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.05.2016 unter Zeugenbeweis stellt und die Zeugen B2, W, X und L benennt, sind diese Anträge sowohl gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO als auch gem. §§ 530, 520 Abs. 2 Nr. 4, 296 Abs. 1 und 4 ZPO verspätet. Entsprechende Beweisantritte sind sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsbegründung unterblieben; die Verzögerung dieses Vorbringens wird nicht entschuldigt.
764. Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
775. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
78Die Revision ist nicht zuzulassen. Zwar weicht der Senat hinsichtlich der noch nicht abschließend geklärten Frage nach der Wirksamkeit der Klauseln bzgl. der Leistungsfreiheit des Versicherers im Rahmen einer Forderungsausfallversicherung bei einem vorsätzlich handelnden Schädiger von der Auffassung der Oberlandesgerichte Koblenz und Nürnberg ab. Die vorliegende Entscheidung stützt sich aber auch darauf, dass eine die Verletzungsfolgen einschließende Vorsatztat des Schädigers B nicht feststeht. Insoweit trägt ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt — unabhängig von der Beantwortung der Zulassungsfrage — die Entscheidung.
796. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 79.547,73 € festgesetzt.
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 07. Juni 2016 - 9 U 244/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15.03.2012 - 4 O 92/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer körperlichen Auseinandersetzung vom 01.05.2010 in der “U” – Eventhalle in U2 aus dem
3Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Anspruch.
4An diesem Tag war der Kläger mit seiner Ehefrau und weiteren Personen zum Tanz in den Mai in der Halle. Gegen 1.00 Uhr kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, deren genaue Umstände streitig sind.
5Unstreitig versetzte der Beklagte dem Kläger einen Faustschlag gegen das Gesicht, worauf dieser zu Boden fiel. Der Beklagte flüchtete sodann aus dem Lokal. Der Zeuge N L half dem Kläger wieder auf und führte ihn nach draußen. Dort stellte er eine Augenverletzung bei dem Kläger fest. Auf dem geschlossenen linken Augenlid befand sich ein Glassplitter, den der Zeuge L herauszog. Der Kläger wurde in die Universitäts-Augenklinik in C gebracht, wo noch einige Splitter aus dem Auge entfernt wurden. Der Kläger erlitt an dem linken Auge eine perforierende Augenverletzung, die operativ in der Klinik behandelt wurde. Bisher musste der Kläger acht Mal operiert werden. Infolge der Verletzung ist der als selbständiger Mineralölunternehmer tätige Kläger auf dem linken Auge dauerhaft erblindet. Sein rechtes Auge war wegen Fehlsichtigkeit von sechs Dioptrien beeinträchtigt.
6Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Ehefrau angesprochen. Da dies seiner Frau unangenehm gewesen sei, sei er an den Beklagten herangetreten und habe diesem auf die Schulter getippt. Er habe dem Beklagten erklärt, dass seine Frau die Annäherungsversuche nicht wolle und der Beklagte sich entfernen möge. Daraufhin habe ihm der Beklagte unvermittelt gegen den Kopf geschlagen, worauf der Kläger zu Boden gegangen sei. Angesichts der Schnittverletzungen im Auge müsse der Beklagte den Schlag mit einem Bierglas in der Hand geführt haben. Der Kläger hat weiter behauptet, er sei vom 01.05.2010 bis zum 22.08.2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und danach nur eingeschränkt belastbar. Zur Erledigung der Aufträge in seinem Unternehmen habe er den Zeugen T als Ersatzfahrer eingestellt und mit insgesamt 8.900,00 € netto bezahlt. Zudem habe er Aufträge weitergereicht an die Firmen G und L, welche Auslieferungen übernommen und ihm in Rechnung gestellt hätten. Im übrigen wird auf die Schadensberechnungen Bezug genommen (Bl. 42 ff, 347 ff, 358).
7Der Kläger hat – nach teilweiser Klagerücknahme - zuletzt beantragt,
81. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe
9von 21.515,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
10dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie ein in das
11Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld nebst
125 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den
13Kläger zu zahlen,
142. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
15jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem
16Schadensereignis vom 01.05.2010 zu ersetzen, soweit die
17Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
18Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.
193. festzustellen, dass die in den Ziffern 1. und 2. ausgeurteilten
20Forderungen durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte
21Handlung begründet sind.
22Der Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Der Beklagte hat behauptet, er habe die Veranstaltung verlassen wollen. In diesem Moment sei der Kläger aggressiv auf ihn zugekommen. Die Frau des Klägers habe noch zu beruhigen versucht. Der Kläger habe seine Frau zur Seite gestoßen und dem Beklagten bedeutet, er solle auf ihn zukommen. Dies habe er auch getan. Dann habe ihm der Kläger eine Kopfnuss versetzt, während der Zeuge L ihn von hinten traktiert habe. Er habe dem Kläger daraufhin einen Faustschlag versetzt, woraufhin beide zu Boden gestürzt seien. Sodann habe er die Flucht ergriffen. Anschließend sei er selbst ins Krankenhaus gegangen, wo er sich wegen Verletzungen an den Händen habe behandeln lassen.
25Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T2 B, N2 W, T3 X, B2 C2 sowie der Zeugen N L, G2 L, D G und B3 T (Bl. 305 ff. und 377 ff.). Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.
26Sodann hat das Landgericht im Wesentlichen der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 79.547,73 € nebst Zinsen zu zahlen, sowie festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden nach näherer Maßgabe zu ersetzen und dass die Forderungen aus unerlaubter Handlung herrühren. Es hat u.a. ausgeführt, der Beklagte habe den Schlag gegen das Gesicht des Klägers eingeräumt. Für seine Behauptung, dieser Schlag sei in Notwehr erfolgt, sei der Beklagte beweisfällig geblieben. Die Tatversion des Beklagten sei von keinem Zeugen bestätigt worden. Die Zeugin B habe bekundet, dass der Beklagte versucht habe, ein Gespräch mit ihr anzufangen, was sie als „Anmache“ gedeutet habe. Die Zeugin X habe bestätigt, dass der Beklagte den Kläger unvermittelt in das Gesicht geschlagen und zuvor noch ein Glas in der Hand gehalten habe. Es gebe nicht die geringste Veranlassung zur Annahme von Notwehr. Dieser Schlag sei auch für die Verletzungsfolgen ursächlich gewesen. Der Zeuge L habe nach seiner Schilderung dem Kläger eine Glasscherbe aus dem Auge gezogen. Angesichts der Schilderung der Zeugin X, wonach der Beklagte kurz vor dem Geschehen ein Glas in der Hand gehalten habe, sei lebensnah davon auszugehen, dass dies auch bei der Ausführung des Schlages noch der Fall gewesen sei. Anders seien die Verletzungen an der Hand des Beklagten nicht zu erklären. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger mit dem Gesicht in eine am Boden liegende Glasscherbe hätte stürzen können. Unabhängig davon würde der Beklagte auch haften, wenn der Kläger sich die Verletzung am Auge erst auf dem Boden im Zuge des Sturzes zugezogen hätte. Die Haftung scheitere ferner nicht daran, dass der Kläger den Beklagten zuvor in Verbindung mit einer körperlichen Berührung angesprochen gehabt habe. Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld von 65.000,00 € zugesprochen sowie für entgangenen Gewinn 3.000,00 €, für Kosten der Überführungsfahrten 8.900,00 €, für Selbstbeteiligung: 333,63 €, Aufwendungen für Fahrt- und Parkgebühren 566,80 €, neue Arbeitsbrille 315,30 €, Sonnenbrille 679,00 € sowie Fernbrille 753,00 €, insgesamt: 79.547,73 €.
27Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil mit seinen Feststellungen Bezug genommen.
28Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er macht geltend, dass er im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Siegburg – Schöffengericht - mangels Nachweises der Kausalität freigesprochen worden sei. Die Zeugen hätten gar nicht gesehen, was geschehen sei, als der Kläger auf dem Boden gelegen habe. In der Strafverhandlung habe die Zeugin X bestätigt, dass sie kein Glas in der Hand gesehen habe (Bl. 424 GA, 27, 236 BA). Im übrigen macht der Beklagte fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht geltend. Letztlich habe der Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte bei dem eingestandenen Schlag ein Glas in der Hand gehabt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht auch in eine Scherbe gefallen sein könne. Das Landgericht habe den Zurechnungszusammenhang überdehnt. Nur wenn dem Kläger der Beweis der Schlagführung mit dem Glas gelinge, könne es auf die Zurechnung ankommen. Kein Zeuge habe im Strafverfahren das Glas in der Hand bestätigt. Das Gericht stelle den Beklagten als Aggressor dar. Der Beklagte habe stets beteuert, keine Verletzungsabsicht gehabt zu haben.
29Schließlich sei die Schmerzensgeldsumme nicht angemessen. Der Kläger sei mittleren Alters und die Verletzung sei nicht deutlich zu sehen. Der entgangene Gewinn sei vom Kläger nicht substanziiert dargelegt (Bl. 431). Die Rechnung des Zeugen T über 8.900,00 € sei nicht automatisch ein Schaden. Die Selbstbeteiligung bleibe bestritten. Die Brillenanschaffung sei nicht erforderlich gewesen. Auf Schadensminderungsgesichtspunkte sei nicht eingegangen.
30Der Beklagte beantragt,
31unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die
32Klage abzuweisen.
33Der Kläger beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Zeugin X habe das Glas in der Hand des Beklagten gesehen. Das Strafgericht habe den – nunmehr rechtskräftigen - Freispruch auf die nicht auszuschließende fehlende Rechtswidrigkeit gestützt. Die Behauptung, der Kläger sei durch seine eigene Brille oder herumliegendes Glas verletzt worden, sei durch den Sachverständigen Prof. Dr. L2-X2 im Strafprozess widerlegt. Der Beklagte habe für Notwehr keinen Beweis erbracht. Im Strafurteil werde festgestellt, dass sich der Angeklagte beim Schlag eines Glases bedient habe.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
37Die beigezogene Akten des Amtsgerichts Siegburg- Schöffengericht- 231 Ls 4/11 – 554 Js 439/10 - sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
38II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht der Klage im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgegeben.
391. Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß den §§ 823 Abs.1 und 2, 252, 253 BGB, 223 StGB ein Schadensersatzanspruch in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang von insgesamt 79.547,73 € zu.
40Nach § 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel haben sich nicht ergeben.
41Der Inhalt der vom Senat beigezogenen Strafakten Amtsgericht Siegburg- Schöffengericht- 231 Ls 4/11 – 554 Js 439/10 - bestätigt die Feststellungen des Landgerichts.
42a) Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Verletzungen des Klägers durch einen Schlag mit einem Bierglas verursacht hat. Ein Handeln des Beklagten in Notwehr (§ 227 BGB), für dessen Voraussetzungen der Beklagte beweispflichtig ist (BGH NJW 2008, 571; NJW 1976 42; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 227 Rn 13), ließ sich nicht feststellen.
43Die vom Landgericht im Hinblick auf das Tatgeschehen vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Kläger unmittelbar nach dem Schlag des Beklagten im Gesicht verletzt war und stark blutete. Die Zeugin X hat vor dem Landgericht glaubhaft ausgesagt, sie habe gesehen, dass der Beklagte ein Glas in der Hand gehalten habe. Mit diesem Glas in der Hand habe er direkt zugeschlagen und den Kläger getroffen. Dieser sei dann zu Boden gegangen. Dem steht nach den Umständen nicht entgegen, dass die Zeugin im Laufe der Vernehmung bekundet hat, sie sei sich sicher, dass der Beklagte mit einem Bierglas in der Hand hinter Frau B hergegangen sei. Für sie sei klar gewesen, dass er auch bei dem Schlag das Bierglas in der Hand gehabt habe, zumal ja auch eine Scherbe von einem Bierglas im Auge gesteckt habe. Natürlich habe sie den Schlag gesehen, wenn sie auch eine wirkliche optische Erinnerung nicht mehr habe, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Schlages das Bierglas auch in der Hand gehabt habe. Ein anderer Tathergang, also etwa das Fallen in eine Scherbe, ließ sich aus der ergänzenden Bekundung der Zeugin nicht herleiten.
44Vor dem Schöffengericht Siegburg hat die Zeugin zudem in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Zivilverfahren damit bekundet, sie denke schon, dass der Beklagte ein Glas in der Hand gehabt habe (Bl. 236 BA).
45Der Zeuge N L hat vor dem Landgericht geschildert, dass er zusammen mit ein paar Leuten dem stark blutenden Kläger aufgeholfen habe und mit ihm hinausgegangen sei. Dort habe er sich die Verletzungen angeschaut. Für ihn habe es so ausgesehen, als hätte der Kläger einen Splitter durch das Augenlid hindurch im Auge stecken. Mit einem Stück Papier von einer Küchenrolle habe er den Splitter gefasst und rausgezogen. Es habe sich um einen größeren Glassplitter gehandelt. Diese Angaben hat der Zeuge L vor dem Schöffengericht bestätigt (Bl.233 BA).
46Dass es sich hierbei um den Splitter des vom Beklagten mit dem Schlag geführten Bierglases gehandelt hat, ist nicht zweifelhaft. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. L2-X2 vor dem Schöffengericht ist es ausgeschlossen, dass eine zerbrochene Brille, auch mit Gläsern, die Verletzung verursacht hat. Ein Brillenglas würde nie so scharfkantig zersplittern (B. 238 BA). Damit bestehen keine Zweifel, dass der Beklagte den Schlag gegen den Kläger mit dem Bierglas ausgeführt hat. Dies entspricht auch den Feststellungen des Schöffengerichts.
47b) Für die Annahme von Notwehr, deren Voraussetzungen der Beklagte beweisen muss, bestehen keine Anhaltspunkte. Wenn der Kläger den Beklagten vor der Auseinandersetzung mit einem Tippen auf die Schulter angesprochen hat, war dieses Verhalten belanglos und rechtfertigte keinen körperlichen Angriff auf den Kläger.
48Soweit der Beklagte sich darauf berufen hat, er habe vom Kläger eine sog. Kopfnuss erhalten, ließ sich diese Einwirkung nicht sicher feststellen. Zwar hat die Ärztin C3 vor dem Schöffengericht ihren Befund auf dem Notfallbehandlungsschein bestätigt (Bl. 241, 6 BA), die näheren Umstände der Verursachung ließen sich jedoch nicht daraus herleiten. Die Zeuginnen X und C2 haben nur die angespannte Situation beschrieben, eine „Kopfnuss“ ist nicht belegt. Möglich erscheint auch, dass die attestierten Verletzungen des Beklagten von einem Schlag des Zeugen N L herrühren, den dieser eingeräumt hat. Im übrigen läge auch Rechtswidrigkeit vor (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 227 Rn 11), wenn es sich um einen Fall des Notwehrexzesses durch Überschreiten der erforderlichen Verteidigung handelte.
492. Gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs.2 BGB von 65.000,00 € durch das Landgericht bestehen angesichts der Schwere der Verletzung keine Bedenken.
50Es lag eine schwerste Contusio bulbi mit Irisbasisabriss, Irissphinkterriss, Glaskörperhämmorrhagie mit rhegmatogener Amotio retinae bei großem Netzhautabriss vor (vgl. Fotos Bl. 67 ff und ärztlicher Bericht der Universitätsaugenklinik vom 11.05.2010 (Bl. 72 ff). Es waren mehrfache Operationen und Krankenhausaufenthalte erforderlich.
51Zu seinen Verletzung hat der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat erklärt, dass sein linkes Auge auf Dauer erblindet sei. Der Augapfel sei mit Silikonöl gefüllt. Auf diese Weise könne der Augapfel vorläufig erhalten bleiben. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass eines Tages der Augapfel entfernt und ein Glasauge eingesetzt werden müsse. Durch den Schnitt sei sein Augenlid verschwollen. Es sei sehr wohl möglich, dass eine Lidkorrektur durchgeführt werden müsse. Die Narbe, die er im Wagenbereich auf der rechten Seite erlitten habe, beeinträchtige ihn heute nicht mehr.
52Unter Berücksichtigung gleichartiger Fälle (vgl. Slizyk, Schmerzendgeldtabelle bei beck-online, zu Teilerblindung) ist der Betrag von 65.000,00 € nicht zu beanstanden.
533. Der Schätzung des Landgerichts im Hinblick auf den entgangenen Gewinn, auf deren Berechnung Bezug genommen wird, ist ebenfalls zu folgen.
54Die Beauftragung der Unternehmen mit Auslieferungsfahrten haben die Zeugen G2-K L und G bestätigt. Die Berechnungen des Klägers ( Bl. 348 ff ) insoweit zugrunde zu legen, erscheint vertretbar. Ausgehend von dem Gesamtbetrag von 6.658,10 € kann der entgangene Gewinn gemäß § 287 ZPO auf 3.000,00 € geschätzt werden.
55Die Aufwendungen für Auslieferungsfahrten des Zeugen T sind erforderlich gewesen. Hierfür waren nach der Bekundung des Zeugen 8.900,00 € netto aufzuwenden (Rechnungen Bl. 76 ff). Davon, dass der Kläger als Unternehmer die Fahrten ohne das Schadensereignis selbst ausgeführt hätte, ist auszugehen. Die Einwendungen des Beklagten zu Ersparnissen im Hinblick auf Schadensminderung, u.a. Einstellung eines Fahrers, sind wenig konkret und nicht substanziiert.
56Die Belastung mit der Selbstbeteiligung von 333,63 € ergibt sich aus den Abrechnungen (Bl. 128 f). Die Fahrt- und Parkaufwendungen hat die Kammer gemäß § 287 ZPO zutreffend mit 566,80 € geschätzt. Schließlich ist die Erforderlichkeit der Anschaffung der Brillen im Hinblick auf die schweren Augenverletzungen des Klägers nicht zu beanstanden. Zu erstatten sind insoweit die Beträge von 315,30 (Bl.130) für die Arbeitsbrille, 679,00 (Bl. 131) für die Sonnenbrille und 753,00 (Bl. 132) für die Fernbrille.
57Insgesamt ergibt sich der geschuldete Betrag von 79.547,73 €.
584. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.1, jedoch beträgt der Zins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (und nicht 5 % über dem Basiszinssatz).
595. Im Hinblick auf die Besorgnis künftiger Schäden besteht für den
60F eststellungsantrag zu 2. ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO. Der Antrag zu 3. rechtfertigt sich aus § 850 f Abs. 2 ZPO.
61III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
62Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
63Streitwert für das Berufungsverfahren: 89.547,73 €
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.
(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 09.03.2012 - 4 O 158/11 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 54.965,12 EUR
Gründe
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Privathaftpflichtversicherung wegen eines Vorfalls vom 05. März 2001 in der Marktkirche in Heide in Anspruch, bei dem sein Sohn den hinter dem Altar untergebrachten Feuerlöscher benutzt und Schäden im Kircheninneren angerichtet hat. Wegen des Vorfalls ist der Sohn des Klägers, der am 03. Oktober 1985 geborene A, durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Juni 2004 - 7 O 179/03 - verurteilt worden, an die Klägerin 33.424,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2003 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen ist u. a. ausgeführt, dass der Beklagte den Schaden fahrlässig verursacht habe. Zwar sei davon auszugehen, dass er nicht gewusst habe, dass das Feuerlöschpulver erhebliche Schäden anrichten könne. Er habe jedoch gerade unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Schulbildung erkennen können, dass eine Gefährdung des Inventars durch das Löschpulver gegeben gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
- 2
Das Landgericht hat der auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben.
- 3
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Feststellungsklage unzulässig sei. Im Übrigen hält sie die Beweiswürdigung für zweifelhaft i. S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und meint, dass ein Anspruch jedenfalls hinsichtlich solcher Reinigungsarbeiten ausgeschlossen sei, die auch ohne die Besonderheiten des Löschpulvers selbst nach der Vorstellung des Zeugen A angefallen wären, und deshalb gequotelt werden müsse.
- 4
Die Beklagte beantragt,
- 5
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
- 6
Der Kläger beantragt,
- 7
die Berufung zurückzuweisen.
- 8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
- 9
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Berufungsgründe i. S. von § 513 ZPO i. V. m. §§ 546, 529 ZPO liegen nicht vor.
- 10
1. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage bleibt zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies wird für große Versicherungsunternehmen angenommen (BGH VersR 2005, 629; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rdnr. 7 a, 8), zu denen nach Auffassung des Senats auch die Beklagte zählt. Umstände, die die genannte Erwartung erschüttern könnten, zeigt die Berufung nicht auf.
- 11
2. Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 VVG i. V. m. § 149 VVG, §§ 1, 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, Ausgabe Dezember 1991 (im Folgenden: AHB 91).
- 12
a) Der Sohn des Klägers, der Zeuge A, ist von einem Dritten, nämlich der Evangelisch-Lutherischen B, wegen eines während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Versicherungsschein vom 16. November 1989) am 05. März 2001 eingetretenen Schadenereignisses, das die Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts, nämlich § 823 BGB, im Verfahren - 7 O 179/03 - beim Landgericht Itzehoe auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden (§ 1 AHB 91).
- 13
b) Der 1985 geborene Zeuge A war als minderjähriges unverheiratetes Kind mitversichert im Sinne der Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Privat-, Haus- und Grundbesitzer- und Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Ausgabe 10/89 - H9B). Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Kläger als Versicherungsnehmer zu (§ 7 Nr. 1 AHB 91).
- 14
c) Der Anspruch ist nicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB 91 ausgeschlossen.
- 15
aa) Der Annahme von Vorsatz steht nicht entgegen, dass das Landgericht im Haftpflichtprozess nur von einer fahrlässigen Schadenverursachung ausgegangen ist. Zwar ist nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet, weshalb notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit ist. Dies gilt aber nur für Fälle der Voraussetzungsidentität, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter „überschießende“, nicht entscheidungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht entscheidungserhebliche Rechtsausführungen macht (BGH VersR 2004, 590; BGH VersR 2006, 106). Hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs im Rahmen von § 823 BGB fehlt es an der Voraussetzungsidentität, weil die Frage einer vorsätzlichen Begehung im Haftpflichtprozess keiner Prüfung bedarf, wenn jedenfalls Fahrlässigkeit vorliegt.
- 16
bb) Der Zeuge A hat den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die vorsätzliche Herbeiführung i. S. von § 4 Abs. 2 AHB setzt voraus, dass sich der Vorsatz auf alle Elemente des Schadensersatzanspruchs und damit auch auf den Schaden beziehen muss. Er muss die Schadenfolgen umfassen. Der Täter braucht allerdings die Folgen der Tat nicht in allen Einzelheiten vorauszusehen. Er muss den Schaden nicht auf Heller und Pfennig vorausgesehen und gewollt haben (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 4 AHB Rdnr. 82 ff.; Lorenz, VersR 2000, 2 ff.). Der Versicherungsnehmer bzw. hier der Versicherte muss mindestens die Handlungsfolgen in groben Umrissen voraussehen können, ihren Eintritt akzeptieren, ohne sie zwingend herbeiführen zu wollen und das Geschehen darf nicht wesentlich vom erwarteten oder vorhersehbaren Ablauf abweichen (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 152 Rdnr. 5). Die Beweislast trägt die Versicherung (Prölss/Martin, a. a. O., § 4 AHB Rdnr. 84).
- 17
Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass beim Zeugen A das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges vorgelegen hat. An die entsprechende Feststellung des Landgerichts ist der Senat gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellung ergeben sich aus der Berufungsbegründung nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- 18
Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beklagten, dass der Zeuge A nicht gem. § 384 ZPO belehrt worden ist. Es besteht keine Belehrungspflicht des Gerichts (Zöller-Greger, a. a. O., § 384 Rdnr. 2).
- 19
Gerade wenn man nicht nur die äußeren Tatumstände, wie die in das Geschehen einbezogenen Zeugen es wiedergeben, berücksichtigt, sondern - entsprechend der von der Beklagten in der Berufungsbegründung herangezogenen Entscheidung OLG Düsseldorf NJW 1977, 588 - auch Lebenserfahrung und allgemeine Erfahrungssätze, kommt man dazu, dass hier ein - verurteilenswerter - Dummejungenstreich vorliegt, bei dem der Zeuge A bei Benutzung des Feuerlöschers nicht die Vorstellung hatte, nicht nur räumlich begrenzt einen dann aus der Kirche wegziehenden oder sich räumlich begrenzt niederschlagenden Nebel oder Schaum zu erzeugen, sondern das gesamte Kircheninnere mit einem nur unter erschwerten Bedingungen zu entfernenden Pulver zu bedecken. Zur Lebenserfahrung gehört, dass gruppendynamische Prozesse bei Jugendlichen dazu führen können, dass sich der Einzelne in der Gruppe beweisen oder hervortun will. Es ist ferner davon auszugehen, dass Jugendliche im Alter von 15 Jahren nicht ohne weiteres größere Sachschäden anrichten wollen. Ihnen ist der Wert des Geldes durchaus bewusst. Gerade dass das Geschehen - so die Formulierung des Beklagtenvertreters im Berufungsverfahren - das geheiligte Innere einer Kirche betraf, spricht eher gegen ein Bewusstsein des Zeugen A über das zu erwartende Ausmaß der Benutzung des Feuerlöschers und gegen einen entsprechenden Willen. Der Gedanke, im Rahmen der Inszenierung eines „Gottesdienstes“ mit Orgelspiel und Vorlesen aus der Bibel habe eine Art Theaternebel erzeugt werden sollen, erscheint durchaus plausibel. Hinzukommt, dass die Wirkungsweise von Feuerlöschern, wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist, nicht zum Allgemeinwissen zählt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, dass Jugendliche mit der Wirkungsweise von Feuerlöschern vertraut sind. Eher im Gegenteil dürfte darüber gerade kein Wissen bestehen. Zudem gibt es Feuerlöscher mit unterschiedlichen Füllungen. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten unabhängig von der Schulbildung des Zeugen, der ein Gymnasium besucht hat, nicht ersichtlich, woher das Bewusstsein kommen sollte, einzelne Sprühstöße würden sich in der ganzen Kirche verteilen. Näher liegt die Vorstellung, dass der Feuerlöscher dafür gedacht ist - z. B. nach dem Umkippen einer Kerze - gezielt und ohne weitere Schäden für die Kirche einen kleinen Brand zu löschen und dass sich anschließend in der Kirche nur ein örtlich begrenzter Schaumteppich befindet. Insoweit kann dem Zeugen A auch nicht vorgehalten werden, er habe jedenfalls nach dem ersten Sprühstoß vorsätzlich gehandelt, weil er anlässlich dessen die Auswirkungen habe sehen können. Dies ist mit dem zeitlichen Ablauf nicht vereinbar. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten kann ein Feuerlöscher in neun Sekunden entleert werden. Der Zeuge A hat die Sprühstöße in unmittelbarer Folge abgegeben. Ob er sich anschließend angesichts des sich dann entwickelnden Nebels dessen bewusst war, welche Verunreinigung sich daraus ergeben würde, ist für die Frage des Vorsatzes unergiebig. Gerade dass der Zeuge A den Zeugen C und D auch direkt ins Gesicht gesprüht hat, spricht eher dafür, dass er von der aggressiven Wirkungsweise von Feuerlöschern keine Vorstellung hatte.
- 20
Bezieht man in die Bewertung weitere Umstände außerhalb des eigentlichen Geschehens ein, so ist zu berücksichtigen, dass nach den übereinstimmenden Bewertungen der Polizei, der Kirchengemeinde und der in den Täter-Opfer-Ausgleich einbezogenen Mitarbeiterin des Jugendamtes die Jugendlichen allenfalls grob fahrlässig gehandelt haben, die Folgen nicht abgesehen haben und insbesondere dem Kläger alles sehr leid getan hat.
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Die Zeugenaussagen geben in ihrer Gesamtheit für einen die schweren Folgen im Wesentlichen erfassenden Vorsatz nichts her. Da es nach dem übereinstimmend geschilderten Ablauf zuvor keine Absprachen zu Aktionen in der Kirche gab, hatten die als Zeugen vernommenen anderen Beteiligten kein positives Wissen zu einem etwaigen Sachschadensvorsatz beim Zeugen A. Aus ihrer Schilderung ergeben sich insoweit auch keine Indizien.
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Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Zeuge A zwar die Vorstellung gehabt hat, dass der Kirchenraum verschmutzt wird, nicht jedoch die weit reichenden Folgen vorausgesehen hat oder hat voraussehen können (im Ergebnis ebenso zur Betätigung eines Feuerlöschers in einer Kirche durch einen 13 Jahre alten Schüler, OLG Koblenz, Urteil vom 06. Juli 2007 - 10 U 1748/06 -, zitiert nach Juris).
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cc) Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass der Anspruch jedenfalls hinsichtlich solcher Reinigungsarbeiten ausgeschlossen sei, die auch ohne die Besonderheiten des Löschpulvers selbst nach der Vorstellung des Zeugen A angefallen wären. Abgesehen davon, das es sich dabei nach den obigen Ausführungen nur um einem im Verhältnis zum Gesamtschaden geringfügigen Betrag für Reinigungs- und Aufräumarbeiten einer normalen Reinigungskraft und nicht um den hier erforderlichen Aufwand für den Einsatz von Spezialkräften handeln könnte, gibt es für eine solche Quotelung keine Rechtsgrundlage. Eine Quotelung des Schadens in der Privathaftpflichtversicherung kommt nach Auffassung des Senats allenfalls dann in Betracht, wenn - wie bei einer mehraktigen Handlung - eine Aufspaltung der Schadenfolgen ohne weiteres möglich ist. So hat der Senat bei einem Schlag mit der Bierflasche Vorsatz bzgl. der Schnittverletzungen im Gesicht, nicht aber hinsichtlich schwerer Verletzungen am Arm infolge eines Sturzes in ein Fenster anlässlich dieser Schläge angenommen (Senatsurteil vom 20. April 2006 - 16 U 50/05; zu mehraktigen Handlungen entsprechend OLG Hamm NVersZ 2001, 134; Prölss/Martin, a. a. O., § 152 Rdnr. 5). Der hier zu beurteilende Handlungsablauf lässt eine Aufspaltung der Schadenfolgen nicht zu.
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Weitergehende Auffassungen, die sich ihrerseits wieder uneins darüber sind, ob sogar hypothetische Schäden zu berücksichtigen sind, sind vereinzelt geblieben (Langheid, NVersZ 1999, 253; derselbe in Römer/Langheid, a. a. O., § 152 Rdnr. 7; Knappmann, VersR 2000, 11) und überzeugen nicht (Prölss/Martin, a. a. O., § 152 Rdnr. 5; Lorenz, VersR 2000, 2 ff.). In der Rechtsprechung spielt diese Auffassung keine Rolle. Das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Frage in seiner Entscheidung, mit der es den Vorsatz eines 13 Jahre alten Schülers bei der Betätigung eines Feuerlöschers in einer Kirche verneint hat (Urteil vom 06. Juli 2007 - 10 U 1748/06 - zitiert nach Juris) nicht einmal erwähnt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Frage des Verschuldensgrades ist eine solche des Einzelfalls. Die nur vereinzelt in der Literatur vertretene Auffassung zur Quotelung ist nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu geben oder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts für erforderlich zu halten.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)