Oberlandesgericht Köln Urteil, 07. Juni 2016 - 9 U 244/15

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:0607.9U244.15.00
07.06.2016

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.09.2015 — 20 O 399/14 — wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


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Strafgesetzbuch - StGB | § 32 Notwehr


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung


(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1 Vertragstypische Pflichten


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung


Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles


Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 757 Übergabe des Titels und Quittung


(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 87 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

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(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Tenor

Die  Berufung des Beklagten  gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15.03.2012  - 4 O 92/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger  vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

                 Die Revision wird nicht zugelassen.


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Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.

(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 09.03.2012 - 4 O 158/11 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 54.965,12 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien wenden sich mit ihren Berufungen gegen ein Urteil des Landgerichts Heilbronn, mit dem die Beklagte auf Zahlung von 47.500,00 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde. Die darüber hinausgehende Klage wurde abgewiesen.
Während der Kläger unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn eine Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 54.965,12 EUR nebst Zinsen begehrt, beantragt die Beklagte, die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger macht als Versicherungsnehmer einer Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossener Forderungsausfalldeckung als Versicherungsleistung einen durch Anlagebetrug erlittenen Schaden geltend.
Die Parteien schlossen im Jahr 2007 einen Vertrag über eine Privathaftpflichtversicherung mit der Versicherungs-Nr. 34… (vgl. Versicherungsschein, Anl. K1, Bl. 25). In den Vertrag wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 07/06) (Anl. K2, Bl. 27) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) und Zusatzbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Privatpersonen … (Stand 07/06) (Anl. K3, Bl. 37) mit einbezogen.
Die Bedingungen haben unter anderem folgenden Inhalt:
AHB 2. Vermögensschaden, …
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
AHB 7. Ausschlüsse
10 
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
11 
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
12 
BBR I. Versichertes Risiko
13 
Versichert ist … die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.
14 
BBR III. 11. Tiere
15 
a) …
16 
Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (…), Rindern, Pferden, …
17 
BBR III. 15. Vermögensschäden
18 
1. Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
19 
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art
20 
6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Auszahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Untreue oder Unterschlagung;
21 
BBR VI. 11. Forderungsausfalldeckung
22 
1. Gegenstand der Ausfalldeckung
23 
Die G. bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann.
24 
Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages.
25 
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zu Grunde liegt, und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.
26 
2. Erfolglose Vollstreckung
27 
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem ordentlichen Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union … erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist.
28 
Der Kläger schloss am 28.07.2008 mit einem Herrn J. einen so genannten Verwaltungsvertrag (Anl. K7, Bl. 88) "für Investmentzwecke". Danach sollte der Kläger, wie geschehen, dem Vertragspartner 50.000 EUR überlassen. Nach Ablauf von 3 Jahren sollte der Kläger den Betrag mit 5 % verzinst zurückerhalten. Eine Rückzahlung erfolgte jedoch nicht. Der Kläger erwirkte deshalb einen rechtskräftigen Teil-Vollstreckungsbescheid gegen J. über einen Betrag von 50.000 EUR zuzüglich Zinsen.
29 
Nach Widerspruch des damaligen Beklagten hinsichtlich der im Mahnbescheid enthaltenen Rechtsanwaltskosten wurde durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Konstanz vom 23.03.2010 Herr J. zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 EUR verurteilt. Zusätzlich wurde festgestellt, dass die im Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden sind. Am 02.08.2009 hat Herr J. die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
30 
Mit Schreiben vom 15.03.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die entsprechende Schadensmeldung. Die Beklagte lehnte die Regulierung zuletzt mit Schreiben vom 15.06.2011 ab.
31 
Der Kläger vertrat im ersten Rechtszug die Auffassung, er habe gegen die Beklagte aus der bestehenden Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossener Forderungsausfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des durch Herrn J. erlittenen Schadens in Höhe von insgesamt 57.289,04 EUR, nämlich in Höhe des eingezahlten Kapitals von 50.000 EUR sowie eines entgangenen Gewinns i.H.v. 7.289,04 EUR.
32 
Die Beklagte argumentierte, der Deckungsumfang aus der Forderungsausfallversicherung richte sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Danach seien unter Ziff. 15 BBR Ansprüche wegen Schäden aus Anlage- Kredit-, Versicherungs-,… oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften ausgeschlossen.
33 
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
34 
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptforderung i.H.v. 47.500 EUR stattgegeben. Die darüber hinausgehende Klage wurde abgewiesen. Abgewiesen wurde die Klage hinsichtlich des geltend gemachten entgangenen Gewinns sowie eines weiteren Betrages i.H.v. 2.500 EUR wegen des vereinbarten Selbstbehaltes sowie hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
35 
Der Tenor des landgerichtlichen Urteils lautet wie folgt:
36 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2011 zu bezahlen.
37 
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
38 
Das Landgericht bejahte die tatbestandlichen Voraussetzungen der Forderungsausfallversicherung aus VI Ziff.11. BBR. Die titulierten Ansprüche des Klägers gegen Herrn J. fielen unter Ziff.11.1 S. 3 BBR. Diese Bedingung sei für einen aufmerksamen Versicherungsnehmer so zu verstehen, dass es bei Vorsatz des Schädigers gerade nicht auf die zusätzlichen Voraussetzungen der Privat-Haftpflichtversicherung des Vertrages ankomme, weil Satz 3 unmittelbar an Satz 2 anknüpfe, der für Inhalt und Umfang des Deckungsschutzes auf den Deckungsumfang des Vertrages im Übrigen verweise. Andernfalls sei die Wendung "darüber hinaus" überflüssig. Hinsichtlich der Schadenshöhe führte das Landgericht aus, dass der mit der Klage geltend gemachte entgangene Gewinn nicht tituliert sei und daher aufgrund des eindeutigen Wortlautes von Ziff.11.3 BBR auch nicht zu ersetzen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, anstelle des entgangenen Gewinns Zinsen ersetzt zu bekommen, weil nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziff.11.1b) BBR kein Versicherungsschutz für Verzugszinsen bestehe. Darüber hinaus sei, wie in den Bedingungen unter Ziff.11.3 S. 2 BBR vereinbart, ein Selbstbehalt i.H.v. 2.500 EUR abzuziehen. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sprach das Landgericht nicht zu, weil die Beklagte sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Bevollmächtigten gegenüber dem Kläger nicht in Verzug befunden habe.
39 
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der angestellten rechtlichen Erwägungen im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
40 
Die Berufung des Klägers verfolgt das Ziel, auch den entgangenen Gewinn sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen zu bekommen.
41 
Hinsichtlich des geltend gemachten Betrages i.H.v. 7.289,04 EUR habe das Gericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass damit primär entgangener Gewinn geltend gemacht werde und nicht Verzugszinsen. Das Erstgericht irre, wenn es die Meinung vertrete, dass der entgangene Gewinn grundsätzlich unter die Deckungseinschränkung der Verzugszinsen falle. Hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren habe das Erstgericht keinerlei gerichtlichen Hinweis erteilt, dass dieser geltend gemachte Nebenanspruch aufgrund fehlender Kausalität nicht zugesprochen würde. Insoweit wird beantragt, den neuen Vortrag zuzulassen, dass die Beklagte bereits vor dem 15.03.2011 eine endgültige Erfüllungsverweigerung gezeigt habe, wodurch eine Mandatierung des Klägervertreters angezeigt gewesen sei.
42 
Der Kläger beantragt:
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Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn - 4 O 158/11 Ma - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 54.965,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
44 
Die Beklagte beantragt:
45 
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
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Die Berufung der Beklagten verfolgt ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.
47 
Die Beklagte beantragt im Wege der Berufung:
48 
Die Klage wird unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 09.03.2012 - 4 O 158/11 Ma - insgesamt abgewiesen.
49 
Der Kläger beantragt:
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Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
51 
Die Beklagte ist der Meinung, das Landgericht habe in seinem Urteil die maßgeblichen und auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbaren Zusammenhänge rechtsfehlerhaft ausgeblendet. Maßgeblich für den Versicherungsschutz im Rahmen der Forderungsausfallversicherung sei selbstverständlich das Deckungskonzept der allgemeinen Privathaftpflichtversicherung. Bei der Forderungsausfallversicherung seien lediglich die Rollen vertauscht. S. 3 der Ziff. 11.1 BBR erkläre sich vor dem Hintergrund, dass bei der Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden und Schäden aus der Eigenschaft als Tierhalter oder -hüter bestehe. Der Vorsatzeinschluss könne nicht dahingehend verstanden werden, dass es dadurch auf alle übrigen Voraussetzungen des bedingungsgemäßen Versicherungsfalles nicht mehr ankommen solle. Deshalb seien auch alle einschlägigen Ausschlusstatbestände zu berücksichtigen. Hier seien die Ziffern 15.4 (Vermittlungsgeschäfte aller Art) und 15.6 (Anlage-, Kredit-,… oder ähnliche wirtschaftliche Geschäfte… sowie Untreue oder Unterschlagung) zu berücksichtigen. Der Anspruch scheide auch deshalb aus, weil der Zeuge J. nicht als Privatperson gehandelt habe. Bei der Forderungsausfallversicherung handele es sich aber um eine Mitversicherung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung. Der Schädiger müsse als Privatperson gehandelt haben.
52 
Der Kläger ist der Meinung, die Berufung der Beklagten sei bereits mangels einer hinreichenden Berufungsbegründung unzulässig. Die Begründung erstrecke sich in allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Deckungskonzept und zur Forderungsausfallversicherung. Es werde nicht einmal behauptet, dass das Eingangsgericht eine falsche Auslegung der den Streitfall entscheidenden Versicherungsbedingungen vorgenommen habe und dass hierauf ein falsches Urteil beruhe. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Auslegung des Klägers als ein Auslegungsergebnis vertretbar sei. Aufgrund der Unklarheitsregel führe die vom Kläger vorgenommene Auslegung zur Unanwendbarkeit der Ausschlussregelungen des 15.2.6 BBR. Der Haftungsausschluss beschreibe lediglich Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. Darüber hinaus spreche die Regelung nur von Haftpflichtansprüchen, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer so verstehe, dass dies Ansprüche seien, die gegen ihn gestellt werden. Die Behauptung der Beklagten, dass der Schädiger im Rahmen der Forderungsausfallversicherung als Privatperson gehandelt haben muss, bleibe ohne Begründung und ergäbe sich nicht einmal im Ansatz aus den Bedingungen.
53 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
54 
Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die Berufung der Beklagten ist begründet.
55 
1. Berufung der Beklagten
1.1.
56 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Auffassung des Klägers, die Berufungsbegründung der Beklagten entspreche nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, trifft nicht zu.
57 
Die Beklagte nimmt in ihrer Berufungsbegründung konkret Bezug zum landgerichtlichen Urteil und der darin vorgenommenen Auslegung der entscheidungserheblichen VI Ziff. 11 BBR. Insbesondere ist ausführlich begründet, weshalb das Landgericht nach Ansicht der Beklagten die maßgebliche Klausel falsch ausgelegt habe. Dass die Beklagte der Meinung ist, dass deshalb das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei und abgeändert werden müsse, ergibt sich bereits aus dem ersten Satz der Berufungsbegründung.
1.2.
58 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Entschädigungsanspruch aus der zwischen den Parteien geschlossenen streitgegenständlichen PrivathaftpflichtTop-Partnerversicherung in Verbindung mit der nach den AHB und den besonderen Bedingungen (BBR) in VI. Ziff.11 vereinbarten Forderungsausfallversicherung.
59 
Gemäß VI. Ziff. 11.1 S. 1 BBR bietet die Beklagte dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Diese Regelung über die Mitversicherung von Forderungsausfällen stellt eine Ergänzung zu der Regel der Ziff. 1.1 AHB dar, wonach Versicherungsschutz für den Fall besteht, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Schadensereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Hier wird zusätzlich ein Eigenschaden des Versicherungsnehmers mitversichert, der durch die Schädigung eines Dritten entstanden ist. Insofern ist ein "Rollentausch" zwischen Schädiger und Geschädigtem vorgenommen worden.
60 
Das Landgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Kläger als versicherte Person von einem Dritten geschädigt wurde und ihm daraus eine Schadensersatzforderung gegen den Schädiger entstanden ist, die nicht durchgesetzt werden konnte (VI. Ziff.11.1 S. 1 BBR).
61 
Die weitere Voraussetzung der erfolglosen Vollstreckungsversuche gemäß VI. Ziff. 11.2 BBR ist zumindest i.H.v. 50.000 EUR erfüllt. Auch dies wurde vom Landgericht richtig gesehen.
62 
Ob auch ein Titel vorliegt, der "im streitigen Verfahren" erreicht wurde, und ob diese Einschränkung transparent formuliert wurde, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der Klageanspruch aus anderem Grund nicht begründet ist.
1.3.
63 
Zu Recht rügt die Beklagte, dass das Landgericht auf die streitgegenständliche ausgefallene Schadensersatzforderung des Klägers aus der vorsätzlich begangenen Betrugshandlung des Herrn J. die vereinbarten Haftungsausschlüsse nicht angewandt hat.
64 
1.3.1. Gemäß VI. Ziff. 11.1 S. 2 BBR richtet sich Inhalt und Umfang der Forderungsausfallversicherung nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Vertrages.
65 
Die in diesem Satz enthaltene Verweisung auf die vereinbarten Bedingungen bezüglich der Privat-Haftpflichtversicherung überfordert den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht und verstößt deshalb auch nicht, wie der Kläger meint, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
66 
Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.1993, VersR 1993, 957; und Urt. v. 17.05.2000, VersR 2000, 1090 und ständig) und allgemein anerkannter Auffassung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne juristische Kenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.
67 
Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs Satz 2 der Ziff. 11.1. nur so verstehen, dass er die voranstehenden Bedingungen bezüglich der Privat-Haftpflichtversicherung durchlesen muss, wenn er Auskunft über die Reichweite der vereinbarten Forderungsausfallversicherung erlangen möchte. Insbesondere erkennt der Versicherungsnehmer, dass der Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung in vielerlei Hinsicht eingeschränkt ist. Satz 2 der Klausel versteht er so, dass diese Einschränkungen auch für die Forderungsausfallversicherung gelten. Dabei weiß er auch, dass er beim Lesen der entsprechenden Haftpflichtklauseln an die Stelle des Wortes Versicherungsnehmer das Wort Schädiger setzen muss, wenn er sich über die getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Forderungsausfallversicherung Klarheit verschaffen möchte. Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass in den Bedingungen für die Haftpflichtversicherung nur der Versicherungsnehmer genannt ist und diese schon deshalb nicht für ein Verhalten eines fremden Dritten oder für Schäden, die von einem Dritten verursacht wurden, gelten könnten.
68 
1.3.2. Der Versicherungsschutz ist nach Satz 2 aber nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. Vielmehr wurde der Versicherungsschutz bei der Forderungsausfallversicherung insoweit durch Satz 3 erweitert. Danach besteht Versicherungsschutz über den in Satz 2 normierten Versicherungsschutz hinaus auch "… für Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrundeliegt, …". Gerade weil nach den Bedingungen der Privat-Haftpflichtversicherung eine Haftung für Schäden vorsätzlich begangener Taten gem. Ziff. 7.1 AHB, § 103 VVG ausgeschlossen ist, wurde der Versicherungsschutz bei der Forderungsausfallversicherung dahingehend erweitert, dass der Versicherungsnehmer auch dann Ersatz erhalten soll, wenn er Geschädigter aus einer vorsätzlich begangenen Tat wurde. Aus diesem Grund ist die Wendung "darüber hinaus" keinesfalls überflüssig (anders OLG Celle, Urt. v. 12.08.2010, 8 U 240/09). Auch dies erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer.
69 
In vergleichbarer Weise wurde der Versicherungsschutz auch über den bei der Haftpflichtversicherung bestehenden Schutz hinaus erweitert "für Schadensersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind". Ohne diese Erweiterung wäre der Versicherungsnehmer als Opfer eines Angriffs eines fremden Hundes im Falle des Forderungsausfalls nämlich nicht geschützt, soweit er als Halter z.B. eines Hundes mit der Privathaftpflicht ausgeschlossen wäre (vgl. III. Ziff. 11.a) BBR).
70 
1.3.3. Einen darüber hinausgehenden Inhalt hat Satz 3 der Zusatzbedingungen (VI. 11.1. BBR) nicht (anders OLG Celle, a.a.O.). Er bringt insbesondere nicht zum Ausdruck, dass es bei Vorsatz des Schädigers nicht auf die zusätzlichen Voraussetzungen ankommen solle, vielmehr eine davon unabhängige Deckung bestehe. Die Erweiterung in Satz 3 erstreckt sich dem Wortlaut nach allein auf den Verschuldensmaßstab und die Tierhalterhaftung. Anhaltspunkte dafür, dass durch die verwendete Formulierung für Vorsatztaten der im Satz zuvor in Bezug genommene Deckungsumfang mit seinen zahlreichen Risikobegrenzungen und Risikoausschlüssen unanwendbar sein soll, werden dem Versicherungsnehmer nicht gegeben. Ein solches Verständnis liegt auch nicht nahe. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer meint nicht, aus – wie gezeigt verfehlten – dogmatischen Gründen ergäbe sich in diesem Punkt eine über den Wortlaut hinausgehende Erweiterung des übernommenen Risikos.
71 
1.3.4. Deshalb sind auch die in der Haftpflichtversicherung vorgesehenen Risikoausschlüsse zu beachten. Der vom Kläger durch den Betrug des Herrn J. erlittene Schaden ist wegen des Ausschlusses von Schäden durch Anlagegeschäfte nicht vom Versicherungsschutz umfasst (III. Ziff. 15.2.6 BBR).
72 
Bei der Forderung des Klägers handelt es sich zwar um einen deliktischen Anspruch privatrechtlichen Inhalts gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB im Sinne von Ziff. 1.1 AHB. Der Versicherungsschutz wurde gemäß Ziff.2.1 AHB in Verbindung mit III. Ziff.15.1 BBR auch auf Vermögensschäden erweitert. Allerdings wurden dabei unter III. Ziff.15.2.6 BBR "Ansprüche wegen Schäden … aus Anlage-, Kredit-, … oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften … sowie Untreue und Unterschlagung" ausgeschlossen.
73 
Dieser Ausschluss hat auch – wie gezeigt – Geltung im Falle der Geltendmachung eines Schadens im Rahmen der Forderungsausfallversicherung.
74 
Von diesem Ausschluss ist der durch den Kläger erlittene Schaden umfasst. Ein Anspruch des Klägers aus der Forderungsausfallversicherung besteht nicht.
75 
Die Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet, das Urteil des Landgerichts Heilbronn ist abzuändern und die Klage abzuweisen.
76 
2. Berufung des Klägers
77 
Da ein Anspruch des Klägers aus der zwischen den Parteien vereinbarten Forderungsausfallversicherung dem Grunde nach nicht besteht und die Klage abzuweisen ist (vgl. oben), ist auch die Berufung des Klägers im Hinblick auf den von der Hauptforderung abhängigen geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten unbegründet und zurückzuweisen.
III.
1.
78 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
79 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i.V.m § 709 S. 2 ZPO.
2.
80 
Mit Rücksicht auf die zur Auslegung vergleichbarer Klauseln ergangenen Entscheidungen des OLG Celle vom 30.04.2009 (8 U 11/09) und vom 10.08.2010 (8 U 240/09) – denselben Versicherungsfall betreffend – hat der Senat die Revision zugelassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Privathaftpflichtversicherung wegen eines Vorfalls vom 05. März 2001 in der Marktkirche in Heide in Anspruch, bei dem sein Sohn den hinter dem Altar untergebrachten Feuerlöscher benutzt und Schäden im Kircheninneren angerichtet hat. Wegen des Vorfalls ist der Sohn des Klägers, der am 03. Oktober 1985 geborene A, durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Juni 2004 - 7 O 179/03 - verurteilt worden, an die Klägerin 33.424,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2003 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen ist u. a. ausgeführt, dass der Beklagte den Schaden fahrlässig verursacht habe. Zwar sei davon auszugehen, dass er nicht gewusst habe, dass das Feuerlöschpulver erhebliche Schäden anrichten könne. Er habe jedoch gerade unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Schulbildung erkennen können, dass eine Gefährdung des Inventars durch das Löschpulver gegeben gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

2

Das Landgericht hat der auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben.

3

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Feststellungsklage unzulässig sei. Im Übrigen hält sie die Beweiswürdigung für zweifelhaft i. S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und meint, dass ein Anspruch jedenfalls hinsichtlich solcher Reinigungsarbeiten ausgeschlossen sei, die auch ohne die Besonderheiten des Löschpulvers selbst nach der Vorstellung des Zeugen A angefallen wären, und deshalb gequotelt werden müsse.

4

Die Beklagte beantragt,

5

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

9

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Berufungsgründe i. S. von § 513 ZPO i. V. m. §§ 546, 529 ZPO liegen nicht vor.

10

1. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage bleibt zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies wird für große Versicherungsunternehmen angenommen (BGH VersR 2005, 629; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rdnr. 7 a, 8), zu denen nach Auffassung des Senats auch die Beklagte zählt. Umstände, die die genannte Erwartung erschüttern könnten, zeigt die Berufung nicht auf.

11

2. Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 VVG i. V. m. § 149 VVG, §§ 1, 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, Ausgabe Dezember 1991 (im Folgenden: AHB 91).

12

a) Der Sohn des Klägers, der Zeuge A, ist von einem Dritten, nämlich der Evangelisch-Lutherischen B, wegen eines während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Versicherungsschein vom 16. November 1989) am 05. März 2001 eingetretenen Schadenereignisses, das die Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts, nämlich § 823 BGB, im Verfahren - 7 O 179/03 - beim Landgericht Itzehoe auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden (§ 1 AHB 91).

13

b) Der 1985 geborene Zeuge A war als minderjähriges unverheiratetes Kind mitversichert im Sinne der Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Privat-, Haus- und Grundbesitzer- und Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Ausgabe 10/89 - H9B). Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Kläger als Versicherungsnehmer zu (§ 7 Nr. 1 AHB 91).

14

c) Der Anspruch ist nicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB 91 ausgeschlossen.

15

aa) Der Annahme von Vorsatz steht nicht entgegen, dass das Landgericht im Haftpflichtprozess nur von einer fahrlässigen Schadenverursachung ausgegangen ist. Zwar ist nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet, weshalb notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit ist. Dies gilt aber nur für Fälle der Voraussetzungsidentität, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter „überschießende“, nicht entscheidungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht entscheidungserhebliche Rechtsausführungen macht (BGH VersR 2004, 590; BGH VersR 2006, 106). Hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs im Rahmen von § 823 BGB fehlt es an der Voraussetzungsidentität, weil die Frage einer vorsätzlichen Begehung im Haftpflichtprozess keiner Prüfung bedarf, wenn jedenfalls Fahrlässigkeit vorliegt.

16

bb) Der Zeuge A hat den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die vorsätzliche Herbeiführung i. S. von § 4 Abs. 2 AHB setzt voraus, dass sich der Vorsatz auf alle Elemente des Schadensersatzanspruchs und damit auch auf den Schaden beziehen muss. Er muss die Schadenfolgen umfassen. Der Täter braucht allerdings die Folgen der Tat nicht in allen Einzelheiten vorauszusehen. Er muss den Schaden nicht auf Heller und Pfennig vorausgesehen und gewollt haben (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 4 AHB Rdnr. 82 ff.; Lorenz, VersR 2000, 2 ff.). Der Versicherungsnehmer bzw. hier der Versicherte muss mindestens die Handlungsfolgen in groben Umrissen voraussehen können, ihren Eintritt akzeptieren, ohne sie zwingend herbeiführen zu wollen und das Geschehen darf nicht wesentlich vom erwarteten oder vorhersehbaren Ablauf abweichen (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 152 Rdnr. 5). Die Beweislast trägt die Versicherung (Prölss/Martin, a. a. O., § 4 AHB Rdnr. 84).

17

Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass beim Zeugen A das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges vorgelegen hat. An die entsprechende Feststellung des Landgerichts ist der Senat gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellung ergeben sich aus der Berufungsbegründung nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

18

Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beklagten, dass der Zeuge A nicht gem. § 384 ZPO belehrt worden ist. Es besteht keine Belehrungspflicht des Gerichts (Zöller-Greger, a. a. O., § 384 Rdnr. 2).

19

Gerade wenn man nicht nur die äußeren Tatumstände, wie die in das Geschehen einbezogenen Zeugen es wiedergeben, berücksichtigt, sondern - entsprechend der von der Beklagten in der Berufungsbegründung herangezogenen Entscheidung OLG Düsseldorf NJW 1977, 588 - auch Lebenserfahrung und allgemeine Erfahrungssätze, kommt man dazu, dass hier ein - verurteilenswerter - Dummejungenstreich vorliegt, bei dem der Zeuge A bei Benutzung des Feuerlöschers nicht die Vorstellung hatte, nicht nur räumlich begrenzt einen dann aus der Kirche wegziehenden oder sich räumlich begrenzt niederschlagenden Nebel oder Schaum zu erzeugen, sondern das gesamte Kircheninnere mit einem nur unter erschwerten Bedingungen zu entfernenden Pulver zu bedecken. Zur Lebenserfahrung gehört, dass gruppendynamische Prozesse bei Jugendlichen dazu führen können, dass sich der Einzelne in der Gruppe beweisen oder hervortun will. Es ist ferner davon auszugehen, dass Jugendliche im Alter von 15 Jahren nicht ohne weiteres größere Sachschäden anrichten wollen. Ihnen ist der Wert des Geldes durchaus bewusst. Gerade dass das Geschehen - so die Formulierung des Beklagtenvertreters im Berufungsverfahren - das geheiligte Innere einer Kirche betraf, spricht eher gegen ein Bewusstsein des Zeugen A über das zu erwartende Ausmaß der Benutzung des Feuerlöschers und gegen einen entsprechenden Willen. Der Gedanke, im Rahmen der Inszenierung eines „Gottesdienstes“ mit Orgelspiel und Vorlesen aus der Bibel habe eine Art Theaternebel erzeugt werden sollen, erscheint durchaus plausibel. Hinzukommt, dass die Wirkungsweise von Feuerlöschern, wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist, nicht zum Allgemeinwissen zählt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, dass Jugendliche mit der Wirkungsweise von Feuerlöschern vertraut sind. Eher im Gegenteil dürfte darüber gerade kein Wissen bestehen. Zudem gibt es Feuerlöscher mit unterschiedlichen Füllungen. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten unabhängig von der Schulbildung des Zeugen, der ein Gymnasium besucht hat, nicht ersichtlich, woher das Bewusstsein kommen sollte, einzelne Sprühstöße würden sich in der ganzen Kirche verteilen. Näher liegt die Vorstellung, dass der Feuerlöscher dafür gedacht ist - z. B. nach dem Umkippen einer Kerze - gezielt und ohne weitere Schäden für die Kirche einen kleinen Brand zu löschen und dass sich anschließend in der Kirche nur ein örtlich begrenzter Schaumteppich befindet. Insoweit kann dem Zeugen A auch nicht vorgehalten werden, er habe jedenfalls nach dem ersten Sprühstoß vorsätzlich gehandelt, weil er anlässlich dessen die Auswirkungen habe sehen können. Dies ist mit dem zeitlichen Ablauf nicht vereinbar. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten kann ein Feuerlöscher in neun Sekunden entleert werden. Der Zeuge A hat die Sprühstöße in unmittelbarer Folge abgegeben. Ob er sich anschließend angesichts des sich dann entwickelnden Nebels dessen bewusst war, welche Verunreinigung sich daraus ergeben würde, ist für die Frage des Vorsatzes unergiebig. Gerade dass der Zeuge A den Zeugen C und D auch direkt ins Gesicht gesprüht hat, spricht eher dafür, dass er von der aggressiven Wirkungsweise von Feuerlöschern keine Vorstellung hatte.

20

Bezieht man in die Bewertung weitere Umstände außerhalb des eigentlichen Geschehens ein, so ist zu berücksichtigen, dass nach den übereinstimmenden Bewertungen der Polizei, der Kirchengemeinde und der in den Täter-Opfer-Ausgleich einbezogenen Mitarbeiterin des Jugendamtes die Jugendlichen allenfalls grob fahrlässig gehandelt haben, die Folgen nicht abgesehen haben und insbesondere dem Kläger alles sehr leid getan hat.

21

Die Zeugenaussagen geben in ihrer Gesamtheit für einen die schweren Folgen im Wesentlichen erfassenden Vorsatz nichts her. Da es nach dem übereinstimmend geschilderten Ablauf zuvor keine Absprachen zu Aktionen in der Kirche gab, hatten die als Zeugen vernommenen anderen Beteiligten kein positives Wissen zu einem etwaigen Sachschadensvorsatz beim Zeugen A. Aus ihrer Schilderung ergeben sich insoweit auch keine Indizien.

22

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Zeuge A zwar die Vorstellung gehabt hat, dass der Kirchenraum verschmutzt wird, nicht jedoch die weit reichenden Folgen vorausgesehen hat oder hat voraussehen können (im Ergebnis ebenso zur Betätigung eines Feuerlöschers in einer Kirche durch einen 13 Jahre alten Schüler, OLG Koblenz, Urteil vom 06. Juli 2007 - 10 U 1748/06 -, zitiert nach Juris).

23

cc) Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass der Anspruch jedenfalls hinsichtlich solcher Reinigungsarbeiten ausgeschlossen sei, die auch ohne die Besonderheiten des Löschpulvers selbst nach der Vorstellung des Zeugen A angefallen wären. Abgesehen davon, das es sich dabei nach den obigen Ausführungen nur um einem im Verhältnis zum Gesamtschaden geringfügigen Betrag für Reinigungs- und Aufräumarbeiten einer normalen Reinigungskraft und nicht um den hier erforderlichen Aufwand für den Einsatz von Spezialkräften handeln könnte, gibt es für eine solche Quotelung keine Rechtsgrundlage. Eine Quotelung des Schadens in der Privathaftpflichtversicherung kommt nach Auffassung des Senats allenfalls dann in Betracht, wenn - wie bei einer mehraktigen Handlung - eine Aufspaltung der Schadenfolgen ohne weiteres möglich ist. So hat der Senat bei einem Schlag mit der Bierflasche Vorsatz bzgl. der Schnittverletzungen im Gesicht, nicht aber hinsichtlich schwerer Verletzungen am Arm infolge eines Sturzes in ein Fenster anlässlich dieser Schläge angenommen (Senatsurteil vom 20. April 2006 - 16 U 50/05; zu mehraktigen Handlungen entsprechend OLG Hamm NVersZ 2001, 134; Prölss/Martin, a. a. O., § 152 Rdnr. 5). Der hier zu beurteilende Handlungsablauf lässt eine Aufspaltung der Schadenfolgen nicht zu.

24

Weitergehende Auffassungen, die sich ihrerseits wieder uneins darüber sind, ob sogar hypothetische Schäden zu berücksichtigen sind, sind vereinzelt geblieben (Langheid, NVersZ 1999, 253; derselbe in Römer/Langheid, a. a. O., § 152 Rdnr. 7; Knappmann, VersR 2000, 11) und überzeugen nicht (Prölss/Martin, a. a. O., § 152 Rdnr. 5; Lorenz, VersR 2000, 2 ff.). In der Rechtsprechung spielt diese Auffassung keine Rolle. Das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Frage in seiner Entscheidung, mit der es den Vorsatz eines 13 Jahre alten Schülers bei der Betätigung eines Feuerlöschers in einer Kirche verneint hat (Urteil vom 06. Juli 2007 - 10 U 1748/06 - zitiert nach Juris) nicht einmal erwähnt.

25

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Frage des Verschuldensgrades ist eine solche des Einzelfalls. Die nur vereinzelt in der Literatur vertretene Auffassung zur Quotelung ist nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu geben oder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts für erforderlich zu halten.


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)