Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Aug. 2013 - 9 U 65/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15.03.2012 - 4 O 92/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer körperlichen Auseinandersetzung vom 01.05.2010 in der “U” – Eventhalle in U2 aus dem
3Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Anspruch.
4An diesem Tag war der Kläger mit seiner Ehefrau und weiteren Personen zum Tanz in den Mai in der Halle. Gegen 1.00 Uhr kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, deren genaue Umstände streitig sind.
5Unstreitig versetzte der Beklagte dem Kläger einen Faustschlag gegen das Gesicht, worauf dieser zu Boden fiel. Der Beklagte flüchtete sodann aus dem Lokal. Der Zeuge N L half dem Kläger wieder auf und führte ihn nach draußen. Dort stellte er eine Augenverletzung bei dem Kläger fest. Auf dem geschlossenen linken Augenlid befand sich ein Glassplitter, den der Zeuge L herauszog. Der Kläger wurde in die Universitäts-Augenklinik in C gebracht, wo noch einige Splitter aus dem Auge entfernt wurden. Der Kläger erlitt an dem linken Auge eine perforierende Augenverletzung, die operativ in der Klinik behandelt wurde. Bisher musste der Kläger acht Mal operiert werden. Infolge der Verletzung ist der als selbständiger Mineralölunternehmer tätige Kläger auf dem linken Auge dauerhaft erblindet. Sein rechtes Auge war wegen Fehlsichtigkeit von sechs Dioptrien beeinträchtigt.
6Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Ehefrau angesprochen. Da dies seiner Frau unangenehm gewesen sei, sei er an den Beklagten herangetreten und habe diesem auf die Schulter getippt. Er habe dem Beklagten erklärt, dass seine Frau die Annäherungsversuche nicht wolle und der Beklagte sich entfernen möge. Daraufhin habe ihm der Beklagte unvermittelt gegen den Kopf geschlagen, worauf der Kläger zu Boden gegangen sei. Angesichts der Schnittverletzungen im Auge müsse der Beklagte den Schlag mit einem Bierglas in der Hand geführt haben. Der Kläger hat weiter behauptet, er sei vom 01.05.2010 bis zum 22.08.2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und danach nur eingeschränkt belastbar. Zur Erledigung der Aufträge in seinem Unternehmen habe er den Zeugen T als Ersatzfahrer eingestellt und mit insgesamt 8.900,00 € netto bezahlt. Zudem habe er Aufträge weitergereicht an die Firmen G und L, welche Auslieferungen übernommen und ihm in Rechnung gestellt hätten. Im übrigen wird auf die Schadensberechnungen Bezug genommen (Bl. 42 ff, 347 ff, 358).
7Der Kläger hat – nach teilweiser Klagerücknahme - zuletzt beantragt,
81. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe
9von 21.515,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
10dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie ein in das
11Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld nebst
125 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den
13Kläger zu zahlen,
142. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
15jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem
16Schadensereignis vom 01.05.2010 zu ersetzen, soweit die
17Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
18Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.
193. festzustellen, dass die in den Ziffern 1. und 2. ausgeurteilten
20Forderungen durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte
21Handlung begründet sind.
22Der Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Der Beklagte hat behauptet, er habe die Veranstaltung verlassen wollen. In diesem Moment sei der Kläger aggressiv auf ihn zugekommen. Die Frau des Klägers habe noch zu beruhigen versucht. Der Kläger habe seine Frau zur Seite gestoßen und dem Beklagten bedeutet, er solle auf ihn zukommen. Dies habe er auch getan. Dann habe ihm der Kläger eine Kopfnuss versetzt, während der Zeuge L ihn von hinten traktiert habe. Er habe dem Kläger daraufhin einen Faustschlag versetzt, woraufhin beide zu Boden gestürzt seien. Sodann habe er die Flucht ergriffen. Anschließend sei er selbst ins Krankenhaus gegangen, wo er sich wegen Verletzungen an den Händen habe behandeln lassen.
25Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T2 B, N2 W, T3 X, B2 C2 sowie der Zeugen N L, G2 L, D G und B3 T (Bl. 305 ff. und 377 ff.). Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.
26Sodann hat das Landgericht im Wesentlichen der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 79.547,73 € nebst Zinsen zu zahlen, sowie festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden nach näherer Maßgabe zu ersetzen und dass die Forderungen aus unerlaubter Handlung herrühren. Es hat u.a. ausgeführt, der Beklagte habe den Schlag gegen das Gesicht des Klägers eingeräumt. Für seine Behauptung, dieser Schlag sei in Notwehr erfolgt, sei der Beklagte beweisfällig geblieben. Die Tatversion des Beklagten sei von keinem Zeugen bestätigt worden. Die Zeugin B habe bekundet, dass der Beklagte versucht habe, ein Gespräch mit ihr anzufangen, was sie als „Anmache“ gedeutet habe. Die Zeugin X habe bestätigt, dass der Beklagte den Kläger unvermittelt in das Gesicht geschlagen und zuvor noch ein Glas in der Hand gehalten habe. Es gebe nicht die geringste Veranlassung zur Annahme von Notwehr. Dieser Schlag sei auch für die Verletzungsfolgen ursächlich gewesen. Der Zeuge L habe nach seiner Schilderung dem Kläger eine Glasscherbe aus dem Auge gezogen. Angesichts der Schilderung der Zeugin X, wonach der Beklagte kurz vor dem Geschehen ein Glas in der Hand gehalten habe, sei lebensnah davon auszugehen, dass dies auch bei der Ausführung des Schlages noch der Fall gewesen sei. Anders seien die Verletzungen an der Hand des Beklagten nicht zu erklären. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger mit dem Gesicht in eine am Boden liegende Glasscherbe hätte stürzen können. Unabhängig davon würde der Beklagte auch haften, wenn der Kläger sich die Verletzung am Auge erst auf dem Boden im Zuge des Sturzes zugezogen hätte. Die Haftung scheitere ferner nicht daran, dass der Kläger den Beklagten zuvor in Verbindung mit einer körperlichen Berührung angesprochen gehabt habe. Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld von 65.000,00 € zugesprochen sowie für entgangenen Gewinn 3.000,00 €, für Kosten der Überführungsfahrten 8.900,00 €, für Selbstbeteiligung: 333,63 €, Aufwendungen für Fahrt- und Parkgebühren 566,80 €, neue Arbeitsbrille 315,30 €, Sonnenbrille 679,00 € sowie Fernbrille 753,00 €, insgesamt: 79.547,73 €.
27Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil mit seinen Feststellungen Bezug genommen.
28Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er macht geltend, dass er im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Siegburg – Schöffengericht - mangels Nachweises der Kausalität freigesprochen worden sei. Die Zeugen hätten gar nicht gesehen, was geschehen sei, als der Kläger auf dem Boden gelegen habe. In der Strafverhandlung habe die Zeugin X bestätigt, dass sie kein Glas in der Hand gesehen habe (Bl. 424 GA, 27, 236 BA). Im übrigen macht der Beklagte fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht geltend. Letztlich habe der Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte bei dem eingestandenen Schlag ein Glas in der Hand gehabt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht auch in eine Scherbe gefallen sein könne. Das Landgericht habe den Zurechnungszusammenhang überdehnt. Nur wenn dem Kläger der Beweis der Schlagführung mit dem Glas gelinge, könne es auf die Zurechnung ankommen. Kein Zeuge habe im Strafverfahren das Glas in der Hand bestätigt. Das Gericht stelle den Beklagten als Aggressor dar. Der Beklagte habe stets beteuert, keine Verletzungsabsicht gehabt zu haben.
29Schließlich sei die Schmerzensgeldsumme nicht angemessen. Der Kläger sei mittleren Alters und die Verletzung sei nicht deutlich zu sehen. Der entgangene Gewinn sei vom Kläger nicht substanziiert dargelegt (Bl. 431). Die Rechnung des Zeugen T über 8.900,00 € sei nicht automatisch ein Schaden. Die Selbstbeteiligung bleibe bestritten. Die Brillenanschaffung sei nicht erforderlich gewesen. Auf Schadensminderungsgesichtspunkte sei nicht eingegangen.
30Der Beklagte beantragt,
31unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die
32Klage abzuweisen.
33Der Kläger beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Zeugin X habe das Glas in der Hand des Beklagten gesehen. Das Strafgericht habe den – nunmehr rechtskräftigen - Freispruch auf die nicht auszuschließende fehlende Rechtswidrigkeit gestützt. Die Behauptung, der Kläger sei durch seine eigene Brille oder herumliegendes Glas verletzt worden, sei durch den Sachverständigen Prof. Dr. L2-X2 im Strafprozess widerlegt. Der Beklagte habe für Notwehr keinen Beweis erbracht. Im Strafurteil werde festgestellt, dass sich der Angeklagte beim Schlag eines Glases bedient habe.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
37Die beigezogene Akten des Amtsgerichts Siegburg- Schöffengericht- 231 Ls 4/11 – 554 Js 439/10 - sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
38II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht der Klage im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgegeben.
391. Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß den §§ 823 Abs.1 und 2, 252, 253 BGB, 223 StGB ein Schadensersatzanspruch in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang von insgesamt 79.547,73 € zu.
40Nach § 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel haben sich nicht ergeben.
41Der Inhalt der vom Senat beigezogenen Strafakten Amtsgericht Siegburg- Schöffengericht- 231 Ls 4/11 – 554 Js 439/10 - bestätigt die Feststellungen des Landgerichts.
42a) Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Verletzungen des Klägers durch einen Schlag mit einem Bierglas verursacht hat. Ein Handeln des Beklagten in Notwehr (§ 227 BGB), für dessen Voraussetzungen der Beklagte beweispflichtig ist (BGH NJW 2008, 571; NJW 1976 42; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 227 Rn 13), ließ sich nicht feststellen.
43Die vom Landgericht im Hinblick auf das Tatgeschehen vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Kläger unmittelbar nach dem Schlag des Beklagten im Gesicht verletzt war und stark blutete. Die Zeugin X hat vor dem Landgericht glaubhaft ausgesagt, sie habe gesehen, dass der Beklagte ein Glas in der Hand gehalten habe. Mit diesem Glas in der Hand habe er direkt zugeschlagen und den Kläger getroffen. Dieser sei dann zu Boden gegangen. Dem steht nach den Umständen nicht entgegen, dass die Zeugin im Laufe der Vernehmung bekundet hat, sie sei sich sicher, dass der Beklagte mit einem Bierglas in der Hand hinter Frau B hergegangen sei. Für sie sei klar gewesen, dass er auch bei dem Schlag das Bierglas in der Hand gehabt habe, zumal ja auch eine Scherbe von einem Bierglas im Auge gesteckt habe. Natürlich habe sie den Schlag gesehen, wenn sie auch eine wirkliche optische Erinnerung nicht mehr habe, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Schlages das Bierglas auch in der Hand gehabt habe. Ein anderer Tathergang, also etwa das Fallen in eine Scherbe, ließ sich aus der ergänzenden Bekundung der Zeugin nicht herleiten.
44Vor dem Schöffengericht Siegburg hat die Zeugin zudem in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Zivilverfahren damit bekundet, sie denke schon, dass der Beklagte ein Glas in der Hand gehabt habe (Bl. 236 BA).
45Der Zeuge N L hat vor dem Landgericht geschildert, dass er zusammen mit ein paar Leuten dem stark blutenden Kläger aufgeholfen habe und mit ihm hinausgegangen sei. Dort habe er sich die Verletzungen angeschaut. Für ihn habe es so ausgesehen, als hätte der Kläger einen Splitter durch das Augenlid hindurch im Auge stecken. Mit einem Stück Papier von einer Küchenrolle habe er den Splitter gefasst und rausgezogen. Es habe sich um einen größeren Glassplitter gehandelt. Diese Angaben hat der Zeuge L vor dem Schöffengericht bestätigt (Bl.233 BA).
46Dass es sich hierbei um den Splitter des vom Beklagten mit dem Schlag geführten Bierglases gehandelt hat, ist nicht zweifelhaft. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. L2-X2 vor dem Schöffengericht ist es ausgeschlossen, dass eine zerbrochene Brille, auch mit Gläsern, die Verletzung verursacht hat. Ein Brillenglas würde nie so scharfkantig zersplittern (B. 238 BA). Damit bestehen keine Zweifel, dass der Beklagte den Schlag gegen den Kläger mit dem Bierglas ausgeführt hat. Dies entspricht auch den Feststellungen des Schöffengerichts.
47b) Für die Annahme von Notwehr, deren Voraussetzungen der Beklagte beweisen muss, bestehen keine Anhaltspunkte. Wenn der Kläger den Beklagten vor der Auseinandersetzung mit einem Tippen auf die Schulter angesprochen hat, war dieses Verhalten belanglos und rechtfertigte keinen körperlichen Angriff auf den Kläger.
48Soweit der Beklagte sich darauf berufen hat, er habe vom Kläger eine sog. Kopfnuss erhalten, ließ sich diese Einwirkung nicht sicher feststellen. Zwar hat die Ärztin C3 vor dem Schöffengericht ihren Befund auf dem Notfallbehandlungsschein bestätigt (Bl. 241, 6 BA), die näheren Umstände der Verursachung ließen sich jedoch nicht daraus herleiten. Die Zeuginnen X und C2 haben nur die angespannte Situation beschrieben, eine „Kopfnuss“ ist nicht belegt. Möglich erscheint auch, dass die attestierten Verletzungen des Beklagten von einem Schlag des Zeugen N L herrühren, den dieser eingeräumt hat. Im übrigen läge auch Rechtswidrigkeit vor (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 227 Rn 11), wenn es sich um einen Fall des Notwehrexzesses durch Überschreiten der erforderlichen Verteidigung handelte.
492. Gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs.2 BGB von 65.000,00 € durch das Landgericht bestehen angesichts der Schwere der Verletzung keine Bedenken.
50Es lag eine schwerste Contusio bulbi mit Irisbasisabriss, Irissphinkterriss, Glaskörperhämmorrhagie mit rhegmatogener Amotio retinae bei großem Netzhautabriss vor (vgl. Fotos Bl. 67 ff und ärztlicher Bericht der Universitätsaugenklinik vom 11.05.2010 (Bl. 72 ff). Es waren mehrfache Operationen und Krankenhausaufenthalte erforderlich.
51Zu seinen Verletzung hat der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat erklärt, dass sein linkes Auge auf Dauer erblindet sei. Der Augapfel sei mit Silikonöl gefüllt. Auf diese Weise könne der Augapfel vorläufig erhalten bleiben. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass eines Tages der Augapfel entfernt und ein Glasauge eingesetzt werden müsse. Durch den Schnitt sei sein Augenlid verschwollen. Es sei sehr wohl möglich, dass eine Lidkorrektur durchgeführt werden müsse. Die Narbe, die er im Wagenbereich auf der rechten Seite erlitten habe, beeinträchtige ihn heute nicht mehr.
52Unter Berücksichtigung gleichartiger Fälle (vgl. Slizyk, Schmerzendgeldtabelle bei beck-online, zu Teilerblindung) ist der Betrag von 65.000,00 € nicht zu beanstanden.
533. Der Schätzung des Landgerichts im Hinblick auf den entgangenen Gewinn, auf deren Berechnung Bezug genommen wird, ist ebenfalls zu folgen.
54Die Beauftragung der Unternehmen mit Auslieferungsfahrten haben die Zeugen G2-K L und G bestätigt. Die Berechnungen des Klägers ( Bl. 348 ff ) insoweit zugrunde zu legen, erscheint vertretbar. Ausgehend von dem Gesamtbetrag von 6.658,10 € kann der entgangene Gewinn gemäß § 287 ZPO auf 3.000,00 € geschätzt werden.
55Die Aufwendungen für Auslieferungsfahrten des Zeugen T sind erforderlich gewesen. Hierfür waren nach der Bekundung des Zeugen 8.900,00 € netto aufzuwenden (Rechnungen Bl. 76 ff). Davon, dass der Kläger als Unternehmer die Fahrten ohne das Schadensereignis selbst ausgeführt hätte, ist auszugehen. Die Einwendungen des Beklagten zu Ersparnissen im Hinblick auf Schadensminderung, u.a. Einstellung eines Fahrers, sind wenig konkret und nicht substanziiert.
56Die Belastung mit der Selbstbeteiligung von 333,63 € ergibt sich aus den Abrechnungen (Bl. 128 f). Die Fahrt- und Parkaufwendungen hat die Kammer gemäß § 287 ZPO zutreffend mit 566,80 € geschätzt. Schließlich ist die Erforderlichkeit der Anschaffung der Brillen im Hinblick auf die schweren Augenverletzungen des Klägers nicht zu beanstanden. Zu erstatten sind insoweit die Beträge von 315,30 (Bl.130) für die Arbeitsbrille, 679,00 (Bl. 131) für die Sonnenbrille und 753,00 (Bl. 132) für die Fernbrille.
57Insgesamt ergibt sich der geschuldete Betrag von 79.547,73 €.
584. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.1, jedoch beträgt der Zins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (und nicht 5 % über dem Basiszinssatz).
595. Im Hinblick auf die Besorgnis künftiger Schäden besteht für den
60F eststellungsantrag zu 2. ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO. Der Antrag zu 3. rechtfertigt sich aus § 850 f Abs. 2 ZPO.
61III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
62Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
63Streitwert für das Berufungsverfahren: 89.547,73 €
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Annotations
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)