Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. Juli 2014 - 20 U 211/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. November 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 149/13 – im Zahlungsausspruch dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 400, -- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 8. November 2012 zu zahlen. Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Urteil
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar, als die hiergegen gerichtete Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.900, -- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Verträgen über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen sowie fondsgebundene Rentenversicherungen betreffend die Verrechnung von Abschlusskosten und die Vornahme eines Stornoabzugs bei vorzeitiger Beendigung bzw. Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages in Anspruch. Ferner hat er Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.782,20 € begehrt.
4Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 24. Oktober 2012 mahnte der Kläger die Beklagte in Bezug auf ihre AVB zur kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung ab; eine Abmahnung hinsichtlich der AVB zur fondsgebundenen Rentenversicherung erfolgte nicht. Die Beklagte gab unter dem 16. November 2012 eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung ab. Hierin erklärte sie, es zu unterlassen, beim Abschluss von privaten konventionellen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen mit Verbrauchern künftig die beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln, die in ihren Vertragsunterlagen mit den Druckstückbezeichnungen „AVB KLV EURO 0801“, „PB KLV EURO 0801“, „AVB KLV 01/2005“, „PB KLV 01/2005“, „LK-CM 5110L 10.02“, „AVB RENTE 01/2005“ und „PB RENTE 01/2005“ enthalten seien, zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art der Tarifgenerationen 01.09.2001 - 31.12.2007 auf die beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln, die in ihren Vertragsunterlagen mit den vorstehenden Druckstückbezeichnungen enthalten seien, zu berufen, soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff.) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie die etwaige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen mit Blick auf die vom BGH geforderte beitragsfreie Mindestversicherungssumme ohne Stornoabzug bei bereits abgeschlossenen Verträgen der vorgenannten Art der Tarifgenerationen 01.09.2001 - 31.12.2007 aus IT-technischen Gründen vollständig bis zum 31.12.2014 vornehmen werde. Der Kläger nahm die Verpflichtungserklärung nicht an.
5Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es bestehe eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese sei durch die Abgabe der strafbewehrten Verpflichtungserklärung nicht entfallen, weil die Beklagte jene mit Einschränkungen verbunden habe, indem sie ihre Verpflichtungserklärung auf die AVB mit den genannten Druckstückbezeichnungen sowie der Tarifgeneration 01.09.2001 - 31.12.2007 beschränkt habe. Unzulässig sei es ferner, dass die Beklagte ihre Verpflichtungserklärung nur für die Fälle abgegeben habe, in denen der nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten werde. Schließlich sei eine von der Beklagten im Hinblick auf eine erst zum 31.12.2014 mögliche vollständige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen für sich in Anspruch genommene Aufbrauchfrist dem AGB-Recht fremd.
6Der Kläger hat beantragt,
7I.
8die Beklagte zu verurteilen,
9es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
101. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebensversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
11Produktbedingungen für die Kapitallebensversicherung
12§ 5 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
13Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
14(1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen ...
15(3) Gemäß § 176 Absatz 1 WG haben wir nach Kündigung – soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Kündigungstermin als Zeitwert Ihrer Versicherung errechnet. Von diesem wird ein als angemessen angesehener Abzug einbehalten. Der Abzug beträgt 1,3 % des positiven Deckungskapitals. Während der Beitragszahlungszeit wird zusätzlich ein Abzug von 2 % der Differenz der Erlebensfallsumme bzw. der Summe der ausstehenden Teilauszahlungen und des Deckungskapitals erhoben. Sofern die Todesfallsumme die Erlebenssumme bzw. die Summe der ausstehenden Teilauszahlungen übersteigt, wird außerdem auf den die Erlebensfallsumme bzw. die Summe der ausstehenden Teilauszahlungen übersteigenden Teil ein Abzug in Höhe von 0,5 % erhoben. …
16Der Rückkaufswert erreicht jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vergleichen Sie hierzu die im Versicherungsschein abgedruckte Übersicht der garantierten Rückkaufswerte).
17Beträge unter 20 DM werden nicht ausgezahlt.
18Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
19(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Im Falle einer vollständigen Beitragsfreistellung setzen wir die Todes- und Erlebensfallsumme auf eine gleich hohe beitragsfreie Summe, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Beitragsfreistellungstermin errechnet wird, mindestens aber eine bei Vertragsabschluß vereinbarte Garantiesumme erreicht (vergleichen Sie hierzu die auf dem Versicherungsschein abgedruckte Übersicht der beitragsfreien Versicherungssummen). . ..
20Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug von 2 % der Differenz der Erlebensfallsumme bzw. der Summe der ausstehenden Teilauszahlungen und des Deckungskapitals. Sofern die Todesfallsumme die Erlebensfallsumme bzw. die Summe der ausstehenden Teilauszahlungen übersteigt, wird außerdem auf den die Erlebensfallsumme bzw. die Summe der ausstehenden Teilauszahlungen übersteigenden Teil ein Abzug in Höhe von 0,5 % erhoben.
21Allgemeine Vertragsbedingungen für die Kapitallebensversicherung
22§ 11 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen?
23Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten, der bei Berechnung der Deckungsrückstellung ³) angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren Ihre ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträge, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.
24³) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
252. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
26Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung
27§ 6 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
28Kündigung und Auszahlung eines Rückkaufswertes
29(1) Sie können mit Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Schluß des ersten Versicherungsjahres - jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn - Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
30(3) Nach § 176 Versicherungsvertragsgesetz (WG) erstatten wir den Rückkaufswert, soweit dieser bereits entstanden ist. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung zum Kündigungstermin gemäß Abs. 1 berechnet, wobei ein angemessener Abzug erfolgt. Dieser beträgt 0,8 % der Differenz zwischen Kapitalabfindung und Deckungsrückstellung*) und falls die Deckungsrückstellung die versicherte Todesfallleistung übersteigt - zusätzlich 10 % der Differenz zwischen Deckungsrückstellung und Todesfallleistung ....
31Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 16) solange kein Rückkaufswert vorhanden, bis die Abschlußkosten getilgt sind. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Sofern ein Rückkaufswert vorhanden ist, erreicht dieser jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten garantierten Wert, dessen genaue Höhe vom Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und eine Übersicht über die garantierten Rückkaufswerte zu bestimmten Zeitpunkten sind Anlage zum Versicherungsschein.
32Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (Beitragsfreistellung)
33(4) Anstelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, vollständig oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.
34Bei vollständiger BeitragsfreisteIlung setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag vermindert sich um Beitragsrückstände sowie um einen angemessenen Abzug in Höhe von 0,8 % der Differenz zwischen Kapitalabfindung und Deckungsrückstellung *) ....
35Die BeitragsfreisteIlung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 16) solange keine beitragsfreie Rente vorhanden, bis die Abschlußkosten getilgt sind. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung. Sofern ein Wert zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden ist und keine Beitragsrückstände bestehen, erreicht die beitragsfreie Rente jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten garantierten Wert, dessen genaue Höhe vom Zeitpunkt der BeitragsfreisteIlung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und eine Ubersicht über die garantierte beitragsfreie Rente zu bestimmten Zeitpunkten sind Anlage zum Versicherungsschein.
36*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
37§ 16 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren?
38Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese Abschlußkosten (vgl. § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
39Außer bei einer Versicherung gegen Einmalbeitrag ist auch für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten im jeweiligen Versicherungsjahr bestimmt sind. ... Bei Kündigung oder Beitragsfreistellung wird dieser Betrag weder ganz noch anteilig erstattet.
40Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Rente vorhanden ist. Nähere Informationen können Sie der Übersicht über die garantierten Rückkaufswerte und beitragsfreien Renten entnehmen, die Anlage zum Versicherungsschein ist.
413. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Versicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
42Produktbedingungen für die Fondsgebundene Versicherung
43§ 12 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
44Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
45(1) Sie können Ihre Versicherung - bei Wahl der Rentenzahlung jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn – jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen ....
46(3) Nach § 176 Abs. 1 WG haben wir bei einer Kündigung – soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert 1) zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Kündigungstermin als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet. Von diesem wird ein als angemessen angesehener Abzug einbehalten. Dieser Abzug beträgt bei Kündigung vor Ablauf von 12 Jahren 2% der fortfallenden zukünftigen Beiträge ....
47Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert erreicht nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen bedingungsgemäß vorgesehener Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Fondsgebundene Versicherung) kein Rückkaufswert vorhanden ....
48Beträge unter 10 EUR werden aus Kostengründen nicht ausgezahlt.
49Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
50(5) Anstelle einer Kündigung nach Absatz (1) können Sie zum dort genannten Termin schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.
51Im Falle einer vollständigen Beitragsfreistellung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik die Mindesttodesfallsumme und - falls eine garantierte Leistung im Erlebensfall vereinbart wurde - die garantierte Erlebensfallsumme nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzt.
52Bei einer vollständigen oder teilweisen Beitragsfreistellung vor Ablauf von 12 Jahren vermindert sich das Vertragsguthaben um einen als angemessen angesehenen Abzug von 2% der fortfallenden Beiträge ....
53Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden .... In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen bedingungsgemäß vorgesehener Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Fondsgebundene Versicherung) keine ausreichenden Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Versicherung vorhanden....
54Allgemeine Vertragsbedingungen für die Fondsgebundene Versicherung
55§ 13 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?
56(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
57(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebes in der jeweiligen Periode bestimmt sind ....
58(3) Das beschriebene Verfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass
59in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden ist. ...
60II.
61Die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.780,20 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab dem 08. November 2012 zu bezahlen.
62Die Beklagte hat beantragt
63die Klage abzuweisen.
64Sie hat eingewandt, die Klage sei mangels Wiederholungsgefahr unbegründet; der Kläger habe ihre Verpflichtungserklärung zu Unrecht zurückgewiesen.
65Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
66Das Landgericht hat die Beklagte zur Abgabe der begehrten Unterlassungserklärungen sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 807,80 € verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. Die Wiederholungsgefahr sei durch die von der Beklagten vorprozessual abgegebene Verpflichtungserklärung nicht entfallen, weil die Beklagte darin unberechtigte Einschränkungen vorgenommen habe. Dies gelte zum Einen für die Beschränkung der Unterlassungserklärung auf Versicherungsbedingungen mit bestimmten Druckstücknummern, denn dem Kläger könne nicht abverlangt werden zu kontrollieren, ob die von ihm beanstandeten Klauseln (nur) in den genannten Versicherungsbedingungen enthalten seien. Unzureichend sei die Unterwerfungserklärung aber auch wegen der Verwendung der Formulierung „soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff.) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht“. Gegenstand des Kontrollverfahrens sei lediglich die inhaltliche Unwirksamkeit einer Klausel, nicht aber die sich hieraus ergebende Rechtsfolge. Ferner bestehe kein Anlass für die Einschränkung auf Verträge der „Tarifgenerationen 01.09.2001 - 31.12.2007“. Auch insoweit müsse der Kläger nicht überprüfen, in welchem Zeitraum eine von ihm beanstandete Klausel verwendet worden sei. Zudem könne die Beklagte auch keine Aufbrauchfrist für die bisher verwendeten Formulare in Anspruch nehmen. Die Wiederholungsgefahr bestehe auch hinsichtlich der Bedingungen für die fondsgebundene Versicherung, weil die Beklagte selbst vorgetragen habe, dass sie auch insoweit nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit den entsprechenden Einschränkungen bereit gewesen wäre. Der Kläger habe schließlich Anspruch auf Ersatz der aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten, weil die Abmahnung eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung vorausgesetzt habe, welche versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erfordert habe. Erstattungsfähig seien aber nur Kosten nach einem Gegenstandswert von 17.500, -- €.
67Hiergegen richtet sich der Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass es an einer Wiederholungsgefahr fehle.
68Die Beklagte beantragt sinngemäß,
69unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
70Der Kläger beantragt,
71die Berufung zurückzuweisen.
72Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
73Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
74II.
75Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
761.
77Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Verwendung der beanstandeten Klauseln, deren materielle Unwirksamkeit zwischen den Parteien außer Streit steht, gemäß § 1 UKlaG zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht aufgrund der von der Beklagten unter dem 16. November 2012 abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr entfallen.
78Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur unter strengen Voraussetzungen und ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden, wenn Umstände vorliegen, auf Grund derer nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGH NJW 2012, 3023, 3031). Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist im Allgemeinen erforderlich, dass sich der Verwender unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung uneingeschränkt zur Unterlassung weiterer Verletzungen verpflichtet (BGH a.a.O.). Die Erklärung muss den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (BGH GRUR 2008, 815, 816). Sie muss so klar und eindeutig sein, dass ernsthafte Auslegungszweifel, aber auch Zweifel an ihrer Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit nicht aufkommen können (OLG Frankfurt GRUR-RR 2011, 338; OLG Hamburg BeckRS 2005, 10707). Jedoch führt nicht jede Modifikation einer Unterlassungserklärung dazu, dass die Wiederholungsgefahr bestehen bleibt. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (OLG Köln MMR 2011, 37, 38).
79Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten unter dem 16. November 2012 abgegebene Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr vollständig auszuräumen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Beklagte nicht berechtigt war, die Unterlassungsverpflichtungserklärung auf die Tarifgeneration 01.09.2001 - 31.12.2007 zu beschränken.
80Die Beklagte kann sich zum Einen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie Bedingungen zur Abschlusskostenverrechnung, die den beanstandeten entsprechen, seit dem Jahr 2008 nicht mehr verwende. Regelmäßig genügen die Änderung der beanstandeten Klausel oder die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden, selbst dann nicht, wenn er neuen Verträgen die angegriffene Regelung unstreitig nicht länger zu Grunde legt (BGH NJW 2012, 3023, 3031).
81Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13 - (abgedruckt in NJW 2013, 3240 Rn. 20) nichts anderes. Die dortige Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, für die einheitlich noch das bisherige Recht gelte, nach denselben Grundsätzen zu behandeln seien und erst für Verträge ab 2008 das neue VVG zur Anwendung komme, betrifft nur die Frage, wie die sich aus der Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln ergebende Lücke zu schließen ist, d.h. ob dies im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach der so genannten Mindestrückkaufswert-Rechtsprechung oder unter Rückgriff auf § 169 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. zu geschehen hat. Für die Frage, ob die beanstandeten Klauseln für die Tarifgeneration ab 2008 verwendet werden dürfen, lässt sich hieraus nichts herleiten.
82Die Beklagte war auch nicht berechtigt, Verträge des regulierten Altbestandes aus der Zeit vor 1994 von der Unterlassungsverpflichtungserklärung auszunehmen. Dies wäre nur für solche Verträge möglich, für die – wie es in § 4 ALB 86 vorgesehen war - nach einer Kündigung die nach dem Geschäftsplan berechnete Rückvergütung ausgezahlt wird. Da der Geschäftsplan des Versicherers auf öffentlichem Recht beruht (BGHZ 128, 54 ff.), unterliegt er nicht der Inhaltskontrolle. Um derartige Verträge geht es vorliegend aber nicht; die streitgegenständlichen Klauseln nehmen nicht auf den Geschäftsplan Bezug.
832.
84Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu.
85a.
86Ein solcher folgt nicht aus §§ 5 UKlaG, 12 UWG.
87Zu erstatten sind nur „erforderliche“ Aufwendungen. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten (BGH NJW 2012, 3023, 3030). Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung i. S. des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten. Danach muss sich die Einrichtung zur Erfüllung ihres Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein, dass sie typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (BGH NJW 2012, 3023, 3030).
88Nachdem der Kläger u.a. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2012 (NJW 2012, 3023 ff.) erstritten hatte, war keine rechtlich anspruchsvolle Prüfung mehr erforderlich, die versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse voraussetzte, welche über die tägliche Beratungspraxis des Klägers hinausgehen. Wie der Kläger selbst in der Klageschrift ausführt, sind die AGB aller Lebensversicherer inhaltlich identisch, weil sie den Klauselempfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft folgen.
89b.
90Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten sind von der Beklagten auch nicht gemäß §§ 280, 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu erstatten. Danach kann der Gläubiger nur Ersatz desjenigen Schadens beanspruchen, der durch den Verzug des Schuldners adäquat kausal verursacht worden ist (MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn. 122). Die hier geltend gemachten Kosten sind aber bereits vor einem etwaigen Verzug der Beklagten dadurch entstanden, dass sich der Kläger schon bei der Abmahnung anwaltlicher Hilfe bedient hat.
91c.
92Letztlich ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auch nicht aus §§ 683, 670 BGB. Im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 UWG ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen (MünchKommBGB/Seiler, a.a.O., § 677 Rn. 35). Im Übrigen wären auch nach §§ 683, 670 BGB Anwaltskosten für eine Abmahnung nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (MünchKommBGB/Seiler, a.a.O., § 683 Rn. 17), was nach Vorstehendem vorliegend nicht der Fall ist.
93d.
94Der Kläger kann daher nur Erstattung der Kostenpauschale von derzeit 200, -- € (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 4) verlangen. Diese kann er zweimal in Ansatz bringen, weil er die Beklagte sowohl hinsichtlich der AVB zur kapitalbildenden Lebensversicherung wie auch in Bezug auf ihre AVB zur kapitalbildenden Rentenversicherung abgemahnt hat.
953.
96Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
974.
98Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 28. Juni 2014 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
995.
100Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles.
1016.
102Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 27.500, -- €. Die Abmahnkosten bleiben, wenn sie wie vorliegend neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, bei der Bemessung des Streitwerts unberücksichtigt (BGH BeckRS 2012, 07783).
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Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
1
1. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebensversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
2Produktbedingungen für die Kapitallebensversicherung
3§ 5 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
4Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
5(1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen ...
6(3) Gemäß § 176 Absatz 1 WG haben wir nach Kündigung – soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Kündigungstermin als Zeitwert Ihrer Versicherung errechnet. Von diesem wird ein als angemessen angesehener Abzug einbehalten. Der Abzug beträgt 1,3 % des positiven Deckungskapitals. Während der Beitragszahlungszeit wird zusätzlich ein Abzug von 2 % der Differenz der Erlebensfallsumme bzw. der Summe der ausstehenden Teilauszahlungen und des Deckungskapitals erhoben. Sofern die Todesfallsumme die Erlebenssumme bzw. die Summe der ausstehenden Teilauszahlungen übersteigt, wird außerdem auf den die Erlebensfallsumme bzw. die Summe der ausstehenden Teilauszahlungen übersteigenden Teil ein Abzug in Höhe von 0,5 % erhoben. …
7Der Rückkaufswert erreicht jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vergleichen Sie hierzu die im Versicherungsschein abgedruckte Übersicht der garantierten Rückkaufswerte).
8Beträge unter 20 DM werden nicht ausgezahlt.
9Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
10(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Im Falle einer vollständigen Beitragsfreistellung setzen wir die Todes- und Erlebensfallsumme auf eine gleich hohe beitragsfreie Summe, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Beitragsfreistellungstermin errechnet wird, mindestens aber eine bei Vertragsabschluß vereinbarte Garantiesumme erreicht (vergleichen Sie hierzu die auf dem Versicherungsschein abgedruckte Übersicht der beitragsfreien Versicherungssummen). . ..
11Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug von 2 % der Differenz der Erlebensfallsumme bzw. der Summe der ausstehenden Teilauszahlungen und des Deckungskapitals. Sofern die Todesfallsumme die Erlebensfallsumme bzw. die Summe der ausstehenden Teilauszahlungen übersteigt, wird außerdem auf den die Erlebensfallsumme bzw. die Summe der ausstehenden Teilauszahlungen übersteigenden Teil ein Abzug in Höhe von 0,5 % erhoben.
12Allgemeine Vertragsbedingungen für die Kapitallebensversicherung
13§ 11 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen?
14Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten, der bei Berechnung der Deckungsrückstellung ³) angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren Ihre ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträge, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.
15³) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
162. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
17Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung
18§ 6 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
19Kündigung und Auszahlung eines Rückkaufswertes
20(1) Sie können mit Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Schluß des ersten Versicherungsjahres - jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn - Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
21(3) Nach § 176 Versicherungsvertragsgesetz (WG) erstatten wir den Rückkaufswert, soweit dieser bereits entstanden ist. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung zum Kündigungstermin gemäß Abs. 1 berechnet, wobei ein angemessener Abzug erfolgt. Dieser beträgt 0,8 % der Differenz zwischen Kapitalabfindung und Deckungsrückstellung*) und falls die Deckungsrückstellung die versicherte Todesfallieistung übersteigt - zusätzlich 10 % der Differenz zwischen Deckungsrückstellung und Todesfalleistung ....
22Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 16) solange kein Rückkaufswert vorhanden, bis die Abschlußkosten getilgt sind. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Sofern ein Rückkaufswert vorhanden ist, erreicht dieser jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten garantierten Wert, dessen genaue Höhe vom Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und eine Übersicht über die garantierten Rückkaufswerte zu bestimmten Zeitpunkten sind Anlage zum Versicherungsschein.
23Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (Beitragsfreistellung)
24(4) Anstelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, vollständig oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.
25Bei vollständiger BeitragsfreisteIlung setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag vermindert sich um Beitragsrückstände sowie um einen angemessenen Abzug in Höhe von 0,8 % der Differenz zwischen Kapitalabfindung und Deckungsrückstellung *) ....
26Die BeitragsfreisteIlung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 16) solange keine beitragsfreie Rente vorhanden, bis die Abschlußkosten getilgt sind. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung. Sofern ein Wert zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden ist und keine Beitragsrückstände bestehen, erreicht die beitragsfreie Rente jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten garantierten Wert, dessen genaue Höhe vom Zeitpunkt der BeitragsfreisteIlung des Vertrages abhän9,.t. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und eine Ubersicht über die garantierte beitragsfreie Rente zu bestimmten Zeitpunkten sind Anlage zum Versicherungsschein.
27*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
28§ 16 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren?
29Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese Abschlußkosten (vgl. § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
30Außer bei einer Versicherung gegen Einmalbeitrag ist auch für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten im jeweiligen Versicherungsjahr bestimmt sind. ... Bei Kündigung oder Beitragsfreistellung wird dieser Betrag weder ganz noch anteilig erstattet.
31Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Rente vorhanden ist. Nähere Informationen können Sie der Übersicht über die garantierten Rückkaufswerte und beitragsfreien Renten entnehmen, die Anlage zum Versicherungsschein ist.
323. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Versicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
33Produktbedingungen für die Fondsgebundene Versicherung
34§ 12 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
35Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
36(1) Sie können Ihre Versicherung - bei Wahl der Rentenzahlung jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn – jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode ganz oder teilweise schriftlich kündigen ....
37(3) Nach § 176 Abs. 1 WG haben wir bei einer Kündigung – soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert 1) zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum Kündigungstermin als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet. Von diesem wird ein als angemessen angesehener Abzug einbehalten. Dieser Abzug beträgt bei Kündigung vor Ablauf von 12 Jahren 2% der fortfallenden zukünftigen Beiträge ....
38Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert erreicht nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen bedingungsgemäß vorgesehener Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Fondsgebundene Versicherung) kein Rückkaufswert vorhanden ....
39Beträge unter 10 EUR werden aus Kostengründen nicht ausgezahlt.
40Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
41(5) Anstelle einer Kündigung nach Absatz (1) können Sie zum dort genannten Termin schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.
42Im Falle einer vollständigen Beitragsfreistellung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik die Mindesttodesfallsumme und - falls eine garantierte Leistung im Erlebensfall vereinbart wurde die garantierte Erlebensfallsumme nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzt.
43Bei einer vollständigen oder teilweisen Beitragsfreistellung vor Ablauf von 12 Jahren vermindert sich das Vertragsguthaben um einen als angemessen angesehenen Abzug von 2% der fortfallenden Beiträge ....
44Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden .... In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen bedingungsgemäß vorgesehener Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Fondsgebundene Versicherung) keine ausreichenden Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Versicherung vorhanden....
45Allgemeine Vertragsbedingungen für die Fondsgebundene Versicherung
46§ 13 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?
47(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
48(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebes in der jeweiligen Periode bestimmt sind ....
49(3) Das beschriebene Verfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass
50in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden ist. ...
51II.
52Die Beklagte wird ferner verurteilt,
53807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab dem 08. November 2012 an den Kläger zu bezahlen.
54Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
55Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Bonn entstandenen Kosten, die dem Kläger auferlegt werden.
56Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- € vorläufig vollstreckbar.
57T A T B E S T A N D :
58Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, gehört zu den qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG und macht mit der Klage Unterlassungsansprüche gem. § 1 UKlaG gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft im Hinblick auf von ihr verwendete Versicherungsbedingungen geltend. Gegenständlich sind Klauseln in Verträgen über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen (auch in Gestalt fondsgebundener Rentenversicherungen), die eine Verrechnung von Abschlusskosten nach dem sog. Zillmerverfahren sowie sog. Stornoabzüge und eine Kleinbetragsregelung vorsehen.
59Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2012 (Bl. 93 ff d.A.) zur Unterlassung dieser entsprechenden Klauseln in AVB zur kapitalbildenden Lebensversicherung und zur kapitalbildenden Rentenversicherung und zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung auf; eine Abmahnung hinsichtlich der AVB zur fondsgebundenen Versicherung ist vorprozessual nicht erfolgt.
60Die Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2012 (Bl. 121ff d.A.) dahingehend, dass sie die Urteile des BGH vom 25.7.2012 – IV ZR 20/10 – und vom 17.10.2012 – IV ZR 202/10 - selbstverständlich auch ohne Abmahnung beachtet hätte und entsprechende Umsetzungsmaßnahmen bereits ergriffen seien. Sie sei grundsätzlich auch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich von Bedingungen zum Rückkaufswert und Stornoabzug bereit, wobei noch Prüfungsbedarf hinsichtlich einiger teils zu weitgehender, teil unbestimmter Punkte bestehe. Eine zu entwerfende Erklärung werde voraussichtlich bis zum 12.11.2012 zur Abstimmung übermittelt.
61Nachdem die Parteien im Hinblick auf die gesetzte Frist korrespondiert hatten (Bl 124 f d.A.), übermittelte die Beklagte schließlich mit Anwaltsschreiben vom 20.11.2012 eine auf den 16.11.2012 datierende Verpflichtungserklärung bezüglich der Klauseln zu privaten konventionellen Lebensversicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen (Bl. 130 ff d.A.), die Einschränkungen und Konkretisierungen gegenüber der vom Kläger verlangten Erklärung dahingehend enthält, dass auf Vertragsunterlagen mit Druckstückbezeichnungen sowie zum Teil auf die Tarifgeneration 1.9.2001 bis 31.12.2007 Bezug genommen wird und es weiter heißt: „[…] soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese vorgelegte Erklärung verwiesen.
62Der Kläger hat diese Unterlassungserklärung nicht angenommen, weil er– wie er im Rechtsstreit darlegt – der Ansicht ist, dass eine mit Einschränkungen, Befristungen und Bedingungen verbundene Unterlassungserklärung bereits grundsätzlich nicht geeignet sei, eine durch zahlreiche vorangegangene Verletzungshandlungen geschaffene massive Wiederholungsgefahr zu beseitigen, so dass er sich auf eine solche eingeschränkte Unterlassungserklärung nicht habe einlassen müssen:
63Die vorliegende Erklärung sei im Hinblick auf die – für ihn nicht nachvollziehbare – Angabe von Druckstücksbezeichnungen zu eng gefasst; es komme nicht auf diese Bezeichnungen, sondern auf den Inhalt der Klauseln an.
64Eine Befristung bzw. Unterwerfung nur hinsichtlich der Tarifgeneration 1.9.2001 bis 31.12.2007 reiche nicht aus, da er nicht wisse, ab (und ggfls. bis) wann genau die Beklagte mit den streitgegenständlichen AVB gearbeitet habe; auch hier komme es nur auf die inhaltliche Unangemessenheit an, nicht aber auf den Zeitraum deren Verwendung.
65Schließlich sei auch die Einschränkung hinsichtlich des Unterschreitens des nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Mindestrückkaufswertes von ihm nicht hinzunehmen. Die vom BGH im Rahmen einer Individualklage vorgenommene Vertragsauslegung habe im Verbandsklageverfahren keinen Raum, in dem lediglich die Unwirksamkeit einer Klausel festzustellen sei.
66Ferner sei eine von der Beklagten im Hinblick auf eine erst zum 31.12.2014 mögliche vollständige Umstellung reklamierte Aufbrauchfrist dem AGB-Recht fremd.
67Die Wiederholungsgefahr bestehe daher fort.
68Der Kläger ist weiter der Ansicht, er habe Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnungen und deren Verzinsung.
69Der Kläger hat zunächst Klage vor dem Landgericht Bonn erhoben, das sich mit Beschluss vom 12.4.2013 (Bl. 145 d.A.) für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen hat.
70Der Kläger beantragt
71zu I.:
72- wie erkannt -
73zu II.:
74€ 1.780,20 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab dem 08. November 2012 an den Kläger zu
75bezahlen.
76Die Beklagte beantragt
77die Klage abzuweisen.
78Sie ist der Ansicht, für die ohnehin zu früh erfolgte Abmahnung – weil maßgebende BGH-Urteile noch gar nicht verkündet oder veröffentlicht worden seien – habe keinerlei sachlicher Anlass bestanden, weil sie in ihrem Regulierungsverhalten im Nachgang zu dem Urteil vom 25.7.2012 keinerlei Zweifel daran habe aufkommen lassen, dass sie dieses umsetzen und bei der Bearbeitung von Beitragsfreistellungen oder Kündigungen künftig beachten werde. Dies lasse sich auch diversen Einträgen auf der Homepage des Klägers entnehmen. Folgerichtig habe sie auch die Unterlassungserklärung vom 16.11.2012 abgegeben. Sie stelle nicht in Abrede, dass sie Klauseln verwendet habe, die der BGH für unwirksam erachtet habe. Die Klage sei aber mangels Wiederholungsgefahr unbegründet, weil der Kläger ihre Unterlassungserklärung zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die vom Kläger geforderten Unterlassungserklärungen reichten weit über das hinaus, was der BGH in seinen Urteilen judiziert habe und seien daher für sie nicht abgabefähig gewesen; sie gingen auch über das hinaus, was sie mit ihren vorhandenen IT-Kapazitäten leisten könne.
79Die von ihr vorgenommene Einschränkung bezüglich des Unterschreitens des Mindestrückkaufswertes beruhe auf der Rechtsprechung des BGH und sei erforderlich, weil ansonsten auch das Zillmern im bilanziellen Sinne mit erfasst werde, das indes zulässig sei.
80Die Bezugnahme auf konkrete Druckstücknummern stelle nur eine Konkretisierung auch der Inhaltsgleichheit dar; es falle in die Sphäre des Klägers, sich Kenntnis von den Versicherungsbedingungen zu verschaffen, die er für unwirksam halte und die nicht von der Unterlassungserklärung umfasst sind, und diese ggfls. in ein Verbandsklageverfahren einzuführen.
81Aufbrauchsfristen seien im Wettbewerbsrecht gemeinhin anerkannt und stellten eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips dar. Hier handele es sich aber bei dem von ihr genannten Zeitpunkt, zu dem auch Beitragsfreistellungen vollständig IT-technisch bearbeitet werden könnten, gar nicht um eine Aufbrauchsfrist; in den Einzelfällen, in denen es auf die beitragsfreie Mindestversicherungssumme für die Bestimmung der Versicherungsleistung ankomme, werde sie diese händisch nach den Grundsätzen des BGH-Urteils vom 12.10.2005 ermitteln und anwenden. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Versicherungsnehmer läge daher nicht vor. Die Frist sei im Hinblick auf die begrenzten IT-Kapazitäten auch angemessen.
82Der Klageantrag sei auch nicht auf die von den BGH-Urteilen einzig betroffene Tarifgeneration 2002 bis 2007 beschränkt. Für den regulierten Bestand, d.h, die Tarifgeneration bis zu 31.12.1994, seien die AVB als Teil des Geschäftsplans durch einen Verwaltungsakt genehmigt. Von diesen Genehmigungen dürfe sie, die Beklagte, nicht abweichen.
83Hinsichtlich der fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen, bezüglich derer keine Abmahnung erfolgt sei, seien die Bedingungen (der LV) inhaltsgleich mit den vom BGH für unwirksam erachteten. Sie wäre bereit gewesen, eine inhaltlich mit der von ihr abgegebene Unterlassungserklärung identische Erklärung abzugeben.
84Die Abmahnkosten, die auch von einem überhöhten Streitwert ausgingen, seien nicht erstattungsfähig, weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf die eigene Ausstattung des Klägers nicht erforderlich gewesen sei. Für eine vergleichbare Konstellation sei die Unwirksamkeit der AVB bereits bejaht worden.
85Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist angehört worden, hat aber mit Schreiben vom 3.9.2013 (Bl. 327 d.A.) keine Stellungnahme abgegeben.
86Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
87E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
88Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.
89I.
90Dem gem. §§ 3, 4 UKlaG aktivlegitimierten und klagebefugten Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.
91Die inhaltliche Unwirksamkeit der vom Kläger beanstandeten Klauseln in den verschiedenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, die inhaltsgleich mit Klauseln sind, über die der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen entschieden hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht an dem Fehlen einer Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die von der Beklagten vorprozessual abgegebenen Erklärung nicht ausgeräumt:
92Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingung begründet in der Regel eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (in Form des Sich-Berufens als auch der Einbeziehung in Neuverträge), so dass an die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind. Regelmäßig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden, aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152; BGH NJW 1996, 988). Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr ist vielmehr nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung zweifelsfrei mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGH aaO).
93Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Der Vortrag der Beklagten, sie habe im Nachgang zu dem Urteil vom 25.7.2012 keinerlei Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie dieses umsetzen und bei der Bearbeitung von Beitragsfreistellungen oder Kündigungen künftig beachten werde, reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus. Der Kammer, die als Versicherungskammer mit der Bearbeitung einer Vielzahl auch entsprechender Verfahren befasst ist, ist aus dieser täglichen Tätigkeit bekannt, dass Neuberechnungen von Mindestrückkaufswerten oder Berechnungen beitragsfreier Versicherungssummen durch Versicherer ebenso wie Auszahlungen von Stornoabschlägen gegenüber den Versicherungsnehmern nicht quasi automatisch erfolgt sind. Welche konkreten Bekundungen eines anderen Inhaltes die Beklagte dagegen abgegeben habe, ist von ihr nicht dargetan. Bloße Absichtserklärungen stellen ohnehin keine solchen Umstände dar, die eine so hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahrentfalles begründen, dass vernünftige Zweifel schweigen (vgl. Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, § 1 UKlaG Rn 34, 35). Auch der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um ein großes Versicherungsunternehmen handelt, bietet allein keine Gewähr dafür, dass die beanstandeten Versicherungsbedingungen nicht mehr verwendet würden; weder die Größe noch die Art eines Unternehmens können es rechtfertigen, dieses hinsichtlich der Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu privilegieren (BGH NJW-RR 2001, 485; BGHZ 81, 222).
94Eine mithin erforderliche Unterlassungserklärung ist von der Beklagten nicht abgegeben worden. Ihre Erklärung vom 16.11.2012 stellt keine „unbedingte“ und ernsthafte Unterlassungserklärung dar, sondern nimmt nicht berechtigte Einschränkungen vor:
95Sofern sie ihre Unterlassungserklärung abgegeben hat im Hinblick auf bestimmte Versicherungsbedingungen, die sie mit Druckstücknummern bezeichnet, stellt dies eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der von ihr verlangten Unterlassungserklärung dar. Dem im Verbandsverfahren klagenden Kläger kann nicht abverlangt werden zu kontrollieren, ob die von ihm beanstandeten Klauseln (nur) in diesen aufgezählten Versicherungsbedingungen enthalten sind. Gegenstand des Kontrollverfahrens ist die jeweilige Klausel in ihrem Wortlaut oder einer inhaltsgleichen Fassung, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, in welchen Bestimmungen oder welchen Druckstücken diese Klausel im Einzelnen enthalten ist. Maßgeblich ist allein die inhaltliche Unwirksamkeit der Regelung.
96Die Unterwerfungserklärung ist auch insoweit unzureichend, als die Beklagte die Formulierung: „soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005. 1565 ff) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht.“ verwendet hat. Auch insoweit ist Gegenstand des Kontrollverfahrens und damit auch bereits der Unterlassungserklärung lediglich die inhaltliche Unwirksamkeit einer Klausel, nicht aber die sich daraus ergebende Rechtsfolge, wie sie hier vom Bundesgerichtshof durch eine ergänzende Vertragsauslegung gewählt worden ist.
97Ebensowenig besteht für die Eingrenzung auf Verträge der „Tarifgeneration 1.9.2001 bis 31.12.2007“ ein hinreichender Anlass. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist herauszufinden und zu überprüfen, in welchem Zeitraum eine von ihm beanstandete Klausel verwendet worden ist. Sofern die Beklagte ihrerseits zuletzt beanstandet, mit der vom Kläger verlangten Unterlassungserklärung sei ihr zuviel abverlangt worden, weil durch deren Fassung (wie auch durch die Fassung des Klageantrages) auch Verträge aus dem regulierten Bestand bis 1994 erfasst seien, steht dies ihrem früheren prozessualen Vortrag, dass die streitgegenständlichen Bedingungen erst infolge der BGH-Urteile aus dem Jahr 2001 entwickelt habe, entgegen. Sie hat mithin nicht dargelegt, dass ihr mit der verlangten Unterlassung im Hinblick auf regulierte Verträge etwas abverlangt würde, was im Gegensatz zu der erteilten Genehmigung stehe.
98Dem Unterlassungsanspruch steht es auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag keine hinreichenden IT-Kapazitäten zur Verfügung stünden; derartige Umstände können bei der Frage der Wiederholungsgefahr nicht berücksichtigt werden. Gibt der Verwender rechtswidriger AGB-Klauseln eine Unterlassungserklärung nur unter Vorbehalt einer aufschiebenden Zeitbestimmung ab (Inanspruchnahme einer sog Aufbrauchfrist für die bisher verwendeten Formulare), wird die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr dadurch nicht beseitigt (BGH NJW 1982, 2311).
99Schließlich besteht auch hinsichtlich der Bedingungen für fondsgebundene Versicherungen, bezüglich derer es zu keiner vorprozessualen Abmahnung durch den Kläger gekommen ist, eine Wiederholungsgefahr. Die Beklagte trägt vor, dass sie insoweit auch lediglich eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte, die mit den entsprechenden Einschränkungen verbunden worden wäre.
100II.
101Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Ersatz der aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu (§§ 5 UKlaG, 12 I 2 UWG). Erforderlich sind grundsätzlich die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falles aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit, aufgrund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten (BGHZ 194, 208; Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO § 5 UKlaG Rn. 36; MünchKomm-ZPO/Micklitz, 3. Aufl. § 5 UKlaG Rn. 12). Zwar muss grundsätzlich der Kläger als in die Liste eingetragene qualifizierte Einrichtung die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und sich daher mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und so ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (BGH NJW 1984, 2525). Vorliegend geht es aber – auch angesichts der Tatsache, dass inhaltsgleiche oder –ähnliche Versicherungsbedingungen bereits Gegenstand anderer Abmahnverfahren gewesen sind – bei der erfolgten Abmahnung um eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung, die versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erfordert, die weit über die tägliche Beratungspraxis des Klägers und die hierfür erforderlichen Kenntnisse des Versicherungsvertragsrechts hinausgehen. Dies rechtfertigt die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung.
102Hinsichtlich des der Berechnung zugrundeliegenden Streitwertes für die außergerichtliche Abmahnung ist zu berücksichtigen, dass diese sich nicht vollständig mit den im Prozess streitbefangenen Regelungen deckt. Eine Abmahnung hinsichtlich der Bedingungen für die fondsgebundenen Versicherungen ist nicht erfolgt. Maßgeblich sind mithin nur die abgemahnten Klauseln (4 Klauseln für die Lebensversicherung, 3 Klauseln für die Rentenversicherung). Diese ergibt unter Zugrundelegung von 2.500,- € pro Klausel einen Betrag von 17.500,- €. Eine Abweichung von diesem Betrag hält die Kammer nicht für geboten. Soweit der Kläger auf die Neuregelung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl. 2013, Teil I Nr. 59, S. 3714 ff) verweist, wird in §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 4 und 5 UWG nunmehr nur eine (hier nicht gegenständliche) Reduzierung der Gerichtskosten im Hinblick auf einen Teil des Streitwertes geregelt.
103Ausgehend von dem Streitwert von 17.500,- € fällt eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 787,80 € nebst einer Pauschale von 20,- € an, mithin ist die Abrechnung lediglich in Höhe von 807,80 € berechtigt. Dieser Betrag ist unter Verzugsgesichtspunkten ab Ablauf der gesetzten Frist zu verzinsen.
104III.
105Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§, 92 II, 709 ZPO.
106Streitwert: 27.500 (2.500,- € pro Klausel (4 Klauseln Lebensversicherung, 3 Klauseln Rentenversicherung, 4 Klauseln fondsgebundene Versicherungen)
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.
(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen; - 2.
die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind; - 3.
die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und - 4.
§ 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.
(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:
- 1.
Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen; - 2.
Abschluß von Versicherungsverträgen; - 3.
Verwaltung von Versicherungsverträgen; - 4.
Verwaltung von Kapitalanlagen.
(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl
- 1.
die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere - a)
die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft, - b)
die Courtagen an die Versicherungsmakler, - c)
die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, als auch
- 2.
die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere - a)
die allgemeinen Werbeaufwendungen, - b)
die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.
(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:
- 1.
den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen; - 2.
die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen; - 3.
die Schadenverhütung und -bekämpfung; - 4.
die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer; - 5.
die Bearbeitung der - a)
Beitragsrückerstattung; - b)
passiven Rückversicherung und Retrozession.
(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.
(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb" auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.
(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.
(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.
(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die
- 1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und - 2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:
- 1.
Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen; - 2.
Abschluß von Versicherungsverträgen; - 3.
Verwaltung von Versicherungsverträgen; - 4.
Verwaltung von Kapitalanlagen.
(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl
- 1.
die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere - a)
die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft, - b)
die Courtagen an die Versicherungsmakler, - c)
die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, als auch
- 2.
die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere - a)
die allgemeinen Werbeaufwendungen, - b)
die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.
(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:
- 1.
den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen; - 2.
die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen; - 3.
die Schadenverhütung und -bekämpfung; - 4.
die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer; - 5.
die Bearbeitung der - a)
Beitragsrückerstattung; - b)
passiven Rückversicherung und Retrozession.
(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.
(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb" auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.
(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.
(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.
(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die
- 1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und - 2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.