Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Aug. 2014 - 2 Wx 213/14
Tenor
1.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 26.05.2014 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Düren vom 28.04.2014, 80 VI 86/14, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) bis 3) jeweils zu 1/3 zu tragen.
2.
Der Antrag der Beteiligten zu 4) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Der am 12.12.2013 verstorbene E2 (im Folgenden: Erblasser) war seit September 2013 in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 4). Er hatte 3 Kinder aus erster Ehe, die Beteiligten zu 1) bis 3).
4Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau am 31.08.1990 einen Erbvertrag geschlossen (UR.Nr. 1xxx/1990 des Notars Dr. A in E), diesen aber gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau durch Erbvertrag vom 28.03.2006 (UR.Nr. 5xx/2006 des Notars Dr. A in E) wieder aufgehoben. Die Ehe mit seiner ersten Ehefrau wurde geschieden.
5Bezüglich des Vermögens der Beteiligten zu 4) ist vom Amtsgericht Aachen das Verbraucherinsolvenzverfahren angeordnet und Herr Rechtsanwalt A2 zum Treuhänder bestellt worden (93 IK 55/08); die Restschuldbefreiung ist für den 19.03.2014 in Aussicht gestellt worden.
6Am 06.01.2014 schlossen die Beteiligten eine „Erbauseinandersetzungsvereinbarung“, die schriftlich verfasst sowie von allen 4 Beteiligten unterschrieben ist und u.a. folgenden Inhalt hat:
7„Mit der Erbmasse des am 12.12.2013 verstorbenen E2 wird wie folgt verfahren:
81. Der gesamte Grundbesitz „J 2 einschließlich Garage“ wird veräußert an einen Dritten. Als Kaufpreis sollen 160.000,- € erzielt werden. Ein Mindestkaufpreis wird nicht festgesetzt. Der Erlös wird durch 4 geteilt und je zu einem Viertel ausgezahlt an
9a) E3, ...
10b) E4, ...
11c) E5, ...
12d) E6, ...
132. Die Fahrzeuge aus der Erbmasse werden übereignet an:
14...
153. Über die Einbauküche ...
164. E6 erhält den Rasenmäher , ...
175. E3 erhält das gesamte Mobiliar, bis auf ...
186. E3 erhält ferner ...
197. Das Guthaben auf dem Girokonto bei der T Bank E bleibt bestehen zur Tilgung aller weiteren Verbindlichkeiten von E2.
20Jeder der Beteiligten verzichtet auf weitere Ansprüche gegen einen oder mehrere Beteiligte.“
21Am 14.01.2014 hat die Beteiligte zu 4) die Ausschlagung der angefallenen Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1) am 05.02.2014 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Miterben zu je 1/3-Anteil ausweist (Bl. 2 f. d.GA.). Der gemeinschaftliche Erbschein ist am 12.02.2014 antragsgemäß erteilt worden (Bl. 13 d.GA).
22Mit Erklärung vom 06.03.2014 hat die Beteiligte zu 4) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die erklärte Erbausschlagung vom 14.01.2014 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Gegenstand der Vereinbarung vom 06.01.2014 sei eine förmliche Ausschlagung der Erbschaft gewesen, auch wenn dies schriftlich nicht fixiert worden sei. Nunmehr würden die Beteiligten zu 1) bis 3) behaupten, dass die Erbauseinandersetzungsvereinbarung rechtsunwirksam sei und durch die Ausschlagung die Grundlage für die Vereinbarung entfallen sei. Diese Vorgehensweise hätten die Beteiligten zu 1) bis 3) von vorneherein geplant und sie, die Beteiligte zu 4), arglistig getäuscht. Wenn sie dies gewusst hätte, hätte sie die Erbausschlagung nicht erklärt.
23Mit Schreiben vom 06.03.2014 hat die Rechtspflegerin angekündigt, den am 12.02.2014 erteilten Erbschein wieder einzuziehen (Bl. 17 d. A.). Ebenfalls mit Schreiben vom 06.03.2014 hat die Beteiligte zu 4) einen Antrag auf Einziehung des Erbscheins gestellt (Bl. 18 d. A.). Am 21.03.2014 ist der Erbschein von der Beteiligten zu 1) zur Akte zurückgereicht worden (Bl. 23 d.GA.). Mit Schreiben vom 07.04.2014 (Bl. 25 ff. d.GA.) haben die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragt, ihnen den Erbschein wieder auszuhändigen. Sie haben geltend gemacht, Hintergrund der Vereinbarung vom 06.01.2004 sei das laufende Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 4). Diese habe einerseits als gesetzliche Erbin am Nachlass teilhaben wollen, andererseits einen Zugriff des Treuhänders auf ihr Erbe möglichst vermeiden wollen. Tatsächlich hatte die Beteiligte zu 4) den Treuhänder nur über die Erbausschlagung, nicht indes über die zuvor abgeschlossene Erbauseinandersetzungsvereinbarung in Kenntnis gesetzt.
24Durch Beschluss vom 28.04.2014 hat das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins vom 12.02.2014 angeordnet (Bl. 38 f. d. GA.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ausschlagung der Beteiligten zu 4) sei unwirksam. Zum Zeitpunkt der Erklärung der Ausschlagung habe sie die Erbschaft bereits durch Unterzeichnung der Erbauseinandersetzungsvereinbarung angenommen gehabt. Sie habe die Erklärung der Ausschlagung nur zum Schein abgegeben.
25Gegen diesen den Beteiligten zu 1) bis 3) am 06.05.2014 zugestellten Beschluss (Bl. 41 d. GA.) haben diese mit Schriftsatz vom 26.05.2014 (Bl. 44 ff. d.GA.), beim Amtsgericht Düren am 27.05.2014 eingegangen, Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, das Rechtsmittel gemäß § 353 Abs. 2 S. 2 FamFG als Antrag auf Erteilung eines neuen, gleichlautenden Erbscheins zu behandeln (Bl. 44, 59 d. GA.). Zur Begründung haben sie sich auf die Wirksamkeit der Ausschlagung berufen. Die Beteiligte zu 4) habe nicht Erbin des Erblassers werden wollen; insbesondere habe sie nicht gewollt, als Mitglied der Erbengemeinschaft und Rechtsnachfolgerin des Erblassers in das Grundbuch eingetragen zu werden. Dem stehe auch die Erbauseinandersetzungsvereinbarung vom 06.01.2014 nicht entgegen. Diese Vereinbarung sei unter der aufschiebenden Bedingung der Ausschlagung zustande gekommen. Es habe dem Wunsch des Erblassers entsprochen, dass allein die Kinder und nicht auch die Beteiligte zu 4) seinen wesentlichen Nachlass, nämlich das Einfamilienhaus erben sollten. Dies habe der Erblasser mit den Beteiligten vor seinem Tod so abgesprochen.
26Mit an das Amtsgericht Düren gerichtetem Schriftsatz vom 22.07.2014 hat die Beteiligte zu 4) die Zurückweisung der Beschwerde und die Erteilung eines neuen Erbscheins, wonach sie, die Beteiligte zu 4) zu 1/2 und die Beteiligten zu 1) bis 3) zu jeweils 1/6 Erben geworden sind, beantragt. Sie beruft sich auf eine wirksame Annahme der Erbschaft. Die Erbausschlagung sei nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 06.01.2014 gewesen. Die Anfechtung der Ausschlagung sei nur deshalb erforderlich geworden, weil sich die Abkömmlinge des Erblassers entgegen der getroffenen Vereinbarung an diese nicht mehr haben halten wollen. Das Amtsgericht Düren hat der Beschwerde durch Beschluss vom 28.07.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 68 f. d. GA.).
27II.
281.
29Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.04.2014, durch den die Einziehung des Erbscheins vom 12.02.2014 angeordnet worden ist, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben zu je 1/3 ausgewiesen hat, ist gem. § 353 Abs. 2 FamFG mit der Maßgabe statthaft, dass die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 353 Rn. 20). Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels, dieses ist in rechter Form (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) und rechter Frist (§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 FamFG) bei dem Amtsgericht Düren eingelegt worden.
302.
31In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den am 12.02.2014 erteilten Erbschein zu Recht gem. § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB eingezogen, weil dieser unrichtig war. Denn Erben des Erblassers sind nicht nur seine 3 Töchter, die Beteiligten zu 1) bis 3) (§ 1924 BGB), sondern auch seine Ehefrau, die Beteiligten zu 4) (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB).
32Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde auf die von der Beteiligten zu 4) am 14.01.2014 erklärte Ausschlagung. Der Wirksamkeit der Erbausschlagung steht hier entgegen, dass gemäß § 1943 BGB diese nach der Annahme der Erbschaft durch die Beteiligte zu 4) nicht mehr möglich war. Die Annahme der Erbschaft ist – anders als die Ausschlagung und die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung – an keine Form gebunden und nicht empfangsbedürftig; sie kann auch stillschweigend erklärt werden. Da die Rechtsfolgen der Annahme auf die Nachlassbeteiligten ausgerichtet sind, die sich nunmehr auf die endgültige Erbenstellung verlassen können, entspricht es dem Zweck der Vorschrift, eine bindende Annahmeerklärung grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die Erklärung gegenüber einem Nachlassbeteiligten abgegeben wurde (zum Vorstehenden: MüKo-BGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, § 1943 Rn. 3; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1943 Rn. 1 m.w.N.). Die Annahme durch schlüssiges Verhalten setzt eine nach außen erkennbare Handlung des Erben voraus, aus der unter Berücksichtigung der Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschlossen. Das Verhalten muss Dritten gegenüber objektiv eindeutig zum Ausdruck bringen, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen (vgl. nur BayObLGZ 1983, 153 [159]; BayObLG, NJW-RR 2005, 232; OLG Hamm, FamRZ 2005, 306; MüKo-BGB/Leipold, aaO, § 1943 Rn. 4; Palandt/Weidlich, aaO, § 1943 Rn. 2 m.w.N.). Ob eine schlüssige Erklärung der Annahme vorliegt, ist bei Wertung aller Umstände des Einzelfalls anhand des Verhaltens des möglichen Erben zu ermitteln. Hierbei stellen z.B. das Anbieten eines Nachlassgrundstücks (so OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 141) oder die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände eine Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten dar.
33Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze hat die Beteiligte zu 4) durch ihr Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, sie wolle die Erbschaft annehmen. Denn sie erstrebte eine Teilhabe an dem Nachlass des Erblassers. Entsprechend hat sie am 06.01.2014 mit den Kindern des Erblassers aus erster Ehe eine schriftliche Erbauseinandersetzungsvereinbarung getroffen, wonach sie einen Teil des Nachlasses erhalten sollte. Hierdurch haben die Beteiligten, die zugleich die einzigen gesetzlichen Erben sind, den gesamten Nachlass untereinander verteilt und damit eine abschließende vertragliche Regelung geschaffen. So ist eine Aufteilung des gesamten Nachlasses unter den gesetzlichen Erben unter Einbeziehung der Ehefrau vorgesehen. Dabei sollte die Beteiligte zu 4) neben einem Anteil aus dem Erlös des Hausverkaufs aus dem Nachlass den N, die Einbauküche einschließlich der Elektrogeräte, das gesamte Mobiliar, bestimmte in der Vereinbarung näher bezeichnete Hausratsgegenstände sowie Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die persönliche Bekleidung des Verstorbenen sowie den Hund D erhalten. Diese zum Nachlass gehörenden Gegenstände befanden sich letztlich in dem von dem Erblasserin und seiner Ehefrau bewohnten Hausgrundstück und sind damit von der Beteiligten zu 4) in Besitz genommen worden. Bei einer Wertung aller maßgeblichen Umstände rechtfertigt dieses Verhalten der Ehefrau eine schlüssige Annahme der Erbschaft.
34Dabei kann es offen bleiben, ob die Aufteilungsvereinbarung vom 06.01.2014 entsprechend dem Vortrag der Beteiligten zu 1) bis 3) unter der Bedingung einer Erbausschlagung durch die Beteiligte zu 4) geschlossen worden ist. Für eine Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten reicht allein der Umstand aus, dass die Beteiligte zu 4) eine Aufteilung des Nachlasses unter ihrer Beteiligung erstrebte. Die Frage der Wirksamkeit einer hierbei getroffenen Vereinbarung ist insoweit ohne Bedeutung; diese könnte allenfalls für eine – hier nicht erklärte - Anfechtung der Annahme relevant sein. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Vereinbarung vom 06.01.2014 formbedürftig ist oder nicht.
35Der Umstand, dass die Beteiligten zu 4) die Vereinbarung vom 06.01.2014 im Hinblick auf das laufende Restschuldbefreiungsverfahren und die damit bestehende Obliegenheit zur Abführung der Hälfte des Erbes an den Treuhänder (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO) gegenüber dem Treuhänder nicht offen legte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es genügt, dass die Beteiligte zu 4) bei objektiver Betrachtungsweise gegenüber den Beteiligten zu 1) bis 3), den Miterben, und den bei der Unterzeichnung der Vereinbarung anwesenden Zeugen Q zum Ausdruck gebracht, einen Teil des Nachlasses für sich zu beanspruchen, d.h. Erbin zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen.
36Damit konnte sich die Erbin nur durch eine wirksame Anfechtung der Annahme (§ 1954 BGB) von der Annahme lösen (BGH, NJW 1989, 2885; BayObLG, NJW-RR 1995, 904 [906]). Eine entsprechende – an eine besondere Form gebundene - Anfechtungserklärung hat die Beteiligte zu 4) nicht abgegeben. Diese kann auch nicht in der Ausschlagungserklärung vom 14.01.2014 gesehen werden, da es insoweit schon an der Geltendmachung eines Anfechtungsgrundes fehlt. Daher bedarf es vorliegend keiner Erörterung durch den Senat, ob die Beteiligte später die Ausschlagung der Erbschaft mit der Erklärung vom 06.03.2014 wirksam angefochten hat.
37III.
38Soweit die Beteiligte zu 4) mit Schriftsatz vom 22.07.2014 zugleich auch einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt hat, ist über diesen Antrag durch das Nachlassgericht zu befinden. Denn ein entsprechender Antrag kann grundsätzlich nur beim Nachlassgericht und nicht beim Beschwerdegericht angebracht werden (vgl. nur Senat, MittRhNotK 2000, 120; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 352 Rn. 20).
39IV.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
41Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).
42Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 165.700,00 €
43(entsprechend den Wertangaben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) in dem Schriftsatz vom 10.07.2014)
44V.
45Der Antrag der Beteiligten zu 4) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist schon deshalb abzulehnen, da die zu den Akten gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig ausgefüllt worden ist. So fehlen bereits Angaben dazu, ob die Beteiligte zu 4) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Unterhalt, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Krankengeld oder Elterngeld bezieht. Eines weiteren Hinweises seitens des Senates bedurfte es nicht, da die Beteiligte zu 4) durch die dem Formular beigefügten Ausfüllhinweise ausdrücklich darüber belehrt worden ist, dass die Angaben vollständig und wahr zu sein haben und welche Folgen unvollständige oder unrichtige Angaben haben können.
46Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wozu auch das vorliegende Erbscheinsverfahren gehört, eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Hieran dürfte es vorliegend mangeln, da das Gericht den Sachverhalt gem. § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln hat und eine besonders schwierige Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich ist.
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Tenor
wird der Erbschein des Amtsgerichts Düren vom 12.02.2014 eingezogen.
Die Kosten des Verfahrens trägt: E3.
1
Gründe
2Der Erbschein wurde am 12.02.2014 aufgrund gesetzlicher Erbfolge durch den Rechtspfleger erteilt.
3Zuvor erfolgte eine Übertragung durch den Richter nach § 16 Abs. 2 RPflG.
4Der Erblasser war in zweiter Ehe mit Frau E3 verheiratet und hatte drei Kinder aus erster Ehe: Frau E4, Frau E und Frau E2.
5Frau E3 hat am 14.01.2014 die Ausschlagung des Erbes beim Amtsgericht Düren (Az. 80 VI 37/14) erklärt, sodass der am 05.02.2014 beantragte Erbschein zugunsten der drei Kinder des Erblassers zu je 1/3-Anteil erteilt wurde.
6Am 06.03.2014 erklärt Frau E3 die Anfechtung der Ausschlagung; auf das Protokoll (Az. 80 VI 37/14) wird Bezug genommen.
7Bereits zu Lebzeiten des Erblassers war eine mündliche Erbauseinandersetzungvereinbarung getroffen worden, welche am 06.01.2014 schriftlich niedergelegt und von allen Erben unterzeichnet wurde.
8Alle Erben waren mit der Vereinbarung einverstanden. Inhalt der Vereinbarung war auch, dass Frau E3 das Erbe förmlich ausschlagen sollte. Dies ist zwar nicht schriftlich festgehalten, kann jedoch von Herrn Q, welcher bei der Fertigung der Vereinbarung gegenwärtig war bezeugt werden.
9Die Ausschlagung wurde von Frau E3 erklärt, obwohl sie die Erbschaft zu diesem Zeitpunkt bereits durch Unterzeichnung der Erbauseinandersetzungsvereinbarung angenommen hatte. Sie wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass die Ausschlagung unwirksam sein könnte, wenn sie etwas aus dem Nachlass in Empfang nimmt oder in sonstiger Weise über den Nachlass oder Teile davon verfügt (vgl. Protkoll vom 14.01.2014 in 80 VI 37/14). Trotz dieser Belehrung hat Frau E3 die Ausschlagungserklärung unterschrieben.
10Sie hat die Erklärung nur zum Schein abgegeben. Bei der Ausschlagung handelt es sich im Ergebnis um ein Scheingeschäft nach § 117 BGB, sodass diese nichtig ist.
11Der Erbschein ist daher einzuziehen.
(1) Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.
(2) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.
(3) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird. Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
- 1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; - 2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen; - 3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; - 4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen; - 5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.