Amtsgericht Düren Beschluss, 28. Apr. 2014 - 80 VI 86/14
Gericht
Tenor
wird der Erbschein des Amtsgerichts Düren vom 12.02.2014 eingezogen.
Die Kosten des Verfahrens trägt: E3.
1
Gründe
2Der Erbschein wurde am 12.02.2014 aufgrund gesetzlicher Erbfolge durch den Rechtspfleger erteilt.
3Zuvor erfolgte eine Übertragung durch den Richter nach § 16 Abs. 2 RPflG.
4Der Erblasser war in zweiter Ehe mit Frau E3 verheiratet und hatte drei Kinder aus erster Ehe: Frau E4, Frau E und Frau E2.
5Frau E3 hat am 14.01.2014 die Ausschlagung des Erbes beim Amtsgericht Düren (Az. 80 VI 37/14) erklärt, sodass der am 05.02.2014 beantragte Erbschein zugunsten der drei Kinder des Erblassers zu je 1/3-Anteil erteilt wurde.
6Am 06.03.2014 erklärt Frau E3 die Anfechtung der Ausschlagung; auf das Protokoll (Az. 80 VI 37/14) wird Bezug genommen.
7Bereits zu Lebzeiten des Erblassers war eine mündliche Erbauseinandersetzungvereinbarung getroffen worden, welche am 06.01.2014 schriftlich niedergelegt und von allen Erben unterzeichnet wurde.
8Alle Erben waren mit der Vereinbarung einverstanden. Inhalt der Vereinbarung war auch, dass Frau E3 das Erbe förmlich ausschlagen sollte. Dies ist zwar nicht schriftlich festgehalten, kann jedoch von Herrn Q, welcher bei der Fertigung der Vereinbarung gegenwärtig war bezeugt werden.
9Die Ausschlagung wurde von Frau E3 erklärt, obwohl sie die Erbschaft zu diesem Zeitpunkt bereits durch Unterzeichnung der Erbauseinandersetzungsvereinbarung angenommen hatte. Sie wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass die Ausschlagung unwirksam sein könnte, wenn sie etwas aus dem Nachlass in Empfang nimmt oder in sonstiger Weise über den Nachlass oder Teile davon verfügt (vgl. Protkoll vom 14.01.2014 in 80 VI 37/14). Trotz dieser Belehrung hat Frau E3 die Ausschlagungserklärung unterschrieben.
10Sie hat die Erklärung nur zum Schein abgegeben. Bei der Ausschlagung handelt es sich im Ergebnis um ein Scheingeschäft nach § 117 BGB, sodass diese nichtig ist.
11Der Erbschein ist daher einzuziehen.
Annotations
(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten
- 1.
die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen; - 2.
die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 3.
die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 4.
die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 5.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 6.
die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 7.
die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.
(3) Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:
- 1.
die Erteilung eines Erbscheins; - 2.
die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; - 3.
die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.