Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Aug. 2013 - 2 Ws 426/13
Gericht
Tenor
Der Antrag des Untergebrachten auf Übersetzung der Senatsentscheidung vom 16.08.2013 – 2 Ws 426/13 – in die arabische Sprache wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Das Landgericht A. hat mit seit dem 24.03.2010 rechtskräftigem Urteil vom 16.03.2010 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wird seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vollzogen. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.08.2013 – 2 Ws 426/13 – die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 07.06.2013 verworfen, mit der die Fortdauer der Unterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.03.2010 angeordnet worden ist.
4Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 26.08.2013 beantragt der Untergebrachte, den Senatsbeschluss in seine Muttersprache arabisch übersetzen zu lassen.
5II.
6Der Antrag ist unbegründet. Der Untergebrachte hat keinen Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung des Senats.
7Auf § 187 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 02.07.2013 zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren (BeVReStG) läßt sich der Anspruch nicht stützen. Abs. 2 der neugefassten, seit 06.07.2013 geltenden
8Bestimmung lautet:
9„Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.“
10Die gesetzliche Neuregelung des Rechts eines Beschuldigten auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren betrifft das Erkenntnisverfahren, nicht jedoch die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile. Das BeVReStG dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010, die einen solchen Anspruch nicht gewährleistet. Nach Artikel 1 Abs. 1 regelt die Richtlinie das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Den Anwendungsbereich der Richtlinie definiert Art. 1 Abs. 2 wie folgt:
11„Das in Absatz 1 genannte Recht gilt für Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob sie die Straftat begangen haben, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.“
12Danach unterfällt die Entscheidung des Senats – und auch die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht – dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/64 nicht. Sie ist nicht im Rechtsmittelverfahren betreffend die Anlaßtat ergangen und verhält sich nicht zur endgültigen Klärung der Frage, ob die einer Person vorgeworfenen Straftat begangen wurde; diese wird vielmehr nach dem rechtskräftigen Urteil im Erkenntnisverfahren als Grundlage der Vollstreckung vorausgesetzt.
13In den Erwägungsgründen (5), (7) und (14) der Richtlinie 2010/64 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Richtlinie die Gewährleistungen aus Art. 6 EMRK achten und umsetzen soll. Auch der Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK umfasst jedoch nur das Erkenntnisverfahren. Die Regelung gilt nicht für die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile (EGMR Nr. 74912/01 vom 17.09.2009.) Darunter fallen auch Maßregelanordnungen. In einem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob die Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hat der EGMR mit Entscheidung vom 09.05.2007 – 12788/04 – (veröffentlicht in NJW 2008, 2320) ausgesprochen, dass Artikel 6 hierauf nicht anwendbar ist, weil es nicht um die „Entscheidung über eine gegen
Soweit § 187 Abs. 2 S.1 GVG zur Ausübung der strafprozessualen Rechte eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten ein Recht auf „die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen“ gewährt, ist dieser Begriff unter Berücksichtigung des dargelegten Anwendungsbereichs der Richtlinie 2010/64 und von Art. 6 EMRK einschränkend dahin auszulegen, dass darunter Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nicht zu verstehen sind. Diese Auslegung entspricht dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, der als Anlass und Zielsetzung des Gesetzes die Umsetzung der Richtlinie 2010/64 nennt und auf die Gewährleistungen aus Art. 6 EMRK Bezug nimmt (BT-Drs. 17/12578 A. I. 1.). In der Einzelerläuterung zu § 187 Abs. 2 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Richtlinie die Übersetzung aller zur Wahrnehmung der Verteidigung notwendigen Unterlagen „ von der förmlichen Mitteilung der Beschuldigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens“ vorsieht und dass solche Regelungen nach derzeitiger Rechtslage nur für die Übersetzung des Haftbefehls bestehen (§ 114a Abs. 1 S.1 StPO). Diese Regelung soll nunmehr entsprechend auf andere freiheitsentziehende Maßnahmen ausgedehnt werden wie die einstweilige Unterbringung, die vorläufige Festnahme, die Hauptverhandlungshaft, die Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung und die Sicherungshaft (§§ 126a, 127, 127b, 163c und 453c StPO). Dabei handelt es sich um dem Haftbefehl vergleichbare Maßnahmen mit unmittelbar freiheitsentziehender Wirkung, die Fortdauerentscheidungen in Maßregelvollzugsachen nicht zukommt. Als „praktisch wohl wichtigsten Anwendungsfall“ nennt die Gesetzesbegründung „nicht rechtskräftige Urteile“, während eine Pflicht zur Übersetzung des Urteils dann nicht bestehen soll, wenn ein Rechtsmittel dagegen nicht eingelegt wurde. Damit ist die Annahme eines Anspruchs auf Übersetzung von vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen nicht vereinbar.
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(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.
(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.
(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.
Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.
(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
(1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn
- 1.
eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und - 2.
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.
(2) Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.
(3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.
(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
(3) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.