Oberlandesgericht Köln Urteil, 03. Nov. 2016 - 18 U 80/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.04.2016 verkündete Urteil des Landgericht Köln - 22 O 538/15 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
31) Die klagende Kommanditgesellschaft ist eine Publikumsgesellschaft, an der über 200 Kommanditisten beteiligt sind. Der Beklagte ist mit einer Einlage von ursprünglich 300.000,- DM, 150.000,- €, an der Klägerin als Kommanditist beteiligt und im Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Bau und der Betrieb des Containerschiffes MS „TG“.
4Das Investitionskonzept der Klägerin sah vor, dass zunächst erhebliche Verluste durch den Erwerb des Containerschiffes bei der Klägerin entstehen würden, die die Gesellschafter einkommensteuermindernd geltend machen konnten und weiter, dass die Gesellschafter ungeachtet der entstehenden Buchverluste nicht benötigte Liquidität der Gesellschaft ausgezahlt bekommen sollten. Von 1999 bis 2001 sowie von 2004 bis 2008 erfolgten jeweils aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses Auszahlungen an die Gesellschafter, insoweit wird auf die tabellarische Auflistung in der Klageschrift (Bl. 3 d. A.) verwiesen; der Beklagte erhielt Auszahlungen in Höhe von insgesamt 93.406,51 €.
5Die Parteien streiten darum, ob es sich bei den vorgenannten Auszahlungen um Darlehen an die Gesellschafter handelt oder nicht rückforderbare Gewinnausschüttungen.
6§ 12 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags in der von 1999 bis 2008 (Anlage K 1, AH) geltenden Fassung lautet:
7„Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter – auch im Wege einer Darlehensgewährung – dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn keine Kapitaldienstleistungsrückstände hinsichtlich der langfristigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert sind und bankseitige diesen Zahlungen zugestimmt worden ist.
8Über die Verwendung von Liquiditätsüberschüssen entscheidet auf Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beirat, sofern nicht die Gesellschafterversammlung entsprechende Beschlüsse fasst. Liquiditätsausschüttungen erfolgen im Verhältnis der Festeinlagen der Gesellschafter untereinander. Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.“
9§ 15 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags lautet:
10„Für jeden Gesellschafter werden neben einem festen Kapitalkonto (I) ein weiteres Kapitalkonto (II) sowie ein Ergebnissonderkonto geführt.
11a) Auf dem Kapitalkonto (I) werden die Kommanditeinlagen gebucht. Das Kapitalkonto ist fest und unveränderlich. Es ist maßgebend für das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (siehe § 14 Abs. 13), die Ergebnisverteilung sowie den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.
12b) Auf dem Kapitalkonto (II) wird das Agio gebucht.
13c) Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das feste Kapitalkonto (I) übersteigen. Gewinne werden ebenfalls auf dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. Ein Saldo auf dem Ergebnissonderkonto begründet keine Nachschussverpflichtung der Kommanditisten.
14d) Liquiditätsausschüttungen sind auf gesonderten unverzinslichen Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen.“
15Zum Zeitpunkt sämtlicher Zahlungen an die Gesellschafter waren die auf den Ergebnissonderkonten der Gesellschaft verbuchten Verluste durch Gewinne noch nicht wieder ausgeglichen (Anlage K 3, AH).
16Die Gesellschafter der Klägerin stellten jährlich den von der Klägerin aufgestellten Jahresabschluss fest. Mit gleicher Beschlussfassung beschlossen sie in den Jahren 1999 bis 2001 und 2004 bis 2008 die Auszahlung von Liquidität. In den Jahresabschlüssen der Klägerin sind die an die Gesellschafter geleisteten Zahlungen als „Forderungen“ der Klägerin gegen ihre Gesellschafter auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Der Anhang zum Jahresabschluss, der zumindest seit 2007 den Gesellschaftern übergeben wurde, enthielt jedenfalls seit 2007 die Erläuterung, dass die Auszahlungen an die Kommanditisten gemäß dem Gesellschafsvertrag als Darlehensgewährung anzusehen seien (Anlage B 2, AH).
17Als es zur Krise in der Schifffahrtbranche und dem Verfall der Charterraten ab dem Jahre 2008 kam, benötigte die Klägerin erstmals im Jahre 2011 zusätzliches Kapital, um den Kapitaldienst an die den Schiffsbau finanzierenden Banken bezahlen zu können, was durch die Umsetzung eines am 17.01.2011 beschlossenen Finanzierungskonzeptes erreicht wurde. Ende 2013 benötigte die Klägerin erneut zusätzliches Kapital.
18Mit Schreiben vom 01.11.2013 kündigte die Klägerin die den Gesellschaftern gewährten „Darlehen“ mit Wirkung zum 26.02.2014 und bat zur Abwendung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit um Rückzahlung zu jeweils 22 % und bat, zur Abwendung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit um Rückzahlung bis deutlich vor dem „31.03.2013“ (Anlage K 7, AH). Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens bis zum 27.03.2014 sowie um Erstattung der Kosten des Anwalts auf (Anlage K 8 AH).
19Die Klägerin ist der Ansicht, die in Rede stehenden Liquiditätsausschüttungen seien dem Beklagten als Darlehen gewährt worden, weil im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt sei, dass nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen als Darlehen zu qualifizieren und als solche auf einem Verlustsonderkonto zu buchen sind. Da dies hier der Fall sei, sei der Beklagte zur Rückgewährung des Darlehens verpflichtet.
20Die Klägerin hat beantragt,
211. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 20.549,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. seit dem 27.02.2014 zu bezahlen;
222. den Beklagten zu verurteilen, sie von Honorarforderungen des Rechtsanwalts X von € 687,80 freizustellen.
23Der Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Qualifizierung der Ausschüttungen als Darlehen und insbesondere die Voraussetzungen für deren Rückzahlung ergäben sich nicht hinreichend deutlich aus §§ 12 Ziffer 4 und 15 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags. Nach § 12 Ziffer 4 UA 1 S. 1 sei im Hinblick auf die Formulierung „auch“ gerade offen, ob es sich bei den Auszahlungen um Ausschüttungen oder Darlehen handele; die notwendige Bestimmung durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung fehle, im Beschluss aus dem Jahr 2007 (Anlage K 4, AH) sei nur von „Liquiditätsausschüttungen“ die Rede. Die Regelung des § 12 Ziffer 4 UA 2 letzter Satz stehe zudem in Widerspruch zu der Regelung in § 12 Ziffer 4 UA 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags. Selbst wenn die Vertragsklauseln entsprechend auszulegen wären, seien sie wegen des Verbotes überraschender oder mehrdeutiger Klauseln entsprechend § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. Auch die Ausweisung der Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter im Rahmen von Darlehenskonten auf der Aktivseite der Bilanz der Klägerin vom 31.12.2013 stelle keinen ausreichend deutlichen Hinweis auf die Rückzahlbarkeit der Ausschüttungen dar. Die Beklagte bestreitet, dass für die Liquiditätsausschüttungen gesonderte Darlehenskonten gebildet und die Auszahlungen dort verbucht worden seien. In dem Jahresabschluss 2006 (Anlage B 1, AH) seien die unter B II 3 erwähnten „Forderungen gegen Gesellschafter“ nicht näher bezeichnet, soweit die als Anlage K 5 vorgelegten Aufgliederungen und Erläuterungen zur Bilanz zum 31.12.2013 den Begriff „Darlehenskonten der Kommanditisten“ enthalte, seien diese Erläuterungen nicht Teil des offiziellen Geschäfts- und Treuhandberichts 2013 gewesen und den Zeichnern nicht zugänglich gemacht worden. Erst ab 2007 hätten die Geschäfts- und Treuhandberichte einen Anhang mit Erläuterungen enthalten, in denen auf die Darlehenseigenschaft der Auszahlungen an die Kommanditisten hingewiesen worden wäre (Anlage B 2, AH). Diese nachträgliche Zweckbestimmung sei überraschend und nicht dazu geeignet, die Einordnung von Altausschüttungen zu ändern.
262) Im Urteil vom 28.04.2016 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
273) Mit der form- und fristgerecht eingelegten und mit Gründen versehenen Berufung verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.
28Er beharrt auf dem Standpunkt, die oben wiedergegebenen Regelungen des Gesellschaftsvertrags seien nicht hinreichend bestimmt und könnten daher den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht begründen.
29Der Beklagte beantragt,
30das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
31Die Klägerin beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Ihrer Auffassung nach hat das Landgericht richtig entschieden. Sie verweist in der Berufungsbegründung vom 08.09.2016, auf deren näheren Inhalt Bezug genommen wird, auf Entscheidungen anderer Gerichte, aus denen sie für ihre Position günstige Rückschlüsse zieht. Nach dem gesetzlichen Regelfall seien die Gesellschafter zur Entnehme berechtigt, wenn ein entsprechender Gewinnanspruch bestehe. Einen solchen hätte die Gesellschafter der Klägerin indes nicht besessen. Die Gesellschaft habe sich bei den hier in Rede stehenden Ausschüttungen planmäßig im Verlustbereich befunden. Die Modalitäten der Rückforderung müssten für die wirksame Regelung eines entsprechenden Anspruchs im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sein.
34Von einer Unklarheit der vertraglichen Regelung sei auszugehen, wenn aus der Sicht eines verständigen Gesellschafters denkbare Auslegungsalternativen bestünden. Vor diesem Hintergrund bestimme § 12 Ziff. 4 Abs. 2 S. 2 des Vertrags mit hinreichender Klarheit, dass Liquiditätsausschüttungen Darlehen der Gesellschafter seien. Die in S. 3 aufgestellte Voraussetzung des Bestehens von Verlustsonderkonten sei ebenfalls eindeutig. In § 15 Ziff. 2 bestehe daher keine Auslegungsalternative, die Zweifel daran hervorrufe, dass die dort erwähnten Ergebnissonderkonten inhaltlich an § 12 Ziff. 4 Abs. 2 S. 3 anschließen. Auch führten die weiteren in § 15 Ziff. 2 verwendeten Begriffe den verständigen Gesellschafter zu dem Schluss, dass bei Anfall von Verlusten die Auszahlungen als Darlehen anzusehen seien.
35Die Klauseln des Gesellschaftsvertrags seien nach allem nicht überraschend. Sie seien auch nicht unangemessen. Insbesondere wirke sich die Ausschüttung gewinnunabhängiger Liquidität spätestens in der Liquidation zu Lasten der Gesellschafter aus; durch die hier geltend gemachte Rückforderung werde diese Folge lediglich vorverlegt. Einer Regelung von Kündigungsmodalitäten habe es nicht bedurft.
36Insgesamt seien die Regelungen des Gesellschaftsvertrags auf der Rechtsgrund- wie auf der Rechtsfolgenseite hinreichend klar.
37In der mündlichen Verhandlung ist mit den Parteien die Frage nach der Notwendigkeit von Auslegungsalternativen erörtert worden. Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.10.2016 heben die Klägervertreter erneut hervor, der Bundesgerichtshof habe sich in den einschlägigen Entscheidungen durchgehend auf diesen Gesichtspunkt abgestellt.
38II.
39Die Berufung des Beklagten führt zur Abweisung der Klage, weil die maßgeblichen Regelungen des Gesellschaftsvertrags den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nicht zu tragen vermögen.
40Auch mit Rücksicht auf das weitere Vorbringen der Klägerin bleibt der Senat bei der Auffassung, dass die für das Bestehen eines Rückerstattungsanspruchs maßgebenden Bestimmungen des hier maßgebenden Gesellschaftsvertrags nicht hinreichend klar zum Ausdruck bringen, unter welchen Voraussetzungen ein Kommanditist zur Rückerstattung vereinnahmter Ausschüttungen verpflichtet ist.
41Nach § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist. Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen.
42Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft.
43Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 HS. 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gem. § 171 Abs. 1 HS. 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gem. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt.
44Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Es gibt bei der Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückgewährt werden. Auch die Auslegungsregel in § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 706 Abs. 2 S. 1 BGB, nach der beizutragende vertretbare und verbrauchbare Sachen im Zweifel in das Eigentum der Gesellschaft zu übertragen sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 2013 – II ZR 73/11 -, juris Rn. 9 bis 12 m.w.N.). Demnach bedarf es für die Begründung des hier geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag.
45Wie derselbe auszulegen ist und welche Anforderungen danach an eine entsprechende Regelung zu stellen sind, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls schon entschieden: Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind zunächst nicht subjektiv, sondern nach ihrem objektiven Erklärungsbefund zu interpretieren (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 2013 – II ZR 73/11 -, juris Rn. 13).
46Ferner unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 2013 – II ZR 73/11 -, juris Rn. 14).
47Von ausschlaggebender Bedeutung ist im vorliegenden Fall die mangelnde Klarheit der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen.
48Zwar enthält § 12 Ziff. 4 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrags in einem Einschub einen Hinweis darauf, dass Liquiditätsausschüttungen auch im Wege einer Darlehensgewährung gezahlt werden können, nach dem Wortlaut des Einschubs und des vorangehenden Satzteils – „Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter - auch im Wege einer Darlehensgewährung - …“ kommen aber auch andere Liquiditätsausschüttungen in Betracht, so dass ein verständiger Kommanditist als Empfänger von Liquiditätsausschüttungen nicht ohne weiteres auf eine darlehensweise Gewährung der betreffenden Mittel und auf eine korrespondierende, ihn treffende Rückzahlungspflicht schließen muss.
49Diesen Rückschluss erlaubt auch § 12 Ziff. 4 Abs. 2 S. 3 nicht, soweit danach Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter darstellen sollen, solange Verlustsonderkonten bestehen. Denn die für die Konten der Gesellschafter maßgebliche Bestimmung des § 15 Ziff. 2 sieht lediglich die Kapitalkonten I mit den unveränderlichen Kommanditeinlagen, die entsprechenden Kapitalkonten II mit den Agio-Beträgen, die für die Verbuchung nicht nur von Verlusten, sondern auch von Gewinnen bestimmten Ergebnissonderkonten und schließlich Darlehenskonten für die Liquiditätsausschüttungen vor, nicht hingegen die in § 12 Ziff. 4 Abs. 2 S. 3 erwähnten Verlustsonderkonten. Hinzu kommt, dass die eventuell als Verlustsonderkonten in Betracht kommenden Ergebnissonderkonten nach § 15 Ziff. 2 Buchst. c S. 2 nicht als auflösbar im Sinne der in § 12 Ziff. 4 Abs. 2 S. 3 getroffenen Bestimmung geregelt sind, sondern auch nach der Abdeckung entstandener Verluste noch der Verbuchung von Gewinnen dienen sollen, wobei unklar bleibt, ob in einem stehen gelassenen Ausschüttungsbetrag ein Darlehen umgekehrt des Gesellschafters an die Gesellschaft liegen soll. Außerdem sieht § 15 Ziff. 2 Buchst. c S. 3 vor, dass ein Saldo (gemeint ist hier wohl ein Betrag, um den die gebuchten Verluste die gebuchten Gewinne übersteigt) auf dem Ergebnissonderkonto keine Nachschusspflicht des Kommanditisten begründen soll, so dass ein verständige Anleger als Kommanditist nicht den Schluss ziehen muss, dass in dem Ergebnissonderkonto nach § 15 Ziff. 2 Buchst. c das in § 12 Ziff. 4 Abs. 2 S. 3 genannten Verlustsonderkonto liegen und dass dessen Bestand für eine Rückerstattungspflicht von Bedeutung sein soll.
50Schließlich enthält der Gesellschaftsvertrag auch keine Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Rückerstattung vereinnahmter Liquiditätsausschüttungen bestehen und soll geltend gemacht werden können. Dementsprechend durfte ein durchschnittlicher Anleger als Kommanditist annehmen, dass Einlagebeträge, Gewinne und Verluste sowie Ausschüttungsbeträge allenfalls im Rahmen der Zuweisung von Gewinnen und Verlusten sowie hinsichtlich seines Abfindungsguthabens bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder bei der Auflösung der Gesellschaft von Bedeutung sein würden. Keinesfalls musste er aber auch davon ausgehen, dass der für das Rechtsverhältnis zwischen ihm als Kommanditist und der Gesellschaft maßgebende Gesellschaftsvertrag nicht nur die Anwendung der §§ 161 ff., 105 ff. HGB, 705 ff. BGB zuließ, sondern hinsichtlich der Liquiditätsausschüttungen auch der §§ 488 ff. BGB, sowie dass deshalb die Gesellschaft unter gewissen Umständen ganz oder teilweise zur Kündigung und Rückforderung der Ausschüttungsbeträge berechtigt sein würde, ohne dass auch das Gesellschaftsverhältnis beendet werden würde.
51Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ferner, dass ein Rückerstattungsanspruch der Klägerin nicht bestehen kann, wenn für den Gesellschafter kein Verlustsonderkonto, sondern gemäß § 15 Ziff. 2 Buchst. c nur ein Ergebnissonderkonto geführt wird, und erst recht nicht, wenn ein solches nach den Regeln des § 15 Ziff. 2 nicht ausdrücklich vorgesehen ist. § 12 Ziff. 4 Abs. 2 S. 3 ist insofern objektiv und wegen der unklaren, voneinander abweichenden Terminologie der verschiedenen Klauseln zugunsten der Kommanditisten streng auszulegen, so dass die Bestimmung die darlehensweise Gewährung von Ausschüttungsmitteln von der Führung eines auch als „Verlustsonderkonto“ bezeichneten Kontos abhängig macht, die wiederum § 15 Ziff. 2 nicht vorsieht. Demnach können Rückerstattungsansprüche der Klägerin – wie sie hier gegen den Beklagten geltend gemacht werden – nicht entstanden sein und auch nicht mehr begründet werden.
52Der Senat versteht abweichend von der klägerseits vertretenen Auffassung die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in dem Sinne, dass eine Unklarheit der vertraglichen Regelung vorrangig die Feststellung einer Auslegungsalternative erfordert. Das mag in den entschiedenen Fällen der geeignete Weg zur Klärung eines Vertragsinhalts gewesen sein. Dennoch ist dies der Annahme einer Unklarheit nicht notwendig vorausgesetzt. Vorliegend ist die fehlende innere Konsistenz der beiden einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Regelungen tragender Grund des gefundenen Ergebnisses. Der Senat sieht keinen Anlass, aus systematischen Erwägungen an der Stichhaltigkeit dieser Argumentation zu zweifeln.
53III.
54Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55IV.
56Die Revision ist nicht zuzulassen.
57Wie sich den obigen Ausführungen zur BGH-Rechtsprechung einerseits und zu den Regelungen des vorliegend maßgebenden Gesellschaftsvertrags andererseits entnehmen lässt, wirft der Fall weder ungeklärte Rechtsfragen auf, noch bedarf es der Rechtsfortbildung oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich der Senat auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung, nicht zuletzt auf den Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27.06.2016 – II ZR 63/15 - und die in den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegenden, unstreitigen Umstände des Einzelfalles.
58Der Streitwert wird auf 20.549,00 EUR festgesetzt.
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(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.