Handelsgesetzbuch - HGB | § 169

Handelsgesetzbuch - HGB | § 169
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.

(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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24/03/2016 12:59

Die Bestimmung, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen als Darlehen gewährt werden, genügt den Anforderungen an eine Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht.
16/09/2015 18:12

Gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten sind zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder sie durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist.
11/04/2015 12:06

Betriebsinhaber macht sich nicht strafbar, wenn er im Zeitpunkt der Tathandlung nicht Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes ist.
SubjectsStrafrecht
28/08/2013 17:31

Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen Scheinauseinandersetzungsguthaben als unentgeltliche Leistung anfechten.
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(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden de
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published on 28/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 10/19 Verkündet am: 28. Januar 2020 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 01/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISTEILURTEIL I I ZR 7 3 / 1 2 Verkündet am: 1. Juli 2014 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
published on 01/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISTEILURTEIL I I ZR 7 2 / 1 2 Verkündet am: 1. Juli 2014 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
published on 12/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 74/11 Verkündet am: 12. März 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
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(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft...