Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Aug. 2018 - 15 W 86/18

bei uns veröffentlicht am17.08.2018

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuch - Cham vom 17.11.2017, Gz. WM-6042-14, wird aufgehoben.

2. Der Geschäftswert für die mit Eintragung vom 14.03.2017 im Grundbuch des Amtsgerichts Cham von Waldmünchen auf Blatt … vollzogene Eigentumsumschreibung wird auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit notarieller Urkunde vom 22.11.2016 (Notar M., Urkunden-Nr. …/2016) überließ die Beschwerdeführerin schenkungsweise das im Grundbuch des Amtsgerichts Cham von Waldmünchen auf Blatt … vorgetragene Grundstück an die Beteiligten zu 2) und zu 3) je zur Hälfte. Die Beteiligten erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Gegenüber dem Urkundsnotar erklärten die Beteiligten im Rahmen der Beurkundung, dass der Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes ca. 110.000 € betrage. Dies entspricht dem doppelten Betrag, zu dessen Bezahlung sich die Beschwerdeführerin gemäß einer notariellen Urkunde vom 12.08.2015 (Notar M. Urkunden-Nr. …/2015) als Wertausgleich für die Überlassung des hälftigen Miteigentumsanteils gegenüber ihrem Miterben im Rahmen einer Teil-Erbauseinandersetzung des Nachlasses des Erblassers P. verpflichtet hatte.

Die Auflassung an die Beteiligten zu 2) und 3) wurde am 14.03.2017 in das Grundbuch gemäß einem Antrag vom 03.01.2017 eingetragen. Seiner Kostenrechnung dafür vom 21.03.2017 legte das Grundbuchamt einen Wert von 223.538,00 € zugrunde.

Mit Schreiben vom 05.04.2017 bat die Beschwerdeführerin um Überprüfung dieses Wertes und legte ein Schreiben vom 24.02.2015 eines Maklerunternehmens vor. In diesem heißt es: „(..:) nach heutiger Markteinschätzung (…) liegt der Verkaufspreis des Zweifamilienhauses in Waldmünchen zwischen Euro 100.000,- und 110.000,-“. In der Antwort vom 19.04.2017 wies das Grundbuchamt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Nachlassakte des Erblassers P. darauf hin, dass dort der Verkehrswert anhand der Brandversicherungspolice mit 223.538,40 € berechnet und dieser Betrag auch der Kostenrechnung für die Eintragung vom 14.03.2017 zugrunde gelegt worden sei. Hierauf legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.05.2017 Erinnerung gegen die Kostenberechnung ein, der sie u. a. einen Bescheid über die „gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes“ des Finanzamtes Cham beifügte, in dem der verfahrensgegenständliche Grundbesitz zum Stichtag 11.01.2014 mit 120.664 € bewertet wurde.

In seiner Stellungnahme vom 29.05.2017 wies der Bezirksrevisor beim Landgericht Regensburg darauf hin, dass die Erinnerung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zielrichtung als Antrag auf gerichtliche Wertfestsetzung umzudeuten sei. Im Vorgriff darauf beantragte er als Vertreter der Staatskasse, den Wert auf 237.783,20 € festzusetzen. Zur Begründung verwies der Bezirksrevisor auf die Berechnung des Grundstückswertes ausgehend vom Gebäudebrandversicherungswert. Der von den Finanzbehörden ermittelte Werte genieße - so der Bezirksrevisor - demgegenüber kein Vorrang. Maklerauskünfte seien als Grundlage der Wertfestung nicht geeignet.

In der Folge setzte das Grundbuchamt den „Geschäftswert für den Schenkungsvertrag vom 22.11.2016, URNr …/2016, Notar M.“ (zuletzt) mit Beschluss vom 17.11.2017 auf 237.783,20 € fest. Zur Begründung verwies es auf den Wert, der sich anhand des Gebäudebrandversicherungswertes ergebe, und nahm auf die Ausführungen des Bezirksrevisors Bezug. Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 22.11.2017 zugestellt.

Gegen diese wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.01.2018, das am 09.01.2018 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Sie vertritt die Auffassung, dass der Verkehrswert des von ihr verschenkten Grundstückes bei ca. 110.000 € liege.

Am 09.01.2018 entschied das Grundbuchamt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

II.

Die gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb des Frist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3, § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.11.2017 hat in Sache nur teilweise Erfolg. Der Geschäftswert für die Eigentumsübertragung ist auf der Grundlage von § 46 GNotKG auf 150.000 € festzusetzen.

1. Im Anwendungsbereich des GNotKG richtet sich die Bewertung von Sachen - auch von Grundbesitz - nach § 46 Abs. 1 GNotkG. Maßgeblich ist danach der Verkehrswert. Dies ist nach der Legaldefinition der Preis einer Sache, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Steht der Verkehrswert (noch) nicht bereits fest, ist er zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehrswert einer Sache kein exakt mathematisch zu ermittelnder Betrag ist. Vielmehr lässt er sich immer nur näherungsweise schätzen, weshalb seine Bestimmung im Ergebnis stets eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG ist. Schätzungen sind ihrem Wesen nach dabei einer exakten Begründung nicht zugänglich (BGH, Urteil vom 23.11.1962 - V ZR 148/60 -, abgedruckt in: MDR 1963, 396).

Der zu treffenden Ermessensentscheidung hat der Gesetzgeber dabei Grenzen gesetzt. Er hat in § 46 GNotKG bestimmte Kriterien vorgegeben, aufgrund derer der Verkehrswert zu bestimmen ist bzw. die bei der Bestimmung des Verkehrswertes herangezogen werden können. Zwar mag es sein, dass § 46 Abs. 1 GNotkG das Prinzip beschreibt, dass der Verkehrswert von allen Preisumständen bestimmt wird. Die in § 46 Abs. 2 bzw. Abs. 3 GNotKG genannten Beurteilungsgrundlagen sind - wie sich aus dem Gesetzeszweck ergibt - dennoch nicht lediglich eine beispielhafte Darstellung (a. A.: Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 46 GNotKG Rn. 6; Soutier in: BeckOK, Kostenrecht, 22. Edition, § 46 GNotKG Rn. 9). Denn die Intention des Gesetzgebers war es, durch die Regelung die Wertbestimmung in der Praxis zu erleichtern, indem die Kriterien für die Ermittlung des Verkehrswertes abschließend in den Absätzen 2 und 3 aufgezählt werden (BT-Drs. 17/11471, Seite 167). Dadurch soll ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Wertermittlung, verbunden mit einer Überprüfbarkeit durch die Rechtsmittelgerichte auf Ermessensfehler, sichergestellt, aber anderseits ein unverhältnismäßiger Aufwand verhindert werden. Gerade im Hinblick darauf ist das in § 19 KostO noch genannte offene Bewertungskriterium „sonstige ausreichende Anhaltspunkte“ entfallen.

§ 46 Abs. 3 GNotKG enthält keine abschließende Spezialregelung für Grundstücke. Vielmehr sind die dort genannten Umstände nur zusätzlich zu den allgemeinen Regeln der Verkehrswertbestimmung heranzuziehen. Dies kommt bereits durch die Formulierung „können auch herangezogen“ werden zum Ausdruck.

Es besteht aber anderseits kein Rangverhältnis in dem Sinn, dass die in § 46 Abs. 2 GNotKG genannten Bewertungsgrundlagen generell Vorrang haben oder die Möglichkeit zur Verkehrswertbestimmung anhand der dort aufgezählten Beurteilungskriterien einen Rückgriff auf Erkenntnisse zum Grundstückswert gemäß § 46 Abs. 3 GNotKG generell oder auch nur regelmäßig entbehrlich macht. Soweit sich aus der Entscheidung des OLG München vom 03.05.2016 - 34 Wx 7/16 - (oder aus einer der Folgeentscheidung) etwas Gegenteiliges ergeben sollte, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die Regelung des § 46 GNotKG beschreibt in ihren Absätzen. 2 und 3 keine „Haupt-“ und „Hilfskriterien“. Denn es liefe nicht nur dem Wesen einer Ermessensentscheidung zuwider, Entscheidungserhebliches, soweit es herangezogen werden kann, unberücksichtigt zu lassen. Ein solches Rangverhältnis stünde auch im unvereinbaren Widerspruch mit der eindeutig beschriebenen Intention des Gesetzgebers, dass Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 die maßgebliche Vorschrift für die Wertermittlung von Grundstücken sein soll (BT-Drs. 17/11471, 167).

Vor diesem Hintergrund ist der Wortlaut des § 46 Abs. 3 GNotKG auszulegen. Anders als im Rahmen von § 46 Abs. 2 GNotKG besteht zwar ein Ermessen, ob bei der Schätzung auf Erkenntnisse nach § 46 Abs. 3 GNotKG zurückgegriffen wird. Es erfordert aber eine pflichtgemäße Ermessensausübung und damit sachlicher Gründe, dies im Einzelfall abzulehnen.

Dass Gründe für eine Nichtberücksichtigung von für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werten im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG regelmäßig gegeben sind, lässt sich nicht begründen. Insbesondere bildet die Wertermittlung der Finanzbehörden auf der Grundlage des Bewertungsgesetz keinesfalls zwingend weniger zuverlässig die Wertverhältnisse ab als die - ggf. gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG zu berücksichtigende - Ermittlung des Wertes von bebautem Grundbesitz unter Heranziehung des aus dem Brandversicherungswert ermittelten Gebäudewertes zuzüglich des nur für unbebaute Grundstücke geltende Bodenrichtwertes. Der Verkehrswert eines bebauten Grundstückes wird bei beiden Berechnungsmethoden jeweils mehr oder minder schematisch unter Berücksichtigung von pauschalen Abschlägen berechnet. Bei der Berechnung anhand der Brandversicherungssumme kommt hinzu, dass diese im Ergebnis auf der individuellen Einschätzung des Gebäudewertes zum Zeitpunkt des Abschlusses der Brandversicherung beruht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.02.1984 - 1 Z 86/83 -, abgedruckt in: JurBüro 1984, 904) und der Vervielfältiger sich nach einer groben Gebäudearteinteilung richtet.

2. Ausgehend davon ergibt sich im vorliegenden Fall das Folgende: Die Beteiligten haben in der Urkunde von 22.11.2016 zum Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes Angaben gemacht. Diese sind gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG zu beachten. Zwar liefert die Berechnung des Wertes anhand des sich aus der Nachlassakte ergebenden Brandversicherungswertes (rund 238.000 €) gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG zu berücksichtigende Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beteiligten deutlich zu niedrig sind. Dies wird allerdings durch den gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG heranzuziehenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes (rund 121.000 €) erheblich relativiert, zumal der Bewertungsstichtag 11.01.2014 (noch) in zeitlicher Nähe zum Eintragungszeitpunkt (14.03.2017) liegt. Unter Zugrundelegung aller Gesichtspunkte ist im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung die Anhebung des von den Beteiligten angegebenen Wertes von 110.000 € auf 150.000 € angezeigt. Dies entspricht rund 1/3 der Differenz zwischen dem höchsten Wert von 238.000 € und dem niedrigsten Wert von 110.000 € und rechtfertigt sich einerseits dadurch, dass der weitere zu beachtende Wert von 120.000 € nah am niedrigsten Wert liegt, anderseits die erhebliche Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert angemessen Berücksichtigung finden muss. Der Wert von 150.000 € stimmt dabei mit den übrigen Erkenntnissen des Senats in Bezug auf Grundstückswerte überein.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei; kosten werden nicht erstattet, § 83 Abs. 3 GNotKG.

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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 46 Sache


(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Ge

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Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.8.2018 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.9.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. 1Gr

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.