Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Sept. 2014 - 14 UF 65/14


Gericht
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 6. März 2014 – 14 F 301/13 – aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3.
Diese Entscheidung ist hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.500,-- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Durch Beschluss vom 6. März 2014, auf dessen Inhalt wegen aller Einzelheiten, insbesondere auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Scheidungsantrag des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, die beteiligten Eheleute lebten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er seinen Scheidungsantrag weiter verfolgt. Er vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, das Familiengericht sei zu Unrecht von einer Trennung erst ab dem 22. Juli 2013 ausgegangen. Vielmehr lebten die beteiligten Eheleute bereits seit Juli 2012 voneinander getrennt.
4Die Antragsgegnerin tritt nunmehr im Beschwerdeverfahren dem Scheidungsantrag nicht mehr entgegen, nachdem seit dem vom Familiengericht angenommenen Trennungstermin ein Jahr vergangen ist. Sie begehrt jedoch die Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht im Hinblick auf eine dort inzwischen unter dem 3. Juli 2014 eingereichten Stufenantrag zum nachehelichen Unterhalt, den sie als Verbundantrag behandelt wissen möchte. Außerdem möchte sie erreichen, dass dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden. Sie macht geltend, der im Vertrag vom 16. März 1994 erklärte und notariell beurkundete Unterhaltsverzicht sei aus bestimmten Gründen gemäß § 242 BGB unwirksam.
5Der Antragsteller beantragt,
6die angefochtene Entscheidung zu ändern und die am 18. März 1994 vor dem Standesbeamten des Standesamts in L unter der Heiratsregister Nr. 00/1994 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.
7Die Antragsgegnerin beantragt,
8das Verfahren gemäß § 146 FamFG an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen und dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
10II.
11Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Senat gemäß § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG gehalten ist, die angefochtene und in ihrer rechtlichen Würdigung nicht zu beanstandende Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Erledigung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist aufzuheben, weil dem Scheidungsbegehren des Antragstellers jetzt zu entsprechen ist. Die Scheidungsvoraussetzungen gemäß den §§ 1565 Abs. 1, 1566 BGB liegen nunmehr vor, weil die Beteiligten seit dem 22. Juli 2013 vonein-ander getrennt leben, das Trennungsjahr jetzt verstrichen und die Ehe der Beteiligten auch nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin gescheitert ist.
12Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass der Antragsteller die Vor-raussetzungen für ein Scheitern der Ehe in erster Instanz nicht schlüssig dargelegt hat. Denn nach seinem eigenen Sachvortrag war es so, dass die Voraussetzungen einer Härtefallentscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB ersichtlich nicht vorlagen und die Beteiligten vor dem am 22. Juli 2013 erfolgten Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung innerhalb der Ehewohnung nicht voneinander getrennt gelebt haben. Der Senat nimmt die diesbezüglichen, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich als richtig in Bezug. Unstreitig teilten sich die Eheleute noch bis Juli 2013 das gemeinsame Schlafzimmer, unstreitig hat man bis Juli 2013 miteinander gemeinsam gewirtschaftet, unstreitig hat die Antragsgegnerin den Haushalt geführt, unstreitig hat man noch gemeinsame geschäftliche Termine wahrgenommen, und zwischen den Beteiligten ist überdies unstreitig, dass sich der Antragsteller selbst noch Anfang des Jahres 2013 darum bemüht hat, einen Termin bei der Eheberatung zu vereinbaren. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, die Eheleute hätten ihre Lebensbereiche vor Juli 2013 voneinander getrennt, die Lebensgemeinschaft der Ehegatten habe daher schon vor Juli 2013 nicht mehr bestanden und es habe daher nicht erwartet werden können, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
13Ist demnach das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen, im Zeitpunkt der damaligen mündlichen Verhandlung sei das Trennungsjahr im Sinne des § 1565 BGB nicht abgelaufen gewesen, ist die hiernach in ihrer rechtlichen Deduktion nicht zu beanstandende Entscheidung des Familiengerichts dennoch aufzuheben, weil die Eheleute zwischenzeitlich ein Jahr getrennt leben und folglich die widerlegbare Vermutung des § 1565 Abs. 1 BGB gilt. Die Ehe der Beteiligten ist nunmehr zu scheiden, weil auch die Antragsgegnerin – so ist ihr Sachvortrag in der Beschwerdeerwiderung zu verstehen – nunmehr der Scheidung zustimmt und die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Die Scheidungssache ist folglich gemäß § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG zur Wahrung des in § 137 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorgesehenen Verbundes von Scheidung und Folgesachen an das Familiengericht zurückzuverweisen. Dort steht im Sinne des § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG eine Folgesache zur Entscheidung an, weil die Antragsgegnerin von dem Antragsteller die Zahlung von Unterhalt verlangt und vom Amtsgericht im Verbund zu klären ist, ob das Unterhaltsbegehren schlüssig vorgetragen ist oder ihm etwa der in dem notariellen Vertrag aus dem Jahre 1994 vereinbarte Unterhaltsausschluss entgegensteht. Dass die Antragsgegnerin den diesbezüglichen Stufenantrag erst im Juli 2014 anhängig gemacht hat, steht dem nicht entgegen, weil der Begriff des Anstehens im Sinne des § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht die Anhängigkeit oder Einleitung des Verfahrens voraussetzt (vergleiche OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2012 in dem Verfahren 9 UF 19/12, veröffentlicht unter anderem in FamRZ 2013, 317 f. und juris, dort Rn. 20; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 35. Auflage 2014, § 146 FamFG Rn. 3 und Keidel/Weber, FamFG, 18. Auflage 2014, § 146 Rn. 4). Durch die Zurückverweisung tritt der Scheidungsverbund nach §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 FamFG wieder ein, und die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG beginnt neu zu laufen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2010 in dem Verfahren 7 UF 70/10, veröffentlicht unter anderem in FamRZ 2011, 298 ff. und juris).
14Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat in Anwendung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 2 ZPO der Antragsteller zu tragen. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum schon zum alten Recht, dass der in der damaligen Berufungsinstanz wegen zwischenzeitlichen Ablaufs des Trennungsjahres obsiegenden Partei je nach den Umständen des Falles in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden konnten (vergleiche die Nachweise in der unter anderem in FamRZ 1997, 347 f. veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1996). § 97 Abs. 2 ZPO bringt nämlich einen allgemeinen, analogiefähigen Grundsatz zum Ausdruck. Die analoge Anwendung dieser nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auch in Fällen der vorliegenden Art anwendbaren Vorschrift ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn – wie hier – der Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt wurde und das Obsiegen in der Rechtsmittelinstanz letztlich auf bloßem Zeitablauf beruht. Das hatte schon nach altem Recht seinen Grund darin, dass der Prozessgegner im Hinblick auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretene Vorschrift des § 617 ZPO keine Möglichkeit hatte, nach Ablauf des Trennungsjahres der Kostenbelastung durch ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO zu entgehen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dies in Anbetracht des in § 127 FamFG postulierten Amtsermittlungsgrundsatzes nicht anders, weil § 113 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Ehesachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Anerkenntnis ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt. Demgemäß entspricht es auch heute allgemeiner Meinung (vergleiche nur Keidel/Weber, a.a.O. § 150 Rn. 12 und Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 146 Rn. 7 und § 150 Rn. 22), dass dem Rechtsmittelführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wenn das Trennungsjahr erst in der zweiten Instanz abgelaufen ist.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
(1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
- 1.
Versorgungsausgleichssachen, - 2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und - 4.
Güterrechtssachen,
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.
(1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
- 1.
Versorgungsausgleichssachen, - 2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und - 4.
Güterrechtssachen,
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
(3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung